Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 49 vom 14.09.1965  - Seite 1214 bis 1216 - Gesetz zum Schutz gegen Baulärm

Gesetz zum Schutz gegen Baulärm 1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz zum Schutz gegen Baulärm Vom 9. September 1965 Sammlung des Bundesrechts, Bundesgesetzbl. III 2129-2 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Baumaschinen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden. (2) Baumaschinen im Sinne dieses Gesetzes sind maschinelle Einrichtungen, die als technische Arbeitsmittel bei der Durchführung von Bauarbeiten auf Baustellen Verwendung finden, insbesondere Bagger, Drucklufthämmer, Flachbaggergeräte, Förderbänder, Förderschnecken, Kompressoren, Kreissägen, Mischmaschinen, Rammen, Vibrationswalzen, Vibrationsplatten. (3) Vorschriften über den Arbeitsschutz bleiben unberührt. § 2 Pflichten des Betreibers Wer Baumaschinen betreibt, hat dafür zu sorgen, daß 1. Geräusche der Baumaschinen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 2. Vorkehrungen getroffen werden, die die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche von der Baustelle auf ein Mindestmaß beschränken, soweit dies erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. § 3 Anordnungen im Einzelfall, Verwaltungsvorschriften (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, im Einzelfall die Ausführung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der sich aus § 2 ergebenden Pflichten erforderlich sind. (2) Die Bundesregierung erläßt zur Durchführung des Absatzes 1 nach Anhörung des technischen Ausschusses (§ 8) mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über 1. Richtwerte für die von Baumaschinen bei bestimmten Betriebsvorgängen ausgehenden Geräusche, deren überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist (Emissionsrichtwerte), 2. Richtwerte für die von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen, bei deren überschreiten Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen der Allgemeinheit zu besorgen sind (Immissionsrichtwerte), 3. das Verfahren für die Messung der Geräuschemissionen von Baumaschinen und der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen. § 4 Landesrechtliche Betriebsbeschränkungen Die Länder können den Betrieb von Baumaschinen zeitlich beschränken. Sie können ferner für Bezirke, die eines stärkeren Schutzes bedürfen, vorschreiben, daß 1. bestimmte Baumaschinen nicht betrieben werden dürfen, 2. der Betrieb von Baumaschinen bestimmten Anforderungen genügen muß. § 5 Untersagung des Betriebes einer Baumaschine Kommt der Betreiber einer Baumaschine einer behördlichen Anordnung nach § 3 Abs. 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Baumaschine bis zur Herstellung des dieser Anordnung entsprechenden Zustandes untersagen. Sie kann den Betrieb von Baumaschinen ferner untersagen, wenn Anordnungen nach § 3 Abs. 1 nicht ausreichen, um die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. § 6 Überwachung (1) Die Eigentümer und Betreiber von Baumaschinen sowie die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Baumaschinen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der nach Landesrecht zuständigen Behörden und deren Nr. 49 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1965 1215 Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen, insbesondere Ge-räuschmessungeu, zu gestatten. Soweit es zur Vornahme der Prüfungen erforderlich ist, haben die Eigentümer und Betreiber von Baumaschinen ferner Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen und den Angehörigen der nach Landesrecht zuständigen Behörde und deren Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (2) Kosten, die durch Heranziehung von Sachverständigen zu Prüfungen nach Absatz 1 entstehen, sind den Eigentümern und Betreibern von Baumaschinen aufzuerlegen, sofern Verstöße gegen § 2 festgestellt worden sind. (3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. § 7 Zuständige Behörde für den Bereich der Deutschen Bundeshahn und der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes Soweit die Verwendung von Baumaschinen durch die Deutsche Bundesbahn und die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt, werden die Befugnisse nach § 3 Abs. 1, §§5 und 6 durch den Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen. § 8 Technischer Ausschuß (1) Bei dem Bundesminister für Gesundheitswesen wird der Ausschuß für den Schutz gegen Baulärm gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen: 1 Vertreter des Bundesministers für Gesundheitswesen 1 Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft 1 Vertreter des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung 1 Vertreter des Bundesministers des Innern 1 Vertreter des Bundesministers für Verkehr 1 Vertreter des Bundesministers für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung 6 Vertretern der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts 2 Vertretern der Baumaschinenindustrie 2 Vertretern der Bauwirtschaft 1 Vertreter der Wissenschaft 1 Vertreter der VDI-Kommission "Lärmminderung" 1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt 1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung 1 Vertreter der Technischen Uberwachungsvereine 1 Vertreter der Staatlichen Technischen Überwachung 2 Vertretern der Gewerkschaften. (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Die Vertreter der Landesregierungen und ihre Stellvertreter beruft er auf Vorschlag des Bundesrates. (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheitswesen. (4) Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. § 9 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in. der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 den Zutritt zu den Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen nicht gestattet oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt oder eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 11 Handeln für einen anderen (1) Die Bußgeldvorschrift des § 10 gilt auch für denjenigen, der als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person, als Mitglied eines solchen 1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Organs, als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder als gesetzlicher Vertreter eines anderen handelt. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis begründen sollte, unwirksam ist. (2) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens oder eines Teiles des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dieses Gesetz auferlegt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 9. September 1965 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Zinn Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister für Gesundheitswesen Schwarzhaupt § 12 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.