Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 34 vom 31.07.1957  - Seite 769 bis 776 - Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr

Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr Bundesa: tzblatt 769 Teill 1957 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1957 Nr. 34 Tag Inhalt Seite 23. 7. 57 Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr ................................... 769 25. 7. 57 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung...................... 777 25.7.57 Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung ............................... 780 24. 7. 57 Siebzigste Verordnung über Zollsatzänderungen (Kernreaktoren usw.) .................... 781 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ......................................... 784 In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 29. Juli 1957, sind veröffentlicht: Gesetz über die Militärseelsorge. – Zweite Polizeiverordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes "Sandbank" (Großer Knechtsand). – Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Inkrafttreten für Finnland und die Türkei). – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Verlängerung des deutschen Zollzugeständnisses für Loden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. – Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Ungarn). – Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen. – Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen. – Berichtigung zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial. – Bekanntmachung über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln. – Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1957. Verordnung über Fahrlehrer im Kraftfahrzeugverkehr (Fahrlehrerverordnung). Vom 23. Juli 1957. Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Wer beruflich Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Gesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. (2) Die Fahrlehrerlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb der Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt. Sie gilt für das Inland und darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Inhaber der Fahrschulerlaubnis ausgeübt werden. (3) Die Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 umfaßt die Vermittlung der zur Führung von Kraftfahrzeugen nach § 9 Satz 2 und § 1.1 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Anleitung der Fahrschüler zu verantwortungsbewußtem und rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr. (4) Die Fahrlehrerlaubnis gilt als Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes. § 2 (1) Der Fahrlehrer erhält eine Bescheinigung (Fahrlehrerschein) nach dem Muster in Anlage 1, die er bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten, amtlich anerkannten Sachverständigen und amtlich anerkannten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung auszuhändigen hat. (2) Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei jeder Änderung des Beschäftigungsverhältnisses zur Berichtigung vorzulegen und bei Ruhen, Erlöschen oder Entzug der Fahrlehrerlaubnis unverzüglich zurückzugeben. § 3 (1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. geistig und körperlich geeignet und mindestens 23 Jahre alt ist; 2. persönlich zuverlässig ist; 3. die Fahrerlaubnis für sämtliche Klassen der Betriebsart besitzt, in der er ausbilden will; 4. innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Bewerbung mindestens 3 Jahre Kraftfahrzeuge geführt hat und diese Tätigkeit zum 770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Erwerb ausreichender Erfahrungen über richtiges Verhalten im Straßenverkehr geeignet erscheint; 5. seine fachliche Eignung und Sachkunde in einer Fahrlehrerprüfung nach der Prüfungsordnung in Anlage 2 nachgewiesen hat. (2) Die Erlaubnis zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 setzt außerdem die Gesellenprüfung im Kraftfahrzeughandwerk voraus. Dies gilt nicht für Bewerber mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Maschinenbaufach oder in der Elektrotechnik an einer technischen Hochschule oder Universität oder einer anerkannten höheren technischen Lehranstalt. (3) Der Bewerber wird zur Fahrlehrerprüfung nur zugelassen, wenn er die sonstigen für ihn geltenden Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt. § 4 (1) Wer geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig ausbildet oder sie durch Fahrlehrer, die von ihm beschäftigt werden, ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. (2) Die Fahrschulerlaubnis kann für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Betriebsarten und innerhalb der Betriebsarten einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt werden. Sie gilt für den Bezirk der Erlaubnisbehörde. (3) Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis ist dafür verantwortlich, daß die Ausbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 1 Abs. 3 entspricht. § 5 (1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber 1. mindestens 25 Jahre alt ist; 2. die Fahrlehrerlaubnis der Betriebsart und Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt; 3. insgesamt mindestens ein Jahr als Fahrlehrer tätig war; 4. einen Unterrichtsraum und die Lehrmittel nach Anlage 3 zur Verfügung hat. (2) Einer juristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen Verein wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen zuverlässig sind und mindestens eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 3 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird. Absatz 1 Nr. 4 gilt entsprechend. (3) Auf die Frist in Absatz 1 Nr. 3 kann die Zeit angerechnet werden, in der der Bewerber ohne eigenes Verschulden zu angemessenen Bedingungen eine Beschäftigung als Fahrlehrer nicht finden konnte. § 6 Die Fahrschulerlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie ist nicht übertragbar. § 7 Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis kann innerhalb des Bezirks der Erlaubnisbehörde weitere Betriebsstellen einrichten; diese müssen den Vorschriften der Anlage 3 entsprechen. § 8 (1) Nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann der Erbe den Betrieb für die Zeit von höchstens drei Jahren weiterführen. Dasselbe gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung. (2) Erfüllen die in Absatz 1 genannten Personen die Voraussetzungen des § 5 Abs.l Nr. 1 und 2 nicht, so kann der Betrieb nur weitergeführt werden, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird; für diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3. (3) Die Bestimmungen für die Fahrschulerlaubnis gelten entsprechend. § 9 (1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis nach § lila der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ausdrücklich ausgeschlossen wird. (2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen wird. § 10 (1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis nach § lila der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Erlaubnisbehörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebes gestatten, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter bestellt ist; für diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3. (2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechtskräftig entzogen wird. (3) Die Fahrschulerlaubnis einer juristischen Person oder eines nichtrechtsfähigen Vereins ruht, wenn nur ein verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes nach § 5 Abs. 2 vorhanden ist und diesem die Fahrerlaubnis 1. nach § lila der Strafprozeßordnung vorläufig oder 2. nach § 42 m des Strafgesetzbuchs rechtskräftig entzogen wird. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 771 (4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen 3 Monaten eine andere nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird; für diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3. § 11 (1) Die Fahrlehrerlaubnis oder die Fahrschulerlaubnis ist zu entziehen, wenn 1. Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind, oder 2. der Erlaubnisinhaber wiederholt die ihm bei der Ausbildung von Fahrschülern obliegenden Pflichten gröblich verletzt. (2) Die Fahrschulerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt. (3) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zu entziehen, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes bestellt wird; für diese gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie Abs. 3. § 12 (1) Die Erlaubnisbehörde ist für die Entscheidungen über die Fahrlehrerlaubnis und die Fahrschulerlaubnis zuständig. (2) Die Landesregierungen bestimmen die Erlaubnisbehörden. § 13 (1) Die Erlaubnisbehörde übt die Aufsicht über die Inhaber der Fahrlehrerlaubnis und der Fahrschulerlaubnis aus. (2) Die Erlaubnisbehörde ist berechtigt, an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Unterrichtsräume und Lehrmittel den Vorschriften der Anlage 3 entsprechen und die Ausbildung ordnungsgemäß betrieben wird; sie soll diese Prüfung mindestens alle zwei Jahre durchführen. (3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines eignungstechnischen Gutachtens einer Untersuchungsstelle verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers begründen. § 14 In der Bewerbung um die Fahrlehrerlaubnis ist anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen die Erlaubnis beantragt wird; beizufügen sind 1. eine Geburtsurkunde und ein Lebenslauf; 2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder – auf Verlangen der Erlaubnisbehörde – eines Facharztes oder das eignungstechnische Gutachten einer Untersuchungsstelle über die geistige und körperliche Eignung; 3. amtlich beglaubigte Abschrift des Führerscheins; 4. Unterlagen für den Nachweis der Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4. Der Bewerbung um die Fahrlehrerlaubnis zur Ausbildung auf Kraftfahrzeugen der Klasse 2 sind außerdem Unterlagen für den Nachweis der Voraussetzungen nach § 3 Abs, 2 beizufügen. § 15 (1) In der Bewerbung um die Fahrschulerlaubnis sind Sitz und Name des Betriebes mitzuteilen und anzugeben, für welche Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen die Erlaubnis beantragt wird; beizufügen sind 1. ein Lebenslauf; 2. eine amtlich beglaubigte Abschrift des Fahrlehrerscheins; 3. Zeugnisse über die bisherige Tätigkeit als Fahrlehrer; 4. eine Erklärung, ob und von welcher Erlaubnisbehörde der Bewerber bereits eine Fahrschulerlaubnis erhalten hat; 5. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung; 6. eine Aufstellung der Lehrfahrzeuge; 7. eine Erklärung, daß die sonstigen Lehrmittel nach Anlage 3 zur Verfügung stehen. (2) Bei einer juristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen Verein gilt für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes Absatz 1 Nr. 1 bis 4, für die anderen nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen Absatz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend. Außerdem sind der Bewerbung einer juristischen Person ein Auszug aus dem Handelsregister oder dem Vereinsregister und der Bewerbung eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn Handelnden beizufügen. § 16 Der Erlaubnisbehörde sind unverzüglich anzuzeigen 1. der Erwerb einer Fahrschulerlaubnis im Bezirk einer anderen Erlaubnisbehörde; 2. die Einrichtung weiterer Betriebsstellen; 3. die Verlegung und die Schließung des Betriebes oder einer Betriebsstelle; 772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 4. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer,- 5. die Weiterführung des Betriebes nach § 8 Abs. 1; 6. die Bestellung oder Abberufung eines Leiters des Ausbildungsbetriebes nach § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 sowie § 11 Abs. 3; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 beizufügen,- 7. die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung einer juristischen Person oder eines nichtrechtsfähigen Vereins berufen sind; der Anzeige über die Bestellung sind Unterlagen nach § 15 Abs. 2 beizufügen. § 17 (1) Soweit der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Fahrlehrer Beamte, Angestellte oder Arbeiter für eigene Zwecke als Kraftfahrzeugführer ausbilden, bedürfen sie nicht der Fahrschulerlaubnis. (2) Für die Fahrlehrer gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit nicht § 18 etwas anderes bestimmt. § 18 (1) Der Bundesminister des Innern, der Bundesminister der Finanzen, der Bundesminister für Verteidigung, der Bundesminister für Verkehr, der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können anordnen, daß für Fahrlehrer ihres Geschäftsbereichs Dienststellen dieser Verwaltungen die Aufgaben der Erlaubnisbehörden und der Prüfungsausschüsse (§ 1 Prüfungsordnung) wahrnehmen. Dasselbe gilt nach Weisung des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn. (2) Die nach Absatz 1 erteilte Fahrlehrerlaubnis berechtigt den Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag Fahrschüler auszubilden, die im öffentlichen Dienst stehen. Sie kann jederzeit zurückgenommen werden und erlischt, wenn der Inhaber aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet. (3) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1 erteilten Fahrlehrerlaubnis nach seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eine entsprechende Fahrlehrerlaubnis nach § 1, so gelten die allgemeinen Bestimmungen. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Rücknahme oder dem Erlöschen der nach Absatz 1 erteilten Fahrlehrerlaubnis gestellt, so entfällt die Fahr- Bonn, den 23. Juli 1957. lehrerprüfung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung und. Sachkunde des Bewerbers rechtfertigen. § 19 Personen, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 erfüllen, kann die zuständige Behörde zur Ausbildung einzelner bestimmter Fahrschüler, die nicht unter die §§ 1 und 4 fällt, eine Erlaubnis erteilen. Die Behörde hat hierfür eine besondere Bescheinigung auszustellen, die nach Abschluß der Ausbildung zurückzugeben ist. § 1 Abs. 3 und 4, §§ 2, 6 und 14 Satz 1 gelten entsprechend. § 20 (1) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung Inhaber einer Ausbildungserlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach dieser Verordnung als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 2 dieser Verordnung. (2) Natürlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung geschäftsmäßig Fahrschüler selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach dieser Verordnung als erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum 28.Februar 1958 bei der Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Vom 1. September 1958 an müssen diese Betriebe den Vorschriften der Anlage 3 und bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen den Erfordernissen nach § 5 entsprechen. § 21 Die zuständigen obersten Landesbehörden und die in § 18 Abs. 1 genannten Behörden können in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. § 22 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) auch im Land Berlin. § 23 Diese Verordnung tritt am 1. September 1957 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 21. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. 19341 S. 13) in ihrer derzeit geltenden Fassung außer Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 773 Anlage 1 (zu §2) faul yclhcm, glattem Leinwandpapier, Breite 105 mm, Höhe 148 mm, Typendruck) (1. Seite) Fahrlehrerschein Flerr/Fra u/Fräulein ............................................................................................................................................................................................................................................ geboren am ................................................................................................. in .................................................................................................................................... wohnhdil. in .............................................................................................................................................................................................................................................................. besil/,1 die Erlaubnis für die Ausbildung von Fahrschülern auf Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmaschine Klasse ................................ mit Elektromotor Klasse ............................................................ mit Dampfmaschine Klasse .................................................... ......................................................................, den ................................................................ 19................ (Sichel der nil.iiibnislMhönlo) (Unterschrift) Fahrlehrerver/.eichnis ............................................................................ Nr......................................... (Ort.sun<j<)bo) (2. Seite) Der Fuhrlehrerschein ist bei Fahrten mit Fahrsdiülern mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Beamten, amtlich anerkannten Sachverständigen und amtlich anerkannten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung auszuhändigen. Der Fahl lehrerschein isl. unverzüglich an die Erlaubnisbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrlehrerlaubnis ruht, erlischt oder entzogen wird. (Unterschrift des Erlaubnisinhabers) 774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (3. Seite) Dem Inhaber dieses Falirlehrersclieins ist am ........................................................................ von ................................... ................................................................................ Gesch. Zeh................................. die Fahrschulerlaubnis erteilt worden. ., den ................................................................ 19.. (Siegel der Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Der Inhaber dieses Fahrlehrerscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit bei ............................................................................................................................................................................... .., den ................................................................ 19.. (Sieqel der Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Der Inhaber dieses Fahrlehrerscheins ist als Fahrlehrer beschäftigt seit bei............................................................................................................................................................................... ., den ................................................................ 19.. (Sieqel der Erlaubnisbehörde) (Unterschrift) Seite 4 enthält Raum tür weitere amtliche Eintragungen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1957 775 Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 5) Prüfungsordnung für Fahrlehrer § 1 (1) Die Fahrlehrerprüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der von der Erlaubnisbehörde zu bilden ist. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern; ein Mitglied muß amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr, ein Mitglied Fahrlehrer sein. (2) Die Erlaubnisbehörde ernennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr sind, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (3) Der Vorsitzende beraumt den Prüfungstermin an und lädt die Bewerber. § 2 In der Fahrlehrerprüfung hat der Bewerber seine fachliche Eignung und die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse sowie die Fähigkeit nachzuweisen, dieses Wissen Fahrschülern zu vermitteln. § 3 (1) Die Fahrlehrerprüfung umfaßt eine schriftliche, eine praktische und eine mündliche Prüfung. (2) Besteht der Bewerber die schriftliche oder die praktische Prüfung nicht, so kann der Prüfungsausschuß ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. (3) Für eine Erweiterung der Fahrlehrerlaubnis bestimmt der Prüfungsausschuß den Umfang der Prüfung. § 4 In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber unter Aufsicht eine Arbeit von etwa drei Stunden Dauer in übersichtlicher Form und gutem Deutsch abzufassen; sie soll durch Handskizzen ergänzt werden. In der Regel sind sechs Aufgaben zu behandeln, davon mindestens vier, die das verkehrsgerechte Verhalten im Straßenverkehr betreffen. § 5 (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er ein Kraftfahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, sicher und gewandt führen sowie einen Fahrschüler beaufsichtigen und unterrichten kann. (2) Der Vorsitzende kann bestimmen, daß die praktische Prüfung vor nur einem Mitglied des Prüfungsausschusses abgelegt wird. § 6 Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat der Bewerber auch eine Lehrprobe abzulegen. § 7 Hat der Bewerber die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden, so kann er sie frühestens nach sechs Monaten wiederholen. Besteht er auch die Wiederholungsprüfung nicht, so kann er nur noch einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von zwei Jahren, zu einer weiteren Wiederholungsprüfung zugelassen werden. 776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Anlage 3 (zu § 5 Abs. 1 Nr. 4) Vorschriften für Unterrichtsräume und Lehrmittel § 1 Unterricht darf nur in Räumen erteilt werden, die einen sachgerechten Ausbildungsbetrieb zulassen. § 2 In jedem Unterrichtsraum müssen folgende Lehrmittel zur Verfügung stehen: eine Unterrichtstafel (Schreibtafel), ein Verkehrstisch oder eine magnetische Verkehrstafel, Lehrtafeln über Verkehrszeichen, Lehrtafeln über Kraftfahrzeugtechnik, Texte der Gesetze und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete, vor allem der Arbeitszeitbestimmungen, außerdem zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 ein Schnittmodell eines Fahrgestells oder entsprechende Einzelaggregate, außerdem zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 ein betriebsfähiges Modell oder ein Schnittmodell einer Druckluftbremse. Die Lehrmittel müssen dem neuesten Stand des Straßenverkehrsrechts und der Kraftfahrzeugtechnik entsprechen. § 3 (1) Zur Fahrausbildung müssen zur Verfügung stehen, für die Fahrerlaubnis der Klasse 1 ein Kraftrad oder ein Motorroller mit oder ohne Seitenwagen mit drei Gängen und Einrichtungen zur Betätigung von Fußbremse und Kupplung durch den Fahrlehrer, für die Fahrerlaubnis der Klasse 3 ein Personenkraftwagen mit mindestens 3 Sitzplätzen sowie mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen für die Betätigung von Fußbremse und Kupplung durch den Fahrlehrer, für die Fahrerlaubnis der Klasse 2 ein Kraftomnibus oder ein Lastkraftwagen der Klasse 2 mit Druckluftbremse und akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen für die Betätigung von Fuß- oder Handbremse und Kupplung durch den Fahrlehrer. (2) Für die Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, die Kennzeichnung als Schulfahrzeuge bei Prüfungsfahrten abzudecken oder zu entfernen. § 4 Zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse 1 sind Schutzhelme vorzuhalten.