Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 96 vom 18.09.1969  - Seite 1634 bis 1647 - Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG)

Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) 1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Gesetz über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz – SchfG) Vom 15. September 1969 Inhaltsübersicht 4- -7 8- -11 12- -21 22, 23 24, 25 26- -28 I. TEIL: Allgemeine Vorschriften 1–3 II. TEIL: Voraussetzungen für die Berufsausübung 1. Abschnitt: Bewerbung und Bestellung 2. Abschnitt: Erlöschen der Bestellung ITT. TEIL: Ausübung des Berufes 1. Abschnitt: Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger- meisters 2. Abschnitt: Kehrbezirk 3. Abschnitt: Kehr- und Überprüfungsgebühren 4. Ab s ch n j 1.1.: A u fs i cht IV. TEIL: Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk 1. Abschnitt: Versorgungsansprüche 29–33 2. Abschnitt: Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornstein- fegermeister 34–42 3. Abschnitt: Aufbringung der Mittel 43 4. Abschnitt: Sonstige Vorschriften - 44–49 V. TEIL: Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften 1. Abschnitt: Bußgeldvorschriften 50 2. Abschnitt: Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens 51 3. Abschnitt: Zuständige Behörde, Schornsteinfegerrealrechte 52, 53 4. Abschnitt: Übergangsvorschriften 54–57 5. Abschnitt: Schlußvorschriften 58–60 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: I. Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Kehr- und Überprüfungspflicht (1) Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. (2) Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverbandes der Schornstemfegergesel-len und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern unter Beachtung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung), welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. (3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister (§ 3) und den bei ihm be- Nr. 96 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1635 schäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters zu überprüfen oder eine verweigerte Kehrung aufgrund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes zwangsweise durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. § 2 Kehrbezirke (1) Zur Wahrnehmung der Kehr- und Uberprü-fungsaufgaben werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde Kehrbezirke eingerichtet, geändert und besetzt. Für jeden Kehrbezirk wird nur ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt. (2) Kehr- und Überprüfungsarbeiten (§ 1) dürfen nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden. § 3 Bezirksschornsteinfegermeister (1) Bezirksschornsteinfegermeister ist, wer von der zuständigen Verwaltungsbehörde als Bezirksschornsteinfegermeister für einen bestimmten Kehrbezirk bestellt ist. (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister gehört als Gewerbetreibender dem Handwerk an. Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nimmt er öffentliche Aufgaben wahr. IL Teil Voraussetzungen für die Berufsausübung Erster Abschnitt Bewerbung und Bestellung § 4 Bewerbung (1) Bewerber, die sich als Bezirksschornsteinfegermeister bestellen lassen wollen, sind auf Antrag in eine Bewerberliste einzutragen. Die Bewerberliste wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geführt. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über 1. die Führung der Bewerberliste; 2. die Voraussetzungen der Eintragung in die Bewerberliste mit der Maßgabe, daß nur deutsche Staatsangehörige eingetragen werden dürfen, die die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt haben, die für ihren Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk praktisch tätig sind; 3. die Voraussetzungen für die Streichung in der Bewerberliste; dabei kann als Grund für die Streichung auch die Ausschlagung eines angebotenen Kehrbezirks oder die Unterlassung der rechtzeitigen Erneuerung der Bewerbung vorgesehen werden; 4. die Voraussetzungen und Fristen für die nach Streichung vorgenommene Wiedereintragung in die Bewerberliste; dabei kann bestimmt werden, daß Bewerber, deren Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder wegen Erschleichung der Bestellung zurückgenommen oder deren probeweise Bestellung zweimal aufgehoben oder widerrufen worden ist, nicht mehr eingetragen werden dürfen; 5. die Voraussetzungen für die Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk. § 5 Bestellung (1) Als Bezirksschornsteinfegermeister darf nur bestellt werden, wer 1. in die Bewerberliste eingetragen ist; 2. nach seinem Gesundheitszustand in der Lage ist, die einem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben zu erfüllen; 3. in dem Bezirk, für den die Liste geführt wird, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens zwei Jahre praktisch tätig gewesen ist. Die Bestellung ist auf Widerruf vorzunehmen. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welchen Fällen zur Vermeidung besonderer Härten von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen zugelassen werden können mit der Maßgabe, daß der Bewerber mindestens imstande sein muß, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. § 6 Reihenfolge der Bestellung (1) Die Reihenfolge der Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters richtet sich nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt durch Rechtverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Rangberechnung mit der Maßgabe, daß im Regelfall der Rang von der Dauer der Eintragung bestimmt wird und daß Ausnahmen hiervon nur zur Vermeidung besonderer Härten zulässig sind. Als ein besonderer Härtefall gilt insbesondere, wenn die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Auflösung des Kehrbezirks nach § 11 Abs. 3 widerrufen wird. 1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Bewerber bei groben Verstößen gegen die Berufspflichten von der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgestellt werden können. § 7 Probezeit (1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde zunächst für die Dauer von einom Jahr auf Probe bestellt; dies gilt nicht für Bewerber, deren Bestellung nach § 11 Abs. 3 widerrufen worden ist. Vor Ablauf der Probezeit ist durch eine Begutachtung des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist. Die Kosten dieser Begutachtung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. Wird festgestellt, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, so ist seine Bestellung aufzuheben. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Begutachtung nach Absatz 1. Zweiter Abschnitt Erlöschen der Bestellung § 8 Erlöschensgründe Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erlischt durch 1. Rücknahme oder Widerruf (§11 Abs. 1 bis 3); 2. Aufhebung der Bestellung (§ 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 4); 3. Versetzung in den Ruhestand (§ 10); 4. Erreichen der Altersgrenze (§ 9); 5. Tod. § 9 Altersgrenze Bezirksschornsteinfegermeister erreichen mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufes. § 10 Versetzung in den Ruhestand (1) Ein Bezirksschornsteinfegermeister, der wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen, ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde in den Ruhestand zu versetzen. (2) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Aufforderung durch die zuständige Verwaltungs- behörde verpflichtet, eine amtsärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand gegeben sind. § 11 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung (1) Die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist zurückzunehmen, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Bestellung durch Vorlage falscher Unterlagen oder auf sonstige Weise erschlichen hat. (2) Die probeweise oder endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt; 2. der Bezirksschornsteinfegermeister, gegen den innerhalb der letzten zehn Jahre zweimal wegen Verletzung seiner Berufspflichten Warnungsgeld oder die Versetzung in einen anderen Kehrbezirk angeordnet worden ist, abermals seine Berufspflichten schuldhaft gröblich verletzt hat; 3. der Bezirksschornsteinfegermeister trotz Verhängung eines Warnungsgeldes der Aufforderung, einen unerlaubten Nebenerwerb einzustellen, nicht Folge leistet. (3) Die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann widerrufen werden, wenn die Kehr-bezirkseinteilung geändert wird. (4) Auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters ist seine Bestellung aufzuheben. III. Teil Ausübung des Berufes Erster Abschnitt Pflichten und Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters § 12 Allgemeine Berufspflicht (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister ist verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuführen. (2) Die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters ist unbeschadet der Vorschrift des § 20 Abs. 1 auf seinen Kehrbezirk beschränkt. In Notfällen oder auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde ist der Bezirksschornsteinfegermeister verpflichtet, auch außerhalb seines Kehrbezirks tätig zu werden. Nr. 96 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1637 § 13 Aufgaben (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat folgende Aufgaben: 1. Ausführung der durch die Kehr- und Uber-prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten und regelmäßige Überwachung der Arbeit seiner Gesellen und Lehrlinge; 2. Überprüfung sämtlicher Schornsteine, Feuerstätten und Verbindungsstücke auf ihre Feuersicherheit in den Gebäuden, in denen er Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung auszuführen hat, durch persönliche Besichtigung innerhalb von fünf Jahren, und zwar jährlich in einem Fünftel seines Bezirks (Feuerstättenschau) ; 3. unverzügliche schriftliche Meldung der bei Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken vorgefundenen Mängel an den Grundstückseigentümer und, wenn sie nicht innerhalb einer von dem Bezirksschornsteinfegermeister zu setzenden Frist abgestellt worden sind, an die zuständige Behörde; 4. Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken auf ihre Feuersicherheit in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen; 5. Beratung in feuerungstechnischen Fragen; 6. Vornahme der Brandverhütungsschau oder Teilnahme an ihr nach Landesrecht; 7. Hilfeleistung bei der Brandbekämpfung auf Aufforderung durch die zuständige Behörde in seinem Bezirk; 8. Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes, soweit sie die Brandverhütung betreffen; 9. Ausstellung der Bescheinigung zu Rohbau- und Schlußabnahmen nach Landesrecht; 10. Überprüfung von Schornsteinen, Feuerstätten und Verbindungsstücken oder ähnlichen Einrichtungen nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissions-schutzes. (2) Andere als in diesem Gesetz aufgeführte Aufgaben dürfen dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht übertragen werden. § 14 Nebenerwerb (1) Dem Bezirksschornsteinfegermeister ist eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufes untersagt, es sei denn, daß der dafür erforderliche Zeitaufwand unerheblich ist. (2) Die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, ist dem Bezirksschornsteinfegermeister nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehr- bezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet werden. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, soweit die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gewährleistet bleiben. § 15 Gesellen (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister muß einen Gesellen beschäftigen. Für die ordnungsgemäße Ausführung der Kehrarbeiten bleibt der Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich. (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern von Kehrbezirken die Einstellung eines zweiten Gesellen aufgeben, wenn "sonst die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der dem Bezirksschornsteinfegermeister übertragenen Aufgaben gefährdet sind. (3) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat. § 16 Lehrlinge (1) Lehrlinge dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Gesellen arbeiten. (2) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten werden von den Schornsteinfegerinnungen Ausgleichskassen errichtet; mehrere Schornsteinfegerinnungen können eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten. Die für diese Einrichtung erforderlichen Vorschriften erläßt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung mit der Maßgabe, daß jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der im Innungsbereich einen Lehrling ausbildet, bis zu 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe erhält und daß die Mittel für die Ausgleichszahlungen und die für die Ausgleichskasse erforderlichen Verwaltungskosten von den Bezirksschornsteinfegermeistern des Innungsbezirks zu gleichen Teilen durch Umlagen aufgebracht werden. Rückständige Umlagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind, werden auf Antrag des Innungsvorstandes von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. § 17 Wohnsitz Der Bezirksschornsteinfegermeister soll innerhalb seines Kehrbezirks wohnen. Jeder Wohnungswechsel ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. 1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 18 Zugehörigkeit zur Feuerwehr Der Bezirksschornsteinfegermeister soll bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Pflicht- oder Freiwilligen Feuerwehr seines Wohnsitzes angehören. § 19 Aufzeichnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die nach der Kehr- und Uberprüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten, die von ihm festgestellten Mängel (§13 Abs. 1 Nr. 3) und die von ihm ausgeführten Nebenarbeiten aufzuzeichnen. Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Führung dieser Aufzeichnungen, die Dauer ihrer Aufbewahrung, ihre Vorlage bei der zuständigen Behörde und über ihre Übergabe an den Nachfolger im Kehrbezirk. § 20 Vertretung (1) Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit oder Verhinderung hat der Bezirksschornsteinfegermeister einen anderen Schornsteinfegermeister, möglichst den Inhaber eines benachbarten Kehrbezirks, mit seiner Vertretung zu beauftragen. Bei einer voraussichtlich mehr als drei Monate dauernden Abwesenheit oder Verhinderung hat die zuständige Behörde einen Stellvertreter zu bestellen; eine Bestellung zum Stellvertreter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Der Vertreter und der Stellvertreter führen die dem Bezirksschornsteinfegermeister obliegenden Aufgaben unter eigener Verantwortung auf dessen Rechnung aus. Die Kosten der Vertretung oder Stellvertretung trägt der Bezirksschornsteinfegermeister. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestellung eines Stellvertreters sowie über das Verfahren der Beauftragung eines Vertreters. § 21 Nutzungszeit (1) Nach dem Tode des Bezirksschornsteinfegermeisters verbleibt dem Ehegatten oder, falls dieser nicht mehr lebt, den minderjährigen Kindern des Kehrbezirksinhabers die Nutzung des Kehrbezirks für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats. (2) Ein Vertreter oder Stellvertreter hat nach Maßgabe des § 20 die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters wahrzunehmen. (3) Der Vertreter oder Stellvertreter hat mindestens monatlich einmal mit den Nutzungsberechtigten abzurechnen. Zweiter Abschnitt Kehrbezirk § 22 Einteilung der Kehrbezirke (1) Die Kehrbezirke sind so einzuteilen, daß 1. die Feuersicherheit gewährleistet ist, 2. der Bezirksschornsteinfegermeister seine Aufgaben ordnungsgemäß ausführen kann, 3. die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten aus seinen Aufgaben (§ 13 Abs. 1) nach Abzug der nach diesem Gesetz und nach dem Handwerkerversicherungsgesetz zu leistenden Beiträge für die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk und der notwendigen Geschäftskosten dem Bezirksschornsteinfegermeister ein angemessenes Einkommen sichern, 4. sie einander möglichst gleichwertig sind und ein zusammenhängendes Gebiet umfassen. (2) Entstehen einem Bezirksschornsteinfegermeister infolge einer a) im öffentlichen Interesse oder b) im Interesse seines Berufes, insbesondere zur Förderung der Leistungsfähigkeit des Berufes übernommenen Tätigkeit höhere Geschäftskosten, so können sie in angemessener Höhe bei der Kehr-bezirkseinteilung angerechnet werden. § 23 Nachprüfung und Änderung der Kehrbezirkseinteilung (1) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat in jedem Jahr, dessen Jahreszahl durch fünf teilbar ist, nachzuprüfen, ob die Kehrbezirkseinteilung im Interesse der Feuersicherheit oder der Gleichwertigkeit der Kehrbezirke zu ändern ist. Die Nachprüfung ist ferner in einem kürzeren Zeitraum als fünf Jahre vorzunehmen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Vor einer Neueinteilung der Kehrbezirke sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören. (2) Der Kehrbezirksinhaber ist verpflichtet, der zuständigen Verwaltungsbehörde alle zur Nachprüfung der Kehrbezirkseinteilung erforderlichen Auskünfte über den Kehrbezirk zu erteilen und auf Aufforderung die von ihm geführten Aufzeichnungen (§ 19) vorzulegen. (3) Bei Änderung seines Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister keinen Anspruch auf Entschädigung. Dritter Abschnitt Kehr- und Überprüfungsgebühren § 24 Gebührenordnung (1) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Nr. 96 ¦– Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1639 nung (Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung) nach Anhörung des Landesinnungsverbandes des Schornsteinfegerhandwerks, des Landesfachverban-des der Schornsteinfegergesellen und der für den Bereich des Landes zuständigen Zusammenschlüsse von Hauseigentümern Vorschriften über die Gebühren und Auslagen der Bezirksschornsteinfegermeister nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10 zu erlassen. (2) Die Gebühren sind nach dem Arbeitsumfang und den dem Bezirksschornsteinfegermeister entstehenden notwendigen Aufwendungen zu bemessen; bei der Bemessung ist davon auszugehen, daß der Bezirksschornsteinfegermeister den Umsatz aus seiner beruflichen Tätigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung versteuert. Bei Bemessung der Gebühren ist auch zu berücksichtigen, daß durch sie die gebührenfreien Tätigkeiten des Bezirksschornsteinfegermeisters abzugelten sind, die nach diesem Gesetz im Interesse des Gebührenschuldners ausgeführt werden. § 25 Einziehung der Gebühren (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die in der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung oder nach sonstigem Landesrecht bestimmten Gebühren und seine Auslagen erheben. Eine Erhöhung oder Ermäßigung dieser Gebühren ist nicht zulässig. (2) Den Gebühren ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung auf die Tätigkeit entfällt. Das gilt nicht, wenn sich die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes bemißt; in diesem Fall hat der Bezirksschornsteinfegermeister gegen den Gebührenschuldner einen Anspruch auf einen Ausgleich, der 5 vom Hundert der Gebühr beträgt. (3) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei der Einziehung der Gebühren eine Empfangsbescheinigung auszustellen, in der seine Auslagen und die Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung aufzuführen sind. Auf Anforderung des Grundstückseigentümers hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Rechnung vorzulegen, in der die ausgeführten Arbeiten einzeln aufgeführt sind. (4) Die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung ist eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer zu tragen. Privatrechtliche Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer und Dritten werden dadurch nicht berührt. Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters nach den für sie geltenden Vorschriften der VerwaltungsVollstreckung beigetrieben; der Schuldner ist vorher zu hören. Soweit die Kosten der Zwangsvollstreckung aus den eingegangenen Geldern nicht gedeckt werden, sind sie von demjenigen zu tragen, für dessen Rechnung die Zwangsvollstreckung erfolgt. (5) Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für die Gebühren nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung und für die Auslagen als Gesamtschuldner. Vierter Abschnitt Aufsicht § 26 Aufsichtsbehörde (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister untersteht der Aufsicht der zuständigen Verwaltungsbehörde. (2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Überprüfung des Kehrbezirks vornehmen. An dieser Überprüfung hat außer einem Vertreter der Aufsichtsbehörde ein Sachverständiger des Schornsteinfegerhandwerks teilzunehmen. Die durch die Überprüfung entstehenden Kosten trägt, wenn bei der Überprüfung wesentliche Mängel festgestellt werden, der Kehrbezirks-inhaber. Die Aufsichtsbehörde kann aus begründetem Anlaß die Vorlage der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen (§ 19) verlangen. § 27 Aufsichtsmaßnahmen (1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann durch die zuständige Behörde zu den ihn nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten und Aufgaben durch Aufsichtsmaßnahmen angehalten werden. Aufsichtsmaßnahmen sind: 1. Verweis; 2. Warnungsgeld bis zu 1 000 Deutsche Mark; 3. Versetzung in einen anderen Kehrbezirk. Die Aufsichtsmaßnahmen können nur einzeln verhängt werden. (2) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe oder eine Geldbuße verhängt worden, darf wegen desselben Sachverhalts ein Verweis nicht ausgesprochen werden; Warnungsgeld oder Versetzung in einen anderen Kehrbezirk dürfen nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Bezirksschornsteinfegermeister zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (3) Ist ein Verfahren gegen den Bezirksschornsteinfegermeister eingeleitet worden, das zu einer Strafe oder Geldbuße führen kann, ist bis zur Beendigung dieses Verfahrens von einer Aufsichtsmaßnahme nach Absatz 1 abzusehen. (4) Die Verhängung einer Aufsichtsmaßnahme ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem zu beanstandenden Verhalten drei Jahre vergangen sind. Ist vor 1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Ablauf dieser Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist die Frist für die Dauer dieses Strafverfahrens gehemmt. § 28 Einstweilige Untersagung der Berufsausübung Schwebt gegen einen Bezirksschornsteinfegermeister ein Widarrufsverfahren oder ein Strafverfahren wegen einer Tat, die den Widerruf der Bestellung rechtfertigen würde, so kann die zuständige Verwaltungsbehörde ihm die Ausübung seiner Befugnisse als Bezirksschornsteinfegermeister bis zur Entscheidung des Verfahrens untersagen. Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung ist zu hören. Wird dem Bezirksschornsteinfegermeister die Ausübung seiner Befugnisse untersagt, so ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Stellvertreter zu bestellen; der Bezirksschornsteinfegermeister ist zu hören. § 20 gilt entsprechend. IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk Erster Abschnitt Versorgungsansprüche § 29 Ruhegeld (1) Ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, erhält ein Ruhegeld. Ruhegeld erhält bei Vollendung des 65. Lebensjahres auch ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Rücknahme, Widerrufs oder Aufhebung erloschen ist, wenn er mindestens fünf Jahre als Mitglied der Versorgungsanstalt (§ 34) Beiträge entrichtet hat. (2) Der Anspruch auf Ruhegeld entsteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister erloschen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf des Tages, an dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der Anspruch auf Ruhegeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem der Anspruchsberechtigte stirbt. Wird der Anspruchsberechtigte als Bezirksschornsteinfegermeister wiederbestellt, so erlischt der Anspruch auf Ruhegeld mit dem Tage der Bestellung. (3) Für die Bemessung des Ruhegeldes ist die Dauer der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Weist ein Mitglied nach, daß es aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als 12 Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm die 12 Jahre übersteigende Zeit der unverschuldeten Verspätung auf die Dauer seiner Mitgliedschaft anzurechnen. Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 55. Lebensjahres erloschen ist, ist so zu stellen, als ob der Versorgungsfall erst im Zeitpunkt der Vollendung seines 55. Lebensjahres eingetreten wäre, dabei ist mindestens eine Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt von zehn Jahren zugrunde zu legen. (4) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 1 beläuft sich für jedes begonnene Jahr während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf dreieinhalb vom Hundert, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes weitere begonnene Jahr der Mitgliedschaft auf drei vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages. (5) Das Ruhegeld ist um die Zahlbeträge der Versichertenrente zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten auf Grund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen zustehen. Das gleiche gilt für die Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als eineinhalb vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wird und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt. Wird die Rente aus den sozialen Rentenversicherungen nach § 1253 oder § 1254 der Reichs Versicherungsordnung neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Ruhegeld neu festzustellen. (6) Unbeschadet der Vorschriften der Absätze 3 und 4 ist einem Anspruchsberechtigten, der wegen Berufsunfalls oder einer berufsbedingten Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden ist, ein Ruhegeld von mindestens 85 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) abzüglich der nach Absatz 5 vorzunehmenden Kürzungen zu zahlen. (7) Bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind Veränderungen des Jahreshöchstbetrages oder der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zum 1. Januar des auf die Veränderungen folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen; tritt die Veränderung zum 1. Januar in Kraft, so ist sie bereits von diesem Zeitpunkt an zu berücksichtigen. § 30 Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes Der Jahreshöchstbetrag des Ruhegeldes ist gleich der Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe V c des Bun-des-Angestelltentarifvertrages. § 31 Witwengeld (1) Die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters, eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Nr. 96 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1641 oder eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 erhält Witwengeld. Das Witwengeld beträgt für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters oder eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1. 60 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Witwe eines Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Witwengeld 60 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Witwengeld ist um die Zahlbeträge der Witwenrente zu kürzen, die die Witwe auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; die Erhöhung der Witwenrente während der ersten drei Monate nach § 1268 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung bleibt hierbei außer Betracht. Satz 3 gilt entsprechend für die Witwenrente auf Grund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als 0,9 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Witwenrente aus den sozialen Rentenversicherungen nach § 1268 Abs. 2 und 4 oder § 1270 der Reichsversicherungsordnung neu berechnet, so hat die Versorgunganstalt das Witwengeld neu festzustellen. (2) § 29 Abs. 7 gilt für das Witwengeld entsprechend. (3) Der Anspruch auf Witwengeld entsteht, 1. für die Witwe eines Bezirksschornsteinfegermeisters nach Ablauf der in § 21 vorgesehenen Nutzungszeit; 2. für die Witwe eines Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des Todestages des Anwartschaftsberechtigten; 3. für die Witwe eines Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 mit dem auf seinen Tod folgenden Viertelj ahresersten. Der Anspruch auf Witwengeld endet mit dem Tage der Wiederverheiratung der Witwe oder mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Witwe stirbt. (4) Die Vorschriften des § 123 Abs. 1, der §§ 124 a, 128 Abs. 1 und 2, der §§ 129 und 164 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) gelten entsprechend. § 32 Waisengeld (1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 er- halten Waisengeld. Das gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen, die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes haben, sowie für die unehelichen Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters, Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten, wenn seine Vaterschaft festgestellt worden ist. Ein Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die Waise erst nach Erreichung der Altersgrenze an Kindes Statt angenommen worden ist. (2) Das Waisengeld beträgt für Kinder eines verstorbenen Bezirksschornsteinfegermeisters oder Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 und 6, den der Verstorbene am Todestag erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er anspruchsberechtigt gewesen wäre. Für die Kinder eines verstorbenen Anspruchsberechtigten oder Anwartschaftsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 beträgt das Waisengeld bei Halbwaisen 20 vom Hundert und bei Vollwaisen 40 vom Hundert des Jahresbetrages nach § 29 Abs. 4 Satz 2, das der Verstorbene erhalten hat oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres erhalten hätte. Das Waisengeld ist um die Zahlbeträge der Waisenrente zu kürzen, die die Waise auf Grund einer Pflichtversicherung des Verstorbenen in den sozialen Rentenversicherungen erhält; das gleiche gilt für die Waisenrente auf Grund eines Arbeitunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zum Erlöschen der Bestellung des Verstorbenen geführt hat. Eine Kürzung hat insoweit zu unterbleiben, als für die Halbwaisen 0,3 vom Hundert und für die Vollwaise 0,6 vom Hundert des Jahreshöchstbetrages (§ 30) für jedes Jahr der Mitgliedschaft des Verstorbenen als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt, höchstens für 30 Jahre, unterschritten wird. Wird die Waisenrente aus den sozialen Rentenversicherungen nach § 1270 der Reichs Versicherungsordnung neu berechnet, so hat die Versorgungsanstalt das Waisengeld neu festzustellen. (3) Für die Entstehung des Anspruchs auf Waisengeld gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet, heiratet oder stirbt. Die Vorschriften des § 128 Abs. 1 und 2 und des § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß das Waisengeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu gewähren ist. (4) § 29 Abs. 7 gilt für das Waisengeld entsprechend. § 33 Ruhen der Versorgungsleistungen, Vorleistung der Versorgungsanstalt (1) Der Anspruch auf Ruhe-, Witwen- und Waisengeld wird festgestellt, sobald über den Anspruch auf Rente aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen durch die zuständigen Träger entschieden worden ist. 1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I (2) Bis zur Feststellung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen zahlt die Versorgungsanstalt nach näherer Bestimmung der Satzung angemessene Vorschüsse. (3) Muß wegen einer Neuberechnung der Renten aus den sozialen Renten- oder Unfallversicherungen der Anspruch auf Ruhe-, Witwen- oder Waisengeld durch die Versorgungsanstalt neu festgestellt werden, kann diese durch schriftliche Anzeige an den Träger der sozialen Renten- oder Unfallversicherung den Anspruch auf Rente in Höhe des zuviel gezahlten Betrages auf sich überleiten. Die Anzeige darf nur erfolgen, wenn die Versorgungsanstalt an der Überzahlung kein Verschulden trifft. Der Rechtsübergang beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Berechtigten für die Zeit zusteht, für die die Überzahlung erfolgte. Zweiter Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister § 34 Träger der Zusatzversorgung (1) Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt) ; sie hat ihren Sitz in München. (2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. § 35 Mitgliedschaft Mitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1. § 36 Organe Die Organe der Versorgungsanstalt sind: 1. die Vertreterversammlung, 2. der Vorstand, 3. die Geschäftsführung. § 37 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten. (2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Zahl der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl ist in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Mitglieder, die Anspruchsbe- rechtigte nach § 29 Abs. 1 sind, nur zwei Vertreter in die Vertreterversammlung sowie die entsprechende Zahl von Stellvertretern wählen und daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind. (3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten: 1. die Wahl des Vorstandes, 2. der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderungen, 3. die Abnahme der Jahresrechnung, 4. die Festsetzung der Höhe der Beiträge, 5. die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds, 6. die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand zu gewährenden Entschädigung. (4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 4 ist im Benehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu treffen. (5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen. § 38 Vorstand und Geschäftsführung (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu zehn weiteren Mitgliedern. Für die weiteren Mitglieder ist je ein Stellvertreter zu wählen. (2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versicherungskammer. § 39 Satzung (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen. Nr. 96 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1643 (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: 1. die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter, ihre Wahl, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder, 2. die Zahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, ihre Wahl, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlußfassung in ihm, 3. die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes, 4. die Vertretung der Versorgungsanstalt, 5. die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung, 6. die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht, 7. das Ruhen der Versorgungsleistungen, 8. die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach § 33 Abs. 2, 9. die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen, 10. die Fälligkeit der Versorgungsleistung, 11. die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, 12. die Änderung der Satzung, 13. die Art der Bekanntmachung der Versorgungsanstalt. (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft. § 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen. § 41 Härtefonds (1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden. (2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehe- maligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird. § 42 Aufsicht (1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt der Bundesminister für Wirtschaft. (2) Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzulegen, der die Jahresrechnung sowie eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr enthalten muß. (3) Spätestens alle drei Jahre hat die Geschäftsführung eine versicherungstechnische Bilanz für die Versorgungsanstalt aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. (4) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern. (5) Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören. (6) Die Aufsichtsbehörde erläßt Richtlinien über die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt. Dritter Abschnitt Aufbringung der Mittel § 43 Beiträge (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk werden, soweit sie nicht aus den Erträgen des Vermögens oder aus anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt gedeckt sind, durch Beiträge aufgebracht. (2) Beitragspflichtig sind jeder Bezirksschorn-steinfegermeister und die nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen. Die Beitragspflicht entsteht bei Bezirksschornsteinfegermeistern im Zeitpunkt der Bestellung, bei den nach § 21 Abs. 1 nutzungsberechtigten Personen im Zeitpunkt des Todes des Kehrbezirksinhabers. (3) Die Beiträge sind an die Versorgungsanstalt zu entrichten. In der Satzung kann bestimmt werden, daß die Beiträge bis zu drei Monaten im voraus zu zahlen sind. 1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Vierter Abschnitt Sonstige Vorschriften § 44 Wegfall der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand (1) Wird ein Anspruchsberechtigter wieder beruf sfähig, so hat er sich innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Berufsfähigkeit in die Bewerberliste eintragen zu lassen. (2) Ein Anspruchsberechtigter, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, ist nach Aufforderung durch die Versorgungsanstalt verpflichtet, eine amtsärztliche Bescheinigung über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. (3) Kommt ein Anspruchsberechtigter den Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 nicht fristgerecht nach, so ruht der Anspruch auf Ruhegeld. § 45 Mitteilungspflicht Die Mitglieder der Versorgungsanstalt und die nach §§ 31 und 32 Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist von einem Anspruchsberechtigten der Versorgungsanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Satzung kann bestimmen, daß eine Verletzung dieser Pflichten das Ruhen der Versorgungsansprüche zur Folge hat. § 46 Übertragung, Verpfändung und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen Ansprüche auf Zusatzversorgung können weder an Dritte übertragen noch verpfändet werden. Die Satzung kann Ausnahmen von dem Ubertragungs-und Verpfändungsverbot vorsehen und die Aufrechnung von Beiträgen und sonstigen Ansprüchen aus dem Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis gegen Versorgungsansprüche regeln. § 47 Übergang von Schadensersatzansprüchen Wird ein Mitglied der Versorgungsanstalt oder ein Anspruchsberechtigter nach § 31 oder § 32 körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen infolge der Körperverletzung oder Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Übergang ist ausgeschlossen, soweit der Schadensersatzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzen oder seiner Hinterbliebenen geltend gemacht werden. § 48 Verjährung Der Anspruch auf Leistungen der Versorgungsanstalt sowie auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann. § 49 Rechtsweg Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk durch die Versorgungsanstalt betreffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. V. Teil Bußgeld-, Übergangs-, Schluß- und sonstige Vorschriften Erster Abschnitt Bußgeldvorschriften § 50 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nicht fristgerecht reinigen oder überprüfen läßt, 2. entgegen § 1 Abs. 3 das Betreten von Grundstücken oder Räumen oder die Vornahme von Kehr- oder Überprüfungsarbeiten nicht duldet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 2 Abs. 2 Kehr- oder Überprüfungsarbeiten ausführt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zweiter Abschnitt Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens § 51 Ermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Amtshandlungen nach Nr. 96 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1645 § 4 Abs. 1, § 5, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 3, § 20, § 21 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 3 und § 28 Satz 3 festzusetzen. Die Gebühren sind nach dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der gebührenpflichtigen Tätigkeit für den Gebührenschuldner zu bemessen. Mit der Gebühr sind die entstandenen Auslagen abgegolten. Die Gebühr für die endgültige Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters darf 500 Deutsche Mark, für die übrigen Amtshandlungen 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. Dritter Abschnitt Zuständige Behörde, Schornsteinfegerrealrechte § 52 Zuständige Behörde Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte Stelle bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Behörden für die nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen zuständig sind. § 53 Schornsteinfegerrealrechte Wer die Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk abgelegt hat, kann von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit der Verwaltung des Realrechtsbezirks betraut werden. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auf Schornsteinfegerrealrechte entsprechende Anwendung finden. Von der Anwendung dürfen nur Vorschriften ausgenommen werden, die mit dem Inhalt des Realrechts unvereinbar sind. Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften § 54 Rangberechnung Bei der Rangberechnung ist ein Bewerber hinsichtlich der Zeiten vor dem 1. Dezember 1964, in denen er nicht in die Bewerberliste eingetragen worden war, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 bis 3 und 6 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 831) erfüllt waren, so zu stellen, als ob er in die Bewerberliste eingetragen gewesen wäre. § 55 Anrechnung von Nebenarbeiten Die Einnahmen aus Nebenarbeiten können bis zum 31. Dezember 1979 in Ländern, in denen bisher eine solche Anrechnung zulässig war, auf das Einkommen der Bezirksschornsteinfegermeister an- gerechnet werden. Der Anrechnungssatz beträgt bis zum 31. Dezember 1974 50 vom Hundert, danach 25 vom Hundert der Einnahmen aus den Nebenarbeiten. § 56 Versorgungsanstalt (1) Die Versorgungsanstalt ist die bisherige Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister. (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister und die Anwartschaften auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk stehen den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehenden Mitgliedschaftsverhältnissen und Anwartschaften auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk gleich. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 433, 806) bleiben unberührt; Zeiten, für die keine Beiträge entrichtet worden sind, werden auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht angerechnet; § 29 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gegenüber der Versorgungsanstalt bestehenden Ansprüche auf Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk bleiben in ihrem bisherigen Umfange bestehen. Die Höhe des Ruhegeldes wird um sechs vom Hundert erhöht. Die Höhe des Ruhegeldes unterliegt den gleichen Veränderungen, wie sie für den jeweiligen Höchstbetrag der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe Vc des Bundes-Angestelltentarifver-trages eintreten. Eine Erhöhung des Ruhegeldes wird jedoch nur vorgenommen, soweit nicht die Summe des Ruhegeldes und der Zahlbeträge der Versichertenrente und der Verletztenrente, die der Anspruchsberechtigte aufgrund einer Pflichtversicherung in den sozialen Rentenversicherungen oder aufgrund eines Arbeitsunfalles im Sinne der sozialen Unfallversicherung, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hat, aus der sozialen Unfallversicherung erhält, die Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der Grundvergütung in der Vergütungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarifvertrages übersteigt. Anspruchsberechtigte nach Satz 1, die neben den Leistungen der Versorgungsanstalt kein weiteres Einkommen haben, können ein bis zu zehn vom Hundert erhöhtes Ruhegeld erhalten, über die Erhöhung beschließt auf Antrag des Anspruchsberechtigten der Vorstand der Versorgungsanstalt. Die Sätze 2 bis 6 gelten für das Witwen- und Waisengeld entsprechend. (4) Absatz 3 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährten freiwilligen Versorgungsleistungen und für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, die auf Ruhegeldansprüche nach Absatz 3 Satz 1 folgen. Absatz 3 und Satz 1 gelten auch für Ansprüche auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1969 entstehen. (5) Bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk, die innerhalb von fünf 1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist die Höhe der Leistungen nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist. Dies gilt nicht für die Ansprüche der Hinterbliebenen eines Ruhcgcldempfängers, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf Ruhegeld hat, und für Ansprüche nach Absatz 2 Satz 2. (6) Das von der Versorgungsanstalt zu gewährende Ruhegeld ist nicht um die Leistungen zu kürzen, die aufgrund einer Pflichtversicherung als Bezirksschornsteinfegermeister in der Handwerkerversicherung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt werden. (7) Wurde als Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk allgemein eine längere Gesellentätigkeit als fünf Jahre vorgeschrieben, so ist die fünf Jahre übersteigende Zeit auf die Zeit von 12 Jahren nach § 29 Abs. 3 Satz 2 anzurechnen. (8) Jeder Bezirksschornsteinfegermeister, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat der Versorgungsanstalt bis zum 30. April 1970 mitzuteilen, ob er von der Befreiungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz Gebrauch macht. Wird ein Bezirksschornsteinfegermeister nach § 7 Abs. 7 Handwerkerversicherungsgesetz von der Versicherungspflicht befreit, ist er verpflichtet, den Beitrag, den er ohne Befreiung als Pflichtbeitrag nach dem Handwerkerversicherungsgesetz hätte entrichten müssen, als Zusatzbeitrag an die Versorgungsanstalt zu zahlen. (9) Die Vertreterversammlung der Versorgungsanstalt hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen, die den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gilt die bisherige Satzung weiter, soweit sie diesem Gesetz nicht widerspricht. Bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung gelten der bisherige Verwaltungsrat als Vertreterversammlung und der bisherige Arbeitsausschuß als Vorstand der Versorgungsanstalt. § 57 Verfahrensrechtliche Übergangsbestimmungen (1) Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen gelten die bisherigen Vorschriften über Fristen, Zulässigkeit von Rechtsbehelfen, Zuständigkeit für die Entscheidung über die Rechtsbehelfe sowie über das weitere Verfahren. (2) Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage bei einem Gericht erhoben, so gelten für dieses Verfahren die bisherigen Vorschriften. Der Erhebung der Klage steht die Zustellung eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren gleich. Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften § 58 Änderung des Handwerkerversicherungsgesetzes Das Handwerkerversicherungsgesetz vom 8. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge- ändert durch das Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1254), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Die Begrenzung auf 216 Kalendermonate nach Absatz 1 gilt nicht für Bezirksschornsteinfegermeister." 2. In § 2 wird Absatz 2 gestrichen. 3. An § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: " (7) Die Absätze 4 und 6 gelten nicht für Bezirksschornsteinfegermeister. " 4. An § 7 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Bezirksschornsteinfegermeister, die am 1. Januar 1970 nach § 2 Abs. 2 von der Versicherungspflicht befreit waren und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für den Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente in den sozialen Rentenversicherungen nicht mehr erfüllen können, werden auf erneuten Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so wirkt er auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zurück." § 59 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen des Bundesministers für Wirtschaft, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 60 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1970 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. §§39 und 77 der Gewerbeordnung, 2. Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 13. April 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 508), 3. Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens vom 22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 75), 4. Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 12. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 873), 5. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen und anderer auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens geltender Vorschriften vom 12. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 865), Nr. 96 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1969 1647 6. Verordnung über die soziale Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 28. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 257), 7. Nummer 4 und Nummern 9 bis 12 der Ausführungsanweisung zur Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 28. Juli 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 841). (2) § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 19 Satz 2, § 20 Abs. 2 und § 52 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. (3) § 56 Abs. 3 und 4 tritt am 1. Juli 1969 in Kraft. (4) § 9 tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1971 erreichen Bezirksschornstein-fegermeister mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze für die Ausübung ihres Berufes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 15. September 1969 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister für Wirtschaft Schiller