Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 3 vom 22.02.1957  - Seite 35 bis 41 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 35 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Vom 21. Februar 1957. Auf Grund der §§6 und 27 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837) und des Artikels V Nr. 4 des Gesetzes vom 7. November 1939 über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Reichsgesetzbl. I S. 2223) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 510) und der Verordnung vom 16. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 814J wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 18 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. Kleinkrafträder. Der Führer eines solchen Fahrzeugs muß eine Ablichtung der allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die die Zulassungsstelle durch den Vermerk »Betriebserlaubnis erteilt« auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausstellt, mitführen und zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen. Die Fahrzeuge müssen ein amtliches Kennzeichen führen; Nummer 1 letzter Satz Halbsatz 2 gilt entsprechend;". 2. In § 22 Abs. 3 wird hinter dem Wort "müssen" ein Komma gesetzt und eingefügt: "gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,". 3. In § 60 Abs. 2 letzter Satz wird die Zahl "60" geändert in "45". 4. a) In § 67 a Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen. Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die Vorschriften über die Betriebserlaubnis gelten entsprechend, ebenso § 45 Abs. 1 mit Ausnahme des Satzes 3 und §§ 46, 47, 49 und 59." b) In § 67 a Abs. 4 erhält der bisherige Satz 4 Halbsatz 1 folgende Fassung: "§ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden;". c) In § 67 a Abs. 6 werden das Zeichen ,,a)" und der Satzteil ,,b) eine Versicherungsbestätigung nach § 29 b, wenn der Halter nicht von der Versicherungspflicht befreit ist." gestrichen. Hinter dem Wort "ausstellt" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. d) In § 67a Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "der unter Buchstabe a genannten Urkunden" durch die Worte "der vorstehend genannten Urkunden" ersetzt. 5. Hinter § 67 a wird folgender § 67b eingefügt: "§ 67b Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor (1) Fahrräder mit Hilfsmotor, deren regelmäßiger Standort sich im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Versicherungskennzeichen (Absätze 2 bis 7) oder ein amtliches Kennzeichen (Absatz 8) führen. (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, daß für das Fahrrad mit Hilfsmotor eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 29 a) besteht. Der Versicherer händigt dem Halter auf Antrag ein Versicherungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Bescheinigung; für den Nachweis von Namen und Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheinigung mitzuführen und zuständigen Beamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versicherungskennzeichen und Bescheinigung verlieren ihre Geltung mit dem Ablauf des Verkehrs Jahres, für das sie erteilt worden sind. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats Februar. (3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftverkehrsversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als drei Ziffern und nicht mehr als drei Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das laufende Verkehrs jähr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich von allen anderen gültigen Versicherungskennzeichen unterscheidet. Buchstaben, die in der Anlage III nicht berücksichtigt sind, dürfen nicht verwendet werden. Das Verkehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahres zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Verband der Kraftverkehrsversicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt teilt mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern zu. (4) Die Beschriftung des Versicherungskennzeichens ist schwarz. Ihr Untergrund ist im Ve -kehrsjahr 1957 weiß, im Verkehrsjahr 1958 hellgelb, im Verkehrsjahr 1959 hellgrün; die Farben wiederholen sich in den folgenden Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge. Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungs- 36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I kennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VI entsprechen. Das Versicherungskennzeichen ist an der Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schlußleuchte fest anzubringen. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3, 4 und 7, Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend. Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die Erkennungsnummer des Versicherungskennzeichens an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, daß sie in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf eine Entfernung von mindestens 15 Metern lesbar ist; die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müssen denen des Versicherungskennzeichens des. ziehenden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens am Fahrrad mit Hilfsmotor und der Erkennungsnummer am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich. (5) Der Versicherer meldet dem Kraftfahrt-Bundesamt auf einer Karteikarte, deren Muster vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist, a) die Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens, b) Namen und Anschrift des Halters, c) den Hersteller des Fahrzeugs, d) die Fabriknummer des Fahrgestells, e) den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 158 c Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes. (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzelfall auf Antrag Behörden und bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch Privatpersonen Auskunft über die Fahrzeuge, die Halter und die Versicherer. (7) Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer hiervon die zuständige Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung ein. (8) Ist der Halter des Fahrrades mit Hilfsmotor nicht verpflichtet, bei einem Versicherer, der im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt ist, eine Haftpflichtversicherung zu nehmen, so teilt ihm die Zulassungsstelle auf Antrag ein amtliches Kennzeichen zu. Form, Größe und Ausgestaltung des amtlichen Kennzeichens müssen dem Muster und den Angaben in Anlage VII oder den Vorschriften entsprechen, die Anlage V für Kleinkrafträder enthält. Im übrigen gelten mit Ausnahme von § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 die Bestimmungen über die amtlichen Kennzeichen von Kleinkrafträdern. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens muß von der Zulassungsstelle auf dem Nachweis eingetragen sein, den der Führer des Fahrzeugs nach §67a Abs. 6 mitführt. Eine Einrichtung zur Beleuchtung des amtlichen Kennzeichens ist zulässig, jedoch nicht erforderlich." 6. a) In § 72 a Abs. 3 werden die Worte "gilt § 67 a Abs. 4, 5 und 6" geändert in "gelten § 67a Abs. 4, 5 und 6 sowie § 67 b". b) § 72 a Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Vom 1. Juli 1956 an können die Zulassungsstellen die Vorführung der Fahrzeuge zur Urnkennzeichnung anordnen. An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahrbahn nötigenfalls bis auf 150 Millimeter verringert werden; haben solche Krafträder einen größeren Hubraum als 50 Kubikzentimeter und ist die vorschriftsmäßige Anbringung und Beleuchtung des Kennzeichens nach Muster b der Anlage V außergewöhnlich schwierig, so dürfen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V verwendet werden. Legt der Fahrzeughalter bei der Umkennzeichnung den Fahrzeugbrief nicht vor, weil der Brief sich bei einem Siche-rungs- oder Vorbehaltseigentümer befindet, so kann die Zulassungsstelle auf die Vorlage verzichten; der Brief ist dann von der Zulassungsstelle bei der nächsten Befassung mit dem Fahrzeug zu berichtigen." c) § 72 a erhält folgenden Absatz 6: "(6) Von den Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung vom 21. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 35) treten erst nach dem 1. März 1957 in Kraft die Änderungen zu § 18 Abs. 2 Nr. 2 am 1. März 1958, § 67 a, § 67 b und § 72 a Abs. 3 für Fahrräder mit Hilfsmotor, für die am 31. Mai 1957 keine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, am 1. Juni 1957, für die anderen Fahrräder mit Hilfsmotor mit dem Ende der am 31. Mai 1957 laufenden Versicherungsperiode, spätestens am l.März 1958. Versicherungsbestätigungen (§ 29 b) für Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, verlieren mit dem Ende der am 31. Mai 1957 laufenden Versicherungsperiode, spätestens mit dem Ablauf des 28. Februar 1958 ihre Geltung. Tritt die Versicherungsbestätigung für ein solches Fahrzeug vor dem Ablauf dieses Tages außer Kraft, so ist sie der zuständigen Behörde unverzüglich abzuliefern. Amtliche Kennzeichen, in deren Erkennungsnummer der Buchstabe "I" enthalten ist, bleiben bis auf weiteres für das Fahrzeug gültig, für das sie bei Beginn des l.März 1957 zugeteilt waren." Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 37 7. § 74 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Fahrzeuge, die sich am 1. September 1952 im Verkehr befanden und auf die bis zu diesem Tage § 18 Abs. 2 Nr. 2 oder die Vorschriften über Fahrräder mit Hilfsmotor anzuwenden waren, sind weiterhin wie Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor auch dann zu behandeln, wenn der Hubraum des Motors größer ist als 50 Kubikzentimeter, die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung jedoch eine Pferdestärke (reduziert) nicht überschreitet; soweit eine Betriebserlaubnis vorgeschrieben ist, genügt eine Betriebserlaubnis für den Motor." 8. In Anlage III Längsspalte 6 und Querspalte 6 wird der Buchstabe "I" jeweils geändert in "J" 9. In Anlage IV wird folgender Abschnitt angefügt: "II. Sonderkennzeichen Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen 1 – 1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages, Zulassungsstelle Bonn, Stadt". Vor die bisherige Überschrift der Anlage IV wird das Zeichen "I." gesetzt. 10. In Anlage V Seiten 1 und 2 erhält die Aufzählung unter Buchstabe a jeweils folgende Fassung: ,,a) Kleinkrafträder, Krankenfahrstühle, Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 Kilometern je Stunde und solche Zugmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, deren durch die Bauart Bonn, den 21. Februar 19 bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 Kilometer je Stunde nicht überschreitet, sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen". 11. Vor dem Muster 1 werden die aus dem Anhang ersichtlichen Anlagen VI und VII eingefügt. Artikel 2 Artikel I Abschnitt A der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom i 7. Juli 1953 (Bundesanzeiger Nr. 137) in der Fassung der Verordnungen vom 14. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 199) und vom 20. Juni 1956 (Bundesanzeiger Nr. 122) wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Hinter Nummer 31 wird eingefügt: "32. Bearbeitung von Meldungen nach § 67 b Abs. 5 StVZO, je Versicherungskennzeichen ............, 0,10DM". 2. Im vorletzten Absatz wird die Angabe "Nummern 1, 2, 6, 7, 12, 13, 29 und 30" geändert in "Nummern 1, 2, 6, 7, 12, 13, 29, 30 und 32". Artikel 3 (1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Land Berlin. (2) Diese Verordnung gilt nicht im Saarland. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am l.März 1957 in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm 38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Anhang Anlage VI (§ 67 b Abs. 4) Seite 1 Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor 102 101 « «*#) mäutmaß *) Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Ziffern oder 1 oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert werden. *) Schriftart und -große nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI Seite 2 Buchstabe a nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3. *) Schriftart und -große nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI Seite 2 Buchstabe b. Seite 2 Maße der Versicherungskennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor Art der Beschriftung Schrifthöhe mm. Strichstärke mm Waagerechter Abstand der Ziffern oder Buchstaben voneinander 1) mm Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand 2) mindestens mm Senkrechter Abstand der Ziffern und Buchstaben voneinander mm Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand mm Länge des Trennungsstrichs mm Breite des schwarzen Randes mm Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem Rand mm Breite des Kennzeichens einschließlich schwarzem Rand mm a) des Kennzeichens b) des unteren Randes 35 4 5 0,57 Ziffern: 8 bis 15 Buchstaben: 5 bis 15 l3) Ziffern: 9 Buchstaben: 6 2 12 6 2 4 102 102 1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein. 2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein. 3) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen. Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 39 Noch Anlage VI Seite 3 Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 Millimetern abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 Millimeter über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Breite des Versicherungskennzeichens hierfür nicht aus, so kann beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buchstaben und beim Vorkommen von zwei W für die Buchstaben fette Engschrift verwendet werden. Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, hellgelb: RAL 1012 und hellgrün: RAL 6011. Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens 0,35 Millimeter, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 Millimeter betragen. Wird anderes Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit besitzen. Zur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reinigungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden. 40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Anlage Vll (§ 67 b Abs. 8) Seite 1 Amtliche Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor *) Enthält eine Zeile nur 1 oder 2 Buchstaben oder 1 oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und Zahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage VII Seite 2). **) Schriftart und -große nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VII Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3. Seite 2 Maße der amtlichen Kennzeichen für Fahrräder mit Hilfsmotor Art des Fahrzeugs Schrifthöhe mm Strichstärke mm Waagerechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander 1) mm Waagerechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand 2) mindestens mm Senkrechter Abstand der Buchstaben oder Ziffern voneinander mm Senkrechter Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand mm Breite des schwarzen Randes mm Höhe des Kennzeichens einschließlich schwarzem Rand mm Größte zulässige Breite des Kennzeichens einschließlich schwarzem Rand mm Fahrräder mit Hilfsmotor, deren regelmäßiger Standort sich im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung befindet und deren Halter nicht verpflichtet sind, bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen, sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen (§ 60 Abs. 5) 35 5 5 bis 15 6 12 6 4 102 125 1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist, soweit möglich, ein Gruppenabstand in clieifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen. 2) Der waagerechte Absland der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein. Nr. 3 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Februar 1957 41 Noch Anlage VII Seite 3 Ergänzungsbestimmungen Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 Millimetern abgerundet sein. Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 Millimeter über die Grundfläche hervortreten. Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben und, soweit erforderlich, auch für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4). Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbton-Register RAL 840 R des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß, Ausgabe 1953, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001.