Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 48 vom 27.05.1970  - Seite 628 bis 646 - Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages 628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages Vom 22. Mai 1970 Auf Grund des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 1970 wird nachstehend die am 6. Dezember 1951 beschlossene Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Bekanntmachung vom 28. Januar 1952 — Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt geändert durch Beschluß vom 6. Mai 1970 (Bekanntmachung vom 22. Mai 1970 — Bundesgesetzbl. I S. 621), neu bekanntgemacht. Bonn, den 22. Mai 1970 Der Präsident des Deutschen Bundestages von Hassel Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 22. Mai 1970 I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer § 1 Konstituierung (1) Der Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung von dem bisher amtierenden Präsidenten des Bundestages spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl, jedoch nicht vor dem Ende der Wahlperiode des vorhergehenden Bundestages einberufen. (2) Beim ersten Zusammentreten des Bundestages nach einer Neuwahl führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt. (3) Der Alterspräsident ernennt vier Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages. (4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen. § 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter (1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten. § 3 Wahl der Schriftführer Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 629 Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. II. Wahl des Bundeskanzlers § 4 Wahl des Bundeskanzlers (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. - (2) Die Wahl erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. Der Vorgeschlagene ist gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgang mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen. (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. (5) Die Wahlvorschläge aus der Mitte des Bundestages gemäß den Absätzen 3 und 4 bedürfen der Unterstützung eines Viertels der Mitglieder des Bundestages. III. Präsident, Präsidium und Ältestenrat § 5 Präsidium Der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten bilden das Präsidium. § 6 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die Einberufung und Leitung obliegt dem Präsidenten. Er muß ihn einberufen, wenn eine Fraktion es verlangt. (2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages herbei. Dabei soll er für eine längere Zeit im voraus die Termine der Plenarwochen für die Fachbereiche festlegen. Die vorrangige Behandlung aktueller und eilbedürftiger Gegenstände bleibt unberührt. Bei der Wahrnehmung der in diesem Absatz genannten Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlußorgan. (3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er stellt den Voranschlag für den Haushalts- einzelplan des Bundestages auf. Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume. (4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek, des Archivs und anderer Dokumentationen setzt der Ältestenrat einen ständigen Unterausschuß ein, dem auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates sind, angehören können. § 7 Aufgaben des Präsidenten (1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen. (2) Dem Präsidenten steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Präsident erläßt im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung. (3) Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit seinen Stellvertretern ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes weist der Präsident an. (4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den stellvertretenden Präsidenten, soweit leitende Beamte (A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums. (5) Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion. § 8 Sitzungsvorstand (1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der amtierende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand. (2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern die Reihenfolge der Vertretung. Sind Präsident und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung. (3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der amtierende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter. 630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 9 Aufgaben der Schriftführer Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen, die Berichtigungen der stenographischen Sitzungsberichte zu überwachen und andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte. IV. Fraktionen § 10 Bildung der Fraktionen (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages. (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. (3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind. (4) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsstärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. (5) Technische Arbeitsgemeinschaften zwischen Fraktionen können nicht zu einer Änderung der Stellenanteile führen, die den einzelnen Fraktionen nach ihrer Stärke zustehen. § 11 Reihenfolge der Fraktionen Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. Erledigte Mitgliedersitze werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, die sie bisher innehatte. § 12 Stellenanteile der Fraktionen Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt. Abschnitt V (§§ 13 bis 15) entfällt VI. Pflichten und Rechte der Mitglieder des Bundestages § 16 Pflichten der Mitglieder des Bundestages (1) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. (2) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der Nicht-eintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages. § 17 entfällt § 18 Urlaub Urlaub erteilt der Präsident, bei Anträgen auf Urlaub für länger als eine Woche grundsätzlich im Benehmen mit dem Ältestenrat. Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht erteilt. § 19 Beanstandung und Erlöschen der Mitgliedschaft Die Ausübung eines beanstandeten Mandats eines Mitgliedes des Bundestages regelt sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. § 20 Ausweise und Drucksachen (1) Jedes Mitglied des Bundestages erhält vom Bundestag für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis über seine Eigenschaft als Mitglied des Bundestages, eine Fahrkarte für alle staatlichen Verkehrsmittel und das Amtliche Handbuch des Deutschen Bundestages. (2) Die Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie dem Mitglied des Bundestages in sein Fach eingelegt sind. § 21 Akteneinsicht und -abgäbe (1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle nicht auf Beschluß des Bundestages ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden, nur dürfen dadurch nicht die Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter behindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem be- Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 631 treffenden Mitglied des Bundestages möglich. Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschußvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden Mitglieds des Bundestages geschehen. Akten des Bundestages, die ein Mitglied des Bundeslages persönlich betreffen, kann er jederzeit einsehen. (2) Zum Gebrauch außerhalb des Bundeshauses werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben. (3) Ausnahmen kann der Präsident genehmigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geheime oder vertrauliche Akten im Sinne des § 21 a. § 21a Geheimschutzordnung Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung geheimer oder vertraulicher Akten und sonstiger Angelegenheiten. ¦§ 22 Ehrenordnung Der Bundestag kann sich eine Ehrenordnung geben. VII. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen § 23 Sitzungen Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (Artikel 42 Abs. 1 des Grundgesetzes). § 24 Tagesordnung (1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, daß der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 25 Abs. 1 selbständig festsetzt. (2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat. Soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, kann der Bundestag einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. (3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Gegenstände beraten werden, sofern nicht fünf anwesende Mitglieder widersprechen oder diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zuläßt. (4) Selbständige Anträge nach § 97 müssen auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, in der der entsprechende Fachbereich behandelt wird. (5) Ist eine Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit aufgehoben worden, kann der Präsident für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie mit Zustimmung des Bundestages von der Tagesordnung absetzen. § 25 Einberufung durch den Präsidenten (1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlußunfähigkeit nicht entscheiden kann. (2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Abs. 3 des Grundgesetzes). (3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muß er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen. § 26 Leitung der Sitzungen Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluß jeder Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluß des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt. § 27 Eröffnung der Beratung Der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist. § 28 Verbindung der Beratung Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Gegenstände kann jederzeit beschlossen werden. § 29 Übergang zur Tagesordnung (1) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm widersprochen, so ist vor der Abstimmung ein Redner für 632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I und ein Redner gegen den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe derselben Beratung nicht wiederholt werden, über Anträge auf Übergang zur Tagesordnung ist vor anderen Anträgen abzustimmen. (2) über Vorlagen und Anträge der Bundesregierung oder des Bundesrates darf, auch wenn sie einen Gesetzentwurf nicht enthalten, nicht zur Tagesordnung übergegangen werden. § 30 Vertagung oder Schluß der Beratung (1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen. (2) Der Bundestag kann die Beratung vertagen oder schließen. Der Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung bedarf der Unterstützung von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Der Schlußantrag geht bei der Abstimmung dem Vertagungsantrag vor, ist aber, wenn es sich um die Beratung von Gesetzesvorlagen handelt, erst zulässig, nachdem mindestens ein Mitglied des Bundestages nach dem Antragsteller oder Berichterstatter- das Wort hatte. § 31 Vertagung der Sitzung Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von mindestens soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages beschließt, wie einer Fraktionsstärke entspricht. § 32 Worterteilung und Wortmeldung (1) Kein Mitglied des Bundestages darf sprechen, wenn ihm der Präsident nicht das Wort erteilt hat. Will der Präsident, selbst sich als Redner an der Beratung beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben. Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen, haben sich in der Regel schriftlich bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, zum Wort zu melden. Zur Geschäftsordnung und zur persönlichen Bemerkung können Wortmeldungen durch Zuruf erfolgen. (2) In Immunitätsangelegenheiten soll das betroffene Mitglied des Bundestages das Wort zur Sache im Bundestag nicht erhalten. § 33 Reihenfolge der Redner (1) Der Präsident, bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen. (2) Der Präsident kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten den Redner bitten, seine Redezeit anzugeben. (3) Der erste Redner in der Beratung von Anträgen soll nicht der Fraktion des Antragstellers entnommen werden. Antragsteller und Berichterstatter können sowohl zu Beginn wie nach Schluß der Beratung das Wort verlangen. Der Berichterstatter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen. (4) In den Ausschüssen erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldungen. § 34 Zur Geschäftsordnung Zur Geschäftsordnung wird das Wort nur nach freiem Ermessen des Präsidenten erteilt. Die Bemerkungen dürfen sich nur auf den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher verhandelten Gegenstand oder den Geschäftsplan des Hauses beziehen. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. § 35 Persönliche Bemerkungen Zur persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluß oder Vertagung der Beratung erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen. § 36 Abgabe von Erklärungen Zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung kann der Präsident außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen. Die Erklärung ist ihm auf Verlangen vorher schriftlich mitzuteilen. § 37 Die Rede (1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sollen eine Ausnahme sein; sie dürfen nur verlesen werden, wenn sie beim Präsidenten mit Angabe von Gründen angemeldet worden sind und der Präsident in die Verlesung einwilligt. (2) Der Präsident hat den Redner zu mahnen, wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im Wortlaut vorbereitete Rede vorliest. Nach einer weiteren Mahnung soll er ihm das Wort entziehen. § 38 Platz des Redners Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus. Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 633 § 39 Rededauer (1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Gegenstand wird — in der Regel nach Vorschlag des Ältestenrates — vom Bundestag festgesetzt. Sie kann während der Beratung eines Gegenstandes geändert werden. (2) Der einzelne Redner soll nicht länger als fünfzehn Minuten sprechen. Jede Fraktion kann für einen ihrer Redner fünfundvierzig Minuten Redezeit beanspruchen. Der Präsident kann die Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll sie verlängern, wenn dieser* Antrag von einer Fraktion gestellt wird oder wenn der Gegenstand oder Verlauf der Aussprache dies nahelegt. Dabei soll er die Grundsätze des § 33 Abs. 1 Satz 2 beachten. (3) Spricht ein Mitglied des Bundestages über die Redezeit hinaus, so kann ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Ist einem Redner das Wort entzogen, so darf er es in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erhalten. § 40 Sach- und Ordnungsruf Der Präsident kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. Er kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlaß hierzu dürfen von den nachfolgenden Rednern nicht behandelt werden. § 41 Wortentziehung Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache oder dreimal zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muß ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen. § 42 Ausschluß von Mitgliedern des Bundestages (1) Wegen gröblieber Verletzung der Ordnung kann der Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluß der Sitzung muß der Präsident bekanntgeben, für wieviel Sitzungstage der Betroffene ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstagen ausgeschlossen werden. (2) Der Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüg* lieh zu verlassen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, wird er vom Präsidenten darauf hingewiesen, daß er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. (3) Der Betroffene darf während der Dauer seines Ausschlusses auch nicht an Ausschußsitzungen teilnehmen. (4) Versucht der Betroffene widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwendung. (5) Der Betroffene gilt als nicht beurlaubt. Er darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen. § 43 Einspruch gegen den Ordnungsruf oder Ausschluß Gegen den Ordnungsruf oder den Ausschluß kann der Betroffene bis zum nächsten Plenarsitzungstag schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung dieser Sitzung zu setzen. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. § 44 Unterbrechung der Sitzung Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verläßt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung beruft der Präsident ein. § 45 Weitere Ordnungsmaßnahrnen (1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des Präsidenten. (2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des Präsidenten sofort entfernt werden. Der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen. § 46 Herbeirufung eines Bundesministers Jedes Mitglied des Bundestages kann die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beantragen. Der Antrag bedarf der Unterstützung von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, über den Antrag entscheidet der Bundestag. § 47 Recht auf jederzeitiges Gehör Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden. § 48 Wiedereröffnung der Aussprache (1) Ergreift nach Schluß der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung oder des Bundesrates zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet. 634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung oder des Bundesrates zu dem Gegenstand das Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits erschöpft ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen. (3) Ergreift ein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung oder des Bundesrates das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden. § 49 Feststellung der Beschlußfähigkeit, Folgen der Beschlußuniähigkeit (1) Der Bundestag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend sind. (2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlußfähigkeit von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlußfähigkeit durch Zählung der Stimmen (§ 56) festzustellen. Der Präsident, kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen. (3) Nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit hebt der Präsident, die Sitzung sofort auf, § 24 Abs. 5 findet Anwendung. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit mit. § 50 entfällt § 51 entfällt § 52 Fragestellung Der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, daß gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht, über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag. § 53 Teilung der Frage Jedes Mitglied des Bundestages kann die Teilung der Frage beantragen. Ist die Zulässigkeit der Teilung zweifelhaft, so entscheidet bei Anträgen der Antragsteller, sonst der Bundestag. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen. § 54 Abstimmungsregeln (1) Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlußabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 88) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. (2) Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit verneint die Frage. (3) Wird durch das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluß oder eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, daß die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. (4) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teilnehme. § 54a Wahlen mit verdeckten Stimmzetteln (1) Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl geheim statt. Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden. Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen. (2) § 52 Abs, 6 Buchstabe a der Bundeswahlordnung gilt entsprechend. § 55 Verfahren bei der Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde (1) Ist in einem Gesetzentwurf über den Sitz einer Bundesbehörde zu entscheiden, so erfolgt die Auswahl, wenn mehr als zwei Vorschläge für den Sitz der Behörde gemacht werden, vor der Schlußabstimmung über das Gesetz. (2) Der Bundestag wählt mit Namensstimmzetteln, auf die der jeweils gewünschte Ort zu schreiben ist. Gewählt ist der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. Ergibt sich keine solche Mehrheit, werden in einem zweiten Wahlgang die beiden Orte zur Wahl gestellt, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist dann der Ort, der die Mehrheit der Stimmen erhält. (3) Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn die Auswahl des Sitzes einer Bundesbehörde bei der Beratung eines Antrages, der keinen Gesetzentwurf enthält, vorgenommen wird. (4) In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn es sich um die Bestimmung von Zuständigkeiten und ähnliche Entscheidungen handelt und wenn mehr als zwei voneinander abweichende Anträge gestellt werden. Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 635 § 56 Zählung der Stimmen (1) Ist der Sitzungsvorstand über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, so wird die Gegenprobe gemacht. Bleibt er auch nach ihr uneinig, so werden die Stimmen gezählt. Auf Anordnung des Sitzungsvorstandes erfolgt die Zählung gemäß Absatz 2. (2) Nachdem die Mitglieder des Bundestages auf Aufforderung des Präsidenten den Sitzungssaal verlassen haben, werden die Türen bis auf drei Abstimmungstüren geschlossen. An jeder dieser Türen stellen sich zwei Schriftführer auf. Auf ein Zeichen des Präsidenten betreten die Mitglieder des Bundestages durch die mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" bezeichnete Tür wieder den Sitzungssaal und werden von den Schriftführern laut gezählt. Zur Beendigung der Zählung gibt, der Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis. § 57 Namentliche Abstimmung Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt, wenn das Verlangen von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt wird, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis. § 58 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung Namentliche Abstimmung ist unzulässig über a) Stärke eines Ausschusses, b) Abkürzung der Fristen, c) Sitzungszeit und Tagesordnung, d) Vertagung der Sitzung, e) Vertagung oder Schluß der Beratung, f) Teilung der Frage, g) Überweisung an einen Ausschuß. § 59 Erklärungen zur Abstimmung Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zu allen Abstimmungen, die die Beratung eines Gegenstandes abschließen, eine kurze mündliche oder schriftliche Erklärung abgeben. Schriftliche Erklärungen sind in den Stenographischen Bericht aufzunehmen. VIII. Ausschüsse § 60 Aufgaben der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundestages. Ihre Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen. Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse bestimmt der Bundestag. (2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben die Ausschüsse die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen und Anträge oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere Fragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt. (3) Antragsteller aus der Mitte des Hauses können sechs Monate nach Überweisung des von ihnen eingebrachten Antrages verlangen, daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Der Bericht ist auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen. (4) Werden Vorlagen oder Anträge vom Bundestag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so ist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen. Mitberatende Ausschüsse haben dem federführenden Ausschuß ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln. Kommt zwischen dem federführenden und einem mitberatenden Ausschuß keine Vereinbarung über die Frist zustande, kann der federführende Ausschuß dem Bundestag Bericht erstatten, auch wenn ihm keine Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses vorliegt, jedoch frühestens in der vierten, auf die Überweisung folgenden Sitzungswoche, (5) Für die Berichterstattung durch den federführenden Ausschuß an den Bundestag gilt § 74. § 61 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen. § 62 entfällt § 63 Untersuchungsausschüsse (1) Der Bundestag muß auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder ohne vorherige Überweisung des Antrages an einen anderen Ausschuß einen Un- 636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I tersuchungsausschuß einsetzen. Der Antrag muß das Beweisthema bezeichnen. (2) Für die Verhandlungen sowie für die Befugnisse des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses gelten Artikel 44 des Grundgesetzes, die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sowie etwaige besondere Bestimmungen für das Verfahren von Untersuchungsausschüssen. § 64 Wahlprüfungsausschuß (1) Der Bundestag setzt einen Wahlprüfungsausschuß zur Vorbereitung der Entscheidung über Wahleinsprüche ein. (2) Die Rechte und das Verfahren regelt das Wahlprüfungsgesetz. § 65 Wahl der Mitglieder für den Richterwahlausschuß Die Wahl der durch den Bundestag zu bestellenden Mitglieder und deren Stellvertreter im Richterwahlausschuß (Artikel 95 Abs. 2 des Grundgesetzes) erfolgt gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes. § 66 Wahlmännerausschuß (1) Für die Wahl der vom Bundestag zu wählenden Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 94 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht sind vom Bundestag Wahlmänner für den Wahlmännerausschuß zu wählen. (2) Der Wahlmännerausschuß wählt die Bundesverfassungsrichter nach Maßgabe des § 6 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. § 67 Vermittlungsausschuß (1) Zur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes ist ein Vermittlungsausschuß einzusetzen, der aus Mitgliedern des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates besteht. Die Mitglieder des Bundestages sind vom Bundestag zu wählen. (2) Das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Gechäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 68 Mitgliederzahl der Ausschüsse (1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. (2) Die Fraktionen benennen die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter. (3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt. § 69 Vorsitzender und Stellvertreter (1) Die Ausschüsse bestimmen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat. Dem Bundestag ist hiervon Kenntnis zu geben. (2) Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Leitung der Ausschußsitzungen nach Maßgabe der im § 60 bestimmten Aufgaben der Ausschüsse. § 70 Berichterstatter Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände einen oder mehrere Berichterstatter wählen. In den ständigen Ausschüssen benennt der Vorsitzende, vorbehaltlich der Entscheidung des Ausschusses, die Berichterstatter für die einzelnen Beratungsgegenstände. § 71 Beschlußfähigkeit und Geschäftsordnung Für die Beratung und Beschlußfassung in den Ausschüssen gelten die Grundsätze dieser Geschäftsordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 72 Bekanntgabe der Ausschußsitzungen Ort, Zeit und Tagesordnung jeder Ausschußsitzung sind den beteiligten Ministerien und dem Bundesrat mitzuteilen. § 73 Durchführung der Ausschußsitzungen (1) Die Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer Anhörung in einer öffentlichen Sitzung. (2) Die Beratungen der Ausschüsse sind grundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Öffentlichkeit zugelassen wird. Die Öffentlichkeit einer Sitzung ist hergestellt, wenn der Presse und sonstigen Zuhörern im Rahmen der Raumverhältnisse der Zutritt gestattet wird. (3) Zur Information über einen Gegenstand seiner Beratung kann ein Ausschuß öffentliche Anhörungen von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Bei überwiesenen Vorlagen oder Anträgen ist der federführende Ausschuß auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Gegenständen im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Ausschusses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. (4) Der Ausschuß kann in eine allgemeine Aussprache mit den Auskunftspersonen eintreten, soweit dies zur Klärung des Sachverhalts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit zu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne seiner Mitglieder beauftragen, Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 637 die Anhörung durchzuführen; dabei ist jede im Ausschuß vertretene Fraktion zu berücksichtigen. (5) Zur Vorbereitung einer öffentlichen Anhörung übermittelt der Ausschuß den geladenen Auskunftspersonen die jeweilige Fragestellung und fordert sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf. (6) Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt nur auf Grund von Ladungen durch Beschluß des Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten. (7) An den nichtöffentlichen Ausschußsitzungen können Mitglieder des Bundestages, die dem Ausschuß nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Ausnahmen kann der Bundestag beschließen. (8) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, über Anträge von Mitgliedern des Bundestages, so kann ein Antragsteller, der nicht Mitglied des Ausschusses ist, mit beratender Stimme teilnehmen. In besonderen Fällen kann der Ausschuß auch andere Mitglieder des Bundestages zu seinen Verhandlungen mit beratender Stimme hinzuziehen oder zulassen. (9) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit beschließen. Wird über ein geheimes oder vertrauliches Schriftstück, eine sonstige geheime oder vertrauliche Unterlage oder mündliche Mitteilung beraten, führt der Vorsitzende die entsprechende Beschlußfassung unverzüglich in derselben Sitzung herbei. (10) Bei Ausschußsitzungen, in denen die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter beschränkt ist, kann einer der Antragsteller, wenn er nicht Mitglied des Ausschusses ist, ausschließlich zum Zweck der Begründung des Antrages an der Sitzung teilnehmen. § 74 Berichterstattung (1) Ausschußberichte an den Bundestag über Gesetzentwürfe und Grundsatzfragen erheblichen Um-fangs sind in der Regel schriftlich zu erstatten. Im übrigen erfolgt mündliche Berichterstattung. (2) Die Berichte müssen die Ansichten und den Antrag des federführenden Ausschusses sowie die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse enthalten; sofern Informationssitzungen stattgefunden haben, sollen sie die wesentlichen Ansichten der angehörten Interessen- und Fachverbände wiedergeben. (3) Beteiligte Ausschüsse können keine Anträge an den Bundestag stellen. (4) Der Bundestag kann neben mündlicher Berichterstattung einen schriftlichen Bericht eines Ausschusses verlangen und hierzu den Gegenstand zurückverweisen. § 74a Enquete-Kommission (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Bundestag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen. (2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und vom Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Vertreter der Fraktionen, neun nicht überschreiten. (3) Jede Fraktion kann einen Vertreter, auf Beschluß des Bundestages auch mehrere in die Kommission entsenden. IX. Vorlagen, Anträge, Große, Kleine und Mündliche Anfragen, Ersuchen, Petitionen und Ausschußberichte § 75 Einbringung (1) Vorlagen erfolgen in schriftlicher Form an den Bundestag durch die Bundesregierung und den Bundesrat (§§ 76 ff.). (2) Anträge können, mit Ausnahme des Antrages nach § 103, nur von Mitgliedern des Bundestages eingebracht werden (§§ 76 ff.). (3) Große Anfragen an die Bundesregierung sind von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke entspricht (§§ 105 bis 109). (4) Kleine Anfragen an die Bundesregierung sind von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages zu unterzeichnen, wie einer Fraktionsstärke entspricht (§ 110). (5) Mündliche Anfragen können von jedem Abgeordneten in der Fragestunde vorgebracht werden (§ Hl). (6) Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten sind von dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuß weiterzuleiten (§ 114). (7) Petitionen gemäß Artikel 17 des Grundgesetzes können von jedem Staatsbürger eingebracht werden (§§ 112 und 113). § 76 Behandlung (1) Alle Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates, die Anträge von Mitgliedern des Bundestages sowie Große und Kleine Anfragen und Ausschußberichte werden gedruckt und an die Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates und an die Bundesministerien verteilt. (2) Regierungsvorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen (Denkschriften, Nachweisungen und anderes), kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, mit Zustimmung des Bundestages einem Ausschuß überweisen. 638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 77 Beratungen (1) Gesetzentwürfe sowie der Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans werden in drei Beratungen, Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grundsätzlich in zwei Beratungen und nur auf Beschluß des Bundestages in drei Beratungen, alle anderen Vorlagen und Anträge in der Regel in einer Beratung erledigt. (2) Die Beratungen beginnen im allgemeinen frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Drucksache. Abweichungen hiervon bedürfen, wenn Einspruch erhoben wird, einer Zweidrittelmehrheit. (3) Werden Vorlagen oder Anträge gemäß Absatz 1 in zwei Beratungen behandelt, so finden für die Schlußberatung neben den Bestimmungen für die zweite Beratung (§§ 80 bis 83 und 84 Abs. 3) die Bestimmungen über Wiederholung der Abstimmung und Schlußabstimmung (§§ 87 und 88) entsprechende Anwendung. § 78 Erste Beratung von Gesetzentwürfen In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat empfohlen oder bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages verlangt wird, wie einer Fraktionsstärke entspricht. In der Aussprache werden nur die Grundsätze der Vorlagen besprochen. Änderungsanträge sind in der ersten Beratung unzulässig. § 79 Überweisung an einen Ausschuß (1) Am Schluß der ersten Beratung kann der Gesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen werden. Er kann nur in besonderen Fällen gleichzeitig mehreren Ausschüssen überwiesen werden, wobei der federführende Ausschuß zu bestimmen ist. (2) In der ersten Beratung findet keine andere Abstimmung statt. § 80 Zweite Beratung von Gesetzentwürfen (1) Die zweite Beratung beginnt im allgemeinen am zweiten Tage nach Schluß der ersten und, wenn Ausschußberatungen vorausgegangen sind, frühestens am zweiten Tage nach Verteilung des Ausschußberichts. Sie wird mit einer allgemeinen Aussprache eröffnet, wenn diese von soviel Mitgliedern des Bundestages verlangt wird, wie einer Fraktionsstärke entspricht. (2) Die Einzelberatung wird der Reihenfolge nach über jede selbständige Bestimmung und zuletzt über Einleitung und Überschrift eröffnet und geschlossen. Nach Schluß jeder Einzelberatung wird abgestimmt. (3) Auf Beschluß des Bundestages kann die Reihenfolge geändert, die Beratung über mehrere Einzelbestimmungen verbunden oder über Teile einer Einzelbestimmung oder über verschiedene Änderungsanträge zu demselben Gegenstand getrennt werden. § 81 Änderungsanträge zur zweiten Beratung (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen können beantragt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Die Anträge müssen schriftlich abgefaßt und sollen mit einer kurzen Erläuterung des Inhalts versehen sein, soweit sich dieser nicht ohne weiteres aus dem Antrag selbst ergibt. (2) Änderungsanträge bedürfen keiner Unterstützung; sie werden verlesen, wenn sie noch nicht verteilt sind. (3) Zu Verträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen Verträgen, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), sind Änderungsanträge nicht zulässig. § 82 Zurückverweisung an einen Ausschuß Solange nicht die letzte Einzelabstimmung erledigt ist, kann die ganze oder teilweise Zurückverweisung an einen Ausschuß erfolgen. Die Zurückverweisung kann auch an einen anderen Ausschuß erfolgen. Ebenso können bereits erledigte Teile überwiesen werden. § 83 Abstimmung in der zweiten Beratung über mehrere oder alle Teile eines Gesetzentwurfs kann gemeinsam abgestimmt werden, über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes wird im ganzen abgestimmt. § 84 Zusammenstellung der Änderungen (1) Wurden in der zweiten Beratung Änderungen beschlossen, so läßt sie der Präsident neben dem Gesetzentwurf zusammenstellen. (2) Die Beschlüsse der zweiten bilden die Grundlage der dritten Beratung. (3) Sind in der zweiten Beratung alle Teile eines Gesetzentwurfs abgelehnt worden, so unterbleibt jede weitere Beratung und Abstimmung. § 85 Dritte Beratung von Gesetzentwürfen Die dritte Beratung erfolgt, a) wenn in zweiter Beratung Änderungen beschlossen sind, am zweiten Tage nach Verteilung der Drucksache mit den beschlossenen Änderungen, Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 639 früher nur, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder des Bundestages widersprechen (§ 93 Abs. 1), oder b) wenn keine Änderungen beschlossen sind, nach Abschluß der zweiten Beratung. Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache nur dann, wenn diese von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, verlangt wird. Eine Einzelberatung findet nur über diejenigen Bestimmungen statt, zu denen in dritter Beratung Änderungsanträge gestellt werden. § 86 Änderungsanträge zur dritten Beratung Änderungsanträge bedürfen der Unterstützung von soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht. § 87 Wiederholung der Abstimmung Sind in der abschließenden Beratung Änderungsanträge angenommen worden, ehe sie verteilt waren, so muß, wenn es von soviel Mitgliedern des Bundestages verlangt wird, wie einer Fraktionsstärke entspricht, vor der Schlußabstimmung nochmals über die nun vorliegende Drucksache abgestimmt werden. Eine Aussprache findet nicht statt. § 88 Schlußabstimmung Am Schluß der dritten Beratung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfs abgestimmt. Sind die Beschlüsse der zweiten Beratung unverändert geblieben, so folgt die Schlußabstimmung unmittelbar. Wurden Änderungen vorgenommen, so muß die Schlußabstimmung auf Verlangen von soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, ausgesetzt werden, bis die Beschlüsse zusammengestellt und verteilt sind, über Verträge mit auswärtigen Staaten und ähnliche Verträge findet keine besondere Schlußabstimmung statt. § 88 a Verfahren zu Artikel 113 des Grundgesetzes (1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist die Beschlußfassung auszusetzen. Der Gesetzentwurf darf frühestens nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen nach Zugang des Verlangens der Bundesregierung beim Bundestagspräsidenten auf die Tagesordnung gesetzt werden. (2) Verlangt die Bundesregierung nach Artikel 113 Abs. 2 des Grundgesetzes, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt, gilt der Gesetzentwurf als an den federführenden Ausschuß und an den Haushaltsausschuß zurückverwiesen. (3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat gemäß § 123 bereits zugeleitet worden, hat der Prä- sident den Bundesrat von dem Verlangen der Bundesregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle gilt die Zuleitung als nicht erfolgt. § 89 Entschließungsanträge Entschließungsanträge müssen von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt werden, wie einer Fraktionsstärke entspricht, über Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen und Gesetzen, mit denen die Zustimmung zu Verträgen gemäß Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt werden soll, wird in der Regel nach der Schlußabstimmung abgestimmt, über Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplans kann die Abstimmung während der dritten Beratung erfolgen. § 90 Einberufung des Vermittlungsausschusses (1) Ist zu einem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so kann der Bundestag die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, wenn ihn die Haltung des Bundesrates dazu veranlaßt (Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes). (2) Der Antrag bedarf einer Unterstützung von soviel Mitgliedern des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht. § 91 Beratung von Vorschlägen des Vermittlungsausschusses In Fällen des Artikels 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) regelt sich das Verfahren nach der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses. § 92 Einspruch des Bundesrates über den Einspruch des Bundesrates stimmt der Bundestag nach Artikel 77 Abs. 4 des Grundgesetzes ohne Aussprache ab. Vor der Abstimmung können lediglich Erklärungen abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt durch Zählung der Stimmen gemäß § 56, wenn nicht namentliche Abstimmung verlangt wird (§ 57). § 93 Kürzung der Fristen (1) Die Fristen zwischen der ersten und zweiten Beratung können bei Feststellung der Tagesordnung verkürzt oder aufgehoben werden, andere Fristen nur, wenn nicht zehn anwesende Mitglieder des Bundestages widersprechen. (2) Drei Beratungen eines Gesetzentwurfs können nur dann am selben Tag auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn nicht fünf anwesende Mitglieder des Bundestages widersprechen. 640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 94 Haushaltsvorlagen (1) Flaushaltsvorlagen sind der Entwarf des Haus-haltsgesctzes und des Haushaltsplans, Änderungs-vorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungsvorlagen), Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushallsplans (Nachtragshaushaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt betreffende Vorlagen. Eine Abstimmung über Haushaltsvorlagen erfolgt erst nach Vorberatung in einem Ausschuß. Haushaltsvorlagen werden grundsätzlich dem Haushaltsausschuß überwiesen; soweit es sich nicht um den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans handelt, erfolgt die Überweisung in der Regel unmittelbar durch den Präsidenten. (2) Die zweite Beratung des Entwurfs des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans darf frühestens sechs Wochen, die abschließende Beratung von Nachtragshaushaltsvorlagen oder Ergänzungsvorlagen frühestens drei Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf der in Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes vorgesehenen Frist ein. (3) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haushaltsausschuß spätestens innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des Ausschusses ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Hat der Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. § 95 entfällt § 96 Finanzvorlagen (1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, Gesetzentwürfe und sonstige Anträge sowie Entschließungsanträge und Anträge zu Großen Anfragen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder ihres finanziellen Umfangs geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder erheblich einzuwirken und die nicht Haushaltsvorlagen im Sinne des § 94 sind. Bei Zweifeln über den Charakter der Vorlagen entscheidet der Bundestag nach Anhörung des Haushaltsausschusses. (2) Finanzvorlagen werden, soweit sie einen Gesetzentwurf enthalten, nach der ersten Beratung, im übrigen vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuß und dem Fachausschuß überwiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die Annahme eines Änderungsantrags im Ausschuß zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuß den Präsidenten hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser überweist die vom Ausschuß beschlossene Fassung dem Haushaltsausschuß; die Überweisung kann mit einer Fristsetzung verbunden sein. (3) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses, die einen Gesetzentwurf enthalten, müssen in der Be- gründung (§ 97) die finanziellen Auswirkungen darlegen. Der Präsident gibt der Bundesregierung Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zu den finanziellen Auswirkungen Stellung zu nehmen. Der Bericht des Haushaltsausschusses darf erst nach Eingang der Stellungnahme der Bundesregierung oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt, werden. (4) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen neben einer Begründung eine schriftliche Darlegung über die finanziellen Auswirkungen enthalten. (5) Der Haushaltsausschuß prüft jede Finanzvorlage auf ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden Haushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die Prüfung des Haushaltsausschusses, daß die Vorlage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt hat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bundestag einen Vorschlag zur Deckung der Mindereinnahmen oder Mehrausgaben vor; hat sie Auswirkungen auf die künftigen Haushalte, äußert sich der Ausschuß in seinem Bericht zu den Möglichkeiten künftiger Dek-kung. Soweit die Bundesregierung zu der Vorlage Stellung genommen hat, äußert sich der Haushaltsausschuß in seinem Bericht zu dieser Stellungnahme. Kann der Haushaltsausschuß einen Deckungsvorschlag nicht machen, wird die Vorlage dem Bundestag vorgelegt, der nach Begründung durch einen Antragsteller lediglich über die Möglichkeit einer Deckung berät und beschließt. Ein Deckungsvorschlag aus der Mitte des Hauses, der vom Bundestag angenommen wird, gilt zugleich als an den Haushaltsausschuß verwiesen, der zu ihm Stellung nimmt und die Finanzvorlage sodann dem Bundestag zu abschließender Behandlung vorlegt. Wird, bei der Beratung der Deckungsmöglichkeit ein Deckungsvorschlag vom Bundestag nicht angenommen, gilt die Finanzvorlage als erledigt. (6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses, daß Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregierung Bedenken gegen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, der Beschlüsse des federführenden Ausschusses oder des Deckungsvorschlages erheben, gibt der Präsident der Bundesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hat die Bundesregierung Stellung genommen, soll der Haushaltsausschuß sich zu dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber äußern. (7) Werden in der zweiten Beratung Änderungen mit finanziellen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichen finanziellen Umfanges beschlossen, erfolgt die dritte Beratung — nach vorheriger Beratung im Flaushaltsausschuß — erst in der zweiten Woche nach der Beschlußfassung. § 96a Zollvorlagen Vorlagen der Bundesregierung auf Änderung des Zolltarifs gemäß § 77 Abs. 1 des Zollgesetzes vom Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 641 14. Juni 1961 (ISundcsgesetzbl. J S. 737) werden, wenn sie von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet sind, vom Präsidenten des Bundestages unmittelbar dem zuständigen Ausschuß überwiesen. Der zuständige Ausschuß hat sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Ausschuß zu beraten. Der Bericht des Ausschusses ist. auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Wenn der Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen abschließt, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht zur Beschlußfassung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Bundestages zu setzen. § 97 Selbständige Anträge von Mitgliedern des Bundestages (1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Bundestages müssen von mindestens soviel Mitgliedern des Bundestages unterschrieben sein, wie einer Fraktionsstärke entspricht, und die Eingangsformel tragen "Der Bundestag wolle beschließen"; soweit sie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen sie, im übrigen können sie mit einer kurzen Begründung versehen werden. (2) Berät ein Ausschuß, dessen Verhandlungen nicht vertraulich sind, Anträge von Mitgliedern des Bundestages, so ist den Erstunterzeichnern zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach § 73 Abs. 8 oder 10 die Tagesordnung zu übermitteln. § 98 Anträge nach Artikel 67 des Grundgesetzes (1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. (2) Der Antrag hierzu bedarf der Unterstützung von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages und kann nur in der Weise gestellt werden, daß dem Bundestag ein namentlich benannter Kandidat als Nachfolger zur Wahl vorgeschlagen wird. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden. (3) Ein Nachfolger ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln (§ 54 a) zu wählen. Er ist nur dann gewählt, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. (4) Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen. § 99 Beratung von Anträgen (1) Anträge, die keinen Gesetzentwurf enthalten, werden sofort beraten oder ohne Beratung an einen Ausschuß überwiesen. (2) Auch wenn Anträge nicht verteilt sind oder nicht auf der Tagesordnung stehen, kann darüber abgestimmt werden, wenn nicht fünf Mitglieder des Bundestages widersprechen. § 100 Änderungsanträge Änderungsanträge zu Anträgen, die keinen Gesetzentwurf enthalten, müssen von soviel Mitgliedern des Bundestages unterstützt werden, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Ein zurückgezogener Antrag kann unter gleichen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Im übrigen gelten für Anträge sinngemäß die Vorschriften für Gesetzesvorlagen. § 101 Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates Vorlagen der Bundesregierung und des -Bundesrates, die keinen Gesetzentwurf enthalten, sind grundsätzlich wie Anträge zu behandeln. § 102 Dringliche Gesetzesvorlagen der Bundesregierung nach Artikel 81 des Gründgesetzes (1) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die im Rahmen des Artikels 81 des Grundgesetzes von der Bundesregierung als dringlich bezeichnet oder nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes dem Bundestag erneut vorgelegt sind, müssen auf Verlangen der Bundesregierung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden. Absetzen von der Tagesordnung ist nur einmal möglich. (2) Die Gesetzesvorlage gilt auch dann als abgelehnt, wenn zweimal in der zweiten oder dritten Beratung bei einer Einzel- oder Schlußabstimmung wegen Beschlußunfähigkeit ergebnislos abgestimmt worden ist. § 103 Vertrauensantrag des Bundeskanzlers (1) über den Antrag des Bundeskanzlers nach Artikel 68 des Grundgesetzes, ihm das Vertrauen auszusprechen, kann erst nach achtundvierzig Stunden abgestimmt werden. (2) Findet der Antrag nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, dann kann der Bundestag binnen einundzwanzig Tagen auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages gemäß § 98 Abs. 3 einen anderen Bundeskanzler wählen. § 104 Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 44 des Grundgesetzes können nur beraten werden, wenn sie auf die Tagesordnung gesetzt sind. 642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I § 105 Große Anfragen Große Anfragen an die Bundesregierung sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz und bestimmt gefaßt und von soviel Mitgliedern des Bundestages unterzeichnet sein, wie einer Fraktionsstärke entspricht; sie sind schriftlich zu begründen. § 106 Beantwortung und Beratung von Großen Anfragen Der Präsident teilt der Bundesregierung die Große Anfrage mit und fordert schriftlich zur Erklärung auf, ob und wann sie antworten werde. Nach Eingang der schriftlichen Beantwortung wird die Große Anfrage auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung muß erfolgen, wenn mindestens soviel Mitglieder des Bundestages es verlangen, wie einer Fraktionsstärke entspricht. § 107 Anträge zu Großen Anfragen Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muß er von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages unterstützt werden, wie einer Fraktionsstärke entspricht; eine kurze schriftliche Begründung ist zulässig. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag einem Ausschuß überwiesen oder die Abstimmung auf den nächsten Sitzungstag verschoben werden. § 108 Ablehnung der Beantwortung Lehnt die Bundesregierung überhaupt oder für die nächsten drei Wochen die Beantwortung der Großen Anfrage ab, so kann der Bundestag die Große Anfrage zur Beratung auf die Tagesordnung setzen. Die Beratung muß erfolgen, wenn mindestens soviel Mitglieder des Bundestages es verlangen, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Vor der Beratung kann einer der Anfragenden das Wort zu einer zusätzlichen mündlichen Begründung erhalten. § 109 Beschränkung der Beratung über Große Anfragen Gehen Große Anfragen so zahlreich ein, daß sie die ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte gefährden, so kann der Bundestag zeitweilig die Beratungen darüber auf einen bestimmten wöchentlichen Sitzungstag beschränken. Auch in diesem Falle kann der Bundestag die Beratung über einzelne Große Anfragen an einem anderen Sitzungstag beschließen. § HO Kleine Anfragen (1) Soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, können von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche in Kleinen Anfragen verlangen. Die Fragen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen; sie können kurz begründet werden. (2) Der Präsident teilt der Bundesregierung die Fragen mit und fordert sie auf, die Fragen schriftlich zu beantworten. Sind die Fragesteller mit der Beantwortung nicht zufrieden oder erfolgt keine Beantwortung innerhalb von vierzehn Tagen, so können die Fragesteller ihre Fragen als Mündliche Anfragen nach den Richtlinien für die Fragestunde (§ 111) oder als Große Anfragen (§ 106) an die Bundesregierung richten. § 111 Fragestunde Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, kurze Mündliche Anfragen an die Bundesregierung zu richten. Das Verfahren wird in den Richtlinien für die Fragestunde geregelt (Anlage 2). § 112 Petitionen (1) Die Registrierung aller Petitionen erfolgt durch das zuständige Büro des Bundestages. Der Präsident überweist die Petitionen dem Petitionsausschuß oder den zuständigen Fachausschüssen Der Petitionsausschuß unterrichtet sich laufend über die Erledigung der den Fachausschüssen überwiesenen Petitionen. Petitionen können nachträglich an einen anderen Ausschuß überwiesen werden. (2) Mitglieder des Bundestages*, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zur Ausschußverhandlung mit beratender Stimme zuzuziehen. § 113 Ausschußberichte über Petitionen (1) Ausschußberichte über Petitionen werden dem Bundestag mindestens einmal im Monat in einer Sammelübersicht vorgelegt, Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuß dem Plenum vierteljährlich einen mündlichen Bericht über seine Tätigkeit. (2) Die Berichte der Ausschüsse über Petitionen müssen mit einem Antrag schließen, der in der Regel lautet: a) die Petitionen der Bundesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme zu überweisen, b) sie durch Beschluß über einen anderen Gegenstand für erledigt zu erklären, c) die Petition durch die Erklärung der Bundesregierung als erledigt anzusehen, d) über sie zur Tagesordnung überzugehen, e) sie als ungeeignet zur Beratung im Bundestag zu erklären. (3) Die Übersichten werden gedruckt verteilt und auf die Tagesordnung gesetzt, beraten aber nur, wenn es beschlossen wird. (4) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition durch den Präsidenten oder einen Beauftragten mitgeteilt. Diese Mitteilung soll möglichst mit Gründen versehen sein. Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 643 § 114 Immunitätsangelegenheiten (1) Ersuchen in Immunitälsangelegenheiten sind vom Präsidenten unmittelbar an den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung weiterzuleiten. (2) Dieser hat Grundsätze über die Behandlung von Ersuchen auf Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner in Einzelfällen zu erarbeitenden Anträge an den Bundestag zu machen. X. Auskunft der Bundesregierung über die Ausführung von Bundestagsbeschlüssen § 115 Auskunftserteilung durch die Bundesregierung (1) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag über die Ausführung seiner Beschlüsse schriftlich Auskunft. Ist die Ausführung der Beschlüsse in angemessener Frist nicht möglich, dann erstattet die Bundesregierung einen Zwischenbericht. (2) Der Bundestag kann die Auskunft binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. § 116 Bemerkungen zur Auskunft der Bundesregierung (1) Binnen zwei Wochen nach der Verteilung der Drucksachen kann beanstandet werden, daß die Auskunft unvollständig ist oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien. (2) Die Bemerkungen teilt der Präsident zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung mit. (3) Die Antworten werden den Unterzeichnern der Bemerkungen bekanntgegeben. Sie werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn es soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, binnen einer Woche, nachdem die Antwort bekanntgegeben ist, schriftlich verlangen. Antwortet die Bundesregierung nicht binnen vier Wochen, so können soviel Mitglieder des Bundestages, wie einer Fraktionsstärke entspricht, innerhalb einer weiteren Woche schriftlich verlangen, daß die Bemerkungen auf die Tagesordnung kommen. Bei ihrer Beratung können Anträge zur Sache gestellt werden. Xa. Der Wehrbeauftragte des Bundestages § 116a Wahl des Wehrbeauftragten Die Wahl des Wehrbeauftragten erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln. § 116b Berichte des Wehrbeauftragten (1) Berichte des Wehrbeauftragten kann der Präsident, ohne sie auf die Tagesordnung zu setzen, mit Zustimmung des Bundestages dem Verteidigungsausschuß überweisen. (2) Der Verteidigungsausschuß hat dem Bundestag Bericht zu erstatten. § 116c . Beratung von Berichten des Wehrbeauftragten (1) Der Wehrbeauftragte hat bei der Beratung der von ihm vorgelegten Berichte das Wort zu ergreifen, wenn ein Mitglied des Bundestages es verlangt und das Verlangen die Zustimmung von soviel anwesenden Mitgliedern des Bundestages findet, wie einer Fraktionsstärke entspricht. Dasselbe gilt, wenn er zur Beratung eines sonstigen Punktes der Tagesordnung gemäß Absatz 2 herbeigerufen wird. (2) Jedes Mitglied des Bundestages kann die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages verlangen. Dem Verlangen ist zu entsprechen, wenn soviel anwesende Mitglieder des Bundestages zustimmen, wie einer Fraktionsstärke entspricht. XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages § 117 Sitzungsbericht (1) über jede Sitzung wird ein stenographischer Bericht angefertigt. (2) Die Sitzungsberichte werden an die Abgeordneten verteilt. (3) Alle anderen Aufnahmen der Verhandlungen des Bundestages, z. B. Tonbandaufnahmen, sind nach Weisung des Präsidiums in einem Archiv niederzulegen. § 118 Prüfung der Niederschrift durch den Redner Jeder Redner erhält eine Niederschrift seiner Rede, die nach Prüfung innerhalb der festgesetzten Frist zurückzugeben ist. Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe, dann wird die Niederschrift in Druck gegeben. Niederschriften von Reden dürfen vor ihrer Prüfung durch den Redner einem anderen als dem Präsidenten nur mit Zustimmung des Redners zur Einsicht überlassen werden. §119 Berichtigung der Niederschrift (1) Die Berichtigung darf den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern. Wird die Berichtigung beanstandet und keine Verständigung mit dem Redner erzielt, so ist die Entscheidung des amtierenden Präsidenten einzuholen. (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen. § 120 Niederschrift von Zwischenrufen (1) Ein Zwischenruf, der im stenographischen Bericht festgestellt worden ist, bleibt Bestandteil des 644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I stenographischen Berichts, es sei denn, daß mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten eine Streichung erfolgt. (2) Ist der Zwischenruf dem Präsidenten entgangen, dann kann der Präsident ihn auch noch in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen. § 121 Beurkundung der Beschlüsse Der Präsident vollzieht die Protokollierung der Beschlüsse mit den diensttuenden Schriftführern. Das Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Widerspruch erhoben wird. § 122 Einspruch gegen das Protokoll Wird das Protokoll beanstandet und der Einspruch nicht durch die Erklärung der Schriftführer behoben, so befragt der Präsident den Bundestag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Sitzungsprotokoll beizufügen. § 123 Übersendung beschlossener Gesetze Beschlossene Gesetze übersendet der Präsident dem Bundesrat, dem Bundeskanzler sowie dem zuständigen Bundesminister. § 124 Fristenberechnung (1) Bei Fristen wird der Tag der Verteilung der Drucksache nicht eingerechnet. (2) Die Fristen gelten auch dann als gewahrt, wenn infolge technischer Schwierigkeiten oder aus zufälligen Gründen einzelne Mitglieder des Bundestages eine Drucksache erst nach der allgemeinen Verteilung erhalten. § 125 Wahrung der Frist Bei Berechnung einer Frist, innerhalb der eine Erklärung gegenüber dem Bundestag abzugeben, oder eine Leistung zu bewirken ist, wird der Tag, an dem die Erklärung oder Leistung erfolgt, nicht mitgerechnet. Ist danach die Erklärung oder Leistung an einem Sonntag oder einem am Sitz des Bundestages gesetzlich anerkannten Feiertag zu bewirken, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag. Die Erklärung oder Leistung ist während der üblichen Dienststunden, spätestens aber um 18 Uhr zu bewirken. § 126 Unerledigte Gegenstände Am Ende der Wahlperiode oder im Falle der Auflösung des Bundestages gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen. XII. Abweichungen und Auslegung dieser Geschäftsordnung § 127 Abweichungen von dieser Geschäftsordnung Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestages beschlossen werden, wenn die Bestimmungen des Grundgesetzes dem nicht entgegenstehen. §128 Auslegung dieser Geschäftsordnung im Einzelfall Während einer Sitzung auftauchende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident. § 129 Grundsätzliche Auslegung dieser Geschäftsordnung Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift dieser Geschäftsordnung kann nur der Bundestag nach Prüfung durch den Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beschließen. § 130 Rechte des Ausschusses für Wahrprüfung, Immunität und Geschäftsordnung Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen, die sich auf die Geschäftsführung des Bundestages und der Ausschüsse sowie auf die Würde des Hauses beziehen, erörtern und dem Bundestag oder dem Präsidenten darüber Vorschläge machen. XIII. Bundestagsvertretung zwischen zwei Wahlperioden § 131 Fortführung der Geschäfte des Bundestages (1) Das Präsidium führt bis zum Zusammentreten eines neuen Bundestages seine Geschäfte fort. (2) Die Rechte des Ständigen Ausschusses sowie des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Verteidigung zwischen zwei Wahlperioden richten sich nach den Bestimmungen der Artikel 45 und 45 a des Grundgesetzes. Nr. 48 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1970 645 Anlage 1 Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages § 1 (1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle im Hinblick auf das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder der Geheimhaltung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet: Deutscher Bundestag Geheimsache (unter Hinweis auf §§ 9911. des Strafgesetzbuches) (2) Geheime Dokumente sind nur für die im Anschreiben angegebenen Empfänger bestimmt. Sie dürfen anderen Personen mit Ausnahme des Präsidenten nicht zugänglich gemacht werden. Werden Geheimdokumente Ausschüssen zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung und längstens für deren Dauer ausgegeben werden. (3) Ausnahmen von Absatz 2 kann der Präsident zulassen. Er kann diese Befugnis an Ausschußvorsitzende für den Bereich ihres Ausschusses übertragen. Bei Bewilligung von Ausnahmen sind die Grundsätze der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt geheimer Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist. (4) Geheime Dokumente dürfen nur in den hierfür bestimmten Räumen eingesehen oder bearbeitet werden. (5) Bei geheimen Beratungen dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Beratungen dem wesentlichen Inhalt nach festgehalten werden. (6) über geheime Beratungen dürfen Aufzeichnungen nicht angefertigt werden. Der Vorsitzende kann Ausnahmen für die Sitzung zulassen und hat dabei die Auflage zu machen, daß diese Aufzeichnungen am Ende der Sitzung vernichtet oder zur Aufbewahrung abgegeben werden. (7) Für andere Gremien des Deutschen Bundestages gelten Absatz 2 Satz 3 und Absätze 3 und 5 entsprechend. § 2 (1) Dokumente, die nach Auffassung der herausgebenden Stelle keine Geheimsache darstellen, aber einer vertraulichen Behandlung bedürfen, werden in folgender Weise gekennzeichnet: Deutscher Bundestag Vertraulich im Sinne der Geschäftsordnung (§§ 21 a, 73 Abs. 9) (2) Die Ausschüsse beschließen, welchen Beschränkungen diese Dokumente im Einzelfall unterliegen. Dabei sind die Grundsätze der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden zu beachten, insbesondere darf niemand über den Inhalt vertraulicher Dokumente umfassender oder früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist. (3) Bei vertraulichen Beratungen kann der Ausschuß beschließen, daß nur die Beschlüsse protokolliert werden. (4) Für andere Gremien des Deutschen Bundestages gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. § 3 Die Bestimmungen über geheime und vertrauliche Dokumente gelten sinngemäß auch für geheime und vertrauliche Kenntnisse, die auf anderem Wege als durch Aushändigung von Dokumenten erlangt werden. § 4 (1) Dokumente, die dem Bundestag zugeleitet werden und die der Geheimhaltung oder der vertraulichen Behandlung bedürfen, werden vom Präsidenten oder seinem Beauftragten entsprechend gekennzeichnet. Dokumente, die im Bundestag entstehen, werden von der herausgebenden Stelle gekennzeichnet. (2) Geheime oder vertrauliche Dokumente werden nach der Verschlußsachenanweisung für die Bundesbehörden und ergänzenden Weisungen des Präsidenten vom Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Bundestages verwaltet und in der Geheimregistratur der Bundestagsverwaltung aufbewahrt. Der Präsident bestimmt, wann geheime oder vertrauliche Dokumente an das Archiv abzugeben oder zu vernichten sind. § 5 Der Präsident ist ermächtigt, nach Anhörung des Ältestenrates Ausführungsbestimmungen zu dieser Geheimschutzordnung zu erlassen. 646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anlage 2 Richtlinien für die Fragestunde I. Das Fragerecht 1. Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in den Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei mündliche Fragen an die Bundesregierung zu richten. Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein. 2. Zulässig sind Einzelfragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Fragen, die einen Tagesordnungspunkt der laufenden Sitzungswoche betreffen, sind in dieser Woche unzulässig. Das gilt nicht, wenn für den Tagesordnungspunkt auf Begründung und Aussprache verzichtet wird. 3. Der Fragesteller ist berechtigt, wenn die Frage mündlich beantwortet wird, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Auch Zusatzfragen müssen kurz gefaßt sein, eine kurze Beantwortung ermöglichen und dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten. 4. Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird. 5. Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, sind unzulässig. II. Die Einreichung der Fragen 6. Die Fragen sind dem Präsidenten (Parlamentssekretariat) in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 7. Fragen, die den Nummern 1 und 2 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück. Sie werden in die Liste der Fragen zur Fragestunde erst aufgenommen, wenn der Präsident sie für zulässig erklärt hat. 8. Ist der zuständige Bundesminister oder sein Vertreter nicht anwesend, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Fragen zu Beginn der Fragestunde aufgerufen werden, in der der Bundesminister oder sein Vertreter anwesend ist; sein Fragerecht darf hierdurch nicht eingeschränkt werden. 9. Fragen müssen so rechtzeitig eingereicht werden, daß sie der Bundesregierung drei Tage vor der Fragestunde, in der sie beantwortet werden sollen, zugestellt werden können, spätestens jedoch bis Freitag 15 Uhr. 10. Der Präsident kann ausnahmsweise Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse (dringliche Anfragen) für die Fragestunde zu- lassen, wenn sie spätestens am vorhergehenden Tage bis 12 Uhr mittags eingereicht werden. Nummer 1 bleibt unberührt. Dringliche Fragen werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen. Liegen zum selben Fragenkreis bereits Fragen vor, werden sie ebenfalls vorgezogen und haben Vorrang vor der dringlichen Frage. III. Die Durchführung der Fragestunde 11. In jeder Sitzungswoche werden bis zu drei Fragestunden durchgeführt; die Fragestunde darf sechzig Minuten nicht überschreiten. 12. Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung zusammengestellt. Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden. 13. Der Präsident ruft die Nummer der Frage und den Namen des anfragenden Mitglieds des Bundestages auf. Fragen dürfen nur beantwortet werden, wenn das anfragende Mitglied des Bundestages anwesend ist. Ist der Fragesteller nicht anwesend, wird die Frage von der Bundesregierung schriftlich beantwortet. 14. Fragen, die in den Fragestunden einer Woche aus Zeitmangel nicht beantwortet werden, beantwortet die Bundesregierung schriftlich, sofern der Fragesteller nicht vor Schluß der letzten Fragestunde einer Woche gegenüber dem Sitzungsvorstand seine Fragen zurückzieht. Die schriftlichen Antworten sind in den Sitzungsbericht aufzunehmen. 15. Fragen von offenbar lokaler Bedeutung kann der Präsident auf den Weg der schriftlichen Beantwortung verweisen. Die Nummern 19 und 20 finden Anwendung. IV! Schriftliche Fragen 16. Jeder Fragesteller kann für jede Sitzungswoche bis zu zwei Fragen an die Bundesregierung richten, die schriftlich beantwortet werden. 17. Fragen, die der Nummer 1 Abs. 2 und Nummer 2 nicht entsprechen, gibt der Präsident zurück. 18. Die Fragen müssen spätestens am Freitag vor der Sitzungswoche bis 15 Uhr eingereicht werden. 19. Geht die schriftliche Antwort der Bundesregierung nicht bis spätestens Donnerstag der Sitzungswoche, 15 Uhr, beim Präsidenten ein, so kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der nächsten Fragestunde mündlich beantwortet wird. Die Nummern 1 und 14 finden insoweit keine Anwendung. 20. Die eingegangenen Antworten einer Woche werden zusammengefaßt in einer Drucksache veröffentlicht. (Vom Bundestag beschlossen am 18. Juni 1969)