Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1954  Nr. 9 vom 14.04.1954  - Seite 94 bis 94 - Verordnung zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge

Verordnung zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge 94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1954, Teil I Verordnung zur Durchführung des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge. Vom 12. April 1954. Auf Grund des § 8 a Abs. 1 Buchstabe g der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 (Reichs-gesetzbl. I S. 765) in der Fassung des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 967) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte, von deren Verbrauch oder Verwertung die Fürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, wird wie folgt festgesetzt: a) 500 Deutsche Mark für den Hilfsbedürftigen, b) 100 Deutsche Mark für jeden bis zum Eintritt der Hilfsbedürftigkeit tatsächlich unterhaltenen Angehörigen des Hilfsbedürftigen. § 2 (1) Die in § 1 genannten Beträge sind in angemessenem Umfange zu erhöhen, wenn die besondere Notlage der alten, noch nicht erwerbsfähigen oder erwerbsbeschränkten Personen dies erfordert. Dabei sind Ursache, Art und Dauer der Not, die Person des Hilfsbedürftigen und die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In gleicher Weise kann verfahren werden, wenn in anderen Fällen die besonderen Umstände eine angemessene Erhöhung der Beträge rechtfertigen. (2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge können die in § 1 genannten Beträge in angemessenem Umfange herabgesetzt werden. § 3 Wenn in laufenden Unterstützungsfällen auf Grund landesrechtlicher Vorschriften höhere als die in § 1 genannten Beträge vom Verbrauch oder der Verwertung ausgenommen worden sind, bleibt es dabei. § 4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X des Gesetzes über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 967) auch im Land Berlin. § 5 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. April 1954. Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Berichtigung der Anordnung vom 10. Februar 1954 über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei (Bundesgesetzbl. I S. 15). In Abschnitt I Zeile 9 muß es statt "außerplanmäßigen" richtig heißen "nicMplanmäßigen". Bonn, den 7. April 1954. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Im Auftrag Dr. De inhart Verkündungen im Bundesanzeiger. Gemäß § i Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bezeichnung der Verordnung Verkündet im Bündesanzeiger Nr. vom Tag des Inkrafttretens Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom 2. März 1954. Dritte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut. Vom 19. März 1954. Vierte Verordnung über die Zulassung von Handelssaatgut. Vom 25. März 1954, Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Stuttgart für die Schiffahrt; hier: Neckar-Schleusen. Vom 23. März 1954. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die von den Krankenkassen den Hebammen für Hebammenhilfe zu zahlenden Gebühren. Vom 3. April 1954. 53 56 61 62 68 17.3.54 20. 3. 54 27. 3. 54 30. 3. 54 7. 4. 54 18. 3. 54 20. 3. 54 28. 3. 54 1.4.54 1.2.54 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln, – Druck: Bundesdruckerei, Bonn Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). Einzel stücke je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99