Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1966  Nr. 33 vom 03.08.1966  - Seite 453 bis 454 - Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit

Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit Bundesgesetzblatt Teill 453 Z 1997 A 1966 Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1966 Nr. 33 Tag Inhalt Seite 29. 7. 66 Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit.................... 453 29. 7.66 Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ............................ 455 Bundesgesetzbl. III 8051-1 27. 7. 66 Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung (Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) ............................ 456 28. 7.66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) .................................................................. ..... 457 Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit Vom 29. Juli 1966 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Voraussetzungen der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit Die Bundesregierung kann Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, von der deutschen Gerichtsbarkeit freistellen, wenn sie es bei Abwägung aller Umstände zur Förderung wichtiger öffentlicher Interessen für geboten hält. § 2 Beschränkungen der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit (1) Die Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit ist zu befristen. Sie soll in der Regel nicht länger als eine Woche dauern. (2) Sie kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. § 3 Wirkung der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit Für die Dauer der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit unterbleiben alle Entscheidungen, Verfügungen und Maßnahmen der Gerichte, Straf-verfolgungs- und anderen Behörden, die gegen die Person, der die Freistellung gewährt ist, ihre Unterkunft oder in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsgewalt befindliche Gegenstände gerichtet sind. § 4 Beendigung der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit (1) Die Bundesregierung kann die Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit bis drei Tage vor dem Zeitpunkt, in dem die Freistellung wirksam wird, widerrufen, wenn eine Bedingung, an die ihr Beschluß geknüpft ist, nicht eintritt. (2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit abkürzen, wenn Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden. § 5 Öffentliche Bekanntgabe Der Bundesminister der Justiz gibt die Beschlüsse der Bundesregierung nach den §§ 1 und 4 im Bundesanzeiger bekannt. 454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I § 6 Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 29. Juli 1966 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende Der Bundesminister der Justiz Dr. Jaeger