Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 26 vom 25.04.1961  - Seite 444 bis 452 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen 444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) Vom 20. April 1961 Inhaltsübersicht § ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsvorschriften Begriffsbestimmung ............................... 1 Herstellung und Inverkehrbringen ................ 2 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes ........ 3 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes ........ 4 Befreiungen ...................................... 5 Versagung der Genehmigung ..................... 6 Widerruf der Genehmigung ....................... 7 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung .......................................... 8 Entschädigung im Falle des Widerrufs ............. 9 Inhalt und Form der Genehmigung ................ 10 Genehmigungsbehörden .......................... 11 ZWEITER ABSCHNITT überwachungs- und Ausnahmevorschriften Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen ............ 12 Sicherstellung .................................... 13 Überwachungsbehörden ........................... 14 Bundeswehr und andere bewaffnete Organe ....... 15 DRITTER ABSCHNITT Straf- und Bußgeldvorschriften Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung ohne Genehmigung .................................. 16 § Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen 17 Verletzung von Ordnungsvorschriften ............. 18 Handeln für einen anderen........................ .19 Verletzung der Aufsichtspflicht.................... 20 Geldbuße für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften .............................. 21 Verjährung....................................... 22 Verwaltungsbehörden............................. 23 Einziehung ....................................... 24 Entschädigung im Falle der Einziehung............. 25 VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigun- gen 26 Zwischenstaatliche Verträge ....................... 27 Berlin-Klausel .................................... 28 Inkrafttreten ..................................... 29 ANLAGE Kriegswaffenliste Teil Kriegswaffen, die der Kontrolle des Rüstungskontrollamtes der Westeuropäischen Union unterliegen . . A Sonstige Kriegswaffen ............................ B Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsvorschriften § 1 Begriffsbestimmung (1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen. § 2 Herstellung und Inverkehrbringen (1) Wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf der Genehmigung. (2) Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwerben oder einem anderen überlassen will, bedarf der Genehmigung. § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes (1) Wer Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern lassen will, bedarf der Genehmigung. (2) Der Genehmigung bedarf ferner, wer Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördern will. (3) Kriegswaffen dürfen nur eingeführt, ausgeführt, durch das Bundesgebiet durchgeführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes- Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 445 gebiet verbracht werden, wenn die hierzu erforderliche Beförderung im Sinne des Absatzes 1 oder 2 genehmigt ist. (4) Für die Beförderung von Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen werden und unter Zollüberwachung ohne Wechsel des Frachtführers oder im Schiffsverkehr über Freihäfen ohne Lagerung durch das Bundesgebiet durchgeführt werden, kann auch – unbeschadet der Regelung des § 27 – eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden. § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes (1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung. (2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden. § 5 Befreiungen (1) Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4 bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, bedarf für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über diese Kriegswaffen von dem Absender und die Überlassung der tatsächlichen Gewalt an den in der Genehmigungsurkunde genannten Empfänger keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 2. (3) Einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen 1. demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt sind, 2. der Bundeswehr, dem Zollgrenzdienst, einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung oder zur Beförderung erwerben will. § 6 Versagung der Genehmigung (1) Auf die Erteilung einer Genehmigung besteht kein Anspruch. (2) Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn 1. Grund zu der Annahme besteht, daß ihre Erteilung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde, 2. a) der Antragsteller, sein gesetzlicher Ver- treter, bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs, bei Personenhandelsgesellschaften ein Vertretung sberechtigter Gesellschafter, sowie der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles des Antragstellers, b) derjenige, der Kriegswaffen befördert, c) derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen dem Beförderer überläßt oder von ihm erwirbt, nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes hat, 3. eine im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung nicht nachgewiesen wird. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedenstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden, 2. Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde, 3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. (4) Andere Vorschriften, nach denen für die in den §§ 2 bis 4 genannten Handlungen eine Genehmigung erforderlich ist, bleiben unberührt. § 7 Widerruf der Genehmigung (1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. (2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 6 Abs. 3 genannten Versagungsgründe nachträglich offenbar geworden oder eingetreten ist, es sei denn, daß der Grund innerhalb einer zu bestimmenden Frist beseitigt wird. § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung (1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 wird durch Rechtsverordnung erteilt. 446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I (2) Die Allgemeine Genehmigung kann durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise widerrufen werden, insbesondere wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die allgemein genehmigten Beförderungen dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würden. (3) Die Allgemeine Genehmigung ist durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn 1. die Gefahr besteht, daß die auf Grund der Allgemeinen Genehmigung beförderten Kriegswaffen bei einer friedenstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden, 2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch die allgemein genehmigten Beförderungen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzt würden oder deren Erfüllung gefährdet würde. (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden von der Bundesregierung erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs (1) Wird eine Genehmigung nach §§ 2, 3 Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 1 ganz oder teilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom Bund angemessen in Geld zu entschädigen. Die Entschädigung bemißt sich nach den vom Genehmigungsinhaber nachgewiesenen zweckentsprechenden Aufwendungen. Anderweitige, den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung entsprechende Verwertungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. (2) Der Anspruch auf eine Geldentsdiädigung entfällt, wenn der Inhaber der Genehmigung oder die für ihn auf Grund der Genehmigung tätigen Personen durch ihr schuldhaftes Verhalten Anlaß zum Widerruf der Genehmigung gegeben haben, insbesondere wenn 1. diese Personen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, gegen die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen oder gegen Anordnungen der Genehmi-gungs- oder Uberwachungsbehörde erheblich oder wiederholt verstoßen haben, 2. die Genehmigung auf Grund des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 widerrufen worden ist. § 10 Inhalt und Form der Genehmigung (1) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Auflagen verbunden werden. (2) Nachträgliche Befristungen und Auflagen sind jederzeit zulässig. § 9 gilt entsprechend. (3) Die Genehmigung bedarf der Schriftform; sie muß Angaben über Art und Menge der Kriegs- waffen enthalten. Die Genehmigung zur Herstellung der in Teil B der Kriegswaffenliste genannten Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge, die Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen kann ohne Beschränkung auf eine bestimmte Art und Menge erteilt werden. § 11 Genehmigungsbehörden (1) Für die Erteilung und den Widerruf einer Genehmigung ist die Bundesregierung zuständig. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 1. für den Bereich der Bundeswehr auf den Bundesminister für Verteidigung, 2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf den Bundesminister der Finanzen, 3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf den Bundesminister des Innern, 4. für alle übrigen Bereiche auf den Bundesminister für Wirtschaft zu übertragen. (3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, auf den Bundesminister für Verkehr übertragen werden, der diese Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen ausübt. (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur näheren Regelung des Genehmigungsverfahrens zu erlassen. (5) Das Bundesamt für Verfassungsschutz kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 herangezogen werden. ZWEITER ABSCHNITT überwachungs- und Ausnahmevorschriften § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen (1) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftige Handlung vornimmt, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, 1. um zu verhindern, daß die Kriegswaffen abhanden kommen oder unbefugt verwendet werden, 2. um zu gewährleisten, daß die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen zum Schutze von geheimhaltungsbedürftigen Gegenständen, Tatsachen, Erkenntnissen oder Mitteilungen beachtet werden. Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 447 (2) Wer Kriegswaffen herstellt, befördern läßt oder selbst befördert oder die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, hat ein Kriegswaffenbuch zu führen, um den Verbleib der Kriegswaffen nachzuweisen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 sowie für Beförderungen in den Fällen des § 5 Abs. 3 Nr. 2. (3) Wer Kriegswaffen befördern lassen will, hat bei der Übergabe zur Beförderung eine Ausfertigung der GenehmigungsLirkunde zu übergeben. Dies gilt nicht für Beförderungen durch die Deutsche Bundespost. (4) Wer eine Beförderung von Kriegswaffen ausführt, hat eine Ausfertigung der Genehmigungs-urkunde mitzuführen, den zuständigen Behörden oder Dienststellen, insbesondere den Eingangs- und Ausgangszollstellen, im Freihafen Hamburg dem Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg, unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Dies gilt nicht für Beförderungen durch die Deutsche Bundespost. (5) Wer berechtigt ist, über Kriegswaffen zu verfügen, hat der zuständigen Überwachungsbehörde den Bestand an Kriegswaffen sowie dessen Veränderungen unter Angabe der dazu erteilten Genehmigungen innerhalb der durch Rechtsvorschrift oder durch Anordnung der zuständigen Überwachungsbehörde bestimmten Fristen zu melden. (6) Wer 1. als Erbe, Konkursverwalter, Zwangsverwalter oder in ähnlicher Weise die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen erlangt, 2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen verliert, 3. Kenntnis vom Verbleib einer Kriegswaffe erlangt, über die niemand die tatsächliche Gewalt ausübt, hat dies der zuständigen Überwachungsbehörde oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 zu erlassen, 2. geringe Mengen an Kriegswaffen und geringfügige Bestandsveränderungen von der Buchführungs-, Melde- und Anzeigepflicht (Absatz 2, 5 und 6) auszunehmen, soweit hierdurch öffentliche Interessen nicht gefährdet werden, 3. eine Kennzeichnung für Kriegswaffen vorzuschreiben, die den Hersteller oder Ein-führer ersichtlich macht. § 13 Sicherstellung (1) Die Überwachungsbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen können Kriegs- waffen sicherstellen, wenn es erforderlich ist, um ihre unbefugte Verwendung zu verhindern oder Staatsgeheimnisse zu schützen. (2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch die Bundeswehr unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen Kriegswaffen sicherstellen. § 14 überwachungsbehörden (1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung der in § 12 genannten Pflichten ist 1. in den Fällen der §§2 und 3 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Wirtschaft und 2. in den Fällen des § 4 der Bundesminister für Verkehr zuständig. (2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 und 4) sind der Bundesminister der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen, im Freihafen Hamburg das Freihafenamt der Freien und Hansestadt Hamburg, zuständig. (3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren Veränderungen, 1. die erforderlichen Auskünfte verlangen, 2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen, 3. Besichtigungen vornehmen. (4) Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. Das Grundrecht des Artikels 13 auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt. (5) Wer einer Genehmigung nach den §§2 bis 4 bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu dulden. Das gleiche gilt für Personen, denen die in § 12 genannten Pflichten obliegen. (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3 zulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und das Verfahren der überwachungsbehörden zu regeln. (8) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach 448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Absatz 1 zustehenden Uberwachungsbefugnisse auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu übertragen. § 15 Bundeswehr und andere bewaffnete Organe (1) Die Vorschriften der §§ 2, 3, 4 und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, den Zollgrenzdienst und den Bundesgrenzschutz. (2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung 1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, 2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung oder zur Beförderung und 3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2. § 12 findet insoweit keine Anwendung. DRITTER ABSCHNITT Straf- und Bußgeldvorsctiriften § 16 Herstellung, Inverkehrbringen und Beförderung ohne Genehmigung (1) Wer vorsätzlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung 1. Kriegswaffen herstellt, 2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen von einem anderen erwirbt, 3. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen einem anderen überläßt, 4. Kriegswaffen im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes befördern läßt, 5. Kriegswaffen, die er hergestellt oder über die er die tatsächliche Gewalt erworben hat, im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes selbst befördert, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. vorsätzlich Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist, 2. wissentlich ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördert. (3) Nach Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 2 Nr. 1 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern. (4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 oder 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 17 Verletzung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm als Angehörigen oder Beauftragten einer mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörde bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. § 18 Verletzung von Ordnungsvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, 2. das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2 nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt, 3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 4. Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 449 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der Übergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. § 19 Handeln für einen anderen (1) Die Straf Vorschriften des § 16 und die Buß-geldvorschriften des § 18 gelten auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen Organs oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles eines anderen beauftragt oder von diesem schriftlich unter Abgrenzung des Verantwortungsbereiches damit betraut ist, Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften auferlegen. § 20 Verletzung der Aufsichtspflicht (1) Begeht jemand in einem Betrieb eine in § 16 mit Strafe oder in § 18 mit Geldbuße bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder Leiter des Betriebes oder den gesetzlichen Vertreter des Inhabers, gegen ein Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig ihre Aufsichtspflicht verletzt haben und der Verstoß hierauf beruht. (2) Im Falle eines Verstoßes gegen § 16 beträgt die Geldbuße bei vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, bei fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht bis zu zehntausend Deutsche Mark. Im Falle eines Verstoßes gegen § 18 ist die Geldbuße nach dieser Vorschrift zu bemessen. § 21 Geldbuße für juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften (1) Begeht jemand als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person oder als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 oder 20, so kann auch gegen die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft eine Geldbuße festgesetzt werden. (2) Die Geldbuße beträgt, wenn die Straftat vorsätzlich begangen worden ist, bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen worden ist, bis zu zehntausend Deutsche Mark. Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 oder 20 begangen worden, so ist die Geldbuße nach diesen Vorschriften zu bemessen. (3) § 6 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für das Entgelt und den Gewinn, den die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft für die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit empfangen oder aus ihr gezogen hat. § 22 Verjährung Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne dieses Gesetzes verjährt in zwei Jahren. § 23 Verwaltungsbehörden Der Bundesminister für Wirtschaft, der Bundesminister für Verkehr und der Bundesminister der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie entscheiden auch über die Abänderung und Aufhebung eines rechtskräftigen, gerichtlich nicht nachgeprüften Bußgeldbescheides (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) . § 24 Einziehung (1) Kriegswaffen, auf die sich eine der in § 16 mit Strafe bedrohten Handlungen bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden. (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, oder kann eine Geldbuße gegen eine bestimmte Person nicht festgesetzt werden, so kann auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen vorliegen. § 25 Entschädigung im Falle der Einziehung (1) Gehörten die eingezogenen Kriegswaffen zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten oder waren sie mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist dieser unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für die Herstellung oder den Erwerb vom Bund angemessen in Geld zu entschädigen. § 9 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn der Dritte 1. vorsätzlich oder leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Kriegswaffen Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung oder einer mit ihr in Zusammenhang stehenden anderen mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohten Handlung gewesen sind, 450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 2. aus der Tat in verwerflicher Weise einen Vorteil gezogen hat oder 3. die Kriegswaffen in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat. VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt. § 27 Zwischenstaatliche Verträge Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt. § 28 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nicht im Land Berlin. § 29 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt § 22 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 265) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. April 1961 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Ludwig Erhard Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister des Auswärtigen von Brentano Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder Der Bundesminister der Finanzen Etzel Der Bundesminister für Verteidigung Strauß Der Bundesminister für Verkehr Seebohm Nr. 26 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1961 451 Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste TEIL A Kriegswaffen, die der Kontrolle des Rüstungskontrollamtes der Westeuropäischen Union unterliegen (Protokoll Nr. III über die Rüstungskontrolle zum revidierten Brüsseler Vertrag vom 23. Oktober 1954 – Anlagen I, II, III und IV – Bundesgesetzbl. 1955 II S. 266) I. Atomwaffen (Anlage II Abschnitt I; Anlage IV Ziffer 1 a) 1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Massenzerstörungen, Massenschäden oder Massenvergiftungen hervorrufen können 2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt oder für sie wesentlich sind, sofern nicht die Genehmigung nach dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren vom 23. Dezember 1959 erteilt ist II. Chemische Waffen (Anlage II Abschnitt II; Anlage IV Ziffer 1 c) 3. chemische Kampfstoffe a) Isopropylester der Methylfluorphosphorsäure und niedere Ester (Sarin) b) Äthylester der Cyandimethylaminphosphorsäure und niedere Ester (Tabun) c) Dichlordiäthylsulfid (Lost-Gelbkreuz) d) Trichlortriäthylamin (Stickstoffiost) e) Chlorvinyldichlorarsin (Lewisit) 4. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampfstoffe für militärische Zwecke zu verwenden III. Biologische Waffen (Anlage II Abschnitt III; Anlage IV Ziffer 1 b) 5. biologische Kampfmittel a) schädliche Insekten und deren toxische Produkte b) andere lebende oder tote Organismen und deren toxische Produkte 6. Einrichtungen und Geräte, die eigens dazu bestimmt sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampfmittel für militärische Zwecke zu verwenden IV. Waffen mit einem Kaliber von mehr als 90 mm 7. Kanonen, Haubitzen und Mörser aller Art und für alle Verwendungszwecke (Anlage IV Ziffer 2) 8. Rohre mit Verschluß für die Waffen der Nummer 7 (Anlage IV Ziffer 2) 9. Munition für die Waffen der Nummer 7 (Anlage IV Ziffer 10) V. Flugkörper, Minen und Bomben 10. weitreichende Geschosse und gelenkte Geschosse (Anlage III Abschnitt IV; Anlage IV Ziffer 3) 11. sonstige Geschosse mit Eigenantrieb von mehr als 15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand (Anlage IV Ziffer 4) 12. Influenzminen (Anlage III Abschnitt IV) 13. sonstige Minen aller Art mit Ausnahme von Panzerabwehr- und Schützenminen (Anlage IV Ziffer 5) 14. Fliegerbomben mit einem Gewicht von mehr als 1000 kg (Anlage IV Ziffer 9) 15. Teile, Vorrichtungen und Baugruppen, die eigens für die Verwendung in oder zusammen mit den in Nummern 10 und 12 genannten Waffen bestimmt sind (Anlage III Abschnitt IV) VI. Kampffahrzeuge 16. Kampfpanzer (Anlage IV Ziffer 6) 17. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 10 t (Anlage IV Ziffer 7) 18. Geschützrohre mit Verschluß für die Waffen der Nummer 16 (Anlage IV Ziffer 6 a) 19. Gußstahl-Panzerung des Turmes und/oder Panzerplatten-Baugruppen für die Waffen der Nummer 16 (Anlage IV Ziffer 6 b) VII. Kriegsschiffe 20. Kriegsschiffe mit mehr als 1500 t Wasserverdrängung (Anlage III Abschnitt Va; Anlage IV Ziffer 8 a) 21. Unterseeboote (Anlage III Abschnitt Vb; Anlage IV Ziffer 8b) 22. Kriegsschiffe, die in anderer Weise als durch Dampfmaschinen, Diesel- oder Benzinmotoren, Gasturbinen oder Strahltriebwerke angetrieben werden, soweit nicht bereits in Nummern 20 und 21 enthalten (Anlage III Abschnitt Vc; Anlage IV Ziffer 8 c) 23. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von mehr als 30 Knoten, die mit Offensivwaffen bestückt sind (Anlage IV Ziffer 8 d) VIII. Kriegsflugzeuge 24. Bombenflugzeuge für strategische Zwecke (Anlage III Abschnitt VI) 25. sonstige vollständige Militärflugzeuge, ausgenommen a) alle Schulflugzeuge mit Ausnahme von Einsatz-flugzeugen, die zu Ausbildungszwecken verwendet werden b) Militär-Transportflugzeuge und Verbindungsflugzeuge c) Hubschrauber (Anlage IV Ziffer IIa) 26. Flugzeugzellen für die Waffen der Nummern 24 und 25 (Anlage IV Ziffer IIb) 27. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketen-Triebwerke für die Waffen der Nummern 24 und 25 (Anlage IV Ziffer 11c) 452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I TEIL B Sonstige Kriegswaffen I. Waffen mit einem Kaliber bis zu 90 mm 28. Artilleriewaffen a) Kanonen b) Haubitzen c) Mörser d) Panzerabwehrkanonen e) Flugabwehrkanonen f) sonstige Artilleriewaffen 29. Handfeuerwaffen (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen) und Maschinengewehre a) Gewehre und Karabiner b) Schnellfeuergewehre c) Maschinengewehre d) Maschinenpistolen 30. Munition für die Waffen der Nummern 28 und 29 Buchstaben a bis c 31. Gewehrgranatgerät und Gewehrgranaten II. Panzerabwehrwaffen, Werfer und Geräte 12. Panzerbüchsen, Panzerfäuste, Bazookas und ähnliche Panzerabwehrwaffen 33. Flammen-, Brandstoff-, Wasserbomben-, Minenwerfer 34. Minenleg- und Minenräumvorrichtungen 35. Raketenwerfer und Raketenabschußvorrichtungen für Kriegswaffen 36. Torpedoausstoßvorrichtungen 37. Torpedos 38. Munition für die Waffen der Nummern 32 bis 34 III. Flugkörper, Minen und Bomben i9. Geschosse mit Eigenantrieb bis zu 15 kg Gewicht in abschußbereitem Zustand 40. Panzerabwehr- und Schützenminen 41. Bomben aller Art 12. Handgranaten 43. Hohl- und Flaftladungen IV. Wesentliche Bestandteile von Kriegswaffen 44. Rohre für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29, 32, 33 und 36 45. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 7, 16, 28, 29 Buchstaben b bis d, 32, 33 und 36 46. Sprengköpfe für die Waffen der Nummern 11, 37 und 39 47. Treibladungen für die Waffen der Nummern 11, 35, 37 und 39 48. Zünder 49. Geschoß- und Bombenhüllen, Minenkörper und Kartuschhülsen für die Waffen der Nummern 7, 11, 13, 14, 28, 32 bis 34 und 39 bis 43 50. Geschosse für die Waffen der Nummern 7, 28, 31, 32 bis 34 51. Feuerleitgerät und Zielsuchköpfe für Kriegswaffen V. Pulver und Sprengstoffe 52. Trinitrotoluol 53. a) Tetranitronaphthalin b) Trinitroxylol c) Trinitrochlorbenzol 54. a) Trinitrophenol (Pikrinsäure) b) Trinitrokresol (Kresylit) 55. Trinitroanisol (Trisol) 56. Pentaerythrittetranitrat (Nitropenta) 57. Tetranitromethylanilin (Tetryl) 58. Hexanitrodiphenylamin (Hexyl) 59. Trimethylentrinitramin (Hexogen) 60. Mischungen der in den Nummern 52 bis 59 genannten Sprengstoffe untereinander 61. a) Nitroguanidinpulver b) Diglykolpulver c) Nitroglycerinpulver d) reine NC-Pulver (einbasige Pulver) VI. Kampffahrzeuge und Panzerzüge 62. gepanzerte Kampffahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 10 t 63. ungepanzerte Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 7, 28, 32 und 33 entwickelt sind 64. Lokomotiven für Panzerzüge mit Antrieb durch Dampf oder durch Verbrennungsmotor 65. Lokomotivtender für Panzerzüge 66. Spezialwagen für Panzerzüge VII. Kriegsschiffe (bis zu 1500 t Wasserverdrängung) 67. Zerstörer und Torpedoboote 68. Geleitboote a) Fregatten b) Korvetten 69. Minenleger 70. Minensuchboote 71. Kleinkampf schiffe a) U-Jäger b) Schnellboote c) Wachfahrzeuge d) Flußkampfschiffe 72. Landungsfahrzeuge 73. Hilfsfahrzeuge 74. militärische Schulschiffe und Schulboote 75. sonstige Überwasser-Kriegsschiffe