Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 8 vom 07.03.1953  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 33 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1953 Nr. 8 Tag Inhalt: Seite 5. 3.53 Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts 33 6.3.53 Zweites Strafrechtsänderungsgesetz.................................................. 42 3.3. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln ............................................................... 43 9.2. 53 Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung.................................. 43 17.2.53 Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine............................................................... 43 24.2. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung........................................................................ 43 28. 2. 53 Berichtigung zur Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.............................................. 44 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger....................................... 44 Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts. Vom 5. März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 1 Das Erste Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 43 Abs. 3 bleibt aufgehoben. 2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat." 3. In § 61 Abs. 2 fallen die Worte "oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt" weg. 4. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Gegen den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben." 5. § 78 Abs. 1 Satz 2 fällt weg. 6. In § 233 fallen die Worte lieber Vorschrift" weg. "nach landesgesetz- Artikel 2 Das Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 247 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. " 2. § 573 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit des Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat beziehti geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über, so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht." 3. § 574 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht." 4. In § 585 Satz 2 wird die Verweisung auf § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung durch die Verweisung auf § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt. Artikel 3 Das Dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 925 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) Bundesgesetzblatt 33 Teill 1953 Ausgegeben zu Bonn am 7. März 1953 Nr. 8 Tag Inhalt: Seite 5. 3.53 Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts 33 6.3.53 Zweites Strafrechtsänderungsgesetz.................................................. 42 3.3. 53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln ............................................................... 43 9.2. 53 Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung.................................. 43 17.2.53 Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine............................................................... 43 24.2. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung........................................................................ 43 28. 2. 53 Berichtigung zur Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.............................................. 44 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger....................................... 44 Gesetz zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts. Vom 5. März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 1 Das Erste Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 43 Abs. 3 bleibt aufgehoben. 2. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des § 43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat." 3. In § 61 Abs. 2 fallen die Worte "oder wenn er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt" weg. 4. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Gegen den Einspruch ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben." 5. § 78 Abs. 1 Satz 2 fällt weg. 6. In § 233 fallen die Worte lieber Vorschrift" weg. "nach landesgesetz- Artikel 2 Das Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 247 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber und für Orderschuldverschreibungen. " 2. § 573 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über den Mietzins, der auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, verfügt, so ist die Verfügung insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den zur Zeit des Übergangs des Eigentums laufenden Kalendermonat beziehti geht das Eigentum nach dem fünfzehnten Tage des Monats über, so ist die Verfügung auch insoweit wirksam, als sie sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht." 3. § 574 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter in Ansehung der Mietzinsforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung des Mietzinses, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf den Mietzins für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt; erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch insoweit wirksam, als es sich auf den Mietzins für den folgenden Kalendermonat bezieht." 4. In § 585 Satz 2 wird die Verweisung auf § 715 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung durch die Verweisung auf § 811 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung ersetzt. Artikel 3 Das Dritte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 925 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung sind, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, das Qrund-buchamt, jedes Amtsgericht und jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden." Nach § 925 wird folgender § 925 a eingefügt: "§925a Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird." Nach § 1059 werden folgende §§ 1059 a bis 1059 e eingefügt: "§ 1059 a Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, daß der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. ?.. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der obersten Landesbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. § 1059 b Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschriften des § 1059 a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden. § 1059c Im Falle des Übergangs oder der überträgung des Nießbrauchs tritt der Erwerber an Stelle des bisherigen Berechtigten in die mit dem Nießbrauch verbundenen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Eigentümer ein. Sind in Ansehung dieser Rechte und Verpflichtungen Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Berechtigten getroffen worden, so wirken sie auch für und gegen den Erwerber. Durch den Übergang oder die Übertragung des Nießbrauchs wird ein Anspruch auf Entschädigung weder für den Eigentümer noch für sonstige dinglich Berechtigte begründet. § 1059d Hat der bisherige Berechtigte das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung geltenden Vorschriften der §§571 bis 576, 578 und 579 entsprechend anzuwenden. § 1059e Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059 a bis 1059 d ent-sprchend." 4. § 1092 erhält folgenden zweiten Absatz: "Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend." 5. § 1098 erhält folgenden dritten Absatz: "Steht ein nach § 1094 Abs. 1 begründetes Vorkaufsrecht einer juristischen Person zu, so gelten, wenn seine Ubertragbarkeit nicht vereinbart ist, für -Me Übertragung des Rechts die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend." 6. § 1123 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist der Miet- oder Pachtzins im voraus zu entrichten, so erstreckt sich die Befreiung nicht auf den Miet- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als de zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so erstreckt sich c"ie Befreiung auch auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat." 7. § 1124 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,.Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats, so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam, als sie sich auf den Miet- oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat bezieht." Artikel 4 Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 1788 Abs. 2 Satz 1 und § 1837 Abs. 2 Satz 2 fallen weg. 2. In § 1875 Abs. 2 fallen die Worte "bis zu einhundert Mark" weg. Artikel 5 Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt geändert: 1. § 1974 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit." 2. In § 1984 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf die §§ 6 und 7 der Konkursordnung ersetzt durch die Verweisung auf die §§7 und 8 der Konkursordnung. 4. 5. 6. 7. Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 35 3. § 2031 erhält folgende Fassung: "§ 2031 überlebt eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, so kann sie die Herausgabe ihres Vermögens nach den für den Erbschaftsanspruch geltenden Vorschriften verlangen. Solange sie noch lebt, wird die Verjährung ihres Anspruchs nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sie von der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Kenntnis erlangt. Das gleiche gilt, wenn der Tod einer Person ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist." 4. § 2064 wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "§ 2064 Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten." 5. Im Dritten Abschnitt des Fünften Buches wird der Siebente Titel in folgender Fasung wieder eingefügt: "Siebenter Titel Errichtung und Aufhebung eines Testaments § 2229 Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Minderjährige oder ein unter vorläufige Vormundschaft gestellter Volljähriger bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Wer entmündigt ist, kann ein Testament nicht errichten. Die Unfähigkeit tritt schon mit der Stellung des Antrags ein, auf Grund dessen die Entmündigung ausgesprochen wird. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. § 2230 Hat ein Entmündigter ein Testament errichtet, bevor der Entmündigungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, so steht die Entmündigung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn der Entmündigte noch vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit stirbt. Hat ein Entmündigter nach der Stellung des Antrags auf Wiederaufhebung der Entmündigung ein Testament errichtet, so steht die Entmündigung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn die Entmündigung auf Grund des Antrags wieder aufgehoben wird. § 2231 Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden: 1. vor einem Richter oder vor einem Notar; 2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung. § 2232 Für die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar gelten die Vorschriften der §§ 2233 bis 2246. § 2233 Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder Notars taub, blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen. In anderen Fällen steht es dem Richter oder Notar frei, die im Absatz 1 bezeichneten Personen zuzuziehen. Von dieser Befugnis soll er Gebrauch machen, wenn der Erblasser es verlangt. Die Zuziehung soll unterbleiben, wenn der Erblasser ihr widerspricht. § 2234 Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken: 1. der Ehegatte des Erblassers, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2. wer mit dem Erblasser in gerader Linie oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist. § 2235 Als Richter, Notar, Urkundsbeamter der Gestelle oder Zeuge kann bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken, wer in dem Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird oder wer zu einem Bedachten oder Ernannten in einem Verhältnis der im § 2234 bezeichneten Art steht. Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat nur zur Folge, daß die Zuwendung an den Bedachten oder die Ernennung zum Testamentsvollstrecker nichtig ist. § 2236 Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle oder zweiter Notar oder Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar in einem Verhältnis der im § 2234 bezeichneten Art steht. § 2237 Als Zeuge soll bei der Errichtung des Testaments nicht mitwirken: 1. ein Minderjähriger; 2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der Zeit, für welche die Ehrenrechte aberkannt sind; 36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 3. wer nach den gesetzlichen Vorschriften wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung unfähig ist, als Zeuge eidlich vernommen zu werden; 4. wer geisteskrank, geistesschwach, taub, blind oder stumm ist oder nicht schreiben kann; 5. wer die deutsche Sprache nicht versteht; dies gilt nicht im Falle des § 2245; 6. wer als Hausangestellter oder Gehilfe im Dienste des Richters oder des beurkundenden Notars steht. § 2238 Das Testament wird in der Weise errichtet, daß der Erblasser dem Richter oder dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder eine Schrift mit der mündlichen Erklärung übergibt, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben. Die Schrift kann von dem Erblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein. Der Richter oder der Notar soll von dem Inhalt der offen übergebenen Schrift Kenntnis nehmen. Wer minderjährig ist, kann das Testament nur durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. § 2239 Die bei der Errichtung des Testaments mitwirkenden Personen müssen, soweit sich aus § 2242 Abs. 2,3 nichts anderes ergibt, während der ganzen Verhandlung zugegen sein. § 2240 über die Errichtung des Testaments muß eine Niederschrift in deutscher Sprache aufgenommen werden. § 2241 Die Niederschrift muß enthalten: 1. den Tag der Verhandlung; 2. die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen; 3. die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der Übergabe einer Schrift die Feststellung der Übergabe. Die Niederschrift soll ferner den Ort der Verhandlung enthalten. Das Fehlen einer Angabe über den Tag der Verhandlung steht der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus dem vom Richter oder Notar nach § 2246 auf den Testamentsumschlag gesetzten Vermerk hervorgeht. Das Testament ist nicht schon deshalb ungültig, weil die Angabe über den Tag der Verhandlung unrichtig ist. § 2241a Kennt der Richter oder der Notar den Erblasser, so soll er dies in der Niederschrift feststellen. Kennt er ihn nicht, so soll er angeben, wie er sich Gewißheit über seine Person verschafft hat. Kann sich der Richter oder der Notar über die Person des Erblassers keine volle Gewißheit verschaffen, wird aber gleichwohl die Aufnahme der Verhandlung verlangt, so soll er dies in der Niederschrift unter Anführung des Sachverhalts und der zur Feststellung der Person beigebrachten Unterlagen angeben. Der Richter oder der Notar soll sich davon überzeugen, daß der Erblasser testierfähig ist (§ 2229). Er soll seine Wahrnehmungen über die Testierfähigkeit in der Niederschrift angeben. § 2241b Der Richter oder der Notar soll den Erblasser auf Bedenken gegen den Inhalt seiner mündlichen Erklärung oder der offen übergebenen Schrift hinweisen. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit des beabsichtigten Testaments, so sollen die Zweifel dem Erblasser mitgeteilt und der Inhalt der Mitteilung und die hierauf vom Erblasser abgegebenen Erklärungen in der Niederschrift festgestellt werden. § 2242 Die Niederschrift muß vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und von ihm eigenhändig unterschrieben werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Hat der Erblasser die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie vorgelesen und von ihm genehmigt ist. Die Niederschrift soll dem Erblasser auf Verlangen auch zur Durchsicht vorgelegt werden. Ist der Erblasser taub, so soll ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorgelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt; in der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Kann der taube Erblasser Geschriebenes nicht lesen, so soll bei dem Vorlesen eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag; in der Niederschrift soll die Zuziehung festgestellt werden. Kann der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars nicht schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Überzeugung in der Niederschrift ersetzt. In einem solchen Falle muß der Richter oder der Notar bei dem Vorlesen und der Genehmigung einen Zeugen zuziehen; der Zuziehung des Zeugen bedarf es nicht, wenn der Richter oder der Notar gemäß § 2233 oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuzieht. Die Niederschrift muß von den mitwirkenden Personen unterschrieben werden. Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 37 § 2243 Wer nach der Überzeugung des Richters oder des Notars stumm oder sonst am Sprechen verhindert ist, kann das Testament nur durch Übergabe einer Schrift errichten. Er muß die Erklärung, daß die Schrift seinen letzten Willen enthalte, bei der Verhandlung eigenhändig in die Niederschrift oder auf ein besonderes Blatt schreiben, das der Niederschrift als Anlage beigefügt werden muß. Das eigenhändige Niederschreiben der Erklärung sowie die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser am Sprechen verhindert ist, sollen in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift braucht von dem Erblasser nicht besonders genehmigt zu werden. § 2244 Ist der Erblasser nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der deutschen Sprache nicht mächtig, so muß bei der Errichtung des Testaments ein beeidigter Dolmetscher zugezogen werden. Auf den Dolmetscher sind die nach den §§ 2234 bis 2237 für einen Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift muß in die Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, übersetzt werden. Die Übersetzung muß von dem Dolmetscher angefertigt oder beglaubigt und vorgelesen werden; die Übersetzung muß der Niederschrift als Anlage beigefügt werden. In der Niederschrift soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. Die Niederschrift muß den Namen des Dolmetschers und die Feststellung enthalten, daß der Dolmetscher die Übersetzung angefertigt oder beglaubigt und sie vorgelesen hat. Der Dolmetscher muß die Niederschrift unterschreiben. § 2245 Sind sämtliche mitwirkenden Personen nach der Überzeugung des Richters oder des Notars der Sprache, in der sich der Erblasser erklärt, mächtig, so ist die Zuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich. Unterbleibt die Zuziehung eines Dolmetschers, so muß die Niederschrift in der fremden Sprache aufgenommen werden und die Überzeugung des Richters oder des Notars feststellen, daß die mitwirkenden Personen der fremden Sprache mächtig seien. In der Niederschrift soll die Überzeugung des Richters oder des Notars, daß der Erblasser der deutschen Sprache nicht mächtig sei, festgestellt werden. Eine deutsche Übersetzung der Niederschrift soll als Anlage beigefügt werden. § 2246 Der Richter oder der Notar soll die Niederschrift über die Errichtung des Testaments mit den Anlagen, insbesondere im Falle der Errichtung durch Übergabe einer Schrift mit dieser Schrift, in Gegenwart der übrigen mitwirkenden Personen und des Erblassers in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Amtssiegel verschließen. Der Richter oder der Notar soll das Testament auf dem Umschlag nach der Person des Erblassers sowie nach der Zeit der Errichtung näher bezeichnen und diese Aufschrift unterschreiben. Der Richter oder der Notar soll veranlassen, daß das verschlossene Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird (§§ 2258 a, 2258b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. § 2247 Der Erblasser kann ein Testament in ordentlicher Form durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten. Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält. § 2248 Ein nach den Vorschriften des § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§§ 2258 a, 2258 b). Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. § 2249 Ist zu besorgen, daß der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament vor dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. Der Bürgermeister muß zwei Zeugen zuziehen. Die Vorschriften der §§ 2234 bis 2246 sind anzuwenden; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Richters oder des Notars. Ist ein Dolmetscher zuzuziehen, so kann der Bürgermeister den Dolmetscher beeidigen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Die Besorgnis, daß die Errichtung eines Testaments vor Einern Richter oder vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift .testgestellt werden. Der Gültigkeit :ies Testaments steht nicht entgegen, daß die Be-".oxgnis nicht begründet war. Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, daß das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der im § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. Er soll in der Niederschrift feststellen, daß dieser Hinweis gegeben ist. Für die Anwendung der vorstehenden Vorschriften steht der Vorsteher eines Gutsbezirks dem Bürgermeister einer Gemeinde gleich. Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters oder des Gutsvorstehers befugt ist. Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt. Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, daß das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. § 2250 Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, daß die Errichtung eines Testaments vor einem Richter oder vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, daß voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, so muß hierüber eine Niederschrift aufgenommen werden. Auf die Zeugen sind die Vorschriften der §§ 2234, 2235 und des § 2237 Nr. 1 bis 5, auf die Niederschrift die Vorschriften der §§ 2240, 2241, 2241 a, 2242, 2245, § 2249 Abs. 6 entsprechend anzuwenden,- ferner ist § 2249 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Unter Zuziehung eines Dolmetschers kann ein Testament in dieser Form nicht errichtet werden. § 2251 Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten. § 2252 Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Richter oder Notar zu errichten. Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, daß nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war. § 2253 Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. Die Entmündigung des Erblassers wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht steht dem Widerruf eines vor der Entmündigung errichteten Testaments nicht entgegen. § 2254 Der Widerruf erfolgt durch Testament. § 2255 Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, daß der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, daß er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe. § 2256 Ein vor einem Richter oder vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll dem Erblasser über die im Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, daß beides geschehen ist. Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden. Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 39 Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluß. § 2257 Wird der durch Testament erfolgte Widerruf einer letztwilligen Verfügung widerrufen, so ist im Zweifel die Verfügung wirksam, wie wenn sie nicht widerrufen worden wäre. § 2258 Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre. § 2258 a Für die besondere amtliche Verwahrung der Testamente sind die Amtsgerichte zuständig. örtlich zuständig ist: 1. wenn das Testament vor einem Richter errichtet ist, das Amtsgericht, dem der Richter angehört; 2. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 3. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde oder dem Vorsteher eines Gutsbezirks errichtet ist, das Amtsgericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder der Gutsbezirk gehört; 4. wenn das Testament nach § 2247 errichtet ist, jedes Amtsgericht. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen. Das Gericht, welches das Testament in Verwahrung nimmt, hat, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in dem Bezirk eines anderen Gerichts hat, diesem von der Verwahrung Nachricht zu geben. § 2258 b Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Rieh anzuordnen und von ihm und dem Urk...ids-beamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken. Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluß des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem Dienststempel zu versehen. § 2259 Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlaßgericht abzuliefern. Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlaßgericht abzuliefern. Das Nachlaßgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen. § 2260 Das Nachlaßgericht hat, sobald es von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin zu bestimmen. Zu dem Termin sollen die gesetzlichen Erben des Erblassers und die sonstigen Beteiligten, soweit tunlich, geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Die Verkündung darf im Falle der Vorlegung unterbleiben. Die Verkündung unterbleibt ferner, wenn im Termin keiner der Beteiligten erscheint. über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. War das Testament verschlossen, so ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluß unversehrt war. § 2261 Hat ein anderes Gericht als das Nachlaßgericht das Testament in amtlicher Verwahrung, so liegt dem anderen Gericht die Eröffnung des Testaments ob. Das Testament ist nebst einer beglaubigten Abschrift der über die Eröffnung aufgenommenen Niederschrift dem Nachlaßgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift des Testaments ist zurückzubehalten. § 2262 Das Nachlaßgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. § 2263 Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig. § 2263 a Befindet sich ein Testament seit mehr als dreißig Jahren in amtlicher Verwahrung, so hat die verwahrende Stelle von Amts wegen, soweit tunlich, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Erblasser noch lebt. Führen die Ermittlungen nicht zu der Feststellung des Fortlebens des Erblassers, so ist das Testament zu eröffnen. Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 sind entsprechend anzuwenden. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 2264 Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen." Die §§ 2265 bis 2267 werden in folgender Fassung wieder eingefügt: "§ 2265 Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden. § 2266 Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. § 2267 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat." Die §§ 2272 und 2273 werden in folgender Fassung wieder eingefügt: »§ 2272 Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden. § 2273 Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich sondern lassen, weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen. Von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten ist eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. Das Testament ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen. Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall beziehen, der mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten eintritt, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, daß die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen." Die §§ 2274 bis 2277 werden in folgender Fassung wieder eingefügt: "§ 2274 Der Erblasser kann einen Erbverirag nur persönlich schließen. § 2275 Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Ein Ehegatte kann als Erblasser mit seinem Ehegatten einen Erbvertrag schließen, auch wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Er bedarf in diesem Falle der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters; ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich. Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für Verlobte. § 2276 Ein Erbvertrag kann nur vor einem Richter oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der §§ 2233 bis 2245 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form. § 2277 Die über einen Erbvertrag aufgenommene Urkunde soll gemäß § 2246 verschlossen, mit einer Aufschrift versehen und in besondere amtliche Verwahrung gebracht werden, sofern nicht die Parteien das Gegenteil verlangen. Das Gegenteil gilt im Zweifel als verlangt, wenn der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden wird. über einen in besondere amtliche Verwahrung genommenen Erbvertrag soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden." 9. § 2300 wird in folgender Fassung wieder eingefügt: "§ 2300 Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2258 a bis 2263, 2273 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2, 3 jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet." Nach § 2300 wird folgender § 2300 a eingefügt: "§ 2300a Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als fünfzig Jahren in amtlicher Verwahrung, so ist § 2263a entsprechend anzuwenden." § 2370 erhält folgende Fassung: "§ 2370 Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeit- 10. 11. Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 41 punkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, daß der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, daß sie aufgehoben worden sind. Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die im § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist." ZWEITER TEIL Sctilußvorschriften Artikel 1 Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind: 1. § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302), soweit er die §§573, 574, 1123, 1124 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft; 2. Artikel 1 der Verordnung über Auflassungen, landesrechtliche Gebühren und Mündelsicherheit vom 11. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 378J sowie die Zweite • Verordnung über Auflassungen vom 9. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 46); 3. das Gesetz über die Veräußerung von Nießbrauchsrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1468), §1 der zu seiner Durchführung und Ergänzung erlassenen Verordnung vom 12. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 489) sowie Artikel I, III der zu seiner Durchführung erlassenen Zweiten Verordnung vom 15. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 22); 4. die Verordnung über die Anzeigepflicht, den Eigentumserwerb und das Benutzungsrecht des Finders vom 16. April 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 266); 5. das Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens vom 5. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1161); ö. das Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 973) mit Ausnahme des § 51; 7. die Verordnung über den Anwendungsbereich erbrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 1941 (Reichsgesetzbl, I S. 765). Artikel 2 (1) Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die landesgesetzlichen Vorschriften, die in Ausübung des darin enthaltenen Vorbehalts erlassen sind, werden aufgehoben, soweit sie den Erwerb von Rechten durch juristische Personen mit dem Sitz im Inland von einer staatlichen Genehmigung abhängig machen. (2) Das Preußische Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom23.Juni 1909 (PreußischeGesetz-SammlungS.619) sowie die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Preußische Verordnung vom 11. Dezember 1909 (Preußische Gesetz-Sammlung S.797) finden keine Anwendung mehr, soweit sie außerpreußische Gewerkschaften mit dem Sitz innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes betreffen. (3) Artikel 87 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wird aufgehoben. Artikel 3 Die Artikel 149, 150 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bleiben aufgehoben. Artikel 4 Unberührt bleiben: 1. die gesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Errichtung eines ordentlichen öffentlichen Testaments oder eines Erbvertrages nur die Notare zuständig sind; 2. die Vorschriften des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 137) über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vor den deutschen Konsuln in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom 16. Dezember 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 784); 3. das Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume vom 24. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 306); 4. die Rechtsanordnung über die Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen vom 25. Juni 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 102); 42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I 5. das Gesetz Nr. 213 über die amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen vom 5. März 1947 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 28); 6. die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 12. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 9). Artikel 5 Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwendbarkeit der im Satz 1 bezeichneten Vorschriften stillschweigend vorausgesetzt wird. Zweites Strafrechtsänderungsgesetz. Vom 6. März 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Hinter § 139 b wird folgende Vorschrift als § 141 in das Strafgesetzbuch eingefügt: "§ 141 Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Der Versuch ist strafbar." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 3 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 6. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Artikel 6 Das Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. Artikel 7 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 5. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln. Vom 3. März 1953. Dar Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reidisgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu ändern und zu ergänzen. §2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. §3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genannten Polizeiverordnung außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung. Vom 9. Februar 1953. Auf Grund des § 13 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1933 (Reidisgesetzbl. 1 S. 111) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reidisgesetzbl. 1 S. 336) werden die Worte "mit einem Stammwürzegehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestridien. § 2 Diese Verordnung gilt audi im Lande Berlin, so bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine. Vom 17. Februar 1953. Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsdiland hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat entsdiieden: Die Befugnis des früheren Bundesrates zur Anerkennung der Reditsfähigkeit ausländisdier Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlidien Gesetzbudi vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist auf den Bundesminister des Innern als die nunmehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. Bonn, den 17. Februar 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 9. Februar 1953. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 24. Februar 1953. "Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reidisgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemadit: Der durdi das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Sdiutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidien tritt ein für die in der Zeit vom 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunsdiweig stattfindende "Norddeutsdie Erfinder- und Neuheiten-Ausstellung". Bonn, den 24. Februar 1953. Der Bundesminister der Justiz Dehler Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln. Vom 3. März 1953. Dar Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reidisgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu ändern und zu ergänzen. §2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. §3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genannten Polizeiverordnung außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung. Vom 9. Februar 1953. Auf Grund des § 13 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1933 (Reidisgesetzbl. 1 S. 111) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reidisgesetzbl. 1 S. 336) werden die Worte "mit einem Stammwürzegehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestridien. § 2 Diese Verordnung gilt audi im Lande Berlin, so bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine. Vom 17. Februar 1953. Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsdiland hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat entsdiieden: Die Befugnis des früheren Bundesrates zur Anerkennung der Reditsfähigkeit ausländisdier Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlidien Gesetzbudi vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist auf den Bundesminister des Innern als die nunmehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. Bonn, den 17. Februar 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 9. Februar 1953. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 24. Februar 1953. "Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reidisgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemadit: Der durdi das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Sdiutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidien tritt ein für die in der Zeit vom 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunsdiweig stattfindende "Norddeutsdie Erfinder- und Neuheiten-Ausstellung". Bonn, den 24. Februar 1953. Der Bundesminister der Justiz Dehler Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln. Vom 3. März 1953. Dar Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reidisgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu ändern und zu ergänzen. §2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. §3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genannten Polizeiverordnung außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung. Vom 9. Februar 1953. Auf Grund des § 13 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1933 (Reidisgesetzbl. 1 S. 111) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reidisgesetzbl. 1 S. 336) werden die Worte "mit einem Stammwürzegehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestridien. § 2 Diese Verordnung gilt audi im Lande Berlin, so bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine. Vom 17. Februar 1953. Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsdiland hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat entsdiieden: Die Befugnis des früheren Bundesrates zur Anerkennung der Reditsfähigkeit ausländisdier Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlidien Gesetzbudi vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist auf den Bundesminister des Innern als die nunmehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. Bonn, den 17. Februar 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 9. Februar 1953. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 24. Februar 1953. "Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reidisgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemadit: Der durdi das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Sdiutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidien tritt ein für die in der Zeit vom 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunsdiweig stattfindende "Norddeutsdie Erfinder- und Neuheiten-Ausstellung". Bonn, den 24. Februar 1953. Der Bundesminister der Justiz Dehler Nr. 8 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. März 1953 43 Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln. Vom 3. März 1953. Dar Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §1 Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Anlage I zu der Polizeiverordnung über den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln vom 13. Februar 1940 (Reidisgesetzbl. I. S. 349) durch Rechtsverordnung zu ändern und zu ergänzen. §2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. §3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und mit Aufhebung der im § 1 genannten Polizeiverordnung außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Verordnung zur Änderung der Süßstoff-Verordnung. Vom 9. Februar 1953. Auf Grund des § 13 des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1933 (Reidisgesetzbl. 1 S. 111) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 In § 5 Nr. 3 der Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939 (Reidisgesetzbl. 1 S. 336) werden die Worte "mit einem Stammwürzegehalt von nicht mehr als 4 vom Hundert" gestridien. § 2 Diese Verordnung gilt audi im Lande Berlin, so bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat. Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit ausländischer Vereine. Vom 17. Februar 1953. Auf Grund des Artikels 129 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsdiland hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrat entsdiieden: Die Befugnis des früheren Bundesrates zur Anerkennung der Reditsfähigkeit ausländisdier Vereine auf Grund des Artikels 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlidien Gesetzbudi vom 18. August 1896 (Reidisgesetzbl. S. 604) ist auf den Bundesminister des Innern als die nunmehr sachlich zuständige Stelle übergegangen. Bonn, den 17. Februar 1953. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 9. Februar 1953. Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. Niklas Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 24. Februar 1953. "Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reidisgesetzbl. S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemadit: Der durdi das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Sdiutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeidien tritt ein für die in der Zeit vom 28. Februar bis 8. März 1953 in Braunsdiweig stattfindende "Norddeutsdie Erfinder- und Neuheiten-Ausstellung". Bonn, den 24. Februar 1953. Der Bundesminister der Justiz Dehler 44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Verkündungen im Bundesanzeiger. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens Verordnung TS Nr. 1/53 über einen Zweiten Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51). Vom 12. Februar 1953. Verordnung TS Nr. 2/53 über einen Vierzehnten Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 12. Februar 1953. Verordnung über die Festsetzung eines Teesteuersatzes. Vom 6. Februar 1953. Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet. Vom 20. Februar 1953. Verordnung TS Nr. 3/53 über einen Fünfzehnten Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 23. Februar 1953. Verordnung PR Nr. 8/53 zur Ergänzung der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform. Vom 18. Februar 1953. Verordnung M Nr. 1/53 über Preise für inländischen Raps und Rübsen. Vom 27. Februar 1953. Verordnung PR Nr. 9/53 über die Einstellung des Kostenausgleiches für eingeführtes Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom 26. Februar 1953. Neunte Verordnung zur Durchführung der fnterzonenhandels-verordnung (9. Inlerzonenhandels-DVO). Vom 24. Februar 1953. Verordnung über die Beimischung inländischen Rüböls und Feintalges. Vom 26. Februar 1953. Verordnung über den Transport von Ferkeln und Läuferschweinen mit Kraftwagen. Vom 23. Februar 1953. Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom 21. Februar 1953. 31 14. 2. 53 15.2.53 31 14.2.53 15.2.53 38 25. 2. 53 26. 2. 53 38 25. 2. 53 26. 2. 53 39 26.2.53 27. 2. 53 39 26. 2. 53 1.3.53 bezüglich des § 1 Nr. 2 Buchstabe b: 25. 3. 53 41 28. 2. 53 1.3.53 41 28. 2. 53 1.3.53 41 28. 2. 53 23. 2. 53 41 23; 2. 53 1.3.53 43 4. 3. 53 5. 3. 53 44 5. 3. 53 6. 3. 53 Berichtigung zur Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währüngsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 24) Nummer 3 der Anlage zu § 3 muß richtig lauten: "3. Edekabank e. G. m. b. H., Berlin-Wilmersdorf, Babelsberger Straße 40/41." Bonn, den 28. Februar 1953. D,er Bundesminister der Finanzen Im Auftrag Dr. Käss Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Borin/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Verkündungen im Bundesanzeiger. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bundesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens Verordnung TS Nr. 1/53 über einen Zweiten Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Ersten Verordnung über Möbeltransporttarife (PR Nr. 38/51). Vom 12. Februar 1953. Verordnung TS Nr. 2/53 über einen Vierzehnten Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 12. Februar 1953. Verordnung über die Festsetzung eines Teesteuersatzes. Vom 6. Februar 1953. Zweite Verordnung zur Änderung der Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet. Vom 20. Februar 1953. Verordnung TS Nr. 3/53 über einen Fünfzehnten Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 23. Februar 1953. Verordnung PR Nr. 8/53 zur Ergänzung der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung nach der Währungsreform. Vom 18. Februar 1953. Verordnung M Nr. 1/53 über Preise für inländischen Raps und Rübsen. Vom 27. Februar 1953. Verordnung PR Nr. 9/53 über die Einstellung des Kostenausgleiches für eingeführtes Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom 26. Februar 1953. Neunte Verordnung zur Durchführung der fnterzonenhandels-verordnung (9. Inlerzonenhandels-DVO). Vom 24. Februar 1953. Verordnung über die Beimischung inländischen Rüböls und Feintalges. Vom 26. Februar 1953. Verordnung über den Transport von Ferkeln und Läuferschweinen mit Kraftwagen. Vom 23. Februar 1953. Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom 21. Februar 1953. 31 14. 2. 53 15.2.53 31 14.2.53 15.2.53 38 25. 2. 53 26. 2. 53 38 25. 2. 53 26. 2. 53 39 26.2.53 27. 2. 53 39 26. 2. 53 1.3.53 bezüglich des § 1 Nr. 2 Buchstabe b: 25. 3. 53 41 28. 2. 53 1.3.53 41 28. 2. 53 1.3.53 41 28. 2. 53 23. 2. 53 41 23; 2. 53 1.3.53 43 4. 3. 53 5. 3. 53 44 5. 3. 53 6. 3. 53 Berichtigung zur Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über einen Währüngsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 19. Februar 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 24) Nummer 3 der Anlage zu § 3 muß richtig lauten: "3. Edekabank e. G. m. b. H., Berlin-Wilmersdorf, Babelsberger Straße 40/41." Bonn, den 28. Februar 1953. D,er Bundesminister der Finanzen Im Auftrag Dr. Käss Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Borin/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99