Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 14 vom 01.04.1953  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgese 97 JL l> AJL JL 1953 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1953 Nr" 14 Tag Inhalt; Seite 31. 3. 53 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz...................................................... 97 31. 3. 53 Gesetz über die Kaufiriannseigenschaft von Handwerkern...........___................. 106 30. 3. 53 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die InvestitionsMIfe der gewerblichen Wirtschaft (2. ÄndlHG)..................................................................... 107 30. 3. 53 Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts...................................................... 108 31. 3. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßen- güterverkehr.......................................................................... 109 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz. Vom 31. März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Wohnraumbewirtschaftung und Wohnungsbehörden (1) Wohnraum unterliegt im Hinblick auf den Wohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit vorübergehend eingeschränkt. (2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staatliche Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden ausgeübt. § 2 Gegenstand der Wohnraumbewirtschaftung (1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterliegt Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist (Wohnungen und Wohnräume). (2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich auf die zu einer Wohnung gehörenden und auf die zu ihrer Benutzung erforderlichen Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Wohnungen finden entsprechende Anwendung auf einen einzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume, wenn darin eine Person oder mehrere Personen gemeinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder führen sollen. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bundesrechtlichen sowie bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, nach denen zur Beseitigung von besonderen Notständen Wohnraum und anderer zur Unterbringung von Personen geeigneter Raum vorübergehend in Anspruch genommen werden kann, nicht entgegen. § 3 Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit sich nicht für Doppelwohnungen aus § 11 etwas anderes ergibt, nicht anzuwenden auf a) frei finanzierte und steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§ 23, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 83), b) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, c) Wohnraum., der wegen seines räumlichen Zusammenhanges mit Geschäftsraum zugleich mit diesem vermietet oder verpachtet ist oder in sonstiger Weise genutzt wird, sofern nach § 5 Abs. 3 des Geschäftsraummietengesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) Mieterschutz nicht besteht oder im Falle der Vermietung nicht bestehen würde. § 4 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des" Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, daß die Wohnraumbewirtschaftung auch für anderen Wohnraum gelockert oder aufgehoben wird, a) wenn die Wohnraumbewirtschaftung sich wegen der Höhe des preisrechtlich zulässigen Mietzinses oder der Zweckbestimmung des Raumes auch unter Berücksichtigung der Umsiedlung von Heimatvertriebe- Bundesgese 97 JL l> AJL JL 1953 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1953 Nr" 14 Tag Inhalt; Seite 31. 3. 53 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz...................................................... 97 31. 3. 53 Gesetz über die Kaufiriannseigenschaft von Handwerkern...........___................. 106 30. 3. 53 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die InvestitionsMIfe der gewerblichen Wirtschaft (2. ÄndlHG)..................................................................... 107 30. 3. 53 Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts...................................................... 108 31. 3. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßen- güterverkehr.......................................................................... 109 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz. Vom 31. März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften § 1 Wohnraumbewirtschaftung und Wohnungsbehörden (1) Wohnraum unterliegt im Hinblick auf den Wohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit vorübergehend eingeschränkt. (2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staatliche Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden ausgeübt. § 2 Gegenstand der Wohnraumbewirtschaftung (1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterliegt Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt ist (Wohnungen und Wohnräume). (2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich auf die zu einer Wohnung gehörenden und auf die zu ihrer Benutzung erforderlichen Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Wohnungen finden entsprechende Anwendung auf einen einzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume, wenn darin eine Person oder mehrere Personen gemeinschaftlich ihr häusliches Leben führen oder führen sollen. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bundesrechtlichen sowie bestehenden und künftigen landesrechtlichen Vorschriften, nach denen zur Beseitigung von besonderen Notständen Wohnraum und anderer zur Unterbringung von Personen geeigneter Raum vorübergehend in Anspruch genommen werden kann, nicht entgegen. § 3 Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit sich nicht für Doppelwohnungen aus § 11 etwas anderes ergibt, nicht anzuwenden auf a) frei finanzierte und steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§ 23, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 83), b) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, c) Wohnraum., der wegen seines räumlichen Zusammenhanges mit Geschäftsraum zugleich mit diesem vermietet oder verpachtet ist oder in sonstiger Weise genutzt wird, sofern nach § 5 Abs. 3 des Geschäftsraummietengesetzes vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) Mieterschutz nicht besteht oder im Falle der Vermietung nicht bestehen würde. § 4 Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des" Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, daß die Wohnraumbewirtschaftung auch für anderen Wohnraum gelockert oder aufgehoben wird, a) wenn die Wohnraumbewirtschaftung sich wegen der Höhe des preisrechtlich zulässigen Mietzinses oder der Zweckbestimmung des Raumes auch unter Berücksichtigung der Umsiedlung von Heimatvertriebe- 98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I nen und der Rückführung von Evakuierten erübrigt oder nicht mehr angezeigt ist, b) wenn die Lockerung oder Aufhebung der Schaffung neuen Wohnraums dient. Hierbei ist erforderlichenfalls besonderen Verhältnissen einzelner Länder Rechnung zu tragen. (2) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch macht, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Vorschriften erlassen; sie können ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen weiter übertragen. § 5 Sondervorschriften öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des § 22 Abs. 1, § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes unterliegen der Wohnraumbewirtschaftung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Unberührt bleiben die §§ 22, 24, 25, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes sowie die §§ 7, 9, 21, 22, 24 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865). § 6 Aufgaben der Wohnungsbehörden Die Wohnungsbehörden haben folgende Aufgaben: a) die Feststellung des Wohnraumbestandes und der Wohnungsuchenden (§§ 7, 8), b) die Zuteilung von Wohnraum (§§ 9 bis 20), c) Maßnahmen zur Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum (§ 21), d) Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und Vermehrung von Wohnraum und zur Erleichterung des Städtebaues (§§ 22 bis 25). IL ABSCHNITT Feststellung des Wohnraumbestandes und der Wohnungsuchenden § 7 Feststellung des Wohnraumbestandes (1) Die Wohnungsbehörden haben Unterlagen über den Wohnraumbestand, soweit solche noch nicht vorhanden sind, anzulegen und auf dem laufenden zu halten. (2) Verfügungsberechtigte, Rauminhaber und ihre Beauftragten sind verpflichtet, a) auf Verlangen der Wohnungsbehörden Formblätter für die Wohnraumbestandsaufnahme wahrheitsgemäß auszufüllen und über Raum aller Art, seine Verwendung und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse Auskunft zu erteilen, b) Beauftragten der Wohnungsbehörden und Wohnungsuchenden, die sich durch eine besondere wohnungsbehördliche Bescheinigung ausweisen, die Besichtigung von Raum und dazu gehörenden Flächen, Einrichtungen und Anlagen an den Werktagen von 9 bis 18 Uhr zu gestatten. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Besichtigungszeiten nach örtlichen Bedürfnissen ändern. (3) Verfügungsberechtigte und ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Wohnungsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen, wenn Wohnraum frei oder bezugsfertig geworden ist oder wenn die Belegung von Wohnraum sich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten oder dauernd verringert. Ist ein anderer Verfügungsberechtigter nicht vorhanden, so ist der Grundstückseigentümer oder der ihm gleichstehende dinglich Berechtigte zu der Anzeige verpflichtet. § 8 Aufzeichnung der Wohnungsuchenden Die Wohnungsbehörden haben Vormerklisten zu führen, Wohnungsuchende auf Antrag einzutragen und ihnen hierüber eine Bescheinigung zu erteilen sowie die Vormerklisten auf dem laufenden zu halten. III. ABSCHNITT Zuteilung von Wohnraum § 9 Gegenstand der Zuteilung (1) Die Wohnungsbehörden haben freien Wohnraum und die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der §§ 10 bis 20 zuzuteilen. (2) Fehlen einer Wohnung die zu ihrer Benutzung erforderlichen Nebenräume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen und können sie nicht nach § 23 geschaffen werden, so können sie von einer anderen Wohnung zur Benutzung oder Mitbenutzung zugeteilt werden, wenn es dem darüber Verfügungsberechtigten ohne unbillige Härte zugemutet werden kann. § 10 Freier Wohnraum (1) Wohnraum gilt als frei, a) wenn er nicht benutzt wird, es sei denn, daß der Inhaber ein dringendes berechtigtes Interesse hat, ihn zu behalten, b) wenn der Inhaber nach privatem oder öffentlichem Recht nicht zum Besitz berechtigt ist. (2) Ferner gelten überschüssige Räume unterbelegter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt unbeschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 und des § 33 Abs. 2 Satz 1 als unterbelegt, wenn der Verfügungsberechtigte mehr Räume innehat, als ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde zugestanden werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an die Stelle der Wohndichte der Gemeinde die Wohndichte eines kleineren oder größeren Gebiets oder des Landes tritt; sie können ferner durch Rechtsverordnung bestimmen, daß an Stelle der Wohndichte mit Rücksicht auf die Umsiedlung von Heimatvertriebenen oder die Rückführung von Evakuierten Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 99 eine von ihnen zu bestimmende höhere Verhältniszahl zwischen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern der Ermittlung überschüssiger Räume zugrunde zu legen ist. § 5 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes bleibt unberührt. (3) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssiger Räume unterbelegter Wohnungen von einer bestimmten Verhältniszahl zwischen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern auszugehen ist und alsdann besondere persönliche, familiäre und berufliche Verhältnisse gemäß Absatz 2 zu berücksichtigen sind. (4) Bei der Auswahl der Räume, die dem Verfügungsberechtigten zu belassen oder als überschüssig Wohnungsuchenden zuzuteilen sind, ist auf die Vorschläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten Rücksicht zu nehmen, soweit nicht besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung entgegenstehen. § 11 Doppelwohnungen (1) Verfügt jemand über mehrere Wohnungen, so gelten von diesen alle bis auf eine als frei, soweit der Verfügungsberechtigte nicht ein dringendes berechtigtes Interesse hat, sie zu behalten. Der Verfügungsberechtigte kann der Wohnungsbehörde die Wohnung bezeichnen, die er behalten will. Bezeichnet er die Wohnung binnen einer von der Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist nicht, so bestimmt die Wohnungsbehörde die Wohnung, die als frei gilt. (2) Absatz 1 gilt auch für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne der §§ 23, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse geschaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden ist, wenn für ihn Grundsteuervergünstigungen oder Grundsteuerbeihilfen in Anspruch genommen werden, oder wenn bei seiner Finanzierung unverzinsliche Darlehen oder Zuschüsse verwendet sind, für die Steuervergünstigungen nach § 7c des Einkommensteuergesetzes gewährt sind. Wird hiernach als frei geltender Wohnraum nicht binnen einer von der Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist einem Wohnungsuchenden zur Benutzung überlassen, so unterliegt er der Zuteilung. Bei späterem Freiwerden ist in gleicher Weise zu verfahren. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß im Falle einer von der Besatzungsmacht veranlaßten Inanspruchnahme von Wohnraum hierfür zugeteilter Ersatzwohnraum als frei gilt, wenn die Inanspruchnahme aufgehoben wird und dem Verfügungsberechtigten die Rückkehr zugemutet werden kann. § 12 Benutzung und Überlassung von Wohnraum (1) Wohnraum darf außer auf Grund einer Zuteilung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden in Benutzung genommen oder zur Benutzung überlassen werden. (2) Wohnraum kann zugeteilt werden a) durch Benutzungsgenehmigung (§ 14), b) durch Zuweisung (§ 15). (3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Wohnraum einem anderen nicht zur ausschließlichen Benutzung überlassen wird (Mitbenutzung), es sei denn, daß eine Bereitstellungsverfügung (§ 19) entgegensteht. (4) Wollen Verfügungsberechtigte ihre Wohnungen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes tauschen, so darf die Genehmigung nur aus besonders dringenden Gründen der Wohnraumbewirtschaftung versagt werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen zwei Wochen nach Eingang seines Antrags ein ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des Antrages zu beweisen. § 13 Genehmigungsbedürftige Verträge Verträge, die Untermietern oder anderen Wohnungsbenutzern die Rechtsstellung eines Hauptmieters einräumen, bedürfen der Genehmigung der Wohnungsbehörden. § 14 Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung (1) Die Benutzungsgenehmigung ist entsprechend dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn Wohnraum nicht aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. (2) Die Genehmigung zur Benutzung von freigewordenen Teilen einer Wohnung ist zugunsten des Verfügungsberechtigten zu erteilen, soweit die Räume für ihn nicht überschüssig sind. Dabei bleiben Personen außer Betracht, die der Verfügungsberechtigte ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde aufgenommen hat; dies gilt nicht für den Ehegatten, für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie und Arbeitnehmer, die üblicherweise zum Hausstand des Verfügungsberechtigten gehören. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Einliegerwohnung in einer öffentlich geförderten Kleinsiedlung ganz oder teilweise frei wird. (3) Die Benutzungsgenehmigung kann aus besonderen Gründen unter einer auflösenden Bedingung oder befristet erteilt werden. In diesem Falle erlischt ein über die Benutzung abgeschlossenes Rechtsverhältnis mit dem Eintritt der Bedingung oder dem Ablauf der Frist. (4) Die Benutzungsgenehmigung gilt als erteilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nicht binnen drei Wochen nach Eingang seines Antrages ein ablehnender Bescheid zugegangen ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des Antrages zu beweisen. 100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 15 Zuweisung von Wohnungsuchenden (1) Die Wohnungsbehörden können verlangen, daß der Verfügungsberechtigte mit einem von mehreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden binnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Benutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder Mitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen, Einrichtungen und Anlagen berechtigt (Zuweisung). Die Wohnungsbehörden dürfen Wohnungsuchende nur zuweisen, wenn sie nach vorangegangener Prüfung annehmen können, daß diese in der Lage sind, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu zahlen, oder daß die Zahlung des Mietzinses in sonstiger Weise gewährleistet ist. (2) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Zuweisung soll bei Wohnraum, der üblicherweise von dem Grundstückseigentümer oder dem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten vermietet wird, an diesen, im übrigen an den sonstigen Verfügungsberechtigten (Hauptmieter) gerichtet werden. (4) Die Zuweisung ist außer im Falle des Absatzes 6 nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, seitdem die Anzeige vom Freiwerden oder Bezugsfertigwerden von Wohnraum (§ 7 Abs. 3) erstattet ist, ein Antrag auf Benutzungsgenehmigung nach § 14 eingegangen ist, oder wenn einem innerhalb dieser Frist gestellten Antrag nicht entsprochen ist. Ist eine Anzeige nicht oder nicht fristgemäß erstattet, so wird die bezeichnete Frist erst durch eine Mitteilung der Wohnungsbehörde an den Verfügungsberechtigten in Lauf gesetzt. (5) Wohnungsuchende müssen binnen drei Wochen zugewiesen werden, nachdem Wohnraum frei oder bezugsfertig geworden ist und die Anzeige gemäß § 7 Abs. 3 bei der Wohnungsbehörde erstattet ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang der Anzeige zu beweisen. Ergeht die Zuweisung nicht fristgemäß, so gilt die Überlassung von Wohnraum an den Wohnungsuchenden als genehmigt, den der Verfügungsberechtigte der Wohnungsbehörde benennt. § 10 Abs. 2, 3 bleibt unberührt. (6) Das Auswahlrecht darf nur versagt werden, wenn besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten Wohnungsuchenden erforderlich machen. Die Gründe sind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. § 16 Mietverfügung Mietvertrages, auf Antrag eines Beteiligten auch ergänzende oder von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende besondere Bestimmungen, aufzunehmen, soweit diese nach Lage des Einzelfalles geboten und zumutbar sind. Die Höhe des Mietzinses richtet sich nach den für die Bemessung von Mietpreisen geltenden Vorschriften. Die Wohnungsbehörde kann auch verfügen, daß die Preisbehörde an ihrer Stelle den Mietzins bestimmt; in diesem Falle hat die Wohnungsbehörde den einstweilen zu entrichtenden Mietzins festzusetzen. Für das Verfahren der Preisbehörden gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften. Vor Erlaß der Mietverfügung sind die Beteiligten zu hören. (2) Müssen Zugewiesene so dringend untergebracht werden, daß die endgültige Regelung nicht abgewartet werden kann, so kann eine vorläufige Mietverfügung ohne Anhören der Beteiligten ergehen. Die vorläufige Mietverfügung wird endgültig, falls nicht einer der Beteiligten binnen drei Monaten nach Zugang der vorläufigen Mietverfügung beantragt, sie zu ändern oder zu ergänzen. § 17 Richtlinien für die Berücksichtigung der Wohnungsuchenden bei der Zuteilung (1) Bei der Zuteilung von Wohnraum hat der Grundstückseigentümer oder ein ihm gleichstehender dinglich Berechtigter den Vorrang. Im übrigen sind die Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit ihrer Bewerbung zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit einer Bewerbung richtet sich außer nach persönlichen Verhältnissen des Wohnungsuchenden auch nach volkswirtschaftlichen Bedürfnissen. Insbesondere sind Wohnungsuchende in der Nähe ihrer Arbeitsstätte oder an Orten unterzubringen, die ihnen Arbeitsmöglichkeiten bieten. Ferner sind diejenigen Wohnungsuchenden besonders zu bevorzugen, deren anderweitige Unterbringung zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung und zum Neubau von Wohnraum erforderlich ist. Weiter ist das rechtsstaatliche Interesse an der Vollstreckung gerichtlicher Räumungstitel zu berücksichtigen. Bei gleicher Dringlichkeit hat ein früher vorgemerkter Wohnungsuchender den Vorrang. (2) Ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum besteht außer im Falle des Absatzes1 Satz 1 nicht. (3) Die Länder können im Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Bevorzugung bestimmter Personengruppen erlassen. Hierbei bleibt § 5 Abs. 1 des Heimkehrergesetzes unberührt. § 18 Zweckbestimmter Wohnraum (1) Zweckbestimmter Wohnraum ist seiner Zweckbestimmung entsprechend zuzuteilen. Bei der Zuteilung überschüssiger Räume zweckbestimmter Wohnungen soll auf diese Bestimmung Rücksicht genommen werden. (1) Kommt ein der Zuweisung entsprechender Vertrag über Wohnraum nicht fristgemäß zustande, so kann die Wohnungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat (MietVerfügung). In die Verfügung sind die wesentlichen Bestimmungen eines Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 101 (2) Als zweckbestimmter Wohnraum sind insbesondere anzusehen Dienstwohnungen, sonstige für Angehörige des öffentlichen Dienstes bestimmte Wohnungen, Werks- und Betriebswohnungen, von gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben geförderte Wohnungen, für den Heimstätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten, für den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen und Wohnungen auf Grundstücken mit gewerblichen oder land-oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die für den Betriebsinhaber oder Betriebsleiter bestimmt sind. (3) Eine Zweckbestimmung im Sinne des Absatzes 1 ist nur wirksam, a) wenn die Zweckbestimmung vor dem 16. März 1946 erfolgt ist oder b) wenn der Wohnraum für die besonderen Zwecke errichtet worden ist oder errichtet wird oder c) wenn in anderen als in den unter Buchstaben a und b bezeichneten Fällen die Zweckbestimmung von der Wohnungsbehörde bestätigt worden ist oder bestätigt wird. In den in Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Fällen hat die Wohnungsbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten den Wohnraum als zweckbestimmt anzuerkennen. Bei den mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, die als Werksoder Betriebswohnungen errichtet worden sind oder errichtet werden und nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt Satz 1 Buchstabe b nur, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vorliegen; insoweit darf bei Fehlen dieser Voraussetzungen eine Bestätigung nach Satz 1 Buchstabe c nicht erfolgen. (4) Hat die Wohnungsbehörde Wohnraum als zweckbestimmt bestätigt oder anerkannt (Absatz 3), so gilt eine von dem Verfügungsberechtigten beantragte Benutzungsgenehmigung zugunsten des vorgeschlagenen Wohnungsuchenden als erteilt, wenn die Wohnungsbehörde sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Eingang des Antrages versagt. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des Antrages zu beweisen. Die Versagung ist nur zulässig, wenn der vorgeschlagene Wohnungsuchende die Voraussetzungen für den zweckbestimmten Wohnraum nicht erfüllt. (5) Die Absätze 1, 3, 4 finden auf Einliegerwohnungen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen entsprechende Anwendung. Bei der Zuteilung von Wohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden darf, ist der Satzungsbestimmung Rechnung zu tragen. § 19 Bereitstellung von Wohnraum Die Wohnungsbehörden können verlangen, daß Verfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteilbaren Wohnraum und sonstige Gegenstände der Zu- teilung (§ 9) zur Benutzung (Mitbenutzung) durch Wohnungsuchende bereitstellen (Bereitstellungsverfügung). Die Entfernung aller oder einzelner Einrichtungsgegenstände können sie nicht verlangen, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Verfügungsberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt würde. §20 Besitzeinweisung Die Wohnungsbehörden können den Zugewiesenen in den Besitz zugeteilten Wohnraums und der sonstigen Gegenstände der Zuteilung (§9) entsprechend der Mietverfügung (§ 16) einweisen. IV. ABSCHNITT Zweckentfremdung von Wohnraum §21 Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der Wohnungsbehörden zugeführt werden. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn und solange Räume nach den Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig sind. V. ABSCHNITT Maßnahmen zur Erhaltung* Verbesserung und Vermehrung von Wohnraum und zur Erleichterung des Städtebaues §22 Verbot baulicher Veränderungen (1) Wohnraum und sonstige der Wohnraumbewirtschaftung unterliegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2) dürfen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörden nicht derart verändert werden, daß ihre bisherige Brauchbarkeit für Wohnzwecke erheblich beeinträchtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein überwiegendes berechtigtes Interesse hat. (2) Wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der Wohnungsbehörde auf seine Kosten die frühere Brauchbarkeit wiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht nach, so kann die Wohnungsbehörde die Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder ausführen lassen. §23 Einbau von sanitären Einrichtungen und Versorgungsanlagen Ist Wohnraum nicht oder nur mangelhaft mit sanitären Einrichtungen oder Versorgungsanlagen ausgestattet, so können die Wohnungsbehörden die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Versorgungsanlagen ausführen oder ausführen lassen. Sie 102 Bundesgesetzblatt, können verfügen, daß der Grundstückseigentümer oder der ihm gleichstehende dinglich Berechtigte die Maßnahmen zu dulden hat, soweit es ihm zugemutet werden kann; zur Erstattung der Kosten ist er nicht verpflichtet. §24 Duldungspflicht Dritter Die Wohnungsbehörden können verfügen, daß Dritte, die durch Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und § 23 in ihren Rechten beeinträchtigt werden, die angeordneten Maßnahmen zu dulden haben, soweit es ihnen zugemutet werden kann. §25 Wohnungsräumung zur Vornahme baulicher Maßnahmen (1) Die Wohnungsbehörden können eine vorübergehende Räumung von Wohnraum in den Fällen des § 22 Abs. 2 und des § 23 verfügen, wenn die Maßnahmen ohne eine Räumung nicht durchgeführt werden können oder in einem unzumutbaren Maße erschwert würden und die Räumung dem Betroffenen zugemutet werden kann. (2) Absatz 1 gilt entsprechend a) im Falle des Wiederaufbaues eines zerstörten oder der Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes; b) wenn zur Errichtung eines für die Dauer bestimmten Gebäudes die Freimachung behelfsmäßig errichteten Raumes, insbesondere eines Behelfsheimes, einer Wohnbaracke oder Wohnlaube, erforderlich ist. (3) In den in Absatz 2 bezeichneten Fällen kann auch ein endgültiger Wohnungswechsel verfügt werden, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere aus städtebaulichen Gründen, erforderlich ist und die Betroffenen innerhalb der Gemeinde anderweitig angemessen untergebracht werden. Rechte, die dem verfügten Wohnungswechsel entgegenstehen, können nicht ausgeübt werden; sie erlöschen mit dem Zeitpunkt, an dem die Verfügung der Durchführung des Wohnungswechsels unanfechtbar geworden ist. (4) Die Wohnungsbehörden haben die Durchführung der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen davon abhängig zu machen, daß der Begünstigte dem Betroffenen die Kosten, die durch die vorübergehende Räumung oder im Falle des Wohnungswechsels durch den Umzug entstehen, im voraus bezahlt oder zu seinen Gunsten hinterlegt. VI. ABSCHNITT Ergänzende Vorschriften §26 Schriftform Verfügungen der Wohnungsbehörden bedürfen der Schriftform. Jahrgang 1953, Teil I §27 Verwaltungszwang Verfügungen der Wohnungsbehörden können im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden. §28 Änderung des Mieterschutzgesetzes Das Mieterschutzgesetz wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt*. "§4a (1) Ein Mietverhältnis über Räume, die der Wohnraumbewirtschaftung nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (Bun-desgesetzbl. I S. 97) unterliegen, kann wegen Eigenbedarfs (§ 4) nur aufgehoben werden, wenn die Wohnungsbehörde dem Vermieter bescheinigt hat, daß sie ihm die Räume im Falle ihres Freiwerdens zuteilen wird. (2) Einer Bescheinigung der Wohnungsbehörde nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Vermieter für den Mieter als Ersatzwohnraum eine steuerbegünstigte oder frei finanzierte Wohnung im Sinne der §§ 23,28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) schafft oder, sofern er nicht selbst der Bauherr ist, mit einem erheblichen Finanzierungsbeitrag schaffen läßt, und wenn der Abschluß des Mietvertrages über den Ersatzwohnraum dem Mieter, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, nach dem Ermessen des Gerichts zugemutet werden kann. §4b (1) Der Vermieter kann die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen, a) wenn auf dem vermieteten Grundstück oder Grundstücksteil ein Gebäude durch Kriegseinwirkungen zerstört oder erheblich beschädigt ist, der alsbaldige Wiederaufbau oder die aisbaldige Wiederherstellung gewährleistet erscheint und bei Fortsetzung des Mietverhältnisses der Wiederaufbau oder die Wiederherstellung wesentlich erschwert wäre; b) wenn die vermieteten Räume sich in einem behelfsmäßig errichteten Gebäude, insbesondere in einem Behelfsheim, einer Wohnbaracke oder Wohnlaube befinden, die alsbaldige Errichtung eines für die Dauer bestimmten Gebäudes auf dem Grundstück gewährleistet erscheint und bei Fortbestehen des Mietverhältnisses die Er* richtung des Gebäudes wesentlich erschwert wäre. (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 bis 6 entsprechend." 2. In § 23 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift eingefügt: Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den !. April 1953 103 " (2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Mietverhältnis über Räume, die nur mit. Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis vermietet oder überlassen sind, gemäß den getroffenen Vereinbarungen nach Ablauf einer bestimmten Zeit von dem Bestehen des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unabhängig geworden ist." 3. § 23 c wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§23c (1) Verlangt ein Vermieter gemäß §§ 22 bis 23 b die Aufhebung eines Mietverhältnisses über Räume, die der Wohnraumbewirtschaftung nach dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz unterliegen* um sie einem Betriebsangehörigen zu überlassen, so kann das Mietverhältnis nur aufgehoben werden, wenn die Wohnungsbehörde dem Vermieter bescheinigt hat, daß sie die Räume im Falle ihres Freiwerdens einem Betriebsangehörigen zuteilen wird. (2) Einer Bescheinigung der Wohnungsbehörde nach Absatz 1 bedarf es unter den in § 4 a Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht." 4. Nach § 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§24a (1) Sind dem Mieter eines Wohnraums Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände von dem Vermieter mitvermietet worden und sind die Vorschriften des ersten Abschnitts anzuwenden, so können Vermieter und Mieter den Mietvertrag hinsichtlich aller oder einzelner mitvermieteter Gegenstände kündigen, wenn die Kündigung bei Abwägung der Verhältnisse des Mieters und des Vermieters dem anderen Teil zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig. Sie hat spätestens am dritten Werktag des Monats zu erfolgen. (3) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Kündigung wirksam wird, ermäßigt sich die Miete in angemessenem Verhältnis. Die preisrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (4) Bei einem Rechtsstreit, der die Zurücknahme oder Herausgabe von Möbeln oder Einrichtungsgegenständen betrifft, finden die §§ 7, 12, § 13 Abs. 4 und § 15 entsprechende Anwendung." §29 Wiedereinführung der Eigenbedarfsklage in Hessen (1) Im Lande Hessen tritt §4 des Mieterschutzgesetzes, soweit er sich auf Wohnraum bezieht, wieder in Kraft. (2) § 7 Abs. 2 der Hessischen Verordnung über die einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom 23. November 1946 (Hessisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 222) wird aufgehoben. §30 Vollstreckungsschutz (1) Wird ein Mietverhältnis über Wohnraum lediglich auf Grund der §§ 4, 4b, 22 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes aufgehoben, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus dem Aufhebungsurteil wegen des Herausgabeanspruchs einstweilen einzustellen, wenn nicht eine angemessene anderweitige Unterbringung des Schuldners und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen gesichert ist. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts der Bedarf im Sinne der §§4, 4b, 22 bis 23b des Mieterschutzgesetzes besonders dringend, so genügt an Stelle der angemessenen eine ausreichende Unterbringung, wenn sie dem Schuldner zugemutet werden kann. (2) Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, daß die Unterbringung wegen der Höhe der für den Ersatzraum zu entrichtenden Miete unangemessen oder unzumutbar sei, wenn diese Miete die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Richtsätze oder, sofern das Jahreseinkommen des Schuldners die Jahresverdienstgrenze der Angestelltenversicherung überschreitet, die Kostenmiete im Sinne des § 27 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt. (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter auf Grund einer Kündigung gemäß § 32 des Mieterschutzgesetzes zur Räumung verurteilt ist, es sei denn, daß a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach den §§ 2 bis 3 a des Mieterschutzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der Länder gerechtfertigt hätten, b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer Werkwohnung der Mieterschutz nach § 20 Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen würde. (4) In anderen Fällen–unbeschadet des §31–hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung aus Titeln, die auf Herausgabe oder Räumung von Wohnraum lauten, einstweilen einzustellen, wenn und soweit der Wohnraum für den Schuldner und die zu seinem Hausstand gehörenden Personen unentbehrlich ist und wenn nicht eine ausreichende anderweitige Unterbringung des Schuldners und der zu seinem Hausstand gehörenden Personen gesichert ist. Die einstweilige Einstellung ist jedoch zu versagen, wenn sie für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde. (5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 1, 3, wenn nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung Umstände eintreten, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach den §§2 bis 3 a des Mieterschutzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der Länder rechtfertigen würden. (6) Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. 104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I §31 § 33 Vollstreckungsschutz bei Zahlungsverzug. (1) Ist ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs aufgehoben, so darf dem Schuldner eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz nur bis zum Ablauf von zwei Wochen seit der Rechtskraft des Urteils oder seit der Voilstreckbarkeit eines gerichtlichen Vergleichs gewährt werden. (2) über den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt hinaus kann eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz gewährt werden, wenn die Zahlung der seit der Aufhebung geschuldeten Nutzungsentschädigung gewährleistet ist, insbesondere wenn die Fürsorgebehörde sich insoweit zur Befriedigung des Gläubigers bereit erklärt hat. Eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz soll jedoch nicht gewährt werden, wenn Umstände vorliegen und im Aufhebungsverfahren geltend gemacht worden sind, die eine Aufhebung des Mietverhältnisses nach § 2 des Mieterschutzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der Länder gerechtfertigt hätten, oder wenn Umstände, die eine solche Aufhebung rechtfertigen würden, nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. (3) Geht dem Vollstreckungsgericht eine Erklärung der für die Unterbringung von Obdachlosen zuständigen Behörde zu, daß sie die bisherigen Räume oder einen Teil von ihnen für die vorläufige Unterbringung des Schuldners auf ihre Kosten in Anspruch nehme, so darf insoweit die Räumung nicht ausgeführt werden. Das Vollstreckungsgericht hat die in Satz 1 bezeichnete Erklärung dem Gläubiger zuzustellen und dem Schuldner mitzuteilen. Mit der Zustellung an den Gläubiger, frühestens jedoch mit dem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt die Vollstreckung hinsichtlich der in Anspruch genommenen Räume als erfolgt. Unter den in Absatz 2 Satz 2 bestimmten Voraussetzungen hat das Vollstreckungsgericht ohne- Rücksicht auf den Zugang der in Satz 1 bezeichneten Erklärung auf Antrag des Gläubigers die Räumung durch Beschluß für zulässig zu erklären, wrenn ihre Unterlassung für den Gläubiger eine unzumutbare Härte darstellen würde; bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Gläubigers unterbleibt die in Satz 2 vorgesehene Zustellung an den Gläubiger. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Mieter auf Grund einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Räumung von Wohnraum verurteilt ist oder sich aus diesem Grunde in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. (5) § 30 Abs. 6 ist anzuwenden. §32 Wohnungsbehördliche Bescheinigung Soweit in den Fällen der §§ 4a, 23 c des Mieterschutzgesetzes Wohnraum nach Antrag des obsiegenden Klägers zuzuteilen ist, hat die Wohnungsbehörde dem Kläger die künftige Zuteilung zu bescheinigen. Verhältnis der Wohnungsbehörden zu den ordentlichen Gerichten (1) Maßnahmen der Wohnungsbehörden, die dem Sinne eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Urteils zuwiderlaufen, sind nicht zulässig. (2) Wird ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 4 des Mieterschutzgesetzes) aufgehoben, und liegen die Voraussetzungen des §4a Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes vor, so ist hiernach frei werdender Wohnraum dem durch das Urteil begünstigten Verfügungsberechtigten zuzuteilen; frei gewordener Wohnraum gilt zugunsten des Verfügungsberechtigten nicht als überschüssig. Würde der Verfügungsberechtigte durch die Zuteilung mehrere Wohnungen erhalten, so ist nach § 11 zu verfahren. (3) Absatz 2 gilt im Falle des § 23 c Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes entsprechend. §34 Strafvorschriit Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Wohnraum oder sonstige der Wohnraumbewirtschaftung unterliegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2) ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde derart verändert, daß ihre bisherige Brauchbarkeit für Wohnzwecke erheblich beeinträchtigt wird. §35 Ordnungswidrigkeiten (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer a) entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde in Benutzung nimmt oder zur Benutzung überläßt, b) entgegen § 21 Wohnraum ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde für andere als Wohnzwecke verwendet oder überläßt, c) als Verfügungsberechtigter, Rauminhaber oder Beauftragter den ihm nach § 7 Abs. 2, 3 obliegenden Pflichten zuwiderhandelt. Wird im Falle des § 21 letzter Satz eine Genehmigung zur Zweckentfremdung erforderlich, weil Räume überschüssig geworden sind, so liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Buchstabe b erst von dem Zeitpunkt an vor, in welchem die Genehmigung endgültig abgelehnt ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c beträgt die Geldbuße höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark. Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 105 VII. ABSCHNITT Schlußvorschriften §36 (1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Die auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 (Wohnungsgesetz) vom 8. März 1946 ergangenen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie erlöschen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. §37 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und des § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin mit folgenden Abweichungen: a) In § 3 Buchstabe b tritt an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948; b) § 3 Buchstabe c gilt nicht, solange in Berlin eine dem Geschäftsraummietengesetz entsprechende Regelung fehlt; c) in § 11 Abs. 2 tritt an Stelle des 21. Juni 1948 der 25. Juni 1948. •Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 31. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Wohnungsbau Neumayer Der Bundesminister der Justiz Dehler 5 106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern. Vom 3L März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. die Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird," 2. § 1 Abs. 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung: "9. die Geschäfte der Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird." 3. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ein handwerkliches oder ein sonstiges gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe gilt, das jedoch nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen worden ist." 4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura finden keine Anwendung auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert." 5. § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 2 § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1937 – Reichsgesetzbl. I S. 897 –) erhält folgende Fassung: "Die Organe des Handelsstandes und außer ihnen – soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt – die Organe des Handwerksstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke Anträge bei den Registe jerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen." Artikel 3 Ist ein Handwerker im Handelsregister eingetragen, so führt die Handwerkskammer ein Viertel des von ihr erhobenen Beitrages an die zuständige Industrie- und Handelskammer ab. Die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer können eine andere Regelung vereinbaren, wenn sich wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis dafür ergibt. Artikel 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 31. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 107 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (2. ÄndlHG). Vom 30. März 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585) wird wie folgt geändert: 1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Schuldverschreibungen auf den Inhaber" ersetzt durch die Worte "auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen". 2. §31 wird §31 Abs. 1. 3. § 31 erhält folgenden zweiten Absatz: " (2) Soweit feststeht, daß das Aufkommen nicht in Wertpapieren angelegt wird, kann das Kreditinstitut mit Zustimmung des Kuratoriums seiner Ausgabepflicht schon vor dem 1. April 1955 genügen. In diesem Falle findet § 34 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des dort bezeichneten Zeitpunktes der Tag der Übernahme der Schuldverschreibungen durch das Sondervermögen tritt." 4. In § 32 Abs. 1 wird folgender vierter Satz angefügt: "Der Zeichnung von Wertpapieren steht die Übernahme von Schuldverschreibungen des Kreditinstituts nach § 31 Abs. 2 gleich." 5. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Erwerbsberechtigte, deren Aufbringungsschuld dreitausend Deutsche Mark nicht übersteigt und vor Ablauf von zwei Monaten nach der Aufforderung zur Übernahme von Wertpapieren erfüllt ist, sind vor den übrigen Gebotstellern zu berücksichtigen; hierbei bleibt der wegen der Lage eines Betriebes im Grenzlandstreifen oder in den Sanierungsgebieten gestundete Teil der Aufbringungsschuld außer Betracht." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaff er Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard 108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts. Vom 30. März 1953. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Wahlperiode der Betriebsräte (Personal-Vertretungen) in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird bis zum 31. März 1954 verlängert. (2) Für Betriebsräte (PersonalVertretungen), deren Wahlperiode nach dem 1. Januar 1953 abgelaufen war, gilt das gleiche, wenn bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neuwahl noch nicht durchgeführt ist. § 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. § 3 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. März 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 109 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr. Vom 31. März 1953. Auf Grund der §§ 16 und 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird verordnet: §1 Die Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 323) wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: "§3 Ausschluß von dem vereinfachten Zollverfahren (1) Von dem Zollverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung können Personen ausgeschlossen werden, die sich in einem Teilnehmerstaat im Straßengüterverkehr eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften schuldig gemacht haben oder für einen derartigen Verstoß ihrer Beauftragten verantwortlich sind. (2) Zollvorschriften im Sinne von Absatz 1 sind auch die Vorschriften über sonstige Abgaben, die bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erhoben werden, sowie die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen für Waren, Zahlungsmittel, Wertpapiere und Wertgegenstände." 2. Die in der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften über die Bauart und Einrichtung der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahrzeuge werden durch die beigefügte Neufassung ersetzt (Anlage 1 dieser Verordnung). 3. Die in der Anlage 2 enthaltenen Vorschriften über die Bauart und Einrichtung der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten Behälter (Container) werden geändert wie folgt: In Artikel 8 (Übergangsbestimmungen) werden die Worte "bis zum 31. Dezember 1951" durch die Worte "bis zum 31. Dezember 1953" ersetzt. 4. Das in der Anlage 4 enthaltene Muster des Ver-schlußanerkennfnisses wird durch das beigefügte Muster ersetzt (Anlage 2 dieser Verordnung). §2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 31. März 1953. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Anlage 1 (§ 1 Nr. 2 der Verordnung; Neufassung der Anlage 1 der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951). Vorschriften über die Bauart und Einrichtung der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahrzeuge. KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Für den internationalen Straßengüterverkehr können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, daß a) die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können, b) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahrzeugs keine Waren entnommen- oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Beschädigungen zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen, c) sie keinen verborgenen Raum enthalten, der zum Verstecken von Waren geeignet ist. KAPITEL II Bauart der Fahrzeuge Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind. Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohlräume bestehen, muß die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren ent* fernt werden können. 110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Artikel 3 Laderaum 1. Die Wände, der Boden und das Dach des Laderaumes müssen aus geschweißten oder genieteten Metallplatten oder aus Holzbrettern von ausreichender Stärke bestehen, die entweder genutet oder so zusammengefügt sind, daß kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen. 2. Wesentliche Verbindungsteile wie Nägel, Bolzen und Nieten müssen von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweißt sein. Unter der Voraussetzung, daß die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Daches und des Bodens dienenden Bolzen von außen angebracht sind, können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein unter der Bedingung, daß die Schraubenmutter an der Außenseite gehörig verschweißt und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen wird. 3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der Bedingung, daß ihre größte Weite 40 cm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder durchlochtem Blech (Löcher höchstens 2 mm) versehen und durch eine geschweißte Vergitterung aus Metall geschützt sein (Maschenweite höchstens 1 cm). Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenseite des Fahrzeugs nicht entfernt werden können. 4. Lichtöffnungen sind zulässig, wenn die Fensterscheibe und das Metallgitter (Maschenweite höchstens 1 cm) im Innern des Laderaumes angebracht sind und von außen nicht entfernt werden können. 5. Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zur Schmierung, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zu dem unter Zollverschluß stehenden Raum nicht möglich ist. Artikel 4 Verschlußeinricfotung 1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn sie aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern an der Innenseite des Laderaumes vernietet sind. 2. Scharniere müssen so hergestellt und eingerichtet sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlußein- richtungen mit einer von außen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben. 3. Die Türen müssen außerdem mit flachen Metallstreifen eingefaßt sein, die die Türfugen verdecken und einen vollständigen und wirksamen Verschluß gewährleisten. 4. Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß ausreichend geschützt ist. Artikel 5 Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen 1. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen Anwendung, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben. 2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankwagen müssen so eingerichtet sein, daß ein einfacher und wirksamer Zollverschluß möglich ist. Artikel 6 Fahrzeuge mit Schutzdecken 1. Fahrzeuge mit Schutzdecken müssen den Vorschriften der Artikel 2 bis 4 insoweit entsprechen, als sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Außerdem müssen sie den folgenden Vorschriften entsprechen: 2. Die Schutzdecken müssen entweder aus einem Stück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes gefertigt sein. Sie müssen in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegung der Verschlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist. 3. Sind die Schutzdecken aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so müssen deren Ränder ineinander gefaltet und durch zwei mindestens 1,5 cm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeichnung 1 im Anhang dieser Verschlußvorschriften ausgeführt sein. Die eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe von der der anderen Naht und der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein, Wenn an gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) diese Naht aus technischen Gründen nicht ausführbar ist, genügt es, daß nur der Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der Zeichnung 2 des Anhangs zu diesen Verschlußvorschriften angenäht ist. Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 3 des Anhangs zu diesen Verschlußvorschriften beschriebenen Verfahren auszuführen. Bei den Ausbesserungen müssen die Ränder ineinander gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 1,5 cm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und der der Schutzdecke unterscheiden. Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 111 müssen an der Außenseite der Schutzdecke oberhalb der Befestigungsstellen in der gesamten Länge der Decke so angebracht sein, daß zwischen der Schutzdecke einerseits und den Seitenwänden und der Rückwand andererseits kein Zwischenraum bleibt, durch den irgend etwas hindurchgeschoben werden kann. Die Stangen müssen mit Schrauben und Muttern befestigt sein, die zur Anlegung von Zollverschlüssen hergerichtet sind. 7. An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß durch einen außen angebrachten und entsprechend dem obigen Absatz 3 angenähten Überfall gesichert sein. Außer den in Absatz 5 vorgesehenen Befestigungsmitteln können auch Lederriemen zugelassen werden, wenn sie mindestens 2 cm breit und 3 mm dick sind. Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme des Verschlußkabels oder der Verschlußleine versehen sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. 4. Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, daß sie von außen nicht entfernt werden können. Die Ösen an den Schutzdecken müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein. Der Zwischenraum zwischen den Ösen oder Ringen darf nicht größer als 20 cm sein. 5. Die Schutzdecken müssen an den Wänden so befestigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung verhindert wird. Sie müssen durch Tragbügel (Planspriegel), und zwar mindestens durch drei, wenn die Länge der Ladefläche mehr als 4 m beträgt, und durch drei Längsstangen oder -latten gestützt werden. Diese Tragbügel (Planspriegel) müssen so befestigt sein, daß ihre Stellung von außen nicht verändert werden kann. Als Befestigungsmittel dürfen verwendet werden: a) entweder Stahldrahtseile von mindesten 3 mm Durchmesser oder Hanf- oder Sisalleinen von mindestens 8 mm Durchmesser. Jedes dieser Befestigungsmittel muß aus einem einzigen Stück bestehen und mit zwei Metallenden versehen sein, die derart eingerichtet sind, daß sie eine sichere Anbringung des Zollverschlusses gestatten. In diesem Falle müssen die Wände mindestens 35 cm hoch und von der Schutzdecke mindestens 30 cm überdeckt sein; b) oder Verschlußstangen aus Eisen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm. Diese Verschlußstangen müssen einschließlich des Kopfes aus einem Stück sein und dürfen keinen undurchsichtigen Farbanstrich haben. Sie müssen an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlußvorrichtung, am anderen Ende einen aus Querstangen bestehenden Kopf haben, dessen Enden so lang sind,, daß ein Drehen der Verschlußstange um die eigene Achse unmöglich ist (vergl. Zeichnung 4). 6. Bei der Verwendung von Stahldrahtseilen oder Leinen aus Hanf oder Sisal (Absatz 5 Buchstabe a) ist der untere Teil der Schutzdecke, die das Fahrzeug und seine Ladung bedeckt, überall da, wo es praktisch möglich ist, durch unbiegsame Metallstangen eng an den Wänden und an der Rückwand des Fahrzeugs zu befestigen. Die Metallstangen KAPITEL III Übergangsbestimmungen Artikel 7 1. Bis zum 31. Dezember 1955 gelten folgende Erleichterungen: a) der Zwischenraum zwischen den Verschluß-ösen oder -ringen längs des unteren Randes der Schutzdecken darf 30 cm höchstens betragen (Artikel 6 Abs. 4); in diesem Falle muß die Schutzdecke die Wände mindestens 35 cm überdecken (Artikel 6 Abs. 5); b) die Überfälle bei den Öffnungen zum Beladen und Entladen (Artikel 6 Abs. 7) sind nicht erforderlich; c) vor dem 1. Juli 1953 zugelassene Schutzdecken können auf eine andere als die in Artikel 6 Abs. 3 beschriebene Weise zusammengesetzt sein, wenn die Naht innen angebracht ist und ausreichende Sicherheit bietet. 2. Bis zum 30. Juni 1953 ist eine zusätzliche Sicherung von Schutzdecken durch unbiegsame Metalistangen gemäß Artikel 6 Abs. 6 noch nicht erforderlich. 112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Zeichnung 1 Schutzdecken-Ausschnitt a) Rnsicht von außen b) Ansicht von inntn | fai>biqtr Hohfaden\ (nur von innen sichtbar) c) Schnitt a - a \\\\\\\\s< .* 2o normaler Ndhfaden -^ «AWAvsmuvwu farbijtp N&hfaden farbige* Mhf&atn normal** t/dhfaden Doppelte Kappnaht zum Zusammennähen der Bahnen (Art.<5 Abs.3 Sota. 2) Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 Schutzdecken-Ausschnitt ajRnsicht von außen 113 Zeichnung 2 b; Ansicht von innen c) Seh ni 11 a - a Wtwttii iiirmininm füpbiqer Hdhfa-öw (nur von innen sieht bor) farbig ep Mäh faden nomalw Näh faden nopmoier Näh faden Naht zum Annähen des oberen Stuckes (hier eines Kopfstückes -Arh 6 Abs. 3 5atz4) 114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Ausbesserung der Schutzdecke (Artikel 6 Abs. 3 Satz 5) Zeichnung 3 q) Ans/cht von außen Näh faden Yen qliizher Tonbe nk die SchuizclecK* h) Ansicht von innen normale!» Weih faden c) Qnsicht ihn Schnitt Ca- a) ////////////////////)i////J////y/^///^ CZZKZZ2222ZZXZ andersfarbiger Taden als den von außen sichtbare Nahfciden 777/ andersfarbigen Hahfaden Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 115 Zeichnung 4 Beispiel für den Zollverschluß eines Anhängers mit Schutzdecke und Verschiußstangen (Artikel 6 Abs. 5 Buchstabe b) öeitenonsicht 2 -----------------------------------------^---------------------__ 1. Bordw6nde 2. Schutzdecke 3. Verschlu[bringe 4. Ösen on der Schutzdecke 5. Waagerechte Verschiußstangen mit Kopf an einem Endo, und Durchbohrung am andar&n Ende 6. Verschlufbötangen zur Sicherung der LadeAffnungen (mit e(- ¦ ncr Ose am unteren Ende zum Aufschieben auf die waagerechten Verschiußstangen^ 7. Verschlußhaken aus Rundeisen in Hufeisenform mit 5pl«nt ö. Zollplombe 116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Anlage 2 (§ 1 Nr. 4 der Verordnung; Neufassung der Anlage 4 der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951). VERSCHLUSSANERKENNTNIS CERTIFICAT DAGREMENT 1. Anerkenntnis Nr.____________ Certificat No .____________ 2. darüber, daß das/der nachstehend bezeichnete Fahrzeug/Behälter die für die Zulassung zum internationalen Straßengüterverkehr erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. attestant que le vehicule/container designe ci-apres remplit les conditions requises pour etre admis au transport international de marchandises par la route. 3. Gültig bis zum__________________________________________________________________________ Valable jusquau 4. Dieses Anerkenntnis ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug/der Behälter aus dem Verkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs wesentlich geändert werden. Ce certificat doit etre restitue ä loffice emetteur lorsque le vehicule/container est retire de la circulation, en cas de changement de proprietaire, ä lexpiration de la duree de validite et en cas de changement notable des caracteristiques du vehicule. 5. Art_______________________________________________________.________________________________ Genre 6. Name und Geschäftsanschrift des Transportunternehmers (Besitzers): Nom et siege dexploitation du transporteur (proprietaire): Fahrzeug Vehicule Behälter Container 7. Name oder Warenzeichen des Herstellers: ,____________________________________________________ Nom ou marque du constructeur: 8. Fahrgestellnummer:__________________________________________________________________________ Numero du chässis: 9. Motornummer:__________________________________________________________________________ Numero du moteur: 10. Kraftfahrzeugnummer:____________________________________________________________________ Numero dimmatriculation: 11. Erkennungszeichen: .__________._____________________________________________________________ Marque didentification: 12. Reingewicht:_____________________________.__________________________________________________. Poids net: 13. Das/der oben beschriebene Fahrzeug/Behälter wurde in________________________________________. Le vehicule/container decrit ci-dessus a subi ä der im Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Prüfung unterzogen. Die für die Zulassung zum internationalen Straßengüterverkehr erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt, lexamen prevu ä larticle 16 de la Convention et remplit les conditions requises pour etre admis au transport international des marchandises par la route. 15. 16. 14. Das/der oben beschriebene Fahrzeug/Behälter entspricht den Bestimmungen des Artikels 6 entspricht nicht Abs. 5 der Vorschriften über die Bauart und Einrichtung der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahrzeuge und des Artikels 5 Abs. 4 der Vorschriften über die Bauart und Einrichtung der Behälter. Demgemäß –r~^-–^–^T-r–für die Länder zugelassen, in denen diese Absätze Anwendung finden. Le vehicule/container decrit ci-dessus wird es/er nicht repond aux conditions prevues ä larticle 6, para- ne repond pas graphe 5, du Reglement concernant la construction et lamenagement des vehicules destines aux transports internationaux de marchandises par la route et ä larticle 5, paragraphe 4 du Reglement concernant la construction et lamenagement des Containers. En consequence,---------------------admis dans les pays qui exigent lapplication de ces paragraphes. Anlagen________________________________________________ Annexes il ne sera pas (Zahl angeben) (Indiquer le nombre) ... 19............ 17. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden Behörde in............................................................................................ Signature et cachet de lOffice emetteur ä.................... Anmerkung: Für Fahrzeuge müssen diesem Anerkenntnis nach den Anweisungen der ausstellenden Behörde angefertigte und von dieser Behörde beglaubigte Lichtbilder oder Zeichnungen angeheftet sein. N. B. En ce qui concerne les vehicules, le present Certificat doit etre accompagne de photographies ou de dessins etablis suivant les directives de lOffice emetteur et authentifies par cet Office. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr) Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 6,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99