Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1956  Nr. 22 vom 14.05.1956  - Seite 415 bis 417 - Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz)

Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz) Bundesgesetzblatt 415 Teill 1956 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 1956 Nr, 22 Tag Inhalt: Seite 9. 5.56 Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozial-versicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz) ........... 415 11. 5. 56 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Dritten Teiles der Reichsabgabenordnung...... 418 11. 5. 56 Drittes Gesetz zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes ........................... 420 11. 5. 56 Siebentes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes ............................ 421 7. 5. 56 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten...... 422 7. 5. 56 Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten.............................................................................. 422 12. 5. 56 Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang........................................ 425 In Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 1956, sind veröffentlicht: Gesetz über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und über das Vorläufige Europäische Abkommen vom 11. Dezember 1953 über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen. – Bekanntmachung über das Wirksamwerden der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an den Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung des Internationalen Opiumabkommens. – Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Opiumabkommen. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffssicherheitsvertrages London 1948. Gesetz über die Errichtung des Bundesversicherungsamts, die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Regelung von Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und der betrieblichen Altersfürsorge (Bundesversicherungsamtsgesetz – BVAG). Vom 9. Mai 1956. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiete der Sozialversicherung wird als selbständige Bundesoberbehörde das Bundesversicherungsamt errichtet. Es untersteht dem Bundesminister für Arbeit. (2) Das Bundesversicherungsamt hat seinen Sitz in Berlin. § 2 (1) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger). Unberührt bleibt § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiete der Seeschiffahrt vom 22. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 767) in der Fassung des Ar- tikels 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 603). (2) Das Bundesversicherungsamt hat auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung oder der Bundesminister für Arbeit zuständig ist. (3) Das Bundesversicherungsamt ist ferner anstelle des früheren Reichsversicherungsamts zuständig in den Fällen des § 547 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, es sei denn, daß die beteiligten Versicherungsträger sämtlich landesunmittelbare Sozialversicherungsträger (§3 Abs. 1) desselben Landes sind, 416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil I der §§ 1393 Abs. 2 und 1544 h der Reichsversiche-rungsordnung, soweit diese Bestimmungen zur Vornahme von Verwaltungsakten ermächtigen, der §§ 1395 und 1396 der Reichsversicherungsordnung, des § 2 Abs. 4 und des § 3 des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Fünften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-gosetzbl. I S. 1274). § 3 (1) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden führen die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Sozialversicherungsträger). (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden haben auch die übrigen Aufgaben und Befugnisse, die das frühere Reichsversicherungsamt oder sein Präsident nach den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete der Verwaltung hatte, soweit es sich um landesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt und nicht nach diesem Gesetz die Bundesregierung, der Bundesminister für Arbeit oder das Bundesversicherungsamt zuständig ist. § 4 Soweit das frühere Reichsversicherungsamt zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigt war, werden diese Ermächtigungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeübt. Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt. § 5 Die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger auf den Gebieten der Unfallverhütung und Überwachung mit Einschluß der ersten Hilfe bei Unfällen führt der Bundesminister für Arbeit. Dieser nimmt auch die Aufgaben und Befugnisse des früheren Reichsversicherungsamts nach §§ 875, 8,77, 883 Abs. 2 und § 1211 der Reichsversicherungsordnung wahr, soweit es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt. § 6 Die Verwaltungsaufgaben und -befugnisse, die bis zum 31. Dezember 1953 den Oberversicherungsämtern oder ihren Vorsitzenden zustanden, gehen auf die nach Landesrecht bestimmten Behörden oder, soweit eine solche Bestimmung fehlt, auf die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder über. Soweit es sich nur um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handelt, gehen sie auf das Bundesversicherungsamt über. § 7 Soweit in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Veröffentlichungen in amtlichen Verkün-dungsblättern des Reiches vorgesehen sind, treten an deren Stelle die entsprechenden amtlichen Ver-kündungsblätter des Bundes oder der Länder. Die Veröffentlichungen des Bundesversicherungsamts erfolgen im Bundesarbeitsblatt. § 8 Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert: 1. § 30 erhält folgende Fassung: "§ 30 (1) Das Aufsichtsrecht der Aufsichtsbehörde erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. (2) Die Aufsichtsbehörden sind, soweit sie Landesbehörden sind und die Aufsicht nicht von der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes geführt wird, an allgemeine Weisungen dieser obersten Verwaltungsbehörde gebunden. Das Bundesversicherungsamt ist an allgemeine Weisungen des Bundesministers für Arbeit gebunden. (3) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates für die Ausübung des Auf Sichtsrechts Richtlinien erlassen." 2. § 413 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Aufsicht über den Verband führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes oder die nach Landesrecht bestimmte sonstige Behörde." 3. In § 548 Abs. 1 werden die Worte "in dem Bezirke desselben Oberversicherungsamts" ersetzt durch die Worte "in dem Bezirke desselben Sozialgerichts". 4. Nach § 722 wird folgender § 723 eingefügt: "§ 723 Das Aufsichtsrecht erstreckt sich, soweit es die Unfallverhütung und Überwachung mit Einschluß der ersten Hilfe bei Unfällen betrifft, auch auf Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Genossenschaften." 5. § 849 erhält folgende Fassung: "§ 849 Die Unfallverhütungsvorschriften und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit. Vor der Entscheidung hierüber hat er die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder zu hören." 6. An die Stelle des § 878 Abs. 1 Satz 1 treten folgende Sätze: "Die technischen Auf Sichtsbeamten der Genossenschaft und, soweit es sich um Genossenschaften handelt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Genossenschaften), Nr. 22 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Mai 1956 417 die vom Bundesminister für Arbeit beauftragten Beamten sind berechtigt, die Betriebe der Mitglieder der Genossenschaft während der Betriebszeit zu besichtigen. Dieselbe Befugnis haben, soweit es sich um Genossenschaften handelt, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt (landesunmiltclbare Genossenschaften), die von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes beauftragten Beamten." 7. § 878 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Zuständig für die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist, soweit sich die Zuwiderhandlung gegen die vom Bundesminister für Arbeit beauftragten Beamten richtet, der Bundesminister für Arbeit, soweit sie sich gegen die von der obersten Verwaltungsbehörde des Landes beauftragten Beamten richtet, die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, im übrigen der Vorstand der Genossenschaft." 8. In § 1544 g Abs. 3 Satz 4 werden die Worte "des Reichsversicherungsamts" ersetzt durch die Worte "ihrer Aufsichtsbehörden". § 9 Nach § 172 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird eingefügt: "IV. Abrechnung § 173 Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung zwischen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Deutschen Bundespost und dem Bunde durch." § 10 In § 2 Abs. 1 erster Ilalbsatz des Gesetzes über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 857) werden die Worte "der Bundesminister für Arbeit" ersetzt durch die Worte "das Bundesversicherungsamt". § 11 Das Bundesversicherungsamt hat auch die nach den Richtlinien zur Gewährung von Bundesbeihilfen zum Ausgleich von Härten im Rahmen der betrieblichen Altersfürsorge vom 17. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 204 vom 20. Oktober 1951) bisher dem Bundesminister für Arbeit zustehenden Aufgaben und Befugnisse. § 12 Die nach diesem Gesetz dem Bundesversicherungsamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse gehen zu einem vom Bundesminister für Arbeit zu bestimmenden Zeitpunkt auf das Bundesversicherungsamt über. Der Zeitpunkt des Überganges ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. § 13 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 14 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; zu demselben Zeitpunkt treten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze und der zu ihrer Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen Vorschriften außer Kraft. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. Mai 1956. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch Der Bundesminister der Finanzen Seh äffer