Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
Bundesgesetzblatt
Teill
453
Z 1997 A
1966
Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1966
Nr. 33
Tag Inhalt Seite
29. 7. 66 Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit.................... 453
29. 7.66 Drittes Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ............................ 455
Bundesgesetzbl. III 8051-1
27. 7. 66 Dreizehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (Dreizehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO) ............................ 456
28. 7.66 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) .................................................................. ..... 457
Gesetz über befristete Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
Vom 29. Juli 1966
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Voraussetzungen der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
Die Bundesregierung kann Deutsche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes haben, von der deutschen Gerichtsbarkeit freistellen, wenn sie es bei Abwägung aller Umstände zur Förderung wichtiger öffentlicher Interessen für geboten hält.
§ 2
Beschränkungen der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
(1) Die Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit ist zu befristen. Sie soll in der Regel nicht länger als eine Woche dauern.
(2) Sie kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
§ 3
Wirkung der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
Für die Dauer der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit unterbleiben alle Entscheidungen,
Verfügungen und Maßnahmen der Gerichte, Straf-verfolgungs- und anderen Behörden, die gegen die Person, der die Freistellung gewährt ist, ihre Unterkunft oder in ihrem Eigentum oder ihrer Verfügungsgewalt befindliche Gegenstände gerichtet sind.
§ 4
Beendigung der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
(1) Die Bundesregierung kann die Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit bis drei Tage vor dem Zeitpunkt, in dem die Freistellung wirksam wird, widerrufen, wenn eine Bedingung, an die ihr Beschluß geknüpft ist, nicht eintritt.
(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit abkürzen, wenn Auflagen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.
§ 5
Öffentliche Bekanntgabe
Der Bundesminister der Justiz gibt die Beschlüsse der Bundesregierung nach den §§ 1 und 4 im Bundesanzeiger bekannt.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1966, Teil I
§ 6 Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Juli 1966
Der Bundespräsident Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende
Der Bundesminister der Justiz Dr. Jaeger