Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 26 vom 26.06.1952  - Seite 343 bis 346 - Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz)

Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952 343 Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz). Vom 25. Juni 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I § 1 Landpachtverträge ¦\ (1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge. (2) Landpachtverträge sind Verträge, durch die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt verpachtet werden, auch soweit sich die Verträge zugleich auf Wohn- oder Wirtschaftsräume, die der Bewirtschaftung des verpachteten Grundstückes dienen, oder auf forstwirtschaftliche Grundstücke erstrecken. (3) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bödennutzung zum Zwecke der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auch auf a) vertraglich begründete Weideberechtigungen und Pachtverträge über Weiderechte, b) Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge, die eine Landverpachtung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betreffen, ausgenommen die Überlassung eines Grundstücks als Deputat- oder Dienstland. § 2 Langfristige Landpachtverträge (1) Ein langfristiger Landpachtvertrag liegt vor, wenn die Vertragsdauer a) bei der Pacht von landwirtschaftlichen Betrieben, b) bei der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb entsteht, c) bei der Pacht von Grundstücken, die der Pächter in landwirtschaftliche Kultur bringt, auf mindestens 18 Jahre, d) bei anderen Fällen der Pacht von Einzelgrundstücken auf mindestens 9 Jahre vereinbart ist. (2) Die Länder können eine kürzere als die in Absatz 1 bestimmte Pachtdauer für langfristige Landpachtverträge, insbesondere für die Fälle des § 1 Abs. 4 Buchstabe a und des § 18 Abs. 1, bestimmen. § 3 Anzeige von Landpachtverträgen (1) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß, eines Landpachtvertrages der Landwirtschaftsbehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für vereinbarte Änderungen der in einem solchen Vertrag enthaltenen Bestimmungen über den Pachtgegenstand, die Pachtdauer und die Pachtleistungen, sofern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs vor einem Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist. (2) Der Abschluß eines Landpachtvertrages ist bei Betrieben spätestens sechs Monate, im übrigen vier Monate vor Antritt der Pacht, die Vertragsänderung binnen einem Monat nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist als fristgemäß zu behandeln, wenn der Verpächter die Verspätung nicht zu vertreten hat. § 4 Ausnahmen von der Anzeigepflicht (1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht a) Landpachtverträge, an denen der Bund oder ein Land als Vertragsteil beteiligt ist und die von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes abgeschlossen sind, b) Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens abgeschlossen werden, c) Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie im zweiten Grade verwandt sind. (2) Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge, die eine Landverpachtung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betreffen, brauchen nicht angezeigt zu werden, es sei denn, daß die Länder etwas anderes bestimmen. (3) Die Länder können Landpachtverträge über Grundstücke bis zur Größe von zwei Hektar von der Anzeigepflicht ausnehmen, wenn die Fläche, die der Verpächter insgesamt verpachtet, eine bestimmte Größe nicht übersteigt. (4). Nicht anzeigepflichtige Landpachtverträge stehen von ihrem Abschluß an angezeigten Verträgen gleich. § 5 Beanstandung von Landpachtverträgen (1) Die Landwirtschaftsbehörde kann einen anzeigepflichtigen Landpachtvertrag oder die Änderung eines solchen Vertrages binnen vier Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden. Die Beanstandung ist nur zulässig, wenn 344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I a) durch die Verpachtung die ordnungsmäßige Bewirtschaftung eines Grundstücks gefährdet erscheint, b) die vertraglichen Leistungen des Pächters nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist, c) die Verpachtung eine volkswirtschaftlich oder betriebswirtschaftlich schädliche Aufteilung eines Betriebs oder Grundstücks oder sonst erhebliche Nachteile für die Landeskultur zur Folge haben oder d) die Verpachtung zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führen würde. (2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. (3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. § 6 Preisbildung und Genehmigungen (1) Die Vorschriften über die Preisbildung finden auf Landpachtverträge keine Anwendung. (2) Landpachtverträge bedürfen vorbehaltlich des § 20 Abs. 3 keiner behördlichen Genehmigung. Unberührt bleiben jedoch die Vorschriften über eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sowie über Genehmigungen nach den Währungs- und Devisengesetzen. (3) Eine Vereinbarung, daß als Pacht eine bestimmte Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu liefern ist, ist nur zulässig, wenn diese Menge aus dem verpachteten Grundstück gewonnen werden kann. § 7 Änderung von Landpachtverträgen (1) Tritt während des Laufs eines Landpachtvertrages eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Vertragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten, so kann jeder Vertragsteil die gerichtliche Änderung des Vertragsinhalts mit Ausnahme der Pachtdauer beantragen. (2) Der Antrag auf Änderung kann nicht vor Ablauf des zweiten auf den Antritt der Pacht folgenden Pachtjahrs gestelli werden; haben verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, die maßgebenden Verhältnisse grundlegend und nachhaltig geändert, so kann der Antrag schon vor Ablauf dieser Frist gestellt werden. Bei anzeigepflichtigen, aber nicht fristgemäß angezeigten Verträgen kann das Gericht den Antrag ohne weitere Prüfung ablehnen, wenn ihn der Verpächter gestellt hat. Die Änderung darf für keine frühere Zeit als für das Pachtjahr angeordnet werden, in dem der Antrag gestellt ist. § 8 Verlängerung von Landpachtverträgen (1) Das Gericht kann bei Landpachtverträgen auf Antrag eines Vertragsteils a) eine Kündigung für unwirksam erklären und, soweit erforderlich, die Dauer des Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen, b) einen ohne Kündigung fristgemäß ablaufenden Vertrag auf angemessene Zeit verlängern, c) einen aus einem anderen Grunde abgelaufenen Vertrag wieder in Kraft setzen und seine Dauer, auf angemessene Zeit festsetzen, wenn die Verlängerung dringend geboten erscheint und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Das Gericht soll insbesondere in Betracht ziehen, ob die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteils von dem Fortbestehen oder von der Beendigung des Pachtverhältnisses abhängt und ob bei dessen Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der Pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung. Die Verlängerung des Vertrages kann auf einen Teil des Pachtgegenstands beschränkt werden. (2) Das Gericht kann bei Landpachtverträgen, die fristgemäß angezeigt sind oder angezeigten Verträgen gleichstehen, eine Anordnung nach Absatz 1 nicht treffen, a) wenn es sich um einen langfristigen Pachtvertrag handelt, b) wenn bisher vom Verpächter persönlich bewirtschafteter Grundbesitz vorübergehend verpachtet worden ist. Eine vorübergehende Verpachtung liegt auch dann vor, wenn das Pachtverhältnis über die vereinbarte Pachtdauer hinaus mit dem Pächter oder seinem gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsnachfolger fortgesetzt wird, oder wenn der Grundbesitz nach einer früheren Verpachtung wieder persönlich bewirtschaftet war. (3) Ein Antrag nach Absatz 1 ist nur dann zu- 0 lässig, wenn er a) im Falle der Kündigung spätestens zwei Monate nach Zugang der Kündigung, b) im Falle des fristgemäßen Vertragsablaufs spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht oder, falls die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf der Pacht, Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952 345 c) im Falle des Vertragsablaufs aus anderem Grunde spätestens zwei Monate nach dem Eintritt dieses Grundes bei dem Gericht eingeht. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Vertrag noch nicht abgelaufen ist. Die nach-. trägliche Zulassung kann nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden. § 9 Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen Soweit die Vertragsteile aus besonderem vertraglichen, aus gesetzlichem oder aus wichtigem Grunde zur vorzeitigen Kündigung eines Landpachtvertrages berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung oder Änderung des Vertrages zu. Im Streitfall entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht auch über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit einer derartigen Kündigung. § 10 Unabdingbarkeit (1) Auf das Recht, die Änderung eines Landpachtvertrages (§ 7) zu beantragen, kann nicht verzichtet werden. (2) Auf das Recht, die Verlängerung eines Landpachtvertrages (§ 8) zu beantragen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. (3) Eine Vereinbarung, daß über die Änderung oder Verlängerung eines Landpachtvertrages (§§ 7, 8) eine andere Stelle als das Gericht entscheiden soll, ist unwirksam. (4) Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den §§ 7, 8 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam. § 11 Anordnung des Gerichts (1) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Gericht Anordnungen über die Abwicklung eines aufgehobenen (§ 5 Abs. 3), eines teilweise beendeten (§ 8 Abs. 1 Satz 3) oder eines. vorzeitig beendeten (§ 9) Landpachtvertrages treffen. Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrages auf einen Teil des Pachtgegenstands beschränkt, so kann das Gericht den Pachtzins für diesen Teil festsetzen. (2) Der Inhalt von Anordnungen des Gerichts in den Fällen des Absatzes 1, der §§ 7, 8, 12 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt. § 12 Ordnungsmaßnahmen r (1) Der Verpächter hat auf Verlangen der Landwirtschaftsbehörde einen nicht angezeigten Landpachtvertrag vorzulegen oder ihn im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses inhaltlich mitzuteilen. Wird der Vertrag vorgelegt oder sein Inhalt mitgeteilt, so findet § 5 Anwendung; jedoch kann das Gericht, wenn es eine auf § 5 Abs. 1 Buchstabe b gestützte Beanstandung für begründet erachtet, den Vertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben. Satz 1 und 2 gelten auch für Änderungen von Landpachtverträgen (§ 3 Abs, 1 Satz 2). (2) Kommt der Verpächter der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtung nicht nach, so kann auf Antrag der Landwirtschaftsbehörde das Gericht Ordnungsstrafen, auch wiederholt, verhängen. Die Ordnungsstrafe muß, bevor sie festgesetzt wird, angedroht werden. Die einzelne Strafe darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. (3) In der gleichen Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben Höhe verhängt werden; wenn nach Aufhebung eines Vertrages (§ 5 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 Satz 4) ein Vertragsteil den Besitz des Grundstücks erwirbt oder behält oder überläßt oder beläßt. Abschnitt II § 13 Alte langfristige Landpachtverträge Landpachtverträge, die vor dem 21. Juni 1948 abgeschlossen sind, gelten als langfristige Landpachtverträge, wenn die Pachtdauer die in § 2 bestimmte Zeit erreicht hat. Wird die Verlängerung derartiger Landpachtverträge beantragt, so findet § 8 Abs. 2 Buchstabe a keine Anwendung, wenn in den Fällen des § 8 Abs. 3 Buchstaben a und c der Beginn der Antragsfristen vor dem 1. Januar 1955 liegt und in den Fällen des § 8 Abs. 3 Buchstabe b der Vertrag fristgemäß im Jahre 1955 abläuft. § 14 Alte Landpachtverträge auf unbestimmte Zeit Bei Landpachtverträgen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit laufen, kann das Gericht auf Antrag des Pächters die Pachtdauer unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile auf angemessene Zeit festsetzen. Der Antrag kann nur bis zum Ende des im Jahre 1954 endenden Pachtjahrs gestellt werden. Wenn nicht bis dahin der Pächter einen Antrag nach Satz 1 stellt oder der Verpächter den Vertrag kündigt oder die Vertragsteile eine Vereinbarung über ein kalendermäßig bestimmtes Ende der Pacht treffen, so kann der Pachtvertrag erst für das Ende des im Jahre 1957 endenden Pachtjahrs mit einjähriger Frist gekündigt werden. § 9 bleibt unberührt. 346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I § 15 Anhängige Pachtschutzsachen (1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Sachen nach der Reichspachtschutzordnung (RPO) vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) gilt folgendes: a) Für Pachtschutzsachen nach §§ 3, 5 RPO gelten die Vorschriften der §§ 8, 7 in Verbindung mit § 13 dieses Gesetzes; b) einer nach § 4 RPO beantragten Zustimmung bedarf es nicht mehr; c) Verfahren nach § 6 RPO werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. (2) Antragsfristen des § 21 RPO sowie des § 41 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vom 2. Dezember 1947 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 157), die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch laufen, sind gewahrt, wenn die Anträge a) in den den Buchstaben a und c des § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechenden Fällen spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, b) in den dem Buchstaben b des § 8 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechenden Fällen spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Pacht, oder, falls die Pachtdauer ein Jahr oder weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf der Pacht bei dem Gericht eingehen. § 8 Abs. 3 Satz 2, 3 findet Anwendung. § 16 Anhängige Genehmigungsverfahren (1) Landpachtverträge, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Genehmigung nach den bisherigen Vorschriften über den Grundstücksverkehr entweder nicht erforderlich war oder erteilt worden ist, stehen mit Wirkung von ihrem Abschluß an angezeigten Verträgen gleich. (2) Anträge auf Genehmigung eines Landpachtvertrages gelten als Anzeigen nach § 3. Die Beanstandung des Vertrages ist nur bis zum 1. September 1952 zulässig. Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftige Versagung der Genehmigung gilt als Beanstandung. Schwebt ein gerichtliches Verfahren, in dem über die Genehmigung zu entscheiden ist, so gilt das Verfahren in der Lage, in der es sich befindet, als ein Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3; für die Entscheidung ist § 5 Abs. 1 maßgebend. Ist gegen die Versagung der Genehmigung noch kein Rechtsmittel eingelegt, so gilt der Vertrag als aufgehoben, wenn nicht bis zum 1. September 1952 die Entscheidung des Gerichts nach § 5 Abs. 3 beantragt wird. (3) Landpachtverträge, für die eine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften über den Grundstücksverkehr erforder- liche Genehmigung nicht beantragt worden ist, sind, soweit sie nach diesem Gesetz anzuzeigen wären, vom Verpächter bis zum 31. Dezember 1953 der zuständigen Behörde anzuzeigen; § 12 findet entsprechende Anwendung. § 17 Verfahren Bis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen sind für die Einrichtung und das Verfahren der zuständigen Behörden und Gerichte die bisher in den Ländern geltenden Vorschriften in Genehmigungs- und Pachtschutzsachen entsprechend anzuwenden, Die Länder können diese Vorschriften insoweit ändern, als dies durch die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere dadurch notwendig wird, daß an die Stelle des Genehmigungsverfahrens das Anzeigeverfahren bei Landpachtverträgen getreten ist. Für die Überprüfung auf Grund der Anzeige (§ 3) werden keine Gebühren erhoben. Für den Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 5 Abs. 3 werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, wenn das Gericht feststellt, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist. § 18 Ergänzende Vorschriften der Länder (1) Die Länder können den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Bestimmungen für Fischereipachtverträge und für Verträge über die Pacht von Fischereirechten treffen. (2) Die Länder können bestimmen, in welcher Form Heuerlingsverträge unter Wahrung des Zusammenhangs zwischen Arbeits- und Pachtverhältnis abzuschließen sind und welche Gegenstände in ihnen geregelt werden müssen. § 19 Erstreckung des Gesetzes auf Berlin Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschließt. § 20 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1952 in Kraft. (2) Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere die Reichspachtschutzordnung, Artikel VII Abs. 21 Buchstaben c und f der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland britisches Kontrollgebiet S. 500) sowie die zur Durchführung des Artikels VI des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ergangenen Vorschriften der Länder treten vorbehaltlich des Absatzes 3 und des § 15 Abs. 1 und § 17 außer Kraft. (3) Aufrechterhalten bleiben a) bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor-