Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1969  Nr. 125 vom 04.12.1969  - Seite 2159 bis 2163 - Postscheckordnung (PostSchO)

Postscheckordnung (PostSchO) Nr. 125 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2159 Postscheckordnung (PostSchO) Vom 1. Dezember 1969 Inhaltsübersicht § I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften Postscheckdienst ................................... 1 Wahrnehmung des Postscheckdienstes ............... 2 Postscheckteilnehmer .............................. 3 Kontonummer und Kontobezeichnung ............... 4 Postscheckvollmacht ................................ 5 Zeichnungsbefugnis ................................ 6 Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Postscheckteilnehmers .............................. 7 Übertragung des Postscheckkontos .................. 8 Beendigung des Postscheckteilnehmerverhältnisses ... 9 IL Abschnitt Benutzung der Einrichtungen des Postscheckdienstes Formblätter und andere Datenträger................. 10 Postscheckbrief .................................... 11 Last- und Gutschriften.............................. 12 Mitteilungen über den Kontostand .................. 13 § Postüberweisung .................................. 14 Postscheck ......................................... 15 Dauerauftrag ...................................... 16 Einziehungsauftrag ................................. 17 Sammelauftrag .................................... 18 Kontoanweisungen ................................ 19 Zahlkarte ......................................... 20 Einziehung von Schecks ............................ 21 Eilaufträge und telegrafische Übermittlung von Aufträgen ............................................ 22 Widerruf von Aufträgen ........................... 23 Nachforschungen .................................. 24 Buchung von Gebühren und Auslagen .............. 25 III. Abschnitt Schlußvorschriften Geltung im Land Berlin ............................ 26 Inkrafttreten ...................................... 27 Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird verordnet: I. Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Postscheckdienst (1) Die Postscheckordnung enthält die Benutzungsbedingungen für den Postscheckdienst. (2) Die Deutsche Bundespost übernimmt im Postscheckdienst die bargeldlose und halbbare Übermittlung von Geldbeträgen. § 2 Wahrnehmung des Postscheckdienstes (1) Der Postscheckdienst wird von den Postscheckämtern, den Postämtern und ihren Amtsstellen sowie von den Landzustellern wahrgenommen. (2) Die Postscheckkonten werden bei den Postscheckämtern geführt. 2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I § 3 Postscheckteilnehmer (1) Postscheckteilnehmer ist jeder Inhaber eines Postscheckkontos. (2) Das Postscheckteilnehmerverhältnis wird durch die Eröffnung eines Postscheckkontos bei einem Postscheckamt begründet. § 4 Kontonummer und Kontobezeichnung (1) Jedes Postscheckkonto erhält eine Kontonummer und eine Kontobezeichnung. (2) Das Postscheckkonto muß so bezeichnet sein, daß über den Kontoinhaber kein Zweifel besteht. § 5 Postscheckvollmacht (1) Durch Postscheckvollmacht können andere Personen bevollmächtigt werden, die Rechte des Postscheckteilnehmers wahrzunehmen oder die Eröffnung von Postscheckkonten zu beantragen. Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jede allein berechtigt, wenn in der Postscheckvollmacht nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Postscheckvollmacht ist auf einem Formblatt nach amtlichem Muster zu erteilen und beim Postscheckamt einzureichen. Sie gilt bis zum Widerruf durch den Vollmachtgeber, im Falle seines Todes bis zum Widerruf durch die Erben oder andere zur Verfügung über den Nachlaß berechtigte Personen. (3) Das Postscheckamt kann andere, öffentlich beglaubigte Vollmachten als Postscheckvollmacht anerkennen; es ist nicht verpflichtet, derartige Vollmachten auf ihre fortdauernde Wirksamkeit zu prüfen. § 6 Zeichnungsbefugnis (1) Der Postscheckteilnehmer kann anderen Personen die Befugnis erteilen, Aufträge zu Lasten seines Postscheckkontos zu unterzeichnen. Er hat dem Postscheckamt die Unterschriftsproben der Personen, die Aufträge unterzeichnen werden, neben seiner eigenen Unterschriftsprobe auf amtlichem Unterschriftsblatt einzureichen. Jede Person, der Zeichnungsbefugnis erteilt worden ist, kann allein unterzeichnen, wenn der Postscheckteilnehmer im Unterschriftsblatt nichts anderes bestimmt hat. (2) Die Zeichnungsbefugnis schließt auch das Recht ein, 1. Formblätter zu bestellen, 2. neue Unterschriftsblätter anzufordern, 3. schriftliche Auskunft über den Kontostand zu verlangen, 4. das Konto nach dem Tod des Postscheckteilnehmers bis zu sechs Monaten weiterzuführen, die Löschung des Kontos zu beantragen und über das Restguthaben zu verfügen. Der Postscheckteilnehmer kann dieses Recht im Unterschriftsblatt beschränken oder ausschließen. (3) Die Zeichnungsbefugnis gilt so lange, bis sie vom Postscheckteilnehmer, im Falle seines Todes von einem Erben oder einer anderen zur Verfügung über den Nachlaß berechtigten Person, widerrufen wird. § 7 Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen des Postscheckteilnehmers (1) Der Postscheckteilnehmer ist verpflichtet, Änderungen in seinen rechtlichen Verhältnissen, die für sein Postscheckkonto von Bedeutung sind, dem Postscheckamt unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Nachteile, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtung ergeben, hat die Deutsche Bundespost nicht zu vertreten. (2) Nach dem Tod des Postscheckteilnehmers kann das Postscheckkonto bis zu sechs Monaten von den Berechtigten unter der bisherigen Kontobezeichnung weitergeführt werden. Danach kann das Postscheckamt das Konto löschen, sofern die Erben oder andere zur Verfügung über den Nachlaß berechtigte Personen keinen Antrag auf Weiterführung unter neuer Kontobezeichnung gestellt haben. § 8 Übertragung des Postscheckkontos (1) Ein Postscheckkonto kann mit Zustimmung des Postscheckamts übertragen werden, wenn der Postscheckteilnehmer den Anspruch auf Auszahlung des Guthabens und der später unter der bisherigen Kontobezeichnung eingehenden Beträge an den künftigen Postscheckteilnehmer abtritt und sich unwiderruflich mit der Übertragung des Kontos einverstanden erklärt. (2) Die Übertragung des Postscheckkontos einer natürlichen Person, das nicht geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken dient, ist ausgeschlossen. § 9 Beendigung des Postscheckteilnehmerverhältnisses (1) Das Postscheckteilnehmerverhältnis wird durch die Löschung des Postscheckkontos beendet. (2) Der Postscheckteilnehmer kann jederzeit die Löschung seines Kontos verlangen. (3) Das Postscheckamt kann ein Postscheckkonto von Amts wegen löschen, wenn 1. der Postscheckteilnehmer die Einrichtungen des Postscheckdienstes mißbräuchlich benutzt hat, Nr. 125 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2161 2. ein Jahr lang weder Gul- noch Lastschriften für das Konto eingegangen sind und der Postscheck-teilnohmer vom Postscheckamt nicht zu ermitteln ist, 3. das Konto kein Guthaben aufweist und der Post-scheckteilnchmer trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt. II. Abschnitt Benutzung der Einrichtungen des Postscheckdienstes § 10 Formblätter und andere Datenträger (1) Bei Benutzung der Einrichtungen des Postscheckdienstes sind die von der Deutschen Bundespost ausgegebenen oder zugelassenen Formblätter zu verwenden. Der Postscheckteilnehmer hat die Formblätter vom Postscheckamt zu beziehen, soweit keine Ausnahmeregelung besteht. (2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung von Auslagen für die von ihr gelieferten Formblätter verlangen. (3) Die Formblätter sind dem Vordruck entsprechend vollständig und deutlich lesbar auszufüllen. Die Schrift muß so beschaffen sein, daß sie nicht ausgelöscht werden kann. (4) Der Postscheckteilnehmer ist verpflichtet, die Formblätter sorgfältig und sicher aufzubewahren. Er trägt die Nachteile, die aus dem Verlust oder Mißbrauch von Formblättern entstehen, wenn er das Postscheckamt nicht so zeitig benachrichtigt hat, daß eine Überweisung oder Zahlung an einen Unberechtigten noch verhindert werden kann. (5) Die Deutsche Bundespost kann für die elektronische Datenverarbeitung im Postscheckdienst an Stelle von Formblättern andere Datenträger zulassen. § 11 Postscheckbrief Sendungen der Postscheckteilnehmer an die Postscheckämter werden als Postscheckbriefe gebührenfrei befördert, wenn besondere Briefumschläge nach amtlichem Muster benutzt werden. § 12 Last- und Gutschriften , (1) Aufträge des Postscheckteilnehmers zu Lasten seines Postscheckkontos werden ausgeführt, wenn das verfügbare Guthaben ausreicht. Das Postscheckamt kann eingesandte Aufträge, für die das Guthaben am Tag des ersten Buchungsversuchs und am folgenden Arbeitstag nicht ausreicht, als deckungslos zurücksenden. Für deckungslos gebliebene Postüberweisungen und Postschecks werden Gebühren erhoben. (2) Die auf ein Postscheckkonto überwiesenen oder eingezahlten Beträge werden gutgeschrieben. Ein Widerspruch des Postscheckteilnehmers gegen die Gutschrift von Beträgen ist unwirksam. (3) Fehlerhafte Last- und Gutschriften werden vom Postscheckamt berichtigt. Nachteile aus fehlerhaften Last- und Gutschriften, die darauf beruhen, daß Kontonummer, Kontobezeichnung oder Betrag unrichtig, unvollständig oder voneinander abweichend angegeben sind, hat die Deutsche Bundespost nicht zu vertreten. § 13 Mitteilungen über den Kontostand (1) Das Postscheckamt teilt dem Postscheckteilnehmer Änderungen des Kontostandes durch einen Kontoauszug mit. (2) Der Postscheckteilnehmer kann vom Postscheckamt eine besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand am Ende eines Buchungstages verlangen. Für die Bestätigung wird eine Gebühr erhoben. § 14 Postüberweisung (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheckamt mit Postüberweisung beauftragen, einen Betrag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und einem anderen Postscheckkonto oder einem Postsparkonto gutzuschreiben. Wird die Postüberweisung vom Zahlungsempfänger an das Postscheckamt eingesandt, so ist sie von ihm entsprechend zu kennzeichnen. (2) Das Postscheckamt kann einem Postscheckteilnehmer, der dem öffentlichen Fernschreibnetz angeschlossen ist, widerruflich genehmigen, Überweisungsaufträge fernschriftlich zu erteilen. Der Postscheckteilnehmer trägt die Nachteile, die durch den Mißbrauch des Verfahrens in seinem Einflußbereich entstehen. (3) Für die Bearbeitung eines fernschriftlich erteilten Überweisungsauftrags beim Postscheckamt wird eine Gebühr erhoben. § 15 Postscheck (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheckamt mit Postscheck beauftragen, einen Betrag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und auszuzahlen. (2) Ist im Postscheck ein Zahlungsempfänger genannt, so weist das Postscheckamt das Zustellpostamt an, den vom Konto abgebuchten Betrag an den Empfänger auszuzahlen (Zahlungsanweisung). Für die Zahlungsanweisung wird eine Gebühr erhoben. Für die Behandlung der Zahlungsanweisung beim Zustellpostamt gelten die Bestimmungen der Post- 2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I Ordnung für Postanweisungen sinngemäß. Die Empfangsberechtigung für Zahlungsanweisungen richtet sich nach den Vorschriften der Postordnung für Sendungen mit Wertangabe. (3) Ein Postscheck, in dem kein Zahlungsempfänger angegeben ist, kann beim kontoführenden Postscheckamt, bei einem Postamt oder einer Poststelle zur Auszahlung vorgelegt werden. Die Auszahlung kann betrags- und stückzahlmäßig beschränkt und von der Vorlage einer besonderen Ausweiskarte abhängig gemacht werden. (4) Einen vom Postscheckteilnehmer in Zahlung gegebenen Postscheck hat der Zahlungsempfänger im Falle der Einsendung an das Postscheckamt als von ihm eingesandt zu kennzeichnen. (5) Postschecks mit Übertragungsvermerken (Indossamenten) sind nicht zugelassen. § 16 Dauerauftrag (1) Der Postscheckteilnehmer kann das Postscheckamt mit Dauerauftrag anweisen, bis auf Widerruf an bestimmten wiederkehrenden Tagen den gleichen Betrag von seinem Postscheckkonto abzubuchen und an denselben Empfänger zu überweisen oder auszahlen zu lassen (Dauerüberweisung, Dauerscheck). (2) Im Dauerauftrag ist der Tag zu bestimmen, an dem der Betrag jeweils abgebucht werden soll (Ausführungstag). Fällt der Ausführungstag auf einen arbeitsfreien Tag, so wird der Dauerauftrag am vorhergehenden Arbeitstag ausgeführt. Der Dauerauftrag muß dem Postscheckamt rechtzeitig vor dem ersten Ausführungstag zugehen. (3) Das Postscheckamt kann einen Dauerauftrag als widerrufen ansehen, wenn der Betrag an drei aufeinanderfolgenden Ausführungstagen mangels Deckung nicht abgebucht werden konnte. § 17 Einziehungsauftrag (1) Das Postscheckamt kann einem Postscheckteilnehmer mit umfangreichem Zahlungsverkehr widerruflich genehmigen, Beträge mit Einziehungsauftrag vom Postscheckkonto eines Zahlungspflichtigen abbuchen und seinem Postscheckkonto gutschreiben zu lassen. (2) Der Postscheckteilnehmer muß sich verpflichten, das Einziehungsverfahren nur bei solchen Postscheckteilnehmern anzuwenden, die sich ihm gegenüber mit dem Abbuchen von Beträgen einverstanden erklärt haben. Das Postscheckamt kann die Vorlage der Einverständniserklärungen verlangen. § 18 Sammelauftrag Der Postscheckteilnehmer kann mehrere gleichzeitig zu erledigende Überweisungen, Postschecks, Daueraufträge oder Einziehungsaufträge zu Sammelaufträgen zusammenfassen. § 19 Kontoanweisungen Der Postscheckteilnehmer kann verlangen, daß die Beträge der für ihn eingehenden Post- und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden (Kontoanweisungen). Der Antrag ist an das Zustellpostamt zu richten. § 20 Zahlkarte (1) Mit Zahlkarte können Beträge in beliebiger Höhe zur Gutschrift auf ein Postscheckkonto eingezahlt werden. Für die Einlieferung der Zahlkarte gelten die Bestimmungen der Postordnung für Postanweisungen entsprechend. (2) Für die Zahlkarte wird eine Gebühr erhoben. Einzahlungen auf das eigene Postscheckkonto sind bei Verwendung besonderer Formblätter gebührenfrei. Die Berechtigung zur gebührenfreien Einzahlung ist nachzuweisen. § 21 Einziehung von Schecks Das Postscheckamt zieht auf Verlangen des Postscheckteilnehmers auf ein Kreditinstitut gezogene Schecks ein und schreibt die Beträge dem Postscheckkonto des Postscheckteilnehmers gut. Der Postscheckteilnehmer hat dem Scheck eine auf den Scheckbetrag lautende Zahlkarte beizufügen. § 22 Eilaufträge und telegrafische Übermittlung von Aufträgen (1) Der Aussteller einer Postüberweisung oder eines Postschecks kann verlangen, daß der Auftrag beim Postscheckamt mit Vorrang behandelt wird (Eilüberweisung, Eilscheck) oder daß der Auftrag telegrafisch übermittelt wird (telegrafische Überweisung, telegrafische Zahlungsanweisung). (2) Für eine Zahlkarte kann der Absender die gleiche Behandlung wie nach Absatz 1 verlangen (Eilzahlkarte, telegrafische Zahlkarte). Die Einlieferung einer telegrafischen Zahlkarte richtet sich nach den Bestimmungen der Postordnung für telegrafische Postanweisungen. (3) Für die Vorrangbehandlung und für die telegrafische Übermittlung werden Gebühren erhoben. § 23 Widerruf von Aufträgen (1) Der Postscheckteilnehmer kann einen von ihm an das Postscheckamt gesandten Auftrag widerrufen, solange der Betrag noch nicht gutgeschrieben oder noch nicht ausgezahlt ist. (2) Der Postscheckteilnehmer kann in Zahlung gegebene oder vom Empfänger eingesandte und als solche gekennzeichnete Postüberweisungen und Postschecks widerrufen, solange die Lastschrift noch nicht ausgeführt ist. Nr. 125 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Dezember 1969 2163 (3) Eine Zahlkarte kann vom Absender zurückgenommen werden, solange der Betrag noch nicht gutgeschrieben ist. Für die Zurücknahme der Zahlkarte gelten die Bestimmungen der Postordnung für Postanweisungen entsprechend. § 24 Nachforschungen (1) Der Postscheckteilnehmer kann Nachforschungen über die Ausführung der von ihm erteilten Aufträge verlangen. Er hat sich dabei an das für die Lastschrift zuständige Postscheckamt zu wenden. Bei Zahlkarten sind Nachfragen vom Absender an das Einlieferungspostamt zu richten. (2) Die Deutsche Bundespost kann die Erstattung der Auslagen für Nachforschungen verlangen, die von ihr nicht verschuldet sind. § 25 Buchung von Gebühren und Auslagen Das Postscheckamt ist berechtigt, Gebühren und Auslagen im Postscheckdienst vom Postscheckkonto des Postscheckteilnehmers abzubuchen. Bonn, den 1. Dezember 1 III. Abschnitt Schluß Vorschriften § 26 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin. § 27 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Postscheckordnung vom 7. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 459) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1927 (Amtsblatt des Reichspostministeriums S. 519), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Postscheckordnung vom 7. Januar 1969 (Bundesge-setzbl. IS. 14), außer Kraft. Der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen Georg Leber