Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1963  Nr. 23 vom 09.05.1963  - Seite 241 bis 291 - Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz

Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz esetz Teil I 241 1963 Ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 1963 Nr. 23 Tag Inhalt Seite 30. 4. 63 Uniallversicherungs-Neuregelungsgesetz................................................. 241 Ändert Bundesgesetzbl. III 2170-1. 2. 5. 63 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise ................................ 292 Ändert Bundesgesetzbl. III 210-1. 26. 4. 63 Verordnung zur Einführung von Rechtsvorschriften über die Einfuhr von Schußwaffen und Munition im Saarland.................................................................. 292 zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG)*) Vom 30. April 1963 Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Dritten Buches der Reichsversicberungsordnung Drittes Buch Unfallversicherung ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Aufgaben und Gliederung der Versicherung, Kreis der versicherten Personen §§ A. Aufgaben und Gliederung der Versicherung............... 537 und 538 B. Kreis der versicherten Personen I. Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung 1. Versicherung kraft Gesetzes ....................... 539 bis 542 2. Versicherung kraft Satzung ........................ 543 und 544 II. Freiwillige Versicherung ............................. 545 Zweiter Abschnitt Leistungen der Versicherung A. Unfallverhütung und Erste Hilfe .......................... 546 B. Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls I. Allgemeines ............. ........................... 547 bis 555 IL Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, zur Berufshilfe und zur Erleichterung der Verletzungsfolgen 1. Allgemeines ...................................... 556 2. Heilbehandlung und Leistungen in Geld während der Heilbehandlung ................................... 557 bis 566 3. Arbeits- und Berufsförderung (Berufshilfe) .......... 567 bis 569 1) Ändert Bundesgcsetzbl. III 2170-1. 242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I §§ III. Entschädigung durch Renten und sonstige Leistungen in Geld 1. Allgemeines...................................... 570 bis 579 2. Renten an Verletzte ............................... 580 bis 588 3. Sterbegeld, Renten an Hinterbliebene, Beihilfen..... 589 bis 602 IV. Abfindung 1. Abfindung für Verletztenrenten a) Abfindung für vorläufige Renten (Gesamtvergütung) 603 b) Abfindung für kleine Dauerrenten............... 604 bis 606 c) Abfindung für sonstige Dauerrenten............. 607 bis 613 2. Abfindung für Witwen- und Witwerrenten a) Abfindung zum Erwerb von Grundbesitz......... 614 b) Abfindung bei Wiederverheiratung .............. 615 3. Abfindung des Berechtigten bei Verzug ins Ausland 616 4. Gemeinsame Vorschriften über die Abfindung....... 617 und 618 V. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen ............. 619 bis 631 VI. Besonderheiten für die Unternehmerversicherung...... 632 bis 635 Dritter Abschnitt Haftung von Unternehmern und anderen Personen A. Ausschluß der Haftung gegenüber Versicherten und Hinterbliebenen ............................................... 636 bis 639 B. Haftung gegenüber den Trägern der Sozialversicherung .... 640 bis 642 ZWEITER TEIL Allgemeine Unfallversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung ................................... 643 bis 645 Zweiter Abschnitt Träger der Versicherung A. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung 646 bis 657 B. Verfassung der Berufsgenossenschaften I. Mitgliedschaft ....................................... 658 bis 660 II. Anmeldung der Unternehmen......................... 661 und 662 III. Unternehmerverzeichnis............................. 663 und 664 IV. Wechsel des Unternehmers, Änderung im Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft . . 665 bis 669 V. Satzung ............................................ 670 bis 673 VI. Organe der Berufsgenossenschaft ..................... 674 und 675 Dritter Abschnitt Aufsicht ................................................... 705 bis 707 Vierter Abschnitt Unfallverhütung und Erste Hilfe A. Unfallverhütungsvorschriften............................. 708 bis 711 B. Überwachung............................................ 712 bis 720 C. Erste Hilfe .............................................. 721 D. Unfallverhütungsbericht .................................. 722 Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 243 §§ Fünfter Abschnitt Aufbringung und Verwendung der Mittel A. Allgemeines............................................. 723 und 724 B. Beitragsberechnung I. Aligemeines ......................................... 725 II. Lohnsumme......................................... 726 bis 729 III. Gefahrtarif ...................................-....... 730 bis 734 C. Beitragsvorschüsse ....................................... 735 D. Teilung und Zusammenlegung der Last.................... 736 bis 739 E. Umlage- und Erhebungsverfahren......................... 740 bis 751 F. Betriebsmittel und Rücklage .............................. 752 bis 757 G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost................... 758 bis 761 Sechster Abschnitt Weitere Einrichtungen und Maßnahmen ..................... 762 bis 765 Siebenter Abschnitt Eigenunfallversicherungsträger.............................. 766 bis 771 Achter Abschnitt Straivorschriften ............................................ 772 bis 775 DRITTER TEIL Landwirtschaftliche Unfallversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung .................................. 776 bis 779 Zweiter Abschnitt Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls.................. 780 bis 789 Dritter Abschnitt Träger der Versicherung A. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung 790 und 791 B. Verfassung der Berufsgenossenschaften I. Mitgliedschaft ....................................... 792 bis 794 II. Anmeldung der Unternehmen ........................ 795 III. Wechsel des Unternehmers, Änderung im Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft .. 796 und 797 IV. Satzung ............................................. 798 V. Organe der Berufsgenossenschaft ..................... 799 Vierter Abschnitt Aufsicht ................................................... 800 Fünfter Abschnitt Unfallverhütung und Erste Hilfe............................ 801 Sechster Abschnitt Aufbringung und Verwendung der Mittel A. Allgemeines............................................. 802 B. Beitragsberechnung I. Allgemeines ......................................... 803 bis 808 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I §§ II. Maßstab des Arbeitsbedarfs .......................... 809 und 810 III. Maßstab des Einheitswerts........................... 811 bis 815 IV. Anderer Maßstab.................................... 816 C. Beitragsvorschüsse ...................................... 817 D. Teilung und Zusammenlegung der Last.................... 818 E. Umlage- und Erhebungsverfahren......................... 819 bis 827 F. Betriebsmittel und Rücklage .............................. 828 G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost................... 829 Siebenter Abschnitt Weitere Einrichtungen und Maßnahmen ..................... 830 Achter Abschnitt Eigenunfallversicherungsträger ............................. 831 bis 833 Neunter Abschnitt Strafvorschriften........................................... 834 VIERTER TEIL See-Unfallversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung ................................... 835 bis 837 Zweiter Abschnitt Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls .................. 838 bis 848 Dritter Abschnitt Ausschluß der Haftung von Unternehmern und anderen Personen........................................ 849 Vierter Abschnitt Träger der Versicherung A. Die See-Berufsgenossenschaft und andere Träger der Versicherung ............................................... 850 und 851 B. Verfassung der See-Berufsgenossenschaft I. Mitgliedschaft....................................... 852 bis 855 IL Anmeldung der Unternehmen ........................ 856 und 857 III. Unternehmerverzeichnis.............................. 858 IV. Wechsel des Unternehmers........................... 859 bis 861 V. Satzung ............................................. 862 VI. Organe der Berufsgenossenschaft...................... 863 Fünfter Abschnitt Aufsicht ................................................... 864 Sechster Abschnitt Unfallverhütung und Erste Hilfe ............................. 865 bis 869 Siebenter Abschnitt Aufbringung und Verwendung der Mittel A. Allgemeines ............................................. 870 B. Beitragsberechnung I. Allgemeines ......................................... 871 Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 245 §§ H. Lohnsumme......................................... 872 bis 874 III. Gefahrlarif .......................................... 875 bis 877 IV. Beilragszuschüsse der Lander und Gemeinden ......... 878 C. Beitragsvorschüsse ....................................... 879 D. Zusammenlegung der Last................................ 880 E. Umlage- und Erhebungsverfahren......................... 881 bis 888 F. Betriebsmittel und Rücklage .............................. 889 G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost ................... 890 Achter Abschnitt Weitere Einrichtungen und Maßnahmen...................... 891 Neunter Abschnitt Eigenunfallversicherungsträger.............................. 892 bis 894 Zehnter Abschnitt Strafvorschriften .......................................... 895 Anlage Träger der allgemeinen Unfallversicherung................... 1 Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung............ 2 Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes Artikel 3 Verteilung der alten Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft Artikel 4 Übergangs- und Schlußvorschriften 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung Das Dritte Buch der Reichsversicherungsordnung erhält mit Ausnahme des Unterabschnitts VII des Vierten Abschnitts im Zweiten Teil (§§ 690 bis 704), des Unterabschnitts VI des Vierten Abschnitts im Dritten Teil (§ 978) und des Unterabschnitts VII des Vierten Abschnitts im Vierten Teil (§ 1147) folgende Fassung: Drittes Buch Unfallversicherung ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften Erster Abschnitt Aufgaben und Gliederung der Versicherung, Kreis der versicherten Personen A. Aufgaben und Gliederung der Versicherung § 537 Aufgaben der Unfallversicherung sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 1. Arbeitsunfälle zu verhüten, 2. nach Eintritt eines Arbeitsunfalls den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen zu entschädigen a) durch Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten, durch Arbeits- und Berufsfürderung (Berufshilfe) und durch Erleichterung der Verletzungsfolgen, b) durch Leistungen in Geld an den Verletzten, seine Angehörigen und seine Hinterbliebenen. § 538 Die Unfallversicherung gliedert sich in die allgemeine Unfallversicherung (§§ 643 bis 775), die landwirtschaftliche Unfallversicherung (§§ 776 bis 834), die See-Unfallversicherung (§§ 835 bis 895). B. Kreis der versicherten Personen I. Versicherung kraft Gesetzes und kraft Satzung 1. Versicherung kraft Gesetzes § 539 (1) In der Unfallversicherung sind, unbeschadet der §§ 541 und 542, gegen Arbeitsunfall versichert 1. die auf Grund eines Arbeits-, Dienstoder Lehrverhältnisses Beschäftigten, 2. Heimarbeiter, Zwischenmeister, Hausgewerbetreibende (§ 162) und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten sowie die sonstigen mitarbeitenden Personen, 3. Personen, die zur Schaustellung oder Vorführung künstlerischer oder artistischer Leistungen vertraglich verpflichtet sind, 4. Personen, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung oder im Vollzug des Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie a) zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die hierfür bestimmte Stelle aufsuchen oder b) auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung oder einer seemännischen Heuerstelle diese oder andere Stellen aufsuchen, 5. Unternehmer, solange und soweit sie als solche Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind, ihre mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten und die in Unternehmen zum Schutze und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände Tätigen, 6. Küstenschiffer und Küstenfischer als Unternehmer gewerblicher Betriebe der Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei), die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und die bei dem Betrieb regelmäßig keine oder höchstens zwei kraft Gesetzes versicherte Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigen, sowie deren im Unternehmen tätige Ehegatten, 7. die im Gesundheits- oder Veterinärwesen oder in der Wohlfahrtspflege Tätigen, 8. die in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen sowie die Teilnehmer an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der Lehrenden, 9. Personen, die a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen, b) einem Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der sie zur Unterstützung bei einer Diensthandlung heranzieht, Hilfe leisten, Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 247 c) sich bei Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer strafbaren Handlung verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, 10. Blutspender und Spender körpereigener Gewebe, 11. Personen, die auf Grund von Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften ärztlich untersucht oder behandelt werden, 12. a) Personen, die Luftschutzdienst leisten, wenn sie hierzu durch eine zuständige Stelle herangezogen sind oder wenn sie handeln, weil Gefahr im Verzuge ist, b) freiwillige Helfer des Bundesluftschutz Verbandes, c) Teilnehmer an den Ausbildungsveranstaltungen des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz, des Bundes-luftschutzverbandes oder des Luftschutzhilfsdienstes einschließlich der Lehrenden, 13. die für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ehrenamtlich Tätigen, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird, und die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle zur Beweiserhebung herangezogenen Zeugen, 14. Lernende während der beruflichen Aus-und Fortbildung und ehrenamtlich Lehrende in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsfach- und Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, wenn es sich um die Aus-und Fortbildung für eine Tätigkeit der nach Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 versicherten Personen handelt, soweit sie nicht bereits zu diesen Personen gehören, 15. Personen, die bei dem Bau eines Familienheimes (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigengenutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Dies gilt auch für die Selbsthilfe bei der Aufschließung und Kultivierung des Geländes, der Herrichtung der Wirtschaftsanlagen und der Herstellung von Gemeinschaftsanlagen. Für die Begriffsbestimmungen sind die §§ 5, 7 bis 10, 12, 13 und 36 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vorn 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) maßgebend. (2) Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Absatz 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit. § 540 Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder auf Grund strafrichterlicher Anordnung wie ein nach § 539 Abs. 1 Versicherter tätig werden. Das gilt nicht, soweit diese Personen bereits nach § 539 Abs. 1 versichert sind. § 541 (1) Versicherungsfrei sind 1. Personen hinsichtlich der Unfälle im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, für das beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter, 2. Personen hinsichtlich der Arbeitsunfälle, für die ihnen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder solchen Gesetzen gewährt wird, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, es sei denn, daß der Arbeitsunfall zugleich die Folge einer Schädigung im Sinne dieser Gesetze ist, 3. Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige solcher ähnlicher Gemeinschaften, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, wenn ihnen nach den Regeln ihrer Gemeinschaft lebenslange Versorgung gewährleistet ist, 4. Ärzte, Heilpraktiker, Zahnärzte, Dentisten und Apotheker, soweit sie eine selbständige berufliche Tätigkeit ausüben, 5. unbeschadet des § 777 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 776 Abs. 1 Nr. 1 a) Verwandte auf- oder absteigender Linie des Haushaltsvorstandes oder seines Ehegatten, b) sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des Haushaltsvorstandes oder seines Ehegatten, c) Geschwister des Haushaltsvorstandes oder seines Ehegatten bei unentgeltlicher Beschäftigung im Haushalt. (2) Scheidet eine verletzte, wegen Versicherungsfreiheit aus der Unfallversicherung nicht entschädigte Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 aus der Gemeinschaft aus oder endet die Versorgung, so kann sie für die Zeit danach von dem Träger der Unfallversicherung die Leistungen verlangen, die ihr ohne die Versicherungsfreiheit zustehen würden, es sei denn, daß die geistliche Genossenschaft oder das Mutterhaus von sich aus die Ver- 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I sorgung in gleichem Umfang sicherstellt. Die geistliche Genossenschaft oder das Mutterhaus erstatten dem Träger der Unfallversicherung- dessen Aufwendungen. § 542 Versicherungsfrei sind ferner 1. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre Ehegatten, wenn die Fischerei oder die Imkerei nicht Bestandteil oder Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens ist, 2. a) Verwandte auf- oder absteigender Linie dieser Unternehmer oder ihrer Ehegatten, b) sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) dieser Unternehmer oder ihrer Ehegatten, c) Geschwister dieser Unternehmer oder ihrer Ehegatten bei unentgeltlicher Beschäftigung in nicht gewerbsmäßig betriebenen Fischereien oder Imkereien, 3. Personen, die auf Grund einer vom Fischereioder Jagdausübungsberechtigten unentgeltlich oder entgeltlich erteilten Fischerei- oder Jagderlaubnis die Fischerei oder Jagd ausüben (Fischerei- oder Jagdgäste), 4. Mitglieder von Sportfischereivereinigungen, soweit sie die im Besitz der Vereinigung stehenden Gewässer zum eigenen Nutzen befischen. 2. Versicherung kraft Satzung § 543 (1) Die Satzung des Trägers der Unfallversicherung kann die Versicherung auf Unternehmer erstrecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind; ausgenommen sind Haushaltsvorstände, die in § 542 bezeichneten Unternehmer sowie Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören. (2) Das gleiche gilt für die im Unternehmen tätigen Ehegatten der auf Grund des Absatzes 1 versicherten Unternehmer. § 544 Die Satzung des Trägers der Unfallversicherung kann bestimmen, daß und unter welchen Bedingungen gegen Arbeitsunfälle versichert sind, soweit sie dies nicht, schon nach anderen Vorschriften sind, 1. Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber die Stätte des Unternehmens besuchen oder auf ihr verkehren, 2. die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Versicherungsträger bei ihrer Tätigkeit in den Organen und Ausschüssen der Verbände der Versicherungsträger, II. Freiwillige Versicherung § 545 (1) Der Unfallversicherung können freiwillig beitreten, soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder kraft Satzung versichert sind, Unternehmer mit Ausnahme der Haushaltsvorstände und der in § 542 bezeichneten Unternehmer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zweier Monate nach Zahlungsaufforderung nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt solange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist. (2) Besteht die Besatzung eines Seefahrzeugs, das unter ausländischer Flagge fährt, ganz oder teilweise aus Seeleuten, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, so können diese von der See-Berufsgenossenschaft auf Antrag des Reeders nach den Vorschriften der deutschen Gesetze versichert werden, wenn nicht der Staat, dessen Flagge das Seefahrzeug führt, der Versicherung widerspricht. Zweiter Abschnitt Leistungen der Versicherung A. Unfallverhütung und Erste Hilfe § 546 (1) Die Träger der Unfallversicherung haben mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. (2) Das Nähere bestimmen die §§ 708 bis 722, 767 bis 769, 801, 832, 865 bis 869, 893 sowie 551 Abs. 4. B. Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls I. Allgemeines § 547 Nach Eintritt des Arbeitsunfalls gewährt der Träger der Unfallversicherung, unbeschadet des § 565, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften an Leistungen insbesondere Heilbehandlung, Verletztengeld, besondere Unterstützung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, Berufshilfe, Verletztenrente, Sterbegeld, Rente an Hinterbliebene. § 548 (1) Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Als Tätig- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 249 keit im Sinne des Salzes 1 gilt auch das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut, an das der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt des Versicherten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der Versicherte erstmalig nach Ablauf eines Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraumes das Geldinstitut persönlich aufsucht. (2J Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich. (3) Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus. § 549 Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall bei einer mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. § 550 Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Umstand, daß der Versicherte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat, schließt die Versicherung auf dem Weg von und nach der Familienwolmung nicht aus. § 551 (1) Als Arbeitsunfall gilt ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind. (2) Die Träger der Unfallversicherung sollen im Einzelfalle eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. (3) Für die Berufskrankheiten gelten die für Arbeitsunfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls gilt der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung, oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit. (4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anzeige von Berufskrankheiten durch Unternehmer und Ärzte, 2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten, 3. die Gebühren, welche die Träger der Unfallversicherung für die ärztliche Anzeige von Berufskrankheiten, die Vornahme von Untersuchungen und die Erstattung von Gutachten durch die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen zu entrichten haben, 4. Art und Höhe besonderer Leistungen zur Verhütung einer Berufskrankheit oder ihres Wiederauflebens oder ihrer Verschlimmerung. In dieser Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen andere Ärzte mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen können. § 552 In den Unternehmen der Binnenschiffahrt gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall, der eintritt 1. durch Elementarereignisse, 2. im Hafengebiet durch die einem Hafen eigentümlichen Gefahren, 3. bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land oder 4. beim Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen. § 553 Der Verletzte und seine Hinterbliebenen haben keinen Anspruch, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall absichtlich verursacht hat. Gleiches gilt für den Angehörigen und den Hinterbliebenen, der den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. § 554 (1) Hat der Verletzte den Arbeitsunfall beim Begehen einer Handlung, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist, erlitten, so können die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden. (2) Die Verletzung bergbehördlicher Vorschriften gilt nicht als Vergehen im Sinne des Absatzes 1. (3) Die Rente kann den im Inland wohnenden Angehörigen des Verletzten ganz oder teilweise überwiesen werden, wenn sie bei seinem Tode Anspruch auf Rente hätten. § 555 Als Folge eines Arbeitsunfalls gilt auch ein Unfall, den der Verletzte auf einem zu der Heilbehandlung oder der Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels oder zu einer 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I wegen des Arbeitsunfalls zur Aufklärung des Sachverhalts angeordneten Untersuchung notwendigen Wege oder bei der Durchführung dieser Maßnahmen erleidet. II. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, zur Berufshilfe und zur Erleichterung der Verletzungsfolgen 1. Allgemeines § 556 (1) Die Heilbehandlung und die Berufshilfe sollen mit allen geeigneten Mitteln 1. die durch den Arbeitsunfall verursachte Körperverletzung oder Gesundheitsstörung und Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigen und eine Verschlimmerung der Unfallfolgen verhüten, 2. den Verletzten zur Wiederaufnahme seines früheren Berufs oder, wenn das nicht möglich ist, zur Aufnahme eines anderen Berufs oder einer anderen Erwerbstätigkeit befähigen und ihm zur Erhaltung oder Erlangung einer Arbeitsstelle verhelfen. Der andere Beruf oder die andere Erwerbstätigkeit sollen möglichst gleichwertig sein. (2) Ist eine Tuberkulose als Berufskrankheit oder als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt, ist Heilbehandlung auch dann zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegen. 2. Heilbehandlung und Leistungen in Geld während der Heilbehandlung § 557 (1) Die Heilbehandlung umfaßt 1. ärztliche Behandlung, 2. Versorgung mit Arznei und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstük-ken und orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Verletzung zu erleichtern, Durchführung heilgymnastischer und bewegungstherapeutischer Übungen in Gruppenbehandlung unter ärztlicher Aufsicht (Versehrtenleibesübungen) sowie anderer geeigneter Heilmaßnahmen, 3. Gewährung von Pflege. (2) Die Träger der Unfallversicherung haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst bald nach dem Arbeitsunfall einsetzende, schnelle und sachgemäße Heilbehandlung, insbesondere auch, soweit nötig, eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung gewährleistet wird. An der Durchführung der Heilbehandlung sind die Ärzte zu beteiligen, die dazu fachlich befähigt, entsprechend ausgestattet und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind. (3) Unbeschadet der gesetzlichen Verantwortlichkeit der Versicherungsträger für die Durchfüh- rung der Heilbehandlung sollen die Beziehungen zwischen den Trägern der Unfallversicherung und den an der Durchführung der Heilbehandlung beteiligten Stellen, insbesondere den Kassenärztlichen Vereinigungen, durch Verträge geregelt werden. (4) Der Träger der Unfallversicherung hat ein durch den Arbeitsunfall beschädigtes Körperersatzstück oder größeres orthopädisches Hilfsmittel wiederherzustellen oder zu erneuern. § 558 (1) Pflege ist zu gewähren, solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls so hilflos ist, daß er nicht ohne Wartung und Pflege sein kann. Der Träger der Unfallversicherung kann mit Zustimmung des Verletzten auch in anderen Fällen Pflege gewähren. (2) Die Pflege besteht 1. in der Gestellung der erforderlichen Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege) oder 2. in der Gewährung von Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege), wenn der Verletzte nicht widerspricht. (3) Statt der Pflege kann ein Pflegegeld von 100 Deutsche Mark bis 350 Deutsche Mark monatlich gewährt werden, übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflegegeldes, so kann es angemessen erhöht werden. (4) Auf Antrag des Verletzten soll möglichst Hauspflege gewährt werden, wenn die Übernahme der Hilfe und Wartung Angehörigen des Verletzten wegen Krankheit, Kinderzahl oder aus einem anderen wichtigen Grunde nicht zugemutet werden kann. § 559 (1) Der Träger der Unfallversicherung kann mit Zustimmung des Verletzten als Heilbehandlung Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer besonderen Heilanstalt gewähren (Heilanstaltspflege). (2) Heilanstaltspflege ist zu gewähren, wenn die Art der Verletzung eine Behandlung oder Beobachtung in einer Heilanstalt verlangt. § 560 (1) Verletztengeld erhält der Verletzte, solange er infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähig im Sinne der Krankenversicherung ist und soweit er Arbeitsentgelt nicht erhält. Das Verletztengeld wird von dem Tage an gewährt, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. (2) Für das Verletztengeld gilt § 182 Abs. 4, im Falle der Heilanstaltspflege § 186 Abs. 1 entsprechend. § 561 (1) Für die Berechnung des Verletztengeldes gilt 1. § 182 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß den Leistungen über die dort genannten Höchst- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 251 betrage! hinaus ein Betrag bis zur Höhe des aus dem Höchstjahresarbeitsverdienst (§ 575 Abs. 2) entsprechend zu errechnenden Regellohnes jährlich zugrunde zu legen ist, 2. § 182 Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die Vorschrift nur auf Personen anzuwenden ist, die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und an Stelle des in § 180 Abs. 1 Satz 3 genannten Höchstbetrages den Leistungen ein Betrag bis zur Höhe des aus dem Höchstjahresarbeitsverdienst (§ 575 Abs. 2) entsprechend zu errechnenden Grundlohnes jährlich zugrunde zu legen ist. (2) Bei Verletzten, deren Entgelt nach Monaten bemessen, aber so gering ist, daß sie deswegen nicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt Absatz 1 Nr. 1 entsprechend. (3) Bei den übrigen gegen Arbeitsunfall Versicherten ist der Berechnung des Verletztengeldes der 360. Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde zu legen. Das Verletztengeld ist für Kalendertage zu zahlen. § 562 (1) Das Verletztengeld fällt mit dem Tage weg, für den erstmalig Verletztenrente gewährt wird. (2) Im Falle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen gelten §§ 560, 561 entsprechend, es sei denn, daß der Verletzte erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 ist. Hat ein Träger der Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 1247 Abs. 2 festgestellt, so ist diese Feststellung für den Träger der Unfallversicherung bindend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte durch eine Maßnahme der Heilbehandlung gehindert wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. § 563 Für die Dauer der Heilbehandlung kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten und seinen Angehörigem eine besondere Unterstützung gewähren. § 564 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderliche Ausstattung mit Körperersatzstücken und orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Körperschäden die Gewährung einer Entschädigung für Kleiderund Wäschevcrschleiß vorzuschreiben. § 565 (1) Ist der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so leistet dieser nach den Vorschriften der Krankenversicherung. Insoweit bestehen keine Ansprüche nach den §§ 557 bis 562 und 564. (2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Heilbehandlung und die Zahlung der während der Heilbehandlung zu gewährenden Geldleistungen übernehmen. Insoweit fallen die Ansprüche gegen den Träger der Krankenversicherung weg. An Stelle der weggefallenen Ansprüche treten die Ansprüche nach den §§ 557 bis 564. Die Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, dem Träger der Unfallversicherung davon Mitteilung zu machen, wenn sie Fälle feststellen, in denen die Durchführung eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens angezeigt erscheint, der Träger der Unfallversicherung ein Heilverfahren aber noch nicht eingeleitet hat. § 566 (1) Die Heilbehandlung wird Verletzten während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung gewährt, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen. (2) Hat sich der Unfall während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, so wird während dieser Zeit Verletzten, denen bis zum Unfall eine Arbeitsbelohnung gutgeschrieben wurde oder denen ohne den Unfall eine Arbeitsbelohnung gutgeschrieben worden wäre, das Verletztengeld in der Höhe der wegen Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsbelohnung gewährt. Für die Berechnung des Verletztengeldes nach der Entlassung findet § 561 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei einer Wiedererkrankung an Unfallfolgen während der Freiheitsentziehung. 3. Arbeits-und Berufsförderung (Berufshilfe) § 567 (1) Die Berufshilfe (§ 537 Nr. 2 Buchstabe a) umfaßt 1. Maßnahmen zur Wiedergewinnung der Fähigkeit, den bisherigen oder einen nach Möglichkeit gleichwertigen Beruf oder eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, 2. Ausbildung für einen anderen zumutbaren Beruf oder eine andere zumutbare Erwerbstätigkeit, 3. Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung einer zumutbaren, nach Möglichkeit gleichwertigen Arbeitsstelle im Zusammenwirken mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, 4. nachgehende Maßnahmen. (2) Voraussetzung für die Durchführung der Berufshilfe ist, daß der Verletzte sich für die Maßnahmen eignet. § 563 gilt entsprechend. (3) Soweit der Verletzte für einen anderen Beruf ausgebildet werden soll, hat die Einleitung der hierfür erforderlichen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zu erfolgen. § 568 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 1. Art, Ausmaß und Dauer der Berufshilfe, 2. die wirtschaftliche Sicherstellung des Verletzten und seiner Angehörigen sowie 3. das Verfahren des Zusammenwirkens mit anderen Stellen, die mit Maßnahmen der Berufshilfe befaßt sind. Die Unterhaltsbeiträge für die wirtschaftliche Sicherstellung sind so zu bemessen, daß der Wille des Verletzten und seiner Angehörigen zur Selbsthilfe gestärkt und eine nicht zumutbare Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebenshaltung vermieden wird, (2) Die für die Beschäftigung Schwerbeschädigter geltenden Vorschriften bleiben unberührt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung mit den zur Durchführung der genannten Vorschriften berufenen Stellen ordnen und dabei regeln, in welchem Umfang die besonderen Aufwendungen, die diesen Stellen durch Berufsberatung, berufliche Ausbildung und Arbeitsvermittlung entstehen, von den Trägern der Unfallversicherung zu erstatten sind. § 569 Für die Berufshilfe gilt § 566 Abs. 1 entsprechend. III. Entschädigung durch Renten und sonstige Leistungen in Geld 1. Allgemeines § 570 Soweit die Leistungen in Geld nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden, gelten für diesen die §§ 571 bis 578. § 571 (1) Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall. Für Zeiten, in denen der Verletzte im Jahre vor dem Arbeitsunfall kein Arbeitseinkommen bezog, wird das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, die der letzten Tätigkeit des Verletzten vor diesen Zeiten entspricht. Ist er früher nicht tätig gewesen, so ist die Tätigkeit maßgebend, die er zur Zeit des Arbeitsunfalls ausgeübt hat. (2) Die gemäß den §§ 632, 671 Nr. 9 und § 846 über den Jahresarbeitsverdienst erlassenen Satzungsbestimmungen bleiben unberührt. § 572 Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls der letzte Tag, an dem der Versicherte in einem Unternehmen Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet sind, die Berufskrankheit zu verursachen. § 573 (1) Befand sich der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung neu berechnet. Der neuen Berechnung ist das Entgelt zugrunde zu legen, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. (2) War der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalls noch nicht 25 Jahre alt, so wird, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. (3) Kann eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, so ist der Jahresarbeitsverdienst den Verdiensterhöhungen anzupassen, die zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Erreichung eines bestimmten Lebens- oder Berufsjahres ab durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sind. § 574 Dient der Jahresarbeitsverdienst zur Berechnung des Verletztengeldes (§ 561 Abs. 3) im Falle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen, so sind die Verhältnisse des Jahres vor dem Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit zugrunde zu. legen. § 575 (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens das Dreihundertfache des Ortslohns, der zur Zeit des Arbeitsunfalls für den Beschäftigungsort oder, wenn ein solcher fehlt, für den Wohnort des Verletzten festgesetzt ist. Für Versicherte, die an Bord eines Seefahrzeuges beschäftigt sind, gilt als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seefahrzeuges. Liegt der Heimathafen im Ausland, gilt als Beschäftigungsort Hamburg. (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens 36 000 Deutsche Mark. Die Satzung kann einen höheren Betrag bestimmen. Ein höherer Betrag kann auch bestimmt werden 1. durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates, wenn der Bund oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Träger der Versicherung ist, 2. durch Rechtsverordnung der Landesregierung, wenn ein Land Träger der Versicherung ist, 3. durch Ortssatzung, wenn eine Gemeinde Träger der Versicherung ist. § 576 (1) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 253 sätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst der Jahresbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu legen wären. Die Rente ist nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt; dem Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls, so ist Vollrente insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit den Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Versorgungsbezüge, auf die der Verletzte bei Vorliegen eines Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest. Für die Hinterbliebenen gilt Entsprechendes. (2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend. An Stelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt. (3) Erleidet ein Soldat auf Zeit einen Arbeitsunfall, für den ihm Beschädigtenversorgung nicht zusieht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst das Zwölffache der Dienstbezüge im Unfallmonat oder, falls dies für den Berechtigten günstiger ist, das Arbeitseinkommen, das der Verletzte im Jahr vor seinem Diensteintritt in die Bundeswehr gehabt hat oder, falls dies für den Verletzten günstiger ist, nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden Tarifrecht gehabt hätte, wenn er den Dienst in der Bundeswehr nicht angetreten hätte. § 573 gilt entsprechend. (4) Erleidet jemand, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst leistet, einen Arbeitsunfall, für den ihm Beschädigtenversorgung nicht zusteht, so gilt als Jahresarbeitsverdienst das Arbeitseinkommen, das der Verletzte im Jahr vor seinem Diensteintritt in die Bundeswehr oder den zivilen Ersatzdienst gehabt hat oder, falls dies für den Verletzten günstiger ist, nach dem zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls geltenden Tarifrecht gehabt hätte, wenn er den Dienst in der Bundeswehr oder im zivilen Ersatzdienst nicht angetreten hätte. §571 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Befand sich der Verletzte in der Zeit vor dem Diensteintritt noch in Berufs- oder Schulausbildung, so ist für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes § 573 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden. War der Verletzte bei Diensteintritt noch nicht 25 Jahre alt, so ist für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes § 573 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die zu einem besonderen Einsatz herangezogen sind. (6) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen, die nach § 540 versichert sind. § 577 Ist der nach den §§ 571 bis 576 berechnete Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig, so ist der Jahresarbeitsverdienst im Rahmen des § 575 nach billigem Ermessen festzustellen. Hierbei ist außer den Fähigkeiten, der Ausbildung und der Lebensstellung des Verletzten seine Erwerbstätigkeit zur Zeit des Arbeitsunfalls oder, soweit er nicht gegen Entgelt tätig war, eine gleichartige oder vergleichbare Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. § 578 Ist der Jahresarbeitsverdienst für die Berechnung des Sterbegeldes und der Hinterbliebenenrente infolge eines früheren Arbeitsunfalls geringer als das vor ihm bezogene Arbeitseinkommen, so ist dem Jahresarbeitsverdienst die frühere Verletztenrente zuzurechnen; dabei darf jedoch der Betrag nicht überschritten werden, der der früheren Verletztenrente als Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt. § 579 (1) Bei Veränderungen der durchschnittlichen Brutolohn- und -gehaltssumme werden die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen durch Gesetz angepaßt. (2) Die Anpassung erstreckt sich auf Geldleistungen für Unfälle, die vor Beginn des zweiten vor dem Zeitpunkt der Anpassung liegenden Kalenderjahres eingetreten sind. (3) § 1272 Abs. 2 und § 1273 gelten mit der Maßgabe, daß ein Bericht über die Finanzlage der Träger der Unfallversicherung nicht zu erstatten ist. 2. Renten an Verletzte § 580 (1) Der Verletzte erhält die Rente mit dem Tage nach dem Wegfall der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung oder mit dem Beginn der durch den Arbeitsunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert, spätestens jedoch mit dem Beginn der 79. Woche nach dem Arbeitsunfall, es sei denn, daß der Verletzte sich dann noch in Heilanstaltspflege befindet. (2) Der Verletzte erhält die Rente mit dem Tage nach dem Arbeitsunfall, wenn die zu entschädigende Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert, Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung jedoch nicht vorgelegen hat. § 581 (1) Als Verletztenrente werden gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls 1. der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit verloren hat, zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente), 2. die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). 254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (2) Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind Nachteile zu berücksichtigen, die der Verletzte dadurch erleidet, daß er bestimmte, von ihm erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Unfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange nutzen kann, soweit sie nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihm zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. (3) Ist die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge mehrerer Arbeitsunfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Arbeitsunfälle verursachten Minderung zusammen wenigstens die Zahl Zwanzig, so ist für jeden, auch einen früheren Arbeitsunfall Verletztenrente zu gewähren. Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens zehn vom Hundert mindern. Den Arbeitsunfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren. § 582 Kann ein Schwerverletzter (§ 583 Abs. 1) infolge des Arbeitsunfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und erhält er keine Rente aus den Rentenversicherungen der Arbeiter oder der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung, so erhöht sich die Verletztenrente um zehn vom Hundert. § 583 (1) Solange der Verletzte eine Rente von 50 oder mehr vom Hundert der Vollrente oder mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzter), erhöht sich die Verletztenrente für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres um zehn vom Hundert (Kinderzulage). (2) Die Kinderzulage ist für das zweite Kind mindestens in Höhe von 25 Deutsche Mark, für das dritte und jedes weitere Kind mindestens in Höhe von 40 Deutsche Mark monatlich zu zahlen; bei der Feststellung, ob ein Kind zweites oder weiteres Kind ist, zählen nur Kinder, für die nach den Absätzen 1 oder 3 ein Anspruch auf Kinderzulage besteht. Werden für dasselbe Kind mehrere Kinderzulagen aus der Unfallversicherung gewährt, so gilt der Mindestbetrag für die Summe der Kinderzulagen; sie sind anteilmäßig nach der Höhe der einzelnen Verletztenrenten aufzuteilen. (3) Die Kinderzulage wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein unverheiratetes Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das nach Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert. Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht des Kindes wird die Kinderzulage auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. (4) Die Verletztenrente ohne Schwerverletzten-zulage (§ 582) darf einschließlich der Kinderzulagen 85 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Diesem Höchstbetrag wird das gesetzliche Kindergeld hinzugerechnet. (5) Als Kinder gelten 1. die ehelichen Kinder, 2. die in den Haushalt des Verletzten aufgenommenen Stiefkinder, 3. die für ehelich erklärten Kinder, 4. die an Kindes Statt angenommenen Kinder, 5. die unehelichen Kinder eines männlichen Verletzten, wenn seine Vaterschaft oder seine Unterhaltspflicht festgestellt ist, 6. die unehelichen Kinder einer Verletzten, 7. die Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Kindergeldgesetzes, wenn das Pflegekindschaftsverhältnis vor dem Arbeitsunfall begründet worden ist. (6) Für Stief- oder Pflegekinder wird die Kinderzulage nur gewährt, solange der Verletzte sie überwiegend unterhält. Für Kinder einer verletzten Ehefrau, die eheliche Kinder ihres Ehemannes sind oder deren rechtliche Stellung haben, wird die Kinderzulage nur gewährt, wenn die Verletzte den Unterhalt dieser Kinder überwiegend bestritten hat oder wenn sie die Kinder überwiegend unterhält. (7) Die Kinderzulage kann mit Zustimmung des Berechtigten einem Dritten auf dessen Antrag ausgezahlt werden, wenn dieser den Unterhalt des Kindes überwiegend bestreitet. Eine Verfügung des Berechtigten über die Kinderzulage für diese Zeit ist unwirksam. Verweigert der Berechtigte die Zustimmung oder ist sie aus einem anderen Grunde nicht zu erlangen, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen. (8) Mehreren Berechtigten wird die Kinderzulage für dasselbe Kind nur einmal gewährt, und zwar dem, der das Kind überwiegend unterhält. § 584 (1) Bezieht der Verletzte mehrere Dauerrenten (§ 1585 Abs. 2), so dürfen die Renten ohne Schwer-verletztenzulage (§ 582) zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste, die diesen Renten zugrunde liegen, nicht übersteigen. Erhöhen sich die Renten um Kinderzulagen, so dürfen sie ohne Schwerverletztenzulage (§ 582) zusammen 85 vom Hundert dieses Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; diesem Höchstbetrag wird das gesetzliche Kindergeld hinzugerechnet. Soweit die Renten zusammen den jeweiligen Höchstbetrag überschreiten, werden sie verhältnismäßig gekürzt. (2) Hat der Verletzte eine Rentenabfindung erhalten, so ist bei der Feststellung der Höchstgrenze nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 255 Rente insoweit zu berücksichtigen, als sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre. (3) Die Kürzung wird wirksam mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Kürzungsbescheid zugestellt wird. § 585 Für die Dauer der Anstaltspflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2) kann der Träger der Unfallversicherung die Verletztenrente ohne die Kinderzulage um höchstens ein Drittel kürzen. § 586 (1) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf seinen Antrag statt der Verletztenrente oder eines Teils dieser Rente Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung gewähren. (2) Der Anspruch auf die Rente oder einen Teil der Rente entfallt vom Tage der Aufnahme an auf ein Vierteljahr und, wenn der Verletzte nicht einen Monat vor Ablauf dieser Zeit widerspricht, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr, wenn nicht ein. wichtiger Grund dem Verbleiben entgegensteht. § 587 (1) Solange der Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen ist, hat der Träger der Unfallversicherung die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen. (2) Die Leistungen werden auf das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet. § 588 Für die Zeit, in der der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in der er auf Grund einer Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht ist, ist die Rente, soweit der Berechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, an die Unterhaltsberechtigten zu zahlen. 3. Sterbegeld, Renten an Hinterbliebene, Beihilfen § 589 (1) Bei Tod durch Arbeitsunfall ist zu gewähren 1. als Sterbegeld der zwölfte Teil des Jahresarbeitsverdienstes, mindestens der Betrag von 400 Deutsche Mark; § 203 gilt entsprechend, 2. die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung, 3. vom Todestage an den Hinterbliebenen eine Rente nach den §§ 590 und 592 bis 599, 4. eine Überbrückungshilfe nach § 591. (2) Dem Tod durch Arbeitsunfall steht der Tod eines Versicherten gleich, dessen Erwerbsfähigkeit durch die Folgen einer Berufskrankheit unter Berücksichtigung der Nummern 30, 31, 34 oder 35 der Anlage zur Dritten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1117) in der Fassung der Anlage zur Sechsten Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 505) um 50 oder mehr vom Hundert gemindert war. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang steht. Leichenausgrabungen zum Zwecke einer solchen Feststellung dürfen nicht gefordert werden. § 590 (1) Die Witwe erhält eine Witwenrente von drei Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiederverheiratung. (2) Die Witwenrente beträgt zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat oder solange sie mindestens ein nach § 595 waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder berufsunfähig (§ 1246 Abs. 2) oder erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2) ist. Die Berufsunfähigkeit muß mindestens drei Monate bestehen. (3) Der Träger der Unfallversicherung kann der Witwe Heilbehandlung gewähren, wenn zu erwarten ist, daß sie die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder deren Eintritt verhindert. § 591 Für die ersten drei Monate nach dem Tode erhält die Witwe eine Überbrückungshilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Witwenrente (§ 590) und der Vollrente (§ 581 Abs. 1 Nr. 1). § 592 (1) Einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach seinem Tode auf Antrag Rente entsprechend § 590 gewährt, wenn er ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des letzten Jahres vor seinem Tode geleistet hat. Die Rente beginnt mit dem Tage des Antrags. (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach Absatz 1 und § 590 vorhanden, so erhält jede von ihnen nur den Teil der für sie nach § 590 zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer ihre Ehe mit dem Verletzten entspricht. (3) Eine Rente nach Absatz 1 ist gemäß Absatz 2 zu kürzen, wenn nach Feststellung der Rente einer weiteren früheren Ehefrau Rente zu gewähren ist. Die Kürzung wird wirksam mit Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Kürzungsbescheid zugestellt wird. § 593 (1) Für den Witwer gelten die §§ 590 und 591 entsprechend, wenn die durch Arbeitsunfall ver- 256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I storbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat und solange sie ihn bestritten haben würde. (2) § 592 gilt entsprechend. § 594 Die Witwe oder der Witwer hat keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Arbeitunfall geschlossen und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen. § 595 (1) Jedes Kind (§ 583 Abs. 5) des durch Arbeitsunfall Verstorbenen erhält bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenrente von drei Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Vollwaise ist, und von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes, wenn es Halbwaise ist. (2) Die Vorschriften des § 583 Abs. 3 gelten für die Waisenrente entsprechend. Die Waisenrente wird Stief- oder Pflegekindern nur gewährt, solange der Verstorbene sie überwiegend unterhalten haben würde. Den Kindern einer verstorbenen Ehefrau, die eheliche Kinder ihres Ehemannes sind oder deren rechtliche Stellung haben, sowie den Stiefoder Pflegekindern (§ 583 Abs. 5 Nr. 2 und 7) wird Waisenrente nur gewährt, wenn die Verstorbene den Unterhalt der Kinder im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder ihres Todes überwiegend bestritten hat. (3) Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, so wird nur die höchste Rente gewährt und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des frühesten Arbeitsunfalls zu gewähren ist. § 596 (1) Hinterläßt der durch Arbeitsunfall Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief-. oder Pflegeeltern, die er aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat oder ohne den Arbeitsunfall wesentlich unterhalten würde, so ist ihnen eine Rente von einem Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternteil, von drei Zehnteln des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar zu gewähren, solange sie ohne den Arbeitsunfall gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt hätten geltend machen können. (2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte verschiedenen Grades vorhanden, so gehen die näheren den entfernteren vor. Den Eltern stehen die Stief- oder Pflegeeltern gleich. § 597 (1) Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung im Unternehmen verschollen ist. Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten dar- über vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. (2) Von den Hinterbliebenen kann die eidesstattliche Erklärung verlangt werden, daß sie von dem Lebeii des Verschollenen keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten haben. Zur Abnahme der eidesstattlichen Erklärung ist das Versicherungsamt zuständig. (3) Der Träger der Unfallversicherung setzt den Tag fest, der als Todestag gilt. Dabei ist in der See-Unfallversicherung spätestens der dem Ablauf des Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festzusetzen. (4) Wird festgestellt, daß ein Versicherter, der als verschollen galt, noch lebt, so fällt die Hinterbliebenenrente mit Ablauf des Monats weg, in dem diese Feststellung getroffen wird. § 598 (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen vier Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten (§§ 592 und 593 Abs. 2) und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen. § 583 Abs. 4 Satz 2 findet Anwendung. (2) Sind für die Hinterbliebenen vier Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, so sind die Hinterbliebenenbezüge neu zu berechnen. Die Kürzung der bisher festgestellten Hinterbliebenenrenten beginnt mit dem ersten Tage des auf die Zustellung des Kürzungsbescheides folgenden zweiten Monats. (3) Beim Ausscheiden eines Hinterbliebenen erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag. § 599 Die §§ 586 und 588 gelten entsprechend. § 600 (1) Hat die Witwe eines Schwerverletzten (§ 583 Abs. 1) keinen Anspruch auf Witwenrente, weil sein Tod nicht Folge eines Arbeitsunfalls war, so erhält sie als einmalige Witwenbeihilfe zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes. (2) Die Witwenbeihilfe zahlt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezogen hat, der Träger der Unfallversicherung, der die Rente nach dem höchsten Jahresarbeitsverdienst gewährt hat. Sie wird nach diesem Jahresarbeitsverdienst berechnet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Witwer, wenn die verstorbene Ehefrau seinen Unterhalt überwiegend bestritten hat. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 257 § 601 § 600 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für Waisen, wenn zur Zeit des Todes eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist, die Vollwaise mit dem verstorbenen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist. Sind mehrere Waisen vorhanden, ist die Waisenbeihilfe gleichmäßig zu verteilen. § 602 Ist ein Verletzter, der länger als zehn Jahre eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 oder mehr vom Hundert bezogen hat, nicht an den Folgen eines Unfalls gestorben, so kann in Härtefällen an Stelle der einmaligen Beihilfe nach § 600 Abs. 1 und 3 sowie § 601 eine laufende Beihilfe gewährt werden. IV. Abfindung 1. Abfindung für Verletztenrenten a) Abfindung für vorläufige Renten (Gesamtvergütung) § 603 Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, daß nur eine vorläufige Rente (§ 1585 Abs. 1) zu gewähren ist, so kann der Träger der Unfallversicherung den Verletzten nach Abschluß der Heilbehandlung durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abfinden. Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Abfindung bestimmt war, ist auf Antrag Verletztenrente zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 581 vorliegen. b) Abfindung für kleine Dauerrenten § 604 Der Träger der Unfallversicherung kann einen Verletzten, der Anspruch auf eine Dauerrente nach § 1585 Abs. 2 wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Arbeitsunfalls um weniger als 30 vom Hundert hat, auf seinen Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrage abfinden. Das gilt auch, wenn der Verletzte Anspruch auf mehrere Dauerrenten aus der Unfallversicherung hat, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 30 nicht erreichen. Für die Abfindung dieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes. § 605 Der Anspruch auf Verletztenrente ist trotz der Abfindung insoweit begründet, als die Folgen des Arbeitsunfalls sich nachträglich wesentlich verschlimmern. Als wesentlich gilt eine Verschlimmerung nur, wenn durch sie die Erwerbsfähigkeit des Verletzten für länger als einen Monat um mindestens zehn vom Hundert weiter gemindert wird. § 606 Wird der Verletzte durch eine Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls, für die er nach § 604 abgefunden worden ist, oder durch Folgen eines anderen Arbeitsunfalls Schwerverletzter, so lebt auf Antrag der Anspruch auf Verletztenrente in vollem Umfang wieder auf. Die Abfindungssumme ist auf die Rente insoweit anzurechnen, als sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die dem Verletzten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß dem Verletzten monatlich mindestens die halbe Verletztenrente verbleibt; dies gilt für aufgelaufene Rentenbeträge entsprechend. c) Abfindung für sonstige Dauerrenten § 607 (1) Verletzte, die Anspruch auf eine Dauerrente (§ 1585 Abs. 2) von 30 vom Hundert der Vollrente oder mehr haben, können auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes oder grundstücksgleicher Rechte durch einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt auch für Verletzte, die Anspruch auf mehrere Dauerrenten wegen einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vom Hundert oder mehr haben. (2) Eine Abfindung kann auch gewährt werden 1. zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart wird, 2. zum Erwerb der eigenen Mitgliedschaft in einem als gemeinnützig anerkannten Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen, wenn hierdurch die Anwartschaft auf baldige Zuteilung eines Familienheimes, einer Eigentumswohnung oder einer Siedlerstelle sichergestellt wird, 3. zur Finanzierung eines Bausparvertrages mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1. § 608 Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn 1. der Verletzte das 21., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat; ausnahmsweise kann auch nach dem 55. Lebensjahr eine Abfindung gewährt werden, 2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente unter 30 vom Hundert der Vollrente herabgesetzt wird oder wegfällt, und 253 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 3. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewahr besteht. § 609 (1) Die Abfindung kann die Verletztenrente ohne Kinderzulagen bis zur Hälfte umfassen. (2) Die Abfindung ist auf die Verletztenrente für einen Zeitraum von zehn Jahren beschränkt. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Verletztenrente, an deren Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. (3) Kommen während des Abfindungszeitraumes Kinder (§ 583 Abs. 5) hinzu, so richtet sich die Kinderzulage nach der Rente, die der Verletzte vor der Abfindung bezogen hat. § 610 (1) Die bestimmungsmäßige Verwendung der Abfindungssumme ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zu sichern, die eine alsbaldige Weiterveräußerung des Grundstücks oder des grundstücksgleichen Rechts verhindern. (2) Zu diesem Zwecke kann insbesondere angeordnet werden, daß die Weiterveräußerung und Belastung des mit der Abfindungssumme erworbenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Trägers der Unfallversicherung zulässig sind. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen des Trägers der Unfallversicherung. (3) Ferner kann die Abfindung davon abhängig gemacht werden, daß der Berechtigte die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung auf Rückzahlung der Abfindungssumme nach den §§ 611 und 612 bewilligt. § 611 (1) Soweit die Abfindungssumme nicht innerhalb einer von dem Träger der Unfallversicherung gesetzten Frist bestimmungsgemäß verwendet worden ist, hat sie der Verletzte auf Anforderung des Trägers der Unfallversicherung zurückzuzahlen. (2) Dem Verletzten kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag die durch die Abfindung erloschene Verletztenrente gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden. § 612 (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung beschränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 vom Hundert der Abfindungssumme, zweiten Jahres auf 82 vom Hundert der Abfindungssumme, dritten Jahres auf 72 vom Hundert der Abfindungssumme, vierten Jahres auf 62 vom Hundert der Abfindungssumme, fünften Jahres auf 52 vom Hundert der Abfindungssumme, sechsten Jahres auf 42 vom Hundert der Abfindungssumme, siebenten Jahres auf 32 vom Hundert der Abfindungssumme, achten Jahres auf 22 vom Hundert der Abfindungssumme, neunten Jahres auf 11 vom Hundert der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenden Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Abfindungssumme zurückgezahlt worden ist. (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluß eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Hundertsätzen für volle Jahre noch die Hundertsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeitpunkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungssumme vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird. (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt die der Abfindung zugrunde liegende Verletztenrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf. § 613 (1) Eine Abfindung kann Verletzten, die Anspruch auf eine Dauerrente (§ 1585 Abs. 2) von 30 vom Hundert der Vollrente oder mehr haben, auch zur Begründung oder Stärkung einer Existenzgrundlage gewährt werden, sofern dies im Interesse des Verletzten liegt. (2) Die Abfindung ist auf die Hälfte der Verletztenrente ohne Kinderzulage für einen Zeitraum von fünf Jahren beschränkt. Als Abfindung wird das Viereinhalbfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrages gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Verletztenrente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für fünf Jahre. (3) Die Vorschriften der §§ 608, 609 Abs. 3, §§ 611, 612 gelten entsprechend. 2. Abfindung für Witwen- und Witwerrenten a) Abfindung zum Erwerb von Grundbesitz § 614 (1) Eine Abfindung kann auch für Witwenrenten bis zur vollen Flöhe gewährt werden. Die Vorschriften der §§ 607, 608, 609 Abs. 2, §§ 610 bis 612 gelten entsprechend. (2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut eine Ehe, so hat sie die Abfindungssumme insoweit zurückzuzahlen, als diese die Gesamtsumme der Witwenrente übersteigt, die bis zu ihrer Wieder- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 259 Verheiratung zu zahlen gewesen wäre. Auf den zurückzuzahlenden Betrag ist. die Abfindung nach § 615 anzurechnen. (3) Stellt sich heraus, daß ein verschollener Ehegatte noch lebt, so ist die Abfindung insoweit zurückzuzahlen, als sie die Gesamtsumme der Rente übersteigt, die bis zu dem in § 597 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt zu zahlen gewesen wäre. (4) Das gleiche gilt für Witwerrenten. b) Abfindung bei Wiederverheiratung § 615 (1) Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, so wird das Fünffache des Jahresbetrages der Rente afs Abfindung gewährt. (2) Hat die Witwe oder der Witwer sich wiederverheiratet und wird diese Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe oder des Witwers aufgelöst oder wird sie für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für die Zeit nach Stellung des Antrages wieder auf. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbener neuer Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsanspruch ist auf die Witwen- oder Witwerrente anzurechnen, es sei denn, daß er nicht zu verwirklichen ist. (3) Im Falle des Absatzes 2 ist eine bei der Wiederverheiratung gezahlte Abfindungssumme in angemessenen monatlichen Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Abfindungssumme mindert sich um den Betrag, den die Witwe oder der Witwer bis zum Wiederaufleben der Rente hätte beanspruchen können, wenn die neue Ehe nicht geschlossen worden wäre. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Bezieher einer Rente nach § 592 Abs. 1 und 2 und § 593. 3. Abfindung des Berechtigten bei Verzug ins Ausland § 616 (1) Der Träger der Unfallversicherung kann einen Verletzten oder einen Hinterbliebenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt oder sich gewöhnlich im Ausland aufhält, mit einem dem Wert der ihm zustehenden Leistungen entsprechenden Kapital abfinden. Für die Abfindung dieser Leistungen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes. (2) Die Bundesregierung kann die Anwendung des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für ausländische Grenzgebiete oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen entsprechende Leistungen gewährleistet. 4. Gemeinsame Vorschriften über die Abfindung § 617 Die Forderung auf Zahlung der Abfindungssumme ist unpfändbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Versicherungsamtes abgetreten oder verpfändet werden. Das Versicherungsamt darf nur zustimmen, wenn die Abtretung oder Verpfändung den Abfindungszweck fördert. § 618 (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beurkundungen, Beglaubigungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Bescheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung der Abfindung der Renten erforderlich sind, sind kostenfrei. (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Notare werden hierdurch nicht berührt. V. Gemeinsame Vorschriften für Leistungen § 619 (1) Sterbegelder und Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfen sind binnen einer Woche nach ihrer Feststellung, Renten im voraus in Monatsbeträgen zu zahlen. Das Verletztengeld wird mit Ablauf jeder Woche ausgezahlt. (2) Der Träger der Unfallversicherung kann mit Zustimmung des Berechtigten die Rente und das Verletztengeld für längere Zeitabschnitte zahlen. (3) Jede Leistung in Geld wird bei der Auszahlung auf zehn Deutsche Pfennig aufgerundet. § 620 (1) Der Träger der Unfallversicherung zahlt in der Regel die Leistungen durch die Deutsche Bundespost. Das Nähere regelt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung des Bundesrates durch allgemeine Verwaltungsvorschriften. (2) Der Träger der Unfallversicherung kann die Leistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen. (3) Die Deutsche Bundespost erhält von den Trägern der Unfallversicherung für die Auszahlung der Renten eine Vergütung, deren Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt. § 621 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, wie an Empfänger zu zahlen ist, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhalten. § 622 (1) Tritt in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, 260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I eine wesentliche Änderung ein, so ist eine neue Feststellung zu treffen. (2) Spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Unfall wird die Rente Dauerrente (§ 1585 Abs. 2). Eine Dauerrente kann nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Rente kraft Gesetzes Dauerrente geworden oder der letzte Dauerrentenbescheid zugestellt worden ist. (3) Eine neue Feststellung der Verletztenrente darf für die Zeit, nicht getroffen werden, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch auf Verletztengeld wegen Bezuges von Arbeitsentgelt nicht besteht. § 623 (1) Die gemäß § 622 neu festgestellte Leistung wird von dem Zeitpunkt ab gewährt, in dem die Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. § 622 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente wird erst mit Ablauf des auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monats wirksam. § 624 (1) Entzieht sich ein Verletzter ohne triftigen Grund einer zumutbaren Maßnahme der Heilbehandlung oder der Berufshilfe oder einer Nachuntersuchung oder Beobachtung, so können die Leistungen ganz oder teilweise versagt werden, wenn er auf diese Folgen vorher schriftlich hingewiesen worden ist. (2) Nicht zumutbar ist eine Maßnahme der Heilbehandlung, die mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verletzten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. § 625 (1) Die Leistung ruht, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 des Grundgesetzes ist und 1. sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhält oder 2. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für den Geltungsbereich des Grundgesetzes verhängt ist. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Waisen, deren Erziehungsberechtigte sich gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aufhalten. (3) Absatz 1 gilt, ferner nicht für Berechtigte, die zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in das Ausland geflüchtet sind, um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Reichs zurückkehren konnten. § 626 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Ruhen der Leistung für ausländische Grenzgebiete oder für auswärtige Staaten ausschließen, deren Gesetzgebung Deutschen und ihren Hinterbliebenen eine entsprechende Leistung gewährleistet. § 627 überzeugt sich der Träger der Unfallversicherung bei erneuter Prüfung, daß die Leistung zu Unrecht ganz oder teilweise abgelehnt, entzogen oder eingestellt worden ist, so hat er diese neu festzustellen. § 628 Der Träger d«r Unfallversicherung braucht eine Leistung nicht zurückzufordern, die er vor rechtskräftiger Entscheidung zahlen mußte oder zu Unrecht gezahlt hat. Er darf eine Leistung nur zurückfordern, wenn ihn für die Überzahlung kein Verschulden trifft und nur soweit der Leistungsempfänger bei Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand, und soweit die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist. § 629 Gegen Ansprüche der Berechtigten darf nur aufgerechnet werden mit Ansprüchen des Trägers der Unfallversicherung auf 1. Zahlung geschuldeter Beiträge, 2. Rückzahlung von Vorschüssen, die aus den Mitteln des Trägers der Unfallversicherung geleistet sind, 3. Erstattung von zu Unrecht gezahlten Leistungen, 4. Erstattung von Verfahrenskosten, 5. Zahlung von Ordnungsstrafen, 6. Schadensersatz aus den §§ 640, 641, 7. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die dem Träger der Unfallversicherung gegenüber wirksam ist. § 630 (1) Ist beim Tode des Berechtigten eine Leistung noch nicht ausgezahlt, so steht sie nacheinander zu der Witwe oder dem Witwer, den Kindern, den Eltern, den Geschwistern, der Haushaltsführerin im Sinne des Absatzes 2, wenn sie mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. (2) Haushaltsführerin ist diejenige weibliche Verwandte oder Verschwägerte, die an Stelle der verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts durch Krankheit, Gebrechen oder Schwäche dauernd gehinderten Ehefrau den Haus- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 261 halt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tode geführt hat und von ihm überwiegend unterhallen worden ist. § 631 Die Rente wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem. die Voraussetzungen für ihren Wegfall oder ihr Ruhen eintreten. VI. Besonderheiten für die Unternehmerversicherung § 632 Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die versicherten Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten auf Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsvordienst versichert werden (Zusatzversicherung). § 633 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und wieweit die als Unternehmer Versicherten, wenn sie nicht bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, Anspruch auf Heilbehandlung und Berufsh.il.fe nicht sofort, aber spätestens mit dem Beginn der 14. Woche nach dem Arbeitsunfall haben. (2) Die Heilbehandlung soll schon während der ersten 13 Wochen nach dem Unfall gewährt werden, wenn die vom Verletzten selbst gewählte Behandlung nicht ausreicht, um die Erwerbsfähigkeit möglichst schnell und vollständig wiederherzustellen. Zur Förderung der Heilbehandlung kann während ihrer Dauer dem Verletzten und seinen Angehörigen eine geldliche Unterstützung gewährt werden. Bei Heilanstaltspflege ist Verletztengeld zu zahlen; daneben ist die Gewährung einer geldlichen Unterstützung nach Satz 2 zulässig. (3) Dem Verletzten können die Kosten der selbst gewählten Behandlung für die ersten 13 Wochen ganz oder zum Teil erstattet werden. Sie sollen, soweit das angemessen ist, ganz erstattet werden, wenn der Verletzte sich selbst rechtzeitig eine Behandlung verschafft, die eine möglichst schnelle und vollständige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit herbeizuführen geeignet ist. § 634 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß den als Unternehmer Versicherten für die ersten 13 Wochen nach dem Arbeitsunfall Geldleistungen ganz oder teilweise nicht gewährt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherten, die bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. (3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß schon vom Tage nach dem Arbeitsunfall an Rente gewährt wird. § 635 Die §§ 633 und 634 gelten auch für 1. den Ehegatten des Unternehmers, 2. die Verwandten auf- und absteigender Linie des Unternehmers oder seines Ehegatten, 3 3. die anderen nach § 583 Abs. 5 den ehelichen Kindern des Unternehmers oder seines Ehegatten Gleichgestellten, 4. die Geschwister des Unternehmers oder seines Ehegatten, 5. die in § 544 genannten Personen. Dritter Abschnitt Haftung von Unternehmern und anderen Personen A. Ausschluß der Haftung gegenüber Versicherten und Hinterbliebenen § 636 (1) Der Unternehmer ist den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen, auch wenn sie keinen Anspruch auf Rente haben, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Arbeitsunfall verursacht hat, nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Der Schadensersatzanspruch des Versicherten, seiner Angehörigen und seiner Hinterbliebenen vermindert sich jedoch um die Leistungen, die sie nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von Trägern der Sozialversicherung erhalten. (2) Das gleiche gilt für Ersatzansprüche Versicherter, die Beschäftigte eines weiteren Unternehmers sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen diesen Unternehmer.. § 637 (1) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen entsprechend für die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen Angehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht. (2) § 636 gilt bei Arbeitsunfällen in Unternehmen der Feuerwehren ferner entsprechend für Ersatzansprüche Versicherter, deren Angehörigen und Hinterbliebenen gegen Feuerwehrvereine und ihre Vorstände, die Mitglieder von Pflicht- und freiwilligen Feuerwehren, die beigezogenen Löschpflichtigen, die freiwillig beim Feuerwehrdienst helfenden Personen sowie gegen alle beim Tätigwerden der Feuerwehr mit Befehlsgewalt ausgestatteten Personen. (3) Bei Arbeitsunfällen in sonstigen Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen einschließlich des zivilen Bevölkerungsschutzes gilt Absatz 2 entsprechend. § 638 (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 636 und 637 genannten Art zu erkennen, so ist es an die endgültige Entscheidung gebunden, die in einem Verfahren nach diesem oder dem Sozialgerichtsgesetz darüber ergeht, 262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 1. ob ein Arbeitsunfall vorliegt, 2. in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind. (2) Das Gericht setzt sein Verfahren so lange aus, bis die Entscheidung in dem Verfahren nach diesem oder dem Sozialgerichtsgesetz ergangen ist. Dies gilt nicht für Arreste und einstweilige Verfügungen. § 639 Personen, deren Ersätzpflicht durch § 636 oder § 637 beschränkt ist und von denen der Verletzte, seine Angehörigen oder seine Hinterbliebenen Schadensersatz fordern, können statt des Berechtigten die Feststellungen nach § 633 Abs. 1 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben. B. Haftung gegenüber den Trägern der Sozialversicherung § 640 (1) Haben Personen, deren Ersatzpflicht durch § 636 oder § 637 beschränkt ist, den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so haften sie für alles, was die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls aufwenden müssen. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. (2) Die Träger der Sozialversicherung können nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers auf den Ersatzanspruch verzichten. § 641 Hat ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, ein Abwickler oder Liquidator einer juristischen Person, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder ein Liquidator einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder ein gesetzlicher Vertreter des Unternehmers in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung den Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so haftet nach Maßgabe des § 640 auch der Vertretene. Eine nach § 640 bestehende Haftung desjenigen, der den Arbeitsunfall verursacht hat, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für ein Mitglied des Vorstandes eines nichtrechtsfähigen Vereins oder für einen vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das Gesellschaftsvermögen beschränkt. § 642 (1) Die Ansprüche verjähren in einem Jahr nach dem Tag, an dem die Leistungspflicht für den Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, spätestens aber in fünf Jahren nach dem Arbeitsunfall. (2) Die Vorschrift des § 638 über die Bindung des Gerichts gilt auch für diese Ansprüche. ZWEITER TEIL Allgemeine Unfallversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung § 643 Die allgemeine Unfallversicherung umfaßt alle Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten, soweit sie nicht der landwirtschaftlichen oder der See-Unfallversicherung unterliegen. § 644 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß landwirtschaftliche Nebenunternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten der allgemeinen Unfallversicherung unterstellt werden, wenn in dem Nebenunternehmen überwiegend Personen aus dem Hauptunternehmen tätig sind und die beteiligte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zustimmt. Die Zustimmung kann durch die für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständige Aufsichtsbehörde ersetzt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen mit einer Größe von mehr als fünf Hektar sowie Unternehmen des Gartenbaues, Weinbaues, Tabakbaues und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. § 645 Die allgemeine Unfallversicherung umfaßt auch die in § 835 genannten Unternehmen und Versicherten, wenn das Unternehmen wesentlicher Bestandteil eines der allgemeinen Unfallversicherung zugehörigen Unternehmens ist und nicht über den örtlichen Verkehr hinausreicht. Zweiter Abschnitt Träger der Versicherung A. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung § 646 (1) Träger der allgemeinen Unfallversicherung sind vorbehaltlich der §§ 653 bis 657 die in der Anlage 1 aufgeführten Berufsgenossenschaften. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft nach Art und Gegenstand der Unternehmen. (3) Die Berufsgenossenschaften sind für ihre eigenen Unternehmen zuständig. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 263 § 647 (1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile, so ist die Berufsgenossenschaft zuständig, der das Hauptunternehmen angehört. Das gleiche gilt unbeschadet der §§ 644 und 645 von Nebenunternehmen. (2) Für Binnenschiffahrts-, Fähr- und Flößereiunternehmen gilt Absatz 1 nicht. § 648 Eine Berufsgenossenscbaft hat Arbeitsunfälle bei Tätigkeit in einem Unternehmen, das für Rechnung eines ihr nicht angehörigen Unternehmers geht, dann zu entschädigen, wenn ein ihr angehöriger Unternehmer den Auftrag gegeben und das Entgelt zu zahlen hat. § 649 (1) Scheiden Teile einer Berufsgenossenschaft aus, um eine andere zu bilden oder in eine andere überzugehen, so hat die andere Berufsgenossenschaft von diesem Zeitpunkt an die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die alte Berufsgenossenschaft aus Unfällen in den ausgeschiedenen Unternehmen erwachsen sind. Dies gilt auch, wenn landwirtschaftliche Nebenunternehmen nach der Satzung in eine gewerbliche Berufsgenossenschaft übergehen. (2) Beruf sgenossenschaiten, denen hiernach die Entschädigungspflicht zufällt, haben Anspruch auf einen entsprechenden Teil der Rücklage und der Betriebsmittel der abgebenden Berufsgenossenschaft. § 650 Die Vertretervorsammlungen der beteiligten Beruf sgenossenschaften können durch übereinstimmende Beschlüsse von den Vorschriften des § 649 abweichen. § 651 Werden mehrere Berufsgenossenschaften zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt, so gehen alle ihre Rechte und Pflichten auf diese über. § 652 (1) Wird eine Berufsgenossenschaft aufgelöst, so werden die Unternehmensarten und Bezirke der aufgelösten Berufsgenossenschaft anderen Berufsgenossenschaften zugewiesen. (2) Mit der Auflösung einer bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft gehen deren Rechte und Pflichten auf den Bund über. Mit der Auflösung einer landesunmittelbaren Berufsgenossenschaft gehen deren Rechte und Pflichten auf das Land über. § 653 (1) Der Bund ist Träger der Versicherung für Versicherte 1. in seinen Unternehmen, 2. in den von den zuständigen Bundesministern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen bezeichneten Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen der Bund allein oder zusammen mit einem Land oder einer Gemeinde überwiegend beteiligt ist, 3. bei dem Technischen Hilfswerk sowie, vorbehaltlich des § 655 Abs. 2 Nr. 2 und des § 657 Abs. 1 Nr. 4, bei einer Tätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 12, wenn eine Tätigkeit nicht Bestandteil eines zu einem anderen Versicherungsträger gehörenden Unternehmens ist, 4. in den Bereitschaften und verwandten Tätigkeitsgebieten des Deutschen Roten Kreuzes einschließlich der Vorstände der Verbände des Deutschen Roten Kreuzes und ihrer Verwaltungsorgane unbeschadet der Dauer ihrer Tätigkeit, 5. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, wenn das Unternehmen auf Kosten des Bundes oder in seinem Auftrag durchgeführt wird, 6. in den Fällen des § 540, in denen eine strafrichterliche Anordnung durch ein Gericht des Bundes erlassen worden ist. (2) Der Bund kann für bestimmte Unternehmen der zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten und zum Ende eines Kalenderjahres austreten. Den Eintritt und den Austritt erklärt der zuständige Bundesminister. (3) übernimmt der Bund ein Unternehmen, überführt er ein Unternehmen nach Absatz 1 Nr. 2 in seine Zuständigkeit oder tritt er aus einer Berufsgenossenschaft aus, so hat er die Entschädigungsansprüche zu befriedigen, die gegen die Berufsgenossenschaft aus Arbeitsunfällen in den ausgeschiedenen Unternehmen entstanden sind. Ein entsprechender Teil der Betriebsmittel und der Rücklage der Berufsgenossenschaft ist dem Bund zu überweisen. Zu einer abweichenden Vereinbarung über die Auseinandersetzung bedarf es des Beschlusses der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft. § 654 Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ist Träger der Unfallversicherung 1. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr.. 4, wenn der Verletzte nicht auch nach anderen Vorschriften versichert ist, 2. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, wenn es sich um Maßnahmen der Berufsausbildung und Bildungsmaßnahmen nach den § 39 Abs. 3, §§ 133, 136 und 153 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung handelt, die von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden, 3. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 1, wenn das Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung geschlossen ist, 264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I 4. in den Fallen des § 539 Abs. 1 Nr. 13, wenn der Versicherte für die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung tätig ist. § 655 (1) § 653 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für die Länder. (2) Das Land ist auch Träger der Versicherung 1. für solche Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, die nicht für seine Rechnung gehen, 2. für den überörtlichen Luftschutzhilfsdienst, 3. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 bis 11 und, soweit nicht nach § 653 Abs. 1 Nr. 6 der Bund Träger der Versicherung ist, in den Fällen des § 540. (3) Absatz 2 gilt nicht für Unternehmen, die Bestandteil eines anderen der Unfallversicherung unterliegenden Unternehmens sind. (4) übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, so gilt auch § 657 entsprechend. § 656 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Gemeinde von wenigstens 500 000 Einwohnern, die sie zur Durchführung der Unfallversicherung für leistungsfähig halten, zum Versicherungsträger zu bestimmen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch mehrere Gemeinden ihres Landes von zusammen wenigstens 500 000 Einwohnern, die nicht schon Versicherungsträger sind und die sie zur gemeinsamen Durchführung der Unfallversicherung für leistungsfähig halten, zu einem Verband zu vereinigen und diesen zum Versicherungsträger zu bestimmen (Gememdeunfallversiche-rungsverband). Mehrere Länder können gemeinsam einen Gemeindeunfallversicherungsverband errichten. (3) DieGemeindeünfallversicherungsverbände sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 3. (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Gemeinde nach Absatz 1 oder einen Gemeindeunfallversicherungsverband nach Absatz 2 für ihren Bereich zum Versicherungsträger für Unternehmen der in § 655 Abs. 2 Nr. 1 und 3 genannten Art zu bestimmen. Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Versicherung der Unternehmen der Feuerwehren einschließlich des Brandschutzes im Luftschutzhilfsdienst andere Träger der Unfallversicherung zuzulassen oder zu bestimmen. § 657 (1) Die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) und Gemeincle-unfallversicberungsverbände (§ 656 Abs. 2) sind Träger der Unfallversicherung für Versicherte 1. in den Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt, wird, 2. in den von der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Bund oder einem Land überwiegend beteiligt sind, 3. in Haushaltungen, 4. im örtlichen Alarmdienst des Luftschutzes und im örtlichen Luftschutzhilfsdienst; § 655 Abs. 3 gilt entsprechend, 5. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14, wenn das Unternehmen auf Kosten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder in deren Auftrag durchgeführt wird, 6. bei Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, 7. bei Bauarbeiten, die andere als die in Nummer 1 und in den §§ 653 bis 655 genannten Unternehmer nicht gewerbsmäßig ausführen, wenn für die geplante Arbeit nicht mehr als sechs Arbeitstage tatsächlich verwendet werden, 8. in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 15 und für die von Dritten beim Bau von anerkannten Kleinsiedlungen (§ 96 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1 .August 1961 (Bundesgesetzbl. IS. 1121) beschäftigten Personen. (2) Personen, die in gemeindlichen Verkehrsunternehmen mit Einschluß der gemeindlichen Hafen- und Umschlagsbetriebe, in gemeindlichen Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerken oder in gemeindlichen landwirtschaftlichen Unternehmen (§ 776 Abs. 1 Nr. 1 und 3) beschäftigt werden, sind bei den zuständigen Berufsgenossenschaften versichert. (3) Außer für die in Absatz 2 genannten Unternehmen gilt § 653 Abs. 2 und 3 für die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) entsprechend. B. Verfassung der Berufsgenossenschaften I. Mitgliedschaft § 658 (1) Mitglied der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft (§ 646) ist jeder Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft hat. (2) Unternehmer ist 1. derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht, 2. bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Fahrzeugen oder Reittieren, wer das Fahrzeug oder das Reittier hält. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 265 (3) Der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur Mitglieder, soweit die §§ 653 bis 657 dies zulassen. § 659 Die Mitgliedschaft des Unternehmers beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen; für den Bund und die Länder, für Gemeinden und Gemeindeverbände regelt sich der Beginn der Mitgliedschaft nach den §§ 653 bis 657. § 660 Der Unternehmer hat die in seinem Unternehmen Beschäftigten darüber zu unterrichten, 1. v/elcher Berufsgenossenschaft und Bezirksverwaltung (Sektion) das Unternehmen angehört, 2. wo die Geschäftsstelle der Berufsgenossenschaft und der Bezirksverwaltung (Sektion) ist, 3. innerhalb welcher Frist (§ 1546) Ansprüche auf Unfallentschädigung anzumelden sind. II. Anmeldung der Unternehmen § 661 Wer als Unternehmer Mitglied einer Berufsgenossenschaft wird, hat binnen einer Woche der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuzeigen 1. den Gegenstand und die Art des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten, 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. § 662 (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstätigen, die als Körperschaften des öffentlichen. Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder andere selbständige Berufstätige kraft Gesetzes angehören oder anzugehören haben, haben die Versicherungsbehörden und die Träger der Unfallversicherung bei der Ermittlung von Unternehmen zu unterstützen. (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechtigungsscheines obliegt, haben die Berufsgenossenschaften bei der Ermittlung der diesen zugehörigen Unternehmen zu unterstützen. (3) Die für die Bauerlaubnisse zuständigen Behörden haben der zuständigen Berufsgenossenschaft von jeder Bauerlaubnis unter Bezeichnung des Bauherrn, des Ortes und der Art der Bauarbeit Nachricht zu geben. III. Unternehmerverzeichnis § 663 Die Berufsgenossenschaften haben Unternehmerverzeichnisse zu führen. § 664 3 (1) Unternehmer, die versichert sind oder Ver- sicherte beschäftigen, werden in das Unternehmerverzeichnis nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft aufgenommen. Sie erhalten einen Mitgliedschein, t a (2) Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist darüber dem Unternehmer ein Bescheid mit Gründen zu erteilen. 1 (3) War die Eintragung in das Unternehmerver- zeichnis unrichtig, so ist dieses zu berichtigen. (4) Bei Unternehmern nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten kann die Berufsgenossenschaft von der Aufnahme in das Unternehmerverzeichnis absehen. In diesem Falle erhält der Unternehmer keinen Mitgliedschein. IV. Wechsel des Unternehmers, Änderung im Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft § 665 Der Unternehmer hat jeden Wechsel der Person, für deren Rechnung das Unternehmen geht, in der durch die Satzung bestimmten Frist der Berufsgenossenschaft zur Eintragung in das Unternehmerverzeichnis anzuzeigen. Zur Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Wechsel angezeigt wird, sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner verpflichtet. § 666 Der Unternehmer hat Änderungen seines Unternehmens, die für die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft wichtig sind, der Berufsgenossenschaft in der durch die Satzung bestimmten Frist anzuzeigen. § 667 1 (1) Ändert sich die Zuständigkeit der Berufs- 3 genossenschaft für ein Unternehmen, so überweist 3 die Berufsgeriossenschaft dieses dem zuständigen 1 Träger der Unfallversicherung. Dieser teilt die über- " Weisung dem Unternehmer unter Angabe der 1 Gründe mit. (2) Erlischt ein Unternehmen, so löscht es die Berufsgenossenschaft im Unternehmerverzeichnis. 1 Entfallen die Voraussetzungen für die Eintragung aus anderen Gründen, so kann die Berufsgenossenschaft die Eintragung löschen. § 668 (1) Die Überweisung oder Löschung wird wirksam mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie dem Unternehmer mitgeteilt worden ist. (2) Die beteiligten Träger der Unfallversicherung und Unternehmer können einen anderen Tag vereinbaren. § 669 (1) Gehen einzelne Unternehmen oder Nebenunternehmen von einem Träger der Unfallversiche- 266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I rung auf einen anderen über, so gilt für den Übergang der Unfallast § 649. (2) § 650 gilt entsprechend. V. Satzung § 670 Die Beruisgcnossenschaft gibt sich eine Satzung, die von der Verfrel.ervers:.!rriFi)lung beschlossen wird. § 671 Die Satzung muß bestimmen über 1. Sitz der Berufsgenossenschaft, . 2. Form der Willenserklärungen der Berufsgenossenschaft nach außen, 3. Vertretung der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Vorstand, 4. Aufstellung des Haushaltsplans sowie Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, 5. Verfahren beim Einschätzen der Unternehmen in die Klassen des Gefahrtarifs, 6. Verfahren bei Unternehmensänderungen und bei Wechsel der Person des Unternehmers, 7. Folgen von Unternehmenseinstellung oder eines Wechsels der Person des Unternehmers, insbesondere Sicherstellung seiner Beiträge, wenn er das Unternehmen einstellt, 8. Handhabung des Erlasses von Vorschriften zur Unfallverhütung, zur Überwachung der Unternehmen und für die Erste Hilfe, 9. Verfahren bei Anmeldung und Ausscheiden kraft Satzung oder freiwillig versicherter Personen sowie Höhe und Ermittlung ihres Jahresarbeitsverdienstes, 10. Art der Bekanntmachungen, 11. Änderung der Satzung. § 672 (1) Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die Vertreterversammlung in einer von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist eine neue Satzung aufzustellen. Tut sie dies nicht oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so erläßt die Aufsichtsbehörde die Satzung. § 673 Ist die Satzung genehmigt, so haben die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften im Bundesanzeiger, die landesunmittelbaren Berufsgenossenschaften in den entsprechenden Verkündungs-oder Bekanntmachungsblältern der Länder, auf deren Gebiet sich ihr Bezirk erstreckt, Namen und Sitz der Berufsgenossenschaft und die Bezirke der Bezirksverwaltungen (Sektionen) bekanntzumachen. Das gleiche gilt für Änderungen. VI. Organe der Berufsgenossenschaft § 674 Für die Organe der Berufsgenossenschaft mit Einschluß des Geschäftsführers gelten die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Versicherungsträger. § 675 Solange und soweit die Wahl gesetzlicher Organe einer Berufsgenossenschaft nicht zustande kommt oder gesetzliche Organe sich weigern, ihre Geschäfte zu führen, führt sie auf Kosten der Berufsgenossenschaft die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte. §§ 676 bis 689 bleiben frei. Hinweis: §§ 690 bis 704 Vgl. Einleitung des Artikels 1. Dritter Abschnitt Aufsicht § 705 (1) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften. Auf den Gebieten der Unfallverhütung und der Ersten Hilfe führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften. (2) Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die nach Landesrecht bestimmten sonstigen Behörden führen die Aufsicht über die landesunmittelbaren Berufsgenossenschaften. § 706 Das Aufsichtsrecht erstreckt sich, soweit es die Unfallverhütung und die Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen betrifft, auch auf Umfang und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Berufsgenossenschaften. § 707 (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Art und Form, der Rechnungsführung. (2) Die Berufsgenossenschaften haben dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach seiner Anordnung Übersichten über ihre Geschäftsund Rechnungsergebnisse einzureichen. Landesunmittelbare Berufsgenossenschaften reichen die Übersichten über die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein, in denen sie ihren Sitz haben. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt alljährlich über die gesamten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen Geschäftsjahres einen Nachweis auf. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 267 Vierte r Ab seh ni tt Unfallverhütung und Erste Hilfe A. U n f a ] 1 v e r h ü 1: u n gsvorschriften § 708 (1) Die Berufsgenossenschaften erlassen Vorschriften über 1. EinrichLungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu treffen haben, 2. das Verhalten, das die Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen zu beobachten haben, 3. ärztliche Untersuchungen von Versicherten, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit außergewöhnlichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren für sie oder Dritte verbunden ist. Die Vorschriften werden von der Vertreterversammlung beschlossen. (2) Die Vorschriften müssen auf die Strafbestimmung des § 710 verweisen. Sie sind bekanntzumachen. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaften sind über die Vorschriften und die Strafbestimmung zu unterrichten und zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die unter bergbehördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen. § 709 Die Unfallverhütungsvorschriften und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entscheidung hierüber hat er die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder zu hören. § 710 (1) Gegen Mitglieder oder Versicherte der Berufsgenossenschaft, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen nach §§ 708, 709 erlassene Unfall Verhütungsvorschriften verstoßen, hat der Vorstand Ordnungsstrafen bis zu 10 000 Deutsche Mark festzusetzen; bei sonstigen fahrlässigen Verstößen kann der Vorstand solche Ordnungsstrafen festsetzen. (2) Bei fahrlässigen Verstößen kann der Vorstand von der Festsetzung einer Ordnungsstrafe absehen, wenn die Schuld des Täters und die durch den Verstoß verursachte Gefährdung gering sind. § 711 Bestimmungen, welche die Landesbehörden für bestimmte Gewerbezweige oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen erlassen, sollen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist, vorher den beteiligten Berufsgenossenschaften zur Begutachtung mitgeteilt werden. B. Überwachung § 712 (1) Die Berufsgenossenschaften haben durch technische Aufsichtsbeamte die Durchführung der Unfallverhütung zu überwachen und ihre Mitglieder zu beraten. (2) Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in der für eine wirksame Unfallverhütung erforderlichen Zahl anzustellen. (3) Technische Aufsichtsbeamte dürfen nur angestellt werden, nachdem sie die Befähigung für die Tätigkeit als technische Aufsichtsbeamte nachgewiesen haben. Insoweit bedarf die Anstellung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates für die technischen Aufsichtsbeamten über deren Zusammenwirken mit den Betriebsvertretungen. § 713 Werden in einem Unternehmen Arbeiten oder sonstige Tätigkeiten durch ein Unternehmen, das einer anderen Berufsgenossenschaft angehört, ausgeführt, so sind die technischen Aufsichtsbeamten der für dieses Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft berechtigt, diese Arbeiten oder sonstigen Tätigkeiten zu überwachen. § 714 (1) Die technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften und bei bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beauftragten Beamten sind berechtigt, die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft während der Arbeitszeit, Schiffe auch während der Liegezeit, zu besichtigen und Auskunft über Einrichtungen, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe zu verlangen. Die Unternehmer haben den technischen Aufsichtsbeamten und den übrigen in Satz 1 bezeichneten Personen die Besichtigung zu ermöglichen. Die technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften sind berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben von Arbeitsstoffen nach ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen. Die zuständigen technischen Aufsichtsbeamten sind berechtigt, bei Gefahr im Verzuge sofort vollziehbare Anordnungen zur Beseitigung von Unfallgefahren zu treffen. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt, kann mit einer Ordnungsstrafe bis 10 000 Deutsche Mark belegt werden. Zuständig für die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist, soweit sich die Zuwiderhandlung gegen die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beauftragten Beamten richtet, der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, im übrigen der Vorstand der Berufsgenossenschaft. 268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (3) Der Unternehmer kann, die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbsl. oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr stral richterlicher Verfolgung oder der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder der Gefahr einer Ordnungsstrafe aussetzen würde, (4) Soweit es zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlich ist, wird das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes eingeschränkt. § 715 (1) Die von der Beruisgenossenschaft mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei der Überwachung bekanntwerden, nicht ohne die Einwilligung des Betroffenen offenbaren oder verwerten. Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber Versicherungsträgern, staatlichen Behörden, Versicherungsbehörden oder Gerichten bei festgestellten Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen Verfehlungen der Unternehmer. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen sind von dem Versicherungsamt ihres Wohnortes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 716 Die Beruisgenossenschaft hat Namen, Wohnsitz und Aufsichtsbezirk der technischen Aufsichtsbeamten den beteiligten obersten Verwaltungsbehörden anzuzeigen. § 717 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung regelt durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, mit Zustimmung des Bundesrates das Zusammenwirken der Berufsgenossonschaflon und Gewerbeaufsichtsbehörden. § 718 Erwachsen der Berufsgenossenschaft durch Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vorstand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen. Die Kosten worden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. § 719 (1) In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die Bestellung hat unter Mitwirkung des Betriebsrates (Personalrates) zu. erfolgen. Die Borufsgenossenschaften können für Betriebe mit geringer Unfa! Ige fahr die Zahl 20 in ihrer Satzung erhöhen. (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung des Unfallschutzes zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen fortlaufend zu überzeugen. (3) Werden mehr als drei Sicherheitsbeauftragte bestellt, so bilden sie einen Sicherheitsausschuß. Der Unternehmer oder sein Beauftragter sollen mindestens einmal im Monat mit den Sicherheitsbeauftragten oder, soweit ein solcher vorhanden ist, mit dem Sicherheitsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrates (Personalrates) zum Zwecke des Erfahrungsaustausches zusammentreffen. (4) In den Unfallverhütungsvorschriften ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten unter Berücksichtigung der nach der Eigenart der Unternehmen bestehenden Unfallgefahren und der Zahl der Arbeitnehmer zu bestimmen. § 720 (1) Die Berufsgenossenschaften haben für die erforderliche Ausbildung der nach diesem Gesetz mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen zu sorgen und Mitglieder und Versicherte zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen anzuhalten. (2) Die Berufsgenossenschaften tragen die unmittelbaren Ausbildungskosten sowie die erforderlichen Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. (3) Für die Arbeitszeit, die wegen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang ausgefallen ist, hat der Versicherte Anspruch auf ungemindertes Arbeitsentgelt. (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten (§ 719) sind die nach Landesrecht für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen. C. Erste Hilfe § 721 (1) Die Berufsgenossenschaften haben die Unternehmer anzuhalten, in ihren Unternehmen eine wirksame Erste Hilfe bei Arbeitsunfällen, sicherzustellen. (2) Die §§ 708 bis 718 gelten entsprechend. D. Unfallverhütungsbericht § 722 (1) Die Bundesregierung hat dem Bundestag alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen Bericht über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik (Unfallverhütungsbericht) zu erstatten, der die Berichte der Träger der Unfallversicherung und die Jahresberichte der Gewerbeaufsicht zusammenfaßt und einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle, die durch die Unfälle verursachten Kosten und über die Unfallverhütungsmaßnahmen gibt. (2) Die Träger der Unfallversicherung haben dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Unfallverhütung und die Maßnahmen für die Erste Hilfe zu berichten. Landesunmittelbare Berufsgenossen- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 269 schaften reichen die Berichte über die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein, in denen sie ihren Sitz haben. Fünfter A b s c li n i 11 Aufbringung und Verwendung der Mittel A. Allgemeines § 723 Die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften werden durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. § 724 (1) Die Beiträge müssen den Bedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen sie nur zur Beschaffung der Betriebsmittel erhoben werden. (2) Die Satzung kann bestimmen, daß der Jahresbedarf (Absatz 1) nach den Aufwendungen für die Monate Januar bis September des Geschäftsjahres vorausgeschätzt wird. B. Beitragsberechnung I. Allgemeines § 725 (1) Die Höhe der Beiträge richtet, sich vorbehaltlich des § 728 nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr in den Unternehmen. (2) Den einzelnen Unternehmen sind von der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Zahl und Schwere der vorgekommenen Arbeitsunfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu. bewilligen; Wegeunfälle (§ 550) bleiben dabei außer Ansatz. An Stelle von Nachlässen oder zusätzlich zu den Nachlässen können nach der Wirksamkeit der Unfallverhütung gestaffelte Prämien gewährt werden. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Berufskrankheiten ausnehmen. II. Lohnsumrae § 726 Das Entgelt darf im Jahresbet.rag nur innerhalb der in § 575 oder in der Satzung bestimmten Grenzen zur Beitragsberechnung herangezogen werden. § 727 Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach dem wirklich verdienten Entgelt oder nach einem Vomhundertsatz der Lohnsumme berechnet werden. Enthält die Satzung eine solche Bestimmung, so gilt sie für die Berechnung der Beiträge in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 14 nur, wenn sie es ausdrücklich bestimmt. § 728 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird. (2) Sie kann auch bestimmen, daß die Beiträge nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten entrichtet werden. (3) Sie kann ferner bestimmen, daß der Beitrag für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ein Mehrfaches, höchstens jedoch das Vierfache des nach dem Gefahrtarif berechneten Beitrags des letzten Geschäftsjahres beträgt. § 729 (1), Die Satzung kann bestimmen, daß der Auftraggeber die Beiträge für die nach § 539 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten und deren Beschäftigte zahlt. (2) Bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten haftet der Bauherr für die Beiträge und die übrigen Leistungen zahlungsunfähiger Unternehmer während eines Jahres, nachdem die Verbindlichkeit endgültig festgestellt ist. Zwischenunternehmer haften vor dem Bauherrn. (3) Absatz 2 gilt für die Auftraggeber der nach § 539 Abs. 1 Nr. 3 Versicherten entsprechend. III. Gefahrtarif § 730 Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr hat die Vertreterversammlung durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. § 731 (1) Der Vorstand hat den Gefahrtarif mindestens alle fünf Jahre mit Rücksicht auf die eingetretenen Arbeitsunfälle nachzuprüfen. (2) Der Vorstand hat das Ergebnis der Nachprüfung mit einem nach Unternehmenszweigen geordneten Verzeichnis der Arbeitsunfälle, die einen Leistungsanspruch begründen, der Vertreterversammlung vorzulegen. § 732 Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 733 Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht genehmigt, so stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 734 (1) Die Berufsgenossenschaft veranlagt die Unter nehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen. (2) Nach der Veranlagung kann die Berufsgenossenschaft ein Unternehmen für die Tarifzeii neu veranlagen, wenn sich herausstellt, daß die Angaben des Unternehmers unrichtig waren, oder wenn eine Änderung im Unternehmen eingetreten ist. 270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I C. Boitragsvorschüsse § 735 Die Berulsgenossenschafl. kann Vorschüsse auf die Beiträge erheben. D. Teilung und Z u s a m m e n 1 e g u n g der Lasl § 736 Die Satzung kann bestimmen, daß Teile einer Berufsgenossenschaft mit eigenen Organen die Belastung aus Arbeitsunfällen in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich bis zu zwei Dritteln, bei der Bergbau-Berufsgenossenschait in voller Höhe allein tragen. § 737 (1) Die Berufsgenossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. (2) Dabei ist zu bestimmen, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten Berufsgenossenschaften zu verteilen ist. . (3) Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie darf nur mit dem Beginn eines Geschäftsjahres wirksam werden. § 738 (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 737 nicht zustande und erscheint es zur Abwendung der Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenossenschaft erforderlich, so kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnimg durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossenschaften ihre Entschädigungslast für ein Geschäftsjahr ganz oder teilweise gemeinsam tragen oder eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft unterstützen, und das Nähere über die Verteilung der Last und die Höhe der Unterstützung regeln. (2) Sollen nur landesunmittelbare Berufsgenossenschaften beteiligt werden, so gilt die Ermächtigung des Absatzes 1 für die Landesregierungen der . Länder, in denen die Berufsgenossenschaften ihren ¦ Sitz haben. § 739 (1) Die Vertreterversammlung entscheidet, wie der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last auf die Unternehmer zu verteilen ist. (2) Der Anteil wird, wenn nichts anderes bestimmt ist, ebenso umgelegt wie die Entschädigungsbeträge, welche die Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten hat. E. U m läge- u n d Erhebungsverfahren § 740 Die Berufsgenossenschaften haben ihren Bedarf (§ 724) nach dem festgestellten Verteilungsmaßstab auf die beitragspflichtigen Unternehmer umzulegen. § 741 (1) Die Unternehmer haben, wenn nicht die Satzung Abweichendes bestimmt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres der Berufsgenossenschaft einen Nachweis für die Berechnung der Umlage (Lohnnachweis) einzureichen und die Zahl der Arbeitsstunden anzugeben, die im letzten Kalenderjahr geleistet wurden, wie auch die Zahl der Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfälle ausgefallen sind. (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben einen Lohnnachweis für jeden Monat spätestens drei Tage nach dessen Ablauf einzureichen. (3) Form und Inhalt der Lohnnachweise bestimmt die Satzung. § 742 Die Unternehmer haben die in § 1581 Abs. 1 Satz 2 genannten fortlaufenden Aufzeichnungen innerhalb der durch die Satzung bestimmten Frist, mindestens drei Jahre, aufzubewahren. § 743 Für Unternehmer, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn die Berufsgenossenschaft selbst auf oder ergänzt ihn. § 744 (1) Die Berufsgenossenschaften können durch Rechnungsbeamte die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen einsehen, um die eingereichten Lohnnachweise prüfen oder selbst aufstellen oder ergänzen zu können. (2) Den Rechnungsbeamten sind die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. § 715 gilt entsprechend, (3) Erwachsen der Berufsgenossenschaft durch Pflichtversäumnis des Unternehmers bare Auslagen für die Prüfung seiner Geschäftsbücher oder seiner sonstigen Unterlagen, so kann der Vorstand ihm diese Kosten auferlegen. Die Kosten werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. § 745 (1) Auf Grund der Lohnnachweise, Pauschbeträge und einheitlichen Beiträge stellt die Berufsgenossenschaft einen Gesamtnachweis der Versicherten zusammen, die im abgelaufenen Geschäftsjahr von den Unternehmern beschäftigt worden sind, und des anrechnungsfähigen Entgelts, das sie verdient haben. Danach berechnet sie den Beitrag, der auf jeden Unternehmer zur Deckung des Gesamtbedarfs entfällt. (2) Wird der Jahresbedarf nach § 724 Abs. 2 vorausgeschätzt., so sind für die Berechnung der Umlage die Entgelte oder die Zahl der Versicherten des vorausgegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. § 746 (1) Dem Unternehmer ist ein Beitragsbescheid mit der Aufforderung zuzustellen, den Beitrag, auf Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 271 den gezahlte Vorschüsse zu verrechnen sind, zur Vermeidung der Zwangsbeitreibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. (2) Der Bescheid muß die Angaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner die Beitragsberechnung prüfen kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bescheide über die Einforderung von Beitragsvorschüssen. § 747 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß der Unternehmer seinen Beitrag nach dem ihm mitgeteilten Beitragsmaßst.ab selbst errechnet. (2) Mit der Aufforderung zur Selbsterrechnung des Beitrags entfällt die Verpflichtung zur Zustellung eines Beitragsbescheides (§ 746 Abs. 1). Bei der Selbstberechnung des Beitrags unterlaufene Unrichtigkeiten sind von der Berufsgenossenschaft zu berichtigen. § 748 (1) Aus den Beitragsbescheiden und den Bescheiden über die Einforderung von Beitragsvorschüssen findet die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. (2) Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Geschäftsführer, sein Stellvertreter oder ein anderer auf Antrag der Berufsgenossenschaft von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Bediensteter der Berufsgenossenschaft. (3) § 28 bleibt unberührt. Solange die Berufsgenossenschaft nach § 28 vollstreckt, ist die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen. § 749 Nach Zustellung des Bescheides darf die Berufsgenossenschaft den Beitrag zuungunsten des Beitragsschuldners nur dann noch anders feststellen, wenn 1. die Veranlagung des . Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 2. eine im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, 3. der Lohnnachweis sich als unrichtig ergibt oder 4. der Bescheid Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthält. § 750 Soweit das Entgelt schon in dem Lohnnachweis für eine andere Berufsgenossenschaft enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Entgelt entfallen, an diese Berufsgenossenschaft gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen. Die Berufsgenossenschaften haben untereinander festzustellen, wem der gezahlte Beitrag gebührt. § 751 (1) Rückstände von Beiträgen und Beitragsvorschüssen sind von der Zahlungsaufforderung oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu verzinsen. Der Zinssatz ist zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Satzung kann bestimmen, daß statt der Verzinsung der rückständigen Beiträge und Beitragsvorschüsse ein bestimmter Säumniszuschlag erhoben wird. (2) Die Berufsgenossenschaft stellt die Zinsschuld durch Bescheid fest. Für die Zustellung des Bescheides und die Beitreibung gelten die §§ 746 und 748 entsprechend. F. Betriebsmittel und Rücklage § 752 Die Berufsgenossenschaft hat Betriebsmittel zu beschaffen und eine Rücklage anzusammeln. § 753 (1) Betriebsmittel sind die Mittel zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen und zur Überwindung kurzfristiger beitragsarmer Zeiträume und außergewöhnlicher Ereignisse. (2) Sie dienen der Unfallverhütung und Ersten Hilfe, der Deckung der Entschädigungsleistungen mit Einschluß des Betriebes von Heilanstalten, der Deckung der Kosten der Verwaltung und des Verfahrens, der Belohnung für Rettung aus Unfallgefahr, dem Ausgleich von Schwankungen des Beitragsaufkommens, soweit für einen solchen nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vorzusorgen ist. (3) Die Betriebsmittel dürfen den zweieinhalbfachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen Geschäftsjahres nicht übersteigen. Die Satzung kann diesen Betrag auf den dreifachen Jahresbetrag erhöhen. § 754 (1) Die Rücklage dient dazu, in langfristigen beitragsarmen Zeiträumen die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu sichern. Sie ist getrennt zu verrechnen und gesondert zu verwalten. (2) Die Rücklage ist nach den Vorschriften der §§26 bis 27 f anzulegen. Im übrigen gelten die nachstehenden Vorschriften. § 755 (1) Die Rücklage ist bis zur Höhe des Dreifachen der in einem Jahre gezahlten Renten anzusammeln. Bis sie diese Höhe erreicht hat, ist alljährlich der Rücklage ein Betrag in Höhe von fünf vom Hundert der gezahlten Renten zuzuführen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Berufsgenossenschaft genehmigen, daß die Rücklage bis zu einer geringeren Höhe anzusammeln ist und ihr höhere, geringere oder keine Beträge zugeführt werden. 272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie die in Absatz 1 oder Absatz 2 vorgesehene Höhe erreicht hat. § 756 (1) Für die Feststellung des Bestandes der Rücklage sind Wertpapiere zu dem Börsenpreis am Schluß des Geschäftsjahres anzusetzen. (2) Maßgebend ist der Börsenpreis des Wertpapiers an der Wertpapierbörse, welche dem Sitz der Berufsgenossenschaft am nächsten liegt. § 757 Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgenden Umlagen neben den Beträgen gemäß § 755 der Rücklage zu ihrer Ergänzung zuzuführen ist. G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost § 758 (1) Die Deutsche Bundespost kann von jeder Beruf sgenossenschaft einen Vorschuß einziehen, der die voraussichtlichen Aufwendungen der Deutschen Bundespost für den Monat deckt. (2) Der Postvorschuß ist am sechsten Tag vor Beginn dos Monals fällig. Die Deutsche Bundespost bezeichnet die Stelle, an die der Vorschuß gezahlt werden soll. (3) Postvorschiis.se, die verspätet gezahlt werden, hat die Berufsgenossenschaft zu verzinsen. Der Zinssatz ist zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. § 759 Binnen zweier Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres weist die Deutsche Bundespost den Berufsgenossenschaften die für sie geleisteten Zahlungen nach und bezeichnet die Stellen, an die sie zu erstatten sind. § 760 Die Berufsgenossenschaft hat die Beträge, die der Deutschen Bundespost zu erstatten sind, binnen dreier Monate nach Empfang des Forderungsnachweises an die ihr bezeichnete Stelle abzuführen. § 761 Werden die Ansprüche der Deutschen Bundespost von der Berufsgenossenschaft nicht rechtzeitig gedeckt, so leitet deren Aufsichtsbehörde auf Antrag der Deutschen Bundespost die Zwangsbeitreibung ein. Sechster Abschnitt Weitere Einrichtungen und Maßnahmen § 762 (1) Die Berufsgenossenschaften können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Vertreter- r Versammlung eine Versicherung gegen Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden einrichten. Bei der Errichtung von Haftpflichtversicherungsanstalten können vorschußweise Mittel der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden. ! (2) Die Berufsgenossenschaften sollen ferner eine Versicherung gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen Unternehmen im Ausland er- z leiden, wenn diese Personen nicht bereits auf Grund dieses Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert sind. (3) Die Teilnahme an der Versicherung ist freiwillig. Sie setzt einen Antrag des Unternehmers voraus. Die Kosten der Versicherung tragen die an 1 der Einrichtung beteiligten Unternehmer. Die Be-r Schlüsse der VertreterversammJung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 763 Träger der Einrichtungen nach § 762 ist die Berufsgenossenschaft. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für die Aufsicht über die Berufsgenossenschaft zuständige Behörde. ~ § 764 ! (1) Berufsgenossenschaften, die dieselbe Auf- sichtsbehörde haben, können vereinbaren, Einrichtungen der in § 762 genannten Art gemeinsam zu r treffen, t t (2) Die Vereinbarung darf nur mit Beginn eines Geschäftsjahres wirksam werden. (3) Für die Genehmigung solcher Vereinbarungen . gilt § 762 Abs. 3 Satz 4 entsprechend. z § 765 (1) Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12 und 13 genannten Versicherten kann die Satzung Mehrleistungen bestimmen. Mehrleistungen können auch bestimmt werden 1. durch Rechtsverordnung der Bundesregie-j, rung mit Zustimmung des Bundesrates, wenn der Bund oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Träger der Versicherung ist, r 2. durch Rechtsverordnung der Landesregie- 1 rung, wenn ein Land Träger der Versiche- rung ist, 3. durch Ortssatzung, wenn eine Gemeinde Träger der Versicherung ist. (2) § 583 Abs. 4 und § 598 gelten auch für die Mehrleistungen. 3 (3) Die Mehrleistungen sind auf Geldleistungen, deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht anzurechnen. Siebenter Abschnitt Eigenunfallversicherungsträger § 766 (1) Die Aufgaben des Bundes und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver- Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 273 Sicherung als Träger der Versicherung mit Ausnahme der Sorge für die Unfallverhütung und Erste Hilfe nimmt die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung wahr, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern weitere Ausführungsbehörden bestimmen oder bestehende auflösen. (2) Die Aufgaben der Länder als Träger der Versicherung nehmen die Ausführungsbehörden wahr, welche die Landesregierungen bestimmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die obersten Landesbehörden. Als Ausführungsbehörde kann auch eine Gemeinde (§ 656 Abs. 1) oder ein Gemeindeunfall-versicherungsverband bestimmt werden. (3) Die Aufgaben der Gemeinden als Träger der Unfallversicherung nehmen die Stellen wahr, welche die Gemeindeverwaltungen als Ausführungsbehörden bestimmen. § 767 (1) Ist Träger der Unfallversicherung der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, so finden die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Es gelten nicht 1. von den Vorschriften über die Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung die §§ 649 bis 652, 2. die Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften (§§ 658 bis 675), 3. die Vorschriften über Angestellte (§§ 690 bis 704), 4. von den Vorschriften über die Aufsicht die §§ 705 und 706, 5. von den Vorschriften über Unfallverhütung und Erste Hilfe die §§ 708 bis 718 und 721 mit der Maßgabe, daß die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft zu berücksichtigen sind, solange die für die Unfallverhütung zuständige Stelle keine entsprechenden Anweisungen erteilt hat, 6. von den Vorschriften über Aufbringung und Verwendung der Mittel die §§ 723 bis 757 und 761; für die Gemeinden und für die Länder, welche die Gemeindeverwaltung ausüben, gilt § 723 entsprechend, 7. von den Strafvorschriften die §§ 773 bis 775. § 768 (1) Der für die Dienstaufsicht über die Ausführungsbehörden des Bundes zuständige Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den sonst beteiligten Bundesministern allgemeine Verwaltungsvorschriften, um die Unfallversicherung unter Berücksichtigung des § 767 durchzuführen. (2) Die gleiche Befugnis haben für die Ausführungsbehörden der Länder die nach Landesrecht bestimmten Stellen. (3) Die Gemeinden (§ 656 Abs. 1) regeln die Durchführung der Unfallversicherung durch Gemeindesatzung. (4) übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, so regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Durchführung der Unfallversicherung. Die §§ 769 und 770 gelten entsprechend. § 769 (1) Auf Gemeindeunfallversicherungsverbände und die besonderen Träger der Unfallversicherung für die Feuerwehren finden die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. (2) Es gelten nicht 1. von den Vorschriften über die Verfassung der Berufsgenossenschaften die §§ 662 bis 665 und 671 Nr. 5 bis 7, 2. die Vorschriften über Angestellte (§§ 690 bis 704), 3. von den Vorschriften über die Aufbringung der Mittel die §§ 724, 725 Abs. 1, §§ 726 bis 734, 736 bis 739, 741 bis 750, 751 Abs. 2, §§ 752 bis 757 und 761. § 770 Für die Gemeinden und die Gemeindeunfallversicherungsverbände bestimmt die Satzung das Nähere über die Aufbringung der Mittel und regelt das Verfahren für die Festsetzung und Einziehung der Beiträge. Sie kann bestimmen, für welche Gruppen die Beiträge nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten, dem Entgelt, dem Einheitswert, als einheitliche Mindestbeiträge oder nach einem anderen angemessenen Maßstab umgelegt werden. Sie kann die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abstufen und Unternehmen mit geringer Unfallgefahr beitragsfrei lassen. Für die in § 657 Abs. 1 Nr. 7 und 8 bezeichneten Bauarbeiten dürfen Beiträge von den Unternehmern nicht erhoben werden. § 771 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß und wie der Versicherungsträger für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen sowie für Arbeitsunfälle nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 seine Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegt. Dabei dürfen die Versicherten oder die aus Versicherten bestehenden Unternehmen zur Hilfe bei Feuersnot oder anderen Unglücksfällen nicht zu Beiträgen herangezogen werden. (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung erstattet dem Bund (Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung) die Aufwendungen für die Unfallversicherung, soweit sie nach § 654 Träger der Unfallversicherung ist. Das Nähere über die Durchführung der Erstattung und über die Höhe eines Verwaltungskostenpauschales bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und 274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Arbeitslosenversicherung durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Achler Abschnitt Strafvorsehriften § 772 Wer vorsätzlich bewirkt, daß Beiträge oder Prämien ganz oder teilweise auf das Entgelt angerechnet werden, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. § 773 Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann gegen den Unternehmer, der den ihm durch die §§ 660, 661, 665 Satz 1, §§ 666, 741, 742 und 744 Abs. 2 Satz 1 auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, eine Ordnungsstrafe bis 5000 Deutsche Mark festsetzen. § 774 Soweit Vorschriften dieses Buches Unternehmer mit Strafe bedrohen, gelten die Strafdrohungen auch gegenüber dem Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person, dem Mitglied des Vorstands eines nicht rechtsfähigen Vereins, dem vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft oder gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Unternehmers. Die Strafdrohungen gelten auch gegenüber dem Abwickler oder Liquidator. § 775 (1) Der Unternehmer darf die Pflichten, die ihm auf Grund dieses Buches obliegen, auf Angehörige seines Unternehmens durch schriftliche Erklärung übertragen. Soweit es sich um Einrichtungen auf Grund von Unfallverhütungsvorschriften handelt, darf er seine Pflichten nur auf Personen übertragen, die er zur Leitung des Betriebes oder eines Betriebsteils bestellt hatte. (2) Handelt ein Beauftragter im Sinne des Absatzes 1 vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften zuwider, die Unternehmer mit Strafe bedrohen, so trifft ihn die Strafe. (3) Handelt ein Beauftragter einer Vorschrift zuwider, deren Strafdrohung sich gegen Unternehmer richtet, so kann gegen den Unternehmer oder gegen die in § 774 bezeichneten Personen oder, falls der Unternehmer eine juristische Person, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine Personengesellschaft ist, gegen diese eine Ordnungsstrafe bis 5000 Deutsche Mark festgesetzt werden, wenn der Unternehmer oder die in § 774 bezeichneten Personen vorsätzlich oder fahrlässig ihre Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Beauftragten oder ihre allgemeinen Aufsichtspflichten verletzen und der Verstoß hierauf beruht. DRITTER TEIL Landwirtschaftliche Unfallversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung § 776 (1) Die landwirtschaftliche Unfallversicherung umfaßt vorbehaltlich des § 644 die folgenden Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten: 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie Unternehmen der Binnenfischerei –- Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei – und der Imkerei (landwirtschaftliche Unternehmen), 2. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, 3. Jagden und Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, 4. Unternehmen zum Schutz und zur Förderung der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung und ihrer Verbände (§ 539 Abs. 1 Nr. 5), 5. die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre weiteren Einrichtungen, die landwirtschaftlichen Familienausgleichskassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen und den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, 6. die berufliche Aus- und Fortbildung für eine Tätigkeit in den unter Nummern 1 bis 5 genannten Unternehmen (§ 539 Abs. 1 Nr. 14). (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn sie überwiegend der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Binnenfischerei oder der Imkerei dienen. § 777 Als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten 1. die Haushaltungen des Unternehmers und der im Unternehmen Beschäftigten, wenn die Haushaltungen dem Unternehmen wesentlich dienen, 2. die Landwirtschaft und die Haushaltung solcher ständig im Unternehmen Beschäftigten, die als Entgelt vom Unternehmer Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen landwirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhalts bestreiten, Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 275 3. laufende Ausbesserungen an Gebäuden, die dem Unternehmen der Landwirtschaft dienen, Bodenkultur- und andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb, besonders das Herstellen oder Unterhalten von Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen für diesen Zweck, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Arbeiten auf seinen Grundstücken oder für sein eigenes landwirtschaftliches Unternehmen auf fremden Grundstücken ausführt, ohne sie anderen Unternehmern zu übertragen, 4. Arbeiten, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer für einen Wasser- und Bodenverband, für eine Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren, für Aufbaugemeinschaften zur Umstellung des Weinbaues auf Pfropfreben oder für eine Gemeinde zum Herstellen oder Unterhalten von Gebäuden, Wegen, Deichen, Dämmen, Kanälen und Wasserläufen kraft öffentlich-rechtlicher Pflicht als Landwirt zu leisten hat und die er als Unternehmer ausführt. § 778 Nicht als landwirtschaftliche Unternehmen oder als Unternehmen der Gartenpflege gelten Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden und deren Erzeugnisse hauptsächlich dem eigenen Haushalt dienen. § 779 (1) Die Versicherung umfaßt auch solche Unternehmen, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer neben seiner Landwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihr unterhält (landwirtschaftliche Nebenunternehmen). Hierher gehören besonders Unternehmen, die ganz oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft des Unternehmers zu be- oder verarbeiten, 2. Bedürfnisse seiner Landwirtschaft zu befriedigen, 3. Bodenbestandteile seines Grundstücks zu gewinnen oder zu verarbeiten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, für die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wegen ihres erheblichen Umfanges, ihrer besonderen Einrichtung oder der Zahl ihrer Beschäftigten bestimmt, daß sie keine landwirtschaftlichen Nebenunternehmen sind. (3) Für Binnenschiffahrts-, Fähr- und Flößereiunternehmen gilt Absatz 1 nicht, soweit sie über den örtlichen Verkehr hinausgehen. Zweiter Abschnitt Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls § 780 (1) Für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten werden als Jahresarbeitsverdienste Durchschnittssätze festgesetzt. (2) Für die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen des Unternehmers, soweit sie nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, gilt das gleiche. (3) Als Familienangehörige gelten 1. Verwandte auf- oder absteigender Linie des Unternehmers oder seines Ehegatten, 2. sonstige Kinder (§ 583 Abs. 5) des Unternehmers oder seines Ehegatten, 3. sonstige Verwandte des Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum dritten Grade, 4. Verschwägerte des Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum zweiten Grade. § 781 (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste setzt bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ein von den Gruppen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber aus der Mitte der Vertreterversammlung gewählter Ausschuß fest, der aus einem Vorsitzenden und mindestens sieben Beisitzern besteht. (2) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (3) Für die Gliederung der Festsetzungsbeschlüsse kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 782 (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste werden nach Gruppen festgesetzt. Dabei kann nach dem Alter, dem Familienstand und der Art der Beschäftigung der Versicherten sowie nach Bezirken und der Art der Unternehmen unterschieden werden. (2) Als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst für die im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen gilt mindestens das Dreihundertfache des Ortslohnes. Der Jahresarbeitsverdienst kann für Personen im Alter über 65 Jahre niedriger festgesetzt werden. § 783 Sind durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste für ledige und verheiratete Versicherte derselben Gruppe unterschiedlich festgesetzt, so wird die Verletztenrente eines Ledigen von seiner Eheschließung an entsprechend dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst für Verheiratete erhöht. § 784 (1) Die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste werden, unbeschadet des § 782 Abs. 2, gleichzeitig für je vier Jahre festgesetzt. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Festsetzung für die bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaften selbst vornehmen; die Landesregierun- 276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I gen werden ermächtigt, für landesunmittelbare Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung die Festsetzung selbst vorzunehmen. (3) Für bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für landesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften können die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder besondere Zwischenfestsetzungen durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienste anordnen. Eine solche Zwischenfestsetzung gilt nur bis zur nächsten allgemeinen Festsetzung. Die Anordnung allgemeiner Zwischenfestsetzungen innerhalb des Festsetzungszeitraumes für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bleibt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vorbehalten. § 785 § 578 gilt nicht, wenn die Rente nach einem festgesetzten durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet wird. § 786 § 573 gilt entsprechend auch für Verletzte, für die durchschnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt sind. Dabei ist statt des Tariflohnes oder des sonst ortsüblichen Lohnes der für die höhere Altersstufe festgesetzte Durchschnittssatz maßgebend. § 787 Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter auch in seinem Hauptberuf in der Land- und Forstwirtschaft tätig, so gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst. § 788 Ist im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft der Verletzte in seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Träger der allgemeinen Unfallversicherung versichert, so erstattet dieser Versicherungsträger der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Leistungen, soweit sie über das hinausgehen, was für einen mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu leisten ist. § 789 Die Geldleistungen, denen ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst zugrunde liegt, sind jeder Änderung des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes anzupassen. Dritter Abschnitt Träger der Versicherung A. Berufsgenossenschaften und andere Träger der Versicherung § 790 (1) Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die in der Anlage 2 aufgeführten Berufsgenossenschaften. (2) Der Bund oder ein Land ist Träger der Versicherung, wenn das Unternehmen für seine Rechnung geht. § 653 Abs. 2 und 3 sowie § 655 Abs. 1 gelten entsprechend. § 791 § 646 Abs. 3, § 647 Abs. 1, §§ 648 bis 652 gelten entsprechend. B. Verfassung der Berufsgenossenschaften I. Mitgliedschaft § 792 Die §§ 658 und 659 gelten. § 793 (1) Die Grundstücke eines Unternehmers mit gemeinsamen Wirtschaftsgebäuden, die ein landwirtschaftliches Gesamtunternehmen bilden, gelten als ein einziges Unternehmen. (2) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen in die Bezirke mehrerer Gemeinden, so hat es seinen Sitz da, wo die gemeinsamen oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschaftsgebäude liegen. Der Unternehmer kann sich mit der Berufsgenossenschaft über einen anderen Sitz des Unternehmens einigen; die Berufsgenossenschaft benachrichtigt davon die beteiligten Gemeinden. § 794 (1) Mehrere forstwirtschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, die derselben unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstehen, gelten als ein einziges Unternehmen. (2) Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unternehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie derselben Betriebsleitung unterstehen. (3) Erstreckt sich ein forstwirtschaftliches Unternehmen in die Bezirke mehrerer Gemeinden, so hat es seinen Sitz da, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt. Der Unternehmer kann sich mit der Berufsgenossenschaft über einen anderen Sitz des Unternehmens einigen; die Berufsgenossenschaft benachrichtigt davon die beteiligten Gemeinden. IL Anmeldung der Unternehmen § 795 (1) Die Gemeindebehörde, nach Bestimmung der Satzung auch der Unternehmer, hat jedes neu eröffnete Unternehmen unter Bezeichnung seiner Art, seines Gegenstandes und des Eröffnungstages der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. (2) § 662 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Verneint die Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit, so hat sie dies dem Unternehmer und der nach ihrer Auffassung zuständigen Berufsgenossenschaft mitzuteilen. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 277 III. Wechsel des Unternehmers, Änderung im Unternehmen und in seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft § 796 (1) Die Satzung kann bestimmen, ob und innerhalb welcher Frist der Unternehmer jeden Wechsel der Person, für deren Rechnung das Unternehmen geht, der Berufsgenossenschaft anzuzeigen hat. (2) Zur Zahlung der Beiträge bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem der Wechsel eingetreten ist, sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger als Gesamtschuldner verpflichtet. § 797 Die §§ 666 bis 669 gelten entsprechend. IV. Satzung § 798 Die §§ 670 bis 673 mit Ausnahme des § 671 Nr. 5, 6 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß die Satzung auch bestimmen muß über 1. den Maßstab für die Berechnung der Beiträge, und, wenn diese nicht nach einem steuerlichen Maßstab berechnet werden, das Nähere über die Abschätzung und Veranlagung und 2. das Verfahren bei Eröffnung neuer Unternehmen, bei Unternehmensänderung und bei Wechsel der Person des Unternehmers. V. Organe der Berufsgenossenschaft § 799 Die §§ 674 und 675 gelten. VierterAbschnitt Aufsicht § 800 Die §§ 705 bis 707 gelten. Fünfter Abschnitt Unfallverhütung und Erste Hilfe § 801 (1) Die §§ 708 bis 722 gelten. (2) Die in § 714 Abs. 1 aufgeführten Befugnisse stehen auch anderen Bediensteten der Berufsgenossenschaft zu, wenn sie mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Unternehmen bestellt sind. Auch für diese Bediensteten gelten § 712 Abs. 1 und 2 sowie § 715. Sechs t e r Abschnitt Aufbringung und Verwendung der Mittel A. Allgemeines § 802 Die §§ 723 und 724 gelten. B. Beitragsberechnung I. Allgemeines § 803 (1) Die Beiträge werden berechnet nach dem Arbeitsbedarf oder dem Einheitswert oder einem anderen angemessenen Maßstab. (2) Die Satzung bestimmt den Maßstab. Sie kann die Beiträge nach der Höhe der Unfallgefahr abstufen und einen Mindestbeitrag, auch einen einheitlichen Beitrag vorschreiben. § 804 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß Unternehmern unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle, die in ihren Unternehmen vorgekommen sind, Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden. (2) Unternehmern, die nicht versicherte oder versicherungsfreie Personen beschäftigen, ist auf Antrag Beitragsermäßigung zu gewähren. Die Beitragsermäßigung bestimmt sich nach dem Verhältnis der nicht versicherten oder versicherungsfreien Personen zu den versicherten Personen im Unternehmen. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 805 Die Beitragsleistung für die Unternehmen ohne Bodenwirtschaft und die Nebenunternehmen regelt die Satzung. Sie kann die Beitragsleistung für die Versicherten, die nicht nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst entschädigt werden, regeln. § 806 Die Satzung kann Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr von Beiträgen befreien. § 807 Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft oder den Gemeinden über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse sowie Änderungen Auskunft zu geben, soweit es für die Beitragsleistung von Bedeutung ist. § 808 (1) Bei der Abschätzung und Veranlagung haben die Gemeinden die Berufsgenossenschaften zu unterstützen. (2) Erteilt der Unternehmer die Auskunft nach § 807 nicht rechtzeitig oder unvollständig, so hat die Gemeinde die fehlenden Unterlagen festzustellen. IL Maßstab des Arbeitsbedarfs § 809 (1) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. 278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (2) Die Abschätzung und die Veranlagung sind mindestens alle fünf Jahre nachzuprüfen. § 810 (1) Die Beruisgenossenschaft hat den Gemeinden Verzeichnisse zu übermitteln, in denen die ihr zugehörigen Unternehmen in der Gemeinde, die wesentlichen Grundlagen und das Ergebnis der Abschätzung und der Veranlagung angegeben sind. (2) Die Gemeinde hat diese Verzeichnisse zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Beteiligten auszulegen und den Beginn der Frist mit Belehrung über den Rechtsbehelf auf ortsübliche Weise bekanntzugeben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Berufsgenossenschaft die Abschätzung und Veranlagung mit Belehrung über den Rechtsbehelf unmittelbar zustellt. III. Maßstab des Einheitswerts § 811 Als Einheitswert gilt für die Beitragsberechnung der von den Finanzbehörden ermittelte Ertragswert. Die von den Finanzbehörden festgestellten Zu- und Abschläge zum Ertragswert und der Mindestwert für Grundstücke mit Wohnhäusern bleiben dabei außer Ansatz. § 812 Werden Unternehmenszweige im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 1 bei unveränderter Anwendung der Einheitswerte im Verhältnis zur Landwirtschaft in einem von ihrer Unfallgefahr wesentlich abweichenden Maße mit Beiträgen belastet, soll die Verteilung der Beiträge durch eine allgemeine Berichtigung der Einheitswerte dieser Unternehmenszweige nach der Unfallgefahr erfolgen. Die Prüfung der Beitragsbelastung kann alle fünf Jahre beantragt werden. § 813 Die Satzung bestimmt, 1. wie Unternehmer, für deren Grundstücke ein Ertragswert nicht festgestellt ist, zu den Beiträgen heranzuziehen sind, 2. welcher Ertragswert bei Neufestsetzung für den Zeitraum zugrunde zu legen ist, für den die Beiträge berechnet werden. § 814 Die Satzung kann bestimmen, daß 1. der Beitragsberechnug ein durchschnittlicher Ertragswert oder 2. der über dem Durchschnitt liegende Ertragswert nicht oder nur zu einem Teil zugrunde gelegt wird. § 815 (1) Die Berufsgenossenschaft kann den Beitrag für die Unternehmer mit Bodenwirtschaft auch von dem Grundstückseigentümer erheben. In diesem Falle hat der Unternehmer den Beitrag vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelung dem Eigentümer zu erstatten. (2) Der Eigentümer ist verpflichtet, der Berufsgenossenschaft auf Anforderung Auskunft über Zahl und Größe der von ihm nicht selbst bewirtschafteten Grundstücke zu geben, soweit es für die Beitragsleistung von Bedeutung ist. § 808 Abs. 2 gilt entsprechend. IV. Anderer Maßstab § 816 Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabes bestimmt die Satzung das Verfahren. C. Beitragsvorschüsse § 817 § 735 gilt. D. Teilung und Zusammenlegung der Last § 818 Die §§ 736 bis 739 gelten. E. Umlage- und Erhebungsverfahren § 819 Die Berufsgenossenschaft berechnet die von den einzelnen Beitragsschuldnern zu entrichtenden Beiträge und stellt die Heberolle auf. § 820 (1) Die Berufsgenossenschaft teilt jeder Gemeinde Auszüge aus der Heberolle über die zum Gemeindebezirk gehörigen Beitragsschuldner mit der Aufforderung mit, die Beiträge unter Verrechnung erhobener Vorschüsse einzuziehen und in ganzer Summe innerhalb eines Monats einzusenden. Die Aufsichtsbehörde kann die Berufsgenossenschaft anweisen, diese Frist für einzelne größere Städte zu verlängern. (2) Die Berufsgenossenschaft zahlt für die Einziehung der Beiträge eine Vergütung, deren Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt. § 821 (1) Der Auszug aus der Heberolle muß die Angaben enthalten, nach denen der Beitragsschuldner die Beitragsberechnung prüfen kann. (2) Die Gemeinde legt den Auszug zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Beitragsschuldner aus und macht den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise mit Belehrung über den Rechtsbehelf bekannt. Statt den Auszug auszulegen, kann die Gemeinde Beitragsbescheide an die Beitragsschuldner zustellen. Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 279 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Berufsgenossenschaft den Beitragsbescheid mit Belehrung über den Rechtsbehelf unmittelbar zustellt. § 822 Nach Auslegung des Auszugs aus der Heberolle oder Zustellung des Beitragsbescheides darf die Berufsgenossenschaft den Beitrag zuungunsten des Beitragsschuldners nur dann noch anders feststellen, wenn 1. die Abschätzung oder die Veranlagung nachträglich geändert wird, 2. eine im Laufe des Geschäftsjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird, 3. die Feststellung des Beitrags auf unrichtigen Angaben des Unternehmers beruht, 4. der Auszug oder der Bescheid Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten enthält. § 823 (1) Kann die Gemeinde den Ausfall oder die fruchtlose Zwangsvollstreckung nicht nachweisen, so haftet sie für die Beiträge. (2) Beiträge, welche die Gemeinde nach Ablauf der Zahlungsfrist einsendet, hat sie vom achten Tage nach Ablauf der Frist an zu verzinsen. § 751 gilt entsprechend. Die Berufsgenossenschaft hat der Gemeinde die Zinsen aus den von den Beitragsschuldnern gezahlten Zinsen zu erstatten. § 824 Uneinziehbare Beiträge sind der Gemeinde, die sie schon abgeführt hat, zu erstatten. § 825 (1) Die Satzung kann die Einziehung der Beiträge abweichend von den §§ 820, 821, 823 und 824 regeln. Dem Beitragsschuldner ist ein Beitragsbescheid zuzustellen, der ihm die Prüfung der Beitragsberechnung ermöglicht und eine Belehrung über den Rechtsbehelf enthält. (2) Zieht eine andere Stelle als die Gemeinde die Beiträge ein und besitzt diese Stelle schon die Eigenschaft einer Vollstreckungsbehörde im Verwaltungszwangsverfahren, so ist sie auch für die Einziehung der Beiträge Vollstreckungsbehörde. § 826 § 748 gilt. Die Berufsgenossenschaft darf nicht vollstrecken, solange die Gemeinde oder die in § 825 Abs. 2 bezeichnete Stelle mit der Einziehung der Beiträge befaßt ist. § 827 Für die Einziehung von Beitragsvorschüssen gelten die §§ 819 bis 826 entsprechend. F. Betriebsmittel und Rücklage § 828 Die §§ 752 bis 757 gelten mit der Maßgabe, daß die Rücklage bis zur Höhe der in einem Jahr gezahl- ten Renten angesammelt und daß bis dahin jährlich ein Betrag in Höhe von eins vom Hundert der gezahlten Renten der Rücklage zugeführt wird. G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost § 829 Die §§ 758 bis 761 gelten. Siebenter Abschnitt Weitere Einrichtungen und Maßnahmen § 830 Die §§ 762 bis 765 gelten. Achter Abschnitt Eigenunfallversicherungsträger § 831 § 766 Abs. 1 und 2 gilt. § 832 Ist der Bund oder ein Land Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, so gilt § 767 entsprechend. § 833 § 768 gilt. Neunter Abschnitt Strafvorschriften § 834 (1) Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann gegen den Unternehmer, der vorsätzlich oder fahrlässig den Pflichten zuwiderhandelt, die ihm durch § 807 oder gemäß § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1 durch die Satzung auferlegt sind, eine Ordnungsstrafe bis 5000 Deutsche Mark festsetzen. (2) Die gleiche Befugnis haben die Gemeinde in den Fällen des § 808 Abs. 2 und des § 815 Abs. 2 und der Vorstand im Falle des § 815 Abs. 2. (3) Im übrigen gelten die §§ 772, 774 und 775. VIERTER TEIL See-Unfallversicherung Erster Abschnitt Umfang der Versicherung § 835 Die See-Unfallversicherung umfaßt, vorbehaltlich des § 645, die der Seefahrt (Seeschiffahrt und Seefischerei) dienenden Unternehmen und die in ihnen tätigen gegen Arbeitsunfall Versicherten. 280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I § 836 Als Seefahrt gilt 1. die Fahrt auf See außerhalb der Grenzen, die § 1 der Drillen Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bun-desgesctzbl. II S. 155) festsetzt, 2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See, 3. für die Fischerei darüber hinaus auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschifffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bun-desgesetzbl. II S. 553) bestimmten inneren Grenze sowie das Fischen ohne Fahrzeug in diesen Gebieten und auf Watten der See. § 837 Als Unternehmen der Küstenfischerei (§ 539 Abs. 1 Nr. 6) gilt 1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubikmeter Rauminhalt, Küstenkuttern, Fischerbooten und ähnlichen Fahrzeugen, 2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf Watten der See oder in anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 553) bestimmten inneren Grenze. Zweiter Abschnitt Leistungen nach Eintritt des Arbeitsunfalls § 838 Als Arbeitsunfall gilt auch ein Unfall, der eintritt 1. durch Elementarereignisse, 2. im Hafengebiet durch die einem Hafen eigentümlichen Gefahren, 3. bei der Beförderung vom Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land, 4. bei freier Rückbeförderung, die nach dem Seemannsgesetz oder tariflichen Vorschriften gewährt wird, oder bei Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen nach dem Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212) oder 5. beim Retten oder Bergen von Menschen oder Sachen. § 839 Unfälle, die der Versicherte während pflichtwidriger Entfernung von Bord oder außerhalb des Hafengebietes beim Landgang erleidet, sind keine Arbeitsunfälle. § 840 Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, inwieweit sich die Versicherung gegen Berufskrankheiten auch auf die Zeit erstreckt, in welcher der Versicherte in eigener Sache an Land beurlaubt ist. § 841 (1) Als Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die an Bord eines Seefahrzeuges beschäftigt sind – mit Ausnahme der als Unternehmer Versicherten –, gilt das Zwölffache des Durchschnitts des zur Zeit des Arbeitsunfalls für den Monat gewährten baren Entgelts; hinzugerechnet wird ein Durchschnittssatz in Höhe des Werts, der für die auf Seefahrzeugen gewährte Beköstigung oder für die Verpflegungsvergütung festgesetzt ist. (2) Als Jahresarbeitsverdienst der nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 versicherten Küstenschiffer und Küstenfischer gilt der nach § 842 Abs. 2 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkommens. § 842 (1) Den monatlichen Durchschnitt des baren Entgelts und den Durchschnittssatz für Beköstigung setzt für die in § 841 Abs. 1 bezeichneten Versicherten ein von der Vertreterversammlung gebildeter Ausschuß fest. (2) Den Durchschnitt des Jahreseinkommens setzt für die Küstenschiffer und Küstenfischer (§ 841 Abs. 2) je ein weiterer von der Vertreterversammlung gebildeter Ausschuß fest. (3) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamts. Das Bundesversicherungsamt kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst festsetzen. § 843 Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nachgeprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in der Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen. § 844 (1) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkeiten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Bei der Festsetzung sind die Sätze für die baren Entgelte und die Sachbezüge in den zwischen Reedern und Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlossenen Tarifverträgen zu berücksichtigen. (3) Für die in § 841 Abs. 1 genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts mit eingerechnet. (4) Bei der Festsetzung der Durchschnittssätze für die in § 841 Abs. 2 genannten Versicherten ist das gesamte Jahreseinkommen der Versicherten zu berücksichtigen. § 845 Der nach § 841 berechnete Jahresarbeitsverdienst ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten nach dem Durchschnittssatz für Leichtmatrosen auf Seefahrzeugen über 500 Bruttoregistertonnen und mit Vollendung des 19. Lebensjahres Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 281 nach dem Durchschnittssatz für Matrosen auf Seefahrzeugen über 500 Bruttoregistertonnen festzusetzen, wenn er niedriger festgesetzt war. § 846 über die Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes der in § 544 genannten Personen und der Unternehmer mit Ausnahme der in § 841 Abs. 2 genannten Küstenschiffer und Küstenfischer hat die Satzung zu bestimmen. § 847 (1) Die Leistungen aus der See-Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall ruhen, solange für dessen Folgen der Reeder zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz verpflichtet ist. Erbringt der Reeder die Krankenfürsorgeleistungen nicht, so gewährt die See-Berufsgenossenschaft diese Leistungen. Der Reeder wird dadurch von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Versicherten befreit, hat aber der See-Berufsgenossenschaft die von ihr erbrachten Leistungen zu erstatten. (2) Nach Beendigung seiner Krankenfürsorge-pflicht hat der Reeder die Krankenfürsorge, soweit er von der See-Berufsgenossenschaft beauftragt ist, auf deren Kosten fortzusetzen. Der Reeder hat die See-Berufsgenossenschaft rechtzeitig vor Beendigung seiner Krankenfürsorgepflicht zu benachrichtigen. § 848 § 578 gilt nicht, wenn die Rente nach dem festgesetzten monatlichen Durchschnitt berechnet wird. Dritter Abschnitt Ausschluß der Haftung von Unternehmern und anderen Personen § 849 (1) Der Ausschluß der Haftung gemäß §§ 636 bis 639 gilt auch für den Schuldner des Arbeitsentgelts, der nicht Reeder ist, und für den Lotsen. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge, deren Reeder Mitglieder der See-Berufsgenossenschaft sind, gilt der Ausschluß der Haftung gemäß §§ 636 bis 639 zugunsten der Reeder aller dabei beteiligten Fahrzeuge, der auf ihnen befindlichen Betriebsangehörigen und der sonstigen in Absatz 1 genannten Personen. (3) Unberührt bleiben die Pflichten des Reeders zur Krankenfürsorge nach dem Seemannsgesetz. Vierter Abschnitt Träger der Versicherung A. Die See-Berufsgenossenschaft und andere Träger der Versicherung § 850 (1) Träger der See-Unfallversicherung ist die See-Berufsgenossenschaft. (2) Die Berufsgenossenschaft ist Träger der Versicherung für ihre eigenen Unternehmen. (3) Der Bund oder ein Land ist Träger der See-Unfallversicherung, wenn das Unternehmen für seine Rechnung geht. § 653 Abs. 2 und 3 sowie § 655 Abs. 1 gelten. § 851 Die §§ 647 bis 650 und 652 gelten entsprechend. B. Verfassung der See-Berufsgenossenschaft I. Mitgliedschaft § 852 (1) Die §§ 658 bis 660 gelten. (2) Bei Betrieb eines Seefahrzeugs gilt der Reeder als Unternehmer. Reeder sind die Eigentümer der Seefahrzeuge oder, sofern eine Reederei (§ 489 des Handelsgesetzbuches) besteht, die Reederei. § 853 (1) Hat der Reeder seinen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so hat er in einem Seehafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes einen Bevollmächtigten zu bestellen. (2) Der Name des Bevollmächtigten und der Wechsel in seiner Person sind der See-Berufsgenossenschaft anzuzeigen. § 854 . Der Bevollmächtigte vertritt den Reeder in dessen Eigenschaft als Mitglied der See-Berufsgenossenschaft dieser gegenüber gerichtlich und außergerichtlich. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist der See-Berufsgenossenschaft gegenüber unwirksam. § 855 (1) Mitreeder haben gemeinschaftlich einen Bevollmächtigten zu bestellen, auch wenn sie ihren Wohnsitz sämtlich im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Die §§ 853, 854 gelten. (2) Ein von den Mitreedern bestellter Korrespondentreeder gilt der See-Berufsgenossenschaft gegenüber als Bevollmächtigter, solange kein solcher bestellt wird. II. Anmeldung der Unternehmen § 856 Die §§ 661 und 662 gelten. § 857 (1) Die Fahrzeuge, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, hat der Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baues der See-Berufsgenossenschaft zu melden. (2) Die Schiffsvermessungsbehörden teilen jede Vermessung, die Schiffsregisterbehörden den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines neuen Fahrzeugs sowie jede Eintragung eines neuen Fahr-I zeugs der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich 282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I mit. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Fahrzeugen Unterscheidungssignale erteilen, die gleiche Pflicht. III. Unlernehmerverzeichnis § 858 (1) Die See-Berufsgenossenschaft hat ein Unternehmerverzeichnis zu führen nach den Verzeichnissen im Handbuch für die deutsche Handelsschifffahrt und nach der Mitteilung über die Eröffnung neuer Unternehmen. (2) § 664 gilt. IV. Wechsel des Unternehmers § 859 Die §§ 665 bis 669 gelten. § 860 Die Schiffsregisterbehörden teilen der See-Berufsgenossenschaft alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister mit. § 861 (1) Für die Fahrzeuge der in § 835 genannten Unternehmen haben die Reeder, Korrespondentreeder und Bevollmächtigten nach näherer Bestimmung der Satzung der See-Berufsgenossenschaft jede das Unternehmen betreffende Änderung anzuzeigen. (2) Unterbleibt die Anzeige an die See-Berufsgenossenschaft, so haftet der Reeder oder Mitreeder, der in das Unternehmerverzeichnis eingetragen ist, für die Beiträge, die von den Unternehmern auszubringen sind. Seine Haftung umfaßt noch das Geschäftsjahr, in welchem die Anzeige erstattet wird. V. Satzung § 862 Die §§ 670 bis 673 gelten. VI. Organe der Berufsgenossenschaft § 863 Die §§ 674 und 675 gelten. Fünfter Abschnitt Aufsicht § 864 Die §§ 705 bis 707 gelten. Sechster Abschnitt Unfallverhütung und Erste Hilfe § 865 § 708 Abs. 1 und 2, §§ 709 bis 716, 718 bis 722 gelten. § 866 Die See-Berufsgenossenschaft hat die genehmigten Vorschriften den beteiligten obersten Verwaltungsbehörden der Länder und sämtlichen Seemannsämtern mitzuteilen und für den öffentlichen Aushang in den Diensträumen der Seemannsämter zu sorgen. § 867 (1) Die Seemannsämter können durch eine Untersuchung der Fahrzeuge feststellen, ob die Unfallverhütungsvorschriften befolgt sind. (2) Solange der Vorstand der See-Berufsgenossenschaft mit der Ahndung im Sinne des § 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die Festsetzung einer Ordnungsstrafe zuständig. (3) örtlich zuständig ist das Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist das Seemannsamt des Registerhafens örtlich zuständig, örtlich zuständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der nach der Zuwiderhandlung zuerst erreicht wird. § 868 (1) Der Reeder hat eine ihm gleichzuachtende Person, insbesondere den Ausrüster, sowie den Korrespondentreeder oder den Führer des Seefahrzeugs schriftlich dafür verantwortlich zu erklären, daß die Unfallverhütungsvorschriften befolgt werden. § 775 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 für verantwortlich erklärten Personen können die ihnen übertragenen Pflichten weiter übertragen. § 775 gilt entsprechend. § 869 Gegen den Versicherten kann eine Ordnungsstrafe nicht festgesetzt werden, wenn er in Ausführung eines Befehls seines Vorgesetzten den Unfallverhütungsvorschriften zuwidergehandelt hat. Siebenter Abschnitt Aufbringung und Verwendung der Mittel A. Allgemeines § 870 Die §§ 723 und 724 gelten. B. Beitragsberechnung I. Allgemeines § 871 § 725 gilt. II. Lohnsumme § 872 (1) Die Beiträge der Unternehmer werden jährlich berechnet Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 283 1. für Seefahrzeuge nach den Beträgen der durchschnittlichen Entgelte oder der durchschnittlichen Einkommen, 2. für andere Unternehmen nach den Beitragsnachweisen. (2) Als Summe der durchschnittlichen Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 sind die für das abgelaufene Geschäftsjahr maßgebenden Durchschnittssätze zu berücksichtigen. (3) Jeder Unternehmer hat nach näherer Bestimmung der Satzung der See-Berufsgenossenschaft Nachweise zur Beitragsberechnung einzureichen. (4) Die Satzung kann zulassen, daß die Unternehmer für Personen, die in einem der in § 835 genannten Unternehmen nicht als Kapitän oder Be-satzungsmitglied oder sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätig sind, nur mit einem Teil ihres Jahresarbeitsverdienstes zum Beitrag herangezogen werden. § 873 (1) Bei Fahrzeugen, die im Laufe des Geschäftsjahres verlorengegangen oder verschollen sind (§§ 862, 863 des Handelsgesetzbuchs), hat die See-Berufsgenossenschaft den Beitrag von Amts wegen zu kürzen, sobald ihr die maßgebenden Tatsachen bekanntwerden. (2) Die Kürzung beginnt mit dem Tage des Verlustes oder einen halben Monat nach dem Tage, bis zu dem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. (3) Werden bei Verlust eines Schiffes deutsche Seeleute frei zurückbefördert oder auf deutschen Seefahrzeugen mitgenommen, so wird für diese Zeit der Beitrag nicht gekürzt. (4) War der Beitrag schon gezahlt, so ist er verhältnismäßig zu erstatten. § 874 Als verloren gilt ein Fahrzeug auch dann, wenn es untergegangen ist, wenn es reparaturunfähig oder reparaturunwürdig und deswegen unverzüglich öffentlich verkauft wird und wenn es geraubt, aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt worden ist. III. Gefahrtarif § 875 Die Satzung kann bestimmen, daß Gefahrklassen nach Maßgabe der §§ 730 bis 734 gebildet werden. § 876 (1) Die Satzung kann bestimmen, daß für Reisen mit besonders gefährlicher Ladung oder in besonders gefährlichen Gewässern oder Jahreszeiten höhere Beiträge gezahlt werden. (2) über die Grundsätze und über die Anmeldung und die Feststellung der maßgebenden Tatsachen hat die Vertreterversammlung zu bestimmen. Sie kann dieses Recht auf einen Ausschuß oder den Vorstand übertragen. (3) Die Bestimmungen bedürfen der Genehmigung des Bundesversicherungsamts. Für die Nachprüfung gelten entsprechend die §§ 731 und 732. § 877 Für die einzelne Reise (§ 876) erhöht die See-Berufsgenossenschaft die Beiträge nach dem Verhältnis der Reisen, die in jedem Geschäftsjahr zurückgelegt sind. Das Nähere bestimmt die Satzung. IV. Beitragszuschüsse der Länder und Gemeinden § 878 (1) Für die in § 837 genannten Unternehmen der Küstenfischer haben die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene Zuschüsse zu den Mitgliederbeiträgen zu leisten; die Höhe der Zuschüsse stellt das Bundes versicherungsam t nach Zustimmung der obersten Verwaltungsbehörden der Länder mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für jedes Land entsprechend der Höhe des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlags der See-Berufsgenossenschaft festzustellen. Das Bundesversicherungsamt teilt der See-Berufsgenossenschaft die Höhe der Zuschüsse und die Berechnungsgrundlagen mit. (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der Höhe des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in Unternehmen der Küstenfischer, die in ihrem Bezirk tätig sind, verteilen. C. Beitragsvorschüsse § 879 § 735 gilt. D. Zusammenlegung der Last § 880 Die §§ 736 bis 739 gelten. E. Umlage- und Erhebungsverfahren § 881 Die §§ 740 bis 748 gelten. § 882 (1) § 748 gilt entsprechend auch für Duldungsbescheide gegen dritte Personen, gegen die die See-Berufsgenossenschaft ein Schiffsgläubigerrecht wegen ihrer Beitragsforderungen verfolgen kann (§ 754 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs und § 8 im Ersten Teil Kapitel II Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juni 1932 – Reichsgesetzbl. I S. 273). (2) Für die in § 837 genannten Unternehmen der Küstenfischer sind die Festsetzung der Jahresbeiträge und der hierfür zu leistenden Vorschüsse sowie die Zahlungsaufforderung an die Unternehmer der Gemeinde zuzustellen, in deren Bezirk die Unternehmen ihren Sitz haben. Die Festsetzung der 284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Beitragszuschüsse der Länder und die hierauf zu leistenden Vorschüsse sowie die Zahlungsaufforderungen hat das ßundesversicherungsamt den Ländern zuzustellen. § 883 § 749 gilt. § 884 Der Beilrag kann nach Zustellung des Beitragsbescheides auch dann neu festgestellt werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, derentwegen einzelne Reisen besonders belastet sind. Die §§ 750 und 751 gellen. § 886 (1) Für die Beiträge, die Beitragsvorschüsse und die Beträge zur Sicherstellung haftet der Reeder nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitreeder haften nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Schiff. (2) Wenn der Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen einen anderen als den Reeder gerichtet ist, haften der andere und der Reeder als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander richtet sich die Höhe des Ausgleichsanspruchs im Zweifel nach dem Verhältnis der von den Gesamtschuldnern geschuldeten Anteile an dem Arbeitsentgelt. § 887 Im Falle des § 545 Abs. 2 haften der Reeder und sein inländischer Bevollmächtigter (§ 853 Abs. 1) für die Verbindlichkeiten des Unternehmers aus der Unfallversicherung als Gesamtschuldner wie deutsche Reeder. Sie haben auf Verlangen der See-Beruisgenossenschalt entsprechende Sicherheit zu leisten. Der Reeder muß das Seefahrzeug der deutschen Unfallverhütung und Schiffssicherheitsüberwachung unterstellen. § 888 Für die in § 837 genannten Unternehmen der Küstenfischer gelten die §§ 820, 823 bis 827 entsprechend. F. Betriebsmittel und Rücklage § 889 Die §§ 752 bis 757 gelten. G. Vorschüsse an die Deutsche Bundespost § 890 Die §§ 758 bis 761 gelten. Achter Abschnitt Weitere Einrichtungen und Maßnahmen § 891 Die §§ 762 bis 765 gelten. Neunter Abschnitt Eigenunfallversicherungsträger § 892 § 766 Abs. 1 und 2 gilt. Ist der Bund oder ein Land Träger der See-Unfallversicherung, so gilt der § 767 entsprechend. § 894 § 768 gilt. Zehnter Abschnitt Strafvorschriiten § 895 (1) Der Vorstand der See-Berufsgenossenschaft kann gegen Unternehmer, Mitreeder, Korrespondentreeder und Bevollmächtigte, die den ihnen durch die §§ 853, 855 Abs. 1, § 857 Abs. 1 oder § 861 auferlegten Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln, eine Ordnungsstrafe bis 5000 Deutsche Mark festsetzen. (2) Die §§ 772 bis 775 gelten. Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1) Träger der allgemeinen Unfallversicherung 1. Bergbau-Berufsgenossenschaft 2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft 3. Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie 4. Berufsgenossenschaft der Gas- und Wasserwerke 5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft 6. Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft 7. Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 8. Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft 9. Süddeutsche Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 285 10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik 11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie 12. Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft 13. Süddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft 14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft 15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung 16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft 17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft 18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten 19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft 20. Zucker-Berufsgenossenschaft 21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg 22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover 23. Bau-Berufsgenossenschaft Wuppertal 24. Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main 25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft 26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft 27. Bayerische Bau-Berufsgenossenschaft 28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft 29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft 30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel 31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen, Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unternehmen – Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 32. Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat- und Kleinbahnen 33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen 34. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft 35. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung 1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-Bremen 3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 6. Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 7. Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 8. Hessen-Nassauische landwirtschaftliche Berufsgenossenchaft 9. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk Darmstadt 10. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinhessen-Pfalz 11. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Saarland 12. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken 13. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz 14. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken 15. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben 16. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern 17. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 18. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württemberg 19. Gartenbau-Berufsgenossenschaft 286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I Artikel 2 Änderung weiterer Vorschriften der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes und des Bundessozialhilfegesetzes 1. § 149 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "Vorher sind die beteiligten Versicherungsanstalten und Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zu hören;" 2. § 1274 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1274 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung und für die gesetzliche Unfallversicherung beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gebildet. Er besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank, drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung obliegt die Geschäftsführung." 3. § 1275 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1275 Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen. Je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber schlagen vor a) für die Rentenversicherung der Arbeiter der Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, b) für die Rentenversicherung der Angestellten der Vorstand der Bundesversiche-rungsanstalt für Angestellte, c) für die knappschaftliche Rentenversicherung der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften, d) für die gesetzliche Unfallversicherung die Vorstände des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben. Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt nach Anhören der westdeutschen Rektorenkonferenz." 4. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung werden hinter den Worten "insoweit, als sie" die Worte "ohne Kinderzuschuß (§ 1262)" eingefügt. 5. § 1278 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt auch, soweit 1. an Stelle der Verletztenrente eine Abfindung gewährt worden ist, 2. an Stelle der Verletztenrente Anstaltspflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2) oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (§ 586) tritt. Die Anstaltspflege steht dabei der Vollrente gleich. Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist." 6. In § 1278 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung werden nach den Worten "zum ersten Male" die Worte "oder die Abfindung" eingefügt. 7. In § 1279 der Reichsversicherungsordnung wird nach Absatz 1 folgender Absatz la eingefügt: "(la) Absatz 1 gilt auch, soweit 1. an Stelle der Witwen- oder Witwerrente eine Abfindung gewährt worden ist, 2. an Stelle der Witwen- oder Witwerrente die Aufnahme in ein Altersoder Pflegeheim (§ 599) tritt. Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist." 8. In § 1503 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung werden in Satz 1 das Wort "Betriebsunfall" durch das Wort "Arbeitsunfall" ersetzt und in Satz 3 die Worte "auf Grund des § 559g" gestrichen. 9. § 1504 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1504 (1) Ist eine Krankheit, die Folge eines Arbeitsunfalls, den der Träger der Unfallversicherung zu entschädigen hat, so hat dieser, wenn der Verletzte bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, dem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten mit Ausnahme des Sterbegeldes zu erstatten, die nach Ablauf des 18. Tages nach dem Arbeitsunfall entstehen. Ausgenommen sind die Kosten der Krankenpflege (§ 182 Abs. 1 Nr. 1). Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 287 (2) Der Anspruch der Krankenkasse auf Ersatz ihrer Aufwendungen kann ganz oder zum Teil versagt werden,- wenn sie die in § 1503 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet." 10. Die §§ 1505, 1507 und 1509 der Reichsversicherungsordnung werden gestrichen. 11. § 1508 der Reichs Versicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1508 übersteigen die Sterbegelder aus der Krankenversicherung und aus der Unfallversicherung zusammen die Kosten der Bestattung, so wird der Überschuß (§ 203 Satz 3) unter den beteiligten Versicherungsträgern verhältnismäßig geteilt." 12. § 1509 a der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1509 a Hat der Träger der Unfallversicherung Leistungen gewährt und stellt sich nachträglich heraus, daß die Krankheit nicht Folge eines Arbeitsunfalls ist, so hat die Krankenkasse zu ersetzen, was sie nach dem Recht der Krankenversicherung hätte leisten müssen." 13. § 1510 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1510 (1) Der Träger der Unfallversicherung kann eine Krankenkasse beauftragen, die ihm obliegenden Leistungen an den Verletzten und seine Angehörigen in dem Umfang zu gewähren, den er für geboten hält. (2) Der Träger der Unfallversicherung hat dem Beauftragten die aus dem Auftrag erwachsenen Aufwendungen zu ersetzen." 14. § 1513 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1513 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, inwieweit die durch § 1504 Abs. 1 begründeten Erstattungsansprüche durch Pauschbeträge abzugelten sind. Die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind vorher zu hören." 15. § 1546 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erhält folgende Fassung: "(1) Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, so ist der Anspruch spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden; wird der Anspruch später angemeldet, so beginnen die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats, es sei denn, daß die verspätete Anmeldung durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. Als Zeitpunkt des Arbeitsunfalls im Sinne dieser Vorschrift gilt bei einer Berufskrankheit das Ende der sie verursachenden Beschäftigung, wenn die Krankheit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit während der Beschäftigung des Versicherten in dem Unternehmen eingetreten ist, in dem er zuletzt Arbeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können selbständig den Antrag auf Leistungen aus der Unfallversicherung für sich stellen und verfolgen." 16. § 1547 der Reichsversicherungsordnung wird gestrichen. 17. § 1548 der Reichsveisicherungsordnung erhält folgende Fassung: "§ 1548 Stirbt der Verletzte infolge des Unfalls, so ist der Anspruch auf Entschädigung für die Hinterbliebenen, wenn sie nicht von Amts wegen festgestellt ist, spätestens zwei Jahre nach dem Tode des Verletzten bei dem Versicherungsträger anzumelden; § 1546 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz ist anzuwenden." 18. Dem § 1552 der Reichsversicherungsordnung wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Unfallanzeige ist vom Betriebsrat (Personalrat) mit zu unterzeichnen." 19. § 51 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: "§ 51 Der Sozialbeirat wird für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung und für die gesetzliche Unfallversicherung beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gebildet. Er besteht aus vier Vertretern der Versicherten, vier Vertretern der Arbeitgeber, einem Vertreter der Deutschen Bundesbank, drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung obliegt die Geschäftsführung." 20. § 52 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: "§ 52 Die Mitglieder des Sozialbeirates werden für die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen. Je einen Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber schlagen vor a) für die Rentenversicherung der Arbeiter der Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger, b) für die Rentenversicherung der Angestellten der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I c) für die knappschall liehe Rentenversicherung der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften, d) für die gesetzliche Unfallversicherung die Vorstände des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesarbeitsgemeinschaft der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gemeinsam. Das Vorschlagsrecht entfällt, falls die genannten Vereinigungen nicht binnen einer vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht haben. Die vorgeschlagenen Vertreter müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den Organen von Versicherungsträgern nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung erfüllen. Die Berufung der drei Vertreter der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erfolgt, nach Anhören der westdeutschen Rektorenkonferenz." 21. In § 55 Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes werden hinter den Worten "insoweit, als sie" die Worte "ohne Kinderzuschuß (§ 39)" eingefügt. 22. § 55 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt auch, soweit 1. an Stelle der Verletztenrente eine Abfindung gewährt worden ist, 2. an Stelle der Verletztenrente Anstaltspflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) oder die Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim (§ 586 der Reichsversicherungsordnung) tritt. Die Anstaltspflege steht dabei der Vollrente gleich. Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist." 23. In § 55 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes werden nach den Worten "zum ersten Male" die Worte "oder die Abfindung" eingefügt. 24. In § 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a einge^-fügt: "(la) Absatz 1 gilt auch, soweit 1. an Stelle der Witwen- oder Witwerrente eine Abfindung gewährt worden ist, 2. an Stelle der Witwen- oder Witwerrente die Aufnahme in ein Altersoder Pflegeheim (§ 599 der Reichsversicherungsordnung) tritt. Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist." 25. § 75 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes erhält folgende Fassung: "(2) Absatz 1 gilt auch, soweit 1. an Stelle der Verletztenrente eine Abfindung gewährt worden ist, 2. an Stelle der Verletztenrente Anstaltspflege (§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung) oder die Aufnahme in ein .Alters- oder Pflegeheim (§ 586 der Reichsversicherungsordnung) tritt. Die Anstaltspflege steht dabei der Vollrente gleich. Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist." 26. In § 75 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes werden nach den Worten "zum ersten Mal" die Worte "oder die Abfindung" eingefügt. 27. In § 76 des Reichsknappschaftsgesetzes wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(la) Absatz 1 gilt auch, soweit 1. an Stelle der Witwen- oder Witwerrente eine Abfindung gewährt worden ist, 2. an Stelle der Witwen- oder Witwerrente die Aufnahme in ein Altersoder Pflegeheim (§ 599 der Reichsversicherungsordnung) tritt. Die Rente nach Nummer 1 gilt für den Zeitraum als fortlaufend, für den die Abfindung bestimmt ist." 28. In § 138 des Bundessozialhilfegesetzes2) wird der folgende Absatz 2 eingefügt: "(2) Auf Antrag einer Berufsgenossenschaft erstattet der Bund die Aufwendungen, die der Berufsgenossenschaft durch die Gewährung stationärer Dauerbehandlung wegen Tuberkulose entstehen, soweit sie die Aufwendungen übersteigen, die die Berufsgenossenschaft bei einer Behandlung außerhalb der Heilanstalt zu erbringen hätte. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen eines Rechnungsjahres ist spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres zu stellen." Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 3 Verteilung der alten Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft § i Die Rentenlast der Bergbau-Berufsgenossenschaft aus Versicherungsfällen, die sich vor dem 1. Januar 1953 ereignet haben, tragen die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft gemeinsam. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege bleiben die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege außer Betracht. 2) Bundesgesetzbl. III 2170-1 Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 289 § 2 (1) Der Anteil jeder Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last entspricht dem Verhältnis der Lohnsumme der Berufsgenossenschaft zu der Lohnsumme aller beteiligten Berufsgenossenschaften. (2) Die Beiträge der Mitglieder einer Berufsgenossenschaft für deren Anteil an der gemeinsamen Last (§ 1) werden, ausschließlich nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen umgelegt. (3) Bei der Regelung nach Absatz 1 und 2 bleibt eine Jahreslohnsumme bis 30 000 Deutsche Mark je Mitglied außer Ansatz. § 3 Die Bergbau-Berufsgenossenschaft teilt die jährliche Gesamtsumme der in § 1 bezeichneten Rentenlast bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. mit. Dieser verteilt die Summe nach § 2 Abs. 1. Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. die Unterlagen der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die übernommene Rentenlast zu prüfen. Artikel 4 Übergangs- und Sctihißvorschriften § i Dieses Gesetz gilt für Arbeitsunfälle, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. § 2 (1) Die Vorschriften der § 541 Abs. 2, § 551 Abs. 2, §§ 555, 556 Abs. 2, § 557 Abs. 1 Nr. 2, § 558 Abs. 3, §§ 560 bis 562, 565 bis 569, 573 Abs. 3, §§ 574, 576 Abs. 1 Satz 2, §§ 579 bis 582, 583 Abs. 6 Satz 2, §§ 585 bis 591, 593, 594, 595 Abs. 1, §§ 596 bis 599, 600 Abs. 3, §§ 601, 602, 604 bis 618, 620, 622 bis 625, 627, 628, 630, 789 der Reichsversicherungsordnung gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. (2) Soweit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anspruch nach dem Gesetz betr. die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzbl. S. 536), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) oder den Bestimmungen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, entstanden ist, gilt der Verletzte oder Getötete als Versicherter nach § 540 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes. (3) § 593 der Reichsversicherungsordnung gilt nur für die Gewährung von Überbrückungshilfe. (4) § 615 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt nur, wenn die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. (5) § 575 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt auf Antrag des Berechtigten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1964 zulässig. Bei einer neuen Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes finden die Vorschriften des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1071) und des § 2 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1085) keine Anwendung. § 3 Artikel 2 Nr. 4 und 21 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. § 4 § 1504 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Arbeitsunfall nicht früher als am 45. Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. § 5 (1) Ist auf Grund der §§ 2, 3 oder 5 im Fünften Teil Kapitel II Abschnitt 1 der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) oder des § 4 im Ersten Teil Kapitel II Artikel 4 der Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 273) eine Rente weggefallen, nicht oder nicht mehr gewährt oder entzogen worden, so ist auf Antrag Verletztenrente wieder zu gewähren, wenn der Anspruch nach diesem Gesetz begründet ist. (2) Ist die Leistung auf Grund des §- 1 im Fünften Teil Kapitel II Abschnitt 1 der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699) oder des § 556 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Fünften Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) ganz oder teilweise versagt worden, so ist auf Antrag die Leistung voll zu gewähren, wenn der Anspruch nach diesem Gesetz begründet ist. (3) Soweit der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet und wegen einer vor dem Unfall bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gekürzt worden ist, ist die Leistung auf Antrag nach dem ungekürzten Jahresarbeitsverdienst neu festzustellen. Das gilt entsprechend für die durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1963, Teil I (4) Die Leistungen beginnen in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten gestellt wird. Wird der Antrag später gestellt, so beginnen die Leistungen mit dem Ersten des Antragsmonats, wenn die verspätete Anmeldung nicht durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers lagen. § 6 Dem Berechtigten ist auf Antrag ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, ob und in welcher Höhe Leistungen auf Grund dieses Artikels, die über die im Zeitpunkt, des Inkrafttretens des Gesetzes gewährten hinausgehen, festzustellen sind (§§ 1569 a und 1583 der Reichsversicherungsordnung). § 7 Ist eine Geldleistung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Gesetz sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gewährt. § 8 §708 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung gilt nicht, wenn die Unfallverhütungsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind. § 9 Die erste Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste nach § 781 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1965. § 10 Bei der erstmaligen Anpassung der Renten gemäß § 579 der Reichsversicherungsordnung ist die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalenderjahren 1961 und 1962 zu berücksichtigen. § 11 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bleibt jeder Träger der Unfallversicherung für die Unternehmen zuständig, für die er bisher zuständig war, solange eine nach § 646 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassene Rechts Verordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt. § 12 (1) Die landesrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über das Beitragsveranlagungs-, Beitrags-erhebungs- und Beitragseinzugsverfahren zu den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften bleiben, solange sie zur Durchführung dieser Verfahren erforderlich sind, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1968, aufrechterhalten. (2) Die landesrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen über das Beitragsveranlagungsverfahren im Bezirk der Badischen landwirtschaftlichen Berufs- genossenschaft bleiben aufrechterhalten, soweit sie sich auf die Bildung und Mitwirkung der Abschätzungskommission beziehen. § 13 Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. legt dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bis zum 30. Juni 1964 einen Plan für eine Zusammenlegung von gewerblichen Berufsgenossenschaften vor. § 14 Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 15 (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. § 16 (1) Artikel 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom l.Juli 1963, Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft. Änderungen in der Zuständigkeit der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften einerseits sowie der Eigenunfall-versicherungsträger andererseits treten mit dem 1. April 1964 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle diesem Gesetz entgegenstehenden oder gleichlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere 1. Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 (Reichs-gesetzbl. S. 536), 2. Verordnung über die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. November 1935 (Reichs-gesetzbl. I S. 1407), 3. die Verordnung über die Aufbringung der Mittel in der Unfallversicherung vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 100) in der Fassung der Verordnungen vom 14. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. IS. 1252) und vom 21. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I S. 1533), 4. die §§ 39 bis 41 der Fünften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1274), 5. der Artikel 3 § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz des Fünften Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267), Nr. 23 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Mai 1963 291 6. das Gesetz Nr. 712 des Landes Württemberg-Baden über Versicherungsfreiheiten der nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischerei und Imkerei in der Unfallversicherung vom 12. Januar 1948 (Regierungsblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 18), 7. der Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 – II a 1889/42 – betreffend Durchführung des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung; hier: Gemeindliche Unfallversicherung (Reichsarbeitsblatt S. II 201), 8. das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674), soweit es Arbeitsunfälle betrifft, 9. die Verordnung Nr. 63 des Bayerischen Arbeitsministers vom 28. Mai 1946 betreffend Änderung des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 16. März 1942 (Bayerische bereinigte Sammlung IV S. 641), 10. die Verfügung der Landesregierung Rheinland-Pfalz über die Änderung und Entziehung von Renten in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 8. August 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 69), 11. die Anordnung des Badischen Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit – Direk- tion Arbeit – vom 21. Mai 1949 betreffend Durchführung der gemeindlichen Unfallversicherung (Mitteilungen der Direktion Arbeit im Badischen Ministerium der Wirtschaft und Arbeit S. 139), 12. die Erste Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Sozialversicherung vom 9. August 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 369) und die Verordnung zur Erstreckung der Ersten Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste auf das Gebiet des Landes Berlin vom 5. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 943), soweit es sich um die Festsetzung der Jahresarbeitsverdienste in der Unfallversicherung handelt, 13. der § 6 des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung des Unfallversicherungsrechts im Lande Berlin vom 29. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 253), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 845), 14. der Artikel 2 des Gesetzes über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437). Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. April 1963 Der Bundespräsident Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dah 1 grün