Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1965  Nr. 55 vom 29.09.1965  - Seite 1438 bis 1442 - Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes

Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes 1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I Gesetz zur Änderung des Krankenpflegegesetzes *) Vom 20. September 1965 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Gesetz über die Ausübung des Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester (Krankenpflegegesetz) vom 15. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 716) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird durch die Überschrift "Krankenpflegegesetz" ersetzt. 2. An Stelle der Abschnittsüberschriften vor den §§ 1, 6, 8, 12, 13, 15, 16 und 17 tritt folgende Abschnittseinteilung: 1. Abschnitt §§ 1 bis 14 2. Abschnitt §§ 14 a bis 14 i 3. Abschnitt §§ 15 bis 22. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) im Einleitungssatz nach dem Wort "Erlaubnis" die Worte "nach § 1 Abs. 1" eingefügt, bb) Nummer 3 gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Erlaubnis ist auch Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) zu erteilen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Anderen Personen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen vorliegen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) Nummer 1 gestrichen, bb) in Nummer 2 die Worte "schwerer Verfehlungen" durch die Worte "eines Verhaltens" ersetzt. b) Absatz 2 wird gestrichen. 5. § 4 wird wie folgt geändert: *) Ändert Bundesgesetzbl. III 2124-5 a) In Absatz 1 werden aa) in Nummer 1 die Worte "für die Erteilung der Erlaubnis irrtümlich" durch die Worte "für ihre Erteilung zu Unrecht" ersetzt, bb) in Nummer 2 nach "§ 3" die Worte "Nr. 1" eingefügt, cc) Nummer 3 gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Versagung nach § 3 Nr. 2 rechtfertigen würden." 6. Die §§ 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung: "§ 5 In den Fällen der §§3 und 4 ist der Betroffene vorher zu hören. Ist der Betroffene nicht voll geschäftsfähig, so ist auch der gesetzliche Vertreter zu hören. § 6 Die Lehrgänge (§§8 bis 11) werden in Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen durchgeführt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind (§ 7). Die praktische Ausbildung während des Lehrganges kann, sofern das Ausbildungsziel es erfordert, auch in einer Anstalt durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. § 7 (1) Die Krankenpflege- oder Kinderkranken-pflegeschule ist zur Ausbildung geeignet, wenn 1. a) die Krankenpflegeschule mit einem Allgemeinkrankenhaus, das mindestens drei Fachabteilungen besitzt, oder einem psychiatrischen Krankenhaus oder einem sonstigen Fachkrankenhaus mit mindestens 150 Krankenbetten verbunden ist und diese Anstalten eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Chirurgie und der Gynäkologie oder Psychiatrie gewährleisten, b) die Kinderkrankenpflegeschule mit einem Kinderkrankenhaus oder einer von einem hauptamtlich angestellten Facharzt für Kinderkrankheiten geleiteten Kinderabteilung eines Allgemeinkrankenhauses verbunden ist und eine ausreichende theoretische und praktische Ausbildung gewährleistet ist, Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1965 1439 und. sie 2. gemeinsam von einer Oberin oder leitenden Schwester oder einem leitenden Krankenpfleger und einem Arzt, von einer Oberin oder leitenden Schwester oder einem leitenden Krank enpfleger oder einem Arzt geleitet wird, und 3. über die für die vorgesehene Höchstzahl der Schülerinnen (Schüler) erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten verfügt, insbesondere a) über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte, darunter mindestens eine besonders vorgebildete Unterrichtsschwester (einen Unterrichtspfleger) verfügt, b) die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht und für die Unterbringung der Schülerinnen (Schüler) besitzt." 7. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Nummer 2 durch folgende Fassung ersetzt: "2. a) eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung oder eine der abgeschlossenen Realschulbildung entsprechende Schulbildung, b) eine abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleichwertige Schulbildung und den erfolgreichen Besuch einer dreijährigen Pflegevorschule. In den Fällen, in denen die Volksschulbildung nach neun Jahren abgeschlossen wird, genügt der zweijährige Besuch einer Pflegevorschule. An die Stelle des Besuchs einer Pflegevorschule kann der Besuch einer Schwesternvorschule oder eine gleichwertige Ausbildung treten, c) eine abgeschlossene Volksschulbildung und eine Berufsausbildung mit Lehrabschlußprüfung oder d) den Besitz der Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 und eine dreijährige Bewährung im Beruf der Krankenpflegehelferin (des Krankenpflegehelfers) nach Erwerb dieser Erlaubnis,"; bb) im letzten Satz das Wort "polizeiliches" durch "amtliches" ersetzt. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Bewerberinnen müssen außerdem eine halbjährige haus wirtschaftliche Tätigkeit in eigener oder fremder Familie, in einer geeigneten Anstalt oder einer hauswirtschaftlichen Schule abgeleistet haben. Die haus- wirtschaftliche Tätigkeit braucht nicht abgeleistet zu werden von Bewerberinnen, die 1. eine Pflege- oder Schwesternvorschule besucht haben, 2. eine hauswirtschaftliche Lehre mit Erfolg abgeschlossen haben, 3. eine Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 besitzen oder 4. das freiwillige soziale Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (Bun-desgesetzbl. I S. 640) abgeleistet haben." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "zwei" durch "drei" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(2) Es werden verkürzt 1. für eine Krankenschwester der Lehrgang in der Kinderkrankenpflege um achtzehn Monate, 2. für eine Kinderkrankenschwester der Lehrgang in der Krankenpflege um achtzehn Monate, 3. für eine Hebamme der Lehrgang in der Kinderkrankenpflege oder der Lehrgang in der Krankenpflege um zwölf Monate, 4. für eine Krankenpflegehelferin (einen Krankenpflegehelfer) der Lehrgang in der Krankenpflege um sechs Monate, nach dreijähriger Bewährung im Beruf der Krankenpflegehelferin (des Krankenpflegehelfers) nach Erwerb der Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 um zwölf Monate. (3) Die zuständige Behörde kann eine Ausbildung in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, bis zu zwei Jahren auf den Lehrgang in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege anrechnen." 9. In § 10 erhält Nummer 2 folgende Fassung: "2. Unterbrechungen wegen Erkrankung oder Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen." 10. § 11 erhält folgende Fassung: "§ 11 Die Lehrgänge in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege umfassen Unterricht und eine praktische Ausbildung. Der Unterricht umfaßt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Gruppenunterricht)." 11. § 12 wird gestrichen. 12. In § 13 wird Satz 2 gestrichen. 1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I 13. § 14 erhält (olgende Fassung: "§ 14 Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Ausbildung und die Prüfungen in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege zu regeln." 14. Hinter § 14 werden die? folgenden §§ 14 a bis 14 i eingefügt: "§ 14 a (1) Wer die Krankenpflegehilfe unter der Bezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegerhelfer" ausüben will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Krankenpflegehilfe im Sinne dieses Gesetzes umfaßt auch die Pflege Geisteskranker. § 14 b (1) Die Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 wird Personen erteilt, die 1. an dem Lehrgang (§§ 14 e bis 14 g) teilgenommen und 2. die Prüfung (§ 14 h) bestanden haben. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis an Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen gleichwertigen Ausbildung gilt § 2 Abs. 2 entsprechend. § 14 c Für die Versagung und die Rücknahme der Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend. § 14 d (1) Der Lehrgang (§§ 14 e bis 14 g) wird in einer Schule für Krankenpflegehilfe durchgeführt, die als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt ist (Absatz 2). Die praktische Ausbildung während des Lehrganges kann, sofern das Ausbildungsziel es erfordert, auch in einer Anstalt durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt ist. (2) Eine Schule für Krankenpflegehilfe ist zur Ausbildung geeignet, wenn sie 1. gemeinsam von einer Oberin oder leitenden Schwester oder einem leitenden Krankenpfleger und einem Arzt, von einer Oberin oder leitenden Schwester oder einem leitenden Krankenpfleger oder einem Arzt geleitet wird, 2. über die für die vorgesehene Höchstzahl der Schülerinnen (Schüler) erforderlichen Ausbildungsmöglichkeiten verfügt, insbesondere a) über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügt, b) die erforderlichen Räume und Einrichtungen für den Unterricht und für die Unterbringung der Schülerinnen (der Schüler) besitzt und 3. mit einer geeigneten Krankenanstalt verbunden ist. § 14 e (1) Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zum Besuch der Schule für Krankenpflegehilfe haben nachzuweisen 1. die Vollendung des 18. Lebensjahres, 2. eine abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleichwertige Schulbildung, 3. ihre körperliche Eignung zur Ausübung des Berufs durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses. Sie haben ferner ein amtliches Führungszeugnis beizubringen. (2) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen (Bewerber) um die Zulassung zum Besuch der Schule für Krankenpflegehilfe. (3) Die zuständige Behörde kann in Härtefällen Ausnahmen von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 zulassen. § 14 f (1) Der Lehrgang in der Krankenpflegehilfe dauert ein Jahr. (2) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Ferien bis zu vier Wochen und 2. Unterbrechungen wegen Erkrankung oder Schwangerschaft bis zur Gesamtdauer von vier Wochen. § 14 g Der Lehrgang in der Krankenpflegehilfe umfaßt Unterricht und eine praktische Ausbildung. Der Unterricht umfaßt mindestens 250 Unterrichtsstunden (Gruppenunterricht). § 14 h Die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist durch eine Prüfung vor staatlichen Prüfungsausschüssen nachzuweisen. § 14 i Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Ausbildung und die Prüfung in der Krankenpflegehilfe zu regeln." Nr. 55 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1965 1441 15. Die §§ 15 und 16 erhalten folgende Fassung: "§ 15 (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1, § 14b Abs. 1 und § 19 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Bewerberin (der Bewerber) die Prüfung abgelegt hat, im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 die Prüfung ablegen will. (2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, §§ 4, 14 b Abs. 2, § 14 c in Verbindung mit § 4, § 17 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 und 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Bewerberin (der Bewerber) oder die Inhaberin (der Inhaber) der Erlaubnis 1. ihren (seinen) Wohnsitz hat, 2. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 nicht gegeben ist, ihren (seinen) Wohnsitz begründen will, oder 3. wenn eine Zuständigkeit nach Nummer 1 oder 2 nicht gegeben ist, zuletzt ihren (seinen) Wohnsitz gehabt hat. (3) Die Entscheidungen nach §§ 6 und 14 d Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Schule oder die Anstalt liegt. (4) Die Entscheidungen nach § 9 Abs. 3, § 14 e Abs. 3 und § 20 Abs. 3 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Bewerberin (der Bewerber) an einem Lehrgang teilnehmen will. (5) Die Landesregierung bestimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. § 16 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Krankenschwester", "Krankenpfleger" oder "Kinderkrankenschwester" führt, 2. ohne Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Krankenpflegehelferin" oder "Krankenpflegehelfer" führt, 3. die Berufsbezeichnung "Säuglings- und Kinderschwester" führt, ohne als solche staatlich anerkannt worden zu sein. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden." 16. In § 17 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Wer am I.Oktober 1965 mindestens drei Jahre an einer Krankenanstalt oder einer sonstigen Anstalt, die durch das Gesundheitsamt überwacht wird, als Pflegehilfskraft tätig gewesen ist, erhält nach der Prüfung in der Kran-kenpflegehilfe die Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1, ohne daß es der Teilnahme an einem Lehrgang (§ 14 b Abs. 1 Nr. 1) bedarf. (3) Wer am I.Oktober 1965 mindestens zehn Jahre an einer Krankenanstalt oder einer sonstigen Anstalt, die durch das Gesundheitsamt überwacht wird, als Pflegehilfskraft tätig gewesen ist, erhält auf Antrag die Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1, ohne daß es der Teilnahme an einem Lehrgang und der Prüfung in der Krankenpflegehilfe (§ 14 b Abs. 1) bedarf." 17. In § 18 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht bis zum l.Juli 1970 nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des § 7 erfüllt sind." 18. Die §§19 und 20 erhalten folgende Fassung: "§ 19 (1) Eine vor dem 1. Oktober 1965 nach den Vorschriften des Gesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1957 begonnene Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält die Bewerberin (der Bewerber) eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. (2) Wer eine Ausbildung erworben hat, die der Ausbildung nach § 14 b Abs. 1 Nr. 1 gleichwertig ist, kann bis zum 30. September 1968 zur Prüfung in der Krankenpflegehilfe zugelassen werden, ohne daß es der Teilnahme an einem Lehrgang (§§ 14 e bis 14 g) bedarf. Nach der Prüfung erhält die Bewerberin (der Bewerber) eine Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1. (3) Wer eine Ausbildung erworben hat, die der Ausbildung nach § 14 b Abs. 1 Nr. 1 gleichwertig ist, und bis zum 30. September 1967 eine Prüfung abgelegt hat, die den Vorschriften der Rechts Verordnung nach § 14 i über die Prüfung in der Krankenpflegehilfe entspricht, erhält die Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1. (4) Wer bis zum 1. Oktober 1968 die Volksschule oder eine gleichwertige Schulbildung abgeschlossen hat, kann zum Besuch der Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschule zugelassen werden, ohne daß es des Nachweises der übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b oder c bedarf. § 20 (1) Wer als Soldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder als Polizeivollzugsbeamter im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Länderpolizeien eine mindestens vierjährige Dienstzeit abgeleistet hat, kann die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 erhalten, wenn er 1. die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder 2. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder 3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Länderpolizeien bestanden hat. (2) Wer als Soldat im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder als Polizeivollzugsbeamter im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes oder der Länderpolizeien eine mindestens dreijährige 1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1965, Teil I finden weiterhin Anwendung. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Krankenpflegeverordnung gilt entsprechend für Schüler von Schulen für Krankenpflegehilfe." Artikel II Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes über die Ausübung des Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester (Krankenpflegegesetz) in der neuen Fassung, die sich aus den Änderungen und Ergänzungen in Artikel I ergibt, und unter neuer Paragraphenfolge als Krankenpflegegesetz bekanntzumachen. Artikel III Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. Artikel IV Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 20. September 1965 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister für Gesundheitswesen Schwarzhaupt Dienstzeit abgeleistet hat, kann die Erlaubnis nach § 14 a Abs. 1 erhalten, wenn er 1. die Sanitätsprüfung im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder 2. die Fachprüfung für die Verwendung als Hilfssanitätsbeamter im Bundesgrenzschutz oder 3. eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Länder-Polizeien bestanden hat. (3) Die zuständige Behörde kann die Ausbildung im Sanitätsdienst der Bundeswehr bei Personen, die den Grundwehrdienst im Sanitätsdienst abgeleistet und die Sanitätsprüfung bestanden haben, bis zu sechs Monaten auf den Lehrgang in der Krankenpflege oder in der Krankenpflegehilfe anrechnen." 19. In § 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung: " (2) § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Krankenpflegeverordnung vom 28. September 1938 (Reichs-gesetzbl. I S. 1310) und § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Säuglings- und Kinderpflegeverordnung vom 15. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2239)