Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 30 vom 15.07.1965  - Seite 601 bis 602 - Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) esgesetz Teill 601 Z1997 A 1965 Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1965 Nr. 30 Tag Inhalt Seite 7. 7. 65 Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) ................. 601 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 702-11 11. 7. 65 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bundesgrenzschutzbehörden............................................................. 603 Ergänzt Bundesgesetzbl. III 13-1 11. 7. 65 Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens................................ 604 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2121-11; ändert Bundesgesetzbl. III 2121-5 und 450-2 30. 6. 65 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1965..................................... 608 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 53-4-11 Dieser Ausgabe liegt für alle Abonnenten eine zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1965 bei. Gesetz zum Sctmtze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz) Vom 7. Juli 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 702-11 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" dürfen Personen, die in der Wirtschaft, insbesondere in Gewerbebetrieben oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, selbständig oder unselbständig berufstätig sind und nicht das Studium einer überwiegend technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen, die Abschlußprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder bis zum 31. Dezember 1970 die Abschlußprüfung eines Betriebsführerlehrganges einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule bestanden haben, nur führen, wenn sie 1. vor der Verkündung des Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt haben und die Absicht, die Berufsbezeichnung weiterzuführen, der zuständigen Behörde oder Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt haben oder 2. eine Genehmigung nach § 3 erhalten haben. (2) Die Ausschlußfrist nach Absatz 1 Nr. 1 endet für Deutsche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, zwei Jahre nach der Begründung des Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 2 Das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" auf Grund der Anzeige nach § 1 ist zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind. § 3 Personen, die das Abschlußzeugnis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule über eine Ingenieurausbildung besitzen und eine Berufstätigkeit nach § 1 ausüben, bedürfen zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Schule oder Hochschule einem Zeugnis der in § 1 genannten Schulen oder Hochschulen gleichwertig ist. 602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I § 4 Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder einer entsprechenden ausländischen Berufsbezeichnung bei Vorliegen anderer als der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen zu gestatten, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist. § 5 Die Landesregierungen bestimmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder Stellen. § 6 Der Berufsbezeichnung "Ingenieur" stehen alle Berufsbezeichnungen gleich, die das Wort "Ingenieur" in Wortverbindungen enthalten. § 7 Besondere Rechtsvorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur", insbesondere die Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichs-gesetzbl. II S. 517), zuletzt geändert durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffsbesetzungsordnung vom 8. Januar 1960 (Bundes-gesetzbl. II S. 147), bleiben unberührt. § 8 Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne nach §§1,3 oder nach einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung hierzu berechtigt zu sein oder 2. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 2 die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung führt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 9 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 10 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet, Bonn, den 7. Juli 1965 Der Bundespräsident. Lübke Für den Bundeskanzler Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Blank Der Bundesminister für Wirtschaft Schmücker Der Bundesminister des Innern Hermann H ö c h e r 1