Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 51 vom 28.06.1969  - Seite 633 bis 634 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Nr. 51 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969 633 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb Vom 26. Juni 1969 Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundes-gesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert: 1. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden." 2. Nach § 6 werden folgende Vorschriften als §§ 6 a und 6 b eingefügt: .,§ 6 a (1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Hersteller hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er 1. ausschließlich an den letzten Verbraucher verkauft oder 2. an den letzten Verbraucher zu den seinen Wiederverkäufern oder gewerblichen Verbrauchern eingeräumten Preisen verkauft oder 3. unmißverständlich darauf hinweist, daß die Preise beim Verkauf an den letzten Verbraucher höher liegen als beim Verkauf an Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher, oder dies sonst für den letzten Verbraucher offenkundig ist. (2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren auf seine Eigenschaft als Großhändler hinweist, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß er überwiegend Wiederverkäufer oder gewerbliche Verbraucher beliefert und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt. § 6b Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Bescheinigungen nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden." 3. In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Nummer 3 die Worte "6 a und 6 b" eingefügt. 4. In § 13 Abs. la Satz 1 werden nach der Nummer 6 die Nummern "6 a, 6 b," eingefügt. 5. § 13 Abs. 1 a Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das gleiche gilt in den Fällen des § 1, soweit der Anspruch irreführende Angaben über Waren oder gewerbliche Leistungen oder eine sonstige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden." 6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstehenden Schadens ist verpflichtet: 1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen mußte, daß die von ihm gemachten Angaben irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder Verbreiter von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur geltend gemacht werden, wenn sie wußten, daß die von ihnen gemachten Angaben irreführend waren; 2. wer gegen die §§ 6, 6 a, 6 b, 8, 10, 11, 12 vorsätzlich oder fahrlässig verstößt." 7. In § 13 Abs. 3 werden nach der Nummer 6 die Nummern "6 a, 6 b" eingefügt. 8. § 24 erhält folgende Fassung: "§ 24 (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig. 634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist." 9. § 25 Satz 2 wird gestrichen. 10. § 27 erhält folgende Absätze 2 bis 4: "(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2 gehören würde. Entsprechendes gilt für die Vertretung vor dem Berufungsgericht. (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstatten." 11. § 27 a Abs. 10 erhält folgenden Satz 4: "Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, daß der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig." Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 26. Juni 1969 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister der Justiz Horst Ehmke Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller