Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 19 vom 08.04.1967  - Seite 396 bis 397 - Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre 396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I Vierter Abschnitt Schluß Vorschriften § 8 Dieses Gesetz gilt .nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Drillen überlebungsgeseiz.es vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechfs- Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Mitgliedern der Bundesregierung können zu ihrer Unterstützung Parlamentarische Staatssekretäre beigegeben werden; sie müssen Mitglieder des Deutschen Bundestages sein. § 2 (1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische; Staatssekretär tätig werden soll. (2) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten eine vom Bundespräsidenten vollzogene und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde über ihre Ernennung. Die Ernennung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 9 Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 3 Die Parlamentarischen Staatssekretäre haben vor dem zuständigen Bundesminister folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. § 4 Die §§ 6, 7 des Bundesministergesetzes vom 17. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 407) sind entsprechend anzuwenden. § 5 (1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats, in dem sie er- l)as vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 3. April 1967 Der Bundespräsident L ü b k e Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt D e r B u n d e s m i n i s t e r für Wohnungswesen und Stadt eba u Lau ritzen Der Bundesminister der Justiz Heinemann Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre Vom 6. April 1967 Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1967 397 nannt worden sind, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem sie ausscheiden, eine Entschädigung in Höhe von fünfundsiebzig vom .Hundert des Amtsgehaltes eines Bundesministers. § 19 des Bundes-mmistorge.sel.zes ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Bundesreisekostenge-set/.es für Beamte der höchstem Reisekostenstufe sind entsprechend anzuwenden. § 6 Die Parlamentarischen Staatssekretäre können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Entlassung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister vor. Der Parlamentarische Staatssekretär ist entlassen, wenn er aus dem Deutschen Bundestag ausscheidet oder wenn das Amtsverhältnis des zuständigen Mitgliedes der Bundesregierung endet. § 10 des Bundesministergesetzes ist. entsprechend anzuwenden. § 7 (1) Einem ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär wird, wenn er mindestens ein Jahr als solcher tätig gewesen ist, die Entschädigung bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat seines Ausscheidens weitergewährt. Für jedes weitere Jahr dieser Tätigkeit wird die Entschädigung für einen weiteren Monat gewährt. Die Entschädigung wird monatlich im voraus gezahlt. § 14 Abs. 4 und § 20 des Bundesministergesetzes sind, entsprechend anzuwenden. (2) Die Hinterbliebenen (§ 13 Abs. 2 des Bundesministergesetzes) eines Parlamentarischen Staatssekretärs erhalten die Entschädigung, die diesem nach Absatz 1 zugestanden hätte. Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs erhalten den noch nicht ausgezahlten Betrag der Entschädigung. Die Entschädigung wird den Hinterbliebenen in einer Summe gezahlt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 9 Dieses Gesetz tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 6. April 1967 Der Bundespräsident Lübke D e r Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister des Innern Lücke