Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 36 vom 12.08.1965  - Seite 729 bis 729 - Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis undesgesetzblatt 729 Teil I Z 1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1965 Nr. 36 Tag Inhalt Seite 9. 8. 65 Zweites Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen .................................. 729 Ändert Bundesgesetzbl. III 310-4 3. 8. 65 Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge........ 743 Ändert Bundesgeseizbl. III 830-2-2 4. 8. 65 Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der Durchfuhr von Klauentieren und Fleisch aus Italien............................................................................. 747 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 7831-1-8 5. 8. 65 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes....................................................... • ¦ 748 8. 8. 65 Verordnung über eine Eisenbahnstatistik................................................ 749 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 930-3 10. 8. 65 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen............................................................................. 751 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 29......................................................... 752 Zweites Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen *) Vom 9. August 1965 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 1. In § 850 c der Zivilprozeßordnung erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung: "(1) Das Arbeitseinkommen eines Schuldners, der keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, ist unpfändbar bis zu 221 Deutsche Mark monatlich bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten, bis zu 51 Deutsche Mark wöchentlich bei Auszahlung für Wochen, bis zu 10,20 Deutsche Mark täglich bei Auszahlung für Tage. Gewährt der Schuldner seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kinde Unterhalt, so bleiben bis zum Gesamtbetrag von monatlich 429 Deutsche Mark (wöchentlich 99 Deutsche Mark, täglich 19,80 Deutsche Mark) wegen der ersten Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 52 Deutsche Mark monatlich (12 Deutsche Mark wöchentlich, 2,40 Deutsche Mark täglich) und wegen jeder *) Ändert Bundesgesetzbl. 111 310-4 weiteren Person, der Unterhalt zu gewähren ist, weitere 39 Deutsche Mark monatlich (9 Deutsdia Mark wöchentlich, 1,80 Deutsche Mark täglich) unpfändbar. (2) übersteigt das Arbeitseinkommen die nach Absatz 1 unpfändbaren Beträge, so bestimmt sich bei Arbeitseinkommen bis zu monatlich 1 000 Deutsche Mark (wöchentlich 250 Deutsche Mark, täglich 50 Deutsche Mark) der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners nach der Tabelle, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Es genügt, wenn in dem Pfändungsbeschluß auf diese Tabelle Bezug genommen wird." § 850 f Abs. 1 der Zivilprozeßordnung erhält folgende Fassung: "(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn a) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder b) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen."