Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 31 vom 18.07.1957  - Seite 716 bis 719 - Krankenpflegegesetz

Krankenpflegegesetz 716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Gesetz über die Ausübung des Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester (Krankenpflegegesetz). Vom 15. Juli 1957. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung § 1 (1) Wer die Krankenpflege unter der Bezeichnung "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder die Kinderkrankenpflege unter der Bezeichnung "Kinderkrankenschwester" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Krankenpflege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt auch die Geisteskrankenpflege. § 2 (1) Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die nachweisen, daß sie 1. an dem Lehrgang (§§ 8 bis 11) teilgenommen, 2. die Prüfung (§ 13) bestanden und 3. die praktische Tätigkeit (§ 12) abgeleistet haben. (2) Die Erlaubnis ist auch Personen zu erteilen, die eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene gleichwertige Ausbildung nachweisen. § 3 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Bewerberin (der Bewerber) 1. nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, 2. sich schwerer Verfehlungen schuldig gemacht hat, aus denen sich die Unzuverläs-sigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, oder 3. wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche ihrer (seiner) geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eignung nicht besitzt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist die Bewerberin (der Bewerber) vorher zu hören. Ist die Bewerberin (der Bewerber) nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören. § 4 (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn 1. eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis irrtümlich als gegeben angenommen worden ist oder 2. nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Versagung der Erlaubnis nach § 3 rechtfertigen würden, oder 3. die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis den für die Ausübung des Berufs erlassenen Rechtsvorschriften wiederholt zuwidergehandelt oder unbefugt die Heilkunde ausgeübt hat. (2) Die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis ist vorher zu hören. Ist die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören. § 5 Eine Erlaubnis, die auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zurückgenommen wurde, kann wiedererteilt werden, wenn Tatsachen eingetreten sind, die eine Wiedererteilung unbedenklich erscheinen lassen. IL Die Krankenpflegeschulen § 6 Die nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung dauert insgesamt drei Jahre. Sie erfolgt in Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind (§ 7), und in Anstalten, die unter der Aufsicht der Leitung der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule stehen und zur Ausbildung ermächtigt sind (§ 12). § 7 Eine Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie 1. gemeinsam von einem geeigneten Arzt und einer Oberin oder leitenden Schwester, von einem geeigneten Arzt, einer Oberin oder leitenden Schwester geleitet wird, 2. über die für die vorgesehene Höchstzahl der Schüler erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten verfügt, insbesondere a) über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht, darunter eine Unterrichtsschwester (einen Unterrichtspfleger) verfügt, b) die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht und für die Unterbringung der Lernschwestern (der Lernpfleger) besitzt und 3. einer geeigneten Krankenanstalt angegliedert ist. Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 717 III. Der Lehrgang § 8 (1) Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinder-krankenpflegeschule haben nachzuweisen 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleichwertige Schulbildung, 3. ihre körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Sie haben ferner ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen. (2) Bewerberinnen müssen außerdem eine einjährige hauswirtschaftliche Tätigkeit in eigener oder fremder Familie, in einer geeigneten Anstalt, einer hauswirtschaftlichen Schule oder einer Schwesternvorschule abgeleistet haben. (3) Von dem Erfordernis der Vollendung des 18. Lebensjahres kann abgesehen werden bei Bewerberinnen und Bewerbern, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche und geistige Reife besitzen. § 9 (1) Die Lehrgänge in der Krankenpflege und Kinderkrankenpflege dauern je zwei Jahre. (2) Es werden verkürzt 1. für eine Krankenschwester die Dauer des Lehrgangs in der Kinderkrankenpflege um zwölf Monate, 2. für eine Kinderkrankenschwester die Dauer des Lehrgangs in der Krankenpflege um zwölf Monate, 3. für eine Hebamme die Dauer des Lehrgangs in der Kinderkrankenpflege und des Lehrgangs in der Krankenpflege um je sechs Monate. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde entscheidet, wie weit eine Ausbildung in der Geisteskrankenpflege oder eine Ausbildung in der Krankenpflege, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, auf den Lehrgang in der Krankenpflege angerechnet wird. Eine solche Anrechnung darf zwölf Monate nicht überschreiten. § 10 Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Ferien bis zu vier Wochen jährlich und 2. Unterbrechungen wegen Erkrankung bis zur Gesamtdauer von zehn Wochen. § 11 (1) Der Lehrgang muß folgende Lehrfächer umfassen: 1. Berufskunde einschließlich der Geschichte und der ethischen Grundlagen der Krankenpflege, 2. Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers, bei der Ausbildung in der Kinderkrankenpflege unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes, 3. Gesundheitslehre, allgemeine und persönliche Hygiene, Desinfektion, 4. Krankheitslehre,, bei der Ausbildung in der Kinderkrankenpflege unter besonderer Berücksichtigung der Kinderkrankheiten, 5. Ernährung, bei der Ausbildung in der Kinderkrankenpflege unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung des gesunden und des kranken Kindes, 6. Krankenpflege einschließlich der Pflege Geisteskranker und der Ersten Hilfe, 7. Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege, 8. gesetzliche Vorschriften, insbesondere über Infektionskrankheiten, Gesundheitsfürsorge und Unfallschutz. (2) Der Lehrgang in der Kinderkrankenpflege muß außerdem Psychologie und Pädagogik umfassen, soweit dies für die Ausübung der Kinderkrankenpflege erforderlich ist. (3) Die Lehrgänge umfassen theoretischen und praktischen Unterricht. Der theoretische Unterricht umfaßt mindestens 400 Unterrichtsstunden. Der praktische Unterricht wird von einer Krankenschwester (einem Krankenpfleger) oder einer Kinderkrankenschwester erteilt. Theoretischer Unterricht darf nicht in der Freizeit und in den Abendstunden abgehalten werden. IV. Praktische Tätigkeit § 12 (1) Die praktische Tätigkeit dauert ein Jahr. Sie ist an derselben Krankenpflege- oder Kinderkran-kenpflegeschule abzuleisten, an der der Lehrgang stattgefunden hat, und ist in der Regel unmittelbar im Anschluß an den Lehrgang zu beginnen. Sie kann auch an den in § 6 genannten Anstalten abgeleistet werden. (2) Die praktische Tätigkeit in der Krankenpflege ist unter Aufsicht einer Krankenschwester (eines Krankenpflegers), die praktische Tätigkeit in der Kinderkrankenpflege unter Aufsicht einer Kinderkrankenschwester abzuleisten. (3) Während der praktischen Tätigkeit haben die Praktikantinnen (Praktikanten) durch Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden ihre während des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse zu vertiefen. V. Prüfungen § 13 Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist durch eine Prüfung vor staatlichen Prüfungsausschüssen nachzuweisen. Die Verwaltungsbehörde kann der Kranken- oder Kinderkrankenpflegeschule gestatten, daß die Prüfung nach Ableistung der praktischen Tätigkeit abgelegt wird. 718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I § 14 Der Bundesminister des Innern erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Krankenschwestern (Krankenpfleger) und für Kinderkranken-schwestern. VI. Zuständigkeiten § 15 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 17 Abs. 3 Satz 1 und § 20 trifft die für den Wohnsitz der Krankenschwester, des Krankenpflegers oder der Kinderkrankenschwester zuständige Verwaltungsbehörde. (2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 trifft die Verwaltungsbehörde, in deren Bereich die Prüfung abgelegt worden ist. (3) Die Entscheidungen nach § 6, § 9 Abs. 3 und § 13 trifft die Verwaltungsbehörde, in deren Bereich die Schule oder die Anstalt liegt. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde. VII. Strafbestimmungen § 16 Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer, ohne die Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Berufsbezeichnung "Krankenschwester" oder "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" führt, 2. wer die Berufsbezeichnung "Säuglings- und Kinderschwester" führt, ohne als solche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes staatlich anerkannt worden zu sein. VIII. Übergangs- und Schlußbestimmungen § 17 (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte staatliche Anerkennung als Krankenschwester oder Krankenpfleger oder Säuglings- und Kinderschwester gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Wer bei. Inkrafttreten dieses Gesetzes die Krankenpflege oder die Kinderkrankenpflege mindestens fünf Jahre an einer Krankenanstalt oder Kinderkrankenanstalt oder einer sonstigen Anstalt, die durch das Gesundheitsamt überwacht wird, ausgeübt hat, erhält die Erlaubnis nach § 1, wenn er die Krankenpflege- oder die Kinderkrankenpflegeprü-fung bestanden hat und wenn kein Versagungsgrund nach § 3 vorliegt. Er wird zur Prüfung zugelassen, ohne daß es des Nachweises der Teilnahme an einem Lehrgang bedarf, wenn er sich binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung meldet. (3) Geisteskrankenpfleger und Geisteskrankenpflegerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zehn Jahre in der Geisteskrankenpflege tätig sind und eine Prüfung in der Geisteskrankenpflege abgelegt haben, erhalten die Erlaubnis nach § 1 ohne die vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung, falls sie dies binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragen und kein Versagungsgrund nach ,§ 3 vorliegt. Für Geisteskrankenpfleger und Geisteskrankenpflegerinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens fünf Jahre in der Geisteskrankenpflege tätig sind, gilt Absatz 2 entsprechend. § 18 Krankenpflegeschulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6, falls die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. § 19 Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Bewerberin (der Bewerber) eine Erlaubnis nach § 1. § 20 Den Sanitätsdienstgraden der Bundeswehr und den Sanitätsbeamten des Bundesgrenzschutzes kann nach einer die gesamte Ausbildung abschließenden Prüfung und einer anschließenden, mindestens dreijährigen Dienstzeit im Sanitätsdienst (Gesundheitsdienst) die Erlaubnis nach § 1 erteilt werden, wenn die Entlassung aus dem Dienst der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes nicht länger als zwei Jahre ¦zurückliegt und kein Versagungsgrund nach § 3 vorliegt. § 21 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 22 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten, vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2 und soweit sich nicht aus § 19 etwas anderes ergibt, außer Kraft 1. das Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (Reichsge-setzbl. I S. 1309), 2. die Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1310) in der Fassung vom 8. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 678), 3. die Ausführungsverordnung vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1314), 4. die Ergänzungsverordnung vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1320), 5. die Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und Nr. 31 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1957 719 der Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 15. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1823), 6. die Verordnung zur Ergänzung der Krankenpflegeverordnung vom 6. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 5), 7. die Säuglings- und Kinderpflegeverordnung vom 15. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2239) in der Fassung der Verordnung vom 19. Juni 1940 (Reichsgesetzblatt I S. 941), 8. die Säuglings- und Kinderpflege-Ausführungsverordnung vom 15. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2244), 9. die Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Säuglings- und Kinderpflege und die Errichtung von Säuglings- und Kinderpflegeschulen vom 23. November 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 661), 10. die Schleswig-Holsteinische Verordnung über die Verlängerung der Ausbildungszeit von allgemein ausgebildeten Schwestern vom 1. April 1946 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein S. 91), 11. die Schleswig-Holsteinische Verordnung zur Änderung der Krankenpflegeverordnung vom 14. Februar 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 3), 12. die Niedersächsische Verordnung vom 29. September 1947 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 102) über das Inkrafttreten des § 1 Abs. 1, der §§ 17 und 18 der Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1310) in der Fassung des § 1 der Verordnung vom 15. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1823), 13. die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Verordnung über die berufsmäßige Ausübung der Krankenpflege und die Errichtung von Krankenpflegeschulen vom 4. Oktober 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 159), 14. das Hamburgische Gesetz zur Abänderung der Krankenpflegeverordnung und der Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1948 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 151), 15. das Bremische Gesetz vom 12. Mai 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 90), zur Änderung der Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938 (Reichsgesetzbl. IS. 1310), 16. das Bremische Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 30. August 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 179), sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Ordnung der Krankenpflege, vom l.März 1950 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 25). (2) Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung finden § 8 Abs. 3 der Krankenpflegeverordnung und § 9 Abs. 3 der Säuglings- und Kinderpflegeverordnung weiterhin Anwendung. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder