Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften
Nr, 40 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27- Juli 1953 689
Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften.
Vom 23. Juli 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Kapitel III Erster Abschnitt §§ 1 bis 13 – Reichsfluchtsteuer – des Siebenten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichs-gesetzbl. I S. 699/731) wird mit den hierzu ergangenen Änderungs- und Durchführungsvorschriften aufgehoben.
§ 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher