Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 84 vom 26.08.1970  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe undesgese 1253 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1970 Nr. 84 Tag Inhalt 19. 8. 70 Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung (Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung) ................................... Bundoscjesetzbl. III 9.513-2, 9513-8, 9513-9 Seite 1253 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............. 1283 Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung (Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung) Vom 19. August 1970 Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-Ändcrungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 9. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesilagge führen, auf allen von ihnen befahrenen Gewässern, einschließlich der Schilfe oder Schwimmkörper, die von der See-Berufsgenossenschaft zur Seefahrt zugelassen sind und die in § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum FJaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) festgelegten Grenzen der Seefahrt überschreiten, mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und des maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie für deren Ausbildung und Befähigung. § 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kapitän oder Schiffsoffizier des nautischen oder des maschinentechnischen Schiffsdienstes: die in den §§ 2 und 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes genannten Personen, die im Besitz eines Befähigungszeugnisses mit den damit verbundenen Befugnissen sind; 2. Ausbildungsschiff: ein Schiff, das von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung nach gemeinsam erlassenen Richtlinien als Ausbildungsschiff undesgese 1253 Teill Z1997A 1970 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1970 Nr. 84 Tag Inhalt 19. 8. 70 Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung (Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung) ................................... Bundoscjesetzbl. III 9.513-2, 9513-8, 9513-9 Seite 1253 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............. 1283 Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung (Schiffsbeselzungs- und Ausbildungsordnung) Vom 19. August 1970 Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Kostenermächtigungs-Ändcrungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz vom 9. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesilagge führen, auf allen von ihnen befahrenen Gewässern, einschließlich der Schilfe oder Schwimmkörper, die von der See-Berufsgenossenschaft zur Seefahrt zugelassen sind und die in § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum FJaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 155) festgelegten Grenzen der Seefahrt überschreiten, mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und des maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie für deren Ausbildung und Befähigung. § 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kapitän oder Schiffsoffizier des nautischen oder des maschinentechnischen Schiffsdienstes: die in den §§ 2 und 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes genannten Personen, die im Besitz eines Befähigungszeugnisses mit den damit verbundenen Befugnissen sind; 2. Ausbildungsschiff: ein Schiff, das von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung nach gemeinsam erlassenen Richtlinien als Ausbildungsschiff Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I anerkannt ist und auf dem über die vorgeschriebene Zahl von Besatzungsmitgliedern hinaus Personen auf Grund eines geregelten Ausbildungsplans und durch zusätzliche entsprechend vorgebildete Ausbildungskräfte eine für den Erwerb eines nautischen oder maschinentechnischen Befähigungszeugnisses erforderliche Ausbildung vermittelt wird; 3. Fahrgastschiff: ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist; 4. Fischereifahrzeug: ein Fahrzeug, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird; 5. Frachtschiff: ein Schiff, das weder Fahrgastschiff noch Fischereifahrzeug ist; 6. Seeleichter: ein Schiff ohne eigenen Antrieb; 7. Bruttoraumgehalt: der durch den Schiffsmeßbrief ausgewiesene höchste Raumgehalt eines Schiffs in Bruttoregistertonnen (BRT); 8. Volldecker: ein Schiff, das einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach Anhang 1 oder Anhang 1 A der Internationalen Vorschriften für die Schiffsvermessung in der Fassung des Gesetzes zu den Änderungen vom 21. Mai 1965 des Übereinkommens über ein einheitliches System der Schiffsvermessung vom 11. August 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 2157) mitführt; 9. Freidecker: ein Schiff, das einen Internationalen Schiffsmeßbrief nach Anhang 1 B der in Nummer 8 genannten Internationalen Vorschriften mitführt; 10. Maschinenleistung: die durch das Maschinenzertifikat ausgewiesene ungedrosselte Leistung in Pferdestärken (PS), bei Direktantrieb an der Kupplung, bei Getriebeanlagen an der Welle gemessen; 11. Seefahrtzeiten: die im Seefahrtbuch bescheinigten anrechnungsfähigen Fahrtzeiten sowie die gesetzlichen oder tariflichen Urlaubszeiten und die Ausgleichstage nach § 91 Abs. 3 Satz 3 oder § 100 Abs. 3 Satz 2 des Seemannsgesetzes. § 3 Fahrtgebiete, Fischereigrenzen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Fahrtgebiete: a) Küstenfahrt: die Fahrt längs den Küsten der Nordsee zwischen allen Plätzen des Festlandes vom Kap Grisnez bis zum Tyborön-Kanal mit Einschluß der vorgelagerten Inseln und der Insel Helgoland sowie längs den Küsten der Ostsee zwischen der Linie Skagen-Lysekil und dem Breitenparallel von 57° 30 Nord in der Ostsee und die Fahrt entlang der schwedischen Küste bis Norrtälje; b) Kleine Fahrt: die Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher Breite, im übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritanniens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs; c) Mittlere Fahrt: die Fahrt zwischen europäischen Häfen, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres sowie den Häfen der Atlantikküste Marokkos; d) Große Fahrt: alle übrigen Fahrtgebiete; Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1255 2, Fischereigrenzen: a) Küstenfischerei: die Fischerei, die auf Fangreisen in Küstennähe von Küstenplätzen der Bundesrepublik Deutschland oder der Nachbarländer aus mit Fahrzeugen von nicht mehr als siebenunddreißig Bruttoregistertonnen betrieben wird; b) Kleine Hochseefischerei: die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee, nördlich der Shetland-Inseln bis 63° nördlicher Breite und 7° westlicher Länge, ferner im Englischen Kanal und im Seegebiet um Irland bis 10° westlicher Länge betrieben wird; c) Große Hochseefischerei: die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird. (2) Die durch den Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft ausgewiesenen Fahrtgebiete oder Fischereigrenzen sind für die Besetzung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts unabhängig davon maßgeblich, in welchem Bereich das Schiff jeweils fährt. § 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge sind 1. Große Fahrt: a) AG: Kapitän auf Großer Fahrt mit der Befugnis, Fracht- und Fahr- gastschiffe aller Größen und in allen Fahrtgebieten zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben; b) A G W: Nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt mit der Befugnis zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht- und Fahrgastschiffen aller Größen und in allen Fahrtgebieten; 2. Mittlere Fahrt: a) AM: Kapitän auf Mittlerer Fahrt mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt oder zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt und auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der Kleinen Fahrt oder eines Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten und auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der Kleinen Fahrt; b) A M W: Nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt mit der Befugnis zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt, im übrigen eines Dritten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten; 3. Kleine Fahrt: a) A K: Kapitän auf Kleiner Fahrt mit der Befugnis, Frachtschiffe bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT und Seeleichter in der Kleinen Fahrt und Fahrgastschiffe gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers sowie die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt auszuüben; b) A K W: Nautischer Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt mit der Befugnis zum Ausüben der Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT in der Kleinen Fahrt sowie eines Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT in der Mittleren Fahrt; 1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 4. Küstenfahrt: AKü: Seeschiffer mit der Befugnis zum Führen von Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 212 BRT und von Seeleichtern in der Küstenfahrt. Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind, erhöhen sich die Tonnagegrenzen in den Nummern 2 und 3 von 1 000 oder 500 BRT auf 1 600 oder 1 000 BRT. § 5 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen Befähigungszeugnisse für Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen sind 1. Große Hochseefischerei: a) BG: Kapitän in Großer Hochseefischerei mit der Befugnis, Fischerei- fahrzeuge aller Größen in der Großen Hochseefischerei zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben; b) B G W: Nautischer Schiffsoffizier in Großer Hochseefischerei mit der Befugnis zum Ausüben der Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei; 2. Kleine Hochseefischerei: a) B K: - Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei mit der Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei; b) B K W: Nautischer Schiffsoffizier in der Kleinen Hochseefischerei mit der Befugnis zum Ausüben der Aufgaben des Ersten Offiziers auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei; 3. Küstenfischerei: B Kü: Seeschiffer in der Küstenfischerei mit der Befugnis zum Führen von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 37 BRT in der Küstenfischerei. § 6 Befähigungszeugnisse für den maschinentechnischen Dienst Befähigungszeugnisse für Schiffsoffiziere des maschinentechnischen Dienstes sind 1. Schiffsingenieure: a) C I: Schiffsingenieur mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen- anlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten; b) C I W: Schiffsingenieur W mit der Befugnis zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung und in allen Fahrtgebieten; 2. Schiffsbetriebstechniker: a) C T: Schiffsbetriebstechniker mit der Befugnis zur Leitung von Ma- schinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS in allen Fahrtgebieten und zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten; b) CTW: Schiffsbetriebstechniker W mit der Befugnis zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS, darüber hinaus als Dritter Schiffsoffizier bei Maschinenanlagen jeder Leistung und in allen Fahrtgebieten; 3. Seemaschinisten: a) C Ma: Seemaschinist mit der Befugnis zur Leitung von Maschinen- anlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS auf Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt und in der Großen Hochseefischerei und bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Kleinen Fahrt sowie zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinen- Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1257 anlagen jeder Leistung in der Küstenfahrt und der Küstenfischerei, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS in den übrigen Fahrtgebieten ausschließlich der Großen Fahrt, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 6 000 PS in der Großen Fahrt und darüber hinaus eines Dritten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten; b) CMa W: Seemaschinist W mit der Befugnis zur Leitung von Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Frachtschiffen sowie zum Ausüben der Tätigkeit eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Schiffen mit Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS in der Mittleren Fahrt und in der Großen Flochseefischerei oder eines Dritten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten; 4. Küstenmaschinist: a) C Kü(M): Küstenmaschinist auf Motorschiffen mit der Befugnis zur Leitung von Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei oder zum Ausüben der Tätigkeit eines Wachmaschinisten auf Frachtschiffen mit Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS (als Dritter Maschinist bis 3 000 PS) in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt; b) CKü(D): Küstenmaschinist auf Dampfschiffen mit der Befugnis zur Lei- tung von Dampfmaschinen bis zu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei oder zum Ausüben der Tätigkeit eines Wachmaschinisten auf Frachtschiffen mit Darapfmaschinenanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS (als Dritter Maschinist bis 3 000 PS) in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt; 5. Seemotorführer: CMot: Seemotorführer mit der Befugnis zur Leitung von Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 300 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei. § 7 Wertigkeit der Befähigungszeugnisse höherer Ordnung Die Befugnisse der Befähigungszeugnisse höherer Ordnung schließen die Befugnisse der Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung ein. Die mit dem Zusatz "W" gekennzeichneten Befähigungszeugnisse schließen nur die Befugnisse der Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung mit der gleichen Kennzeichnung ein. Die auf Motorschiffe beschränkten Befähigungszeugnisse schließen nicht die Befugnisse der Befähigungszeugnisse für Dampfschiffe und umgekehrt ein. Das Befähigungszeugnis AKW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses A Kü, wenn der Inhaber das dreiundzwangzigste, das Befähigungszeugnis B K W die Befugnisse des Befähigungszeugnisses B Kü ein, wenn der Inhaber das ein-undzwangzigste Lebensjahr vollendet hat. Zweiter Abschnitt Schiffsbesetzung § 8 Verantwortlichkeit (1) Der Reeder und der Kapitän sind für die Besetzung des Schiffs nach den Vorschriften dieser Verordnung verantwortlich. (2) Entspricht die Besetzung eines Schiffs nicht den Vorschriften dieses Abschnitts und liegt keine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 32 vor, so muß in den Häfen die nach Landesrecht zuständige Behörde, auf den Bundeswasserstraßen und in den bundeseigenen Häfen die zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion das Festhalten des Schiffs anordnen. 1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 9 Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen (1) Kauffahrteischiffe mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge müssen mindestens folgende Besetzung mit Inhabern nautischer Befähigungszeugnisse haben: 1. Seeleichter: a) in der Küstenfahrt: b) in der Kleinen Fahrt: 2. Frachtschiffe: a) in der Küstenfahrt: bis von 213 BRT bis 212 BRT 500 BRT von 501 BRT bis 1 000 BRT über 1 000 BRT Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schiffen zwischen 213 und 500 BRT vorgenommen werden. Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schiffen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen werden. Für Fahrten in den Gewässern zwischen der deutschen Nordseeküste und den vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland kann der Bundesminister für Verkehr eine abweichende Besetzung zulassen; b) in der Kleinen Fahrt: bis 500 BRT von 501 BRT bis 1 000 BRT über 1 000 BRT Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht übersteigt, kann, die Besetzung wie bei Schiffen bis 500 BRT vorgenommen werden. Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schiffen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen werden; c) in der Mittleren Fahrt: bis 500 BRT von 501 BRT bis 1 000 BRT über 1 000 BRT Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind und deren Raumgehalt 1 000 BRT nicht übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schiffen bis 500 BRT vorgenommen werden. Kapitän Schiffsoffiziere AKü — AK — AKü AK ein AKW AM ein AM ein AK AG ein AG zwei AM AK ein AKW AM ein AM ein AK AG ein AG zwei AM AM AM AG ein AM ein A K ein AM zwei AK ein A G zwei AM Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1259 Bei Schiffen, die als Volldecker vermessen sind und deren Raumgehalt 1 600 BRT nicht übersteigt, kann die Besetzung wie bei Schiffen zwischen 501 und 1 000 BRT vorgenommen werden; d) in der Großen Fahrt: bis 10 000 BRT über 10 000 BRT 3. Fahrgastschiffe: a) in der Küstenfahrt: bis 500 BRT von 501 BRT bis 800 BRT von 801 BRT bis 2 000 BRT über 2 000 BRT Für den gewerbsmäßigen Ausflugsverkehr bis zu fünf Seemeilen seewärts der deutschen Ostseeküste sowie der vorgelagerten Inseln der deutschen Nordseeküste und der Insel Helgoland kann der Bundesminister für Verkehr eine abweichende Besetzung zulassen; b) in der Kleinen Fahrt: bis 800 BRT von 801 BRT bis 2 000 BRT über 2 000 BRT Kapitän Schiffsoffiziere AG ein A G zwei AM AG ein A G drei A M AK ein AK AG zwei AM AG ein AG zwei AM AG zwei AG ein AM G zwei AM G ein AG zwei AM G vier AG AG vier A G c) in der Mittleren und Großen Fahrt: 4. Ausbildungsschiffe: Ausbildungsschiffe sind mindestens wie Frachtschiffe in der Großen Fahrt zu besetzen. Die Anerkennung nach § 2 Nr. 2 kann mit weiteren Auflagen zur Besetzung verbunden werden. (2) Anstelle der in Absatz 1 jeweils geforderten Inhaber von Befähigungszeugnissen A G, A M und A K können Inhaber der Befähigungszeugnisse A G W, A M W und A K W im Rahmen der im § 4 genannten Befugnisse eingesetzt werden. § 10 Kapitäne und Schiffsoffiziere des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen (1) Fischereifahrzeuge müssen mindestens folgende Besetzung mit Inhabern nautischer Befähigungszeugnisse haben: 1. in der Küstenfischerei: KaPitän Schiffsoffiziere bis 37 BRT BKü , Bei Fahrzeugen gleichen Raumgehalts, die in einem örtlichen begrenzten Seegebiet eingesetzt sind, kann der Bundesminister für Verkehr auch Personen als Schiffsführer zulassen, die das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Berufseingangsprüfung zum Seeschiffer in der Küstenfischerei vorlegen; bei Spezialfahrzeugen der Muschelfischerei, die in den Gewässern zwischen der deutschen Nordseeküste und den vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland eingesetzt sind, kann der Bundesminister für Verkehr auch auf Fahrzeugen über siebenunddreißig Bruttoregistertonnen einen Inhaber des Befähigungszeugnisses B Kü als Schiffsführer zulassen; 2. in der Kleinen Hochseefischerei: KaPitän Schiffsoffiziere bis 75 BRT über 75 BRT BK BK ein B K W 1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I in der Großen Hochseefischerei: bis 1 000 BRT über 1 000 BRT und Verarbeitungsschiffe Kapitän Schiffsoffiziere BG BG zwei B G drei BG (2) Anstelle des in Absatz 1 geforderten Inhabers des Befähigungszeugnisses B G kann ein Inhaber des Befähigungszeugnisses B G W als Zweiter Schiffsoffizier eingesetzt werden. bis 200 PS von 201 bis 300 PS von 301 bis 600 PS von 601 bis 1 000 PS § 11 Schiffsoffiziere des maschinentechnischen Dienstes (1) Schiffe mit Maschinenhauptantrieb müssen mindestens folgende Besetzung mit Inhabern maschinentechnischer Befähigungszeugnisse haben: 1. Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge: a) in der Küstenfahrt und in der Küstenfischerei: Maschinenleistung Leiter der Maschinenanlage CMot CMot CKü(M) CMaW bei Dampfschiffen C Kü (D) statt C Kü (M) oder C Mot von 1001 bis 3 000 PS C Ma über 3 000 PS CT Für Fahrten in den Gewässern zwischen der deutschen Nordseeküste und den vorgelagerten Inseln mit Ausnahme der Insel Helgoland kann der Bundesminister für Verkehr eine abweichende Besetzung zulassen; b) in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei: Maschinenleistung bis 300 PS von 301 bis 600 PS von 601 bis 1 000 PS von 3 001 bis 8 000 PS über 8 000 PS weitere Schiffsoffiziere ein CMot ein C Kü (M) ein C Kü (M) ein CMa zwei . CMa Maschinenleistung bis 1 000 PS . von 1 001 bis 3 000 PS von 3 001 bis 8 000 PS über 8 000 PS d) in der Großen Fahrt: Maschinenleistung bis 6 000 PS von 6 001 bis 8 000 PS über 8 000 PS Leiter der weitere Maschinenanlage Schiffsoffiziere CMot — C Kü (M) ein C Kü (M) CMaW ein C Kü (M) C Kü (M) oder C Mot CMa ein C Ma ein C Kü CT zwei CMa CI ein C T ein C Ma r Großen Hochseefischerei: Leiter der weitere Maschinenanlage Schiffsoffiziere CMaW ein C Ma W CMa zwei CMa CT zwei C Ma CI ein CT ein C Ma Leiter der weitere Maschinenanlage Schiffsoffiziere CT zwei C Ma CT ein CT zwei C Ma CI ein CT zwei C Ma Nr. 84........Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1261 2. Fahrgastschiffe: a) in der Küslenfahrt: Maschinonleistung bis 1 000 PS von 1 001 bis 3 000 PS über 3 000 PS Für den gewerbsmäßigen Ausflugsverkehr bis zu fünf Seemeilen seewärts der deutschen Ostseeküste sowie der vorgelagerten Inseln der deutschen Nordseeküste und der Insel Helgoland kann der Bundesminister für Verkehr eine abweichende Besetzung zulassen; b) in der Kleinen Fahrt: Maschinenleistung bis 1 000 PS von 1 001 bis 3 000 PS über 3 000 PS Leiter der Maschinenanlage CMa CT CI weitere Schiffsoffiziere ein C Kü zwei C Ma ein CI ein C T Leiter der Maschinenanlage CMa CT CI c) in der Mittleren und Großen Fahrt: C I weitere Schiffsoffiziere ein C Ma zwei CMa ein CI ein C T zwei C Ma ein CI ein CT zwei CMa (2) Anstelle der in Absatz 1 geforderten Inhaber des Befähigungszeugnisses C T können Inhaber der Befähigungszeugnisse C I W und C T W, anstelle von Inhabern des Befähigungszeugnisses C Ma Inhaber des Befähigungszeugnisses C MaW als weitere Schiffsoffiziere eingesetzt werden. (3) Aiif Schiffen mit kernenergiegetriebenen Maschinenanlagen müssen der Leiter der Maschinenanlage und die weiteren Schiffsoffiziere die Bescheinigung einer vom Bundesminister für Verkehr einzusetzenden Kommission über eine erfolgreich abgeschlossene besondere Ausbildung in der Reaktortechnik besitzen. (4) Für Fahrzeuge mit einer Motorenanlage bis zu einer Leistung von 600 PS, die von der Brücke umzusteuern ist, gilt in der Küstenfahrt, der Küstenfischerei, der Kleinen Fahrt und der Kleinen Hochseefischerei folgende Sonderregelung: 1. Bei Motoren bis zu einer Leistung von 300 PS kann die Leitung der Maschinenanlage auch vom Kapitän oder einem Schiffsoffizier des nautischen Dienstes wahrgenommen werden, a) in der Küstenfahrt und Küstenfischerei: wenn diese, und bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 200 PS ein weiteres Besatzungsmitglied im Besitz des Befähigungszeugnisses zum See-motorführer (C Mot) sind, b) in der Kleinen Fahrt und Kiemen Hochseefischerei: wenn diese bei Motoren bis zu einer Leistung von 200 PS im Besitz des Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer (CMot), bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 200 PS im Besitz des Zeugnisses über eine erfolgreich abgelegte Berufseingangsprüfung zum Küstenmaschinisten auf Motorschiffen und zwei weitere Besatzungsmitglieder im Besitz des Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer (C Mot) sind. 2. Bei Motoren mit einer Leistung von mehr als 300 bis 600 PS braucht neben dem Leiter der Maschinenanlage kein weiterer Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes zu fahren, wenn entweder eine fachkundige Hilfskraft fährt oder zwei weitere Besatzungsmitglieder im Besitz des Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer (C Mot) sind. 1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 12 überzählige Schiffsoffiziere (1) Fahren mehr Schiffsoffiziere, als in den §§9 bis 11 vorgeschrieben sind, so müssen die überzähligen Schiffsoffiziere Inhaber eines Befähigungszeugnisses sein, das für die regelmäßige Besetzung des Schiffs zugelassen ist. (2) Der Bundesminister für Verkehr kann als überzählige Schiffsoffiziere auch Personen zulassen, die während einer durch die Studienordnung vorgeschriebenen Unterbrechung der theoretischen Ausbildung durch Seefahrtzeit an Bord beschäftigt werden. § 13 Besetzung in besonderen Fällen (1) Der Bundesminister für Verkehr kann eine von den §§ 9 bis 11 abweichende Besetzung zulassen 1. bei Schiffen mit automatisierten oder teilautomatisierten Anlagen, wenn nach einem Gutachten des Germanischen Lloyds das Vorliegen und die Funktionsfähigkeit der technischen Voraussetzungen dazu endgültig bestätigt werden; bei Schiffen, die nicht vom Germanischen Lloyd klassifiziert werden, tritt an die Stelle seines Gutachtens das der See-Berufsgenossenschaft, 2. für Fahrten auf Binnenwasserstraßen, 3. für Fahrten auf Seeschiffahrtsstraßen, wenn der Fahrtbereich des Schiffs die Grenzen der Seefahrt nur unwesentlich überschreiten soll, 4. für den Einsatz von Hochseeschleppern, Bergungsfahrzeugen und Versorgungsschiffen sowie von Schiffen mit einem Raumgehalt bis zu 500 BRT Freidecker-oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in küstennahen außereuropäischen Gewässern. (2) Sollen Schiffe oder Schwimmkörper, deren Besetzung nicht durch die §§9 bis 11 geregelt ist, über See oder auf Seeschiffahrtsstraßen fortbewegt werden, so regelt der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Behörde die Besetzung mit Schiffsoffizieren im Einzelfall. Dritter Abschnitt Ausbildung und Erwerb der Befähigungszeugnisse 1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 14 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen Die in den §§ 4 bis 6 genannten Befähigungszeugnisse können unbeschadet des § 33 Nr. 2 Deutsche im Sinne des Grundgesetzes erwerben, die 1. die persönliche Eignung, 2. das vorgeschriebene Mindestalter, 3. die vorgeschriebene praktische Ausbildung, 4. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum Feuerschutz- und Rettungsbootmann, 5. die fachliche Eignung und 6. als Bewerber um die in den §§ 4 und 5 genannten Befähigungszeugnisse außerdem den Erwerb des Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses nachweisen. § 15 Persönliche Eignung Die persönliche Eignung für die Ausübung der mit dem Befähigungszeugnis verbundenen Befugnisse (§ 14 Nr. 1) besitzt insbesondere nicht, wer die Tauglich- Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1263 keit für den Schiffsdienst oder für einen bestimmten Schiffsdienst nicht durch eine Bescheinigung nach § 14 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1241) nachweisen kann. § 16 Mindestalter Das Mindestalter beträgt für den Erwerb des Befähigungszeugnisses als 1. Seemotorführer 18 Jahre; 2. nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer und Kleiner Fahrt sowie in der Großen und Kleinen Hochseefischerei, Küstenmaschinist auf Motor- bzw. Dampfschiffen, Seemäschinist W 20 Jahre; 3. Seeschiffer in der Küstenfischerei, Schiffsbetriebstechniker W, Seemäschinist 21 Jahre; 4. nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt, Schiffsingenieur W, Schiffsbetriebstechniker 22 Jahre; 5. Kapitän auf Mittlerer und Kleiner Fahrt sowie in Großer und Kleiner Hochseefischerei, Seeschiffer 23 Jahre; 6. Kapitän auf Großer Fahrt, Schiffsingenieur 24 Jahre. § 17 Ausstellung der Befähigungszeugnisse (1) Die Befähigungszeugnisse werden nach den Mustern der Anlage 1 der Verordnung ausgestellt. - (2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung sind Befähigungszeugnisse niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit ihre Befugnisse durch das Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden. Der Besitz nicht einzuziehender Befähigungszeugnisse ist auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 2. Unterabschnitt Praktische Ausbildung § 18 Kapitän und nautischer Schiffsoffizier — Große Fahrt —- (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier auf Großer Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der Fachhochschule nachzuweisen 1. a) einen vierzehntägigen Sicherheitslehrgang an einer Seemannsschule oder einer anderen anerkannten Stelle und als Offiziersbewerber auf einem anerkannten Ausbildungsschiff eine elfmonatige Seefahrtzeit, bei Inhabern des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder der Fachhochschulreife oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses eine sechsmonatige Seefahrtzeit, auf die Seefahrtzeiten, die während des Besuchs der Fachoberschule abgeleistet sind, angerechnet werden oder b) den Erwerb des Matrosenbriefs; 2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Offiziersassistent auf Schiffen in der Großen Fahrt oder auf Schiffen, die von einem Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt geführt werden. Die Ausbildung erfolgt nach den Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum nautischen Schiffsoffizier (Anlage 2). (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier auf Großer Fahrt auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Großer Fahrt vorgeschrieben ist. 1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 19 Kapitän und nautischer Schiffsoffizier — Mittlere Fahrt — (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen 1. a) eine mit der Matrosenprüfung abgeschlossene zweijährige Ausbildung an Bord bei Bewerbern, die das Abschlußzeugnis einer Realschule, das Zeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, oder b) den Erwerb des Matrosenbriefs; 2. eine Seefahrlzeit von zwölf Monaten als Offiziersassistent oder als Matrose. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Mittlerer Fahrt hat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier auf Miltlerer Fahrt eine Seefahrtzeit als Schiffsoffizier von vierundzwanzig Monaten auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung mindestens der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Mittlerer Fahrt vorgeschrieben ist. § 20 Kapitän und nautischer Schiffsoffizier — Kleine Fahrt —¦ (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen 1. den Erwerb des Matrosenbriefs und 2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kleiner Fahrt hat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt eine Seefahrtzeit als Schiffsoffizier von vierundzwanzig Monaten auf Schiffen nachzuweisen, für deren Führung mindestens der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Kapitän auf Kleiner Fahrt vorgeschrieben ist. § 21 Seeschiffer Für den Erwerb des Befähigu-ngszeugnisses zum Seeschiffer hat der Bewerber an praktischer Ausbildung 1. den Erwerb des Matrosenbriefs und 2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose nachzuweisen. § 22 Kapitän und nautischer Schiffsoffizier — Große Hochseefischerei, Kleine Hochseefischerei, Küstenfischerei — (1) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum nautischen Schiffsoffizier in der Großen und Kleinen Hochseefischerei hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen 1. eine Seefahrtzeit von achtundvierzig Monaten, bei Netzmachern oder Taklern eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten im Decksdienst, davon mindestens achtzehn Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, oder 2. den Erwerb des Matrosenbriefs und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten als Matrose auf Hochseefischereifahrzeugen, auf die Seefahrtzeiten als Matrose auf ladungfahrenden Schiffen bis zu drei Monaten angerechnet werden können. (2) Für den Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän in Großer oder Kleiner Hochseefischerei hat der Bewerber nach Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnisses zum nautischen Schiffsoffizier eine Seefahrtzeit von vier- Nr. 84— Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1265 undzwanzig Monaten als Schiffsoffizier nachzuweisen, und zwar auf Fahrzeugen der Hochseefischerei, für deren Führung mindestens der Besitz des vom Bewerber angestrebten Befähigungszeugnisses vorgeschrieben ist. (3) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses -zum Seeschiffer in der Küstenfischerei hat der Bewerber an praktischer Ausbildung nachzuweisen 1. eine Seefahrtzeit von achtundvierzig Monaten im Decksdienst, davon mindestens zwölf Monate auf Fahrzeugen der Seefischerei, oder 2. den Erwerb des Matrosenbriefs und eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten auf Fahrzeugen der Seefischerei, auf die Seefahrtzeiten als Matrose auf ladungfahrenden Schiffen bis zu drei Monaten angerechnet werden können. § 23 Schiffsingenieur (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur W hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der Fachhochschule nachzuweisen 1. a) eine mindestens sechsmonatige, auf den künftigen Beruf bezogene Aus- bildung, auf die eine betriebliche Ausbildung während des Besuchs der Fachoberschule angerechnet wird, oder b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Maschinenschlosser, Maschinenbauer, Betriebsschlosser, Flugtriebwerkmechaniker, Flugzeugmechaniker, KraftfahEzeugmechaniker, Kraftfahrzeugschlosser, Landmaschinenmechaniker, Elektromaschinenbauer oder Werkzeugmacher, 2. einen vierzehnlägigen Sicherheitslehrgang an einer Seemannsschule oder einer anderen anerkannten Stelle, 3. eine elfmonatige Seefahrtzeit als Offiziersassistent auf Schiffen in der Großen Fahrt oder auf Schiffen, auf denen der Leiter der Maschinenanlage im Besitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur ist. Die Ausbildung erfolgt nach den Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum maschinentechnischen Schiffsoffizier (Anlage 3). (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur hat der Bewerber nach Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur W eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Schiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsingenieur vorgeschrieben ist. § 24 Schiffsbetriebstechniker (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker W hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen 1. a) eine mindestens zweijährige, auf den künftigen Beruf bezogene betriebliche Ausbildung bei Bewerbern, die das Abschlußzeugnis einer Realschule, das Zeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen, oder b) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den in § 23 Abs. 1 Nr. 1 b genannten Berufen, 2. eine Seefahrtzeit als Offiziersassistent von vierundzwanzig Monaten; Bewerber mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung oder zweijähriger betrieblicher Ausbildung als Bauschlosser oder in einem hier als gleichwertig anzusehenden Beruf eine zusätzliche Seefahrtzeit von zwölf Monaten oder eine zusätzliche praktische Tätigkeit von sechs Monaten in der Maschinenbau-Bordmontage, im Schiffsmaschinenbau oder in der Schiffsmaschinenreparatur; von der Seefahrtzeit müssen zwölf Monate auf Motorschiffen und sollen sechs Monate auf Dampfschiffen abgeleistet sein. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Schiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung mindestens der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Schiffsbetriebstechniker vorgeschrieben ist. 1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 25 Seemaschinist (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W hat der Bewerber an praktischer Ausbildung vor dem Besuch der nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsanstalt nachzuweisen 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den in § 23 Abs. 1 Nr. lb genannten Berufen, 2. eine Seefahrtzeit als Offiziersassistent von vierundzwanzig Monaten; Bewerber mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Bauschlosser oder in einem hier als gleichwertig anzusehenden Beruf eine zusätzliche Seefahrtzeit von zwölf Monaten oder eine zusätzliche praktische Tätigkeit von sechs Monaten in der Maschinenbau-Bordmontage, im Schiffsmaschinenbau oder in der Schiffsmaschinenreparatur; von der Seefahrtzeit müssen zwölf Monate auf Motorschiffen und sollen sechs Monate auf Dampfschiffen abgeleistet sein. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von vierundzwanzig Monaten als Schiffsoffizier auf Schiffen nachzuweisen, für deren Maschinenleitung mindestens der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Seemaschinisten W vorgeschrieben ist. § 26 Küstenmaschinist und Seemotorführer (1) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Küstenmaschinisten hat der Bewerber an praktischer Ausbildung eine Seefahrtzeit im Maschinendienst und eine Werkstättentätigkeit (einschließlich Zeiten einer Berufsausbildung) in einem Beruf der Eisen- und Metallverarbeitung von insgesamt achtundvierzig Monaten, davon mindestens vierundzwanzig Monate Seefahrtzeit und zwölf Monate Werkstättentätigkeit, nachzuweisen; von der Seefahrtzeit müssen zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für Motorschiffe zwölf Monate auf Motorschiffen, zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für Dampfschiffe zwölf Monate auf Dampfschiffen abgeleistet sein. (2) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Seemotorführer hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten nachzuweisen. § 27 Ausbildungsnachweis, Anrechnung auf Seefahrtzeiten (1) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung ist durch Vorlage des Gesellen- oder Facharbeiterbriefs, der Nachweis über die Anerkennung einer betrieblichen Ausbildung durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erbringen. (2) Auf die Seefahrtzeiten des § 24 Abs. 2 werden Dienstzeiten auf betriebsbereit im Hafen liegenden Seeschleppern und Bergungsfahrzeugen zur Hälfte angerechnet. (3) Auf die Seefahrtzeiten der §§25 und 26 Abs. 1 werden angerechnet 1. Fahrtzeiten im Maschinendienst auf Binnenschiffen bis zu sechs Monaten, 2. Dienstzeiten auf betriebsbereit im Hafen liegenden Seeschleppern und Bergungsfahrzeugen zur Hälfte, 3. Dienstzeiten auf selbstfahrenden Baggern zur Hälfte, jedoch nicht über zwölf Monate, 4. Dienstzeiten auf Feuerschiffen zu einem Viertel, jedoch nicht über zwölf Monate. (4) Auf die Seefahrtzeiten des § 26 Abs. 2 werden auch Fahrtzeiten auf Binnenschiffen angerechnet. 3. Unterabschnitt Nachweis der fachlichen Eignung für Kapitäne und Schiffsoffiziere § 28 Berufseingangsprüfung (1) Der Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse zum Kapitän oder zum Schiffsoffizier wird durch eine Berufseingangsprüfung vor Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1267 einem staatlichen Prüfungsausschuß nach Maßgabe einer von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung zu erlassenden Prüfungsordnung geführt. (2) Schul abschlußprüf ungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-dungsanslal1.cn werden unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833) als Berufseingangsprüfungen anerkannt, wenn bei ihnen die für das Befähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung festzulegenden Gebieten festgestellt und dabei die Absätze 3 bis 5 und die allgemeinen Prüfungsanforderungen beachtet werden. (3) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer 1. den Abschluß der in den §§ 18 bis 27 vorgeschriebenen praktischen Ausbildung, 2. die von den zuständigen Behörden der Länder jeweils vorgeschriebenen Bildungsvoraussetzungen und 3. die Teilnahme an einer theoretischen Ausbildung von mindestens der in Absatz 4 vorgesehenen Dauer an den dazu nach Landesrecht eingerichteten Aus-bildungsanstalten nachweist. (4) Die Dauer der theoretischen Ausbildung beträgt mindestens 1. Nautischer Dienst a) für Kapitäne auf Großer Fahrt sechs Semester, b) für Kapitäne auf Mittlerer Fahrt vier Semester, c) für Kapitäne auf Kleiner Fahrt drei Semester, d) für Kapitäne in der Großen Hochseefischerei vier Semester, e) für Kapitäne in der Kleinen Hochseefischerei zwei Semester. 2. Maschinentechnischer Dienst a) für Schiffsingenieure sechs Semester, b) für Schiffsbetriebstechniker vier Semester, c) für Seemaschinisten zwei Semester. (5) Die Berufseingangsprüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen werden. § 29 Anerkennung von Prüfungszeugnissen als Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb weiterer Befähigungszeugnisse (1) Inhabern der Befähigungszeugnisse A G und A M kann auf Antrag ein Befähigungszeugnis B G W, Inhabern des Befähigungszeugnisses A K ein Befähigungszeugnis B K W erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier in der Großen bzw. Kleinen Hochseefischerei kann Inhabern der Befähigungszeugnisse A G und A M das Befähigungszeugnis B G, Inhabern des Befähigungszeugnisses A K das Befähigungszeugnis B K erteilt werden. (2) Inhabern des Befähigungszeugnisses B G kann auf Antrag ein Befähigungszeugnis A M W erteilt werden, wenn sie eine Seefahrtzeit von mindestens neun Monaten auf ladungfahrenden Fahrzeugen nachweisen. Nach einer weiteren Seefahrtzeit von neun Monaten als Schiffsoffizier auf ladungfahrenden Schiffen kann ihnen das Befähigungszeugnis A M erteilt werden. Vierter Abschnitt Entzug und Ersatz von Befähigungszeugnissen, Ausnahmen, Fachausschuß, Strafvorschrift § 30 Entzug von Befähigungszeugnissen Ein Befähigungszeugnis kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen, insbesondere die ausstellende 1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Behörde durch falsche Angaben oder den Gebrauch gefälschter Papiere über das Vorliegen der für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorgeschriebenen Voraussetzungen getäuscht worden ist. § 31 Ersatz von Befähigungszeugnissen (1) Wer den Verlust eines im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellten Befähigungszeugnisses glaubhaft macht, erhält auf Antrag von der ausstellenden Behörde 1. eine weitere Ausfertigung, wenn die Unterlagen für die Ausstellung des Befähigungszeugnisses vorhanden sind; 2. ein Ersatzbefähigungszeugnis, wenn keine Unterlagen mehr vorhanden sind. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn das Befähigungszeugnis vor dem 8. Mai 1945 im deutschen Reichsgebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ausgestellt worden ist. § 32 Ausnahmen Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann von den Vorschriften der §§9 bis 11 über die Besetzung der Schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren befristet in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn das Schiff durch einen vom Reeder oder vom Kapitän nicht zu vertretenden Umstand sonst seine Reise nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung antreten oder fortsetzen kann und die Ausnahme mit der Sicherheit von Menschen, Schiff und Ladung sowie der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften vereinbar ist. § 33 Sonderfälle Der Bundesminister für Verkehr oder die von ihm bestimmte Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann 1. den Umtausch von Befähigungszeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworben wurden, in Befähigungszeugnisse dieser Verordnung, 2. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen an Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, 3. Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse zum Dienst auf Kauffahrteischiffen unter der Bundesflagge, sofern sie hierfür über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, zulassen. § 34 Zulassung von Kapitänen auf Kleiner Fahrt in der Mittleren Fahrt Inhaber des Befähigungszeugnisses A K, die eine Seefahrtzeit von zwei Jahren als Kapitän oder drei Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb dieses Befähigungszeugnisses und einen Zusatzlehrgang von einem halben Semester nachweisen sowie eine Zusatzprüfung in der Navigation, der Wetterkunde, im Schifffahrtsrecht und in der Seemannschaft ablegen, erhalten folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis AK: "Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt." § 35 Abweichungen vom Ausbildungsgang (1) Der Bundesminister für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Einzelfällen bei der Ausstellung von Befähigungszeugnissen von den Vorschriften der §§ 18 bis 28 über die praktische Ausbildung und den Nachweis der fachlichen Eignung Abweichungen zulassen, wenn der Bewerber das Studium in einer vergleichbaren Fachrichtung abgeschlossen oder eine den Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Ausbildung genossen hat, wenn und soweit er dabei die Eigenschaften, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1269 (2) Der Bundesminister für Verkehr kann Laufbahnprüfungen für Berufsoffiziere oder Borulsunteroffiziere sowie Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit der Bundesmarine als Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung anerkennen, soweit die für das Be-fähigungszeugnis notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den vom Bundesminister für Verkehr festgelegten Gebieten nachgewiesen sind. § 36 Fachausschuß (1) Die Bundesminister für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung bilden zur Beratung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fragen einen Fachausschuß. (2) Der Fachausschuß setzt sich zusammen aus 1. je einem Vertreter der Reederverbände und der Gewerkschaften, 2. je einem von den Küstenländern einvernehmlich zu benennenden Vertreter der Fachhochschulen für den nautischen und den maschinentechnischen Bereich, 3. je einem von den Obersten Verkehrsbehörden und von den Obersten Arbeitsbehörden der Küstenländer zu benennenden Vertreter, 4. einem Kapitän auf Großer Fahrt und 5. einem Schiffsingenieur. Die Mitglieder werden von den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung für jeweils zwei Jahre berufen, die Mitglieder nach den Nummern 4 und 5 auf Vorschlag der selbständigen Vereinigungen der Arbeitnehmer mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Bei den Mitgliedern nach den Nummern 4 und 5 soll zwischen der Berufung und dem Ausscheiden aus der Fahrt kein längerer Zeitraum als drei Jahre liegen. (3) Der Fachausschuß ist insbesondere zu hören vor Grundsatzentscheidungen über die Besetzung von Schiffen in besonderen Fällen (§ 13), über die Regelung in Sonderfällen (§ 33) sowie über Abweichungen vom Ausbildungsgang (§ 35). (4) Der Bundesminister für Verkehr unterrichtet den Fachausschuß über Grundsätze und Ausmaß der nach § 32 in Einzelfällen erteilten Ausnahmegenehmigungen. § 37 Strafvorschrift Der Reeder oder der Kapitän, der vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§9 bis 13 oder § 32 über die Schiffsbesetzung zuwiderhandelt, wird nach § 123 a des Seemannsgesetzes bestraft. Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 38 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse (1) Folgende nach den bisherigen Vorschriften ausgestellte Befähigungszeugnisse werden gebührenfrei in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht: A6 in AG A4 in AK A 1 in AKü B 5 in B G B 3 in B K B 1 in B Kü C 6 in CI C 4 in C Ma C 2 (M) in C Kü (M) C 2 (D) in C Kü (D) C 2 (F) in C Kü (M) oder (D) C 1 in C Mot 1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (2) Die Befähigungszeugnisse A5 und A5II gelten mit den in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung werden sie in das Befähigungszeugnis A G oder, wenn die in § 18 Abs. 2 geforderte Seefahrtzeit noch nicht nachgewiesen ist, in das Befähigungszeugnis A G W umgetauscht. (3) Inhaber des Befähigungszeugnisses A 4, die dieses Befähigungszeugnis bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben und die eine Seefahrtzeit von zwei Jahren als Kapitän oder drei Jahren als Schiffsoffizier nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses A 4 sowie die erforderlichen erweiterten Kenntnisse in der Navigation, der Wetterkunde, im Schiffahrtsrecht und in der Seemannschaft in einer Zusatzprüfung nachweisen, erhalten das Befähigungszeugnis A K mit dem Zusatz: "Berechtigt auch zur Führung von Schiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt." (4) Das Befähigungszeugnis A 3 gilt für das in den bisherigen Vorschriften festgelegte Fahrtgebiet der Kleinen Fahrt für Schiffe bis zu einem Raumgehalt von 300 BRT weiter. Inhaber dieses Befähigungszeugnisses erhalten die Möglichkeit, innerhalb einer Übergangszeit von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung das Befähigungszeugnis AKW bzw. nach Ableistung der in § 19 Abs. 2 geforderten Seefahrtzeit das Befähigungszeugnis A K zu erhalten, wenn sie einen Ergänzungslehrgang von eineinhalb Semestern erfolgreich abgeschlossen haben. (5) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses A 2 erhalten das bisherige Befähigungszeugnis A 3, wenn sie die in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen erfüllen. Im übrigen findet Absatz 4 Anwendung. (6) Das Befähigungszeugnis B 4 gilt mit den in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung wird es in das Befähi-gungszeughis B G oder, wenn die in § 22 Abs. 2 geforderte Seefahrtzeit noch nicht nachgewiesen ist, in das Befähigungszeugnis B G W umgetauscht. (7) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses B 2 erhalten das Befähigungszeugnis B K, wenn sie die in den bisherigen Vorschriften für den Erwerb des Befähigungszeugnisses B 3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. (8) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 5, die bereits die Berufseingangsprüfung für das Befähigungszeugnis C 6 nach den bisherigen Vorschriften abgelegt haben, erhalten das Befähigungszeugnis C I. Andere Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 5 erhalten das Befähigungszeugnis C T. Nach Abschluß der nach den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung erhalten sie das Befähigungszeugnis C I. (9) Inhaber des bisherigen Befähigungszeugnisses C 4, die bereits die Berufseingangsprüfung für das Befähigungszeugnis C 5 nach den bisherigen Vorschriften abgelegt haben, erhalten das Befähigungszeugnis C T. Im übrigen findet Absatz 8 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß das Befähigungszeugnis C I W erteilt wird, wenn die in § 23 Abs. 2 vorgeschriebene Seefahrtzeit noch nicht nachgewiesen ist. (10) Das Befähigungszeugnis C3 gilt mit den in den bisherigen Vorschriften vorgesehenen Befugnissen weiter. Nach erfolgreichem Abschluß der nach den bisherigen Vorschriften vorgesehenen weiteren Ausbildung erhalten sie das Befähigungszeugnis C Ma oder, wenn die in § 25 Abs. 2 vorgeschriebene Seefahrtzeit noch nicht nachgewiesen ist, das Befähigungszeugnis C Ma W. (11) Für Teilnehmer an Lehrgängen der Seefahrt-, Schiffsingenieur- und Seemaschinistenschulen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen haben, verbleibt es hinsichtlich der praktischen Ausbildung und des Nachweises der fachlichen Eignung bei den bisherigen Vorschriften. Das Befähigungszeugnis ist nach Maßgabe der Absätze 1 bis 10 auszustellen. § 39 Geltung in Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemannsgesetzes auch im Land Berlin. Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1271 § 40 Inkrafttreten (1) Mit dem 1. Januar 1975 treten in Kraft: 1. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b, soweit auf Schiffen zwischen 501 und 1 000 BRT mehr als ein Schiffsoffizier, 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, soweit auf Schiffen über 10 000 BRT mehr als drei Schiffsoffiziere vorgeschrieben sind. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. September 1970 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: 1. die Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren vom 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II S. 517) in der Fassung der Verordnungen vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 159), vom 24. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 194), vom 31. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 951), vom l.Juli 1940 (Reichsgesetzbl.il S. 144), vom 24. März 1952 (Bundesgesetzbl.il S. 514), vom 9. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl.il S. 903), vom 3. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1660) und vom 8. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 147) sowie des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 833); 2. die Prüfungsordnung für die Seeschiffer- und Seesteuermannsprüfungen vom 29. Juli 1931 (Reichsministerialblatt S. 497); 3. die Prüfungsordnung für die Schiffsingenieur- und Seemaschinistenprüfungen vom 26. März 1934 (Reichsministerialblatt S. 323). Bonn, den 19. August 1970 Der Bundesminister für Verkehr In Vertretung Wittrock Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung In Vertretung des Staatssekretärs Prof. Dr. Jantz 1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 1 zu § 17 Abs. 1 Muster für Befähigungszeugnisse im Format DIN A 5 I. Das Befähigungszeugnis besteht aus: 1. einem für alle Befähigungszeugnisse gleichen festen Schutzumschlag von dunkelblauer Farbe, der nach nachstehendem Muster 1 in Goldprägung die Worte "Bundesrepublik Deutschland", den Bundesadler und die Bezeichnung "Befähigungszeugnis" enthält. Muster 1 Bundesrepublik Deutschland Befähigungszeugnis 2. einer mit dem Schutzumschlag fest verbundenen Einlage nach Maßgabe der Nummer IL Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1273 IL Die Anlage besteht aus einem in der Mitte gefalteten Blatt festen Dokumentenpapiers, das für die Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge pastellblauen, für Befähigungszeugnisse des nautischen Dienstes auf Fischereifahrzeugen pastellgrünen und für Befähigungszeugnisse des maschinentechnischen Dienstes elfenbeinfarbigen Untergrund hat. 1. Die Titelseite enthält nach dem nachstehenden Muster 2 in weißer Prägung den Bundesadler und die Kurzbezeichnung des Befähigungszeugnisses, im übrigen in schwarzem Druck die Worte "Bundesrepublik Deutschland", die Bezeichnung des Befähigungszeugnisses und Raum für die Unterschrift des Inhabers. Muster 2 Bundesrepublik Deutschland KAPITÄN auf Großer Fahrt AG Eigenhändige Unterschrift des Inhabers (Vor- und Zuname) 1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. Die Innenseiten bezeugen in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 3 die von der ausstellenden Behörde ausgesprochene Befähigung. Muster 3 Der geboren in .................................... am hat nach der Verordnung über die Mindestbesetzung von Seeschiffen mit Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und maschinentechnischen Schiffsdienstes sowie deren Ausbildung und Befähigung (Sdüffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung) — vom 19. August 1970 — (Bundes-gesetzbl. I S. 1253) die Befähigung zum Kapitän auf Großer Fahrt erworben. , den (Ausstellende Behörde und Unterschrift) (Dienstsiegel) Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1275 3. Die Rückseite enthält in schwarzem Druck nach dem nachstehenden Muster 4 für die einzelnen Befähigungszeugnisse die folgenden Angaben: Muster 4 (Kapitän auf Großer Fahrt) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fracht- und Fahrgastschiffe aller Größen in allen Fahrtgebieten zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben. (Nautischer Schiffsoffizier auf Großer Fahrt) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fracht-und Fahrgastschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten auszuüben. (Kapitän auf Mittlerer Fahrt) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt zu führen oder die Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt und auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 800 BRT in der Kleinen Fahrt oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen in allen Fahrtgebieten und auf Fahrgastschiffen bis zu einem Raumgehalt von 2 000 BRT in der Kleinen Fahrt auszuüben. (Nautischer Schiffsoffizier auf Mittlerer Fahrt) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker-oder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Offiziers auf Frachtschiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten auszuüben. (Kapitän auf Kleiner Fahrt) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung und Seeleichter in der Kleinen Fahrt und Fahrgastschiffe gleichen Raumgehalts in der Küstenfahrt zu führen * Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. 1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I noch Muster 4 oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt auszuüben. (Nautischer Schiffsoffizier auf Kleiner Fahrt) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben des Ersten Offiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 500 BRT Freidecker- oder 1 000 BRT Volldeckervermessung in der Kleinen Fahrt oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Frachtschiffen bis zu einem Raumgehalt von 1 000 BRT Freidecker- oder 1 600 BRT Volldeckervermessung in der Mittleren Fahrt auszuüben. (Seeschiffer) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Frachtschiffe bis zu einem Raumgehalt von 212 BRT und Seeleichter in der Küstenfahrt zu führen. (Kapitän in Großer Hochseefischerei) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge aller Größen in der Großen Hochseefischerei zu führen oder auf ihnen die Aufgaben des Ersten Offiziers auszuüben. (Nautischer Schiffsoffizier in Großer Hochseefischerei) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Großen Hochseefischerei auszuüben. (Kapitän in der Kiemen Hochseefischerei) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei zu führen. (Nautischer Schiffsoffizier in der Kleinen Hochseefischerei) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben des Ersten Offiziers auf Fischereifahrzeugen aller Größen in der Kleinen Hochseefischerei auszuüben. * Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1277 noch Muster 4 (SeeschiHer in der Küstenfischerei)* Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Fischereifahrzeuge bis zu einem Raumgehalt von 37 BRT in der Küstenfischerei zu führen. (Schiffsingenieur) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten zu leiten. (Schiffsingenieur W) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben. (Schiffsbetriebstechniker) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS in allen Fahrtgebieten zu leiten oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben. (Schiifsbetriebstechniker W) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben. (Seemaschinist) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS auf Frachtschiffen in der Mittleren Fahrt und in der Großen Hochseefischerei sowie bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Fahrgastschiffen in der Kleinen Fahrt zu leiten oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in der Küstenfahrt und der Küstenfischerei, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 8 000 PS in den übrigen Fahrtgebieten ausschließlich der Großen Fahrt, bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 6 000 PS in der Großen Fahrt oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben. * Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I noch Muster 4 (Seemaschinist W) * Dei Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS auf Frachtschiffen zu leiten oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Scbiffsoffiziers bei Maschinenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS in der Mittleren Fahrt oder in der Großen Hochseefischerei oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffsoffiziers bei Maschinenanlagen jeder Leistung in allen Fahrtgebieten auszuüben. (Küstenmaschinist auf Motorschiffen) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie bei Motorenanlagen gleicher Leistung auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffs-ofliziers bei Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei auszuüben. (Küstenmaschinist auf Dampfschiffen) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Dampfmaschinen bis zu einer Leistung von 600 PS auf Frachtschiffen in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Zweiten Schiffsoffiziers bei Dampfmaschinenanlagen bis zu einer Leistung von 1 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei sowie bei Dampfmaschinenanlagen gleicher Leistung auf Fahrgastschiffen in der Küstenfahrt oder die Aufgaben eines selbständig Wache gehenden Dritten Schiffsoffiziers bei Dampfmaschinenanlagen bis zu einer Leistung von 3 000 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei auszuüben. (Seemotorführer) * Der Inhaber dieses Zeugnisses ist befugt, Motorenanlagen bis zu einer Leistung von 300 PS in der Kleinen Fahrt und in der Kleinen Hochseefischerei zu leiten. * Der Klammerhinweis ist im Einzelzeugnis wegzulassen. Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1279 Anlage 2 zu § 18 Abs. 1 Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum nautischen Schiffsoffizier I. Zweck der Ausbildung Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung geforderte Seefahrtzeit als Offiziersassistent soll dazu dienen, die in der Seefahrtzeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen, eine Einführung in den künftigen Beruf im praktischen und berufserzieherischen Sinne zu geben und die praktischen Erfahrungen zu vermitteln, die insbesondere auf den Gebieten der Schiffssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erforderlich sind, um nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zum Kapitän auf Großer Fahrt eine verantwortliche Tätigkeit als Schiffsoffizier des nautischen Dienstes an Bord auszuüben. Die Tätigkeit als Offiziersassistent soll keinen Vorgriff auf die theoretische Ausbildung an der Fachhochschule bedeuten. II. Gegenstände der Ausbildung 1. Der Offiziersassistent soll zu betrieblichen Aufgaben in der Schiffsführung herangezogen und dabei zu Verantwortungsbewußtsein, Entschlußfreudigkeit, Besonnenheit, Selbstzucht und Kameradschaft erzogen werden. Dabei ist er auch zur Erweiterung seiner Sprachkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache, anzuhalten. 2. Der Offiziersassistent soll insbesondere kennenlernen a) Brücken- und Wachdienst: Grundzüge der Seestraßen- und Seeschiffahrtstraßen-Ordnung, Ausweichregeln, Einweisung in die nautischen und technischen Einrichtungen der Brücke, Lichterführung, Signal-gebung, Land- und Seezeichen, praktische Grundlagen der terrestrischen und astronomischen Navigation, Seekarte und nautische Handbücher, Peilen, Lot und Logge, Sextant, Chronometerkontrolle, Sternenhimmel; Abstand schätzen von Land- und Seeobjekten bei unterschiedlichen Sichtverhältnissen; Licht- und Funkmorsen, Signalisieren — Internationales Signalbuch —; Unterstützung der Schiffsführung bei Sicherheits- und Ankerwachen, Ablesen und Bedienen der Kommandoelemente und anderer der Schiffsführung dienenden Geräte. b) Sicherheitsdienst und Feuerschutz: Einweisung in die Handhabung der Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften; Alarmvorrichtungen, Rollen und Alarmsignale, Rettungsboote, Davits und Aussetzungsvorrichtungen, Rettungsringe, Notsignale, tragbares Funkgerät; Unterweisung in die für den Decks- und Wirtschaftsbetrieb vorgesehenen Feuerschutzmittel, Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen; CO2-Anlagen, Atemschutzgeräte und Prüfung aller Geräte auf Betriebssicherheit. c) Schiffskunde: Grundsätzliches über den Bau von Schiffen; Klassifikation, Freibord und Vermessung, Schiffspläne — Anordnung der Schiffsverbände, Steuer- und Ankereinrichtungen, Ladegeschirr, Maßeinheiten. d) Wetterkunde: Allgemeine Einführung in das erlebte Wettergeschehen; Grundzüge der Meereskunde; Gezeitenströmungen; Lesen und Auswerten der Wetterkarten; Bedienung und Wartung der meteorologischen Instrumente. e) Ladungsdienst: Allgemeines über das Frachtgeschäft, Laderäume und ihre Einrichtungen, Unterbringung und Behandlung der Ladung. Inhalt der Laderäume in cbm und cbf, Schüttgutraum und Ballenraum. Unterstützung der Schiffsführung bei der Durchführung des Lade- und Löschbetriebes einschließlich der Ladungskontrolle. Aufmachen und Zeichnen von Stauplänen, Bearbeitung und Kontrolle der Ladungs- und Zollpapiere, Aufbereitung der Tallybücher während der Reise. f)InnererSchiffsbetrieb: Einweisung in den allgemeinen Schiffsbetrieb, Aufbau und Ablauf des Bordbetriebs unter Berücksichtigung der einzelnen Ressorts. Einblick in anfallende Verwaltungsarbeiten und Unterstützung der Schiffsführung in der Fertigung von schriftlichen Arbeiten. 1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I g) Gesetzeskunde: Einweisung in die zum Ausweis für Schiff, Besatzung oder Ladung dienenden Papiere. Einführung in das Seemannsgesetz, die See-Sozialversicherung, Tarifverträge, Schiffssicherb eil s- und Arbeitsschutzvorschriften. h) Betriebswirtschaft: Heranziehen bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit durchzuführender Arbeiten. Mitarbeit bei der Aufstellung von Betriebskostenrechnungen des Schiffs. III. Pflichten des Offiziersassistenten 1. Der Offiziersassistent hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den §§ 28, 29 und 105 ff. des Seemannsgesetzes ergeben, die ihm im Rahmen der Ausbildung nach den Ziffern I und II übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen dieser Ausbildung vom Kapitän oder dem mit der Ausbildung beauftragten Schiffsoffizier erteilt werden, sowie Werkzeug und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln. 2. Der Offiziersassistent hat ein Berichtsbuch zu führen, in das nach Tages- und Wochenabschnitten Angaben über die im Rahmen der Ausbildung nach Ziffer II ausgeübten Tätigkeiten zu machen sind. IV. Ausbilder 1. Für die Bordausbildung des Offiziersassistenten ist der Kapitän verantwortlich. Er kann die Ausbildung dem Ersten Offizier oder unter seiner oder der Aufsicht des Ersten Offiziers nachgeordneten nautischen Schiffsoffizieren übertragen. 2. Der Kapitän hat dafür zu sorgen und zu überwachen, daß die in den Ziffern I und II vorgesehene Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Eine nicht mit dem Ausbildungszweck zu vereinbarende Beschäftigung mit Routinearbeiten ist zu vermeiden. 3. Der Kapitän hat den Offiziersassistenten dazu anzuhalten, das Berichtsbuch zu führen und hat das Berichtsbuch monatlich und bei der Abmusterung durchzusehen und abzuzeichnen. V. Beschwerden Beschwerden über eine nicht ausreichende Beachtung dieser Richtlinien sind an die Ausbildungsinspektion für die Handelsschiffahrt im Verein zur Förderung des seemännischen Nachwuchses zu richten. Die Ausbildungsinspektion hat den Beschwerden nachzugehen und sie abzustellen bzw., wenn das nicht gelingt, den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung darüber zu berichten. Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1281 Anlage 3 zu § 23 Abs. 1 Richtlinien zur Regelung der Bordausbildung zum masdiinentechnischen Schiffsoffizier I. Zweck der Ausbildung Die in § 23 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung geforderte Seefahrtzeit als Offiziersassistent soll dazu dienen, die während der betrieblichen Ausbildung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf den Maschinenbetrieb an Bord zu erweitern und zu vertiefen, eine Einführung in den künftigen Beruf als Schiffsoffizier im praktischen und berufserzieherischen Sinne zu geben und die praktischen Erfahrungen zu vermitteln, die insbesondere auf den Gebieten der Schiffssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung erforderlich sind, um nach erfolgreichem Abschluß des Studiums zum Schiffsingenieur eine verantwortliche Tätigkeit als Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes an Bord auszuüben. Die Tätigkeit als Offiziersassistent soll keinen Vorgriff auf die theoretische Ausbildung an einer Fachhochschule bedeuten. II. Gegenstände der Ausbildung 1. Der Offiziersassistent soll zu betrieblichen -Aufgaben in der Leitung, Beaufsichtigung und Wartung größerer Hauptantriebs- und Hilfsanlagen an Bord sowie bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Bereich der Maschine herangezogen und dabei zu Verantwortungsbewußtsein, Entschlußfreudigkeit, Besonnenheit, Selbstzucht und Kameradschaft erzogen werden. Dabei ist er auch zur Erweiterung seiner Sprachkenntnisse, insbesondere der englischen Sprache, anzuhalten. 2. Der Offiziersassistent soll insbesondere kennenlernen a) Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, b) Feuerlösch- und Sicherheitseinrichtungen an Bord, Feuer-, Verschluß- und Bootsrolle, c) Dampf-, Kühlwasser-, Schmieröl-, Brennstoff-, Ballastwasser-, Hydrofor- und Belüftungs-systeme, d) Aufbau der Kessel einschließlich der Sicherheitseinrichtungen und Verblockungen, e) Zünden des Brenners von Hand, überwachen der Flamme und Abstellen, f) An- und Abstellen von Motoren, Turbinen und Pumpen, g) Brennstoffe, Schmiermittel, chemische Zusatzmittel, Konservierungsmittel, Reinigungsmittel und Dichtlingsmaterialien, ihre Lagerung und richtige Verwendung, h) Kessel- und Speisewasserpflege, i) Zusammenhänge der elektrischen Versorgung des Bordnetzes, k) Zu- und Abschalten von Generatoren, auch ohne selbsttätige Synchronisiereinrichtung, 1) Funktion, Inbetriebnahme und Abstellen von Kälteanlagen, m) Funktion der Ruderanlagen, n) Funktion von Frischwassererzeugungsanlagen, o) An- und Abstellen des Maschinenbetriebs von Hand (Umstellen von Hafenbetrieb auf Seebetrieb und umgekehrt), p) Ersatzteilpflege. 3. Der Offiziersassistent ist bei den folgenden Wartungs- und Kontrollarbeiten hinzuzuziehen: a) Hauptmotor: Kontrolle des Triebwerks, der Fundamentbolzen, des Steuerwellenantriebs, der Nocken und Rollen des Brennstoffpumpenantriebs, der Ventilspiele und der Spülluftventile. Aufmessung der Wangenatmung und der Lagerspiele. Ausbau, Aufmessung und Montage von Kolben, Aufmessung der Zylinderlaufbuchse. Überholung von pneumatischen und hydraulischen Steuerventilen und -Schiebern, Einspritz-, Anlaß-, Sicherheitsund Auslaßventilen, b) Turbinen: Messung der Lagerabsenkung und der achsialen Verschiebung des Rotors. Kontrolle des Untersetzungsbetriebs, c) Überholung von Hilfsdieseln einschließlich Kontrollen, Aufmessungen, Montage und Ventileinstellung, 1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I d) Überholung von Generatoren und E-Motoren einschließlich Messung des Isolationswerts. Überholung von Meisterschaltern (Kontrollen), Schaltschützen, Umformersätzen und E-Motoren der Lade- und Verholwinden, e) Überholung von Verdrängungs- und Fliehkraftpumpen, Luftkompressoren, Kältekompressoren und Separatoren, f) innere Konservierung von Wärmetauchern, die von Seewasser beaufschlagt (durchströmt) werden, g) Wartungsarbeiten an Deckskränen. III. Pflichten des Offiziersassistenten 1. Der Offiziersassistent hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er ist insbesondere verpflichtet, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus den §§ 28, 29 und 105 ff. des Seemannsgesetzes ergeben, die ihm im Rahmen der Ausbildung nach den Ziffern I und II übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen dieser Ausbildung vom Leiter der Maschinenanlage oder dem mit der Ausbildung beauftragten Schiffsoffizier erteilt werden, sowie Werkzeug und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln. 2. Der Offiziersassistent hat ein Berichtbuch zu führen, in das nach Tages- oder Wochenabschnitten Angaben über die im Rahmen der Ausbildung nach Ziffer II ausgeübten Tätigkeiten zu machen sind. Die in Normschrift gefertigten technischen Berichte sollen eine Beschreibung und Begründung der vorgenommenen Überholungs- oder Reparaturarbeit enthalten und mit einer veranschaulichenden technischen Zeichnung versehen sein. IV. Ausbilder 1. Für die Bordausbildung des Offiziersassistenten ist der Leiter der Maschinenanlage verantwortlich. Er kann Teile der Ausbildung unter seiner Aufsicht nachgeordneten Schiffsoffizieren des maschinentechnischen Dienstes übertragen. 2. Der Leiter der Maschinenanlage hat dafür zu sorgen und zu überwachen, daß die in den Ziffern I und II vorgesehene Ausbildung planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt wird, daß das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Eine nicht mit dem Ausbildungszweck zu vereinbarende Beschäftigung mit Routinearbeiten ist zu vermeiden. 3. Der Leiter der Maschinenanlage hat den Offiziersassistenten dazu anzuhalten, das Berichtsbuch zu führen und hat das Berichtsbuch monatlich und bei der Abmusterung durchzusehen und abzuzeichnen. V. Beschwerden Beschwerden über eine nicht ausreichende Beachtung dieser Richtlinien sind an die Ausbildungsinspektion für die Handelsschiffahrt im Verein zur Förderung des seemännischen Nachwuchses zu richten. Die Ausbildungsinspektion hat den Beschwerden nachzugehen und sie abzustellen bzw., wenn das nicht gelingt, den Bundesministern für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung darüber zu berichten. Nr. 84 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1970 1283 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1597/70 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1598/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1599/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1600/70 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1601/70 der Kommission zur Festsetzung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1602/70 der Kommission zur Festsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1603/70 der Kommission zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und Bruchreis 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1604/70 der Kommission zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1605/70 der Kommission zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1606/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1607/70 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1608/70 der Kommission zur Änderung der für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattungen 6. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1609/70 der Kommission über den auf Reunion von den Zuckerherstellern an die Zuckerrohrverkäufer zu bezahlenden Preis für Zuckerrohr 27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1610/70 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien 27.7.70 Verordnung (EWG) Nr. 1611/70 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien 7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1612/70 der Kommission zur Festset- zung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1613/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 7. 8. 70 8. 8. 70 8. 8. 70 L 174/1 L 174/4 L 174/6 L 174/8 L 174/10 L 174/14 7. 8. 70 L 174/16 7. 8. 70 L 174/18 7. 8. 70 L 174/20 7. 8. 70 L 174/22 L 174/23 L 174/26 L 174/28 L 175/1 L 175/4 L 175/8 L 175/10 1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - Ausgabe in deutscher Sprache - vom Nr./Seite 7. 8. 70 Vcrord nung (EWG) Nr. 1614/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 8. 8. 70 L 175/12 7. 8. 70 Vorordnung (EWG) Nr. 1615/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 8.8.70 L 175/13 7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1616/70 der Kommission zur Festsetzung der Abschöpfungen für Olivenöl 8.8.70 L 175/14 7.8.70 Verordnung (EWG) Nr. 1617/70 der Kommission zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für Ölsaaten 8. 8.70 L 175/16 7.8.70 Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur Süßung der Tafelweine und Qualitälsweine bestimmter Anbaugebiete 8.8.70 L 175/17 7. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1619/70 der Kommission zur Änderung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 8. 8.70 L 175/19 27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1620/70 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1971) 11.8.70 L 177/1 27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1621/70 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel 11.8.70 L 177/6 27. 7. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1622/70 des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel (1971) 11.8.70 L 177/8 10.8.70 Verordnung (EWG) Nr. 1623/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 11.8.70 L 177/11 10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1624/70 der Kommission über die Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 11. 8.70 L 177/13 10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1625/70 der Kommission zur Änderung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichtigung 11.8.70 L 177/15 10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1626/70 der Kommission über die Festsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker 11.8.70 L 177/16 10. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1627/70 der Kommission zur Änderung der für Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11.8.70 L 177/17 11.8.70 Verordnung (EWG) Nr. 1628/70 der Kommission zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen 12.8.70 L 178/1 11. 8. 70 Verordnung (EWG) Nr. 1629/70 der Kommission über die Fest- setzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und Malz hinzugefügt werden 12.8.70 L178/3 — Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 94 vom 28.4. 1970, S. 1) 8.8.70 L 175/23 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. Laufender Bezug nur im Postabonnement. Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgobielon geordnet veröffentlicht. Der Teil III kann nur als Verlagsäbonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 25,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind. 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