Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Nr. 72 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1969
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Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz
Vom 31. Juli 1969
Auf Grund der §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz vom 25. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Einführung von Handelsklassen
(1) Für Rohholz werden gesetzliche Handelsklassen für die Sortierung der Holzarten oder Holzartengruppen nach der Stärke, der Güte und dem besonderen Verwendungszweck nach Maßgabe der Anlage eingeführt. Die Verwendung der Handelsklassen ist freigestellt.
(2) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, muß
1. der dafür in der Anlage vorgeschriebenen Sortierung entsprechen,
2. nach § 2 gekennzeichnet,
3. nach § 3 bezeichnet und
4. nach § 4 gemessen und berechnet oder gewogen sein.
§ 2 Kennzeichnung
Langholz der Güteklassen A/EWG, C/EWG und D ist mit dem zutreffenden Buchstaben A, C oder D dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 3 Bezeichnung
(1) Rohholz, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, ist mit der Holzart oder Holzartengruppe und mit der in der Anlage festgesetzten oder zugelassenen Handelsklasse zu bezeichnen.
(2) Rohholz der Stärkeklassen und der Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG darf als "EWG-sortiert" bezeichnet werden.
§ 4 Messung und Mengenberechnung
(1) Beim Messen des Durchmessers und der Berechnung des Mittels wird nach unten auf ganze Zentimeter abgerundet.
(2) Der Mittendurchmesser wird in der Stamm-Mitte (halbe Stammlänge) bis zu 19 cm Durchmesser ohne Rinde durch einmaliges waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt, ab 20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinander senkrecht stehende Messungen (möglichst des kleinsten und des größten Durchmessers). Fällt die Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst unregelmäßigen Stammteil, so wird der Durchmesser aus dem Mittel der Messungen gleich weit oberhalb und unterhalb der Meßstelle ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde gemessen, so ist ein der durchschnittlichen Rindenstärke entsprechender Abzug zu machen und der Abzug zu erwähnen.
(3) Der Zopfdurchmesser wird durch einmaliges waagerechtes Kluppen, wie der Stamm im Walde liegt, ermittelt. Wird der Durchmesser in Rinde gemessen, so gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Bei der Längenmessung für die Mittenstärke-sortierung und die Heilbronner Sortierung ist ein Übermaß von 1 vom Hundert zu geben; das Längenübermaß bleibt jedoch bei der Feststellung der Stamm-Mitte außer Betracht. Die Längenmessung beginnt bei Stämmen mit Fallkerb in der Mitte des Fallkerbes. Bei der Heilbronner Sortierung wird der Stamm mit Einschluß des etwa daran belassenen Draufholzes als Ganzes vermessen.
(5) Der Festgehalt wird aus Länge und Mittendurchmesser ohne Rinde nach Festmeter berechnet. Der Festgehalt unregelmäßig geformter oder in der Güte sehr unterschiedlicher Stämme ist abschnittsweise zu ermitteln.
(6) Wird Schichtholz in Raummeter mit oder ohne Rinde (gereppelt, geschält, geloht oder weißgeschnitzt) aufgesetzt, so erhalten die Holzstöße oder -bündel beim Aufsetzen ein Übermaß von 4 vom Hundert.
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(7) Das Gewicht des Rohholzes kann entweder lufttrocken (lutro) oder absolut, trocken (atro) ermittelt werden. Die Art der Trockenheit ist anzugeben.
§ 5
Geltung in Berlin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz auch im Land Berlin.
Bonn, den 31. Juli 1969
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aushaltung, Messung und Sortenbildung des Holzes in den deutschen Forsten vom 1. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 89 vom 17. April 1936), geändert durch die Verordnung über die Abänderung der genannten Verordnung vom 1. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 15. Dezember 1950), außer Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Hermann Höcherl
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Anlage zu § 1
1. Stärkesortierung
1.1 Langholz
1.11 Mittenstärke Sortierung
Das Stammholz (Stamme und Stammteile) wird auf ganze Meter, halbe Meter oder ganze Zehntelraeter abgelängt und nach dem Mittendurchmesser ohne Rinde in folgende Stärkeklassen eingeteilt:
Klasse Mittendurchmesser ohne Rinde
L0
Lla
L lb
L2a
L2b
L3a
L3b
L4
L5
L6
über die Klasse L 6 hinaus können unter Fortsetzung derselben Staffelung weitere Klassen gebildet werden. Die Unterteilung in Unterklassen a und b kann entfallen oder auf alle Klassen erweitert werden.
1.12 Heilbrunner Sortierung
Das Stammholz (Stämme und Stammteile) wird auf ganze Meter abgelängt und nach Mindestlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde, gemessen bei der vorgeschriebenen Mindestlänge, in folgende Stärkeklassen eingeteilt:
unter 10 cm
10 bis 14 cm
15 bis 19 cm
20 bis 24 cm
25 bis 29 cm
30 bis 34 cm
35 bis 39 cm
40 bis 49 cm
50 bis 59 cm
60 cm und mehr
Klasse Mindestlänge Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde
Hl 8m 10 cm
H2 10m 12 cm
H3 14 m 14 cm
H4 16 m 17 cm
H5 18m 22 cm
H6 18 m 30 cm
Das Stammholz kann über den angegebenen Mindestzopfdurchmesser hinaus in größeren Längen ausgehalten werden (Draufholz), jedoch darf dabei nicht die Zopfstärke der nächst niederen Klasse unterschritten werden.
1.13 Stangensortierung
Das Langholz wird nach dem Durchmesser mit Rinde 1 Meter über dem stärkeren Ende, Nadelholz ab 7 cm Durchmesser mit Rinde zusätz-
lich nach der Länge bis zu einer Zopfstärke von 2 cm mit Rinde, in folgende Stärkeklassen eingeteilt:
Klasse Durchmesser mit Rinde Länge (bei Nadelholz)
PI 6 cm und weniger
P2 7 bis 13 cm
P2.1 7 bis 9 cm über 6 m
P2.2 10 bis 11 cm über 9 m
P2.3 12 bis 13 cm 9 bis 12 m
P2.4 12 bis 13 cm über 12 m
P3 14 cm und mehr
Bei entrindeten Stangen ermäßigen sich die angegebenen Durchmesser um 1 cm. Die Unterteilung der Klasse P 2 in Unterklassen kann entfallen. Nadelholzstangen, welche die erforderliche Länge nicht haben, fallen in die nächst niedere Unterklasse.
1.2 Schichtholz
Schichtholz wird nach dem Durchmesser mit
Rinde am schwächeren Ende in folgende Klas-
sen eingeteilt:
Klasse Durchmesser mit Rinde
Sl Rundlinge 3 bis 6 cm
S2 Rundlinge 7 bis 13 cm
S2.1 Rundlinge 7 bis 9 cm
S2.2 Rundlinge 10 bis 13 cm
S3 Rundlinge sowie
Spaltstücke daraus 14 cm und mehr
S3.1 Rundlinge sowie
Spaltstücke daraus 14 bis 19 cm
S3.2 Rundlinge sowie
Spaltstücke daraus 20 cm und mehr
Bei Schichtholz ohne Rinde die genannten Durchmesser Unterteilung der Klassen S 2 klassen kann entfallen.
vermindern sich
um 1 cm. Die
und S 3 in Unter-
2. Gütesortierung
Für Rohholz werden folgende Güteklassen ge-
bildet:
A/EWG: Gesundes Holz mit ausgezeichneten Arteigenschaften, fehlerfrei oder nur mit unbedeutenden Fehlern, die seine Verwendung nicht beeinträchtigen.
B/EWG: Holz von normaler Qualität einschließlich stammtrockenem Holz mit einem oder mehreren der folgenden Fehler: schwache Krümmung und schwacher Drehwuchs, geringe Ab-holzigkeit, einige gesunde Äste von
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kleinem oder mittlerem Durchmesser – jedoch nicht grobastig –, eine geringe Anzahl kranker Äste von geringem Durchmesser, leicht exzentrischer Kern, einige Unregelmäßigkeiten des Umrisses oder einige andere vereinzelte, durch eine gute allgemeine Qualität ausgeglichene Fehler.
C/EWG: Holz, das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklassen A/EWG oder B/EWG aufgenommen werden kann, jedoch gewerblich verwendbar ist.
Hierunter fallen z. B. starkastige, stark abholzige oder stark drehwüch-sige Stücke sowie abholzige oder astige Zopfstücke und kranke Stücke mit tiefgehenden faulen Ästen, Rot-und Weißfäule (jedoch nicht kleinen Faulflecken) oder sonstigen wesentlichen Pilz- oder Insektenzerstörungen sowie Stücke mit weitgehender Ringschäle.
D: Holz, das wegen seiner Fehler nicht
in die Güteklassen A/EWG, B/EWG und C/EWG aufgenommen werden kann, jedoch mindestens noch zu 40 vom Hundert gewerblich verwendbar ist.
3. Sortierung nach dem besonderen Verwendungszweck
3.1 Schwellenholz
Schwellenholz ist gesundes, auch ästiges, mindestens einschnüriges Rohholz zur Herstellung von Eisenbahnschwellen.
Bei der Aushaltung sind Stammteile mit Graukern, Spritzkern und Weißfäule sowie Faul-
äste auszuscheiden. Bei Buche ist Rotkern bis höchstens ein Drittel des Rundholzdurchmessers ohne Rinde zulässig.
Schwellenholz ist mit einem Längenübermaß von 2 vom Hundert, mindestens jedoch von 10 cm, auszuhalten. Der Zopfdurchmesser ist an der schmalen Seite zu messen.
Die Krümmung darf bei der Klasse SW 4 (Weichenschwellen) höchstens 1 cm je volle Meter Schwellenlänge betragen, bei den übrigen Klassen höchstens 6 cm je einfache Schwellenlänge.
Schwellenholz wird in folgende Klassen eingeteilt:
SW 1: Stämme von 2,5 m Länge oder einem Vielfachen davon und 22 cm Mindest-zopfdurchmesser ohne Rinde
SW2: Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 25 cm Mindest-zopfdurchmesser ohne Rinde
SW3: Stämme von 2,6 m Länge oder einem Vielfachen davon und 27 cm Mindest-zopfdurchmesser ohne Rinde
SW 4: Stämme von 3,0 bis 7,2 m Länge in Abstufungen von 20 cm zu 20 cm oder einem Vielfachen dieser Länge und 29 cm Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde.
3.2 Industrieholz
Rohholz, das mechanisch oder chemisch aufgeschlossen werden soll, wird in folgende Güteklassen eingeteilt:
IN: Gesund, nicht grobastig, keine starke
Krümmung IF: Leicht anbrüchig, grobastig oder krumm
IK: Stark anbrüchig, jedoch gewerblich verwendbar.