Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 14 vom 17.04.1957  - Seite 378 bis 383 - Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften

Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften 378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 2. eine Abschrift der Satzungen, Verträge, Vereinbarungen und Rundschreiben, die für die gemeldeten Kartelle und Konventionen gegenwärtig gelten, sowie einen Bericht über zusätzliche mündliche Abreden; 3. einen Bericht über die Fortführung der von Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 96 betroffenen Kartelle und Konventionen, die gemeldet worden sind und für die um Bewilligung einer Ausnahme ersucht worden ist, für die Zeit vom 1. Juni 1947 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates, das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen. (2) Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden, (3) Die Aktien einer in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betriebenen Kapitalanlagegesellschaft müssen auf Namen lauten. Diese Aktien können nicht durch Blankoindossament übertragen werden; ein Blankoindossament wird auch durch nachträgliche Ausfüllung nicht wirksam.. Als rechtmäßiger Inhaber einer solchen Aktie gilt abweichend von Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 des Wechselgesetzes, wer die Aktie in Händen hat, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, die nicht Blankoindossamente sind, und zwar auch dann, wenn ein Indossament der Reihe ein erst nachträglich ausgefülltes Blankoindossament ist. Artikel 16 Abs. 1 Satz 3 des Wechselgesetzes findet keine Anwendung. (4) Die Übertragung von Aktien (Geschäftsanteilen) einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der Zustimmung der Gesellschaft. Die Zustimmung gibt der Vorstand (Geschäftsführer), wenn die Satzung (Gesellschaftsvertrag) nichts anderes bestimmt. § 2 (1) Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute und unterliegen den für Kreditinstitute geltenden gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb soll einer Kapitalanlagegesellschaft nur erteilt werden, a) wenn ein ausreichendes Nennkapital nachgewiesen wird, b) wenn das Nennkapital voll eingezahlt ist, (2) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Abschriften und Berichte können von einem Unternehmen zugleich für andere Unternehmen eingereicht werden. Artikel 3 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt nicht im Saarland. Bonn, den 10. April 1957. Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard c) wenn die Satzung (Gesellschaftsvertrag) der Gesellschaft vorsieht, daß außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte betrieben werden. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn das Nennkapital weniger als fünfhunderttausend Deutsche Mark beträgt. § 3 Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach §§ 86, 87, 89 bis 99, § 102 Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 209 Abs. 3 des Aktiengesetzes. § 4 (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleisten. Die Bestellung des Aufsichtsrats und jeder Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder sind der Bankaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden. § 5 ¦ Mitglieder des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrats einer Kapitalanlagegesellschaft können Wertpapiere und Bezugsrechte weder von der Gesellschaft kaufen noch an diese verkaufen, sofern die Gesellschaft bei den Geschäften für gemeinsame Rechnung der Anteilinhaber handelt. Dies gilt nicht für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilscheinen der Kapitalanlagegesellschaft. § 6 (1) Das bei der Kapitalanlagegesellschaft gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld und die damit angeschafften Wertpapiere und Bezugsrechte bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Vom 16. April 1957. Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 379 Maßgabe der Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten. (2) Zum Sondervermögen gehört auch alles, was die Kapitalanlagegesellschaft auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Sondervermögen bezieht, oder was derjenige, dem das Sondervermögen zusteht, als Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes Recht erwirbt. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf mehrere Sondervermögen bilden. Diese haben sich durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden und sind getrennt zu halten. § 7 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für die Sondervermögen nur erwerben a) Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind, b) Wertpapiere, deren Zulassung an einer deutschen Börse noch nicht erfolgt, aber in den Ausgabebedingungen vorgesehen ist, sofern der Erwerb bei der Ausgabe oder im ersten Jahr nach der Ausgabe erfolgt, c) Wertpapiere, die ausschließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden, sofern der Erwerb solcher Wertpapiere in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, d) Wertpapiere, die in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben werden, e) Aktien, die als Freiaktien zugeteilt werden, oder f) Bezugsrechte, sofern die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, nach Buchstabe a bis c erworben werden könnten. (2) Kuxe und nicht voll eingezahlte Aktien sowie Bezugsrechte auf nicht voll eingezahlte Aktien dürfen für ein Sondervermögen nur erworben werden, wenn ihr Erwerb in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Kuxen und nicht voll eingezahlten Aktien darf nicht mehr als der zehnte Teil eines Sondervermögens angelegt werden. (3) Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen für das einzelne Sondervermögen nur insoweit erworben werden, als zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wrert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Wertpapiere desselben Ausstellers nicht 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens übersteigt. Darüber hinaus dürfen weitere Wertpapiere desselben Ausstellers bis zur Grenze von 7,5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens erworben werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Bank- aufsichtsbehörde den Erwerb von Wertpapieren dieses Ausstellers über die Grenze von 5 vom Hundert hinaus genehmigt hat. Wertpapiere von Konzernunternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. (4) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf für alle von ihr verwalteten Sondervermögen Wertpapiere desselben Ausstellers nur insoweit erwerben, als bei Aktien ihr Gesamtnennbetrag 5 vom Hundert des Nennkapitals der Gesellschaft und bei Kuxen ihre Gesamtzahl 5 vom Hundert der von der Gewerkschaft ausgegebenen Kuxe nicht übersteigt. Hat der Aussteller Mehrstimmrechtsaktien ausgegeben, so dürfen solche Aktien nur insoweit erworben werden, als die Stimmrechte, die der Kapitalanlagegesellschaft damit insgesamt aus Aktien desselben Ausstellers zustehen, außerdem 5 vom Hundert der gesamten Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen. . (5) Die in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Grenzen für den Erwerb von Wertpapieren dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Freiaktien oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören; spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Erwerb muß der Bestand an Wertpapieren mit den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Grenzen wieder in Einklang gebracht werden. (6) Für ein Sondervermögen können Anteilscheine eines anderen Sondervermögens nicht erworben werden. (7) Die Rechtswirksamkeit des Erwerbs von Wertpapieren oder Bezugsrechten wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 nicht berührt. § 8 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, im eigenen Namen über die zu einem Sondervermögen gehörenden Gegenstände nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Vertragsbedingungen zu verfügen und alle Rechte aus ihnen auszuüben. Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Ermächtigung der Anteilinhaber nach § 114 des Aktiengesetzes. (2) Gegenstände, die zu einem Sondervermögen gehören, dürfen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden; eine unter Verstoß gegen diese Vorschrift vorgenommene Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern, unwirksam. (3) Forderungen gegen die Gesellschaft und Forderungen, die zu einem Sondervermögen gehören, können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. (4) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Anteilinhabern und der Kapitalanlagegesellschaft ist das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichs-gesetzbl. IS. 171) nicht anzuwenden. 380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 9 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das Sondervermögen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber zu verwallen und deren Interessen zu wahren, insbesondere auch bei der Ausübung der mit dem Sondervermögen verbundenen Stimm- und Gläubigerrechte. Sie soll das Stimmrecht im Regelfall selbst ausüben. Sie darf einen anderen zur Ausübung des Stimmrechts nur für den Einzelfall ermächtigen; dabei soll sie Weisungen für die Ausübung erteilen. (2) Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft; dies gilt auch für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft aus Rechtsgeschäften, die sie für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber schließt. Die Kapitalanlagegesellschaft ist nicht berechtigt, im Namen der Anteilinhaber Verbindlichkeiten einzugehen. Von den Vorschriften dieses Absatzes abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich wegen ihrer Ansprüche auf Vergütung und auf Ersatz von Aufwendungen aus den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften sowie wegen der von ihr an die Depotbank nach § 11 Abs. 8 zu leistenden Beträge nur aus dem Sondervermögen befriedigen; die Anteilinhaber haften ihr nicht persönlich. (4) Werden Kuxe oder nicht voll eingezahlte Aktien in ein Sondervermögen aufgenommen, so haftet die Kapitalanlagegesellschaft für die Leistung der Zubuße oder der ausstehenden Einlagen nur mit dem eigenen Vermögen. § 10 (1) Kein Anteilinhaber kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anteilinhaber verlangen- ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Konkursverwalter über das Vermögen eines Anteilinhabers zu. (2) Jeder Anteilinhaber kann verlangen, daß ihm gegen Rückgabe des Anteilscheins sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen. § 11 (1) Mit der Verwahrung von Sondervermögen sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen hat die Kapitalanlagegesellschaft ein anderes Kreditinstitut (Depotbank) zu beauftragen. Die Auswahl der Depotbank und jeder beabsichtigte Wechsel sind spätestens zwei Wochen vor Abschluß des Vertrages der Bankaufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie kann der Auswahl und dem Wechsel der Depotbank innerhalb der gleichen Frist widersprechen. (2) Die Bankaufsichtsbehörde kann jederzeit der Kapitalanlagegesellschaft einen Wechsel der Depotbank auferlegen. (3) Die zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3 des Depotgesetzes) zur Verwahrung anvertrauen; Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden, kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen. Der Preis für die Ausgabe von Anteilscheinen ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Das gleiche gilt für den Kaufpreis aus dem Verkauf von Wertpapieren, die zu einem Sondervermögen gehören, und für die Erträge von solchen Wertpapieren. (4) Aus den gesperrten Konten oder Depots führt die Depotbank auf Weisung der Kapitalanlagegesellschaft die Bezahlung des Kaufpreises beim Erwerb von Wertpapieren oder Bezugsrechten, die Lieferung beim Verkauf von Wertpapieren oder Bezugsrechten, die Zahlung des Rückkaufpreises bei der Rücknahme von Anteilen sowie die Ausschüttung der Gewinnanteile an die Anteilinhaber durch. (5) Der Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muß mindestens zum Tageskurs erfolgen. (6) Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber getätigten Geschäften der Gegenwert in ihre Verwahrung gelangt. (7) Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die ihr nach den Vertragsbedingungen für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen. Die ihr selbst für die Verwahrung des Sondervermögens zustehende Vergütung darf sie nur mit Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft entnehmen. (8) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen 1. Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen, 2. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Sondervermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Sondervermögen nicht haftet; die Anteilinhaber können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben. Die Depotbank kann für diese Tätigkeit von der Kapitalanlagegesellschaft eine angemessene Vergütung und Ersatz der ihr entstehenden Aufwendungen verlangen. § 12 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt. Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 381 (3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den die Eröffnung des Konkursverfahrens wegen Fehlens einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt wird (§ 107 der Konkursordnung). Die Sondervermögen gehören nicht zur Konkursmasse der Kapitalanlagegesellschaft. (4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 und 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird das gerichtliche Vergleichsverfahren eröffnet oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anteilinhaber deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. § 13 (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen, wenn es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Depotbank über. (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. Mit Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann sie von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. § 14 (1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anteilinhabern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen. Sie sind auf den Anteilscheinen vollständig wiederzugeben. (2) Die Vertragsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde. Sehen die Vertragsbedingungen vor, daß das Sondervermögen in Wertpapieren angelegt werden kann, die ausschließlich an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden, so kann die Bankaufsichtsbehörde die Anlegung auf Wertpapiere beschränken, die an bestimmter! von ihr bezeichneten Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden. (3) Die Bankaufsichtsbehörde soll Vertragsbedingungen nur genehmigen, wenn sie folgende Angaben enthalten: a) nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Wertpapiere erfolgt; b) ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber stehen; c) welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten, werden darf; d) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Sondervermögens in Bankguthaben gehalten wird; e) welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Sondervermögens erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind; .f) wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteilscheine ist (§ 18 Abs. 2); g) unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die Anteilinhaber die Rücknahme der Anteilscheine von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; h) in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Rechenschaftsbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; i) in welchem Umfang Erträge des Sondervermögens auszuschütten und wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden sind. § 15 (1) Die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen ist nur zulässig, wenn die Vertragsbedingungen sie vorsehen. (2) Sehen die Vertragsbedingungen die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vor, so hat die Kapitalanlagegesellschaft in Bekanntmachungen über die Auszahlung von Beträgen an die Anteilinhaber anzugeben, in welcher Höhe der Betrag Veräußerungsgewinne enthält. § 16 Die Kapitalanlagegesellschaft hat mindestens 20 vom Hundert ihres Eigenkapitals (§11 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen) in Guthaben bei einem geeigneten Kreditinstitut oder in Wertpapieren zu unterhalten, die von der für ihren Sitz zuständigen Landeszentralbank zum Lombardverkehr zugelassen sind. § 17 (1) In den Anteilscheinen werden die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft verbrieft. Die Anteilscheine können auf den Inhaber oder auf Namen lauten. Lauten sie auf Namen, so gelten für sie die §§-61, 62 des Aktiengesetzes entsprechend. Die Anteilscheine sind von der Kapitalanlagegeseilschaft und von der Depotbank zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann durch mechanische Vervielfältigung geschehen. (2) Anteilscheine können über einen oder mehrere Anteile desselben Sondervermögens ausgestellt werden. Die Anteile an einem Sondervermögen dürfen nicht verschiedene Rechte haben und müssen sämtliche zu dem Sondervermögen gehörenden Gegenstände umfassen. (3) Stehen die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zu, so geht mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Entsprechendes gilt für sonstige rechtsgeschäftliche Verfügungen sowie für Verfügungen, die im Wege der I Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfol- 382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I gen. In anderer Weise kann über den Anteil an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen nicht verfügt werden. § 18 (1) Anteilscheine dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden; der Gegenwert ist unverzüglich dem Sondervermögen zuzuführen. Sacheinlagen sind unzulässig. Sind Anteilscheine in den Verkehr gelangt, ohne daß der Ausgabepreis dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen. (2) Der Ausgabepreis für einen Anteilschein muß dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags (§ 14 Abs. 3 Buchstabe f) entsprechen. Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der Anteile; befinden sich eigene Anteilscheine im Sondervermögen, so wird für sie bei der Ermittlung des Wertes des Sondervermögens kein Wert angesetzt und die Anteile, über welche die Anteilscheine ausgestellt sind, werden bei der Zahl der Anteile nicht mitgerechnet. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der außerdem zu ihm gehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonstigen Rechte von der Depotbank zu ermitteln. (3) Jedes Sondervermögen muß bei der Ausgabe des ersten Anteilscheins in so viele Anteile zerlegt werden, daß der Wert jedes Anteils (Absatz 2 Satz 2) im Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Anteilscheins nicht mehr als hundert Deutsche Mark beträgt. § 19 (1) Anteilscheine dürfen in SarnmelVerwahrung im Sinne des Depotgesetzes nur genommen werden, wenn sie auf den Inhaber lauten oder blanko indossiert sind. (2) Ist ein Anteilschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegenteil darin bestimmt ist, im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. § 799 Abs. 2 und § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß. Sind Gewinnanteilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung des Anteilscheins auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gewinnanteilscheinen. (3) Ist ein Anteilschein infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. (4) Neue Gewinnanteil seh eine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer des Anteilscheins der Ausgabe widerspricht. In diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer des Anteilscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. § 20 (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat über jedes Sondervermögen für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht zu erstatten und im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der Rechenschaftsbericht hat eine Ertragsrechnung und eine Aufstellung der zu dem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Zahl und Kurswert sowie den Stand der zu dem Sondervermögen gehörenden Konten zu enthalten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte eines Geschäftsjahres eine Aufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Zahl und Kurswert sowie den Stand der zu dem Sondervermögen gehörenden Konten im Bundesanzeiger bekanntzumachen, sofern sie nicht für diesen* Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht erstattet. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde die zu jedem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennwert, Kurs, Kurswert, Anteil am Sondervermögen (§ 7 Abs. 3), Anteil am Nennkapital (§ 7 Abs. 4), die Bestände der zu jedem Son-, dervermögen gehörenden Geldbeträge, Forderungen und sonstigen Rechte, die Zahl der am Sondervermögen beteiligten Anteile sowie Art und Höhe ihrer eigenen Vermögensanlagen bis zum 10. Februar und 10. August jeden Jahres nach dem Stand des letzten Tages des vorangegangenen Monats anzuzeigen. Die Anzeigen über Sondervermögen sind von der Depotbank zu bestätigen. (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses der Kapi-talanlagegesellschaft ist auf die Sondervermögen und den Rechenschaftsbericht, insbesondere die Ertragsrechnung, sowie darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung der Sondervermögen die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlußprüfer in einem besonderen Vermerk festzulegen; der Vermerk ist mit dem vollen Wortlaut im Rechenschaftsbericht wiederzugeben. § 21 (1) Das Sondervermögen gilt als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 5 des Körperschaftsteuergesetzes und des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e des Vermögensteuergesetzes. Das Sondervermögen ist von der Körperschaftsteuer, der Abgabe "Notopfer Berlin", der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. Die von steuerabzugspflichtigen Kapitalerträgen des Sondervermögens (§ 43 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes) erhobene Kapitalertragsteuer ist zu erstatten. (2) Die Ausschüttungen auf Anteilscheine gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn sie nicht anderen Einkünften zuzurechnen sind. Die Ausschüttungen sind insoweit, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren enthalten, steuerfrei, es sei denn, daß die Anteilscheine zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören. Von den Ausschüttungen an natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder einen Wohnsitz noch Nr. 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1957 383 ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder weder ihre Ge-schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 vom Hundert des ausgeschütteten Betrages erhoben, soweit die Ausschüttungen nicht nach Satz 2 steuerfrei sind. (3) Die Anteilscheine gelten als Wertpapiere im Sinne des § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des § 19 des Kapitalverkehrsteuergesetzes. (4) Von der Besteuerung nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz sind ausgenommen a) der erste Erwerb der Anteilscheine, b) der Erwerb der Anteilscheine durch die Einleger von einer Bank, die Ersterwerberin der Anteilscheine ist, c) der Rückerwerb der Anteilscheine durch die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens. Bei sonstigen Anschaffungsgeschäften über Anteilscheine beträgt die Börsenumsatzsteuer fünfzehn Pfennig für jede angefangenen hundert Deutsche Mark, bei Händlergeschäften die Hälfte. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar insbesondere a) über die Durchführung der Erstattung der Kapitalertragsteuer (Absatz 1 Satz 3), b) über die Besteuerung der Ausschüttungen (Absatz 2 Satz 1), soweit sie Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, c) über die Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag (Absatz 2 Satz 3), d) über den Inhalt der Bekanntmachung der Kapitalanlagegesellschaft im Fall der Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen (§ 15 Abs. 2); 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung über die sich aus der erstmaligen Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergebenden Rechtsfolgen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist. § 22 (1) Aufwendungen für den unmittelbaren oder mittelbaren ersten entgeltlichen Erwerb von Anteilscheinen können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung als Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden, wenn die Anteilscheine für die in dieser Vorschrift bezeichnete Frist festgelegt werden. Voraussetzung ist, daß das Sondervermögen ausschließlich aus solchen festverzinslichen Schuldverschreibungen besteht, deren Erwerb als Kapitalansamm- lungsvertrag im Sinne des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 des Einkommensteuergesetzes anerkannt ist. (2) Absatz 1 ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes geleistet werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen. § 23 (1) Die Bezeichnung "Kapitalanlagegesellschaft" oder "Investmentgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Kapitalanlage" oder "Investment" vorkommt, dürfen in der Firma oder in einem Zusatz zur Firma nur von Kapitalanlagegesellschaften geführt werden. (2) Die Ausgabe von Anteilscheinen mit Bezeichnungen, die das Wort "Investment" allein oder in Zusammensetzung mit anderen Worten enthalten, ist nur Kapitalanlagegesellschaften gestattet. § 24 (1) Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, sind Kapitalanlagegesellschaften im Sinne dieses Gesetzes. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. (2) Diese Kapitalanlagegesellschaften bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. (3) Spätestens bis zum 31. Dezember 1958 haben diese Kapitalanlagegesellschaften a) einen Aufsichtsrat zu bilden, der §§ 3, 4 entspricht; einen bereits bestehenden Auf-sichtsrat haben sie entsprechend umzubilden; b) ihr Nennkapital und ihre Satzung § 2 Abs. 2 anzupassen; c) beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Sondervermögen auf einen bestimmten Stichtag in Übereinstimmung mit den Vorschriften des § 7 über die Anlegung und den Erwerb von Wertpapieren und Bezugsrechten zu bringen; d) soweit beabsichtigt ist, auch künftig Sondervermögen in ausländischen Wertpapieren (§ 7 Abs. 1 Buchstabe c) anzulegen, die Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde dafür einzuholen; e) mit der Verwahrung der Sondervermögen sowie mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen eine Depotbank unter Beachtung von § 11 zu beauftragen; f) die Vertragsbedingungen entsprechend § 14 Abs. 3 unter Beachtung von § 14 Abs. 2 zu ergänzen. (4) Die nach Absatz 3 erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen werden auch ohne Zustimmung der Anteilinhaber mit Ab-