Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 34 vom 30.04.1969  - Seite 313 bis 327 - Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz)

Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) Bundesgesetzblatt 313 Teill Z1997A 1969 Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1969 Nr. 34 Tag Inhalt Seite 22. 4. 69 Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) ............ 313 Buiulesgeselzbl. III 51-1 29. 4. 69 Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes....................... 328 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 ........................................................ 329 Verkündungen im Bundesanzeiger ...................................................... 329 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 330 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) Vom 22. April 1969 Auf Grund des Artikels 4 § 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) unter Berücksichtigung des 1. Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und des Besoldungsangleichungsgesetzes für den Bundesgrenzschutz vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 925), 2. Soldatenversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 785), 3. Bundesbesoldungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 993), 4. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 5. Dezember 1958 (Bundesgesetzblatt I S. 898), 5. Dritten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 206), 6. Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 705), 7. Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S.853), 8. Gesetzes über die Altersgrenzen der Berufssoldaten vom 9. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 723), 9. Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), 10. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. März 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 169), 11. Vierten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 9. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 447), 12. Fünften Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 305), 13. Gesetzes zur Aufhebung des Personalgutachterausschuß-Gesetzes vom 4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 965), 14. Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 56), 15. Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), 16. Fünften Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), 17. Siebenten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 24. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 221), 18. Achten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 1. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 277) in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 22. April 1969 Der Bundesminister der Verteidigung Schröder 314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz) Übersicht Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeines §§ Begriffsbestimmungen ......................... 1 Dauer des Wehrdienstverhältnisses ............ 2 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze ....... 3 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform .. 4 Gnadenrecht .................................. 5 2. Pflichten und Rechte der Soldaten Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten .......... 6 Grundpilicht des Soldaten ...................... 7 Eintreten für die demokratische Grundordnung ... 8 Eid und feierliches Gelöbnis ................... 9 Pflichten des Vorgesetzten ..................... 10 Gehorsam ..................................... 11 Kameradschaft ................................. 12 Wahrheitspflicht ............................... 13 Verschwiegenheit ............................. 14 Politische Betätigung ........................... 15 Verhalten in anderen Staaten .................. 16 Verhalten im und außer Dienst ................. 17 Gemeinsames Wohnen ......................... 18 Annahme von Belohnungen .................... 19 Nebentätigkeit . . .*............................. 20 Vormundschaft und Ehrenämter ................ 21 Verbot der Ausübung des Dienstes ............. 22 Bestrafung wegen Dienstvergehen .............. 23 Haftung ...................................... 24 Wahlrecht ..................................... 25 Verlust des Dienstgrades ...................... 26 Laufbahnvorschriften ........................... 27 Urlaub ........................................ 28 Personalakten und Beurteilungen ............... 29 Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung 30 Fürsorge ...................................... 31 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis ..... 32 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht 33 Beschwerde ................................... 34 Vertrauensmann............................... 35 Seelsorge ..................................... 36 Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 1. Begründung des Dienstverhältnisses Voraussetzung der Berufung.................... 37 Hindernisse der Berufung ...................... 38 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten .................................... 39 §§ Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit..................................... 40 Form der Begründung und der Umwandlung..... 41 Beförderung .................................. 42 Beendigung des Dienstverhältnisses a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten Beendigungsgründe ......................... 43 Eintritt in den Ruhestand .................... 44 Altersgrenzen .............................. 45 Entlassung ................................. 46 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung ............................ 47 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten 48 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung des Berufssoldaten.......... 49 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand .. 50 Wiederverwendung ......................... 51 Wiederaufnahme des Verfahrens............ 52 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses ............................. 53 b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit Beendigungsgründe ......................... 54 Entlassung................................. 55 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit...... 56 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses 57 Dritter Abschnitt Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten 58 Vierter Abschnitt Rechtsweg 59 Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften Einstellung von Soldaten und Beamten der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern ........ 60 Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern 61 Organisationsgesetz .............................. 66 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ........... 68 Änderung der Arbeitszeitordnung ................. 69 Personalvertretung für Zivilbedienstete............ 70 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen.......... 71 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen 72 Inkrafttreten .................................... 73 Nr. 34 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 315 Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften 1. Allgemeines § 1 Begriffsbestimmungen (1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden. (2) Auf Grund der Wehrpflicht stehen auch noch die Angehörigen der Reserve, die zu einem Dienstgrad befördert sind, in einem Wehrdienstverhältnis, solange sie zum Wehrdienst einberufen sind. (3) Der Soldat kann 1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder 2. auf Grund freiwilliger Verpflichtung für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden. (4) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden. (5) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarstrafgewalt über Soldaten seines Befehlsbereichs hat. Das Nähere regelt ein Gesetz. §2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet. § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden. § 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform (1) Einer Ernennung bedarf es 1 zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung) , 2. zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung), 3. zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung). (2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. (3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erläßt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen. § 5 Gnadenrecht (1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Soldatenrechte und der Rechte aus einem früheren Soldatenverhältnis das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen. (2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Soldatenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 51 Abs. 1,2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. 2. Pflichten und Rechte der Soldaten § 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger/Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt. § 7 Grundpflicht des Soldaten Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen. § 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung Der Soldat muß die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten. 316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 9 Eid und feierliches Gelöbnis (1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben folgenden Diensteid zu leisten: "ich schwöre, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helle." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre" andere Beteue-rungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese Beteuerungsformel sprechen. (2) Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, bekennen sich zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis: "Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen." § 10 Pflichten des Vorgesetzten (1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben. (2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich. (3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen. (4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen. (5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen. (6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten. § 11 Gehorsam (1) Der Soldat muß seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit nicht von der Verantwortung. (2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, daß dadurch ein Verbrechen oder Vergehen begangen wird. § 12 Kameradschaft Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein. § 13 Wahrheitspflicht (1) Der Soldat muß in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen. (2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt. § 14 Verschwiegenheit (1) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (2) Der Soldat darf ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Disziplinarvorgesetzte, nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der letzte Disziplinarvorgesetzte. § 62 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetzten oder des letzten Disziplinarvorgesetzten dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und, wenn es im Einzelfall aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Pflicht trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben. (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht des Soldaten, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für ihre Erhaltung einzutreten. § 15 Politische Betätigung (1) Im Dienst darf sich der Soldat nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung betätigen. Das Recht des Soldaten, im Gespräch mit Kameraden seine eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt. (2) Innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen findet während der Freizeit das Recht der freien Meinungsäußerung seine Schranken an den Grundregeln der Kameradschaft. Der Soldat hat sich so zu verhalten, daß die Gemeinsamkeit des Dienstes Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 317 nicht ernstlich gestört wird. Der Soldat darf insbesondere nicht als Werber für eine politische Gruppe wirken, indem er Ansprachen hält, Schriften verteilt oder als Vertreter einer politischen Organisation arbeitet. Die gegenseitige Achtung darf nicht gefährdet werden. (3) Der Soldat darf bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen. (4) Ein Soldat darf als Vorgesetzter seine Untergebenen nicht für oder gegen eine politische Meinung beeinflussen. § 16 Verhalten in anderen Staaten Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist dem Soldaten jede Einmischung in die Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates versagt. § 17 Verhalten im und außer Dienst (1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten. (2) Sein Verhalten muß dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. (3) Ein Offizier oder Unteroffizier muß auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind. (4) Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen. Er darf seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muß ärztliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Vorschriften des § 32 Abs. 3 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundes-gesetzbl. I S. 1012) bleiben unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet. § 18 Gemeinsames Wohnen Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwal- tungsvorschriften erläßt der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. § 19 Annahme von Belohnungen Der Soldat darf, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung annehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Dienststellen übertragen werden. §20 Nebentätigkeit (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit bedürfen der vorherigen Genehmigung ihres Disziplinarvorgesetzten 1. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufes, 2. zur Ausübung einer Tätigkeit in einem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie zur Übernahme einer Treuhänderschaft. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen oder andere dienstliche Belange beeinträchtigen würde. Sie ist zu widerrufen, wenn sich eine solche Beeinträchtigung ergibt. (3) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. (4) Die Vorschriften der §§64 und 67 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. (5) Einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, darf die Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt werden, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft. (6) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Soldaten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Disziplinarvorgesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten. §21 Vormundschaft und Ehrenämter Der Soldat bedarf zur Übernahme des Amtes eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beistandes oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Dienste der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. 318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 22 Verbot der Ausübung des Dienstes Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle kann einem Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Ausübung des Dienstes verbieten. Das Verbot erlischt, sofern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren, ein Strafverfahren oder ein Entlassungsverfahren eingeleitet ist. Der Soldat soll vor Erlaß des Verbotes gehört werden. § 23 Bestrafung wegen Dienstvergehen (1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt. (2) Es gilt als Dienstvergehen, 1. wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, 2. wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind, 3. wenn ein Berufssoldat nach Eintritt in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis schuldhaft nicht nachkommt. (3) Das Nähere über die Bestrafung wegen Dienstvergehen regelt ein Gesetz. § 24 Haftung (1) Verletzt ein Soldat schuldhaft seine Dienstpflichten, so hat er dem Bund den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Hat er seine Dienstpflicht in Ausübung von Hoheitsbefugnissen, im Ausbildungsdienst oder im Einsatz verletzt, so hat er den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Hat der Bund auf Grund der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz geleistet, so ist der Rückgriff gegen den Soldaten nur insoweit zulässig, als ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Für die Verjährung der Ansprüche gegen den Soldaten und den Übergang von Ersatzansprüchen auf ihn gelten die Vorschriften des § 78 Abs. 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. §25 Wahlrecht (1) Stimmt ein Berufssoldat seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag oder zu einem Landtag zu, so hat er dies unverzüglich seinem Vorgesetzten mitzuteilen. Das Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 4. August 1953 (Bun-desgesetzbl. I S 777) gilt in diesen Fällen entsprechend. (2) Für den Soldaten auf Zeit gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß er für die Dauer des Mandats, jedoch längstens bis zum Ablauf seiner Verpflichtungszeit, die Hälfte seiner Dienstbezüge weiter erhält. § 26 Verlust des Dienstgrades Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt ein Gesetz. § 27 Laufbahnvorschriften (1) Vorschriften über die Laufbahnen der Soldaten werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 durch Rechtsverordnung erlassen. (2) Bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind mindestens zu fordern 1. für die Laufbahnen der Unteroffiziere a) der erfolgreiche Besuch einer Volksschule oder ein entsprechender Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von einem Jahr, c) die Ablegung einer Unteroffizierprüfung, 2. für die Laufbahnen der Offiziere a) das Reifezeugnis einer höheren Schule oder ein entsprechender Bildungsstand, b) eine Dienstzeit von drei Jahren, c) die Ablegung einer Offizierprüfung, 3. für die Laufbahnen der Sanitätsoffiziere die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker. (3) Die Bewerber für die Laufbahnen der Unteroffiziere sollen eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn sie nicht die mittlere Reife oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzen. (4) Für die Beförderungen von Soldaten sind die allgemeinen Voraussetzungen und die Mindest-dienstzeiten festzusetzen. Dienstgrade, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht übersprungen werden, über Ausnahmen entscheidet der Bundespersonalausschuß. (5) Der Aufstieg aus den Laufbahnen der Unteroffiziere in die Laufbahnen der Offiziere ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg ist die Ablegung einer Offizierprüfung zu verlangen. (6) Die Rechtsverordnung trifft ferner Bestimmungen für die Fälle, in denen für eine bestimmte militärische Verwendung ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine abgeschlossene Fachschulausbildung erforderlich ist, sowie darüber, inwieweit an Stelle der allgemeinen Vorbildung eine technische oder sonstige Fachausbildung genügt. Sie kann für Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 319 einzelne Gruppen von Oifizierbewerbern bestimmen, daß der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule oder ein entsprechender Bildungsstand genügt und daß die Dienstzeit nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b bis auf zwei .fahre gekürzt wird. (7) Auf den Bundespersonalausschuß in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten der Soldaten finden die Vorschriften des Abschnittes IV des Bundesbeamtengesetzes mit Ausnahme des § 98 Abs. 1 entsprechende Anwendung, § 96 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe: Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender, der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern und der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde und drei Berufssoldaten. Stellvertretende Mitglieder sind je ein Beamter des Bundesrechnungshofes und des Bundesministeriums des Innern, der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundesbehörde, ein Beamter oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und drei weitere Berufssoldaten. Der Beamte oder Berufssoldat des Bundesministeriums der Verteidigung und die übrigen Berufssoldaten werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers der Verteidigung bestellt. § 28 Urlaub (1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Geld- und Sachbezüge zu. (2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen. (3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden. (4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind. § 29 Personalakten und Beurteilungen (1) Der Soldat muß über Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten oder vor Verwertung in einer Beurteilung gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) Dem Soldaten ist eine Beurteilung in allen Punkten zu eröffnen, die seine Laufbahn, seine Beförderung oder sein Dienstverhältnis beeinflussen. Vorschläge für künftige Verwendung brauchen nicht eröffnet zu werden. (3) Der Soldat hat, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst, ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Dazu gehören alle ihn betreffenden Vorgänge. § 30 Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge, Versorgung (1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge und Versorgung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt. (2) Die Vorschriften über die Reise- und Umzugskostenvergütung der Beamten sowie § 73 Abs. 2, § 83 Abs. 2, §§ 83 a, 84, 86, 87, 87 a und 183 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (3) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. § 31 Fürsorge Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt. § 32 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis (1) Dem Soldaten ist nach Beendigung seines Wehrdienstes eine Dienstzeitbescheinigung auszustellen. Auf Antrag ist ihm bei einer Dienstzeit von mindestens 4 Wochen ein Dienstzeugnis zu erteilen, das über die Art und Dauer der wesentlichen von ihm bekleideten Dienststellungen, über seine Führung, seine Tätigkeit und seine Leistung im Dienst Auskunft gibt. (2) Der Soldat kann eine angemessene Zeit vor dem Ende des Wehrdienstes ein vorläufiges Dienstzeugnis beantragen. § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht (1) Die Soldaten erhalten staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Unterricht. Der für den Unterricht verantwortliche Vorgesetzte darf die Behandlung politischer Fragen nicht auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränken. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Soldaten nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden. 320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Die Soldaten sind über ihre staatsbürgerlichen und völkerrechtlichen Pflichten und Rechte im Frieden und im Kriege zu unterrichten. § 34 Beschwerde Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt ein Gesetz. § 35 Vertrauensmann (1) Die Unteroffiziere und Mannschaften wählen in den Einheiten, in den Hauptabschnitten (Divisionen) eines Schiffes und in Lehrgängen von mindestens dreimonatiger Dauer aus ihren Reihen je einen Vertrauensmann und je zwei Stellvertreter. Die Offiziere wählen in einem Verband, in den Schulen, in Lehrgängen von mindestens dreimonatiger Dauer und in den Stäben der Verbände einen Vertrauensmann und zwei Stellvertreter. (2) Der Vertrauensmann soll zur verantwortungsvollen Zusammenarbeit zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie zur Erhaltung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb des Bereichs, für den er gewählt ist, beitragen. Er ist mit seinen Vorschlägen in Fragen des inneren Dienstbetriebes, der Fürsorge, der Berufsförderung und des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens zu hören. Geht der Vorschlag des Vertrauensmannes über die Zuständigkeit des Führers seiner Einheit hinaus, so hat dieser den Vorschlag seinem Vorgesetzten vorzulegen. (3) Die Wahl ist geheim und unmittelbar. Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren, die Dauer des Amtes der Vertrauensmänner und die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit werden durch Gesetz geregelt. (4) Soldaten in Dienststellen, die nicht Einheiten, Verbände oder Schulen sind, wählen Vertretungen nach den Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Die Zahl der Vertreter muß im gleichen Verhältnis zur Zahl der Soldaten stehen wie die Zahl der Personalratsmitglieder zur Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter; die Soldaten erhalten jedoch mindestens die in § 13 Abs. 3 und 5 des Personalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Vertretern. In gemeinsamen Angelegenheiten treten diese Vertreter zu den Personalvertretungen hinzu; sie gelten als weitere Gruppe. In Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, haben sie die Befugnisse des Vertrauensmannes. (5) Erleidet ein Soldat anläßlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 durch einen Unfall eine gesundheitliche Schädigung, die im Sinne der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes ein Dienstunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. § 36 Seelsorge Der Soldat hat einen Anspruch auf Seelsorge und ungestörte Religionsausübung. Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig. Zweiter Abschnitt Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit 1. Begründung des Dienstverhältnisses § 37 Voraussetzung der Berufung (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. (2) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. (3) Für die Berufung ist eine besetzbare Planstelle erforderlich. § 38 Hindernisse der Berufung (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer 1. durch ein deutsches Gericht zu Zuchthaus oder wegen einer hochverräterischen, staatsgefährdenden oder vorsätzlichen landesverräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt ist, 2. die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter nicht besitzt, 3. Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §§ 42 c bis 42 e des Strafgesetzbuchs unterworfen ist, solange diese Maßregeln nicht erledigt sind. (2) Verurteilungen durch Gerichte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes kommen nur in Betracht, soweit die Vollstreckung nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) zulässig ist oder war. (3) Der Bundesminister der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 321 § 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden 1. Unteroffiziere mit der Beförderung zum Feldwebel, 2. Offizieranwärter nach Abschluß des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, 3. Offiziere auf Zeit, 4. Offiziere der Reserve. § 40 Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit (1) In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit können berufen werden 1. Ungediente, Mannschaften und Unteroffiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jahren, jedoch nicht über das 40. Lebensjahr hinaus, 2. Offiziere bis zu einer Dienstzeit von insgesamt fünfzehn Jahren, 3. Offizierbewerber bis zum Abschluß des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine festbestimmte Zeit von mindestens drei Jahren. (2) Die Zeitdauer der Berufung kann auf Grund freiwilliger Weiterverpflichtung innerhalb der Grenzen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 verlängert werden. (3) In die Dienstzeit wird der Wehrdienst eingerechnet, der in der Bundeswehr bis zur Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleistet worden ist. § 41 Form der Begründung und der Umwandlung (1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung die Worte "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit", 2. bei der Umwandlung die die Art des Dienstverhältnisses bestimmenden Worte nach Nummer 1. An Stelle der Worte "unter Berufung" können die Worte "ich berufe" verwendet werden. (2) Die Begründung und die Umwandlung werden mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. (3) Wird bei der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ein späterer Tag als der Tag der Aushändigung der Urkunde für das Wirksamwerden der Ernennung bestimmt, so hat der Soldat an diesem Tage seinen Dienst anzutreten. Die Ernennung ist vor ihrem Wirksamwerden zurück- zunehmen, wenn sich herausstellt, daß die Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nach § 37 Abs. 1 und § 38 unzulässig ist. (4) Die Ernennungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. An die Stelle der Aushändigung der Ernennungsurkunde tritt die Aushändigung einer Ausfertigung des Teils der Urkunde, der sich auf den Soldaten bezieht. 2. Beförderung § 42 (1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muß. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden. (2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad und die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tage wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen. (3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist. 3. Beendigung des Dienstverhältnisses a) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten § 43 Beendigungsgründe (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet außer durch Tod durch Eintritt in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1. Entlassung; 2. Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten; 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten durch disziplinargerichtliches Urteil. § 44 Eintritt in den Ruhestand (1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit dem Ablauf des 31. März oder des 30. September, 322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I der dem Erreichen " der allgemeinen Altersgrenze folgt. Wenn dringende dienstliche Gründe die Fortführung des Dienstes durch einen bestimmten Soldaten erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als fünf Jahre. (2) Ein Berufssoldat kann jeweils mit Ablauf des 31. März oder des 30. September in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die für seinen Dienstgrad oder nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. (3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist. (4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden. (5) Der Eintritt in den Ruhestand setzt voraus, daß der Berufssoldat 1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren abgeleistet hat oder 2. infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz. (6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes in entsprechender Anwendung des § 51 zurückgenommen werden. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muß ihm wenigstens drei Monate vor dem Tage des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist. (7) Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. § 45 Altersgrenzen (1) Für die Berufssoldaten bildet das vollendete sechzigste Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze. (2) Als besondere Altersgrenzen werden festgesetzt 1. für die Berufsunteroffiziere die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres, 2. für die Offiziere des Truppendienstes a) für Leutnante, Oberleutnante und Hauptleute die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres, b) für Majore die Vollendung des vierundfünfzigsten Lebensjahres, c) für Oberstleutnante die Vollendung des sechsundfünfzigsten Lebensjahres, d) für Obersten die Vollendung des achtundfünfzigsten Lebensjahres, 3. für Offiziere in Verwendungen als Strahlflugzeugführer die Vollendung des vierzigsten Lebensjahres, 4. für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes die Vollendung des zweiundfünfzigsten Lebensjahres. § 46 Entlassung (1) Ein Berufssoldat ist entlassen, 1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert oder 2. wenn er ohne Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt. Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest. (2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen; 1. wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht oder 2. wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, außer wenn der Bundesminister der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zuläßt, oder 3. wenn sich herausstellt, daß er vor seiner Ernennung ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen läßt und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, oder 4. wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, oder Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 323 5. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesminister der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt oder 6. wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind. (3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen, der Berufsoffizier bis zum Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier jedoch nur, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Das Verlangen muß dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate. (4) Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wird, muß die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. (5) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung wird durch Gesetz geregelt. § 47 Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. (2) Der Berufssoldat ist vor der Entscheidung über seine Entlassung zu hören. (3) Die Entlassung muß in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2 und 3 innerhalb einer Frist von sechs Monaten verfügt werden, nachdem der Bundesminister der Verteidigung oder die Stelle, der die Ausübung der Befugnis zur Entlassung übertragen worden ist, von dem Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hat. (4) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 6 bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46 Abs. 5 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlassungstag zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. § 48 Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder 2. auf Gefängnis von einem Jahr oder mehr wegen vorsätzlich begangener Tat. § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung des Berufssoldaten (1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. In den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 sowie des § 48 bleibt der Soldat in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad. (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. (4) Einem entlassenen Berufssoldaten kann der Bundesminister der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. § 50 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. (2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§37 bis 40 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt. § 51 Wiederverwendung (1) Ein Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, bleibt 324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I bis zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst zu leisten. Er kann herangezogen werden 1. zu kurzfristigen Dienstleistungen bis zu einem Monat jährlich und zu Wehrübungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet sind, 2. unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten a) zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem und höchstens zwei Jahren, jedoch nur, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist, und nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand, b) im Verteidigungsfalle zu zeitlich unbegrenzter Wiederverwendung. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b ist er mit der Beendigung der Wiederverwendung in den Ruhestand zu versetzen. Die Wiederverwendung kann jederzeit beendet werden. (3) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, so kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, jedoch nicht nach Ablauf von fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand oder nach überschreiten der Altersgrenze. Beantragt er vor diesem Zeitpunkt, ihn erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen, so ist diesem Antrag stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 3 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten. § 52 Wiederaufnahme des Verfahrens Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 51 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, 1. gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder 2. der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes a) zu Zuchthaus oder b) zu Gefängnis mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von mindestens drei Jahren oder c) wegen einer hochverräterischen, staatsgefährdenden oder vorsätzlichen landesverräterischen Handlung zu Gefängnis verurteilt worden ist, verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. (2) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat, gegen den, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 1. auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder 2. auf Unfähigkeit zum Bekleiden öffentlicher Ämter oder 3. wegen vorsätzlich begangener Tat auf Gefängnis von einem Jahr oder mehr erkannt wird, verliert seinen Dienstgrad. (3) § 52 gilt entsprechend. b) Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit § 54 Beendigungsgründe (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet außer durch Tod mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch 1. Entlassung, 2. Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48, 3. Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit 1. allgemein durch Rechtsverordnung oder 2. in Einzelfällen durch den Bundesminister der Verteidigung um einen Zeitraum bis zu drei Monaten verlängert werden. § 55 Entlassung (1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend. (2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dauernd dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres seit Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu I erwarten ist. § 44 Abs. 4 gilt entsprechend. Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 325 (3) Ein Soldat auf Zeit kann auf seinen Antrag entlassen werden, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. (4) Ein Offizieranwärter soll entlassen werden, wenn sich herausstellt, daß er sich nicht zum Offizier eignen wird. Ist er als Unteroffizier zur Laufbahn der Offiziere zugelassen worden, so wird er nicht entlassen, sondern in seine frühere Laufbahn zurückgeführt. (5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. (6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr. Der Soldat bleibt jedoch in den dem § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 in der Bundeswehr, soweit er auf Grund der Wehrpflicht hierzu verpflichtet ist. Dabei ist davon auszugehen, daß der Soldat den vollen Grundwehrdienst (§ 5 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz) zu leisten hat. Bei Soldaten, die vor dem 1. Juli 1937 geboren sind oder bei Begründung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit das fünfundzwanzigste, aber noch nicht das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben, ist davon auszugehen, daß sie einen verkürzten Grundwehrdienst von sechs Monaten zu leisten haben (§ 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 5 des Wehr-pflichtgesetzes). (2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad. (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. § 57 Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und für die Folgen von Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit gelten die §§52 und 53 entsprechend. Dritter Abschnitt Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten § 58 (1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes werden durch Gesetz geregelt. (2) Die Beförderung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, erfolgt durch dienstliche Bekanntgabe an den Soldaten; sie wird mit der dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Soldaten ist eine Urkunde über die dienstliche Bekanntgabe auszuhändigen. Vierter Abschnitt Rechtsweg § 59 (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestande, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. (2) Für Klagen des Bundes gilt das gleiche. (3) Der Bund wird durch den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 60 Einstellung von Soldaten und Beamten der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern (1) Ein Soldat oder ein Beamter der früheren Wehrmacht oder ein Bewerber, der sich die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der früheren Wehrmacht oder der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung 326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekanntzugeben. Auf seinen Antrag muß er jederzeit entlassen werden. Im übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Stellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist. (2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden. (3) Ein Bewerber nach Absatz 1 kann, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, innerhalb dreier Jahre nach Beginn der Aufstellung auf die Dauer von fünf Jahren auch dann zum Berufssoldaten ernannt werden, wenn er die Altersgrenze überschritten hat oder in dieser Zeit überschreiten würde. Es muß von ihm jedoch eine mindestens dreijährige Dienstleistung erwartet werden können. Für die Anwendung des § 44 Abs. 1 tritt an die Stelle des Erreichens der Altersgrenze der Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Dienstzeit. (4) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine Anwendung. § 61 Besondere Entlassung von Soldaten und Beamten der früheren Wehrmacht und von anderen Bewerbern Ein Bewerber nach § 60 Abs. 1, der in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit berufen ist, kann auf Grund eines Verhaltens vor der Ernennung, das ihn der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig erscheinen läßt, entlassen werden, nachdem ein Disziplinargericht den Sachverhalt festgestellt hat. Die Entlassung hat dieselben Folgen wie eine Entlassung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3. § 62 Aufgehoben § 63 Außer Kraft gesetzt § 64 Aufgehoben § 65 Aufgehoben § 66 Organisationsgesetz Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die end- gültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. § 67 Gestrichen § 68 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält folgende Fassung: "§ 9 (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können." § 69 Änderung der Arbeitszeitordnung Der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 (Reichs-gesetzbl. I S. 447) wird folgender § 14 a eingefügt: "§ Ha Die Arbeitnehmer in der Bundeswehr sind verpflichtet, auf Weisung ihres Arbeitgebers über die in den §§ 3 bis 13 festgelegten Arbeitszeitgrenzen hinaus Mehrarbeit zu leisten, soweit solche Weisungen aus zwingenden Gründen der Verteidigung durch Rechtsverordnung, die der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erläßt, für zulässig erklärt werden. Hinsichtlich der Vergütung für Mehrarbeit gilt § 15 Abs. 1 und 2 sinngemäß." § 70 Personalvertretung für Zivilbedienstete Für die bei den Einheiten, Verbänden und Schulen der Bundeswehr Bediensteten, die nicht Soldaten sind, gilt das Personalvertretungsgesetz. § 73 des Personalvertretungsgesetzes findet hinsichtlich der Mitwirkung bei der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen keine Anwendung, soweit es die militärischen Aufgaben der Bundeswehr erfordern. § 71 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen (1) In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann bestimmt werden, daß die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b Nr. 34 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1969 327 1. für die Zeit bis zum 31. März 1966 bis auf achtzehn Monate, 2. für die Zeit vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1970 bis auf zwei Jahre verkürzt wird. (2) In der Rechtsverordnung kann für die Dauer des Verteidigungsfalles bestimmt werden, daß für die bei Eintritt des Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird. § 72 Zuständigkeit für den Erlaß der Rechtsverordnungen (1) Die Bundesregierung erläßt die Rechtsverordnungen über 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 4, 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27, 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4, 4. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1, 5. die Jubiläumszuwendung nach § 30 Abs. 3. (2) Der Bundesminister der Verteidigung erläßt die Rechtsverordnung über die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Abs. 4. § 73 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.*) *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.