Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 10 vom 27.03.1965  - Seite 133 bis 139 - Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz - BRKG)

Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) esgesetzblatt 133 Teill Z 1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1965 Nr. 10 Tag Inhalt Seite 20. 3. 65 Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) ......................,..................... 133 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2 23. 3. 65 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Wohnbeihilfen................................. 140 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 402-27; ändert Bundesgesetzbl. III 2330-2, 402-19, 402-24, 402-25, 402-26 25. 3. 65 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes und des Kapitalverkehrsteuergesetzes ......................................... 147 Ändert Bundesgesetzbl. III 611-1, 611-4, 611-13 16. 3. 65 Anordnung über die Bundestagswahl 1965.............................................. 150 11. 3. 65 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts............................................ 150 Betrifft Bundesgesetzbl. III 810-1 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 8 und Nr. 9................................................ 151 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................... 151 Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesreisekostengesetz – BRKG) Vom 20. März 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2032-2 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt I Allgemeines § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung) der Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst, Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten anderen Beamten und Richter. (2) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von 1. Auslagen aus Anlaß der Abordnung (Beschäftigungsvergütung, § 22), 2. Auslagen für Reisen zur Einstellung vor dem Wirksamwerden der Ernennung und beim Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit (§ 23 Abs. 1), 3. Auslagen für Ausbildungs- und Fortbildungsreisen, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen (§ 23 Abs. 2), und 4. Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß (§23 Abs. 3). Abschnitt II Reisekostenvergütung § 2 Begriffsbestimmungen (1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen. (2) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder 134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I dem Wesen des Dienstgeschälts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 16 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. (3) Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. (4) Zum Dienst-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes gehören auch ihre Nachbarorte. Nachbarorte sind Gemeinden oder Teile von solchen, die miteinander räumlich, wirtschaftlich und verkehrsmäßig in engem Zusammenhang stehen und vom Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung zu Nachbarorten erklärt worden sind. § 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung (1) Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. (2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. (3) Zuwendungen, die dem Dienstreisenden von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 12 bleibt unberührt. (4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat. (5) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs. § 4 Art der Reisekostenvergütung Die Reisekostenvergütung umfaßt 1. Fahi kostenerstattung (§ 5), 2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), 3. Tagegeld (§ 9), 4. Übernachtungsgeld (§ 10), 5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 11), 6. Zuschuß zum Tage- und Übernachtungsgeld (§ 13), 7. Erstattung der Nebenkosten (§ 14), 8. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 15), 9. Aufwands Vergütung (§ 17), 10. PauschVergütung (§ 18), 11. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen (§19). § 5 Fahrkostenerstattung (1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet, und zwar beim Benutzen von Land- oder Wasserfahrzeugen Luftfahrzeugen Schlafwagen den Angehörigen der Be- bis zu den Kosten der soldungs-gruppen » . Touristen- v. zweiten oder Touristen- * n Klasse Economy- klasse klasse A o Touristen- Spezial- , . ersten oder oder » ., Klasse Economy- Doppelbett- klasse klasse Spezial-A 15, A 16 ersten ersten oder und B 1 Klasse Klasse Doppelbett- klasse R 9 ersten ersten Einbett- Klasse Klasse klasse B 11 (2) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Wehrsoldempfänger gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. Ehrenbeamte werden für die Fahrkostenerstattung den Dientsreisenden der Besoldungsgruppen A 8 bis A 14 gleichgestellt. (3) Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte; Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichen Gründen eine höhere Klasse benutzen mußte. (4) Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens fünfzig vom Hun- Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 135 dert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt. (5) Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. Liegen keine triftigen Gründe vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. § 6 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (1) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem ihm gehörenden Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung gewährt, und zwar je Kilometer bei Benutzung von 1. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor (Mopeds) im Sinne des § 67 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit einem Hubraum bis 50 ccm sechs Pfennig, 2. Kraftfahrzeugen mit einem Llubraum von mehr als 50 bis 200 ccm acht Pfennig, 3. Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 200 ccm elf Pfennig, 4. Kraftwagen mit einem Hubraum von mehr als 350 ccm achtzehn Pfennig. Dadurch darf jedoch die Reisekostenvergütung ohne eine etwa zu gewährende Mitnahmeentschädigung nicht höher werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Die für die Festsetzung der Reisekostenvergütung zuständige Behörde kann aus triftigen Gründen von der Einschränkung des Satzes 2 absehen. Dem Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 1 steht das unentgeltlich zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug des Ehegatten oder eines mit dem Dienstreisenden in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten gleich. (2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung gewährt, deren Höhe der Bundesminister des Innern unter Berücksichtigung der Anschaffungs-, Unter-haltungs- und Betriebskosten und der Abnutzung des Kraftfahrzeuges durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer. (4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Bundes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind. (5) Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde einschließlich ihrer Nachbarorte (§ 2 Abs. 4 Satz 2) hinausgeführt haben. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrades, das nicht dem Dienstreisenden gehört. Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt. (6) Hat der Dienstreisende ein Kraftfahrzeug benutzt, das aus Mitteln der Verwaltung beschafft worden ist, auf ihre Kosten unterhalten und betrieben wird und dem Dienstreisenden zur dienstlichen Verwendung übereignet ist, so wird keine Wegstrecken-und Mitnahmeentschädigung gewährt. Das gleiche gilt bei der Benutzung eines anderen Beförderungsmittels, das auf Kosten der Verwaltung unterhalten wird, soweit es dienstlichen Zwecken dient. § 7 Dauer der Dienstreise (1) Die Dauer einer Dienstreise richtet sich, wenn sie am Dienstort 1. mit einem regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel angetreten oder beendet wird, nach der planmäßigen Abfahrt (bei Luftfahrzeugen dem Meldeschluß am Flughafen) oder tatsächlichen Ankunft des Beförderungsmittels, mit dem die Gemeindegrenze überschritten wird, 2. mit einem anderen Beförderungsmittel oder zu Fuß über die Gemeindegrenze hinweg angetreten oder beendet wird, nach der Abreise oder Ankunft am Dienstgebäude; wenn sie nicht am Dienstgebäude angetreten oder beendet wird, richtet sie sich nach dem Zeitpunkt, an dem sie dort hätte angetreten oder beendet werden können. Hat das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel Verspätung, so tritt an die Stelle der planmäßigen Abfahrt die tatsächliche Abfahrt, wenn dem Dienstreisenden unter den gegebenn Umständen zuzumuten war, von der Abfahrtstelle an seine Dienststelle oder in seine Wohnung zurückzukehren. (2) Wird die Dienstreise von einem außerhalb des Dienstortes gelegenen Wohnort aus angetreten oder beendet, so gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Dienstortes der Wohnort und an 136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I die Stelle des Dienstgebäudes die Wohnung tritt; höchstens darf jedoch die Dauer berücksichtigt werden, die sich ergeben hätte, wenn die Dienstreise am Dienstort begonnen und beendet worden wäre. § 8 Reisekostenstufen (1) Für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden folgenden Reisekostenstufen zugeteilt: Angehörige der Besoldungsgruppen Reisekostenstufe A 1 bis A 6 A A 7 bis A 10 B A 11 bis A 15, B 1 C A 16, B 2 bis B 8 D B 9 bis B 11 E. Für Beamte der Besoldungsgruppen A 14 und A 15, die Leiter von Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amtes mit Ausnahme der konsularischen Vertretungen sind, gilt abweichend von Satz 1 die Reisekostenstufe D. (2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden der Reisekostenstufe der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn, Wehrsoldempfänger der Reisekostenstufe zugeteilt, der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des gleichen Dienstgrades angehören. (3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt bei der Zuteilung zu den Reisekostenstufen unberücksichtigt. (4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Übernachtungsgeld nach der Reisekostenstufe C. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers des Innern in besonderen Fällen eine höhere Reisekostenstufe zulassen. § 9 Tagegeld (1) Das Tagegeld für den vollen Kalendertag beträgt in Reisekostenstufe A 14 DM Reisekostenstufe B 15 DM Reisekostenstufe C 19 DM Reisekostenstufe D 22 DM Reisekostenstufe E 25 DM. (2) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht, oder für den Tag des Antritts und den Tag . der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise von mehr als fünf bis sieben Stunden drei Zehntel des vollen Satzes, von mehr als sieben bis zehn Stunden fünf Zehntel des vollen Satzes, von mehr als zehn bis zwölf Stunden acht Zehntel des vollen Satzes, von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz. Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag wird jede Reise für sich berechnet; es wird jedoch zusammen nicht mehr als ein volles Tagegeld gewährt. (3) Erstreckt sich eine Dienstreise auf zwei Kalendertage und steht dem Dienstreisenden ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für ihn günstiger ist, das Tagegeld so zu berechnen, als ob die Dienstreise an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre. § 10 Übernachtungsgeld (1) Übernachtungsgeld wird bei einer mindestens achtstündigen Dienstreise gewährt; wenn diese sich über mehrere Kalendertage erstreckt oder vor drei Uhr angetreten worden ist. Ubernachtungsgeld wird nicht für eine Nacht gewährt, in der die Dienstreise nach drei Uhr angetreten oder vor zwei Uhr beendet worden ist. (2) Das Übernachtungsgeld für eine Nacht beträgt in Reisekostenstufe A 12 DM Reisekostenstufe B 14 DM Reisekostenstufe C 16 DM Reisekostenstufe D 20 DM Reisekostenstufe E 23 DM. (3) Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher als das Übernachtungsgeld nach Absatz 2, so wird der Mehrbetrag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert des Übernachtungsgeldes erstattet. (4) Sind Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen zu erstatten, so wird für dieselbe Nacht ein weiteres Übernachtungsgeld nur gewährt, wenn der Dienstreisende wegen der frühen Ankunft oder späten Abfahrt des Beförderungsmittels eine Unterkunft in Anspruch nehmen oder beibehalten mußte. § 11 Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (1) Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, so wird vom fünfzehnten Tage an die gleiche Vergütung gewährt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu gewähren wäre; die §§ 9 und 10 werden insoweit nicht angewandt. Die Hin- und Rückreisetage rechnen nicht zu den Aufenthaltstagen. (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann abweichend von Absatz 1 das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren achtundzwanzig Tagen bewilligen. Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 137 § 12 Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach §11 Abs. 1 (1) Erhält der Dienstreisende aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Verpflegung, so wird 1. das Tagegeld (§ 9) für das Frühstück um fünfzehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je dreißig vom Hundert des vollen Satzes, 2. die Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück um zehn vom Hundert, für das Mittag- und Abendessen um je zwanzig vom Hundert gekürzt, es sei denn, daß es sich um Einzelmahlzeiten bei Empfängen oder anderen gesellschaftlichen Veranstaltungen handelt. Das Tagegeld und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 werden nach Satz 1 gekürzt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Von einem Teiltagegeld (§ 9 Abs. 2) sind dem Dienstreisenden mindestens fünfundzwanzig vom Hundert zu belassen. (2) Erhält der Dienstreisende aus anderen als persönlichen Gründen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, so werden das Übernachtungsgeld (§ 10) um fünfundsiebzig vom Hundert und die Vergütung nach § 11 Abs. 1 um fünfundzwanzig vom Hundert gekürzt. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist. (3) Hat der Dienstreisende entgegen einer dienstlichen Weisung unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen, so sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden. (4) Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen mit Zustimmung des Bundesministers des Innern niedrigere Kürzungssätze zulassen. § 13 Zuschuß zum Tage- und Übernachtungsgeld Sind die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis höher als der zustehende Gesamtbetrag des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10, 12), so bewilligt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde einen Zuschuß in Höhe des Mehrbetrages. § 14 Erstattung der Nebenkosten Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 13 zu erstatten sind, werden bei Nachweis als Nebenkosten erstattet. § 15 Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen Bei Dienstreisen bis zu fünf Stunden Dauer und bei Dienstgängen stehen dem Dienstreisenden Fahr-kostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6) und Nebenkostenerstattung (§ 14) zu. Daneben werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen für Verpflegung und Unterkunft unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis erstattet. § 16 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (1) Bei Dienstreisen aus Anlaß der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im übrigen gilt § 7. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an als Beschäftigungsvergütung Beschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld oder eine entsprechende Trennungsentschädigung erhält; daneben wird Übernachtungsgeld gewährt. Bei Dienstreisen aus Anlaß der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld von dem Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag als Beschäftigungsvergütung Beschäftigungsreise- oder Beschäftigungstagegeld oder eine entsprechende Trennungsentschädigung gewährt wird. Der Abordnung steht die Kommandierung eines Soldaten gleich. § 12 bleibt unberührt. (2) Bei einer Dienstreise aus Anlaß der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. (3) Bei einer Dienstreise nach dem Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt; notwendige Auslagen werden wie bei einem Dienstgang (§ 15) erstattet. (4) übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, so wird kein Übernachtungsgeld gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um ein Drittel gekürzt. Die notwendigen Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort (§§ 5, 6) werden bis zur Höhe des Übernachtungsgeldes oder eines Drittels der Vergütung nach § 11 Abs. 1 erstattet. (5) Wer eine Dienstreise als ehrenamtlicher Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichts ausführt, erhält Tage- und Übernachtungsgeld mindestens nach der Reisekostenstufe C. Für die Fahrkostenerstattung wird er mindestens einem Dienstreisenden der Besoldungsgruppen A 8 bis A 14 gleichgestellt (§ 5 Abs. 1). (6) Der Bundesminister des Innern regelt unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, welche Reisekostenvergütung gewährt wird, wenn 1. eine Dienstreise aus triftigen Gründen unterbrochen wird, 138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 2. eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise verbunden wird oder 3. nach diesem Gesetz mehrere Arten der Auslagenerstattung für den gleichen Zweck in Betracht kommen. § 17 Aufwands Vergütung Dienstreisende solcher Dienstzweige oder mit solchen Dienstgeschälten, bei denen geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nrn. 3 bis 6 und 8 entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Die Aufwandsvergütung kann auch nach Stundensätzen gewährt werden. § 18 Pauschvergütung Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen an Stelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nrn. 1 bis 9 oder Teilen davon eine laufende Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. § 19 Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt, so werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattbaren Auslagen erstattet. § 20 Auslandsdienstreisen (1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. (2) Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes abweichende Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen zu erlassen, soweit die besonderen Verhältnisse bei diesen Reisen es erfordern. § 21 Richter (1) Für Dienstreisen und Dienstgänge eines Richters 1. zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, 2. zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihm übertragen ist, 3. zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem er angehört, bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1). (2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen. Abschnitt III Beschäftigungsvergütung und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß § 22 Beschäftigungsvergütung Beamte, Richter und Soldaten, die an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet oder kommandiert werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis eine Beschäftigungsvergütung nach Rechtsverordnungen, die für Abordnungen im Inland der Bundesminister des Innern, für Abordnungen zwischen dem Inland und dem Ausland und im Ausland die Bundesregierung erläßt. Der Abordnung oder Kommandierung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich. § 23 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlaß (1) Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst oder Soldaten gilt als Dienstreise zur Einstellung. Die Reise eines Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, eines Soldaten auf Zeit oder eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst wegen Ablaufs der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland. (2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes und die notwendigen Fahrkosten erstattet werden. (3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden. Nr. 10 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1965 139 Abschnitt IV Schlußvorschriften § 24 Ermächtigung, Verwaltungsvorschriften (1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den §§ 6, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die Klasseneinteilung in § 5 Abs. 1 und die Einteilung der Kraftfahrzeuge in § 6 Abs. 1 veränderten technischen Verhältnissen anzupassen. (2) Die allgemeinen VerwaltungsVorschriften zu diesem Gesetz erläßt der Bundesminister des Innern, soweit sie zu den Sondervorschriften für Auslandsdienstreisen erlassen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen. § 25 Verweisungen Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes. § 26 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. § 27 Inkrafttreten Die §§ 8, 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli 1964, die übrigen Vorschriften am l.Juli 1965 in Kraft. Die Angehörigen der Besoldungsgruppe A 7 werden für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 30. Juni 1965 der Reisekostenstufe A zugeteilt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. März 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister des Innern Hermann Höcherl Der Bundesminister der Finanzen Dr. Dahlgrün