Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 53 vom 22.07.1961  - Seite 1012 bis 1029 - Bundes-Seuchengesetz

Bundes-Seuchengesetz 1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (Bundes-Seuchengesetz) Vom 18. Juli 1961 Inhaltsübersicht §§ Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen..................... . 1 und 2 Zweiter Abschnitt: Meldepflicht ............................... 3 bis 7 Dritter Abschnitt: Meldepflicht in besonderen Fällen ........... 8 und 9 Vierter Abschnitt: Vorschriften zur Verhütung übertragbarer Krankheiten 1. Allgemeines ............................. 10 bis 13 2. Schutzimpfungen ......................... 14 bis 16 3. Vorschriften für das Lebensmittelgewerbe . . 17 und 18 4. Arbeiten und Verkehr mit Krankheitserregern................................. 19 bis 29 Fünfter Abschnitt: Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 1. Behandlung übertragbarer Krankheiten ... 30 2. Ermittlungen ............................ 31 bis 33 3. Schutzmaßnahmen........................ 34 bis 42 4. Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit .. 43 Sechster Abschnitt: Besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen ......... 44 bis 48 Siebenter Abschnitt: Entschädigung in besonderen Fällen......... 49 bis 61 Achter Abschnitt: Kosten ..................................... 62 Neunter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften .............. 63 bis 73 Zehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen........ 74 bis 85 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen § 1 überlragbare Krankheiten im. Sinne dieses Gesetzes sind durch Krankheitserreger verursachte Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden können. § 2 Im Sinne dieses Gesetzes ist a) krank eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, b) krankheitsverdächtig eine Person, die unter Erscheinungen erkrankt ist, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, c) ansteckungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen ist, daß sie Erreger einer übertragbaren Krankheit (Krankheitserreger) aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein, d) Ausscheider eine Person, die Krankheitserreger dauernd oder zeitweilig ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein, e) ausscheidungsverdächtig eine Person, von der anzunehmen ist, daß sie Krankheitserreger ausscheidet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Zweiter Abschnitt Meldepflicht § 3 (1) Meldepflicht ig ist jeder Fall einer Erkrankung, des Verdachtes einer Erkrankung und eines Todes an 1. Aussatz, 2. Botulismus, 3. Cholera, 4. Enteritis infectiosa a) Salmonellose, b) übrige Formen, 5. Fleckfieber, 6. übertragbarer Gehirnentzündung, 7. Gelbfieber, 8. übertragbarer Kinderlähmung, 9. Mikrosporie, 10. Milzbrand, 11. Ornithose a) Psittacose, b) übrige Formen, 12. Paratyphus A und B, 13. Pest, 14. Pocken, 15. Rückfallfieber, 16. Ruhr a) bakterielle Ruhr, b) Amöbenruhr, 17. Tollwut, 18. Tuberkulose a) der Atmungsorgane (aktive Form), b) der Haut, c) der übrigen Organe, 19. Tularämie, 20. Typhus abdominalis. (2) Meldepflichtig ist jeder Fall einer Erkrankung und eines Todes an 1. Brucellose a) Bangsche Krankheit, b) Maltafieber, c) übrige Formen, 2. Diphterie, 3. übertragbarer Hirnhautentzündung a) Meningokokken-Meningitis, b) übrige Formen, 4. Hepatitis infectiosa, 5. Kindbettfieber a) bei oder nach Geburt, b) bei oder nach Fehlgeburt, 6. Leptospirose a) Weüsche Krankheit, b) Feldfieber, c) Canicolafieber, d) übrige Formen, 7. Malaria a) Ersterkrankung, b) Rückfall, 8. Q-Fieber, 9. Rotz, 10. Scharlach, 1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 11. Toxoplasmose, 12. Trachom, 13. Trichinose, 14. Wundstarrkrampf. (3) MeldeplTicbtig ist jeder Todesfall an 1. Grippe (Virusgrippe), 2. Keuchhusten, 3. Masern. (4) MeldopUichtig ist joder Ausscheider von Erregern von 1. Enteritis iniectiosa (Salmonellose), 2. Paratyphus A und B, 3. bakterieller Ruhr, 4. Typhus abdominalis. (5) Eine Verletzung durch ein tollwutkrankes oder tollwutverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers gilt als Fall des Verdachts einer Erkrankung an Tollwut (Absatz 1 Nr. 17). § 4 (1) Zur Meldung sind verpflichtet 1. der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt, 2. jede sonstige mit der Behandlung oder der Pflege des Betroffenen berufsmäßig beschäftigte Person, 3. die hinzugezogene Hebamme, 4. das Familienhaupt, 5. der Leichenschauer. (2) In Krankenhäusern oder Entbindungsheimen trifft die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 1 den leitenden Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen den leitenden Abteilungsarzt. Auf Schiffen tritt der Schiffsführer, in Pflege-und Gefangenenanstalten, Heimen, Lagern, Sammelunterkünften und ähnlichen Einrichtungen tritt deren Leiter an die Stelle des Familienhauptes. (3) Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 bezeichneten Personen nur, wenn eine in der Reihenfolge des Absatzes 1 vorher genannte Person nicht vorhanden oder an der Meldung verhindert ist. Die außerhalb eines Krankenhauses oder eines Entbindungsheimes tätige Hebamme ist in jedem Falle zur Meldung verpflichtet. § 5 (1) Die Meldung ist dem für den Aufenthalt des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach erlangter Kenntnis zu erstatten. Dieses hat das für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort im Bereich eines anderen Gesundheitsamtes liegt. (2) Tritt der meldepflichtige Fall während des Aufenthalts der betroffenen Person in einem Krankenhaus ein, so ist die Meldung dem für das Krankenhaus zuständigen Gesundheitsamt zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. § 6 (1) Ausscheider nach § 3 Abs. 4 haben jeden Wechsel der Wohnung und jeden Wechsel der Arbeitsstätte unverzüglich dem bisher zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. (2) Die in Absatz 1 genannten Ausscheider sind verpflichtet, bei jeder Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Entbindungsheim oder bei der Inanspruchnahme einer Hebamme dem behandelnden Arzt oder der Hebamme mitzuteilen, daß sie Ausscheider sind. (3) Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit eines der in Absatz 1 genannten Ausscheider treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 denjenigen, dem die Sorge für die Person des Ausscheiders zusteht. Im Falle des § 1633 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Minderjährige verpflichtet, (4) In den Fällen des § 3 sind die Aufnahme der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ausscheider in ein Krankenhaus oder ein Entbindungsheim sowie ihre Entlassung unverzüglich dem für den bisherigen Aufenthaltsort zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. In der Entlassungsanzeige ist anzugeben, ob der Entlassene geheilt ist und ob er die Erreger einer übertragbaren Krankheit noch ausscheidet. Die Verpflichtung trifft den leitenden Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen Abteilungen den leitenden Abteilungsarzt, in Krankenhäusern ohne leitenden Arzt den behandelnden Arzt. § 7 (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die Meldepflicht nach § 3 durch Rechtsverordnung befristet auf andere übertragbare Krankheiten auszudehnen, wenn diese in epidemischer Form auftreten oder nicht nur vereinzelt einen bösartigen Verlauf aufweisen. (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In dringenden Fällen kann die Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Jedoch ist ihre Geltungsdauer auf längstens drei Monate zu befristen. (3) Solange der Bundesminister des Innern von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch die Landesregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt. Sie können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. Dritter Abschnitt Meldepflicht in besonderen Fällen § 8 Wenn Erkrankungen an Coli-Dyspepsie, Erysipel, Keuchhusten, Masern, Mumps, Röteln oder Windpocken in Krankenanstalten oder Entbindungsheimen nicht nur vereinzelt auftreten, so sind auch diese Erkrankungen zu melden, es sei denn, daß die Erkrankten schon vor der Aufnahme an diesen Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1015 Krankheiten erkrank I; oder dessen verdächtig waren. § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 finden Anwendung. § 9 (1) Die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen haben jeden Untersuchungsbefund, der auf einen meldepflichtigen Fall schließen läßt, unverzüglich dem für den Aufenthaltsort des Betroffenen zuständigen Gesundheitsamt zu melden. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Untersuchungs-stelle Teil eines Krankenhauses ist und sich die Untersuchung auf Insassen dieses Krankenhauses bezieht. Vierter Abschn i 1.1. Vorschriften zur Verhütung übertragbarer Krankheiten 1. Allgemeines § 10 (1) Wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, so hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren zu treffen. Den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes ist der Zutritt zu Grundstücken, Räumen und Einrichtungen, von denen die Gefahr ausgeht, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. (2) Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einer der in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen, so hat es die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten und die geeigneten Maßnahmen vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anzuordnen und die zuständige Behörde hiervon sofort zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Tagen seit ihrem Erlaß aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen. (3) Hat die zuständige Behörde in anderer Weise als durch Unterrichtung durch das Gesundheitsamt von einer der in Absatz 1 bezeichneten Tatsachen Kenntnis erlangt, so hat sie vor der Anordnung von Maßnahmen das Gesundheitsamt zu hören. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn die §§ 11 bis 29 anzuwenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 11 (1) Trinkwasser sowie Brauchwasser für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt werden, oder die Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringen, muß so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch die menschliche Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht geschädigt werden kann. Wasserversorgungsanlagen unterliegen insoweit der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. Der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung oder dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen hergestellt oder behandelt oder für diese Mitglieder oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden. (2) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche Eigenschaften das in Absatz 1 bezeichnete Wasser aufweisen muß, um der Vorschrift des Absatzes 1 zu entsprechen. Er regelt in dieser Rechtsverordnung die Überwachung der Wasserversorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht und bestimmt, welche Mitwirkungs- und Duldungspflichten insoweit dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage obliegen, welche Wasseruntersuchungen dieser durchführen lassen muß und in welchen Zeitabständen diese vorzunehmen sind. (3) Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage hat die Kosten für die nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 vorzunehmenden Wasseruntersuchungen zu tragen. (4) Die zuständige Behörde hat alle Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr von Gefahren notwendig sind, welche von einem der Vorschrift des Absatzes 1 nicht entsprechenden Trink- oder Brauchwasser ausgehen. § 12 (1) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben darauf hinzuwirken, daß die festen und flüssigen Abfall- oder Schmutzstoffe so beseitigt werden, daß Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Krankheitserreger nicht entstehen. Einrichtungen zur Beseitigung der in Satz 1 genannten Stoffe unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt. Die Inhaber dieser Einrichtungen sind verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes das Betreten ihrer Grundstücke zu gestatten, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen und auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 10 Abs. 1 bis 3 findet Anwendung. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Absatz 1 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 13 (1) Wenn tierische Schädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, daß durch sie Krank- 1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I heitserreger verbreitet werden können, so hat die zuständige Behörde zu ihrer Bekämpfung die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, wer für die Bekämpfung der in Absatz 1 genannten Schädlinge zu sorgen hat. Als Verpflichtete können die Grundstückseigentümer oder -be-sitzer oder die Gemeinden oder Gemeindeverbände vorgesehen werden. Die Landesregierungen bestimmen ferner, wie die Bekämpfung durchzuführen ist, welche Mittel und Verfahren dabei anzuwenden sind und welche Mitwirkungs- und Duldungspflichten insoweit den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder den Wohnungsinhaber treffen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit, der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. In der Rechtsverordnung kann vorgeschrieben werden, daß nur staatlich geprüfte Mittel verwendet werden dürfen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen übertragen. 2. Schutzimpfungen § 14 Die Gesundheilsämter haben öffentliche Termine zur Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen gegen die von der zuständigen obersten Landesbehörde zu bezeichnenden übertragbaren Krankheiten abzuhalten. § 15 (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schutzimpfungen gegen Pocken, Cholera, Typhus abdominalis und Diphtherie für bedrohte Teile der Bevölkerung anzuordnen, wenn eine dieser Krankheiten in bösartiger Form auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein gemäß dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist freizustellen. (2) Solange der Bundesminister des Innern von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind auch die Landesregierungen zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt. § 16 Jeder Impfling erhält bei seiner ersten Impfung ein Impfbuch, das von der zuständigen Behörde unentgeltlich abzugeben ist. In das Impfbuch sind alle Impfungen einschließlich der Pockenschutzimpfung von dem impfenden Arzt einzutragen. 3. Vorschriften für das Lebensmittelgewerbe § 17 Personen, die 1. an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis infectiosa oder Scharlach erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an ansteckungsfähiger Tuberkulose oder an ansteckenden Hautkrankheiten erkrankt sind, 3. Erreger von Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose) oder Ruhr dauernd oder zeitweilig ausscheiden oder dessen verdächtig sind, dürfen nicht a) in Molkereien, Rahmstationen und Sammelstellen mit der Behandlung und Bearbeitung der Milch, mit der Herstellung, dem Ausformen und Abpacken von Butter und Käse und anderen Milcherzeugnissen sowie in Betrieben des Milch-und Lebensmittelhandels mit dem Inverkehrbringen von Milch oder von Milcherzeugnissen in loser Form, b) mit der gewerbsmäßigen Herstellung oder Behandlung von Speiseeis oder mit dem Inverkehrbringen von Speiseeis in loser Form, c) mit der gewerbsmäßigen Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen oder mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel in loser Form, d) in Küchen von Gaststätten, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Kantinen, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit der Zubereitung von Speisen oder Getränken, e) in Wasserversorgungsanlagen mit der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser beschäftigt werden oder eine solche Tätigkeit ausüben. § 18 . (1) Personen dürfen in Betrieben zur Ausübung einer der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten nur eingestellt werden, wenn sie durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes, das nicht älter als ein Jahr ist, nachweisen, daß bei ihnen Hinderungsgründe nach § 17 nicht vorliegen. Die zuständige Behörde kann zulassen, daß für Personen, die in einem Krankenhaus beschäftigt werden sollen, das Zeugnis auch von einem bestimmten in diesem Krankenhaus tätigen Arzt, der über die für die Untersuchung erforderliche Röntgeneinrichtung verfügt, ausgestellt wird. In diesem Fall ist eine Abschrift des Zeugnisses unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden. (2) Personen, die eine der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, sind nach Anordnung der zuständigen Behörde in Wiederholungsuntersuchungen darauf zu überprüfen, ob Hinderungsgründe nach § 17 vorliegen. Verweigern sie die Untersuchung, so dürfen sie nicht weiterbeschäftigt werden. (3) Personen, die nach Absatz 1 oder 2 untersucht werden, brauchen nicht die Entnahme von Rückenmarks- oder Gehirnflüssigkeit sowie alle operativen Eingriffe und solche Eingriffe, die eine allgemeine Betäubung erfordern, zu dulden. Die Entnahme von Blut aus der Vene, von Mageninhalt oder Galle sowie Rektalabstriche dürfen nur von Ärzten ausgeführt werden. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1017 (4) Die Zeugnisse sind dem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auszuhändigen und von diesem auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen. (5) Unternehmer dürfen die in § 17 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Betrieb nur ausüben, wenn ihnen das Gesundheitsamt bescheinigt, daß bei ihnen Hinderungsgründe nach § 17 nicht vorliegen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. 4. Arbeiten und Verkehr mit Krankheitserregern § 19 (1) Wer 1. die lebenden Erreger von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Kinderlähmung, Milzbrand, Ornithosen, Pest, Pocken, Toxoplasmose oder Tularämie, 2. die lebenden Erreger anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheiten, ausgenommen Maul- und Klauenseuche und Rotz, einführen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. (2) Als Arbeiten mit Krankheitserregern sind insbesondere anzusehen 1. Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern, 2. mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten, 3. Fortzüchtung von Krankheitserregern. (3) Als Arbeiten mit. Krankheitserregern gelten ferner die serologischen Untersuchungen zur Feststellung der Syphilis. § 20 Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 19 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Krankheitserregern sowie zu ihrer Aufbewahrung bedürfen nicht 1. Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, soweit sie sich auf diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen für die eigene Praxis beschränken, 2. Ärzte in Gefangenenanstalten, soweit sie sich auf diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen bei den Gefangenen beschränken, 3. Krankenhäuser, Polikliniken oder Tierkliniken, soweit sie sich unter ärztlicher Leitung auf diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich beschränken, 4. ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Hygiene-Institute, Medizinaluntersuchungs-ämter und Veterinäruntersuchungsämter sowie Gesundheitsämter, Veterinärämter, Tiergesundheitsämter und solche öffentlichen Forschungsinstitute, deren Aufgaben das Arbeiten mit Krankheitserregern erfordern. § 21 Der Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 bedarf nicht, wer für denjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder nach § 20 keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist. § 22 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, 1. wenn der Antragsteller a) die erforderliche Sachkenntnis nicht besitzt, b) sich als unzuverlässig in bezug auf die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis begehrt wird, oder 2. wenn geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind. (2) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Bei juristischen Personen darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen nicht vorliegen. (3) Die erforderliche Sachkenntnis wird durch 1. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker oder den Abschluß eines naturwissenschaftlichen Hochschulstudiums und 2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Mikrobiologie und Serologie nachgewiesen. (4) Bei Antragstellern, die nicht die Bestallung als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt besitzen, ist die Erlaubnis auf die in § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Arbeiten zu beschränken. Im übrigen kann die Erlaubnis auf bestimmte Tätigkeiten und auf bestimmte Krankheitserreger beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 23 Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn ein Versagungsgrund nach § 22 vorhanden ist und wenn im Falle des § 22 Abs. 1 Nr. 2 dem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen wird. § 24 Der Inhaber einer Erlaubnis hat jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeiten beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt beim Wechsel der Vertretungsberechtigten juristischer Personen. § 25 Wer eine Erlaubnis erhalten hat, untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde. Er ist insoweit verpflichtet, den von der zuständigen Behörde be- 1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I auftragten Personen das Betreten seines Grundstücks zu gestatten, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu gewähren und die notwendigen Prüfungen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 26 Krankheitserreger der in § 19 Abs. 1 bezeichneten Art sowie Material, das solche Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt oder einer solchen nach § 20 oder 21 nicht bedarf. § 27 Zur Schädlingsbekämpfung dürfen Krankheitserreger, durch die übertragbare Krankheiten beim Menschen verursacht werden können, nicht verwendet werden. § 28 Für die gewerbsmäßige Herstellung von Seren und Impfstoffen und den Verkehr mit ihnen gelten die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften. § 29 (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die an die Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen zu stellende Anforderungen sowie über die Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten und beim Verkehr mit den in § 19 Abs. 1 bezeichneten Krankheitserregern und bei deren Versendung zu treffen sind, zu erlassen. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zum Zwecke der Überwachung des Arbeitens und des Verkehrs mit Krankheitserregern vorgeschrieben werden, daß bei bestimmten Tätigkeiten die Arbeitsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, daß Verzeichnisse zu führen und Berichte über die durchgeführten Arbeiten der zuständigen Behörde vorzulegen sowie bestimmte Wahrnehmungen dem Gesundheitsamt zu melden sind, soweit dies zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. F ii n f t e r A. b s c h n i 11 Vorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten 1. Behandlung übertragbarer Krankheiten § 30 (1) Die Behandlung meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten (§ 3 Abs. 1 und 2) im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ist nur Ärzten, im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Zahnheilkunde auch Zahnärzten gestattet. (2) Stellt ein Heilpraktiker eine Erkrankung oder den Verdacht einer Erkrankung an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (§ 3 Abs. 1 und 2) fest und wird daraufhin die Behandlung einem Arzt übertragen, so kann der Heilpraktiker bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt Maßnahmen zur Linderung einleiten. 2. Ermittlungen § 31 (1) Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem nach § 3 Abs. 1, 2 oder 4 meldepflichtigen Fall oder einem Ausscheidungsverdacht nach § 3 Abs. 4, so hat es alsbald die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit anzustellen. (2) Die Ermittlungen sind unverzüglich durch einen Arzt des Gesundheitsamtes durchzuführen 1. beim Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, übertragbarer Kinderlähmung, Milzbrand, Ornithose, Paratyphus A und B, Pest, Pocken, Rückfallfieber, Tollwut, Trichinose oder Typhus abdominalis, 2. beim Auftreten von übertragbarer Gehirnentzündung, übertragbarer Hirnhautentzündung oder Kindbettfieber, 3. bei der Feststellung eines Ausscheiders nach § 3 Abs. 4. (3) Erhält das Gesundheitsamt davon Kenntnis, daß in seinem Bereich eine nicht meldepflichtige übertragbare Krankheit in ungewöhnlichem Umfange oder in bösartiger Form auftritt oder daß eine unaufgeklärte Krankheit, die den Umständen nach übertragbar sein kann, gehäuft festgestellt wird, so hat es alsbald Ermittlungen darüber anzustellen. (4) Beim Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder Rückfallfieber haben die zuständigen obersten Landesbehörden sofort das Bundesgesundheitsamt zu benachrichtigen. § 32 (1) Den Beauftragten des Gesundheitsamtes ist der Zutritt zu Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen, Ausscheidern und Ausscheidungsverdächtigen sowie die Besichtigung der von diesen Personen benutzten Räume und Gegenstände zu gestatten, soweit das Gesundheitsamt es zur Durchführung der Ermittlungen für erforderlich hält. (2) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider und Ausscheidungsverdächtige sind verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Sie und die zur Meldung verpflichteten Personen haben den Beauftragten des Gesundheitsamtes über alle wesentlichen Umstände Auskunft zu geben und Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1019 (3) Die BeaufLragl.cn des Gesundheitsamtes sind berechtigt, das für die Ermittlung erforderliche Untersuchungsmaterial zu entnehmen. Die in Absatz 2 genannten Personen sind verpflichtet, das Material auf Verlangen bereitzustellen oder die Entnahme zu dulden. Blutentnahmen aus der Vene und Rektalabstriche dürfen nur von Ärzten ausgeführt werden. Die Entnahme von Mageninhalt oder Galle, von Rückenmarks- oder Gehirnflüssigkeit sowie alle operativen Eingriffe und solche Eingriffe, die eine allgemeine Betäubung erfordern, dürfen nur von Ärzten und nur mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden. (4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes sind der Zutritt zu Leichen, die mit Krankheitserregern behaftet oder dessen verdächtig sind, sowie Untersuchungen der Leiche zu gestatten. Die zuständige Behörde kann die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom. Gesundheitsamt zur Feststellung einer übertragbaren Krankheit für erforderlich gehalten wird. (5) Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. § 33 Der behandelnde Arzt ist berechtigt, den Untersuchungen nach § 32 und der inneren Leichenschau beizuwohnen. 3. Schutzmaßnahmen § 34 (1) Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist und soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Meldepflicht besteht, können Maßnahmen nach den Vorschriften der §§36 bis 42 (Schutzmaßnahmen) getroffen werden. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt. (2) Wenn die von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffenen Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat derjenige für die Erfüllung der diese Personen auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. § 35 (1) Die Schutzmaßnahmen werden auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von der zuständigen Behörde angeordnet. Bei Gefahr im Verzuge hat das Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen selbst anzu- ordnen und die zuständige Behörde hiervon sofort zu unterrichten. Diese kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Tagen seit ihrem Erlaß aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen. (2) Die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. § 36 (1) Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige, Ausscheider und Ausscheidungsverdächtige können einer Beobachtung unterworfen werden. (2) Wer einer Beobachtung nach Absatz 1 unterworfen ist, hat die erforderlichen Untersuchungen zu dulden und den ärztlichen Weisungen Folge zu leisten. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. Er ist ferner verpflichtet, Vorladungen des Gesundheitsamtes Folge zu leisten, den Beauftragten des Gesundheitsamtes zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten, ihnen über alle seinen Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben und im Falle des Wohnungswechsels unverzüglich dem. bisher zuständigen Gesundheitsamt Anzeige zu erstatten. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. § 37 (1) Personen, die an Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, Rückfallfieber oder Typhus abdominalis erkrankt oder dessen verdächtig sind, müssen in einem Krankenhaus abgesondert werden. Sonstige Kranke oder Krankheitsverdächtige sowie Anstek-kungsverdächtige können in einem Krankenhaus oder sonst abgesondert werden. Ausscheider, die den Anordnungen der zuständigen Behörde nicht Folge leisten und dadurch ihre Umgebung gefährden, müssen abgesondert werden. (2) Weigert sich der Betroffene, den seine Absonderung betreffenden Anordnungen Folge zu leisten oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, daß er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599) ist anzuwenden. (3) Während der Unterbringung dürfen dem Betroffenen Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Ausbruch dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Post- 1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Sendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Neben den in § 34 genannten Grundrechten wird insoweit auch das Grundrecht des Briefgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt. (4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege be-stimmlen Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger und Urkundpersonen muß, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen VerhaJtensmaßregeln gestatten. (5) Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben dafür zu sorgen, daß die notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 3 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten. § 38 (1) Kranken, Krankheitsverdächtigen, Anstek-kungsverdächtigen, Ausscheidern und Ausscheidungsverdächtigen kann die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden. (2) Ausscheidern nach § 3 Abs. 4, die in Betrieben der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Art beschäftigt sind und die nach der Art ihrer Tätigkeit mit Lebensmitteln in Berührung kommen, ist die Ausübung der Tätigkeit zu untersagen, soweit sie ihnen nicht schon nach § 17 verboten ist. § 39 (1) Wenn anzunehmen ist, daß Räume, Gegenstände oder menschliche Ausscheidungen mit Erregern meldepflichtiger übertragbarer Krankheiten (§ 3 Abs. 1 und 2) behaftet sind, so ist ihre Entseuchung anzuordnen. Werden tierische Schädlinge als vermutliche Überträger festgestellt, so ist eine Entwesung oder Entrattung anzuordnen. (2) Bei nicht meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten kann eine Entseuchung, Entwesung oder Entrattung angeordnet werden, wenn diese Krankheiten in epidemischer Form auftreten und nicht nur vereinzelt einen bösartigen Verlauf aufweisen. (3) Ist die Entseuchung oder Entwesung von Gegenständen nicht ausführbar, so ist ihre Vernichtung anzuordnen. Das gleiche gilt, wenn die Entseuchung oder Entwesung im Verhältnis zu dem Wert der Gegenstände zu kostspielig ist, es sei denn, daß der Berechtigte (§ 58 Nr. 3) widerspricht und die Kosten übernimmt. (4) Wenn Häuser, Wohnungen oder sonstige zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume entseucht, entwest oder entrattet werden müssen, kann für die Dauer dieser Maßnahme ihre Benutzung untersagt werden. § 40 Verpflichtet zur Befolgung der Anordnungen nach § 39 ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erfordert jedoch die Durchführung der angeordneten Maßnahmen eine besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen. Soweit derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, die angeordneten Maßnahmen nicht selbst durchzuführen hat, ist er zur Duldung verpflichtet. Das gleiche gilt für jeden, der ein Recht an der Sache hat. § 41 Bei den behördlich angeordneten Entseuchungen und Entwesungen dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die vom Bundesgesundheitsamt auf Brauchbarkeit geprüft und in eine von diesem zu veröffentlichende Liste aufgenommen sind. Das gleiche gilt für behördlich angeordnete Entrattungen; insoweit tritt die Biologische Bundesanstalt an die Stelle des Bundesgesundheitsamtes. § 42 Beim Tode eines Kranken oder Krankheitsverdächtigen können Anordnungen über die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung der Leiche getroffen werden. 4. Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit § 43 Beim Auftreten einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (§ 3 Abs. 1 und 2) in epidemischer Form kann die zuständige Behörde Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere Veranstaltungen in Theatern, Filmtheatern, Versammlungsräumen, Vergnügungs- oder Gaststätten und ähnlichen Einrichtungen, sowie die Abhaltung von Märkten, Messen, Tagungen, Volksfesten und Sportveranstaltungen beschränken oder verbieten und Badeanstalten schließen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit erforderlich ist. Sechster Abschnitt Besondere Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen § 44 Schulen im Sinne der §§ 45 bis 47 sind alle öffentlichen und privaten, dem allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterricht dienenden Schulen. § 45 (1) Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler, Schul- Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1021 bedienstete und in Schulgebäuden wohnende Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder an ansteckender Borkenflechte (Impetigo contagiosa), Keuchhusten, Krätze, Masern, Mumps, Röteln, Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen die dem Unterricht dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Schule nicht benutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen, bis nach dem Urteil des behandelnden Arztes oder des Gesundheitsamtes eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt im Falle der Verlausung (2) Ausscheider dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die dem Unterricht dienenden Räume betreten und Einrichtungen der Schule benutzen. (3) Für Lehrer, zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen, Schüler und Schulbedienstete, in deren Wohngemeinschaft eine übertragbare Krankheit nach § 3 Abs. 1, Diphtherie, Hepatitis infectiosa oder Scharlach, aufgetreten ist, gilt Absatz 2 entsprechend. (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für die Person zusteht. § 46 Die zuständige Behörde kann beim Auftreten übertragbarer Krankheiten oder einem hierauf gerichteten Krankheitsverdacht auf Vorschlag des Gesundheitsamtes die Schließung von Schulen oder von einzelnen Schulklassen anordnen. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. § 47 (1) Lehrer, Schulbedienstete und zur Vorbereitung auf den Beruf des Lehrers in Schulen tätige Personen haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und jährlich einmal der zuständigen Behörde durch Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß bei ihnen eine ansteckungsfähige Tuberkulose der Atmungsorgane nicht vorliegt. Das Zeugnis muß sich auf eine Röntgenaufnahme der Atmungsorgane stützen. (2) Bei Wiederholungsuntersuchungen kann der Nachweis nach Absatz 1 auch durch das Zeugnis eines sonstigen Arztes geführt werden. In diesem Fall ist eine Abschrift des Zeugnisses unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu übersenden. (3) Schüler dürfen durch eine percutane Tuberkuloseprobe auf Tuberkulose untersucht werden. Personen, denen die Sorge für die Person eines Schülers zusteht, sind verpflichtet, diese Untersuchung zu dulden. (4) Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. § 48 (1) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 47 gelten für Schülerheime, Schullandheime, Säuglingsheime, Kinderheime, Kindergärten, Kindertagesstätten, Lehrlingsheime, Jugendwohnheime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen entsprechend mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 dem Auf-sichts-, Lehr-, Erziehungs-, Pflege- und Hauspersonal dieser Einrichtungen obliegt. (2) Tritt in den in Absatz 1 genannten Einrichtungen eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 45 Abs. 1 oder ein hierauf gerichteter Krankheitsverdacht auf, so hat. der Leiter, unbeschadet der Meldepflicht anderer Personen nach § 4, das für die Einrichtung zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. (3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für Säuglingsheime und Kinderheime Ausnahmen von dem Verbot nach § 45 Abs. 1 zulassen, wenn die hygienischen Einrichtungen dieser Heime ausreichend sind, eine Absonderung möglich und die ärztliche Betreuung sichergestellt ist. Dies gilt nicht beim Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens von meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten. Siebenter Abschnitt Entschädigung in besonderen Fällen § 49 (1) Wer als Ausscheider, Ausscheidungsverdächtiger oder Ansteckungsverdächtiger auf Grund dieses Gesetzes Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält auf Antrag eine Entschädigung in Geld. Das gleiche gilt für Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden. (2) Die Entschädigung beträgt für die ersten sechs Wochen 90 vom Hundert des Verdienstausfalls. Sie beträgt nach Ablauf der ersten sechs Wochen 65 vom Hundert des Verdienstausfalls und erhöht sich, falls der Entschädigungsberechtigte Angehörige ganz oder überwiegend unterhält, für jeden Angehörigen um 5 vom Hundert bis auf höchstens 75 vom Hundert des Verdienstausfalls. Als Angehörige gelten die in § 205 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Personen. (3) Als Verdienstausfall gilt bei Arbeitnehmern das im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit erzielte monatliche Arbeitseinkommen, soweit es nach Abzug der Steuern, der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfange sowie der Werbungskosten (Netto-Einkommen) den Betrag von 660 Deutsche Mark nicht übersteigt. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit ein Teil des bisherigen Einkommens, so gilt als 1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Einkommen bis zum Betrag von 660 Deutsche Mark und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Einkommen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis, soweit es 660 Deutsche Mark nicht erreicht. Sätze 1 und 2 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, daß ein Zwölftel des letzten, beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens an die Stelle des im Durchschnitt des letzten Kalendervierteljahres erzielten monatlichen Arbeitseinkommens tritt. Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen, so ist es unter Zugrundelegung vergleichbarer Einkommen zu schätzen. (4) Die Entschädigung ist jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren. Sie wird nicht gewährt, solange derjenige, dem sie zustehen würde, die verbotene Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben könnte. (5) Auf die Entschädigung sind anzurechnen 1. Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen, 2. das Einkommen aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 3. der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterläßt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt, 4. das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in der Höhe, in der diese Leistungen dem Entschädigungsberechtigten hätten gewährt werden müssen, wenn sie nicht wegen unberechtigter Verweigerung einer Arbeitsaufnahme oder aus den anderen in den §§ 78 bis 83, 98 und 99 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung angeführten Gründen zu versagen gewesen wären. Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen. (6) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld, Lohnausfallvergütung oder Schlechtwettergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und insoweit, als ihm. Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf den Bund über. Die Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, den Anspruch für den Bund geltend zu machen. (7) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erwach- sen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (8) Der Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Arbeitseinkommens in dem letzten vor der Einstellung der Tätigkeit abgelaufenen Kalendervierteljahr, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten nachgewiesenen Jahreseinkommens beizufügen. Ist ein solches Jahreseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen. § 50 Ausscheider, die Anspruch auf eine Entschädigung nach § 49 haben, gelten als körperlich behindert im Sinne des § 39 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. § 130 Abs. 1 und 3 und die §§ 133, 135 und 137 Abs. 1 des genannten Gesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Entschädigung nach § 49 tritt. § 51 (1) Wer durch eine gesetzlich vorgeschriebene oder eine auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnete oder eine von einer Gesundheitsbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinaus gehenden Gesundheitsschaden erleidet, hat Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach den §§52 bis 55. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des in Absatz 1 genannten Schadens geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. (2) Trifft die Ersatzpflicht nach Absatz 1 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Hat bei der Entstehung, Abwendung oder Minderung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten oder seines Sorgeberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 (1) Die Entschädigungsleistungen umfassen 1. die Kosten der notwendigen Heilbehandlung, 2. die Gewährung einer Rente, 3. die Kosten der notwendigen Anstaltspflege, 4. die Kosten der Bestattung, 5. die Gewährung von Hinterbliebenenrente, 6. die Gewährung von Erziehungsbeihilfe. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1023 (2) Der Geschädigte hat außerdem Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen. § 53 (1) Die Kosten der Heilbehandlung werden insoweit übernommen, als diese zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung des Gesundheitsschadens oder zur Verhütung oder Minderung körperlicher Beschwerden notwendig ist. Die Heilbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung, heilgymnastische und bewegungstherapeutische Übungen, Versorgung mit Arzneimitteln sowie die Ausstattung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln. Wenn die Unterbringung in einem Krankenhaus erforderlich ist, werden an Stelle der Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel die Kosten für Krankenhauspflege in der für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen allgemein üblichen Pflegeklasse übernommen. (2) Eine Geldrente in angemessener Höhe wird als Entschädigungsleistung gewährt, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten auf Grund des Gesundheitsschadens aufgehoben oder gemindert oder wenn eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Eine Vermehrung der Bedürfnisse liegt insbesondere dann vor, wenn der Geschädigte infolge des Gesundheitsschadens so hilflos ist, daß er ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen kann. Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. Statt der Rente kann der Geschädigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die zuständige Fürsorgebehörde zustimmt. (3) Für Geschädigte, die infolge des Gesundheitsschadens dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bedürfen, ohne daß die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung vorliegen, werden die Kosten der Anstaltspflege übernommen. (4) Führt die Impfung zum Tode, so sind die Kosten der Bestattung demjenigen zu ersetzen, der die Bestattung besorgt hat. (5) Führt die Impfung zum Tode, so werden dem Ehegatten des Verstorbenen und den Waisen Hinterbliebenenrenten in angemessener Höhe gewährt. Die Hinterbliebenenrente für Waisen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, für ein unverheiratetes Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Beendigung dieses Zustandes, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, gewährt. Einkünfte der Hinterbliebenen auf Grund der früheren Erwerbstätigkeit des Verstorbenen sind zu berücksichtigen. (6) Eine Erziehungsbeihilfe in angemessener Höhe wird dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen für die Unterhalts- oder versorgungsberechtigten Kinder längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, um diesen eine ihren Fähigkeiten entsprechende Schul- oder Berufsausbildung zu ermöglichen, soweit diese einen besonderen Aufwand erfordert. § 54 (1) Die berufsfördernden Maßnahmen bestehen in Berufsausbildung, beruflicher Fortbildung, Berufsumschulung und nachgehenden Maßnahmen. Bei der Einleitung arbeits- und berufsfördernder Maßnahmen und vor Eingliederung in das Erwerbsleben sind die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und die sonstigen hierfür zuständigen Stellen zu beteiligen. (2) Der Anspruch auf berufliche Fortbildung oder berufliche Umschulung besteht nur insoweit, als der Gesundheitsschaden die Ausübung der bisherigen oder der angestrebten Berufstätigkeit wesentlich beeinträchtigt oder die Erlernung eines neuen Berufs notwendig macht. Der Anspruch auf berufsfördernde Maßnahmen entfällt, wenn durch sie die Herstellung, die Wiedererlangung oder eine Besserung der beruflichen Leistungsfähigkeit in angemessener Zeit nicht zu erwarten ist. § 55 Die Entschädigungsleistungen nach § 52 beginnen mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, die Erziehungsbeihilfe und die berufsfördernden Maßnahmen jedoch frühestens mit dem Tage der Anmeldung des Anspruchs. § 56 (1) Der Geschädigte hat seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Impfschaden bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Bei später eingehenden Anträgen werden die Entschädigungsleistungen frühestens vom Tage der Antragstellung an gewährt. (2) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Frist nach Absatz 1 ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen, es sei denn, daß sich der Gesundheitsschaden später wesentlich verschlimmert hat oder daß der Geschädigte unverschuldet an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs gehindert war. In diesen Fällen ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Verschlimmerung oder dem Wegfall des Hindernisses geltend zu machen. § 57 (1) Für Gegenstände, die infolge einer Maßnahme nach § 39 vernichtet oder beschädigt worden sind, ist dem Eigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu gewähren. Die Höhe der Entschädigung bemißt sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung nach den für eine sachgemäße Instandsetzung erforderlichen Kosten. Bei der Bemessung ist eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung gehabt hätte. (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Vernichtung oder der Beschädigung bei der zuständigen Behörde 1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I zu stellen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf den Anspruch, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt. Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem schädigenden Ereignis ist die Geltendmachung des Anspruchs ausgeschlossen. § 58 Eine Entschädigung wird nicht gewährt 1. für Gegenstände, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine sonstige Gebietskörperschaft ist, 2. wenn derjenige, dem die Entschädigung zustehen würde, die Gegenstände an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet oder auf behördliche Anordnung zu vernichten oder zu entseuchen waren, 3. wenn derjenige, dem die Entschädigung zustehen würde oder in dessen Gewahrsam die beschädigten oder vernichteten Gegenstände sich befanden, zu der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassene Anordnung Veranlassung gegeben hat. § 59 Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung nach § 49 ist das Land, in dem das Verbot erlassen worden ist, in den Fällen des § 17 das Land, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigungen nach den §§51 und 57 ist das Land, in dem der Schaden verursacht worden ist. § 60 Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts zu zahlenden Entschädigungen sind unpfändbar; § 850b Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. § 61 Für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche aus diesem Gesetz ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Achter Abschnitt Kosten § 62 (1) Die Kosten für a) die Übermittlung der Meldungen nach §§3, 8 und 9, b) die Anzeigen nach § 6 Abs. 1 und 3, c) die Durchführung von Ermittlungen nach §§ 31 und 32, d) die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach §§36 und 37, e) die Schutzimpfungen in den Gesundheitsämtern nach § 14 oder auf Grund des § 15, f) die Impfbücher nach § 16, g) die Untersuchungen nach § 47 Abs. 3 sowie die Wiederholungsuntersuchungen nach § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 durch die Gesundheitsämter sind aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind. Im übrigen richten sich die Gebührenpflicht und die Höhe der Gebühren nach Landesrecht. (2) Wer die öffentlichen Mittel aufzubringen hat, bleibt der Regelung durch die Länder vorbehalten. Neunter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 63 (1) Wer vorsätzlich eine der in § 37 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft, soweit nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (2) Der Versuch ist strafbar. § 64 (1) Wer vorsätzlich als Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser als Trinkwasser oder als Brauchwasser für die in § 11 Abs. 1 bezeichneten Betriebe abgibt oder anderen zur Verfügung stellt, das den Anforderungen einer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich 1. ohne die nach § 19 erforderliche Erlaubnis die dort bezeichneten Krankheitserreger einführt, ausführt, aufbewahrt, abgibt oder mit ihnen arbeitet, 2. entgegen der Vorschrift des § 26 Krankheitserreger an Personen abgibt, die nicht im Besitz der vorgeschriebenen Erlaubnis sind, 3. entgegen der Vorschrift des § 27 Krankheitserreger zur Schädlingsbekämpfung verwendet, 4. sich einer zwangsweise vollzogenen Absonderung (§ 37 Abs. 3) entzieht, 5. entgegen der Vorschrift des § 17 Personen beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt oder wer entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 eine Tätigkeit ausübt. (3) Wer durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen vorsätzlich eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit die Tat nicht in § 63 mit Strafe bedroht ist. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe erkannt werden. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1025 (4) Wer fahrlässig eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 65 (1) Wer als Veranstalter oder Leiter einer Veranstaltung oder wer als Inhaber einer der in § 43 bezeichneten Einrichtungen vorsätzlich gegen eine auf Grund des § 43 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit. einer dieser Strafen bestraft. (2) Wer durch die in Absatz 1 bezeichnete Handlung vorsätzlich eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, soweit die Tat nicht in § 63 mit Strafe bedroht ist. Neben der Freiheitsstrale kann auf Geldstrafe erkannt werden. (3) Wer fahrlässig die in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. § 66 Wer vorsätzlich an einer durch eine vollziehbare Anordnung nach § 43 verbotenen Veranstaltung teilnimmt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. § 67 Wer vorsätzlich entgegen der Vorschrift des § 30 eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten behandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 68 (1) Wer ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm als Angehörigem einer mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörde oder als amtlich zugezogenem Sachverständigen bei seiner Tätigkeit auf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart oder verwertet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jemanden zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein. § 69 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der ihm nach §§3 bis 5, auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder 8 obliegenden Pflicht zur Meldung oder der ihm nach § 6 Abs. 1, 3, 4, § 24 oder 36 Abs. 2 Satz 3 obliegenden Pflicht zur Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. die Pflicht zur Mitteilung nach § 6 Abs. 2, 3 oder zur Benachrichtigung nach § 48 Abs. 2 verletzt, 3. die Auskunft nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 2 Satz 3 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt, 4. als impfender Arzt die Eintragung nach § 16 nicht, unrichtig oder unvollständig vornimmt, 5. eine Person entgegen § 18 Abs. 1 einstellt, ohne daß ihm das erforderliehe Zeugnis vorliegt, oder entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 weiterbeschäftigt oder als Unternehmer entgegen § 18 Abs. 5 eine Tätigkeit ausübt, 6. einer Auflage nach § 22 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt, 7. die Ausübung der in § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs.l Satz 3, § 25 Satz 2, § 32 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 oder § 36 Abs. 2 Satz 2, 3 bezeichneten Befugnisse nicht duldet oder entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Satz 2 Räume, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht, 8. entgegen § 25 Satz 2 Bücher oder sonstige Unterlagen nicht vorlegt oder entgegen § 32 Abs. 3 Satz 2 Untersuchungsmaterial nicht bereitstellt, 9. einer Vorladung des Gesundheitsamtes nach § 32 Abs. 2 Satz 2 oder § 36 Abs. 2 Satz 3 nicht Folge leistet, 10. einer vollziehbaren Anordnung auf Absonderung nach § 37, auf Entseuchung, Entwesung oder Entrattung oder Untersagung der Benutzung von Räumen nach § 39 oder 40 oder einer Anordnung nach § 42 über die Behandlung von Leichen zuwiderhandelt, 11. entgegen § 45 Abs. 1 bis 3 die dort bezeichneten Räume betritt oder Einrichtungen benutzt oder der ihm nach § 45 Abs. 4 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. (2) Soweit den in § 34 Abs. 2 bezeichneten Personen Verpflichtungen auferlegt sind, gilt Absatz 1 auch für sie. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn sie vorsätzlich begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche Mark, wenn sie fahrlässig begangen ist, mit einer Geldbuße bis zu 2000 Deutsche Mark geahndet werden. (5) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren. 1026 • Bundesgesetzblatt, Ja § 70 Wer durch eine der in § 69 Abs. 1 oder 2 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich eine der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Krankheiten verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft, soweit die Tat nicht in § 63 mit Strafe bedroht ist. Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geldstrafe erkannt werden. § 71 (1) Sachen, auf die sich eine in § 64 Abs. 2 oder 4 in Verbindung mit Absatz 2 mit Strafe bedrohte Handlung bezieht, können eingezogen werden, wenn sie nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder wenn die Gefahr besteht, daß sie der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen dienen werden. (2) Kann wegen der Tat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Einziehung zugelassen ist, im übrigen vorliegen. § 72 (1) Stand das Eigentum zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten zu oder war die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so wird dieser aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt. (2) Die Entschädigungspflicht entfällt, wenn 1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung oder einer mit ihr in Zusammenhang stehenden anderen mit Strafe bedrohten Handlung gewesen ist, 2. er aus der Tat in verwerflicher Weise einen Vermögensvorteil gezogen hat, 3. er den Gegenstand in Kenntnis der Umstände, die die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder 4. es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen. § 73 Die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 64, 65, 69, 70 gelten auch für denjenigen, der als Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person handelt. Zehnter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 74 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, haben sich nach Anordnung der Lhrgang 1961, Teil I zuständigen Behörde, die binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu ergehen hat, im Gesundheitsamt darauf untersuchen zu lassen, ob Hinderungsgründe nach § 17 vorliegen. Verweigern sie die Untersuchung, so dürfen sie die Tätigkeit nicht weiterausüben. § 18 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. § 75 Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern gilt als Erlaubnis im Sinne des § 19 Abs. 1. Der Erlaubnisinhaber hat innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten der nach § 29 zu erlassenden Rechtsverordnung die an die Räume und Einrichtungen zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. § 76 Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen bei den behördlich angeordneten Entseuchungen und Entwesungen auch andere als die in § 41 bezeichneten Mittel und Verfahren verwendet werden. § 77 (1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, die Landesregierung. (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. § 78 (1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr, soweit er betrifft a) Personen, die in Unterkünften oder sonstigen Einrichtungen der Bundeswehr untergebracht sind, b) Soldaten, die dauernd oder vorübergehend außerhalb der in Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen wohnen, c) Angehörige der Bundeswehr auf dem Transport, bei Märschen, in Manövern und Übungen, d) die Untersuchungen nach §§ 18 und 74 bei Personen, die in Einrichtungen der Bundeswehr eine der in § 17 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, e) Grundstücke, Einrichtungen, Ausrüstungsund Gebrauchsgegenstände der Bundeswehr. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe d ist bei Zivilpersonen das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich von dem Ergebnis der Untersuchungen zu unterrichten. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1027 (3) Bei Zivilbediensteten, die außerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen wohnen, sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Benehmen mit der zuständigen Stelle der Bundeswehr zu treffen. (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann bei Gefahr im Verzuge das Gesundheitsamt, in den Fällen des Absatzes 3 die zuständige Stelle der Bundeswehr vorläufige Maßnahmen treffen. (5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, inwieweit sich die Gesundheitsämter und die zuständigen Stellen der Bundeswehr von dem Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens einer übertragbaren Krankheit gegenseitig zu benachrichtigen und inwieweit sie sich bei den Ermittlungen gegenseitig zu unterstützen haben. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im Land Berlin. § 79 (1) Im Bereich der Deutschen Bundesbahn obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den zuständigen Stellen der Deutschen Bundesbahn, soweit er betrifft a) die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach §§ 1 und 12, b) die Untersuchungen nach §§ 18 und 74 bei Bundesbahnbediensteten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich von dem Ergebnis der Untersuchungen zu unterrichten. Maßnahmen nach § 11 Abs. 4 sind im Benehmen mit dem zuständigen Gesundheitsamt zu treffen. Die zuständige Stelle der Deutschen Bundesbahn unterrichtet jährlich einmal das zuständige Gesundheitsamt von dem Ergebnis der Überwachung der Wasserversorgungsanlagen und gibt dessen Beauftragten Gelegenheit, die Wasserversorgungsanlagen zu besichtigen. (3) Trifft die zuständige Behörde oder das Gesundheitsamt auf Grund dieses Gesetzes Maßnahmen im Bereich der Deutschen Bundesbahn, so ist die Deutsche Bundesbahn unverzüglich zu unterrichten. § 80 Unberührt bleiben 1. das Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874 (Reichs-gesetzbl. S. 31), 2. die lebensmittelrechtlichen Vorschriften, 3. die Vorschriften des Viehseuchenrechts, des Fleischbeschaurechts und des Tierkörperbesei-tigungsrechts, 4. die Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663), 5. wasserrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder, 6. das Gesetz über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 981), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1011), 7. landesrechtliche Vorschriften über das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder der Beschäftigung in bestimmten Betrieben, soweit die Verbote über diejenigen des § 17 hinausgehen oder sich auf weitere als die darin bezeichneten Personen erstrecken, 8. landesrechtliche Vorschriften über das Leichenwesen. § 81 (1) Das Soldatengesetz vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt." 2. Hinter § 17 Abs. 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) bleiben unberührt." (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. § 82 (1) § 13 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) wird wie folgt geändert? a) In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 bis 3 folgende Fassung: "1. an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis infectiosa oder Scharlach erkrankt oder dessen verdächtig sind, 2. an ansteckungsfähiger Tuberkulose oder an ansteckenden Hautkrankheiten erkrankt sind, 3. Erreger von Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose) oder Ruhr dauernd oder zeitweilig ausscheiden oder dessen verdächtigt sind,"; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Unberührt bleiben Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die über den Absatz 1 hinausgehen. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit in § 17 Buchstabe a des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) eine besondere Regelung getroffen ist." (2) § 45 des Milchgesetzes wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Gefängnis" die Worte "bis zu zwei Jahren" eingefügt. § 83 Es werden aufgehoben 1. die §§ 7, 8 Satz 1 und 2 und § 12 des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psittacosis) und anderer übertragbarer Krankheiten vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 532), 1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I 2. die Artikel 12, 13 und 14 der Verordnung zur Bekämpfung der Papageienkrankheit (Psitta-cosis) vom 14. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 774). § 84 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 85 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Gleichzeitig treten axißer Kraft das Gesetz, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 306), die Bekanntmachung, betreffend die Ein- und Durchfuhrbeschränkungen zur Abwehr von Cholera- und Pestgefahr, vom 4. Juli 1900 (Reichsgesetzbl. S. 555), die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 6. Oktober 1900 (Reichsgesetzbl. S. 849), die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 21. Februar 1904 (Reichsgesetzbl. S. 67), die Bekanntmachung, betreffend Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche Krankheiten, vom 11. April 1907 (Reichsgesetzbl. S. 95), die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 5. April 1907 (Reichsgesetzbl. S. 91), die Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 10. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 572), die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 12. Januar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 29), das Gesetz, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 (Gesetzsammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 373), das Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1905, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 23. Juni 1924 (Preußische Gesetzsammlung S. 566), das Gesetz für eine zweite Abänderung des Gesetzes vom 28. August 1905 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 25. Mai 1926 (Preußische Gesetzsammlung S. 165), das Gesetz über eine dritte Änderung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, vom 10. August 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 347), das Gesetz zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. August 1923 (Preußische Gesetzsammlung S. 374) in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 229), die Bestimmungen über die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden vom 24. Februar 1920 (Reichsgesetzbl. S. 298), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 444), die Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1721), die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 21. August 1948 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts II. Band S. 111), die Verordnung Nr. 342 der Landesregierung zur Abänderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. April 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 64), die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 6. August 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 119), die Bekanntmachung einer Änderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 3. September 1946 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 92), die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 16. Juli 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 17), die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 13. Februar 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 21), das Landesgesetz zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 9. Januar 1952 (Badisches Gesetz-und Verordnungsblatt S. 17), das Gesetz zur Ergänzung von Vorschriften über Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Seuchenbekämpfungs-Ergänzungsgesetz) vom 8. November 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1105), die Durchführungsverordnung zum Seuchen-bekämpfungs-Ergänzungsgesetz vom 26. März 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 208), das Gesetz zur Abänderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. Dezember 1949 (Amtsblatt des Saarlandes 1950 S. 81), das Gesetz über die Entschädigung bei Erkrankungen und Körperschäden als Folge von Impfungen (Impfschäden-Gesetz) vom 10. Februar 1953 (Gesetz-und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 166) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Neuordnung und Vereinfachung der Verwaltung vom 23. Juli 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen S. 189), das Impfschadengesetz vom 6. Oktober 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 5. 147), Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1961 1029 die Bekanntmachung beireffend die Anzeigepflicht bei Erkrankungen und Todesfällen an Milzbrand vom 28. September 1909 (Reichsgesetzbl. S. 933), die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 1. Dezember 1938, betreffend Ausdehnung der Meldepflicht auf aktive Lungentuberkulose, vom 1. Oktober 1946 (Amtsblatt für Niedersachsen S. 89), (2) Gleichzeitig treten außer Kraft der Runderlaß des Reichsrninisters des Innern vom 30. April 1942, betreffend Vorschriften gegen die Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch Schulen, Kinderheime und ähnliche Einrichtungen (Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern Spalte 951), der Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 17. Juni 1942, betreffend Durchführungsbestimmungen für die regelmäßige Röntgenuntersuchung der Lehrer (Ministerial-Blatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern Spalte 1328), der Runderlaß des Reichsrninisters des Innern vom 1. Dezember 1944 über die Durchführung des Schul-Seuchenerlasses in Einrichtungen der Jugendhilfe (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums des Innern Spalte 1183), soweit diese Erlasse Bundesrecht sind. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 18. Juli 1961 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Schaff er Der Bundesminister des Innern Dr. Schröder