Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 4 vom 17.01.1969  - Seite 41 bis 42 - Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt 41 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 17.Januar 1969 Nr. 4 Tag Inhalt 13. 1. 69 Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes ............................. Bundesgesetzbl. III 50-1, 2030-7 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Schuhmacher-Handwerks ...................... 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Orthopädiemechaniker-Handwerks.............. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Bandagisten-Handwerks....................... 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Bootsbauer-Handwerks ....................... 1. 69 Berichtigung der Verordnung über das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks Seite 41 43 44 45 46 48 Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes Vom 13. Januar 1969 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I § 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen. Haben Wehrpflichtige im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes mindestens zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei mindestens drei Jahre Dienst geleistet, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die Gesamtdauer der von ihnen noch zu leistenden Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn und bei Offizieren höchstens achtzehn Monate. Der im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes über zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei über drei Jahre geleistete Dienst kann auf diese Wehrübungen, der im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes zwischen einem Jahr und zwei Jahren und im sonstigen Vollzugsdienst der Polizei zwischen achtzehn Monaten und drei Jahren geleistete Dienst auf den Wehrdienst angerechnet werden." 2. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: "§ 42a Grenzschutzdienstpflicht (1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufenen Geburtsjahrgang angehören und nach dem Musterungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung stehen, sowie Wehrpflichtige, die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz ausgeschieden sind, können zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden. Als Dienstleistende im Bundesgrenzschutz stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis besonderer Art. Zahl, Berufsgruppen und Vorbildung der zum Grenzschutzdienst zu verpflichtenden Wehrpflichtigen eines aufgerufenen Geburts Jahrgangs bestimmt der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung. (2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst sind die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß anzuwenden. Grenzschutzdienstpflichtige können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Ist die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben, so ist der im Bundesgrenzschutz geleistete Dienst auf den Grundwehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht anzuwenden. 42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Für die persönliche Rechtsstellung der Dienstleistenden gelten unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Insbesondere gelten die Vorschriften über die Fürsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sachbezüge, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den Urlaub und die Versorgung. An die Stelle des Wehrsoldes tritt der Grenzschutzsold in gleicher Höhe. (4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die Dienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz. (5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für Dienstleistende entsprechend. Sie unterliegen den für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften. Auf die Vollstreckung der Geldbuße sind die §§ 35, 37 und 40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung entsprechend anzuwenden. (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die Dienstbezeichnungen, die Laufbahnen, die Beförderung, die Vorgesetztenverhältnisse und die Gehorsamspflicht der Dienstleistenden sowie das von diesen abzulegende Gelöbnis in Anlehnung an die für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vorschriften. " § 2 Übergangsvorschrift Bei Wehrpflichtigen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes 1. mindestens achtzehn Monate Polizeivollzugsdienst geleistet haben, 2. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder 3. für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, findet § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der bisherigen Fassung Anwendung. Artikel II Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel III (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1970 finden § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 322), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 25. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1041), und andere laufbahnrechtliche Vorschriften des Bundes, die dem § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechen, keine Anwendung. (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge des von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes. Artikel IV Inkrafttreten Artikel I Und II treten am Tage nach der Verkün-dung dieses Gesetzes, Artikel III tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 13. Januar 1969 Der Bundespräsident Lübke Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Brandt Der Bundesminister der Verteidigung Schröder Der Bundesminister des Innern Benda Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Hans Katzer