Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1961  Nr. 61 vom 08.08.1961  - Seite 1165 bis 1167 - Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank

Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank Nr. 61 – Tag der Ausgabe: Bonn, de.i 8. August 1961 1165 Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank Vom 2. August 1961 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erst, o r A b s c h n i 11 Deutsche Reichsbank § 1 Auflösung (1) Die Deutsche Reichsbank wird aufgelöst und im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgewickelt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestellt den Abwickler und beruft ihn ab. Bestellung und Abberufung sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen dem Abwickler Weisungen erteilen. § 2 Ergänzung der Umstellungsvorsdiriften (1) Die Deutsche Reichsbank kann wegen ihrer ZahlungsVerbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, soweit die Verbindlichkeiten im Geschäftsbetrieb der Reichshauptbank Berlin oder einer Reichsbankanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet worden sind und gegenüber Personen bestehen, die bei Ablauf des 31. Dezember 1952 ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthaltsort, ihren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines Staates hatten, der die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 1. April 1956 anerkannt hat; bei Unternehmen mit Sitz in Berlin muß sich die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden haben. (2) Einem nach Absatz 1 Berechtigten stehen Heimkehrer, Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge sowie eheliche Gütergemeinschaften, Erbengemeinschaften oder sonstige Gemeinschaften zur gesamten Hand nach Maßgabe der §§5 und 6 des Umstellungsergänzungsgesetzes gleich. (3) Zahlungsverbindlichkeiten der Deutschen Reichsbank, die im Geschäftsbetrieb der Reichshauptbank Berlin oder einer Reichsbankanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet worden sind, erlöschen, 1. soweit sie am 8. Mai 1945 gegenüber Kreditinstituten mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegenüber Kreditinstituten bestanden, die, ohne ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben, Berliner Altbanken im Sinne des Altbankengesetzes sind, es sei denn, daß das Kreditinstitut sich am 31. Dezember 1952 in Abwicklung befunden und seine bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt hatte. Als Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt auch ein Kreditinstitut, dessen Hauptniederlassung nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt worden ist oder wird; 2. soweit sie am 8. Mai 1945 gegenüber den in § 14 Nr. 1 bis 3 und 5 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Rechtsträgern bestanden. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die auf fremde Währung lauten. (4) Reichsmarkverbindlichkeiten im Sinne der Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens, für welche die Deutsche Reichsbank in Anspruch genommen werden kann, werden nach den für diese Verbindlichkeiten geltenden Vorschriften auf Deutsche Mark umgestellt. (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bestehenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der bereits fälligen Zinsen sind vom 1. Januar 1953 an mit fünf vom Hundert zu verzinsen, es sei denn, daß ein höherer Zinssatz vereinbart ist. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten aus Guthaben. § 3 Abfindung der Anteilseigner (1) Die Anteilseigner der Deutschen Reichsbank erhalten als Abfindung auf je hundert Reichsmark Reichsbankanteile Sechsundsechzig und zwei Drittel Deutsche Mark Bundesbankgenußrechte (§§ 5, 7). (2) Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die wegen ihrer Rasse nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden, erhalten gegen Rückgabe der Entschädigung (Reichsschatzanweisungen oder Wertersatz) wieder Reichsbankanteile nebst Gewinnbezugsrechten für die Geschäftsjahre von 1939 bis 1944 und auf die Reichsbankanteile nach Absatz 1 Bundesbankgenußrechte. Mit Anerkennung des nach diesem Gesetz gegebenen Anspruchs geht ein Anspruch, der dem Berechtigten wegen des Verlustes seiner Reichsbankanteile nach den Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände oder nach dem Bundesrückerstattungsgesetz zusteht, auf die Deutsche Reichsbank über; auf diesen Anspruch bereits bewirkte Leistungen sind an die Deutsche Reichsbank herauszugeben. (3) Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die, ohne nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen zu sein, nach fruchtlosem Ablauf der nach § 33 des Reichsbankgesetzes gesetzten Umtauschfristen ausgeschlossen wurden, erhalten wieder Reichsbankanteile und hierauf nach Absatz 1 Bun- 1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I desbankgenußrechte, wenn dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint. (4) Das Reichsmarkgrundkapital der Deutschen Reichsbank erhöht sich um die nach den Absätzen 2 und 3 neu ausgegebenen Anteile, § 4 Verfahren bei der Abfindung der ehemaligen Reichsbankanteilseigner (1) Ansprüche nach § 3 Abs. 2 und 3 sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Abwickler anzumelden. Lehnt der Abwickler den Antrag ab, so hat er dies unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief oder gegen Empfangsbescheinigung dem Antragsteller mitzuteilen. (2) Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kann der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragen; hierüber ist er in der Mitteilung zu belehren, über den Antrag entscheidet eine Zivilkammer des Landgerichts Berlin durch mit Gründen versehenen Beschluß. (3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die sofortige Beschwerde an das Kammergericht statt. Die Entscheidung des Kammergerichts ist endgültig. (5) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. (G) Das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. § 5 Bundesbankgenußrechte (1) Die Deutsche Bundesbank hat in der sich aus § 3 ergebenden Höhe in Genußscheinen verbriefte Genußrechte auszugeben und zur Verfügung des Abwicklers zu halten. Die Genußrechte berechtigen zum Bezug eines jährlichen Gewinnanteils in Höhe von sechs vom Hundert ihres Nennbetrages vom 1. Januar 1958 an. Sie geben dem Inhaber außerdem im Falle der Auflösung der Deutschen Bundesbank einen Anspruch auf Zahlung von hundertfünfzig vom Hundert ihres Nennbetrages, jedoch erst nach Berichtigung der Schulden. Die Genußrechte sind nicht im Jahresabschluß der Deutschen Bundesbank auszuweisen, jedoch im Geschäftsbericht zu erwähnen. (2) Die Gewinnanteile für die Genußrechte sind aus dem Reingewinn der Deutschen Bundesbank vorwegzuzahlen, der nach Abzug der gemäß § 27 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank der gesetzlichen Rücklage zufließenden Beträge verbleibt. Reicht der Reingewinn in einem Jahr hierfür nicht aus, so ist der Rückstand aus dem Reingewinn späterer Jahre nachzuzahlen. (3) Die Genußscheine lauten auf den Inhaber und werden in Stücken über Sechsundsechzig und zwei Drittel, dreihundertdreiunddreißig und ein Drittel und sechshundertsechsundsechzig und zwei Drittel Deutsche Mark ausgegeben. Sie sind mit Gewinnanteilsscheinen zu versehen. Die Genußscheine müssen die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern des Direktoriums der Deutschen Bundesbank tragen. Die Namensunterschriften können im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellt werden. (4) Für die Genußrechtsinhaber bestimmte Erklärungen sind von der Deutschen Bundesbank zweimal im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Eine Erklärung wird wirksam, sobald die Nummer des Bundesanzeigers ausgegeben ist, in der die zweite Veröffentlichung enthalten ist. (5) Die Genußrechte sind an jeder Börse zum Börsenhandel zugelassen. Der Veröffentlichung eines Prospektes bedarf es nicht; zum Zwecke der Einführung an der Börse sind dem Börsenvorstand die Merkmale der Genußrechte mitzuteilen. § 6 Vereinfachte Abwicklung (1) Eine Auseinandersetzung zwischen der Deutschen Reichsbank und dem Bund sowie den Ländern findet nur nach den Absätzen 2 und 5 statt. Eine Auseinandersetzung mit der Deutschen Bundesbank unterbleibt. (2) Forderungen der Deutschen Reichsbank gegen den Bund und seine Sondervermögen, gegen die Länder und gegen Schuldner, die unmittelbar oder mittelbar gegen den Bund oder ein Land Rückgriff nehmen könnten, erlöschen. Das gilt nicht für Forderungen aus Schuldverschreibungen, die die Deutsche Reichsbank während der Treuhandverwaltung erworben hat. Forderungen des Bundes gegen die Deutsche Reichsbank erlöschen. (3) Der Abwickler hat unter Hinweis auf dieses Gesetz die Gläubiger dreimal durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten anzumelden. Ein nicht fristgerecht angemeldeter Anspruch wird ausgeschlossen, es sei denn, daß er dem Abwickler bekannt ist. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in Härtefällen Ausnahmen zulassen. (4) Der Abwickler hat die bestehengebliebenen Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen – mit Ausnahme der im Eigentum der Deutschen Reichsbank stehenden Aktien der Deutschen Golddiskontbank – in Geld umzusetzen oder anderweitig zu verwerten. Er hat die Gläubiger zu befriedigen oder den geschuldeten Betrag zu ihren Gunsten zu hinterlegen, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht. (5) Der Abwickler hat die im Eigentum der Deutschen Reichsbank stehenden Aktien der Deutschen Golddiskontbank, soweit sie nicht nach § 11 an Ausländer auszufolgen sind, dem Bund zu übereignen und den danach verbleibenden Abwicklungsüberschuß an den Fonds zur Einziehung von Bundesbankgenußrechten (§ 7) abzuführen. Bis zur Höhe des voraussichtlichen Abwicklungsüberschusses darf er unter dem Vorbehalt etwaiger Rückforderung Vorauszahlungen an den Fonds leisten. Nr. 61 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1961 1167 (6) Einen Abwicklungsfehlbetrag trägt der Bund. Der Bundesminister der Finanzen sorgt für Liquidität der Abwicklungsmasse. (7) Der Abwickler hat über das der Abwicklung unterliegende Vermögen eine Übersicht aufzustellen, die der Prüfung des Bundesrechnungshofes unterliegt. Nach Beendigung der Abwicklung hat der Abwickler dem Bundesminister für Wirtschaft Schlußrechnung zu legen. Dieser veranlaßt die Prüfung der Jahresrechnungen und der Schlußrechnung durch den Bundesrechnungshof und erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen dem Abwickler Entlastung. (8) Werden nach Beendigung der Abwicklung weitere Abwicklungsmaßnahmen nötig, so hat der Bundesminister für Wirtschaft den bisherigen Abwickler neu zu bestellen oder einen anderen Abwickler zu berufen. § 7 Fonds zur Einziehung von Bundesbankgenußrechten (1) Bei der Deutschen Bundesbank wird ein rechtlich unselbständiger Fonds gebildet, dem zufließen 1. der Abwicklungsüberschuß der Deutschen Reichsbank gemäß § 6 Abs. 5, 2. der dem Bund nach § 27 Nr. 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustehende Restgewinn der Deutschen Bundesbank, höchstens jedoch zehn Millionen Deutsche Mark, und zwar erstmals der Gewinn des Geschäftsjahres 1960. (2) Aus dem Fonds hat die Deutsche Bundesbank nach Maßgabe der verfügbaren Mittel die Genußrechte gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von einhundertfünfzig vom Hundert ihres Nennbetrages auf Grund einei Auslosung einzuziehen. Der Zeitpunkt der Einziehung ist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der zur Einziehung bestimmten Stücke mindestens drei Monate vorher nach § 5 Abs. 4 zu veröffentlichen. Dabei sind die Inhaber der Genußscheine aufzufordern, diese bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Aufforderung ist mit dem Hinweis darauf zu verbinden, daß die Deutsche Bundesbank nicht rechtzeitig eingereichte Genußscheine für kraftlos erklären kann. Wird ein Genußschein für kraftlos erklärt, so ist das auf ihn entfallende Entgelt dem Berechtigten auszuzahlen oder, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. (3) Nach Einziehung aller Genußrechte wird der Fonds aufgelöst; ein Überschuß steht dem Bund zu. § 8 Ankauf von Reichsbankanteilen Die Deutsche Bundesbank darf Reichsbankanteile ankaufen. § 9 Wertpapierfragen (1) Die Reichsbankanteile sind nicht mehr zum Handel an den deutschen Börsen zugelassen. (2) Einzelurkunden über Reichsbankanteile werden nicht mehr ausgefertigt. (3) § 30 des Umstellungsgesetzes findet auf Reichsbankanteile keine Anwendung. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Erteilung von Sammeldepotgutschriften über Reichsbankanteile zugunsten der nach § 3 Abs. 2 und 3 Berechtigten, die Auflösung der Sammelurkunde über Reichsbankanteile sowie die Auslieferung von Bundesbankgenußscheinen an die nach § 3 Berechtigten durch Rechtsverordnung zu regeln. Zweiter Abschnitt Deutsche Golddiskontbank. § 10 Auflösung (1) Die Deutsche Golddiskontbank wird aufgelöst. Die Abwicklung findet nach den für die Deutsche Golddiskontbank geltenden aktienrechtlichen Vorschriften statt. (2) An der Ausschüttung des Liquidationserlöses nimmt der Bund erst teil, nachdem die übrigen Aktionäre auf je hundert Reichsmark ihrer Aktien fünfzig Deutsche Mark nebst vier vom Hundert Zinsen vom 1. Januar 1958 an erhalten haben. Der danach verbleibende Liquidationserlös entfällt auf die Aktien des Bundes, bis dieser auf je hundert Reichsmark seiner Aktien fünfzig Deutsche Mark nebst Zinsen erhalten hat. Der restliche Liquidationserlös wird im Verhältnis des Nennwertes aller Aktien verteilt. § 11 Aktienumtausch für Ausländer Ehemalige Reichsbankanteilseigner, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit nach § 11 Abs. 2 des Reichsbankgesetzes ausgeschlossen wurden (Ausländer oder Staatenlose), können trotz Ablaufs der in § 33 des Reichsbankgesetzes gesetzten Frist innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Reichsbankanteile im Verhältnis von eins zu zwei in Vorzugsaktien der Deutschen Golddiskontbank umtauschen. Der Umtausch erfolgt durch den Abwickler der Deutschen Reichsbank aus deren Beständen (§ 6 Abs. 5). Wer von diesem Umtauschrecht Gebrauch macht oder den Umtausch nach dem 8. Mai 1945 bereits vorgenommen hat, erhält Gewinnbezugsrechte vom Geschäftsjahr 1939 ab. § 12 Ergänzung der Umstellungsvorschriften (1) Die Deutsche Golddiskontbank gilt als Berliner Altbank im Sinne des Altbankengesetzes und als Kreditinstitut im Sinne des Umstellungsergänzungs-gesetzes. (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch bestehenden Verbindlichkeiten mit Ausnahme der bereits fälligen Zinsen sind vom 1. Januar 1953 an mit fünf vom Hundert zu verzinsen, es sei denn, daß ein höherer Zinssatz vereinbart ist.