Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
993
Teill
1957
Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957
Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
27. 7. 57 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)........................................................ 993
26. 7. 57 Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen
Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) ............................................ 1046
26. 7. 57 Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz) ................................................................... 1052
26. 7. 57 Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten................. 1056
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Vom 27. Juli 1957.
Übersicht
KAPITEL I §§
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten 1 bis 47
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften .............................. 1 bis 4
Abschnitt II
Die Dienstbezüge der Beamten ........................ 5 bis 30
1. Titel: Das Grundgehalt ............................... 5 bis 11
2. Titel: Der Ortszuschlag .............................. 12 bis 17
3. Titel: Der Kinderzuschlag ............................ 18 bis 20
4. Titel: Zulagen ....................................... 21,22
5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen .................. 23
6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte ......... 24 bis 29
7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenz-
schutz ......................................... 30
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter .......................... 31
Abschnitt IV
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der
Soldaten auf Zeit..................................... 32 bis 36
Abschnitt V
Überleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht 37 bis 39
Abschnitt VI
Übergangsvorschriften ................................ 40 bis 44
Abschnitt VII
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes..................... 45 bis 47
KAPITEL II Anpassung der Versorgungsbezüge ...................... 48
KAPITEL III Rahmenvorschrif len .................................... 49 bis 59
Schlußvorschriften
KAPITEL IV
60 bis 65
Bundesgesetzblatt
993
Teill
1957
Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957
Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
27. 7. 57 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)........................................................ 993
26. 7. 57 Gesetz über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen
Wehrpflichtigen (Unterhaltssicherungsgesetz) ............................................ 1046
26. 7. 57 Gesetz über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz) ................................................................... 1052
26. 7. 57 Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten................. 1056
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
Vom 27. Juli 1957.
Übersicht
KAPITEL I §§
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten 1 bis 47
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften .............................. 1 bis 4
Abschnitt II
Die Dienstbezüge der Beamten ........................ 5 bis 30
1. Titel: Das Grundgehalt ............................... 5 bis 11
2. Titel: Der Ortszuschlag .............................. 12 bis 17
3. Titel: Der Kinderzuschlag ............................ 18 bis 20
4. Titel: Zulagen ....................................... 21,22
5. Titel: Anrechnung von Sachbezügen .................. 23
6. Titel: Sondervorschriften für Auslandsbeamte ......... 24 bis 29
7. Titel: Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenz-
schutz ......................................... 30
Abschnitt III
Die Dienstbezüge der Richter .......................... 31
Abschnitt IV
Die Dienst- und Sachbezüge der Berufssoldaten und der
Soldaten auf Zeit..................................... 32 bis 36
Abschnitt V
Überleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht 37 bis 39
Abschnitt VI
Übergangsvorschriften ................................ 40 bis 44
Abschnitt VII
Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes..................... 45 bis 47
KAPITEL II Anpassung der Versorgungsbezüge ...................... 48
KAPITEL III Rahmenvorschrif len .................................... 49 bis 59
Schlußvorschriften
KAPITEL IV
60 bis 65
994
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
KAPITEL I
Die Dienstbezüge der Beamten, Richter und Soldaten
ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften
§ l Dienstbezüge erhalten nach diesem Gesetz
1. Bundesbeamte auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie Bundesbeamte auf Widerruf, die weder im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei verwendet werden,
2. Richter des Bundes,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bundeswehr.
§ 2 Zusammensetzung der Dienstbezüge
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen.
(2) Muß der Empfänger von Dienstbezügen wegen der Zugehörigkeit seines dienstlichen Wohnsitzes zu einem anderen Währungsgebiet als dem der Deutschen Mark über die Dienstbezüge in einer fremden Währung verfügen, so darf hierdurch die Kaufkraft der Dienstbezüge gegenüber der Kaufkraft im Währungsgebiet der Deutschen Mark weder vermindert noch erhöht werden. Inwieweit dies durch Zu- oder Abschläge (Kaufkraftausgleich) sicherzustellen ist, bestimmt der Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der zuständigen obersten Dienstbehörde, bei Auslandsdienstbezügen (§ 24 Abs. 1) nach Anhörung des Auswärtigen Amtes.
§ 3
Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge
Beamte, Richter und Soldaten erhalten die Dienstbezüge von dem Tage an, mit dem ihre Ernennung wirksam wird. Werden sie rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so erhalten sie die Dienstbezüge schon von dem Tage an, mit dem die Einweisung wirksam wird.
§ 4 Zahlung der Dienstbezüge
(1) Die Dienstbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(2) Sind Dienstbezüge nur für einen Teil eines Monats zu zahlen, so wird für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatsbezüge gezahlt.
(3) Die Dienstbezüge für ledige Mannschaften, Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere der Bundeswehr, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in
Gemeinschaftsunterkunft wohnen, können halbmonatlich im voraus gezahlt werden. Das gilt auch für die entsprechenden Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.
ABSCHNITT II
Die Dienstbezüge der Beamten
1. Titel
Das Grundgehalt
§ 5 Bemessung des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt wird nach den Besoldungsordnungen A (für aufsteigende Gehälter) und B (für feste Gehälter) – Anlage I – gewährt. Für Beamte, die nicht in eine Planstelle eingewiesen sind, ist die Eingangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
(2) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Dienstaltersstufen bemessen. Es steigt von zwei zu zwei Jahren um die Dienstalterszulage bis zum Endgrundgehalt. Der Tag, von dem für das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter.
(3) Der Anspruch auf das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen ruht, solange der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Beamtenverhältnis infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens.
§ 6 , Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt
1. in allen Besoldungsgruppen des einfachen Dienstes (A 1 bis A 4) und in den ersten beiden Besoldungsgruppen des mittleren und des gehobenen Dienstes (A 5 und A 6, A9 und A 10) am Ersten des Monats, in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2. in den ersten beiden Besoldungsgruppen des höheren Dienstes (A 13 und A 14) am Ersten des Monats, in dem der Beamte das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Hat der Beamte das Lebensalter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, werden abgesetzt
1. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung,
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
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Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), soweit sie im mittleren und gehobenen Dienst ein Jahr, im höheren Dienst drei Jahre übersteigt; wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich;
2. die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist;
3. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet, soweit § 8 nichts anderes bestimmt;
4. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes oder eines berufsmäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeitsund Wehrdienstpflicht umfaßt.
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften unter Nummer 1 bis 4 abgesetzt werden.
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
(5) In den anderen Besoldungsgruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes (A 7 und A 8, All und A 12, A 15 und A 16) wird der Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3, 6 oder 8 für die ersten beiden Besoldungsgruppen der jeweiligen Laufbahngruppe errechneten Besoldungsdienstalters um vier Jahre hinausgeschoben.
(6) Ist der Beamte aus dem mittleren in den gehobenen Dienst oder aus dem gehobenen in den höheren Dienst aufgestiegen, so wird sein Besoldungsdienstalter für die Besoldungsgruppen A 9 und A 10, A 13 und A 14 nach den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt. Es darf jedoch gegenüber dem Besoldungsdienstalter des Beamten in den ersten beiden Besoldungsgruppen der nächstniedrigeren Laufbahngruppe höchstens um sechs Jahre hinausgeschoben werden.
(7) Wird ein Beamter des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes in einer anderen als den ersten beiden Besoldungsgruppen seiner Laufbahngruppe angestellt, so ist sein Besoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er in einer dieser Besoldungsgruppen angestellt und in die Anstellungsgruppe befördert worden wäre.
(8) Ein Fächschuloberlehrer, der aus einer der Besoldungsgruppen All oder A 12 in die Besoldungsgruppe A 13 übergetreten ist, erhält in dieser Besoldungsgruppe und in der Besoldungsgruppe A 14 das Besoldungsdienstalter, das er in den Besoldungsgruppen All oder A 12 gehabt hat.
(9) Hat der Beamte an dem Tage, von dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das Lebensalter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, noch nicht erreicht, so erhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.
§ 7 öffentlich-rechtliche Dienstherren
(1) öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet steht gleich
1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit die bis zum 8. Mai 1945 ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 dem Reich angegliedert waren;
2. für Volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler die gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland.
(3) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichgestellt werden die Tätigkeit
1. im Dienst eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden,
3. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, im nichtöffentlichen Schuldienst und im nichtöffentlichen Eisenbahndienst. Das gleiche gilt für den Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrsunternehmungen, die ganz oder teilweise von der Bundes-(Reichs)post oder von der Bundes(Reichs)-bahn übernommen worden sind.
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern.
§ 8 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(1) Bei Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 3 dürfen im gehobenen und höheren Dienst nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahngruppe mindestens gleichzubewerten sind.
(2) Nicht berücksichtigt werden
1. Zeiten einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,
2. Dienstzeiten, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
3. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
4. Dienstzeiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Bediensteten beendet worden ist, wenn ihm zur Zeit der Antragstellung ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Rechte aus dem Dienstverhältnis oder der Entfernung aus dem Dienst drohte,
5. Dienstzeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, das aus einem vom Bediensteten zu vertretenden Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Nummern 3 bis 5 zulassen.
§ 9
Das Besoldungsdienstalter in besonderen Fällen
(1) Tritt ein Beamter, der aus dem mittleren in den gehobenen oder aus dem gehobenen in den höheren Dienst aufgestiegen ist, aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst über, wird das Besoldungsdienstalter nach § 6 so festgesetzt, wie wenn der Beamte in der niedrigeren Laufbahngruppe in den Bundesdienst übergetreten und danach aufgestiegen wäre.
(2) Wird ein Beamter, der auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war, um im dienstlichen Interesse eine andere Tätigkeit auszuüben, wieder angestellt, so gilt auch die zwischen dem Ausscheiden und der Wiederanstellung liegende Zeit als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3, wenn die oberste Dienstbehörde das dienstliche Interesse vor dem Ausscheiden schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs schriftlich anerkannt hat.
(4) Hat ein Beamter den Anspruch auf Dienstbezüge dadurch verloren, daß er dem Dienst schuldhaft ferngeblieben ist, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Zeit des Fernbleibens hinausgeschoben.
(5) Für die Bemessung der in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiten gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
§ 10
Wahrung des Besitzstandes
(1) Tritt ein Beamter mit seiner Zustimmung in eine Besoldungsgruppe mit niedrigerem Endgrundgehalt über, so erhält er eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem jeweiligen Grundgehalt und dem
Grundgehalt, das er in der verlassenen Gruppe zuletzt bezogen hat; der Gesamtbetrag von Grundgehalt und Ausgleichszulage darf jedoch das Endgrundgehalt der neuen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
(2) Bei der Wiederanstellung von Ruhestandsbeamten und beim übertritt aus dem Dienst eines anderen Dienstherrn in den Bundesdienst wird dem Beamten entsprechend dem Absatz 1 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn sein neues Grundgehalt niedriger ist als das Grundgehalt, nach dem das zuletzt bezogene Ruhegehalt oder die zuletzt bei dem bisherigen Dienstherrn bezogenen Dienstbezüge bemessen waren.
§ 11 Dem Beamten ist die Berechnung und Festsetzung seines Besoldungsdienstalters schriftlich mitzuteilen.
2. Titel
Der Ortszuschlag
§ 12
Grundlage des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Aufstellung in Anlage II gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarifklasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten zugeteilt ist, nach der Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht.
(2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den halben Ortszuschlag.
§ 13
Ortsklasseneinteilung
(1), Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten ergibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ortsklassenverzeichnis aufzustellen und es bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu ändern und zu ergänzen. Für die Zuteilung der Orte zu Ortsklassen sind zu berücksichtigen: Einwohnerzahl, Durchschnittsraummieten, sonstige örtliche Besonderheiten, zum Beispiel die Eigenschaft als Bade-, Kur- oder Fremdenverkehrsort oder als stark industrialisierter Ort sowie die Zugehörigkeit zu einem in sich geschlossenen Wirtschaftsgebiet.
(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen und Einrichtungen für Sonderzwecke von der Ortsklasse ihrer Gemeinde auszunehmen und einer höheren Ortsklasse zuzuteilen, wenn ihr Verbleiben in der Ortsklasse ihrer Gemeinde eine erhebliche Härte bedeutet oder unabweisbare dienstliche Belange es erfordern.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
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§ 14 Dienstlicher Wohnsitz
(1) Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle des Beamten ihren Sitz hat.
(2) Als Ausnahme kann die oberste Dienstbehörde
1. einzelnen Beamten oder Gruppen von Beamten den Ort, der Mittelpunkt ihrer dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlichen Wohnsitz anweisen,
2. Beamten, die im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt sind, einen Ort im Inland in der Nähe des Beschäftigungsortes als dienstlichen Wohnsitz anweisen,
3. einzelnen Beamten den tatsächlichen Wohnort als dienstlichen Wohnsitz anweisen, wenn er der höheren Ortsklasse angehört und die Beamten ihn auf Anordnung ihrer vorgesetzten Dienststelle innehaben.
Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(3) Für Beamte, die versetzt sind oder deren Umzug an den Ort der Dienstleistung angeordnet ist, gilt, solange sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verhindert sind, eine Wohnung am Ver-setzungs- oder Dienstleistungsort zu beziehen, der bisherige dienstliche Wohnsitz als solcher weiter, wenn er der höheren Ortsklasse angehört. Für neueingestellte Beamte gilt unter den gleichen Voraussetzungen der bisherige Wohnort als dienstlicher Wohnsitz.
§ 15 Stufen des Ortszuschlages
(1) Zur Stufe 1 gehören, soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen etwas anderes ergibt, die ledigen Beamten.
(2) Zur Stufe 2 gehören, soweit kein Kinderzuschlag zu gewähren ist,
1. verheiratete Beamte,
2. verwitwete und geschiedene Beamte sowie Beamte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,
3. ledige Beamte, die das vierzigste Lebensjahr vollendet haben,
4. andere ledige Beamte, die in ihrer Wohnung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen richtet sich nach der Zahl der Kinder, für die Kinderzuschlag gewährt wird. Uneheliche Kinder eines männlichen Beamten werden nur berücksichtigt, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen oder sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
§ 16 Mehrere Ortszuschläge für dieselbe Familie
(1) Verheiratete Beamte, deren Ehegatte als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist, erhalten den Ortszuschlag der Stufe unter derjenigen, die nach der Aufstellung in Anlage II für sie maßgebend wäre. Ist die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt und sind gemeinschaftliche eheliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder vorhanden, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit
1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet,
2. im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Beamten der Bundesminister der Finanzen.
§ 17 Änderung des Ortszusclilages
(1) Ändert sich die Tarifklasse, so wird der Ortszuschlag der neuen Tarifklasse von demselben Tage an gezahlt wie das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe.
(2) Ändern sich dienstlicher Wohnsitz und Ortsklasse, so wird der Ortszuschlag nach der neuen Ortsklasse vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf die Änderung folgt. Tritt die Änderung am Ersten eines Monats ein, so ist die Ortsklasse des neuen dienstlichen Wohnsitzes schon für diesen Monat maßgebend.
(3) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. Der Ortszuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom Ersten des übernächsten Monats nach dem für die Herabsetzung maßgebenden Ereignis gezahlt. Ist der Übergang in eine niedrigere Stufe durch den Wegfall eines Kinderzuschlages begründet, so wird der niedrigere Ortszuschlag von dem Tage nach dem Wegfall des Kinderzuschlages (§ 20 Abs. 1 Satz 2) an gezahlt.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(4) Ändern sich die Voraussetzungen des § 16 für die Höhe des Ortszuschlages, so wird der neue Zuschlag vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das maßgebende Ereignis fällt.
3. Titel Der KinderZuschlag
§ 18 Grundlage und Höhe
(1) Kinderzuschlag wird gewährt für
1. eheliche Kinder,
2. für ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat,
5. Pflegekinder und Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als hundert Deutsche Mark monatlich gezahlt wird,
6. uneheliche Kinder einer Beamtin,
7. uneheliche Kinder eines Beamten, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er entweder das Kind in seine Wohnung aufgenommen hat oder für den Unterhalt des Kindes nachweislich die festgesetzte Unterhaltsrente, mindestens aber den doppelten Betrag des Kinderzuschlages aufbringt.
Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn der Beamte sie auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Für ein Kind, das von einer anderen Person als dem Ehegatten des Beamten an Kindes Statt angenommen worden ist, wird den natürlichen Eltern, für ein uneheliches Kind, das für ehelich erklärt worden ist, wird der Mutter kein Kinderzuschlag gewährt.
(2) Kinderzuschlag wird gewährt, bis das Kind das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres jedoch nur, wenn es in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
(3) Für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist, v/ird Kinderzuschlag ohne Rücksicht auf das Lebensalter gewährt, wenn die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingetreten ist, über das achtzehnte Lebensjahr hinaus jedoch nur, wenn es nicht ein eigenes Einkommen von mehr als hundert Deutsche Mark monatlich hat. Waisengeld und Waisenrente zählen nicht zum Einkommen des Kindes.
(4) Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes liegt, über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus, so wird der Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
(5) Für verheiratete, verwitwete und geschiedene Kinder wird kein Kinderzuschlag gewährt.
(6) Der Kinderzuschlag beträgt für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr monatlich dreißig Deutsche Mark, bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr monatlich fünfunddreißig Deutsche Mark und bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahr monatlich vierzig Deutsche Mark.
§ 19 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für dasselbe Kind wird nur ein Kinderzuschlag gewährt.
(2) Stände nach § 18 oder nach entsprechenden Vorschriften neben dem Beamten auch anderen Personen, die im öffentlichen Dienst (§16 Abs. 2) stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu, so wird dem Beamten Kinderzuschlag gewährt, wenn und soweit er nach den folgenden Grundsätzen anspruchsberechtigt ist:
1. Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines gemeinsam an Kindes Statt angenommenen Kindes für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag dem Vater allein, auf Antrag eines Anspruchsberechtigten jedem von ihnen zur Hälfte gewährt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für Pflege- und Großeltern.
2. Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag nur den Pflege- oder Großeltern gewährt.
3. Hätten Stiefeltern neben natürlichen Eltern Kinderzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag nur den natürlichen Eltern gewährt.
4. Hätte neben der Mutter eines unehelichen Kindes auch der Vater für dieses Kind Kinderzuschlag zu erhalten, so wird der Kinderzuschlag, wenn der Vater das Kind in seine Wohnung aufgenommen hat, dem Vater allein, andernfalls dem Vater und der Mutter je zur Hälfte gewährt.
(3) Wird einem Kinde nach beamtenrechtlichen Vorschriften Kinderzuschlag neben Waisengeld gewährt, so erhält der Beamte für dieses Kind keinen Kinderzuschlag.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
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§ 20 Zahlung des Kinderzuschlages
(1) Der Kinderzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Gewährung maßgebende Ereignis fällt. Entfällt der Grund für die Gewährung des Kinderzuschlages, so wird die Zahlung erst mit dem Abiauf des nächsten Monats eingestellt.
(2) Der Eintritt, Wechsel oder Wegfall der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 wird mit Wirkung vom Ersten des übernächsten Monats nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses berücksichtigt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses des anderen Anspruchsberechtigten wird der Wechsel oder der Wegfall der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 bereits vom Ersten des nächsten Monats an berücksichtigt; für den Monat des Ausscheidens erhält der Beamte den Kinderzuschlag abzüglich des dem anderen bereits gezahlten Teiles des Kinderzuschlages.
(3) Ist für ein Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt, so kann die vorgesetzte Behörde des Beamten auf Antrag des VormundschaitsgeTichts bestimmen, daß der Kinderzuschlag an den Vormund, den Pfleger oder das Vormundschaftsgericht gezahlt wird.
4. Titel
Zulagen
§ 21 Stellenzulagen
(1) Stellenzulagen werden den Beamten nach den Besoldungsordnungen und nach Absatz 2 gewährt.
(2) Nimmt ein Beamter die dienstlichen Obliegenheiten eines Amtes wahr, für das der Organi-sations- und Stellenplan die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorsieht, so erhält er nach Ablauf von einem Jahr, wenn die höhere Planstelle während dieser Zeit besetzbar war und weiterhin besetzbar ist, eine widerrufliche, nicht-ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem, das ihm zustände, wenn er der höheren Besoldungsgruppe angehörte.
(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung unwiderruflich sind, gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
(4) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung widerruflich sind, werden nur so lange gewährt, wie der Beamte in der mit der Zulage ausgestatteten Tätigkeit verwendet wird.
§ 22
Andere Zulagen und Zuwendungen
Andere als die in den §§ 10 und 21 aufgeführten Zulagen und Zuwendungen, die nicht gesetzlich geregelt sind, dürfen nur gewährt werden, soweit der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
5. Titel Anrechnung von Sachbezügen
§ 23
(1) Die den Beamten gewährten Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Dienstbezüge angerechnet.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zu Absatz 1 erläßt die oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und des Innern.
6. Titel
Sondervorschriften für Auslandsbeamte
§ 24 Zusammensetzung der Dienstbezüge
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten abweichend von § 2 Abs. 1 neben dem Grundgehalt (§§ 5 bis 11) die folgenden Auslandsdienstbezüge: Auslandszulage (§ 25), Haushaltszuschlag (§ 26), Kinderzuschlag (§ 27) und Mietzuschuß (§ 28).
(2) Beamte, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe wird auch dem Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2) zugrunde gelegt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort haben. Diese Beamten erhalten den Ortszuschlag der Ortsklasse S.
§ 25 Auslandszulage
(1) Die Auslandszulage wird nach der Aufstellung in Anlage III gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und nach der für den ausländischen Dienstort maßgebenden Zone.
(2) Der Bundesminister der Finanzen teilt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern nach Anhörung des Auswärtigen Amtes die Dienstorte den Zonen zu. Dabei sind die besonderen Belastungen in der Lebensführung an den Dienstorten zu berücksichtigen.
§ 26
Haushaltszuschlag
(1) Der Haushaltszuschlag wird dem verheirateten Beamten gewährt, wenn er mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung innehat. Er beträgt zwanzig vom Hundert des Grundgehalts und der Auslandszulage.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Anderen Beamten kann der halbe Haushaltszuschlag gewährt werden, wenn sie am ausländischen Dienstort einen eigenen Haushalt führen.
§ 27 Kinderzuschlag
(1) Der Kinderzuschlag wird nach § 18 Abs. 1 bis 5, §§ 19 und 20 gewährt. Er beträgt zehn vom Hundert des Grundgehalts und der Auslandszulage eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 in der ächten Dienstaltersstufe.
(2) Für Kinder, die sich außerhalb des Landes des dienstlichen Wohnsitzes des Beamten aufhalten, beträgt der Kinderzuschlag einheitlich hundertfünfzig Deutsche Mark. Zu diesem Kinderzuschlag wird kein Kaufkraftausgleich (§ 2 Abs. 2) gewährt.
§ 28
Mietzuschuß
Der Mietzuschuß wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum fünfzehn vom Hundert der Dienstbezüge (ausschließlich Kinderzuschlag) und einer auf Grund des Haushaltsplans gewährten Aufwandsentschädigung übersteigt. Er beträgt fünfundsiebzig vom Hundert des Mehrbetrages.
§ 29
Zahlung der Auslandsdienstbezüge
Die Auslandsdienstbezüge werden bei Versetzungen zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tage nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tage vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Versetzungen im Ausland werden sie bis zum Tage des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.
7. Titel
Sondervorschrift für Beamte im Bundesgrenzschutz
§ 30
Für die Dienst- und Sachbezüge der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des Innern angehören, gilt Abschnitt IV mit Ausnahme des § 33 entsprechend. Die Verwaltungsvorschriften zu § 36 erläßt für den Bundesgrenzschutz der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
ABSCHNITT III
Die Dienstbezüge der Richter
§ 31 Abschnitt II gilt auch für die Richter.
ABSCHNITT IV
Die Dienst- und Sachbezüge
der Berufssoldaten und der Soldaten
auf Zeit
§ 32
Abschnitt II gilt auch für die Soldaten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 33
Beginn des Anspruchs auf Dienstbezüge
Die Soldaten erhalten Dienstbezüge frühestens vom Tage nach Ableistung des vorgeschriebenen Grundwehrdienstes an.
§ 34 Das Besoldungsdienstalter im Regelfall
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt
1. für Mannschaften und Unteroffiziere in den Besoldungsgruppen AI bis A6,
2. für Offiziere in der Besoldungsgruppe A9 am Ersten des Monats, in dem der Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Hat der Soldat das Lebensalter, von dem nach Absatz 1 auszugehen ist, an dem Tage, von dem an er nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, überschritten, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist.
(3) Von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, werden abgesetzt
1. bei Offizieren die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung für ihre Ernennung zum niedrigsten Offiziersdienstgrad ihrer Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (militärische Ausbildung, Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), soweit sie ein Jahr übersteigt;
2. nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres liegende Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet (§ 7) und eines nichtberufsmäßigen Reichs-arbeits- oder Wehrdienstes, bei Offizieren jedoch nur, soweit die Tätigkeit oder der nichtberufsmäßige Reichsarbeits- oder Wehrdienst mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 gleichzubewerten ist;
3. nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangenschaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses oder
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
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eines Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, soweit er die Zeit der gesetzlichen Reichsarbeits- und Wehrdienstpflicht umfaßt.
Derselbe Zeitraum darf nur nach einer der Vorschriften unter Nummer 1 bis 3 abgesetzt werden. § 8 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zeit, um die der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 hinauszuschieben ist, wird auf volle Monate abgerundet.
(5) Für einen Soldaten der Unteroffizierslaufbahn wird in den Besoldungsgruppen A7 bis A 10 der Beginn des nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Besoldungsdienstalters um vier Jahre hinausgeschoben.
(6) Ist ein Soldat der Unteroffizierslaufbahn in die Offizierslaufbahn aufgestiegen, so wird sein Besoldungsdienstalter für die Besoldungsgruppe A 9 nach den Absätzen 1 bis 3 festgesetzt. Es darf jedoch gegenüber seinem Besoldungsdienstalter in den Besoldungsgruppen AI bis A 6 höchstens um sechs Jahre hinausgeschoben werden.
(7) Das für Offiziere nach den Absätzen 1 bis 3 oder 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter wird in den Besoldungsgruppen All, A 13 und A 14 um vier Jahre, in der Besoldungsgruppe A 16 um acht Jahre hinausgeschoben.
(8) Wird ein Unteroffizier in einer der Besoldungsgruppen A7 bis A 10 angestellt, so ist sein Besoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er in der Besoldungsgruppe A 5 angestellt und in die Anstellungsgruppe befördert worden wäre. Wird ein Offizier in einer der Besoldungsgruppen All bis A 16 angestellt, so ist sein Besoldungsdienstalter so festzusetzen, wie wenn er in der Besoldungsgruppe A 9 angestellt und in die Anstellungsgruppe befördert worden wäre.
(9) Das Besoldungsdienstalter der Offiziere einer Laufbahn, deren Eingangsgruppe die Besoldungsgruppe A 13 ist, wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 und 7 wie das der Beamten des höheren Dienstes nach § 6 festgesetzt.
(10) Hat der Soldat an dem Tage, von dem an er nach § 3 in Verbindung mit § 33 Dienstbezüge zu erhalten hat, das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet, so erhält er das Anfangsgehalt seiner Besoldungsgruppe.
§ 35
Dienstlicher Wohnsitz
Dienstlicher Wohnsitz im Sinne des § 12 Abs. 1 ist der Standort des Soldaten.
§ 36
Dienstbekleidung, Heilfürsorge, Unterkunft
(1) Für Mannschaften und Unteroffiziere werden die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, für Offiziere die Ausrüstung und die Dienstbekleidung, soweit sie zur Einsatz- und Arbeitsausstattung gehört,
unentgeltlich bereitgestellt. Den Offizieren wird wird für die von ihnen zu beschaffende Dienstbekleidung ein einmaliger Bekleidungszuschuß und für deren besondere Abnutzung eine Entschädigung gewährt.
(2) Den Soldaten wird unentgeltliche truppenärztliche Versorgung gewährt.
(3) Für Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Die Verwaltungsvorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 erläßt der Bundesminister für Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. In diesen Verwaltungsvorschriften soll bestimmt werden, daß die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 2 an eine vom Bundesminister für Verteidigung errichtete Kleiderkasse geleistet werden.
ABSCHNITT V
Überleitung der vorhandenen Beamten in das neue Recht
§ 37
(1) Die Beamten, die am 31. März und 1. April 1957 im Amt waren, werden nach der Überleitungsübersicht (Anlage IV) übergeleitet. Als bisherige Besoldungsgruppe im Sinne dieser Übersicht gilt die Besoldungsgruppe, der die Beamten am 31. März 1957 angehörten. Für Beamte, die am 31. März 1957 auf Grund gesetzlicher Vorschriften für ihre Person die Dienstbezüge einer höheren Besoldungsgruppe erhielten, gilt diese als bisherige Besoldungsgruppe. Soweit sich aus der Überleitungsübersicht Änderungen von Amtsbezeichnungen ergeben, führen die Beamten die neue Amtsbezeichnung. Ist die bisherige Amtsbezeichnung weder in der Anlage I für die neue Besoldungsgruppe noch in der Überleitungsübersicht aufgeführt, so bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche der für die neue Besoldungsgruppe vorgesehenen Amtsbezeichnungen der Beamte führt.
(2) Das Besoldungsdienstalter wird mit Wirkung vom 1. April 1957 nach den §§ 6 bis 9 und 42, für Soldaten und für Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, auch wenn sie dem Bundesministerium des Innern angehören, nach den §§ 34, 45 und 46 neu festgesetzt. Das Besoldungsdienstalter eines Beamten, der vor dem 1. April 1957 ohne Dienstbezüge beurlaubt worden war, wird nicht nach § 9 Abs. 3 hinausgeschoben, wenn es nach bisherigem Recht nicht hinausgeschoben worden war oder wenn der Beamte beim Beginn des Urlaubs das Endgrundgehalt seiner damaligen Besoldungsgruppe erhalten hatte.
(3) Bleibt das neue Grundgehalt hinter dem Überleitungsgrundgehalt zurück, das sich aus der Übersicht in Anlage V ergibt, so erhalten die Beamten eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes, bis dieser durch Erhöhung des Grundgehalts ausgeglichen ist. Allgemeine Erhöhungen der Grundgehälter wegen einer Änderung der
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
wirtschaftlichen Verhältnisse bleiben außer Betracht. Ist das Überleitungsgrundgehalt niedriger als das Grundgehalt derjenigen Dienstaltersstufe der Regelüberleitungsgruppe (Anlage IV Nr. 1), die den gleichen Abstand von der Endstufe hat wie die Dienstaltersstufe, in der sich die Beamten nach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des Gesetzes befanden, so tritt dieses Grundgehalt an die Stelle des Überleitungsgrundgehalts. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte, deren Beamtenverhältnis nach dem 1. April 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes geendet hat. Für Beamte, die aus einer der Besoldungsgruppen A 9 b, A 10c und A 12 übergeleitet werden, wird die Ausgleichszulage stets nach Satz 1 bemessen.
(4) Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Beamte, die nach dem 31. März 1957, aber vor der Verkündung des Gesetzes ernannt worden sind.
§ 38
Hat sich die Zahl der Kinder eines Beamten, für die Kinderzuschlag zu gewähren ist, im März 1957 verringert, so gelten für die Gewährung des Kinderzuschlages und des Ortszuschlages § 20 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
§ 39
Dieser Abschnitt gilt auch für Richter und Soldaten.
ABSCHNITT VI
Übergangsvorschriften
§ 40
Bis zur Aufstellung eines Ortsklassenverzeichnisses nach § 13 Abs. 2, längstens jedoch bis zum 30. September 1957 gilt als Ortsklassenverzeichnis im Sinne des § 13 Abs. 1 das durch die Verordnung vom 23. Oktober 1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289) festgelegte Ortsklassenverzeichnis in der am 1. April 1957 maßgebenden Fassung. Dabei tritt an die Stelle der Ortsklasse C die Ortsklasse B.
§ 41
(1) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Berlin oder Hamburg erhalten weiterhin einen örtlichen Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert des Grundgehalts.
(2) Für die Versorgungsempfänger mit Wohnsitz in Berlin oder Hamburg, deren Bezüge der Bund zu tragen hat, tritt zu dem Grundgehalt, das der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde liegt, ein örtlicher Sonderzuschlag in Höhe von drei vom Hundert.
§ 42
(1) Ist oder wird eine Person, die an der Unterbringung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen teilnimmt oder teilge-genommen hat, bis zum 31. März 1960 als Beamter
angestellt (eingestellt), so gilt auch die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Anstellung (Einstellung) als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3. Für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes gilt dies nur, wenn die von ihnen vor dem 9. Mai 1945 zuletzt ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst mindestens der Tätigkeit in einem Amt ihrer Laufbahngruppe gleiehzubewerten ist. § 9 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Beamte vor dem 9. Mai 1945 aus dem mittleren oder gehobenen Dienst in eine höhere Laufbahngruppe aufgestiegen war.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anstellung (Einstellung) von Personen, die nicht an der Unterbringung teilnehmen, aber auf die Pflichtanteile anrechenbar sind oder auf die § 52 b in Verbindung mit § 62 oder § 63 des in Absatz 1 genannten Gesetzes Anwendung findet.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Personen Anwendung, denen Rechte nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz nicht zustehen, weil sie die in § 4 oder § 81 des in Absatz 1 genannten Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die früher eine ihnen angebotene Wiederverwendung aus einem von ihnen zu vertretenden Grunde abgelehnt haben.
§ 43
Die §§40 bis 42 gelten auch für Richter, die §§40 und 41 auch für Soldaten.
§ 44
Bis zum Erlaß eines besonderen Amtsgehaltsgesetzes bemißt sich das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts nach der Besoldungsgruppe B 11, das des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts nach der Besoldungsgruppe B 10 und das der Richter des Bundesverfassungsgerichts nach der Besoldungsgruppe B 8.
ABSCHNITT VII
Sondervorschriften für die Zeit des
Aufbaues der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes
§ 45
(1) Für Soldaten, die vor dem 1. April 1957 in die Bundeswehr eingestellt worden sind oder bis zum 31. März 1960 eingestellt werden, gelten die folgenden Absätze 2 und 3.
(2) Bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters von Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Soldaten oder planmäßige oder außerplanmäßige Beamte waren oder als Wehrmachtbeamte des Beurlaubtenstandes oder als Wehrmachtbeamte auf Kriegsdauer Wehrdienst geleistet hatten, gilt auch
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die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Einstellung in die Bundeswehr als Dienstzeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 und des § 34 Abs. 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3.
(3) Für Soldaten, die zwischen dem 31. Dezember 1923 und dem I.Juli 1937 geboren sind, wird das Besoldungsdienstalter in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 6 und, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Einstellung in die Bundeswehr zu Offizieren ernannt werden, auch in der Besoldungsgruppe A9 abweichend von § 34 in jedem Falle auf den Ersten des Monats festgesetzt, in dem sie das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 46
Für Vollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die vor dem. 1. April 1957 in den Bundesgrenzschutz eingestellt worden sind oder bis zum 31. März 1960 eingestellt werden, gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
§ 47
§ 33 gilt nicht für
1. Soldaten, die vor der Verkündung des Gesetzes in die Bundeswehr eingestellt worden sind,
2. Soldaten, die nach der Verkündung des Gesetzes in die Bundeswehr eingestellt werden, wenn sie sich für eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren verpflichten und ihre Ernennung vor dem 25. Juli 1961 wirksam wird.
KAPITEL II
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 48
(1) Die Bezüge der am 1. April 1957 vorhandenen Versorgungsempfänger, die der Bund oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat, sind nach folgenden Vorschriften neu festzusetzen:
1. Neues Grundgehalt ist der Monatsbetrag des Grundgehalts einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, das der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge am 31. März 1957 zugrunde zu legen war, erhöht
a) um fünfundsechzig vom Hundert, wenn es ein Endgrundgehalt oder ein festes Grundgehalt war,
b) um achtzig vom Hundert, wenn es das Grundgehalt der ersten bis dritten Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahngruppe war,
c) um fünfundsiebzig vom Hundert in den übrigen Fällen
und um den besonderen Zuschlag, der nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) zu zahlen war oder zu zahlen gewesen wäre, wenn das Beamtenverhältnis erst
nach dem 1. Oktober 1951 geendet hätte. Das nach Buchstabe c ermittelte neue Grundgehalt darf das nach Buchstabe a errechnete neue Grundgehalt der gleichen Besoldungsgruppe nicht übersteigen.
2. Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt nicht zugrunde, so tritt an die Stelle der Zulagen, die am 31. März 1957 zustanden, eine Zulage von fünfundsechzig vom Hundert.
3. Bei Übergangsgehältern und Übergangsbezügen nach den §§ 37 und 52 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1287) tritt an die Stelle der am 31. März 1957 zustehenden Erhöhung eine Erhöhung um fünfundsechzig vom Hundert, jedoch dürfen die Übergangsgehälter und Übergangsbezüge einschließlich der Erhöhung das nach Anwendung der Nummer 1 oder 2 sich ergebende Ruhegehalt nicht übersteigen.
4. Es gelten auch
a) Nummer 2 für laufende Unterstützungen für dienstunfähige Arbeiter und Angestellte ehemaliger Heeres- und Marinebetriebe und der ehemaligen Reichsdruckerei nach den dafür ergangenen Bestimmungen,
b) Nummer 1 bis 3 für Vorschußzahlungen nach § 61 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953.
5. An die Stelle der bisherigen Tarifklassen des Wohnungsgeldzuschusses treten die Tarifklassen des Ortszuschlages nach folgender Übersicht:
Wohnungsgeldzuschuß Ortszuschlac
Tarifklasse Tarifklasse
I la
II Ib
III II
IV III
V, VI, VII IV.
Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach einer Besoldungsgruppe, in der für das Anfangsgrundgehalt und das Endgrundgehalt nicht die gleiche Tarifklasse des Wohnungsgeldzuschusses bestimmt war, so richtet sich die Zuteilung zu der neuen Tarifklasse nach der für das Endgrundgehalt bestimmten höheren Tarifklasse.
(2) Bei der Ermittlung des neuen Grundgehalts für Beamte des Zollgrenzdienstes, die als Zollgrenzassistenten vor dem 1. April 1957 gestorben oder in den Ruhestand getreten sind, ist von dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe A8a auszugehen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Absatz 1 gilt auch, wenn Einrichtungen nach § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 1. September 1953 zur Versorgung verpflichtet sind.
(4) Personen, die Ansprüche der in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Art nach dem 1. April 1957 erwerben, aber nach dem 31. März 1957 weder zu dem Personenkreis des § 1 gehört noch als Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gestanden haben oder nebenbei beschäftigt worden sind, stehen den am 1. April 1957 vorhandenen Versorgungsempfängern gleich.
KAPITEL III
Rahmenvorschriften
§ 49
(1) Dieses Kapitel gilt für die Regelung der Dienstbezüge der Beamten der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.
(2) Die Dienstbezüge sowie die allgemeine Einreihung der Ämter in die Gruppen der Besoldungsordnungen sind – unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren – durch Gesetz zu regeln.
§ 50
Die Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe sowie die Beamten auf Widerruf, die weder im Vorbereitungsdienst stehen noch nebenbei verwendet werden, haben einen Anspruch auf Dienstbezüge. Für außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten, die als Beamte auf Widerruf ihre Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, kann etwas anderes bestimmt werden.
§ 51
(1) Dienstbezüge sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, bei Hochschullehrern auch Zuschüsse zum Grundgehalt.
(2) Die Beamten mit dienstlichem Wohnsitz in Berlin oder Hamburg und die entsprechenden Empfänger von Versorgungsbezügen mit Wohnsitz in diesen Städten können einen örtlichen Sonderzuschlag entsprechend § 41 erhalten.
§ 52
(1) Das Grundgehalt ist nach einer Besoldungsordnung für aufsteigende und für feste Gehälter zu gewähren.
(2) Für Hochschullehrer können besondere Regelungen mit Mindestgrundgehältern vorgesehen werden.
§ 53
(1) Für die Beamten und Richter, die die gleiche Grundamtsbezeichnung tragen, sind in den Besoldungsordnungen für aufsteigende Gehälter von allen Dienstherren einheitlich bezeichnete Besoldungsgruppen nach folgender Übersicht vorzusehen:
Grundamtsbezeichnung B esoldungs
gruppe
Amtsgehilfe -A 1
Oberamtsgehilfe A 2
Hauptamtsgehilfe A 3
Amtsmeister A 4
Assistent, Werkführer A 5
Sekretär, Werkmeister A 6
Obersekretär, Oberwerkmeister A 7
Hauptsekretär, Hauptwerkmeister A 8
Inspektor A 9
Oberinspektor A10
Amtmann All
Amtsrat, Oberamtmann A12
Regierungsrat, Landgerichtsrat,
Verwaltungsgerichtsrat A13
Oberregierungsrat, Landgerichtsrat,
Verwaltungsgerichtsrat A14
Regierungsdirektor, Landgerichtsdirektor,
Verwaltungsgerichtsdirektor A15
Ministerialrat, Leitender Regierungs-
direktor A16.
(2) Die Richter können in der Eingangsgruppe ihrer Laufbahn von der neunten Dienstaltersstufe an das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 erhalten.
§ 54
(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 müssen sich zueinander verhalten wie hundert zu hundertzwanzig zu zweihundert zu dreihundertdreißig. Unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
(2) Geringfügige Abweichungen wegen der Ab-rundung der Grundgehaltssätze bleiben außer Betracht.
§ 55
(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen.
(2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungsgruppen AI, A5, A9 und A 13 gelten die folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als Höchstsätze:
Besoldungsgruppen A 1 und A 5
siebzig vom Hundert,
Besoldungsgruppen A 9 und A 13
fünfundsechzig vom Hundert.
§ 54 Abs. 2 gilt.
(3) Das Besoldungsdienstalter darf in den Besoldungsgruppen AI, A 5 und A 9 frühestens am Ersten des Monats beginnen, in dem der Beamte
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das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des Monats, in dem der Beamte das dreiundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(4) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum Endgrundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe einheitliche Dienstaltersstufen und -Zulagen vorzusehen.
(5) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht werden
in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des Monats, in dem das einundvierzigste Lebensjahr vollendet wird,
in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des Monats, in dem das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet wird,
in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des Monats, in dem das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet wird,
in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten des Monats, in dem das siebenundvierzigste Lebensjahr vollendet wird.
§ 56
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der dienstlichen Stellung des Beamten, nach der Ortsklasse seines dienstlichen Wohnsitzes und nach seinen Familienverhältnissen.
(2) Die Ortsklasse des dienstlichen Wohnsitzes ergibt sich aus dem Ortsklassenverzeichnis des Bundes.
§ 57
Kinderzuschlag ist nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 bis 5 und der §§19 und 20 zu gewähren.
§ 58
Unwiderrufliche Stellenzulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts. Stellenzulagen dürfen nur gewährt werden, wenn sie in den Besoldungsgesetzen vorgesehen sind.
§ 59
(1) Dieses Kapitel gilt, soweit es sich nicht ohnehin auf Richter bezieht, auch für die Richter.
(2) Bei der Regelung der Dienstbezüge der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit kann von den §§ 51 bis 55 abgewichen werden.
KAPITEL IV
Schlußvorschriften
§ 60
Die Obergerichtsräte des früheren Deutschen Obergerichts erhalten, solange sie nicht in den Ruhestand getreten sind, die Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5. Unter der gleichen Voraussetzung erhält der Präsident des früheren Deutschen Obergerichts die Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe B 10.
§ 61
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit die Besoldung de- Richter oder der Soldaten berührt wird, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz oder dem Bundesminister für Verteidigung. § 23 Abs. 2, § 30 Satz 2 und § 36 Abs. 4 bleiben unberührt.
§ 62
(1) Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
2. § 36 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Bundespräsident kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen
1. Staatssekretäre, Unterstaatssekretäre und Ministerialdirektoren,
2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts,
3. Beamte des höheren Dienstes des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts,
4. den Bundespressechef und des-den Vertreter,
5. den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und den Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind."
3. In § 83 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) nach Beendigung einer Tätigkeit bei diesen Einrichtungen während einer Verwendung als Bundesbeamter (§ 2) abzuführen oder auf die Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz anzurechnen sind, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Beamten beruhen."
4. § 110 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der nachstehend zusammengefaßten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz):
a) B 8, B 7,
b) B 6, B 5,
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
c) B2, A 16, A 15,
d) B 1, A14,
e) A12, All,
f) A8, A7."
5. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Eingangsstufe der Besoldungsgruppe All" durch die Worte "dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe AI" ersetzt.
b) In Absatz 2 tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe "A 1 a" die Besoldungsgruppe "A 16".
6. In § 140 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe "A 11" die Besoldungsgruppe "A 1".
7. § 141 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
"3. der sich als Beamter auf Probe nicht in einer Planstelle befunden hat, nach dem Mittel aus der dritten und der letzten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe, in der ein solcher Beamter nach den bestehenden Grundsätzen zuerst angestellt werden kann."
8. In § 142 Abs. 5 Satz 2 wird das Wort "Diäten" durch das Wort "Dienstbezüge" ersetzt.
9. In § 158 Abs. 4 tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe "A 11" die Besoldungsgruppe "A 1".
10. § 160 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b) abzuführen oder auf die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Ruhestandsbeamten beruhen."
(2) Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes vom 6. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 899) in der Fassung des Gesetzes vom 12. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 530) wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 2 tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe "A9b" die Besoldungsgruppe "AI".
(3) Das Soldatengesetz wird wie folgt geändert: In § 30 Abs. 2 wird hinter "§ 83 Abs. 2" eingefügt "und 4".
(4) Das Soldatenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 19 Abs. 3 letzter Satz erhält folgende Fassung:
"Keine Beförderung in diesem Sinne ist die Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt oder die Anstellung unter Ernennung zu einem Dienstgrad mit höherem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn innerhalb der Besoldungsgruppen A 1 bis . A 5 (Grenadier bis Stabsunteroffizier), A 9 (Leutnant, Oberleutnant) sowie B 5 und B 6 (Brigadegeneral, Generalmajor)."
2. In § 26 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Eingangsstufe der Besoldungsgruppe 11" durch die Worte "dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1" ersetzt.
3. In § 26 Abs. 3 tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe "la" die Besoldungsgruppe "16".
4. In § 53 Abs. 4 tritt an die Stelle der Besoldungsgruppe "11" die Besoldungsgruppe "1".
5. § 55 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Inwieweit Versorgungsbezüge, versorgungsähnliche Bezüge oder andere im Zusammenhang mit dem Ausscheiden stehende Zuwendungen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung (§ 53 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2) abzuführen oder auf die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz anzurechnen sind, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dabei sind Leistungen außer Betracht zu lassen, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Soldaten im Ruhestand beruhen."
(5) Das Wehrsoldgesetz wird wie folgt ergänzt: In der Anlage (zu § 2 Abs. 1) werden in der Wehrsoldgruppe 4 hinter dem Wort "Oberfeldwebel" ein Komma und das Wort "Hauptfeldwebel" angefügt.
(6) Die Reichshaushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1. Hinter § 36 a wird folgender § 36 b eingefügt:
-,§ 36b
(1) Ein Amt, das in einer der Besoldungsordnungen aufgeführt ist, die dem Besoldungsgesetz als Anlage beigefügt sind, oder dessen Bezeichnung der Bundespräsident festgesetzt hat, darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.
(2) Wer als Beamter, Richter oder Soldat befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit
Nr. 39 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1007
Rückwirkung von höchstens drei Monaten eingewiesen werden, soweit er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat und die Stelle, in die er eingewiesen wird, besetzbar war."
2. § 127 erhält folgende Fassung: .,§ 127 Die für Beamte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf andere Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstoder Amtsverhältnis stehen, entsprechend anzuwenden."
§ 63 (1) Dieses Gesetz,
§ 101 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundesge-setzbl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 662),
§9 Abs. 2, §31b, §31c des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291, 354) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 820) und
§ 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 777)
regeln Art und Umfang der Dienstbezüge der in § 1 genannten Personen erschöpfend.
(2) Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach Absatz 1 für die in § 1 genannten Personen nicht mehr gelten, so treten an deren Stelle die Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes, soweit sich aus § 48 nichts anderes ergibt.
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die in § 13 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) bezeichneten Bundesbeamten und Versorgungsempfänger. Kapitel III gilt nicht für die Beamten und Richter des Saarlandes, der saarländischen Gemeinden, Gemeindeverbände und der übrigen saarländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 65
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes vorschreiben.
(2) § 25 tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Bis dahin gelten für die Auslandszulage die im Haushaltsplan festgelegten Grundsätze.
(3) Kapitel III tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz von Merkatz
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage I
Besoldungsordnungen A und B
Vorbemerkungen
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur Besoldungsordnung A enthält künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen.
2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle Besoldungsgruppen in einer Übersicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt.
Bundesbesoldungsordiiung A
Aufsteigende Gehälter
250
260 – 270 – 280
Besoldungsgruppe 1
290 – 300 – 310 – 320 – 330 – 340 – 350 DM
Ortszuschlag: IV Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
Bahnwärter
Bauaufseher
Postbote
Signalwärter
Grenzjäger
Grenadier, Fli eger, Matrose1)
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
x) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
260 – 270 – 280
Besoldungsgruppe 2 290 – 300 – 310 – 320 – 330
Ortszuschlag: IV
340
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsaufseher1)
Bundesbahnschaffner*)
Drucker
Justizwachtmeister
Maschinenwärter
Oberamtsgehilfe
Oberbahnwärter
Oberbauaufseher
Obersignalwärter
350 – 360 – 370 DM
Postschaffner*) Zollbootsmann Zollmaschinenwärter Zollwachtmeister
Grenztrupp j äger
Gefreiter
Mittelbarer Bundesdienst
Oberamtsgehilfe
!) Erhält als Führer von Kraftwagen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 10 DM.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1009
Besoldungsgruppe 3 270 – 280 – 290 – 300 – 310 – 320 – 330 – 340
Ortszuschlag: IV
350
360 – 370
380 DM
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsoberaufseher
Bundesbahnbetriebswart
Bundesbahnoberschaffner
Fernmeldewart
Geldzähler
Gleiswart
Hauptamtsgehilfe
Justizoberwachtmeister
Leitungswart
Maschinenoberwärter
Oberdrucker
Postoberschaffner
Postwart
Schleusenbetriebswart
Zollmaschinenoberwärter
Zolloberbootsmann
Zolloberwachtmeister
Grenzoberjäger
Obergefreiter
Mittelbarer Bundesdienst
Hauptamtsgehilfe
280 – 290
300
310
Besoldungsgruppe 4 320 – 330 – 340 – 350
Ortszuschlag: IV
360 – 370
380 – 390 DM
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsmeister1)
Betriebsmeister
Fernmeldeoberwart
Gleismeister
Justizhauptwachtmeister
Leitungsmeister
Posthauptschaffner
Postoberwart
Triebwagenführer
Zollhauptbootsmann
Zollhauptwachtmeister
Zollmaschinenhauptwärter
Grenzhauptj äger
Hauptgefreiter
*) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 20 DM.
300
310 – 320 – 330
340
Besoldungsgruppe 5 350 – 360 – 370 – 380
Ortszuschlag: IV
390
400
410 – 420 DM
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnassistent
Bundesbahnoberbetriebswart
Fernmeldeassistent
Forstwart
Justizassistent
Maschinenführer
Obergeldzähler
Obertriebwagenführer
Postassistent
Regierungsassistent
Regierungsvermessungsassistent
Reservelokomotivführer
Schiffsassistent
Schleusenmeister
Steuerassistent1)
Technischer Bundesbahnassistent
Technischer Fernmeldeassistent
Technischer Postassistent
Technischer Regierungsassistent
Unterbrandmeister
Verwaltungsassistent
Werkführer
Zollassistent1)
Zollmaschinenführer
Zollschiffsassistent
Zugführer
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz2)
Unteroffizier
Fahnenjunker
Maat
Seekadett
Stabsunteroffizier2)
Obermaat2)
Mittelbarer Bundesdienst
Bankassistent Verwaltungsassistent
*) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche,
nichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten. 2) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 10 DM.
1010
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
317
331
345 – 359 – 373
Besoldungsgruppe 6 387 – 401 – 415 – 429
Ortszuschlag: IV
443
457 _ 471 _ 485 DM
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsobermeister
Brandmeister1)
Bundesbahnsekretär
Fernmeldesekretär
Gleisobermeister
Justizsekretär
Kriminalhauptwachtmeister
Leitungsobermeister
LokomotivführerJ)
MaschinenmeisterJ)
Oberschleusenmeister
Oberzugführer
Postsekretär
Postverwalter
Regierungssekretär
Regierungsvermessungssekretär)
Revierforstwart
Schiffsführer1)
Steuersekretär2)
Technischer Bundesbahnsekretär1)
Technischer Fernmeldesekretär1) Technischer Postsekretär1) Technischer Regierungssekretärx) Verwaltungssekretär Werkmeister1) ZollmaschinenmeisterJ) Zollschiffsführerx) Zollsekretär2)
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz Fähnrich im Bundesgrenzschutz
Feldwebel Fähnrich Bootsmann Fähnrich zur See
Mittelbarer Bundesdienst
Banksekretär Verwaltungssekretär
1) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 20 DM.
2) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.
352
371
390 – 409 – 428
Besoldungsgruppe 7 447 – 466 – 485 – 504
Ortszuschlag: III
523 – 542
561
580 DM
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnobersekretär
Fernmeldeobersekretär
Justizobersekretär
Kriminalmeister
Oberbrandmeister
Oberforstwart
Oberlokomotivführer
Obermaschinenmeister
Oberschiffsführer
Oberwerkmeister
Postobersekretär
Postoberverwalter
Regierungsobersekretär
Regierungsvermessungsobersekretär
Steuerobersekretär M
Technischer Bundesbahnobersekretär Technischer Fernmeldeobersekretär Technischer Postobersekretär Technischer Regierungsobersekretär Verwaltungsobersekretär Zollobermaschinenmeister Zolloberschiffsführer Zollobersekretär1)
Meister im Bundesgrenzschutz
Oberfeldwebel Oberbootsmann
Mittelbarer Bundesdienst
Bankobersekretär Verwaltungsobersekretär
*) Kann im Vollstreckungsdienst nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine widerrufliche, nichtruhegehaltfähige Vergütung erhalten.
383
404 – 425 – 446
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnhauptsekretär Fernmeldehauptsekretär Hauptbrandmeister Hauptlokomotivführer
Besoldungsgruppe 8 467 – 488 – 509 – 530 – 551
Ortszuschlag: III
572 – 593 – 614 – 635 DM
Hauptmaschinenmeister
Hauptschiffsführer
Hauptwerkmeister
Justizhauptsekretär
Kriminalobermeister
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1011
Posthauptsekretär
Regierungshauptsekretär
Regierungsvermessungshauptsekretär
Revieroberforstwart
Steuerhauptsekretär
Technischer Bundesbahnhauptsekretär
Technischer Fernmeldehauptsekretär
Technischer Posthauptsekretär
Technischer Regierungshauptsekretär
Verwaltungshauptsekretär
Zollhauptmaschinenmeister
Zollhauptschiffsführer Zollhauptsekretär
Obermeister im Bundesgrenzschutz
Hauptfeldwebel Hauptbootsmann
Mittelbarer Bundesdienst
Bankhauptsekretär Verwaltungshauptsekretär
Besoldungsgruppe 9 448 – 469 – 490 – 511 – 532 – 553 – 574 – 595 – 616 – 637
658 – 679 – 700 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivinspektor
Bibliotheksinspektor
Bundesbahninspektor
Fernmeldeinspektor
Justizinspektor
Kapitän1)
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
LotseJ)
Postbauinspektor *)
Postinspektor
Postmeister
Regierungsbauinspektor *)
Regierungsinspektor
Regierungsvermessungsinspektor1)
Revierförster
Steuerinspektor
Technischer Bundesbahninspektorl)
Technischer Fernmeldeinspektor1)
Technischer Postinspektorx) Technischer Regierungsinspektor1) Verwaltungsinspektor*) Zollinspektor1) Zollkapitän1)
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz Leutnant im Bundesgrenzschutzl) Oberleutnant im Bundesgrenzschutz2)
Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Leutnant*) Leutnant zur Seex) Oberleutnant2) Oberleutnant zur See2)
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor Verwaltungsinspektor *)
x) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden.
2) Erhält eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 40 DM.
488 – 514 – 540 – 566 – 592
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivoberinspektor
Bibliotheksoberinspektor
Bundesbahnoberinspektor
Fernmeldeoberinspektor
Justizoberinspektor
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberförster
Oberlotse
Oberpostmeister
Postoberbauinspektor
Postoberinspektor
Regierungsoberbauinspektor
Regierungsoberinspektor
Regierungsvermessungsoberinspektor
Besoldungsgruppe 10
618 – 644 – 670 – 696 – 722
Ortszuschlag: III
748 – 774 – 800 DM
Seekapitän
Steueroberinspektor
Technischer Bundesbahnoberinspektor
Technischer Fernmeldeoberinspektor
Technischer Postoberinspektor
Technischer Regierungsoberinspektor
Verwaltungsoberinspektor
Zolloberinspektor
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz
Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor Verwaltungsoberinspektor
1012
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
593 – 624
655
686 – 717
Besoldungsgruppe 11 748 – 779 – 810 – 841
Ortszuschlag: II
872 – 903 – 934 – 965 DM
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivamtmann Bibliotheksamtmann Bundesbahnamtmann
Facli.»chuloberlehrer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12) Forstamtmann Justizamtmann Kanzler
Kriminalhauptkommissar Postamtmann Regierungsamtmann Regierungsbauamtmann Regierungsvermessungsamtmann
Seeoberkapitän
Steueramtmann
Technischer Bundesbahnamtmann
Technischer Regierungsamtmann
Verwaltungsamtmann
Zollamtmann
Hauptmann im Bundesgrenzschutz
Hauptmann Kapitänleutnant
Mittelbarer Bundesdienst
Bankamtmann Verwaltungsamtmann
655 – 690 – 725 – 760 – 795
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsrat
Bundesbahnoberamtmann
Fachschuloberlehrer])2)
Forstoberamtmann
Justizoberamtmann
Kanzler Erster Klasse
Postoberamtmann
Regierungsoberamtmann
Regierungsoberbauamtmann
Seehauptkapitän
Besoldungsgruppe 12 830 – 865 – 900 – 935 – 970 – 1005
Ortszuschlag: II
1040 – 1075 DM
Steuerrat
Technischer Bundesbahnoberamtmann
Technischer Regierungsoberamtmann
Verwaltungsoberamtmann
Zollrat
Mittelbarer Bundesdienst
Bankamtsrat
Bankoberamtmann
Verwaltungsoberamtmann
*) Lehrkräfte, bei denen auf Grund ihrer Lehraufgabe die Prüfung als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Handelslehrer oder neben einem berufspädagogischen Studium von mindestens 6 Semestern eine erste Staatsprüfung für das Gewerbelehramt und die Ingenieurprüfung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist.
2) Lehrkräfte, deren Aufgabenkreis sich aus dem der Besoldungsgruppe All heraushebt.
735 – 770 – 805 – 840
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivrat
Bergrat
Bibliotheksrat
Bundesbahnrat
Forstmeister
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärpfarrer
Postbaurat
Postrat
Besoldungsgruppe 13 875 – 910 – 945 – 980 – 1015
Ortszuschlag: II
1050 – 1085 – 1120 – 1155 DM
Regierungsapotheker Regierungsbaurat Regierungsfischereirat Regierungsgewerberat Regierungskriminalrat Regierungslandwirtschaftsrat Regierungsmedizinalrat Regierungsrat Regierungsvermessungsrat Regierungsveterinärrat
Studienrat (auch als Leiter einer Fachschule) Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14)1)
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1013
Verwaltungsrat Wissenschaftlicher Rat
Stabsingenieur im Bundesgrenzschutz Major im Bundesgrenzschutz Stabsarzt im Bundesgrenzschutz
Stabsingenieur
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Bankrat (auch als Direktor einer Zweigstelle)
Medizinalrat
Verwaltungsrat
J) Bis zur achten Dienstaltersstufe.
807
851 – 895 – 939 – 983
Besoldungsgruppe 14
1027 – 1071 – 1115 – 1159 1335 DM
Ortszuschlag: II
1203
1247 – 1291
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksoberrat Bundesbahnoberrat Direktor der Bundeshauptkasse Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse Militäroberpfarrer Oberarchivrat Oberbergrat Oberforstmeister Oberpostbaurat Oberpostrat Oberregierungsbaurat Oberregierungsgewerberat Oberregierungskriminalrat Oberregierungslandwirtschaftsrat Oberregierungsmedizinalrat Oberregierungsrat Oberregierungsvermessungsrat Oberregierungsveterinärrat
Oberstudienrat (auch als Leiter einer großen Fachschule)
Verwaltungsgerichtsrat (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13)1)
Verwaltungsoberrat
Wissenschaftlicher Oberrat
Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen Institut
Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kommission in Frankfurt (Main)
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberrat (auch als Zweiter Direktor einer Hauptstelle) Medizinaloberrat Verwaltungsoberrat
*) Von der neunten Dienstaltersstufe an.
Besoldungsgruppe 15
914 – 962 – 1010 – 1058 – 1106 – 1154 – 1202 – 1250 – 1298
1490 DM
1346
1394 – 1442 –
Ortszuschlag: Ib
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksdirektor
Botschaftsrat
Bundesbahndirektor
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)
Direktor beim Deutschen Patentamt
Direktor des Bundesschleppbetriebes
Direktor des Kraftfahrt-Bundesamtes
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
Direktor einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Direktor und Professor bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Direktor und Professor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 5)
Landforstmeister
Militärdekan
Oberpostdirektor
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberstudiendirektor (auch als Leiter einer Fachschule von besonderer Bedeutung)
Regierungsbaudirektor
Regierungsdirektor
Regierungskriminaldirektor
Regierungsmedizinaldirektor
Senatsrat beim Deutschen Patentamt
Verwaltungsdirektor
Vortragender Legationsrat
Verwaltungsgerichtsdirektor
1014
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz
Oberfeldapotheker Oberfeldarzt Flottillenarzt Oberfeldveterinär
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungspräsident (bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost)
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 und B 8)
Botschaftsrat Erster Klasse
Direktor der Bundesanstalt für Landeskunde
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation
Direktor des Bundesamtes für Auswanderung
Direktor des Bundesamtes für den Luftschutzwarndienst
Direktor des Bundesarchivs
Direktor des Bundessortenamtes
Direktor des Institutes für Raumforschung
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Institutes in Rom
Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (als Vorsitzer der Geschäftsführung)
Erster Direktor beim Deutschen Archäologischen Institut
Erster Direktor der Römisch-Germanischen Kommission in Frankfurt (Main)
Erster Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Finanzpräsident^
Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 und B 5)
Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5)
Leitender Direktor beim Bundesmonopolamt für Branntwein
Leitender Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Materialprüfung
Mittelbarer Bundesdienst
Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5 und B 8) Medizinaldirektor Verwaltungsdirektor
Leitender Direktor und Professor bei der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Leitender Direktor und Professor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Leitender Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Leitender Regierungsbaudirektor
Leitender Regierungsdirektor
Leitender Regierungsmedizinaldirektor
Leitender Verwaltungsdirektor
Militäroberdekan
Ministerialrat
Oberlandforstmeister
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3)
Senatspräsident beim Deutschen Patentamt
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Oberst im Bundesgrenzschutz Oberstarzt im Bundesgrenzschutz
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5 und B 8) Leitender Medizinaldirektor Leitender Verwaltungsdirektor
Besoldungsgruppe 16
1051 – 1108 – 1165 – 1222 – 1279 – 1336 – 1393 – 1450 – 1507 – 1564 – 1621 – 1678 –
1735 DM
Ortszuschlag: Ib
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1015
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnhelfer
Kastellan
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)
Oberbahnwart
Schleusenoberwärter
Technischer Gehilfe
Besoldungsgruppe 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Laborant
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)
Oberwerkmann
Schiffsführer
Werkmann
Grenzoberjäger
Mittelbarer Bundesdienst
Betriebsassistent
Besoldungsgruppe 3
Unmittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent Magazinmeister Postkraftwagenführer
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent
Besoldungsgruppe 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6) Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz
Besoldungsgruppe 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Besoldungsgruppe 7
Unmittelbarer Bundesdienst
Lithograph Oberpräparator
Besoldungsgruppe 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnbetriebsinspektor
Lokomotivbetriebsinspektor
Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor
Besoldungsgruppe 9
Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalinspektor
Besoldungsgruppe 13
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstabsarzt Marineoberstabsarzt
Besoldungsgruppe 14
Unmittelbarer Bundesdienst
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-gesundheitsämt
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Besoldungsgruppe 16
Unmittelbarer Bundesdienst
Vizepräsident bei einer Oberpostdirektion Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Vizepräsident einer Bundesbahndirektion Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung Vizepräsident eines Bundesbahnzentralamtes
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1 1485 DM
Ortszuschlag: Ib Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesanstalt für Straßenbau Direktor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor (bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten)
Besoldungsgruppe 2 1790 DM
Ortszuschlag: Ib Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Amtes für Wertpapierbereinigung Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das
Versicherungs- und Bausparwesen Vizepräsident des Bundesgesundheitsamtes Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Materialprüfung
Besoldungsgruppe 3 1925 DM
Ortszuschlag: Ib
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Bundesausgleichsamt
Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Direktor der Bundeszentrale für Heimatdienst
Direktor der Erprobungsstelle Meppen
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie
Direktor im Bundesnachrichtendienst
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Präsident der Biologischen Bundesanstalt für Land-und Forstwirtschaft
Präsident der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere
Präsident des Deutschen Hydrographischen Institutes
Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5 und B 6)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
(soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16) Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung Vizepräsident des Deutschen Patentamtes Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Mittelbarer Bundesdienst
Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5 und B 8)
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5 und B 6)
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1017
Besoldungsgruppe 4 2065 DM
Ortszuschlag: Ib Unmittelbarer Bundesdienst
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5 und B 6)
Besoldungsgruppe 5 2200 DM
Ortszuschlag: Ib
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 und B 8)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesdisziplinaranwalt
Bundesrichter beim Bundesarbeitsgericht
Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof
Bundesrichter beim Bundesfinanzhof
Bundesrichter beim Bundesgerichtshof
Bundesrichter beim Bundessozialgericht
Bundesrichter beim Bundesverwaltungsgericht
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Bundesrechnungshof
Generalkonsul (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16)
Gesandter (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A16)
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Präsident der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Deutschen Archäologischen Institutes
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6)
Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3 und B 6)
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3 und B 8)
Direktor bei d^r ßundesversicherungsanstalt für Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
Direktor der Deutschen Landesrentenbank
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6)
Besoldungsgruppe 6 2340 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberfinanzpräsident
Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
sicherungs- und Bausparwesen Präsident des Bundesgesundheitsamtes Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundeswehrersatzamtes Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion (soweit nicht
in der Besoldungsgruppe B 5) Präsident einer Oberpostdirektion (soweit nicht in
den Besoldungsgruppen B 3 und B 5) Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
Präsident eines Bundesbahnzentralamtes Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als Vorsitzer der Geschäftsführung)
Präsident eines Landesarbeitsamtes (soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5)
1018
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Besoldungsgruppe 7 2475 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Präsident der Bundesschuldenverwaltung Präsident des Deutschen Patentamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht Senatspräsident beim Bundesdisziplinarhof Senatspräsident beim Bundesfinanzhof
Senatspräsident beim Bundesgerichtshof Senatspräsident beim Bundessozialgericht Senatspräsident beim Bundesverwaltungsgericht Vizepräsident des Bundesfinanzhofes Vizepräsident des Bundessozialgerichtes
Mittelbarer Bundesdienst
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschafter (soweit nicht in den Besoldungsgruppen
A 16 und B 5) Direktor bei der Hauptverwaltung der Deutschen
Bundesbahn Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Ministerialdirektor
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Besoldungsgruppe 8 2615 DM
Ortszuschlag: Ia
Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
Bundesbahn Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Bankdirektor (soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3 und B 5)
Besoldungsgruppe 9 3025 DM
Ortszuschlag: Ia Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesdisziplinarhofes
Besoldungsgruppe 10 3300 DM
Ortszuschlag: Ia
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesarbeitsgerichtes Präsident des Bundesfinanzhofes Präsident des Bundesgerichtshofes Präsident des Bundessozialgerichtes Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes Unterstaatssekretär
General Admiral
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung-und Arbeitslosenversicherung
Besoldungsgruppe 11 3645 DM
Ortszuschlag: Ia
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn (als
Vorsitzer des Vorstandes) Präsident der Deutschen Bundesbahn (als Mitglied
des Vorstandes) Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 Grundgehaltssätze
1019
Besol- 0*f dungs- *£S gruppe
Tarifklasse *
Dienstaltersstufe 6 7 8
10
11
12
Dienst-
alters-
13 zulage
Besoldungsordnung A
9 10
11 12 13
14
15 16
IV
III
II
Ib
250 260 270 280 290
260 270 280 290 300
270 280 290 300 310
280 290 300 310 320
300 310 320 330 340
317 331 345 359 373
352 371 390 409 428
383 404 425 446 467
448 469 490 511 532
488 514 540 566 592
593 624 655 686 717
655 690 725 760 795
735 770 805 840 875
807 851 895 939 983
914 962 1010 1058 1106
1051 1108 1165 1222 1279
300 310 320 330 340
310 320 330 340 350
320 330 340 350 360
330 340 350 360 370
350 360 370 380 390
387 401 415 429 443
447 466 485 504 523
488 509 530 551 572
553 574 595 616 637
618 644 670 696 722
748 779 810 841 872
830 865 900 935 970
910 945 980 1015 1050
1027 1071 1115 1159 1203
1154 1202 1250 1298 1346
1336 1393 1450 1507 1564
350 – – 10
360 370 – 10
370 380 – 10
380 390 – 10
400 410 420 10
457 471 485 14
542 561 580 19
593 614 635 21
658 679 700 21
748 774 800 26
903 934 965 31
1005 1040 1075 35
1085 1120 1155 35
1247 1291 1335 44
1394 1442 1490 48
1621 1678 1735 57
Besoldungsordnung B
1 1485
2 1790
3 4 Ib 1925 2065
5. 2200
6 2340
7 2475
8 2615
9 Ia 3025
10 3300
11 3645
1020
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage II
Ortszuschlag
Stufe 3
Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Ortsklasse Stufe 1 Stufe 2 (bei einem kinderzusdilagsbereditigten Kind)
Monatsbeträge in DM
S 200 250 262
la B 7 bis B 11 A 170 215 226
B 140 180 189
A 15 und A 16, S 156 202 214
Ib B 1 bis B 6 A 131 172 183
B 106 142 151
S 126 166 178
II A 11 bis A 14 A 106 141 152
B 86 116 125
S 102 135 147
III A 7 bis A 10 A 85 115 126
B 68 95 104
S 81 106 118
IV AlbisA6 A 68 91 102
B 55 76 85
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind in Ortsklasse S um je 18 DM
in Ortsklasse A um je 16 DM in Ortsklasse B um je 13 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder in Ortsklasse S um je 24 DM
in Ortsklasse A um je 22 DM in Ortsklasse B um je 18 DM.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1021
Anlage III
Auslandszulage (§ 25)
Zone
Bes.-Gr. I II III IV V VI VII VIII
Monatsbeträge in DM
A 2 259 290 342 380 418 456 532 608
5/6 286 320 378 420 462 504 588 672
7 313 350 414 460 506 552 644 736
9 340 380 450 500 550 600 700 800
10 367 410 486 540 594 648 756 864
11 394 441 522 580 638 696 812 928
12/13 422 471 558 620 682 744 868 992
14 456 509 603 670 737 804 938 1072
15 483 540 639 710 781 852 994 1136
16 517 578 684 760 836 912 1064 1216
B 5 544 608 720 800 880 960 1120 1280
8 571 638 756 840 924 1008 1176 1344
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Anlage IV
Überleitungsübersicht
1. Regelüberleitung
Bisherige Beso Bund ldungsgruppe Bundesbahn Neue Besoldungsgruppe
Ala AI A16
Alb A la A15
Ale – A16
A2a – A14
A2b A2 A14
A2cl – A131)
A2c2 A3 A13
A2d A4 A12
A3b A5 All
A3e – All
A4al – A10
A4bl A6 A10
A4cl – A92)
A4c2 A7 A9
A4dkw A 7a kw A7
A4e A7b A8
A4f – A9
A5a – A7
A5b A8 A7
A6 – A6
A7a A9 A6
A7b – A53)
– A10 A5
A7c – A5
Bisherige Beso Bund dungsgruppe Bundesbahn Neue Besoldungsgruppe
A8a All A5
– A12 A4
A9a A13 A3
A9b – A5
AlOa A14 A2
– A15 A2
AlOb A16 AI
– A17 AI
– A17a AI
AlOc – A3
All – AI
A12 – AI
B2 B2 Bll
B3a – B 10
B3b – B9
B4 B4 B8
B5 – B7
B6 B6 B6
B7a B7a B5
B7b – B4
B8 – B3
B9 – B2
B 10 – Bl
*) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 55 DM.
2) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 29 DM.
3) Unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1023
2. Sonderüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe ichungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe A 1 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschaftsrat – Botschaftsrat Erster Klasse
Direktor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt – Leitender Direktor und Professor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Direktor beim Bundesversicherungsamt –- Leitender Regierungsdirektor
Direktor beim Statistischen Bundesamt – Leitender Regierungsdirektor
Direktor der Bundesanstalt für Flugsicherung – Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Direktor des Instituts für angewandte Geodäsie B3 . –
Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt – Leitender Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Erster Direktor der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen – Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (als Vorsitzer der Geschäftsführung)
Erster Sekretär beim Deutschen Archäologischen Institut – Erster Direktor beim Deutschen Archäologischen Institut
Finanzpräsident – bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – – Leitender Direktor beim Bundesmono-polamt für Branntwein
Leitender Regierungsdirektor – bei der Bundesstelle für Außenhandelsinformation – – Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation
Oberregierungsbaudirektor – Leitender Regierungsbaudirektor
Oberregierungsbaudirektor – Leiter der Bundesanstalt für Gewässerkunde – – Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde
Staatsfinanzrat – Leitender Regierungsdirektor
Vizepräsident bei einer Oberpostdirektion A 16 kw –
Vizepräsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt B3 Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz B5 –
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen B2 –
Vizepräsident des Bundesgesundheitsamtes B2 –
1024
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe ichungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes B2 –
Vizepräsident des Deutschen Patentamtes B3 –
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Deutschen Bundespost A 16 kw Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes B3 –
Vortragender Legationsrat – Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Wasserstraßendirektor – Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Mittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor – bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – – Leitender Verwaltungsdirektor
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Leitender Verwaltungsdirektor
Direktor beim Landesarbeitsamt (als ständiger Stellvertreter des Präsidenten des Landesarbeitsamtes) – Leitender Verwaltungsdirektor
Stellvertretendes Vorstandsmitglied bei der Deutschen Landesrentenbank – Bankdirektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 1
Hauptverwaltungsrat – Ministerialrat
Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes A 16 kw –
Vizepräsident einer Bundesbahndirektion A 16 kw –
Vizepräsident einer Oberbetriebsleitung A 16 kw –
Vizepräsident eines Bundesbahnzentralamtes A 16 kw –
Besoldungsgruppe Alb ¦*¦
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungsdirektor (bei der Bundesanstalt für zivilen Luftschutz) – Regierungsdirektor
Abteilungsdirektor und Professor beim Bundesgesundheitsamt – Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1025
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe ichungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung o der Di enstgra db ez eichnung
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen – Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)
Regierungsdirektor – bei der Bundesanstalt für Materialprüfung – A16 Leitender Direktor und Professor bei der Bundesanstalt für Materialprüfung
Regierungs- und Kriminaldirektor – Regierungskriminaldirektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsdirektor – Verwaltungsdirektor
Direktor bei der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (als Ständiger Stellvertreter des Präsidenten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr) Verwaltungsdirektor
Direktor beim Landesarbeitsamt (als Ständiger Stellvertreter des Präsidenten des Landesarbeitsamtes) – Verwaltungsdirektor
Besoldungsgruppe A 2 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Deutschen Patentamt A15 –
Finanzrat – Oberregierungsrat
Oberfinanzrat – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied bei der Bundesanstalt für Materialprüfung – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied beim Bundesgesundheitsamt – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied beim Bundesversiche& rungsamt – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat oder Regierungsrat als Mitglied beim Deutschen Patentamt – Oberregierungsrat
1026
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwei Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Senatsrat beim Deutschen Patentamt A15 –
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundesgesundheitsamt A14kw ¦
Besoldungsgruppe A 2 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksdirektor – Bibliotheksoberrat
Bürodirektor beim Bundesfinanzhof – Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesgerichtshof – Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundessozialgericht – Oberregierungsrat
Bürodirektor beim Bundesverwaltungsgericht – Oberregierungsrat
Gesandtschaftsrat Erster Klasse – Legationsrat Erster Klasse
Obermedizinalrat – Oberregierungsmedizinalrat
Oberpostrat als Ministerialbürodirek-tor – Oberpostrat
Oberregierungschemierat – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat als Ministerial-bürodirektor – Oberregierungsrat
Oberregierungsrat als Ministerial-bürodirektor – im Auswärtigen Amt – – Legationsrat Erster Klasse
Oberregierungs- und -baurat – Oberregierungsbaurat
Oberregierungs- und -kriminalrat – Oberregierungskriminalrat
Oberregierungs- und -medizinalrat – Oberregierungsmedizinalrat
Oberregierungs- und -veterinärrat – Oberregierungsveterinärrat
Oberstaatsanwalt A15 Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Oberverwaltungsrat – Verwaltungsoberrat
Zweiter Sekretär beim Deutschen Archäologischen Institut – Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen Institut
Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz bei den Grenzschutzkommandos A14kw –
Oberfeldarzt A14kw –
Flottillenarzt A14kw »
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesverwaltungsoberrat – Verwaltungsoberrat
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1027
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Oberfinanzrat bei der Deutschen Lan- Bankoberrat
desrentenbank
Obermedizinalrat – Medizinaloberrat
Oberverwaltungsrat – Verwaltungsoberrat
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 2
Bürodirektor in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn – Bundesbahn oberrat
Besoldungsgruppe A 2 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Regierungsgewerbeschulrat – im Bundesgrenzschutz – _ Regierungsrat
Besoldungsgruppe A 2 c 2 *
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent beim Deutschen Archäologischen Institut – Regierungsrat
Bürodirektor beim Bundesarbeitsgericht – Regierungsrat
Gesandtschaftsrat – Legationsrat
Legationssekretär – Legationsrat
Regierungschemierat – Regierungsrat
Regierungsrat als Bürodirektor beim Bundesrat – Regierungsrat
Regierungsrat als Ministerialbüro-direktor – Regierungsrat
Regierungs- und Kriminalrat – Regierungskriminalrat
Regierungs- und Landwirtschaftsrat – Regierungslandwirtschaftsrat
Studienrat im Grenzschutzfachschul- _ Studienrat
dienst (als Leiter einer Grenzschutz-
fachschule)
Vizekonsul – Konsul
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz A 13 kw –
Oberstabsarzt A 13 kw –
Marineoberstabsarzt . A 13 kw –
Marinestabsarzt – Stabsarzt
1028
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung oder Dienistgradbezeichnung
Mittelbarer Bundesdienst
Bankfinanzrat bei der Deutschen Lan- __ Bankrat
desrentenbank
Bundesverwaltungsrat – Verwaltungsrat
Besoldungsgruppe A 2 d
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostamtmann – Postoberamtmann
Rendant der Legationskasse – Amtsrat
Technischer Oberamtmann – Technischer Regierungsoberamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsrat – Verwaltungsoberamtmann
Bankrat bei der Deutschen Landes- __ Bankoberamtmann
rentenbank
Regierungsoberamtmann – Verwaltungsoberamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 4
Bundesbahnamtsrat in der Hauptver- .__. Amtsrat
waltung der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe A 3 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtmann – Regierungsamtmann
Finanzamtmann – Regierungsamtmann
Hafenkapitän –, Regierungsamtmann
Kartographenamtmann – Regierungsamtmann
Kriminalrat – Kriminalhauptkommissar
Technischer Amtmann – Technischer Regierungsamtmann
Vermessungsamtmann – Regierungsvermessungsamtmann
Wetterdienstamtmann – Regierungsamtmann
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsamtmann – Verwaltungsamtmann
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 5
Kanzleivorsteher in der Hauptverwal- _ Bundesbahnamtmann
tung der Deutschen Bundesbahn
Seekapitän auf Hochseefährschiffen –. Technischer Bundesbahnamtmann
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1029
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwei Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichmung
Besoldungsgruppe A 4 a 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor – Regierungsoberinspektor
Oberfinanzinspektor – Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regierungsinspektor bei der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst- – Regierungsoberinspektor
wirtschaft
Regierungsoberinspektor oder Regierungsinspektor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ~ Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regierungsinspektor beim Bundesaufsichtsamt für das Versicherungsund Bausparwesen Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regierungsinspektor beim Bundesversicherungsamt Regierungsoberinspektor
Regierungsoberinspektor oder Regierungsinspektor beim Deutschen Patentamt Regierungsoberinspektor
Technischer Oberinspektor oder In- – Technischer Regierungsoberinspektor
spektor bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Technischer Regierungsoberinspektor – Technischer Regierungsoberinspektor
oder Regierungsinspektor bei der Bundesanstalt für Materialprüfung
Besoldungsgruppe A 4 b 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bezirkszollkommissar – Zolloberinspektor
Kartographenoberinspektor – Regierungsoberinspektor
Lotsenoberinspektor – Oberlotse
Nautischer Oberinspektor – Technischer Regierungsoberinspektor
Oberinspektor – Regierungsoberinspektor
Oberpostbauinspektor – Postoberbauinspektor
Oberpostinspektor – Postoberinspektor
Oberseekapitän – Seekapitän
Obersteuerinspektor – Steueroberinspektor
Obertelegrapheninspektor – Fernmeldeoberinspektor
Oberzollinspektor – Zolloberinspektor
Technischer Oberinspektor Technischer Regierungsoberinspektor
1030
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwei Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Technischer Oberpostinspektor – Technischer Postoberinspektor
Technischer Obertelegrapheninspektor – Technischer Fernmeldeoberinspektor
Vermessungsoberinspektor – Regierungsvermessungsoberinspektor
Wetterdienstoberinspektor – Regierungsoberinspektor
Zollgrenzkommissar – Zolloberinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor bei der Deutschen __ Bankoberinspektor
Landesrentenbank
Regierungsoberinspektor – Verwaltungsoberinspektor
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 6
Vizeseekapitän – Technischer Bundesbahnoberinspektor
Besoldungsgruppe A 4 c 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalkommissar A10 Kriminaloberkommissar
Besoldungsgruppe A 4 c 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzinspektor – Regierungsinspektor
Inspektor – Regierungsinspektor
Kanzleivorsteher beim Bundesverfassungsgericht –. Regierungsinspektor
Kartographeninspektor – Regierungsinspektor
Kriminalinspektor A9kw –
Nautischer Inspektor – Technischer Regierungsinspektor
Seekapitän – Kapitän
Technischer Inspektor – Technischer Regierungsinspektor
Technischer Telegrapheninspektor – Technischer Fernmeldeinspektor
Telegrapheninspektor – Fernmeldeinspektor
Vermessungsinspektor – Regierungsvermessungsinspektor
Wasserstraßeninspektor – Regierungsinspektor
Wetterdienstinspektor – Regierungsinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor bei der Deutschen __ Bankinspektor
Landesrentenbank
Regierungsinspektor – Verwaltungsinspektor
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1031
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7
Erster Seemaschinist auf Hochseefähr- .__; Technischer Bundesbahninspektor
schiffen
Erster Seesteuermann auf Hochsee- – Technischer Bundesbahninspektor
fährschiffen
Besoldungsgruppe A 4 d kw
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberpostsekretär – Postobersekretär
Obertelegraphensekretär – Fernmeldeobersekretär
Besoldungsgruppe A 4 e
Unmittelbarer Bundesdienst
Ministerialregistrator – Regierungshauptsekretär
Ministerialregistrator __ Posthauptsekretär
– Bundesministerium für das Post-
und Fernmeldewesen –
Schleppbetriebsinspektor – Regierungshauptsekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 7 b
Bundesbahnbetriebsinspektor A8kw –
Hauptverwaltungsregistrator – Bundesbahnhauptsekretär
Lokomotivbetriebsinspektor A 8 kw –
Technischer Bundesbahnbetriebs- A8kw __
inspektor
Besoldungsgruppe A 5 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Lithograph A7kw –
Oberwerkmeister im Kraftwagendienst Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Oberwerkmeister im Maschinendienst – Technischer Postobersekretär
bei der Deutschen Bundespost
Telegraphenoberwerkmeister – Technischer Fernmeldeobersekretär
Werksekretär – Oberwerkmeister
Besoldungsgruppe A 5 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Finanzobersekretär – Regierungsobersekretär
1032
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Besoldungs- Amtsbezeichnung giruppe oder Dienstgradbezeichnung
Hafenmeister – Regierungsobersekretär
Kanzleivorsteher bei der Bundesschuldenverwaltung – Regierungsobersekretär
Kanzleivorsteher beim Bundesgesundheitsamt – Regierungsobersekretär
Kanzleivorsteher beim Deutschen Patentamt – Regierungsobersekretär
Kriminalobersekretär A8 Kriminalobermeister
Maschinenbetriebsleiter – Obermaschinenmeister
Maschinenbetriebsleiter – Wasserzolldienst – – Zollobermaschinenmeister
Maschinenbetriebsleiter auf Seezollkreuzern – Zollobermaschinenmeister
Obereichmeister – Regierungsobersekretär
Oberpostsekretär – Postobersekretär
Oberpostverwalter – Postoberverwalter
Oberpräparator A7kw –
Obersekretär – Regierungsobersekretär
Oberstrommeister – Regierungsobersekretär
Obertelegraphensekretär – Fernmeldeobersekretär
Oberzollsekretär – Zollobersekretär
Schiffskapitän – Oberschiffsführer
Technischer Obersekretär – Technischer Regierungsobersekretär
Vermessungsobersekretär – Regierungsvermessungsobersekretär
Wetterdienstobersekretär – Regierungsobersekretär
Obermeister im Bundesgrenzschutz A8 –
Oberstabsbootsmann A8 Hauptbootsmann
Oberstabsfeldwebel A8 Hauptfeldwebel
Stabsbootsmann A8 Hauptbootsmann
Stabsfeldwebel A8 Hauptfeldwebel
Mittelbarer Bundesdienst
Regierungsobersekretär – Verwaltungsober sekretär
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 8
Oberfernmeldewerkmeister – Oberwerkmeister
Obersignalwerkmeister – Oberwerkmeister
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1033
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienslgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichmung
Oberwagenwerkmeister – Oberwerkmeister
Schiffskapitän – Technischer Bundesbahnobersekretär
Schiffsobermaschinist – Technischer Bundesbahnobersekretär
Besoldungsgruppe A 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Baggermeister – Werkmeister
Hafenmeister – Regierungssekretär
Maschinenmeister bei der Deutschen Bundespost – Technischer Postsekretär
Oberwerkmeister – Werkmeister
Oberzollmaschinist – Zollmaschinenmeister
Oberzollschiffer – Zollschiffsführer
Schiffskapitän – Schiffsführer
Schiffsobermaschinist – Maschinenmeister
Seeoberschleusenmelster – Oberschleusenmeister
Telegraphenbauführer – Technischer Fernmeldesekretär
Telegraphenwerkmeister – Technischer Fernmeldesekretär
Werkmeister im Kraftwagendienst – Technischer Postsekretär
Zweiter Seemaschinist – Maschinenmeister
Zweiter Seesteuermann – Schiffsführer
Besoldungsgruppe A 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsmeister bei der Bundeswasserstraßenverwaltung – Regierungssekretär
Finanzsekretär – Regierungssekretär
Kanzleivorsteher – Regierungssekretär
Kriminalsekretär A7 Kriminalmeister
Nautischer Sekretär – Technischer Regierungssekretär
Oberforstwart – Revierforstwart
Präparator A6kw –
Schiffahrtsmeister – Regierungssekretär
Schiffskapitän – Schiffsführer
Schleppbetriebsleiter – Regierungssekretär
Schleusenvorsteher _ Oberschleusenmeister
1034
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abweichungen von der Regelüberleitung Besoldungs- Amtsbezeichnung gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Sekretär – Regierungssekretär
Strommeister _ Regierungssekretär
Technischer Sekretär – Technischer Regierungssekretär
Telegraphensekretär – Fernmeldesekretär
Vermessungssekretär – Regierungsvermessungssekretär
Wetterdienstsekretär – Regierungssekretär
Meister im Bundesgrenzschutz A7 –
Oberbootsmann A7 –
Oberfeldwebel A7 –
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 9
Fernmeldewerkmeister – Werkmeister
Oberlademeister – Betriebsobermeister
Oberlagermeister – Betriebsobermeister
Oberleitungsmeister – Leitungsobermeister
Oberrangiermeister – Betriebsobermeister
Oberrottenmeister – Betriebsobermeister
Oberstellwerksmeister – Betriebsobermeister
Obersteuermann – Technischer Bundesbahnsekretär
Schiffsmaschinist – Technischer Bundesbahnsekretär
Signalwerkmeister – Werkmeister
Wagenwerkmeister – Werkmeister
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 10
Steuermann – Technischer Bundesbahnassistent
Besoldungsgruppe A.7b
Unmittelbarer Bundesdienst
Verwaltungsassistent in den Ministerien – Regierungsassistent (beim Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen: Postassistent)
Besoldungsgruppe A 8 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Assistent – Regierungsassistent
Finanzassistent – Regierungsassistent
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1035
Abwei chungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Maschinenmeister – Maschinenführer
Nautischer Assistent – Technischer Regierungsassistent
Oberbauaufseher – Werkführer
Präparator A5 kw –
Schiffsführer – Schiffsassistent
Schiffsmaschinist – Maschinenführer
Technischer Assistent __ Technischer Regierungsassistent
Telegraphenassistent – Fernmeldeassistent
Telegraphenwerkführer – Technischer Fernmeldeassistent
Vermessungsassistent – Regierungsvermessungsassistent
Wasserstraßenassistent – Regierungsassistent
Werkführer – Technischer Postassistent
– bei der Deutschen Bundespost –
Wetterdienstassistent – Regierungsassistent
Zollmaschinist – Zollmaschinenführer
Zollschiffer __ Zollschiffsassistent
Hauptwachtmeister im Bundes- A6 .__
grenzschutz
Bootsmann A6 –
Fähnrich A6 –
Fähnrich zur See A6 –
Feldwebel A6 –
Bundesbahnbesoldungsgruppe All
Fernmeldewerkführer – Werkführer
Oberkraftwagenführer – Obertriebwagenführer
Oberlokomotivheizer – Obertriebwagenführer
Reserveschiffsmaschinist – Technischer Bundesbahnassistent
Schiffsoberheizer – Obertriebwagenführer
Signalwerkführer – Werkführer
Wagenmeister – - Werkführer
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 12
Lademeister – Betriebsmeister
Lagermeister – Betriebsmeister
1036
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Rangiermeister – Betriebsmeister
Rottenmeister – Betriebsmeister
Stellwerksmeister – Betriebsmeister
Besoldungsgruppe A 9 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Fernsprechgehilfe – Hauptamtsgehilfe
Kanzleiassistent A3kw –
Kanzleiassistent – beim Deutschen Bundestag –¦ – Hauptamtsgehilfe
Magazinmeister A3kw –
Maschinenmeister __ Maschinenoberwärter
Postbetriebswart A4 Posthauptschaffner
Postkraftwagenführer A3kw _
Telegraphenbetriebswart A4 Fernmeldeoberwart
Telegraphist bei der Bundeswasserstraßenverwaltung – Betriebsoberaufseher
Wasserstraßenbetriebswart – Betriebsoberaufseher
Werkführer – Betriebsoberaufseher
Fahnenjunker A5 –
Maat A5 –
Seekadett A5 –
Unteroffizier A5 –
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent A 3 kw –
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 13
Kraftwagenführer A4 Triebwagenführer
Lokomotivheizer A4 Triebwagenführer
Oberamtsgehilfe in der Hauptver- __ Hauptamtsgehilfe
waltung der Deutschen Bundesbahn
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Schiffsheizer A4 Triebwagenführer
Triebwagenführer A4 –
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1037
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abweichungen von der Regelüberieitung Besoldungs- Amtsbezeichnung gruppe oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe A 9 b
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz A5 kw –-
Besoldungsgruppe A 10 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe bei den Auslandsbehörden des Auswärtigen Amtes – Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe bei der Bundeshaupt-kasse – Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe beim Bundesfinanzhof – Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe – beim Bundesrat – – Oberamtsgehilfe
Amtsgehilfe beim Deutschen Bundestag – Oberamtsgehilfe
Bauaufseher – Oberbauaufseher
Betriebsassistent – Oberamtsgehilfe
Betriebsassistent – Wasserstraßenverwaltung – – Betriebsaufseher
Botenmeister beim Statistischen Bundesamt – Oberamtsgehilfe
Drucker A3 Postwart
Hausinspektor beim Bundesfinanzhof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesgerichtshof A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Bundesverfassungsgericht A4 Amtsmeister
Hausinspektor beim Deutschen Patentamt A4 Amtsmeister
Laborant A2kw –
Lagermeister – Betriebsaufseher
Maschinist – Maschinenwärter
Maschinist – bei der Deutschen Bundespost – A3 Postwart
Ministerialamtsgehilfe – Oberamtsgehilfe
Ministerialhausinspektor A4 Amtsmeister
Oberbotenmeister A4 Amtsmeister
Postbetriebsassistent A3 Postoberschaffner
1038
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichniung
Schiffsführer A2kw –
Schiffsheizer – Maschinenwärter
Schiffsheizer .– Zollmaschinenwärter
– Wasserzolldienst –¦
Schleusenverwalter A3 Schleusenbetriebswart
Telegraphenleitungsaufseher A3 Fernmeldewart
Wachtmeister beim Bundesarbeits- A3 Justizoberwachtmeister
gericht
Wachtmeister beim Bundesdiszipli- A3 Justizoberwachtmeister
narhof
Wachtmeister beim Bundesgerichtshof A3 Justizoberwachtmeister
Wachtmeister beim Bundessozial- A3 Justizoberwachtmeister
gericht -
Wachtmeister beim Bundesverfas- A3 Hauptamtsgehilfe
sungsgericht
Wachtmeister beim Bundesverwal- A3 Justizoberwachtmeister
tungsgericht
Zollbetriebsassistent A3 Zolloberwachtmeister
Hauptgefreiter A4 –
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe – Oberamtsgehilfe
– bei der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte –
Betriebsassistent A2kw –
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 14
Amtsgehilfe in der Hauptverwaltung – Oberamtsgehilfe
der Deutschen Bundesbahn
Oberbahnhofsschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberdrucker A3 –
Oberladeschaffner A3 Betriebsoberaufseher
Oberlageraufseher A3 Betriebsoberaufseher
Oberleitungsaufseher A3 Leitungswart
Obermatrose A3 Bundesbahnoberschaffner
Oberrangierauf seher A3 Betriebsoberaufseher
Oberrottenführer A3 Gleiswart
Oberweichenwärter A3 Betriebsoberaufseher
Oberwerkmann A2kw –
Oberzugschaffner A3 Bundesbahnoberschaffner
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1039
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe ichungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 15
Bahnhofsschaffner – Betriebsauf seher
Botenmeister A3 Hauptamtsgehilfe
Ladeschaffner – Betriebsauf seher
Lageraufseher – Betriebsauf seher
Leitungsaufseher A3 Leitungswart
Maschinist A 2 kw –
Matrose – Bundesbahnschaffner
Oberschrankenwärter – Oberbahnwärter
Rangieraufseher – Betriebsaufseher
Rottenführer A3 Gleiswart
Weichenwärter – Betriebsaufseher.
Werkmann A2kw –
Zugschaffner – Bundesbahnschaffner
Besoldungsgruppe AlOb
Unmittelbarer Bundesdienst
Botenmeister – Amtsgehilfe
Botenmeister A2 Oberamtsgehilfe
– mit Stellenzulage –
Hausmeister – Amtsgehilfe
Kastellan A 1 kw "
Leuchtfeueroberwärter – Signalwärter
Maschinist A 1 kw –
Pförtner – Amtsgehilfe
Postschaffner A2 –
Schleusenoberwärter A 1 kw –
Signaloberwärter – Signalwärter
Technischer Gehilfe A 1 kw –
Zollwachtmeister A2 –
Obergefreiter A3 –
Mittelbarer Bundesdienst
Hausmeister __ Amtsgehilfe
1040
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwe Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 16
Oberbahnwart A 1 kw –-
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17
Schrankenwärter Jl Bahnwärter
Bundesbahnbesoldungsgruppe A 17 a
Bahnhelfer A 1 kw –
Besoldungsgruppe A 10 c
Unmittelbarer Bundesdienst
Wachtmeister im Bundesgrenzschutz A4kw –
Besoldungsgruppe All
Unmittelbarer Bundesdienst
Gefreiter A2 –
Besoldungsgruppe A 12
Unmittelbarer Bundesdienst
Grenzjäger im Bundesgrenzschutz – Grenzjäger
Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz A2kw
Besoldungsgruppe B 4
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident des Bundesdisziplinarhofes B9 –
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 4
Direktor der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn – Direktor bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
Besoldungsgruppe B 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof B8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1041
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung Abwei Besoldungsgruppe chungen von der Regelüberleitung Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichnung
Besoldungsgruppe B 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt B7 Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Präsident des Deutschen Patentamtes B7 –
Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Deutschen Bundespost – Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes B7 –
Senatspräsident beim Bundesarbeitsgericht B7 –
Senatspräsident beim Bundes-disziplinarhof B7 –
Senatspräsident beim Bundesfinanzhof B7 _
Senatspräsident beim Bundesgerichtshof B7 –
Senatspräsident beim Bundessozialgericht B7 –
Senatspräsident beim Bundesverwaltungsgericht B7 –
Vizepräsident beim Bundesfinanzhof B7 Vizepräsident des Bundesfinanzhofes
Vizepräsident des Bundessozialgerichtes B7 –
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ~– Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als Vorsitzer der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen _ Präsident eines Landesarbeitsamtes
Besoldungsgruppe B 7 a
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesdisziplinaranwalt bei dem Bundesdisziplinarhof – Bundesdisziplinaranwalt
Bundesrichter bei dem Bundesdisziplinarhof – Bundesrichter beim Bundesdisziplinarhof
Präsident der Bundesanstalt für Materialprüfung B6 Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz B8 –
1042
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Abweichungen von der Regelüberleitung
Bisherige Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung oder Dienstcjradbcz.uich.ilung Besoldungsgruppe Amtsbezeichnung oder Dienstgradbezeichniunig
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte –¦ Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
Präsident des Landesarbeitsamtes – Präsident eines Landesarbeitsamtes
Baden-Württemberg, Nordbayern, Südbayern, Berlin, Hessen oder
Niedersachsen
Vorstandsmitglied der Deutschen Landesrentenbank – Direktor der Deutschen Landesrentenbank
Bundesbahnbesoldungsgruppe B 7 a
Hauptverwaltungsdirigent – Ministerialdirigent
Besoldungsgruppe B 7 b
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes __ Präsident eines Landesarbeitsamtes
Hamburg, Rheinland-Hessen-
Nassau oder Schleswig-Holstein
Besoldungsgruppe B 8
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundesdruckerei – Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Wasser- und Schiff- __ Präsident einer Wasser- und Schiffahrts
fahrtsdirektion Hannover, Münster direktion
oder Mainz
Präsident des Posttechnischen Zen- B5 Präsident des Posttechnischen
tralamtes der Deutschen Bundes- Zentralamtes
post
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident des Landesarbeitsamtes __ Präsident eines Landesarbeitsamtes
Bremen oder Pfalz
Besoldungsgruppe B 9
Unmittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt für B3
zivilen Luftschutz
Kommandeur im Bundesgrenzschutz eines Grenzschutzkommandos B5 Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957 1043
Anlage V
überleitungsgrundgehälter (§ 37 Abs. 3)
Spalte 1: Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger Stellenzulagen nach bisherigem Recht am Tage vor der Verkündung des Gesetzes (Jahresbetrag)
Spalte 2: Uberleitungsgrundgehalt (Monatsbetrag)
1 2 1 2
1 440 222 2 070 306
1520 233 2 080 307
1536 236 2 090 309
1 560 239 2 100 309
1 600 244 2 110 309
1 620 247 2 120 309
1 638 250 2 140 312
1 650 251 2 150 313
1 690 257 2 160 314
1 700 258 2 170 316
1 710 260 2 180 317
1 740 264 2 190 319
1 750 265 2 200 320
1 780 269 2 210 321
1 790 271 2 220 323
1 800 272 2 230 324
1824 275 2 240 325
1 840 277 2260 328
1 850 279 2 270 330
1 870 279 2 280 330
1880 280 2 290 330
1 890 281 2 300 331
1 900 283 2 320 333
1 930 287 2 350 338
1 940 288 2 360 339
1 960 291 2 370 340
1 970 292 2 380 342
1 980 294 2 390 343
1 990 295 2 400 344
2 000 296 2 410 346
2 010 298 2 440 350
2 020 299 2 450 351
2 030 301 2 460 351
2 050 303 2 470 351
2 060 305 2 480 352
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
1 2 1 2
2 500 355 4 200 578
2 520 358 4 300 592
2 530 359 4 320 594
2 540 361 4 400 605
2 550 362 4 450 612
2 590 363 4 500 619
2 600 364 4 560 627
2 620 367 4 600 633
2 640 369 4 650 640
2 650 371 4 700 647
2 660 372 4 800 660
2 680 375 4 900 674
2 700 378 4 950 681
2 720 380 5 000 688
2 750 385 5 100 702
2 770 335 5 150 709
2 800 385 5 200 715
2 850 392 5 300 729
2 900 399 5 350 736
2 950 406 5 400 743
2 970 409 5 500 757
3 000 413 5 600 770
3 050 420 5 700 784
3 100 427 5 800 798
3 135 432 5 900 812
3 200 440 6 000 825
3 240 446 6 200 853
3 250 447 6 400 880
3 300 454 6 600 908
3 350 461 6 700 922
3 400 468 6 800 935
3 420 471 7 000 963
3 450 475 7 100 977
3 500 482 7 200 990
3 550 489 7 400 1 018
3 600 495 7 500 1 032
3 700 509 7 600 1 045
3 750 516 7 700 1 059
3 800 523 7 800 1 073
3 900 537 7 900 1 087
3 950 544 8 000 1 100
4 000 550 8 100 1 114
4 050 557 8 200 1 128
4 100 564 8 400 1 155
4 150 571 8 500 1 169
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1045
1
8 600 8 800
8 900
9 100 9 200
9 300 9 400 9 500 9 700 9 900
10 000
10 500 10600
11 600
12 600
2
1 183 1 210 1 223 1 252 1 265
1279 1 293 1307 1 334 1362
1 375 1444 1458 1595 1 733
1
13 000
14 000
15 000
16 000
17 000
18 000
19 000 22 000 24 000 26 500
2
1 788
1 925
2 063 2 200 2 338
2 475
2 613
3 025 3 300 3 644
1046
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz über die Sicherung des Unterhalts
für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen
(Unterhaltssicherungsgesetz).
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Grundsätze
§ 1 Sicherung des Unterhalts
(1) Die Familienangehörigen der zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das gilt auch für Familienangehörige von Wehrpflichtigen, die ihre Wehrpflicht auf Grund freiwilliger Verpflichtung erfüllen.
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienstbezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält.
§ 2 Familienangehörige
(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Ehefrau,
2. die ehelichen und für ehelich erklärten Kinder,
3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,
4. Stiefkinder,
5. die unehelichen Kinder des Wehrpflichtigen, wenn seine Vaterschaft oder Unterhaltspflicht festgestellt ist,
6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,
7. Verwandte der aufsteigenden Linie,
8. Enkel,
9. Adoptiveltern,
10. Stiefeltern und Pflegeeltern,
11. Pflegekinder,
12. Geschwister des Wehrpflichtigen.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen sind Familienangehörige im engeren Sinne, die übrigen Personen sonstige Familienangehörige.
§ 3
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder
2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er nicht eingezogen worden wäre.
(2) Familienangehörige nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 10 bis 12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssicherung,
1. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder
2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwiegend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezogen worden wäre.
§ 4 Anspruch des Wehrpflichtigen
Der Wehrpflichtige hat Anspruch auf Leistungen nach § 8.
ZWEITER ABSCHNITT
Art und Maß der Leistungen zur Unterhaltssicherung
§ 5
Leistungsarten
Als Leistungen zur Unterhaltssicherung werden gewährt
1. allgemeine Leistungen (Tabellensatz, § 6),
2. Einzelleistungen (§ 7),
3. Sonderleistungen (§ 8).
§ 6 Allgemeine Leistungen
(1) Die Familienangehörigen im engeren Sinne erhalten allgemeine Leistungen zur Unterhaltssicherung nach der Tabelle (Anlage zu diesem Gesetz).
(2) Familienangehörige im engeren Sinne erhalten
1. den Tabellensatz I, wenn neben ihnen anspruchsberechtigte Familienangehörige nicht vorhanden sind,
2. den Tabellensatz II, wenn neben ihnen bis zu zwei anspruchsberechtigte Familienangehörige vorhanden sind,
3. den Tabellensatz III, wenn neben ihnen drei oder mehr anspruchsberechtigte Familienangehörige vorhanden sind.
(3) Ist ein Familienangehöriger ein Kind, für das dem Wehrpflichtigen ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Kindergeldgesetz, dem Kindergeldergänzungsgesetz oder dem Dritten Abschnitt des Kindergeldanpassungsgesetzes zusteht, so erhöht sich der Tabellensatz um ein Kindergeld in Höhe des Kindergeldes nach dem Kindergeldgesetz für jedes dritte und weitere Kind. Dies gilt nicht, wenn in dem Nettoeinkommen Kinderzuschläge oder gleichartige Leistungen für diese Kinder enthalten sind und zur Steigerung des Tabellensatzes geführt haben.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1047
(4) Mit dem Tabellensatz II oder III werden die Ansprüche sämtlicher Familienangehöriger mit Ausnahme der Ansprüche nach Absatz 3 und § 8 abgegolten.
§ 7 Einzelleistungen
(1) Sonstige Familienangehörige erhalten Einzelleistungen, wenn ihr Anspruch nicht nach § 6 Abs. 4 durch den Tabellensatz abgegolten ist.
(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unterhaltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Einberufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflichtet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. War der Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unterhalts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er verpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht vorgelegen hätten.
(3) Die Einzelleistungen dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Anspruchsberechtigter, die Hälfte des Tabellensatzes I nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, so sind die Leistungen verhältnismäßig zu kürzen.
§ 8 Sonderleistungen
(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne und der Wehrpflichtige erhalten Sonderleistungen. Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 6 gewährt.
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt
1. Krankenhilfe und Hilfe an Schwangere und Wöchnerinnen, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden; die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die den Familienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen;
2. für nicht Sozialversicherungspflichtige die Beiträge zur privaten Krankenversicherung;
3. für nur freiwillig in den gesetzlichen Rentenversicherungen weiterversicherte Wehrpflichtige die zu entrichtenden Beiträge nach Maßgabe der für Versicherungspflichtige geltenden Bestimmungen;
4. Mietbeihilfe zur Erhaltung der Wohnung eines Wehrpflichtigen, der nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne in Haushaltgemeinschaft lebt und dem nicht zugemutet werden kann, das Mietverhältnis zu lösen;
5. Ersatz für
a) Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter, die an Stelle des Wehrpflichtigen in seinem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder im freien Beruf tätig werden,
b) Aufwendungen für Miete der Berufsstätte,
c) sonstige unabwendbare Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Gewerbebetriebes oder des Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft oder des freien Berufes,
d) Aufwendungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, Bauspar-, Heimstätten-, Siedlungs- und steuerbegünstigten Kapitalansammlungsverträgen oder aus dem Bau von Eigenheimen, wenn diese Verpflichtungen bereits zwölf Monate vor der Einberufung bestanden und 15 vom Hundert des Nettoeinkommens nicht übersteigen,
wenn diese Aufwendungen aus dem Einkommen des Wehrpflichtigen oder den Erträgen des Gewerbebetriebes, des Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft oder des freien Berufes nachweislich nicht gedeckt werden können;
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.
(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 5 Buchstabe d dürfen zusammen mit den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 11) nicht übersteigen.
§ 9 Antrag
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf Antrag gewährt.
(2) Antragsberechtigt sind
1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
2. der Wehrpflichtige.
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines Fürsorgeverbandes nach § 21a der Reichsfür-sorgepflichtverordnung.
(4) Das Antragsrecht erlischt einen Monat nach Beendigung des Wehrdienstes.
§ 10
Empfangsberechtigte
(1) Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen an die Ehefrau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehefrau nicht vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen bestimmte anspruchsberechtigte Person auszuzahlen.
1048
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(2) Hat der Wehrpflichtige sich gegenüber anspruchsberechtigten Familienangehörigen durch Vertrag zur Unterhaltszahlung verpflichtet oder seine Unterhaltspflicht anerkannt oder liegt über seine Unterhaltspflicht ein vollstreckbarer Titel vor oder beantragt es der Wehrpflichtige bei der zuständigen Behörde, so ist dieser Unterhaltsbetrag in den Fällen des § 6 Abs. 4 vom Tabellensatz abzuziehen und an den Berechtigten oder diejenige Person, Anstalt oder Behörde auszuzahlen, in deren Obhut sich der Berechtigte befindet. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 11 Bemessungsgrundlage
(1) Der Tabellensatz (§ 6) bemißt sich nach dem monatlichen Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.
(2) Nettoeinkommen ist
1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt;
2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn im letzten Jahr vor der Einberufung nach Abzug der zu entrichtenden Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes.
(3) Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. Betragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr als ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr maßgebend.
§ 12
Anrechnung von Einkommen
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er nach der Einberufung aus seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, aus seinem Vermögen oder aus sonstigen Leistungen privater Art erhält. Dabei bleiben außer Ansatz
1. der Wehrsold;
2. freiwillige Notstandsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke, Heirats- und Geburtsbeihilfen und Weihnachtszuwendungen von Arbeitgebern an Wehrpflichtige für die Zeit der Einberufung;
3. Entschädigungen an den Wehrpflichtigen auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften und Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus seinem Dienstverhältnis.
(2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden.
§ 13 Ruhen der Leistungen
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn der Wehrpflichtige eigenmächtig seine Truppe oder Dienststelle verläßt oder ihr fernbleibt und länger als eine Woche abwesend ist. Das gleiche gilt, wenn der Wehrpflichtige eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten verbüßt.
(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienangehöriger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht, so ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhaltssicherung.
(3) Tritt das Ruhen des Rechts auf Leistungen zur Unterhaltssicherung im Laufe eines Monats ein, so wird die Zahlung mit Ende dieses Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginn dieses Monats auf. Lebt das Recht auf Leistungen zur Unterhaltssicherung im Laufe eines Monats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten dieses Monats; lebt es am letzten Tage eines Monats wieder auf, so beginnt die Zahlung mit dem Ersten des folgenden Monats.
§ 14
Übergang von Schadensersatzansprüchen
Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf die Bundesrepublik Deutschland über, soweit diese den anspruchsberechtigten Familienangehörigen Leistungen zur Unterhaltssicherung wegen des Ereignisses gewährt.
§ 15 Steuerfreiheit
(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Das gilt nicht für Leistungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstaben a bis c.
(2) Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Leistungen auf Grund von Verpflichtungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d sind insoweit nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 10 des Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Sonderleistungen nach § 8 gewährt werden.
§ 16
Überzahlungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhaltssicherung sind zu erstatten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ist ausgeschlossen.
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1049
(2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gewährten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden, oder wenn die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers zumutbar ist.
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen wrerden, wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeutet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
DRITTER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren
§ 17 Zuständigkeit
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des Bundes durch.
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.
§ 18 Zahlungsart und Dauer
(1) Die Leistungen zurUnterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum Tage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer Zahlung nach Tagen wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
§ 19
Leistungen nach Beendigung des Wehrdienstes
Anspruchsberechtigte Familienangehörige und der Wehrpflichtige erhalten, solange der Wehrpflichtige nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung Wehrsold bezieht, Leistungen zur Unterhaltssicherung für die Dauer des Wehrsoldbezuges.
§ 20 Kosten
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haus- haltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landes- und Gemeindebehörden angewendet werden.
§ 21 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die für die Bemessung dieser Leistungen von Einfluß sind, unverzüglich anzuzeigen. Die Verwaltungsbehörde muß auf diese Verpflichtung hinweisen.
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsverdienst des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen zu erteilen.
§ 22
Amtshilfe
(1) Alle Behörden haben den nach § 17 zuständigen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen und der Familienangehörigen betreffenden ihnen bekannten Tatsachen Auskunft zu erteilen.
(3) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.
(4) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.
§ 23
Rechtsweg
Für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen zur Unterhaltssicherung nach diesem Gesetz gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
1050
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
VIERTER ABSCHNITT
Sonstige Vorschriften
§ 24
Härteausgleich
Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Verteidigung einen Ausgleich gewähren.
§ 25
Übergangsvorschriften für Rechtsmittel
Bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung gelten das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesge-setzbl. I S. 625) und die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 26 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. bei Erteilung der Auskunft nach § 21 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2. die in § 21 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. Auskünfte, zu denen er nach § 21 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu dreihundert Deutsche Mark geahndet werden.
§ 27
Erlaß von Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den Inhalt und Umfang der in den §§7 und 8 genannten Leistungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 28
Ergänzung des Kindergeldgesetzes
Das Gesetz über die Gewährung von Kindergeld und die Errichtung von Familienausgleichskassen (Kindergeldgesetz) vom 13. November 1954 (Bun-desgesetzbl. I S. 333) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz – KGEG) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841) wird wie folgt ergänzt:
In § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:
"8. von zur Erfüllung des Grundwehrdienstes oder zu Wehrübungen einberufenen Wehrpflichtigen sowie von Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst oder Wehrübungen auf Grund freiwilliger Verpflichtungen ableisten, wenn Kindergeld zum Tabellensatz nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1046) gewährt wird oder der Anspruch nach Satz 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist."
§ 29 Geltung im Saarland
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1051
Anlage (zu § 6)
Nettoeinkommen des Wehrpflichtigen Tabellensatz in DM
– Einkommenstufen –
(monatlich) *
in DM
bis 260 200 217 234
über 260 bis 280 210 226 243
über 280 bis 300 220 240 261
über 300 bis 320 230 255 279
über 320 bis 340 240 268 297
über 340 bis 360 250 282 315
über 360 bis 380 260 296 333
über 380 bis 400 270 310 351
über 400 bis 420 280 324 369
über 420 bis 440 290 338 387
über 440 bis 460 300 352 405
über 460 bis 480 310 366 423
über 480 bis 500 320 380 441
über 500 bis 520 330 391 453
über 520 bis 540 340 402 465
über 540 bis 560 350 413 477
über 560 bis 580 360 424 489
über 580 bis 600 370 435 501
über 600 bis 620 380 446 513
über 620 bis 640 390 457 525
über 640 bis 660 400 468 537
über 660 bis 680 410 479 549
über 680 bis 700 420 490 561
über 700 bis 720 430 501 573
über 720 bis 740 435 510 585
über 740 bis 760 440 518 597
über 760 bis 780 445 527 609
über 780 bis 800 450 535 620
über 800 bis 820 455 543 632
über 820 bis 840 460 550 641
über 840 bis 860 465 557 650
über 860 bis 880 470 564 659
über 880 bis 900 475 571 668
über 900 bis 920 480 578 677
über 920 bis 940 485 585 686
über 940 bis 960 490 592 695
über 960 bis 980 495 599 704
über 980 bis 1000 500 607 715
über 1000 bis 1020 505 614 724
über 1020 bis 1040 510 621 733
über 1040 bis 1060 515 628 742
über 1060 bis 1080 520 635 751
über 1080 bis 1100 525 642 760
über 1100 bis 1120 530 649 768
über 1120 bis 1140 535 655 776
über 1140 bis 1160 540 662 784
über 1160 bis 1180 545 668 792
über 1180 550 675 800
1052
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Gesetz
über die Wahl und die Amtsdauer
der Vertrauensmänner der Soldaten (Vertrauensmänner-Wahlgesetz).
Vom 26. Juli 1957.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Wählergruppen
Für die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer beiden Stellvertreter bilden die Mannschaften, die Unteroffiziere und die Offiziere je eine Wählergruppe.
§ 2 Wahlbereiche
(1) Der Vertrauensmann der Mannschaften und der Vertrauensmann der Unteroffiziere werden für den Bereich einer Einheit, einer Schule oder eines Lehrganges, wenn dessen voraussichtlich.e Dauer mindestens drei Monate beträgt, in getrennten Wahlgängen gewählt.
(2) Der Vertrauensmann der Offiziere wird für den Bereich eines Bataillons, eines entsprechenden Truppenteiles, eines Stabes der übrigen Verbände, einer Schule oder eines Lehrganges, wenn dessen voraussichtliche Dauer mindestens drei Monate beträgt, gewählt.
(3) Ein Vertrauensmann wird nur gewählt, wenn einer Wählergruppe mindestens fünf wahlberechtigte Soldaten angehören.
§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Soldaten, die der Wählergruppe des Bereichs angehören, für den der Vertrauensmann zu wählen ist. Kommandierte Soldaten sind in dem Bereich wahlberechtigt, zu dem sie kommandiert sind.
(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Wählergruppe mit Ausnahme
1. der Kommandeure, der ständigen stellvertretenden Kommandeure und der Chefs der Stäbe,
2. der Kompaniefeldwebel und Inhaber entsprechender Dienststellungen,
3. derjenigen Soldaten, die im letzten Jahr vor dem Tag der Stimmabgabe wegen Verletzung ihrer Dienstpflichten mit gerichtlichen oder disziplinaren Freiheitsstrafen von mehr als 14 Tagen oder mit einer Laufbahnstrafe bestraft worden sind.
§ 4 Bestellung des Wahlvorstandes
Spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit des Vertrauensmannes bestellt der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) auf Vorschlag des Vertrauensmannes drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Von diesem Vorschlag darf er nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abweichen.
§ 5 Festsetzung des Wahltermins
Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) nach Anhörung des Wahlvorstandes unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.
§ 6 Bekanntgabe zur Wahl
(1) Der Wahlvorstand gibt durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt
1. die Namen seiner Mitglieder,
2. wo und wann das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
5. den Ort, an dem die Bewerberliste zur Einsicht ausliegt,
6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.
(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen,
1. daß nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
2. daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
3. daß ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,
4. daß die schriftliche Zustimmung des Bewerbers vorliegen muß,
5. daß jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,
6. daß nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,
Nr. 39 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957
1053
7. daß nur gewählt werden kann, wer in einen gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,
8. daß ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.
§ 7 Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der Wahlberechtigten seiner Wählergruppe (Wählerverzeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf, die ihm der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) zur Verfügung stellt. Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist unverzüglich bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 8 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche seit Auslegen des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Wahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
§ 9
Wahlvorschläge
(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten und muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizufügen.
"(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder für die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber für die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu beseitigen. Ist ein Soldat vorgeschlagen worden, der nach § 3 Abs. 2 nicht wählbar ist, so sind die Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie können innerhalb von drei Tagen einen anderen Soldaten benennen.
(3) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
§ 10 Aufstellung der Bewerberliste
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge legt der Wahlvorstand eine Liste der vorgeschlagenen Soldaten dem Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) vor. Dieser äußert sich, ob die vorgeschlagenen Soldaten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 wählbar sind; § 9 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlagenen Soldaten in alphabetischer Reihenfolge (Bewerberliste) zusammen und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe bis zu deren Abschluß bekannt.
§ 11
Einziger Wahlvorschlag
Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht worden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in der angegebenen Reihenfolge als gewählt.
§ 12 Stimmabgabe
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimmzettel drei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt seinen Stimmzettel in einem Umschlag ab. In dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufzuführen. Die Stimmzettel und Umschläge haben gleiches Aussehen.
(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die Umschläge gesteckt werden können und daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.
(4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben werden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
§ 13 Briefwahl
(1) Einem Soldaten, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahlumschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlages so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
1054
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.
§ 14
Bereitstellen der Mittel
Der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) stellt die sächlichen Mittel für die Durchführung der Wahl zur Verfügung.
§ 15 Verbot der Wahlbehinderung
(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhen von Nachteilen beeinflußt werden.
§ 16 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach Abschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest. Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als drei Soldaten bezeichnet sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern sind die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniederen Stimmzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.
§ 17 Wahlniederschrift
(1) über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen,
3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes und der beiden Stellvertreter.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind zu vermerken.
§ 18
Bekanntgabe der Gewählten, Aulbewahren der Wahlunterlagen
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Vertrauensmannes und der beiden Stellvertreter unverzüglich durch dreiwöchigen Aushang bekannt. Dem Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) wird das Ergebnis der Wahl schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvorschläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Niederschrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des Vertrauensmannes aufbewahrt.
§ 19 Anfechtung der Wahl
(1) Drei Wahlberechtigte oder der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) können die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Truppendienstgericht mit dem Antrage anfechten, die Wahl für ungültig zu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflußt werden konnte.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung. Die Auswahl der militärischen Beisitzer des Gerichts bestimmt sich nach dem Dienstgrad des Vertrauensmannes. Auf Antrag kann der Vorsitzende den Beginn der Amtszeit des Vertrauensmannes bis zur Entscheidung des Truppendienstgerichts aussetzen.
§ 20 Dauer des Amtes des Vertrauensmannes
(1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die Amtszeit des neuzuwählenden Vertrauensmannes nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Vertrauensmannes bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um zwei Monate. In Lehrgängen endet die Amtszeit des Vertrauensmannes mit deren Ende.
(2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor Ablauf der Amtszeit
1. durch Niederlegung des Amtes (§ 21),
2. durch Verlust der Wählbarkeit, jedoch nicht bei einer Kommandierung von weniger als drei Monaten,
3. durch Entscheidung des Truppendienstgerichts (§ 22).
§ 21
Niederlegung des Amtes
Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) sein Amt niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des Amtes dienstlich bekannt.
Nr. 39 – Tag der Ausgab
§ 22 Abberufung des Vertrauensmannes
(1) Mindestens ein Viertel der Angehörigen der Wählergruppe oder der Einheitsführer (Kommandeur, Lehrgangsleiter) kann beim Truppendienstgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten abzuberufen.
(2) Das Truppendienstgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften der Wehrbeschwerdeordnung.
§ 23
Ruhen des Amtes
Das Amt des Vertrauensmannes ruht, solange ihm die Ausübung des Dienstes verboten oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist.
§ 24 Eintritt des Stellvertreters
(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vorzeitig (§ 20 Abs. 2), so tritt der nächste Stellvertreter ein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu wählen.
(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn der Vertrauensmann an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
>e: Bonn, den 7. August 1957 1055
§ 25 Schutz des Vertrauensmannes
(1) Der Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner Befugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die disziplinare Erledigung von Dienstvergehen des Vertrauensmannes ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig.
§ 26 Erstmalige Wahl
(1) Nach Aufstellung einer Einheit, eines Verbandes, eines Stabes oder einer Schule soll die erste Wahl spätestens drei Monate nach Beginn der Aufstellung durchgeführt sein, bei Lehrgängen spätestens einen Monat nach ihrem Beginn.
(2) Bei bestehenden Einheiten, Verbänden, Stäben oder Schulen soll die erste Wahl innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden.
§ 27 Saar-Klausel
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.
§ 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.
1056
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I
Zweite Anordnung des Bundespräsidenten über die Uniform der Soldaten.
Vom 26. Juli 1957.
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) ordne ich an:
Artikel 1
Ich hebe die Bestimmungen meiner Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 422) auf, die die Dienstgradabzeichen der Stabsfeldwebel und Stabsbootsmänner sowie der Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner betreffen (Artikel 2 Abs. 1 Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben 1 und m sowie Nr. 2 Buchstaben 1 und m).
Artikel 2 Ich bestimme folgende Dienstgradabzeichen: 1. Heer und Luftwaffe a) Hauptfeldwebel
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben als Schulterabzeichen;
b) Stabsfeldwebel
ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel mit der Spitze nach oben als Schulterabzeichen;
c) Oberstabsfeldwebel
– wie Stabsfeldwebel Winkel.
2. Marine
jedoch zwei
a) Hauptbootsmann
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben auf beiden Unterarmen;
b) Stabsbootsmann
ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel mit der Spitze nach oben auf beiden Unterarmen;
c) Oberstabsbootsmann
– wie Stabsbootsmann – jedoch zwei Winkel.
Bonn, den 26. Juli 1957.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Verteidigung Strauß
Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.. Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei Bonn.
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