Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1953  Nr. 57 vom 04.09.1953  - Seite 1267 bis 1286 - Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1267 Arbeitsgerichtsgesetz. Vom 3. September 1953. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § i Gerichte für Arbeitssachen Die Gerichtsbarkeit in Arbeitssachen – §§2 und 3 – wird ausgeübt durch die Arbeitsgerichte – §§ 14 bis 31 –, die Landesarbeitsgerichte – §§ 33 bis 39 – und das Bundesarbeitsgericht – §§ 40 bis 45 –- (Gerichte für Arbeitssachen). § 2 Zuständigkeit (1) Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig 1. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt; 2. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; ausgenommen sind Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt; 3. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhange stehen; 4. in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder; c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahl-vorstands; d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung; e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses; f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung; g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers; h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört; i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle,- k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen; 1) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten; m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers; n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten; o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen; p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der 1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; 5. für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung. (2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird; b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten. (3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet in folgenden Fällen des Betriebsverfassungsgesetzes: über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird. (4) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist. Das gleiche gilt, wenn ein Arbeitnehmer oder ehemaliger Arbeitnehmer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, gegen Wohlfahrtseinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, geltend macht, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, soweit nicht für die Geltendmachung eines Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 3 Erweiterte Zuständigkeit (1) Bei den Arbeitsgerichten können auch nicht unter § 2 fallende Klagen gegen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder Tarifvertragsparteien oder tariffähige Parteien sowie von solchen gegen Dritte erhoben werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der im § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht eine ausschließliche Zuständigkeit eines an- deren Gerichts gegeben ist; die im § 2 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ausgenommenen Streitigkeiten können auch im Zusammenhang mit anderen Streitigkeiten nicht vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. (2) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Arbeitsgerichte gebracht werden. § 4 Ausschluß der Arfoeitsgerichtsbarkeit In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann die Arbeitsgerichtsbarkeit nach Maßgabe der §§ 101 bis 110 ausgeschlossen werden. § 5 Begriff des Arbeitnehmers (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 – Bundesgesetzbl. I S. 191 –) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. (2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer. § 6 . Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen (1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind mit Berufsrichtern und mit Beisitzern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt. (2) Die Beisitzer führen bei den Arbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Arbeitsrichter, bei den Landesarbeitsgerichten die Amtsbezeichnung Landesarbeitsrichter, bei dem Bundesarbeitsgericht die Amtsbezeichnung Bundesarbeitsrichter. § 7 Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel (1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung, bei dem Bundesarbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. (2) Die Kosten der Arbeitsgerichte und der Landesarbeitsgerichte trägt das Land, das sie errichtet. Die Kosten des Bundesarbeitsgerichts trägt der Bund. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1269 § 8 Gang des Verfahrens (1) In den Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 findet das Urteilsverfahren, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 das Beschlußverfahren statt. (2) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig. (3) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (4) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt. (5) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt. (6) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt. § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Gerichtsferien sind nicht anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. (3) Die Gebührenordnungen für Zeugen und Sachverständige und für Gerichtsvollzieher finden Anwendung. Die Gerichtsvollzieher dürfen Gebührenvorschüsse nicht erheben. (4) Auf den zur Zustellung an die Parteien bestimmten Ausfertigungen der Urteile und der das Verfahren beendenden Beschlüsse im Beschlußverfahren ist zu vermerken, ob gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig und bei welchem Gericht, in welcher Form und binnen welcher Frist es einzulegen ist. (5) Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur zu laufen, wenn die Partei nach Absatz 4 belehrt worden ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage der Zustellung der Entscheidung an gerechnet, kann das Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden. § 10 Parteifähigkeit Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen beteilig- ten Personen und Stellen Beteiligte, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. § 11 Prozeßvertretung (1) Die Parteien können vor den Arbeitsgerichten den Rechtsstreit selbst führen oder sich vertreten lassen durch Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und für den Zusammenschluß, den Verband oder deren Mitglieder auftreten und nicht neben dieser Vertretung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausüben oder, ohne Rechtsanwalt zu sein, das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig gegen Entgelt betreiben; das gleiche gilt für die Prozeßvertretung durch Vertreter von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Vor den Arbeitsgerichten sind als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände Rechtsanwälte nur zugelassen, wenn die Wahrung der Rechte der Parteien dies notwendig erscheinen läßt, über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Arbeitsgerichts. Wird die Zulassung abgelehnt, so kann die Partei die Entscheidung der Kammer des Arbeitsgerichts beantragen; diese entscheidet endgültig. Beträgt der Streitwert mindestens dreihundert Deutsche Mark, so sind Rechtsanwälte zur Prozeßvertretung zugelassen. (2) Vor den Landesarbeitsgerichten und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen die Parteien sich durch Rechtsanwälte als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt. An ihre Stelle können vor den Landesarbeitsgerichten Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. (3) § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Personen. § Ha Beiordnung eines Rechtsanwalts (1) Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. 1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist. § 12 Gebühren und Auslagen (1) Im Verfahren des ersten Rechtszugs wird eine einmalige Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes erhoben. Sie beträgt bei einem Streitwert bis zu zwanzig Deutsche Mark einschließlich eine Deutsche Mark, von mehr als zwanzig Deutsche Mark bis zu sechzig Deutsche Mark einschließlich zwei Deutsche Mark, von mehr als sechzig Deutsche Mark bis zu einhundert Deutsche Mark einschließlich drei Deutsche Mark und von da ab für jede angefangenen hundert Deutsche Mark je drei Deutsche Mark bis zu höchstens fünfhundert Deutsche Mark. (2) Wird der Rechtsstreit im ersten oder in einem höheren Rechtszug durch einen vor dem Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich beendet, so werden in diesem Rechtszug keine Gebühren erhoben, auch wenn eine streitige Verhandlung vorausgegangen war. Wird der Rechtsstreit durch Versäumnisurteil oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage beendet und hat keine streitige Verhandlung stattgefunden, so wird in diesem Rechtszug nur die Hälfte der sonst fälligen Gebühren erhoben; bei Beendigung des Rechtsstreits im ersten Rechtszug auf Grund eines Anerkenntnisses oder einer Zurücknahme der Klage ohne streitige Verhandlung werden keine Gebühren erhoben. (3) Gebühren und Auslagen werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem Rechtszug beendet oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet ist. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben; dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung. Schreibgebühren kommen für Abschriften und Ausfertigungen, deren eine Partei zur sachgemäßen Rechtsverfolgung bedarf, nicht in Ansatz, (4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 und 3 sowie des § 103 Abs. 3, des § 108 Abs. 3 und des § 109 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. (5) Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357) entsprechend. Bei der Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit nicht die oberste Landesbehörde eine andere Regelung trifft. (6) Für die Wertberechnung bei Klagen, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gegenstand haben, ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. § 13 Rechtshilfe (1) Die Arbeitsgerichte leisten den Gerichten für Arbeitssachen Rechtshilfe. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts vorzunehmen, so leistet das Amtsgericht Rechtshilfe. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung. ZWEITER TEIL Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ERSTER ABSCHNITT Arbeitsgerichte § 14 Errichtung (1) Die Arbeitsgerichte werden durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben im Landesgebiet wesentliche Bedeutung haben, errichtet. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung anordnen, daß außerhalb des Sitzes eines Arbeitsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. § 15 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. Vor Erlaß allgemeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienstaufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art sind, sind die in § 14 Abs. 1 genannten Verbände zu hören. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen übertragen. § 16 Zusammensetzung (1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und Arbeitsrichtern. Die Arbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und in den Fällen des § 2 Abs. 1 ^Nr. 5 wird die Kammer in der Besetzung Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1271 mit einem Vorsitzenden und je zwei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber tätig. § 17 Bildung von Kammern (1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung die Zahl der Kammern nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände. (2) Soweit ein Bedürfnis besteht, können Fachkammern für die Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern gebildet werden, über die Bildung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landes Justiz Verwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände. (3) Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände auf die Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden. § 18 Ernennung der Vorsitzenden (1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Beratung mit einem Ausschuß entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. (2) Der Ausschuß ist von der obersten Arbeitsbehörde des Landes zu errichten. Ihm müssen in gleichem Verhältnis Vertreter der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie der Arbeitsgerichtsbarkeit angehören. (3) Die Vorsitzenden müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. Zum Vorsitzenden kann nur ernannt werden, wer die Fähigkeit zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzt oder wer sich durch längere, mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Beratung arbeitsrechtlicher Angelegenheiten und in der Vertretung vor Arbeitsgerichten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht erworben hat. (4) Die Vorsitzenden werden mindestens für ein Jahr ernannt. Nach dreijähriger Amtsdauer können sie nur als auf Lebenszeit ernannte Richter weiterverwendet werden. Für die Ernennung auf Lebenszeit gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Vorsitzende, die sich bewährt haben, sollen auf Lebenszeit weiterverwendet werden. (5) Die Vorsitzenden sind vor ihrem Dienstantritt durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten, falls sie nicht bereits als Richter vereidigt sind. (6) Die von der Gesetzgebung festgesetzten Altersgrenzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten, gelten auch für die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte. (7) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Bestellung von Hilfsrichtern sind entsprechend anwendbar. Die Bestellung soll jedoch den Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. § 19 Rechtliche Stellung der Vorsitzenden (1) Die Vorsitzenden sind Richter mit den Rechten und Pflichten der Richter der ordentlichen Gerichte. Soweit sie auf Zeit ernannt sind, haben sie diese Rechte und Pflichten für die Dauer ihres Amtes. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Richteramt entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Werden auf Lebenszeit ernannte Beamte des Bundes oder eines Landes zu Vorsitzenden auf Zeit (§18 Abs. 4) ernannt, so ruhen während der Dauer dieses Amtes ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Nach Ablauf der Amtszeit als Vorsitzende sind sie in eine ihrer früheren dienstlichen Stellung gleichwertige Stellung zu übernehmen. Die Amtszeit als Vorsitzender wird als Dienstzeit im Bund oder Land angerechnet. § 20 Berufung der Arbeitsrichter (1) Die Arbeitsrichter werden von der obersten Arbeitsbehörde des Landes auf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die der obersten Arbeitsbehörde des Landes von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht werden. (2) Die Arbeitsrichter sind vor ihrer Dienstleistung durch den Vorsitzenden auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes eidlich zu verpflichten, über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. § 21 Voraussetzungen für die Berufung als Arbeitsrichter (1) Als Arbeitsrichter sind Personen zu berufen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Es sollen nur Personen berufen werden, die im Bezirk des Arbeitsgerichts seit mindestens einem Jahr als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind. (2) Das Amt eines Arbeitsrichters können nur Personen bekleiden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag sind, denen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht aberkannt ist, gegen die kein Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben kann, und die nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (3) Beamte und Angestellte eines Gerichts für Arbeitssachen dürfen nicht als Arbeitsrichter berufen werden. 1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (4) Niemand darf zugleich Arbeitsrichter der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite sein. (5) Wird das Fehlen einer Voraussetzung für die Berufung nachträglich bekannt oder fällt eine Voraussetzung nachträglich fort, so ist der Arbeitsrichter seines Amtes zu entheben, über die Enthebung entscheidet die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts auf Antrag der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Vor der Entscheidung ist der Arbeitsrichter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 22 Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber (1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitgeber kann auch sein, wer vorübergehend oder regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigt. (2) Für die Berufung zum Arbeitsrichter gelten als Arbeitgeber auch 1. bei Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind; 2. bei dem Bunde, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes nichtrichterliche Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde. (3) Den Arbeitgebern stehen für die Berufung zum Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen solcher Vereinigungen gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befügt sind. § 23 Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer (1) Arbeitsrichter aus Kreisen der Arbeitnehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist. (2) Den Arbeitnehmern stehen für die Berufung als Arbeitsrichter Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften sowie Vorstandsmitglieder und Angestellte von Zusammenschlüssen von Gewerkschaften gleich, wenn diese Personen kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. § 24 Ablehnung und Niederlegung des Arbeitsrichteramtes (1) Das Amt des Arbeitsrichters kann ablehnen oder niederlegen, 1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; 2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben; 3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann; 4. wer in den acht der Berufung vorhergehenden Jahren als Beisitzer bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig geweser ist; 5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren. (2) über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts. Die Entscheidung ist endgültig. § 25 Stellung der Arbeitsrichter (1) Das Amt des Arbeitsrichters ist ein Ehrenamt. (2) Die Arbeitsrichter erhalten eine angemessene Entschädigung für den ihnen aus der Wahrnehmung ihres Amtes erwachsenden Verdienstausfall und Aufwand sowie Ersatz der Fahrtkosten. Die nähere Regelung trifft der Bundesminister für Arbeit durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nach Anhörung der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für das Arbeitsleben des Bundesgebiets wesentliche Bedeutung haben. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. (3) Die Entschädigung und die erstattungsfähigen Fahrtkosten setzt der Vorsitzende des Arbeitsgerichts im Einzelfalle endgültig fest. § 26 Schutz der Arbeitsrichter (1) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als Arbeitsrichter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes benachteiligt werden. (2) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft, wenn nicht nach anderen Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist. § 27 Amtsenthebung der Arbeitsrichter Ein Arbeitsrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. § 21 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. § 28 Ordnungsstrafen gegen Arbeitsrichter Die Erste Kammer des Landesarbeitsgerichts kann auf Antrag des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gegen einen Arbeitsrichter, der sich der Erfüllung seiner Pflichten entzieht, insbesondere ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu den Sitzungen erscheint, eine Ordnungsstrafe in Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1273 Geld verhängen. Vor dem Antrag hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Arbeitsrichter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. § 29 Ausschuß der Arbeitsrichter (1) Bei jedem Arbeitsgericht mit mehr als einer Kammer wird ein Ausschuß der Arbeitsrichter gebildet. Er besteht aus mindestens je drei Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in gleicher Zahl, die von den Arbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in getrennter Wahl gewählt werden. Der Ausschuß tagt unter der Leitung des aufsichtführenden oder, wenn ein solcher nicht vorhanden oder verhindert ist, des dienstältesten Vorsitzenden des Arbeitsgerichts. (2) Der Ausschuß ist vor der Bildung von Kammern, vor der Geschäftsverteilung, vor der Verteilung der Arbeitsrichter auf die Kammern und vor der Aufstellung der Listen über die Heranziehung der Arbeitsrichter zu den Sitzungen mündlich oder schriftlich zu hören. Er kann den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts und den die Verwaltung und Dienstaufsicht führenden Stellen (§ 15) Wünsche der Arbeitsrichter übermitteln. § 30 Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern und Fachkammern (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. Die Vorsitzenden und die Arbeitsrichter können mehreren Kammern angehören. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem aufsichtführenden Vorsitzenden sowie den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Arbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Vorsitzenden oder, wenn zwei Vorsitzende bestellt sind, im Einvernehmen der Vorsitzenden getroffen. Einigen sich die Vorsitzenden nicht, so entscheidet das Präsidium des Landesarbeitsgerichts oder, soweit ein solches nicht besteht, der Präsident des Landesarbeitsgerichts. (4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (5) Die Arbeitsrichter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Berufe, Gewerbe oder Gruppen entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 3 erstreckt, so sollen die Arbeitsrichter dieser Kammer aus den Arbeitsrichtern derjenigen Arbeitsgerichte entnommen werden, für deren Bezirk die Kammer zuständig ist. § 31 Heranziehung der Arbeitsrichter Die Arbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Arbeitsrichter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt. § 32 (entfällt) ZWEITER ABSCHNITT Landesarbeitsgerichte § 33 Errichtung Die Landesarbeitsgerichte werden durch die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Verbände errichtet. § 34 Verwaltung und Dienstaufsicht (1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes kann im. Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen. § 35 Zusammensetzung, Bildung von Kammern (1) Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von weiteren Vorsitzenden und von Landesarbeitsrichtern. Die Landesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jede Kammer des Landesarbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem Landesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes bestimmt die Zahl der Kammern im Einvernehmen mit der Landesjustizverwaltung. § 17 gilt entsprechend. § 36 Vorsitzende (1) Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden werden auf Vorschlag der obersten Arbeitsbehörde des Landes im Benehmen mit der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der in § 14 Abs. 1 genannten Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes besitzen. Die Richter müs- 1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I sen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. § 18 Abs. 5 und 6 und § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 gelten entsprechend. (2) Zu Hilfsrichtern dürfen nur auf Lebenszeit ernannte Richter berufen werden. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend. § 37 Landesarbeitsrichter (1) Die Landesarbeitsrichter müssen das dreißigste Lebensjahr vollendet haben und sollen mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. (2) Im übrigen gelten für die Berufung und Stellung der Landesarbeitsrichter sowie für die Amtsenthebung die §§20 bis 28 entsprechend. § 38 Ausschuß der Landesarbeitsrichter Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der Landesarbeitsrichter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 39 Geschäftsverteilung, Besetzung der Kammern (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Kammern verteilt sowie die Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter den einzelnen Kammern zugeteilt. Die Vorsitzenden und die Landesarbeitsrichter können mehreren Kammern angehören. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den beiden dienstältesten, bei gleichem Dienstalter der Geburt nach ältesten Vorsitzenden; es entscheidet mit Stimmenmehrheit;. (3) Bei den mit weniger als drei Vorsitzenden besetzten Landesarbeitsgerichten werden die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen durch den Präsidenten, soweit ein zweiter Vorsitzender vorhanden ist, im Benehmen mit diesem getroffen, (4) Im übrigen gelten die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. (5) Die Landesarbeitsrichter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahres oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener Landesarbeitsrichter gemäß § 38 Satz 2 aufstellt. DRITTER ABSCHNITT Bundesarbeitsgericht § 40 Errichtung (1) Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Kassel. (2) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht führt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. Der Bundesminister für Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht auf den Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts übertragen. § 41 Zusammensetzung, Senate (1) Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, der erforderlichen Zahl von Senatspräsidenten, von berufsrichterlichen Beisitzern sowie Bundesarbeitsrichtern als nichtberufsrichterlichen Beisitzern. Die Bundesarbeitsrichter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen. (2) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei Bundesrichtern und je einem Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig. (3) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz. § 42 Bundesrichter (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Senatspräsidenten und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiger Minister im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit; er entscheidet im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz. (2) Die zu berufenden Personen müssen zum Richteramt im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes befähigt sein, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben und besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. § 43 Bundesarbeitsrichter (1) Die Bundesarbeitsrichter werden vom Bundesminister für Arbeit für die Dauer von vier Jahren berufen. Sie sind im angemessenen Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen, die von den in § 25 Abs. 2 genannten Verbänden sowie von den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften eingereicht worden sind. (2) Die Bundesarbeitsrichter müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen und mindestens vier Jahre Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen gewesen sein. Sie sollen längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber tätig gewesen sein. (3) Für die Berufung, Stellung und Heranziehung der Bundesarbeitsrichter gelten im übrigen die Vorschriften des § 20 Abs. 2, der §§ 21 bis 28 und des § 31 entsprechend mit der Maßgabe, daß die in § 21 Abs. 5, § 27 Satz 2 und § 28 Satz 3 und 4 bezeichneten Entscheidungen durch den Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts getroffen werden. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4, September 1953 1275 5 44 Geschäftsverteilung, Besetzung der Senate (1) Vor Beginn des Geschäfts Jahres werden die Geschäfte auf die einzelnen Senate verteilt sowie die Bundesrichter (§ 42) und die Bundesarbeitsrichter (§ 43) den einzelnen Senaten und dem Großen Senat zugeteilt. Die Bundesrichter und die Bundesarbeitsrichter können mehreren Senaten angehören. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen trifft das Präsidium. Vor den Anordnungen sind je die beiden der Geburt nach ältesten Bundesarbeitsrichter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten Bundesrichter. Die §§ 63 bis 67 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend. (3) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium beschließt; sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 45 Großer Senat . (1) Beim Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten, dem dienstältesten Senatspräsidenten, vier Bundesrichtern und je zwei Bundesarbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besteht. (2) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen, so ist über die streitige Rechtsfrage eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Der erkennende Senat kann in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. (3) Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 132 Abs. 5 Satz 2 und § 138 Abs. 1, 3 und 4 des Gerichts Verfassungsgesetzes gelten sinngemäß. DRITTER TEIL Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ERSTER ABSCHNITT Urteilsverfahren ERSTER UNTERABSCHNITT Erster Rechtszug § 46 Grundsatz (1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in § 3 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung, (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Urkunden- und Wechselprozeß, über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und über das Schiedsurteil finden keine Anwendung. (3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten entsprechend. Die danach zulässige Entlastung der Richter des einzelnen Gerichts bedarf einer Anordnung des Präsidiums des Landesarbeitsgerichts; § 39 Abs. 3 gilt entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Prüfung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben. § 47 Sondervorschriften über Ladung und Einlassung (1) Wohnt die beklagte Partei am Sitz des Arbeitsgerichts, so muß die Klage mindestens am zweiten Tage vor dem Termin zugestellt sein. Das gleiche gilt für die Ladungen. (2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht. § 48 Sachliche und örtliche Zuständigkeit (1) Die Vorschriften des § 11 der Zivilprozeßordnung über die bindende Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch die ein Gericht sich für sachlich unzuständig erklärt hat, und des § 276 der Zivilprozeßordnung über die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht finden auf das Verhältnis der Arbeitsgerichte und der ordentlichen Gerichte zueinander entsprechende Anwendung. (2) Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können unbeschadet der Vorschriften der §§38 bis 40 der Zivilprozeßordnung die Parteien des Tarifvertrages im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen. § 49 Ablehnung von Gerichtspersonen (1) über die Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet die Kammer des Arbeitsgerichts. (2) Wird sie durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitgliedes beschlußunfähig, so entscheidet das Landesarbeitsgericht. (3) Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt, § 50 Zustellung (1) Die Urteile werden von Amts wegen zugestellt. 1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I (2) Die Vorschriften des § 183 Abs. 2 und des § 212 a der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung auf die nach § 11 zur Prozeßvertretung zugelassenen Vertreter von Gewerkschaften und von Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände. § 51 Persönliches Erscheinen der Parteien (1) Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. (2) Der Vorsitzende kann die Zulassung eines Prozeßbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. § 141 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung. § 52 Öffentlichkeit Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der. Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäftsoder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. Die Vorschriften der §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. § 53 Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter (1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens. (2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend. § 54 Güteverfahren (1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einer Verhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien (GüteVerhandlung). Der Vorsitzende hat zu diesem Zwecke das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Zur Aufklärung des Sachverhalts kann er alle Handlungen vornehmen, die sofort erfolgen können. Eidliche Vernehmungen sind jedoch ausgeschlossen. (2) Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluß eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 55 Verhandlung vor dem Vorsitzenden (1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, so schließt sich die weitere Verhandlung unmittelbar an; falls dem Hinderungsgründe entgegenstehen, soll sie binnen drei Tagen stattfinden. (2) Der Vorsitzende entscheidet allein, wenn das Urteil ohne streitige Verhandlung auf Grund Versäumnisses, eines Anerkenntnisses, einer Zurücknahme der Klage oder eines Verzichts einer Partei ergeht oder wennr die Entscheidung in der an die Güteverhandlung sich unmittelbar anschließenden Verhandlung erfolgen kann und die Parteien sie übereinstimmend beantragen. Dieser Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen. (3) Erscheinen beide Parteien zur Güteverhandlung nicht, so ist ein Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden in diesen Fällen auf die erste Verhandlung Anwendung. § 56 Vorbereitung der streitigen Verhandlung Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zwecke soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, amtliche Äußerungen herbeiführen, schriftliche Unterlagen beiziehen und das persönliche- Erscheinen der Parteien anordnen. Von diesen Maßnahmen soll er die Parteien benachrichtigen. § 57 Verhandlung vor der Kammer (1) Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden. (2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden. § 58 Beweisaufnahme (1) Soweit die Beweisaufnahme am Sitz des Arbeitsgerichts möglich ist, erfolgt sie vor der Kammer. Erfolgt sie nicht am Sitz, aber im Bezirk des Arbeitsgerichts, so kann sie unbeschadet der Vorschriften des § 13 dem Vorsitzenden übertragen werden. (2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn die Kammer dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für die Entscheidung des Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1277 Rechtsstreits für notwendig erachtet. In den Fällen des § 377 Abs. 3 und 4 der Zivilprozeßordnung ist die eidesstattliche Versicherung nur erforderlich, wenn die Kammer sie aus dem gleichen Grunde für notwendig hält. § 59 Versäumnisverfahren Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von drei Tagen nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. § 60 Verkündung des Urteils (1) Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. Der Verkündungstermin darf nicht über drei Tage hinaus angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. (2) Bei der Verkündung des Urteils ist, sofern nicht beide Parteien abwesend sind, der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. (3) Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Arbeitsrichter nicht abhängig. Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der Arbeitsrichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den Arbeitsrichtern zu unterschreiben. (4) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. War es bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegt, so soll es binnen drei Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben werden. § 61 Inhalt des Urteils (1) Der Betrag der Kosten ist, soweit er sofort ermittelt werden kann, im Urteil festzulegen; die Entscheidung ist endgültig, soweit nicht die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits abgeändert wird. Ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes besteht nicht. (2) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (3) Findet nach dem Wert des Streitgegenstandes die Berufung nicht statt, so kann sie das Arbeitsgericht im Urteil zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Arbeitsgericht soll die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen, wenn es in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht. Das gleiche gilt, wenn über die Auslegung eines Tarifvertrages entschieden wird, den eine Partei des Rechtsstreits abgeschlossen hat und dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt. (4) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Falle ausgeschlossen. (5) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen. § 62 Zwangsvollstreckung (1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. (2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. § 63 Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen Rechtskräftige Urteile, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen ergangen sind, sind alsbald der obersten Arbeitsbehörde des Landes und dem Bundesminister für Arbeit in vollständiger Form abschriftlich zu übersenden, um die Durchführung des § 8 des Tarifvertragsgesetzes sicherzustellen. ZWEITER UNTERABSCHNITT Berufungsverfahren § 64 Grundsatz (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landes- 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I arbeitsgerichte statt, wenn der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von dreihundert Deutsche Mark erreicht oder wenn das Arbeitsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. (2) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung. (3) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 56 bis 58, 59, 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2, des § 61 Abs. 4 und 5 und der §§ 62 und 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Verkündung des Urteils, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. § 65 Beschränkung der Berufung Auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Arbeitsrichter oder auf Umstände, die die Berufung eines Arbeitsrichters zu seinem Amte ausschließen, kann die Berufung nicht gestützt werden. § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung (1) Die Berufungsfrist und die Frist für die Bern fungsbegründung betragen je zwei Wochen. (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß der Kammer. § 67 Neue Tatsachen und Beweismittel Soweit das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nach § 529 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung zulässig ist, sind sie vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklag-ten spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung anzubringen. Werden sie später vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder nach der ersten mündlichen Verhandlung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts nicht auf Verschulden der Partei beruht. § 68 Zurückverweisung Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig. § 69 Urteil (1) Das Urteil ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. (2) Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Urteil neu fest. (3) Das Landesarbeitsgericht kann im Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. Es muß die Revision zulassen, wenn es von einer ihm bekannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer ihm bekannten Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts abweichen will. § 70 Ausschluß der Beschwerde Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet außer im Falle der Verwerfung der Berufung nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung kein Rechtsmittel statt. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den Kostenpunkt, wenn die Hauptsache durch Anerkenntnisurteil erledigt ist. § 71 (entfällt) DRITTER UNTERABSCHNITT Revisionsverfahren § 72 Grundsatz (1) Gegen die Endurteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision im Urteil zugelassen hat. Ohne Zulassung findet sie nur statt, wenn das Urteil des Landesarbeitsgerichts von einer in der Revisionsbegründung bezeichneten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Das gleiche gilt, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von der Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts oder eines obersten Arbeitsgerichts eines Landes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Revision findet ferner statt, wenn der vom Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes die in der ordentlichen bürgerlichen Gerichtsbarkeit geltende Revisionsgrenze erreicht. Dies gilt nicht, wenn in Rechtsstreitigkeiten über Zahlungsansprüche der Beschwerdegegenstand die Revisionsgrenze nicht erreicht. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1279 (3) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566a entsprechend. (4) Die Vorschriften des § 49 Abs. 1, des § 50, der §§ 52 und 53, des § 61 Abs. 4 und des § 63 über Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend. § 73 Revisionsgründe (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit und auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) kann die Revision nicht gestützt werden. § 74 Einlegung der Revision, Terminbestimmung (1) Die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist betragen je einen Monat. Die Revisionsbegründungsfrist kann einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden. (2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muß unverzüglich erfolgen. § 554 a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. Die Verwerfung der Revision ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluß des Senats und ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. (3) Wird die Revision ohne Zulassung eingelegt, so kann das Bundesarbeitsgericht die Revision als unzulässig verwerfen, wenn die Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht vorliegt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beschluß ist zu begründen. Die Revision kann aus den in Satz 1 bezeichneten Gründen nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Einlegung als unzulässig verworfen werden. § 75 Urteil (1) Die Wirksamkeit der Verkündung des Urteils ist von der Anwesenheit der Bundesarbeitsrichter nicht abhängig. Wird ein Urteil in Abwesenheit der Bundesarbeitsrichter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben. (2) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern des erkennenden Senats zu unterschreiben. § 76 Sprungrevision (1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb der Be- rufungsfrist unter übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Bundesminister für Arbeit die sofortige Entscheidung des Rechtsstreits durch das Bundesarbeitsgericht im Interesse der Allgemeinheit für notwendig erklärt hat oder wenn gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts gleichen Inhalts die Revision wegen des Streitwerts zulässig wäre (§ 72 Abs. 1 Satz 4 und 5) und der Gegner einwilligt, (2) Die Erklärung des Bundesministers für Arbeit oder des Gegners sind der Revisionsschrift beizufügen. (3) Die Sprungrevision ist unzulässig, wenn vor dem Tage der Einlegung die Berufung bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt war. Ist die Sprungrevision zulässig, so schließt sie eine Einlegung der Berufung für beide Parteien aus. (4) Die Vorschriften des § 566 a Abs. 3, 5 bis 7 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Arbeitsgericht, an die Stelle des .Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht tritt. § 77 Revisionsbeschwerde Die sofortige Beschwerde nach § 519 b Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist nur zulässig, wenn sie das Landesarbeitsgericht in dem Beschluß über die Verwerfung der Berufung wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. über die sofortige Beschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Zuziehung der Bundesarbeitsrichter. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sofortige Beschwerde gelten entsprechend. VIERTER UNTERABSCHNITT Beschwerdeverfahren § 78 (1) Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend, über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht. (2) Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. FÜNFTER UNTERABSCHNITT Wiederaufnahme des Verfahrens § 79 Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und nach § 3 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer (§ 6 Abs. 2) oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden. 1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I ZWEITER ABSCHNITT Beschlußverfahren ERSTER UNTERABSCHNITT Erster Rechtszug § 80 Grundsatz (1) Das Beschluß verfahren finden in den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlußverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Prozeßvertretung, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Arbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. § 81 Antrag (1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. (2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgezogen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist. § 82 örtliche Zuständigkeit Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. § 83 Verfahren (1) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen im einzelnen Falle beteiligt sind. Die Anhörung erfolgt vor der Kammer; die Kammer kann einem Beteiligten die schriftliche Äußerung gestatten. (2) Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. (3) Für die Beweisaufnahme gilt § 58 entsprechend. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen und Sachverständige vernommen und der Augenschein eingenommen werden. (4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt. § 84 Beschluß Auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens beschließt die Kammer nach freier Überzeugung. Der entscheidende Teil des Beschlusses ist schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden zu verkünden; falls hierbei Beteiligte anwesend sind, ist dabei der wesentliche Inhalt der Gründe mitzuteilen. § 60 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 85 Zwangsvollstreckung Aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, findet die Zwangsvollstreckung statt. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt. § 86 (1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach den §§76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes notwendig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o auszusetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 sind die Parteien des Rechtsstreits auch im Beschlußverfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe o antragsberechtigt. ZWEITER UNTERABSCHNITT Zweiter Rechtszug § 87 Grundsatz (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladungen, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Landesarbeitsrichter, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1281 (3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 88 Beschwerdegründe Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte ausschließen, kann die Beschwerde nicht gestützt werden. § 89 Einlegung (1) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Arbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt. Die Beschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 Satz 2 zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein. - (2) Die Beschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird und auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie die Kammer als unzulässig. Der Beschluß kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen; er ist endgültig. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist. § 90 Verfahren (1) Die Beschwerdeschrift wird den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. (2) Für das Verfahren gilt § 83 entsprechend. (3) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet kein Rechtsmittel statt. § 91 Entscheidung (1) über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 60 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Das Landesarbeitsgericht kann im Beschluß die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zulassen. § 69 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. DRITTER UNTERABSCHNITT Dritter Rechtszug § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz (1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde wegen der Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat. Ohne Zulassung kann die Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. (2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften über Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 93 Rechtsbeschwerdegründe (1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. (2) Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zuständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte ausschließen, kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden. § 94 Einlegung (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Landesarbeitsgericht, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat, oder beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. (2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist. 1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I § 95 Verfahren Die Rechtsbeschwerdeschrift wird den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. § 96 Entscheidung (1) über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. (2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. VIERTER UNTERABSCHNITT Beschlußverfahren in besonderen Fällen § 97 Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird das Verfahren auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern oder von Arbeitgebern oder der obersten Arbeitsbehörde des Bundes oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet. (2) Für das Verfahren gelten die §§ 80 bis 84, 87 bis 96 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt zulässig ist. (3) Die Vorschrift des § 63 über die Übersendung von Urteilen gilt entsprechend für die rechtskräftigen Beschlüsse von Gerichten für Arbeitssachen im Verfahren nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann statt, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit darauf beruht, daß ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozeßordnung findet keine Anwendung. (5) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Vereinigung tariffähig ist, so hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlußverfahrens nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 auszusetzen. § 86 Abs. 2 gilt entsprechend. § 98 Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a (1) Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe a gelten die §§80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. (2) Gegen die Entscheidungen des Vorsitzenden findet die Beschwerde an den Vorsitzenden des Lan- desarbeitsgerichts statt. Die §§87 bis 90 und § 91 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Landesarbeitsgerichts der Vorsitzende tritt. Gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. § 99 Verfahren nach § 2 Abs. 2 Buchstabe b Für die Entscheidungen des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 2 Buchstabe b gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Erzwingung von Duldungen oder Unterlassungen des Schuldners entsprechend mit der Maßgabe, daß eine Verurteilung zur Strafe der Haft nicht erfolgt, über die Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorsitzenden des Arbeitsgerichts entscheidet das Landesarbeitsgericht endgültig. § 100 Verfahren nach § 2 Abs. 3 Für die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in den Fällen des § 2 Abs. 3 gelten die §§80 bis 84 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Kammer des Arbeitsgerichts der Präsident des Landesarbeitsgerichts tritt. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts findet kein Rechtsmittel statt. VIERTER TEIL Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten § 101 Grundsatz (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit allgemein oder für den Einzelfall durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll. (2) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, können die Parteien des Tarifvertrags die Arbeitsgerichtsbarkeit im Tarifvertrag durch die ausdrückliche Vereinbarung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll, wenn der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrags überwiegend Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder nach § 481 des Handelsgesetzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörende Personen umfaßt. Die Vereinbarung gilt nur für tarifgebundene Personen. Sie erstreckt sich auf Parteien, deren Verhältnisse sich aus anderen Gründen nach dem Tarifvertrag regeln, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben; der Mangel der Form wird durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt. (3) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren finden in Arbeitssachen keine Anwendung. Nr. 57 – Tag der Ausgabe; Bonn, den 4. September 1953 1283 § 102 Prozeßhindernde Einrede (1) Der Schiedsvertrag in Arbeitsstreitigkeiten begründet im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine prozeßhindernde Einrede. (2) Die Einrede entfällt, 1. wenn in einem Falle, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach der Aufforderung des Klägers vorgenommen hat; 2. wenn in einem Falle, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist; 3. wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist; 4. wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, daß die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2 und 3 erfolgt die Bestimmung der Frist auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. (4) Liegt eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 für den Fortfall der Einrede vor, so ist eine schiedsgerichtliche Entscheidung des Rechtsstreits auf Grund des Schiedsvertrags ausgeschlossen. § 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts (1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, denen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt sind, dürfen ihm nicht angehören. (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. (3) über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt. § 104 Verfahren vor dem Schiedsgericht Das Verfahren vor dem Schiedsgericht regelt sich nach den §§ 105 bis 110 und dem Schiedsvertrag, im übrigen nach dem freien Ermessen des Schiedsgerichts. § 105 Anhörung der Parteien (1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören. (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt. (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt. § 106 Beweisaufnahme (1) Das Schiedsgericht kann Beweise erheben, soweit die Beweismittel ihm zur Verfügung gestellt werden. Zeugen und Sachverständige kann das Schiedsgericht nicht beeidigen, eidesstattliche Versicherungen nicht verlangen oder entgegennehmen. (2) Hält das Schiedsgericht eine Beweiserhebung für erforderlich, die es nicht vornehmen kann, so ersucht es um die Vornahme den Vorsitzenden desjenigen Arbeitsgerichts oder, falls dies aus Gründen der örtlichen Lage zweckmäßiger ist, dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Schiedsgericht die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 für notwendig oder eine eidliche Parteivernehmung für sachdienlich erachtet. Die durch die Rechtshilfe entstehenden baren Auslagen sind dem Gericht zu ersetzen; die §§ 77 und 79 des Gerichtskostengesetzes finden entsprechende Anwendung. § 107 Vergleich Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben. § 108 Schiedsspruch (1) Der Schiedsspruch ergeht mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Schiedsgerichts, falls der Schiedsvertrag nichts anderes bestimmt. (2) Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages seiner Fällung von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben und muß schriftlich begründet werden, soweit die Parteien nicht auf 1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I schriftliche Begründung ausdrücklich verzichten. Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs ist jeder Streitpartei zuzustellen. Die Zustellung kann durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein erfolgen. (3) Eine vom Verhandlungsleiter unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs soll bei dem Arbeitsgericht, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, niedergelegt werden. Die Akten des Schiedsgerichts oder Teile der Akten können ebenfalls dort niedergelegt werden. (4) Der Schiedsspruch hat unter den Parteien dieselben Wirkungen wie ein rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts. § 109 Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Vorsitzende hat vor der Erklärung den Gegner zu hören. Wird nachgewiesen, daß auf Aufhebung des Schiedsspruchs geklagt ist, so ist die Entscheidung bis zur Erledigung dieses Rechtsstreits auszusetzen. (2) Die Entscheidung des Vorsitzenden ist endgültig. Sie ist den Parteien zuzustellen. § 110 Aufhebungsklage (1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden, 1. wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; 2. wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; 3. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 2 bis 5 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre. (2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs^uständig wäre. (3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der strafbaren Handlung ausspricht, oder mit dem Tage, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, Von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft. (4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen. FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften § in Änderung von Vorschriften (1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind. (2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen können die Handwerksinnungen Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Wird der von diesem Ausschuß gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend. Soweit ein Ausschuß nach Satz 1 gebildet ist, findet ein Güteverfahren vor dem Arbeitsgericht nicht statt. § 112 Aufrechterhaltung weitergehender Zuständigkeit Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern bleibt außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen. Für diese Rechtsstreitigkeiten ist der Betriebsrat parteifähig. Ist der Betriebsrat Partei, so werden in dem Rechtsstreit Gebühren und Auslagen nicht erhoben. § 113 Erweiterung der Zuständigkeiten durch Landesrecht Soweit nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für ein Land geltenden Vorschriften die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren gegenüber der in diesem Gesetz festgelegten Zuständigkeit erweitert ist, hat es dabei sein Bewenden, soweit und solange die für das Land geltenden Vorschriften nicht abgeändert werden. Das Verfahren bestimmt sich auch in diesen Fällen nach diesem Gesetz. § 114 Beschlußverfahren Landesrechtliche Vorschriften über ein Beschlußverfahren für Fragen der Betriebsverfassung gelten außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes weiter. § 115 Übernahme (1) Die hauptamtlichen Vorsitzenden der Arbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses Nr. 57 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1953 1285 Gesetzes mindestens drei Jahre im Amt befinden, sollen auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als auf Lebenszeit bestellte Richter übernommen werden, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle nicht erfüllen. § 18 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Die hauptamtlichen Präsidenten und Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte, die sich am Tage der Verkündung dieses Gesetzes seit mindestens drei Jahren im Amt befinden, sind auf ihren Antrag unter billiger Berücksichtigung ihrer bisherigen Bezüge als Richter auf Lebenszeit zu übernehmen, auch wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 im Einzelfalle nicht erfüllen. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Die Amtsdauer der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten Vorsitzenden von Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie der Arbeitsrichter und Landesarbeitsrichter wird durch dieses Gesetz nicht berührt. § 116 Erste Berufung der Landesarbeitsrichter und Bundesarbeitsrichter Bei der ersten Berufung der Landesarbeitsrichter und der Bundesarbeitsrichter nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfällt das Erfordernis einer vierjährigen Tätigkeit als Beisitzer eines Gerichts für Arbeitssachen. § 117 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Verwaltungen Soweit nach diesem Gesetz das Einvernehmen von Arbeitsbehörde und Justizverwaltung erforderlich ist, entscheidet, wenn das Einvernehmen nicht erzielt wird, die Landesregierung, in den Fällen der §§ 40 und 41 die Bundesregierung. § 118 Erledigung anhängiger Verfahren (1) Für das Verfahren in Arbeitssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten anhängig sind, bleibt das ordentliche Gericht desjenigen Rechtszugs zuständig, bei dem die Sache bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig ist. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften über das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. (2) Für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen Urteile, die im Falle des Absatzes 1 ergehen, sind die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen zuständig. (3) Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei anderen Behörden oder Stellen anhängig sind, gehen auf das Arbeitsgericht über, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, bei der das Verfahren bisher anhängig war. (4) Für Verfahren in Arbeitssachen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem obersten Landesgericht in Arbeitssachen (Revisionsgericht) anhängig sind, bleibt dieses Gericht zuständig. § 119 Altersgrenze der Bundesrichter Die Vorschriften des § 68 des Deutschen Beamtengesetzes*) vom 26. Januar 1937 gelten bis zum 31. Dezember 1956 nicht für die in § 42 bezeichneten Bundesrichter. Die danach über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus im Dienst verbliebenen oder nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres bestellten Bundesrichter treten mit Ablauf des 31. Dezember 1956 in den Ruhestand. § 120 Verweisungen in anderen Gesetzen Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder Bezeichnungen früher geltender Arbeitsgerichtsgesetze verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 121 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes Das Betriebsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert: 1. § 82 erhält folgende Fassung: .,§ 82 (1) Die Arbeitsgerichte sind zuständig a) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung, die Zusammensetzung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrats, des Gesamtbetriebs-rats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; b) für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Errichtung und die Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses und die Bestellung seiner Mitglieder,- c) für die Bestellung oder Abberufung des Wahlvorstands; d) für die Auflösung des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung und der tariflichen Sondervertretung; e) für die Entscheidung über die Amtszeit der Mitglieder des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung und des Wirtschaftsausschusses; f) für die Entscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, im Gesamtbetriebsrat, in der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, in der Jugendvertretung und in der tariflichen Sondervertretung; *) Das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung ist am 31. August 1953 außer Kraft getreten. Ab 1. September 1953 gilt die inhaltlich gleiche Vorschrift des § 41 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551). 1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I g) für die Entscheidung über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Arbeitnehmereigenschaft und die Gruppenzugehörigkeit eines Arbeitnehmers; h) für die Entscheidung darüber, ob ein Nebenbetrieb oder ein Betriebsteil selbständig ist oder zum Hauptbetrieb gehört; i) für die Entscheidung über die Zuständigkeit, die Geschäftsführung und die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, der Vertretung der nicht ständig beschäftigten Arbeitnehmer, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung, der Einigungsstelle, des Wirtschaftsausschusses und der Vermittlungsstelle; k) für die Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen oder Durchführung von Betriebsvereinbarungen; 1) für die Entscheidung über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung in personellen Angelegenheiten; m) für die Entscheidung über das Verlangen des Betriebsrats oder der tariflichen Sondervertretung auf Entlassung oder Versetzung eines Arbeitnehmers; n) für die Androhung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten; o) für die Entscheidung über die Notwendigkeit, Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen; p) für die Entscheidung über die Durchführung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; q) für die Entscheidung über die Durchführung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat; r) für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl des Betriebsrats, der Vertretung der nicht ständig Beschäftigten, der Jugendvertretung, der tariflichen Sondervertretung; s) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 87 Buchstabe g des Betriebsverfassungsgesetzes für die Entscheidung über die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Anfechtung der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. (2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet a) über die Zahl der Beisitzer und über die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat gebildet wird; b) über die Verhängung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen in personellen Angelegenheiten. (3) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts entscheidet über die Zahl der Beisitzer und die Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle, die zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Gesamtbetriebsrat gebildet wird." 2. § 83 wird gestrichen. § 122 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 123 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt, soweit es sich um Maßnahmen zu seiner Durchführung handelt, mit dem Tage seiner Verkündung, im übrigen mit dem 1. Oktober 1953 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. September 1953. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister der Justiz Dehler Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-CmbH., Bonn/Köln. – Druck: Bundesdruclcerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Veilags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99