Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 54 vom 29.08.1953  - Seite 1075 bis 1081 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1075 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes. Vom 27. August 1953. Auf Grund des § 8 des Zuckersteuergesetzes vom 26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) und des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 661) wird hiermit verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Zucker-steuergesetzes vom. 7. Oktober 1938 (Reichsministerialblatt S. 671) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom 29. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 366) und der Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif und zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom 4. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Im § 15 erhalten die Absätze 3 bis 5 folgende Fassung: "(3) Die Versendung des Zuckers von einem Herstellungsbetrieb auf ein Ausfuhrlager hat der Versender vorher dem für den Empfänger zuständigen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes mit einer Versendungsanmeldung nach Muster 4 anzumelden. (4) Der für den Empfänger zuständige Oberbeamte des Aufsichtsdienstes prüft, ob die Sendung in das Ausfuhrlager aufgenommen worden ist, bescheinigt dies auf der Anmeldung und trägt in die Bemerkungsspalte des Ausfuhrlagerbuchs einen entsprechenden Vermerk ein. Er sendet sodann die Anmeldung dem Versender zurück, der sie als Beleg zu Abteilung 3 des Ausgangslagerbuchs aufzubewahren hat. (5) Für die Versendung unversteuerten Zuckers innerhalb des Bezirks der Zollstelle des Versenders kann das Hauptzollami ein vereinfachtes Verfahren zulassen. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann in den Fällen, in denen öfter Versendungen an den gleichen Empfänger vorkommen, statt der Einzelanmeldung jeder Versendung die nachträgliche Abgabe einer Sammelanmeldung für jeden Empfänger in längstens monatlichen Zeitabschnitten gestatten. In der Sammelanmeldung sind die Sendungen nach der Zeitfolge einzeln aufzuführen." 2. Das Muster 4 zu § 15 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung. 3. Im § 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Aus dem Ausland eingeführter Zucker darf, auch im Anschluß an einen Zollverkehr, un- versteuert zur weiteren Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb verbracht werden. Zu diesem Zweck hat der Zollbeteiligte in der Zollanmeldung die unversteuerte Ablassung des Zuckers zur Aufnahme in den Herstellungsbetrieb zu beantragen. Er hat der Zollstelle zugleich mit der Zollanmeldung über den an den Herstellungs-betrieb zu versendenden Zucker eine an den für den Empfänger zuständigen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu richtende Versendungsanmeldung zu übergeben. Die Zollstelle vermerkt die Abgabe der Versendungsanmeldung, den darin angegebenen Zucker nach Art und Menge und den Empfänger in der Zollurkunde, trägt die Nummer der Zollurkunde unter Anbringung des Dienststempelabdrucks auf der Anmeldung ein und übersendet die Anmeldung dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Oberbeamten des Aufsichtsdienstes. Dieser prüft, ob der Zucker in den Herstellungsbetrieb aufgenommen und in das Betriebsbuch eingetragen worden ist, bescheinigt dies in der Anmeldung und trägt in der Bemerkungsspalte des Betriebsbuchs einen entsprechenden Vermerk ein. Sodann sendet er die Anmeldung an die Zollstelle zurück, die sie bei der Zollurkunde aufbewahrt. Wenn die Zollstelle, die den Zucker zum freien Verkehr abfertigt, auch für den Herstellungsbetrieb zuständig ist, kann das Hauptzollamt ein vereinfachtes Verfahren zulassen." 4. Im § 19 werden die Worte "mit Ausnahme der Bienen" gestrichen. 5. Die Zuckersteuerbefreiungsordnung (Anlage A zu § 19 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz) wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Die Überschrift zu den §§ 11 bis 19 erhält folgende Fassung: "B. Steuerbefreiung für Futterzucker a) zur Fütterung von Tieren mit Ausnahme der Bienen". b) Im Anschluß an § 19 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: ,,b) zur Fütterung von Bienen § 20 Umfang der Steuerbefreiung Zucker, der zur Fütterung von Bienen verwendet wird, bleibt bis zu einer Jahresmenge von 5 kg für jedes Bienenvolk ohne Vergällung steuerfrei. § 21 Antragsverfahren (1) Imker, die steuerfreien Zucker verwenden wollen, übersenden einen Antrag nach 1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Musler 5 in doppelter Ausfertigung in der Zeit vom 10. bis 20. Juli jedes Jahres dem zuständigen Imkerverein oder einem Zuckergroßhändler. Der Imker hat die Richtigkeit seiner Angaben über die Anzahl der zur Einwinterung bestimmten Bienenvölker durch den zuständigen Imkerverein oder die zuständige Gemeindebehörde bescheinigen zu lassen. (2) Der Imker hat dem Hauptzollamt Mitteilung zu machen, wenn die Anzahl der zur Einwinterung bestimmten Bienenvölker, zu deren Fütterung er die Verwendung unversteuerten Zuckers beantragt hat, sich verringert. § 22 Bezugschein (1) Der Imkerverein oder der Zuckergroßhändler trägt die eingegangenen Anträge in eine Bestelliste nach Muster 6 – in doppelter Ausfertigung – ein und beantragt unter Beifügung beider Stücke der Bestelliste und der Einzelanträge bei dem zuständigen Hauptzollamt einen Bezugschein nach Muster 7. In dem Antrag ist der Betrieb anzugeben, von dem der Zucker bezogen werden soll. (2) Das Hauptzollamt gibt eine Ausfertigung der geprüften Bestelliste und der dazu gehörigen Einzelanträge mit dem Bezugschein an den Antragsteller zurück, der sie als Beleg zu dem nach § 25 Abs. 2 zu führenden Zuckerverwendungsbuch zu nehmen hat. Die Zweitschrift der Bestelliste oder Auszüge daraus und die dazu gehörigen Einzelanträge übersendet das Hauptzollamt dem für den Wohnsitz der Imker zuständigen Oberbeamten des Aufsichlsdienst.es. (3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. § 23 Bezug unversteuerten Zuckers Inhaber von Bezugscheinen dürfen Zucker in der Zeit vom 1. August bis 30. September jedes Jahres von einem Herstellungsbetrieb unter Steueraufsicht unversteuert beziehen. Der Bezugschein ist dem Lieferer bei der Bestellung vorzulegen. § 24 Übergang und Wegfall der Steuerschuld (1) Für den Übergang der Steuerschuld des Herstellers auf den Bezugscheininhaber gilt § 8 Abs. 2 Satz 1. Die Steuerschuld des Bezugscheininhabers geht bei ordnungsmäßiger Weitergabe des Zuckers mit seiner Aufnahme in den Betrieb des Imkers auf diesen über. (2) Der Imker hat die Zuckersteuer für den Zucker zu entrichten, den er für angemeldete (§ 21), aber nicht eingewinterte Bienenvölker bezogen hat. (3) Die bei der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb entstandene Steuerschuld fällt weg, wenn Zucker unter Einhaltung der Uberwachungsbestimmungen zur Fütterung von Bienen verwendet wird. § 25 Steueraufsicht (1) Wer unversteuerten Bienenzucker auf Bezugschein bezieht, unterliegt der Steueraufsicht. (2) Der auf Bezugschein bezogene Zucker darf nur im Zuckerempfangslager aufbewahrt werden. Er darf an andere Personen als die in der Bestelliste (§ 22 Abs. 1) genannten Imker ohne Genehmigung des Hauptzollamts nicht abgegeben werden. § 9 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) Bei der Abgabe von Bienenzucker hat der Bezugscheininhaber dem Imker eine Rechnung auszuhändigen und auf ihr in Druck, Tinte oder Stempelabdruck folgenden Vermerk anzubringen: "Unversteuerter, unvergällter Zucker nur zur Fütterung von Bienen. Jede andere Verwendung ist strafbar. Die Verwendung des Zuckers unterliegt der Steueraufsicht. Brennereibesitzer haben den Bezug von Bienenzucker vor dem Verbringen auf ihr Grundstück der Zollstelle anzuzeigen." (4) § 19 gilt entsprechend." c) Die bisherigen §§ 20, 21, 22, 23 erhalten die Bezeichnung § 26, § 27, § 28, § 29. d) Im bisherigen § 23 (§ 29 neu) Abs. 2 Satz 1 wird in der Klammer "§ 21" ersetzt durch "§ 27". e) Im Muster 2 wird in der Klammer "21" ersetzt durch "27". f) Im Muster 3 wird in der Klammer "2C" ersetzt durch "25, 29". Artikel 2 Nach § 12 Abs. 2 (Anlage 1 Nummer 4) und § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 661) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 27. August 1953. Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hartmann Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1077 Oberfinanzdirektion........................................................................................................ Muster 4 (§ 15 DB) Hauptzollarn I......................................................................................................................... Zollamt ........................................................................................................................................ Versendungsanmeldung meinem Am........................................................................................ 19............ wird aus ------------ Herstellungsbetrieb der umseitig unserem M 3 angegebene Zucker unversteuert an ............................................................................................................................................................ weiteren Verarbeitung zur 7–-t–r------:-----;-----t–t u ,------ versendet werden. Aufnahme m das Ausfuhrlager Mir ich y– ist bekannt, daß –r- die auf dem Zucker ruhende Steuer zu entrichten habe........, wenn nicht nach § 16 Abs. 2 oder § 15 Abs. 6 der Zuckersteuerdurchführungsbestimmungen die Steuerschuld wegfällt oder auf den Empfänger übergeht. 19............ (Unterschrift des Anmelders) (Vom Aufsichtsbeamten auszufüllen) Der umseitig angegebene Zucker, nämlich (Mengenangabe in Buchstaben und Gattung) den Betrieb ist in-------t–7~t–t-------de.................................................................................... das Ausfuhrlager ..................................................... (Betriebs- Abteilung ........................................Nr.................) aufgenommen worden tt–r~ri--------buch,-----------------------. w---------t–tt---------------r (Ausfuhrlager- Abteilung 1 Nr.................) 19. (Unterschrift und Dienstgrad des Auf Sichtsbeamten) Bezirkszollkommissariat ... Urschriftlich an als Beleg zum Ausgangslagerbuch. (Stempel) 19.. 1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (Rückseite) Des Aus;).iii(|s-lageibuclis (AhiciiiiiH) :i) Seile Nr Des Zuckers rpackung Art Zeichen und Nr. Gattung Eigengewicht dz Vi iio Bei Rübenzuckerabläufen, Rübensäften, anderen Rübenzuckerlösungen, und Mischungen dieser Erzeugnisse und bei Stärkezucker Reinheitsgrad vom Hundert merkungen Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1079 Muster 5 (§ 21 ZuckStBefrO) I. Antrag auf steuerfreie Ablassung Ich besitze ................................ (i. B.) ................................................................................................................................ Bienenvölker, die zur Einwinterung vorgesehen sind. Ich beantrage zur Fütterung dieser Bienenvölker die steuerfreie Ablassung von 5 kg Zucker für jedes Bienenvolk, zusammen von ................................ kg. Ich erkläre, daß der Zucker ausschließlich zur Bienenfütterung verwendet werden soll. Ich verpflichte mich für den Fall, daß aus irgendeinem Grund die Abnahme des bestellten Zuckers unterbleibt oder daß weniger Bienenvölker als oben angegeben eingewintert werden, dem für mich zuständigen Hauptzollamt unverzüglich hiervon Mitteilung zu machen. Mir ist bekannt, daß meine Angaben über die Zahl der Bienenvölker dem Finanzamt für steuerliche Zwecke mitgeteilt werden und daß ich bei falscher Angabe der Zahl der Bienenvölker oder bei anderer Verwendung des Zuckers mich einer Zuckersteuerhinterziehung schuldig mache, Bestrafung zu gewärtigen habe und die Zuckersteuer schulde. Ich bin – nicht1) – Besitzer einer Brennerei. ........................................................, ....................................................... 19............ (Ort, Straße, 1 lausnummer) (Vor- und Zuname) (Beruf) 1) Nichtzutreffendes ist 7.11 streichen II. Bescheinigung über die Zahl der Bienenvölker Der (Die) unterzeichnete Imkerverein (– Gemeindebehörde –) bescheinigt hierdurch, daß der/die obenbezeichnete Antragsteller/in i. B.............................................................................................................................................. zur Einwinterung bestimmte Bienenvölker besitzt. .........................., ........................................................ 19.. (Ort) (Unterschrift) (Stempel) Nichtzutreffendes ist zu streichen III. Eingegangen am ................................................................................................................................ Eingetragen in der Bestelliste über steuerfreien Zucker zur Bienenfütterung 19.. unter lfd. Nr................................. (Imkerverein/Großhändler) (Unterschrift) 1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I Bestelliste für steuerfreien Bienenzucker Muster 6 (§ 22 ZuckStBefrO) (Besteller) den Ich/Wir beantrage(n) die Erteilung eines Bezugscheins über ........................................ kg Zucker, den die nachstehend aufgeführten Imker im Fütterungsjahr 19............ zur Fütterung von ................................ Bienenvölkern verwenden wollen. Die Einzelanträge mit der Bestätigung der Imkervereine – Gemeindebehörden – über die Anzahl der Bienenvölker sind beigefügt. Der Zucker soll aus dem Herstellungsbetrieb ............................ in ..................................................................................................... bezogen werden. Lfd. Nr. Zu- und Vorname Zahl der Bienenvölker Zucker kg Beleg des Imkers über den Empfang des Zuckers (auf der Erstschrift} (Imkerverein Großhändler) (Unterschrift) Nr. 54 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1953 1081 Muster 7 (§ 22 ZuckStBefrO) Zuckerbezugschein Nr. für das Jahr 19 Dem1) Der Firma1) ........................................................................................................................................ m .................................................................... wird hiermit widerruflich gestattet, nach Maßgabe der Zuckersteuerbefreiungsordnung und der besonders bekanntgegebenen Bedingungen in der Zeit vom 1. August bis 30. September 19............unvergällten Zucker in einer Menge von höchstens ........................ dz (in Buchstaben ........................................................................................ Doppelzentner) aus dem Herstellungbetrieb ............................................................................................................ unversteuert unter Steueraufsicht zu beziehen und an Imker zur Fütterung von Bienen unversteuert abzugeben. Der Bezug ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Der Bezugschein ist nicht übertragbar und geht auf einen Betriebsnachfolger nicht über. 2. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder bei Aufgabe des Betriebes ist der Bezugschein binnen einer Woche unaufgefordert dem Hauptzollamt zurückzugeben; geht er verloren, so ist dies dem Hauptzollamt binnen einer Woche anzuzeigen. 3. Der Bezugschein ist dem Lieferer bei der Bestellung (Abruf, Abnahme) vorzulegen. Der Lieferer hat auf dem Bezugschein den Tag der Abgabe und die Menge des gelieferten Zuckers unter Beifügung von Name und Stempelabdruck zu vermerken. Der Bezugschein ist dem Abnehmer alsbald zurückzugeben und von diesem zur Einsicht des Aufsichtsbeamten jederzeit beim Verwendungsbuch bereit zu halten. 4. Der Bezugscheininhaber darf den Zucker an andere als die in der Bestelliste genannten Imker ohne Genehmigung des Hauptzollamts nicht abgeben. 5. In den Räumen, in denen unversteuerter Zucker gelagert wird, ist an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlicher Schrift eine Bekanntmachung auszuhängen, in der der Zweck zu dem der auf Bezugschein bezogene Zucker ausschließlich verwendet werden darf, angegeben und außerdem darauf hingewiesen wird, daß die mißbräuchliche Verwendung des Zuckers strafbar ist. 19.. Hauptzollamt (Stempel) (Unterschrift) ) Nichtzutreffendes ist zu streichen Es sind geliefert worden: (Rückseite) (Vom Lieferer des Zuckers auszufüllen) am Menge des Zuckeis dz Wiederholung der Gewichtsangabe in Buchstaben Unterschrift und Stempelabdruck des Lieferers Prüfungsvermerk des Aufsichtsbeamten 1 2 3 4 5