Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 60 vom 27.06.1970  - Seite 865 bis 876 - Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 865 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 6a Abs. 2 und 3 des Straßenver-kebrsgesetzcs und des § 34 a Abs. 2 und 3 des Fahrlehrergesetzes, jeweils in der Fassung des Kosten-ermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), und, soweit es sich nicht um Gebühren für Maßnahmen von Bundesbehörden handelt, mit Zustimmung des Bundesrates wird verordnet: § 1 Gebührentarif Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes und des § 34 a des Fahrlehrergesetzes sind Gebühren nach dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage) zu entrichten. § 2 Auslagen (1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen: 1. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Telegrafen-und Fernschreibgebühren, 2. Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung, 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, 4. Kosten, die durch öffentliche- Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, 5. die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 jenes Gesetzes keine Entschädigung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, 6. die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes-noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, 7. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Be- amten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, 8. die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen, 9. die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen entfallende Mehrwertsteuer, 10. die Aufwendungen für die Übersendung oder überbringung der Mitteilung der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder der Anzeige nach § 29 c Abs. 2 StVZO. (2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 5,— DM übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben. § 3 Kostengläubiger (1) Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Stelle eine kostenpflichtige Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung vornimmt. (2) Bei den Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ist der Träger der Technischen Prüfstelle für den KraftfahVzeugverkehr Kostengläubiger. § 4 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, 2. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebes Kostenschuldner. 866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Gebühren nach dem 1. und 2. Abschnitt des Gebührentarifs mit Ausnahme der Nummern 121, 122, 123, 210, 225, 231 und 263 sind befreit: 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, 2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen, 4. die beglaubigten diplomatischen Vertretungen und deren Mitglieder sowie Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Vertretungen gehören und der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen, 5. die zugelassenen konsularischen Vertretungen, wenn der Leiter der Vertretung Angehöriger des Entsendestaates ist und außerhalb seines Amtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausübt, 6. die zugelassenen Konsularvertreter (Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) oder Personen, die zum Geschäftspersonal dieser Konsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, 7. die Mitglieder der Handelsvertretungen der Volksrepublik Bulgarien, der Polnischen Volksrepublik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik, wenn sie Angehörige des Entsendestaates sind und außerhalb ihres Amtes keine Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, Bonn, den 26. Juni 1970 8. die Beamten und Angestellten internationaler Organisationen, denen in der Bundesrepublik Deutschland Vorrechte und Befreiungen wie diplomatischen Vertretern gewährt werden, 9. die Ehegatten der in den Nummern 4 und 6 bis 8 genannten Personen. (2) Von der Zahlung der Gebühren nach den Nummern 314 und 315 des Gebührentarifs sind, soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nr. 4 bis 9 aufgeführten Vertretungen und Personen befreit. (3) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. (4) Gebührenfreiheit nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist. (5) Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet: 1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 2. Bundesanstalt für Materialprüfung. (6) Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden. § 6 Geltung im Land Berlin Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 31 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) und § 39 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) auch im Land Berlin. § 7 Inkrafttreten Diese Rechts Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 867 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) 1. Abschnitt Gebühren des Bundes Anlage zu § 1 Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr DM Allgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauartgenehmigungen 101 Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis 101.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 101.2 in anderen Fallen 102 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis 102.1 für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 102.2 in anderen Fällen 103 Erteilung oder Versagung einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 104 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags zu einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 105 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung 360,00 480,00 90,00 120,00 360,00 90,00 90,00 Erfassung von Fahrzeugen 111 Zuteilung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungsunterlagen) 112 Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 113 Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Eigentums Wechsel 113.1 bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief 113.2 bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 114 Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung von Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungskennzeichen 6,00 3,00 4,00 3,00 0,10 Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von Urkunden 121 Aufbietung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 122 Ungültigerklärung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 123 Ungültigerklärung eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 10,00 10,00 10,00 Auskünfte 131 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 131.1 Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normalfall 131.2 Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall 3,00 4,00 868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebühre Nr. Gegenständ Gebühr DM 131.3 Eilauskunl! (auf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach Gebührenenlrichl.ung) 132 Auskunft, aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 133 ßcarbeilung eines Stiehanfrags und Nachweis über den Verbleib eines Fahrzeuqs 60,00 8,00 10,00 Sonstiges 199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen kön- nen Gebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder nach dem Zeitaufwand mit 23,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden. 2. Abschnitt Gebühren der Behörden im Landesbereich Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr DM Fahrerlaubnis und Führerschein 201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche Behörde 4,00 202 Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins 10,00 203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis und Eintragung im Führerschein 7,00 204 Ortskundeprülung 3,00—15,00 205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung 7,00 206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) 3,00 207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,00 208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Be- trolfenen 10,00—90,00 209 Zwangsweise1 Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis Die Gebühr ist auch lall ig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist. 5,00—35,00 210 Ungültigerklärung eines Führerscheins 10,00 211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 5,00 212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 5,00 213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins 2,50 214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter der Kraftfahrzeugführer 6,00 215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über Fahrerlaubnisse und Führerscheine 5,00—35,00 Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 869 Gebühren- ~ Gebühr Nr. Gegenstand t-^ Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern 221 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfall rzeug oder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ gehört 3,50 222 Ausgabe eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes 2,00 223 Berichtigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes und der Erfassungsunterlagen 223.1 wegen Eigentums wechseis 4,00 223.2 aus anderem Anlaß 2,00 224 Ausfertigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes als Ersatz 224.1 für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr für die Zuteilung des Briefes 10,00 224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für die Aufbietung 10,00 225 Aufbietung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes 10,00 226 Ausfertigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins 7,50 227 Erneuerung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Eigentümers 9,00 228 Berichtigung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassüngsfreies Fahrzeug 3,00 229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes "Arzt Notfalleinsatz", gegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Kraftfahrzeugschein 10,00 230 Ausfertigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung 10,00 231 Ungültigerklärung eines verlorenen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins 10,00 232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses 232.1 für die Erstschrift 6,00 232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,00 233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses 233.1 für die Erstschrift 2,50 233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,00 234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug 3,00 235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 4,00 236 Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 3,50 237 Zuteilung einer Stempelplakette 0,50 238 Ausfertigung eines besonderen Kraftfahrzeug- oder Anhängerschems für Probe- und Uberführungsfahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes Fahrzeug 10,00 239 Ausfertigung eines besonderen Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins für Probe- und Überführungsfahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs 239.1 bis zu vier Seiten 4,00 239.2 für jede weitere Seite 1,00 jedoch höchstens 20,00 240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung 20,00 870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebühren- "____. _ , Gebühr N Gegenstand DM 241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen 0,50 242 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 5,00 243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines Fahrzeugs 5,00 244 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließlich der Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens; entsprechende Maßnahmen nach Untersagung des Betriebs 5,00 245 Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind 10,00—60,00 246 Aushändigung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers nach vorübergehender Stillegung einschließlich der Abstempelung des Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 7,00 247 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzuführen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung, Anordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahrzeug 5,00 248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungsstelle 3,00 249 Übersendung eines Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes an einen Kreditgeber oder Sicherungseigentümer, einschließlich der damit zusammenhängenden Verwahrung 3,00 250 Bescheid der Zulassungsstelle an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 29 a Abs. 2 oder auf Grund der Anzeige nach § 29 c Abs. 2 StVZO gebührenfrei 251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 3,00 252 Auskunft der Zulassungsstelle über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger 252.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 2,00 252.2 in anderen Fällen . 3,00 253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins 5,00 254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 5,00 255 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Zulassungsscheins 2,50 258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraftfahrzeugen 258.1 für eine Einzelgenehmigung 10,00 258.2 für eine Dauergenehmigung 20,00—45,00 259 Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder Anhängern 5,00—300,00 Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 871 Gebühren- ^ _ , , Gebühr Nr. Gegenstand py Maßnahmen im Bereich der StVO; Erlaubnisse für Beförderungen 261 Zustimmung zu Maßnahmen der Bauunternehmer an Baustellen 10,00—100,00 262 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 5,00—300,00 263 Bereitstellung einer Parkuhr, je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 0,10 264 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 5,00—300,00 Fahrlehrerwesen 271 Fahrlehrerprüfung 271.1 für Klasse 3 200,00 271.2 für die Klassen 3 und 1 250,00 271.3 für die Klassen 3 und 2 300,00 271.4 für die Klassen 3 und 2 und 1 350,00 271.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 100,00 271.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 150,00 271.7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 200,00 Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 272 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 278) 272.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 35,00 272.2 der Einzelausbildungserlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung nach § 31 Abs. 2 FahrlG 10,00— 20,00 272.3 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 100,00 272.4 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 75,00 272.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 100,00—300,00 273 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 278) 273.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins 35,00 273.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 50,00 273.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde 35,00 273.4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 50,00—150,00 274 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 3,50 275 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,00 872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebühren- " Gebühr ,j. Gegenstand DM 276 Rücknahme; oder Widerruf 276.1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung 35,00— 90,00 276.2 der Einzelausbildungserlaubnis oder ihrer Erweiterung 15,00—- 30,00 276.3 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 50,00—200,00 276.4 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 35,00—150,00 276.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder ihrer Erweiterung 50,00—300,00 277 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Bescheinigung über die Einzelausbildungserlaubnis, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde 5,00— 35,00 Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 278 Überprüfung an Ort und Stelle 278.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle 30,00—300,00 278.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 50,00—500,00 279 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen 10,00—- 35,00 Sachverständigenwesen 281 Prüfung für die 281.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 250,00 281.2 amtliche Anerkennung als Prüfer 180,00 281.3 amtliche Anerkennung als Prüfer mit beschränkten Befugnissen 120,00 281.4 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Prüfer 120,00 Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein. Werden eine oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerkennung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 33Vs v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten. 282 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 35,00 283 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,00 284 Entziehung der amtlichen Anerkennung 35,00— 90,00 285 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 5,00— 35,00 289 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Sach- verständigenwesen 5,00— 35,00 Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung 291 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf, einschließlich der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle durch die zuständige Behörde und im Falle der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 291.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 75,00—300,00 291.2 Anerkennung eines Bremsendienstes; Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge im eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 50,00—200,00 291.3 Anerkennung einer Überwachungsorganisation 100,00—-500,00 Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 873 Gebühren- ,, , , Gebühr Nr. Gegenstand t-nw 292 Überprüfung 292.1 einer anerkannten Kraftfabrzeugwerkstatt 75,00—300,00 292.2 eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 50,00—200,00 292.3 einer anerkannten Überwachungsorganisation 100,00—-500,00 Sonstiges 299 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen kön- nen Gebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder nach dem Zeitaufwand mit 23,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden. 3. Abschnitt Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen Gebühren- " , , Gebühr Nr. Gegenständ dm Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis Die Gebühren zu den Nummern 301—303 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft- fahrzeugverkehr ein. 301 Prüfung für eine Fahrerlaubnis 301.1 der Klasse 1 16,00 301.2 der Klasse 2 29,00 301.3 der Klasse 3 26,00 301.4 der Klasse 4 6,00 301.5 der Klasse 5 3,50 301.6 der Klassen 1 und 2 38,00 301.7 der Klassen 1 und 3 36,00 301.8 nach § 15 StVZO 11,50 302 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung 302.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 32,00 302.2 in Kraftdroschken und/oder Mietwagen 25,00 303 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 6,00 DM, wird nur der theoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 6,00 DM. Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben. Wird bei Prüfungen nach den Nummern 301.6 und 301.7 der praktische Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach den Nummern 301.1, 301.2 oder 301.3, vermindert um 6,00 DM, zu entrichten 304 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 2,50 Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen 311 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhal- tung des Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung) 311.1 eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kranken- fahrstuhls 150,00 874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr DM 311.2 311.3 311.4 311.5 311.6 311.7 311.8 311.9 312 313 314 314.1 314.2 314.3 314.4 eines anderen Kraftfahrzeugs eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage eines arideren Anhängers von Gleilschutzvorrichlungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvorrichtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen von Krafträdern von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder Heizungen von Auf] auf bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach Anlage XII zu § 47 StVZO) hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach Anlage XIII zu § 47 StVZO) Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung des Prüfgeräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch Musterprüfung) Typprüfungen und Nachprüfungen, soweit sie nicht nach Nummer 311 oder Nummer 312 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Technischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch für An- und Abreise, je angefangene Arbeitsstunde Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes der amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Prüfung einzelner Fahrzeuge 310,00 110,00 260,00 80,00 150,00 260,00 140,00 450,00 jeweils V2 von Nr. 311 314.5 Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl oder Anhänger ohne Bremsanlage Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t, soweit nicht unter Nr. 314.1 genannt Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 9 t, soweit nicht unter Nr. 314.1 und 314.2 genannt Kraftfahrzeug oder Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 9 t, soweit nicht unter Nr. 314.1, 314.2 und 314.3 genannt Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-monoxid (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nr. 314 bei Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich 23,00 Vollprüfung einfache Teilprüfi oder Ausb Fahrzeugt* mittlere ung bei Ein- u au oder Ände äilen oder auf umfangreiche ad Anbau rungen von Anordnung Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO 1 2 3 4 5 DM DM DM DM DM 17,00 3,50 5,50 11,00 5,50 29,00 5,50 9,00 18,00 11,50 51,00 5,50 12,00 24,00 15,00 56,00 5,50 14,00 29,00 23,00 2,00 Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1970 875 Gebühren-Nr. Gegenstand Gebühr DM 314.6 Untersuchung nach Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 Halbsatz 1 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), als Zusatz zur Gebühr nach Nr. 314 bei Prüfung auf Grund des § 29 StVZO 315 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge 315.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 315.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen 315.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 314.1 bis 314.4 315.2.2 zusätzliche Nachprüfungen im Sinne der Nummer 314.5 315.2.3 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 314.6 316 Findet in den Fällen der Nummern 314 und 315 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Kann eine der unter den Nummern 314 und 315 genannten Prüfungen ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist. Kann eine der unter den Nummern 314 und 315 genannten Prüfungen ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. 317 Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO 12,00 3,00 V2 der Gebühr für die Prüfung nach § 29 StVZO 2,00 V2 der zusätzlichen Gebühr nach Nummer 314.6 0,50 351 351.1 351.2 351.3 351.4 352 352.1 352.2 353 Untersuchungen der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen Gutachten nach den §§3 und 12 StVZO Untersuchung der allgemeinen körperlichen und geistigen Eignung (Seh-, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, Kreislauf, Nervenzustand, Intelligenz usw.), wenn die Ergebnisse in einem einfachen Gutachten dargestellt werden können Untersuchung bei Mängeln (z. B. schweren Stoffwechselerkrankungen, hormonellen Funktionsstörungen, schweren Erkrankungen des zentralen Nervensystems, Geisteskrankheiten, charakterlichen Mängel usw.), deren Beurteilung einen besonderen Aufwand (z. B. umfassende Prüfung der Vorgeschichte, Beiziehung von Akten, eingehende Begründung) erforderlich macht Teiluntersuchung (z. B. nur Beweglichkeit eines Gelähmten oder Prothesenträgers) Nachuntersuchung Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Untersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 oder 3 der Klassen 4 oder 5 Gutachten nach den §§ 15d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO 60,00 120,00 50,00 50,00 60,00 50,00 876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Gebühren- Gebühr Nr. Gegenstand DM 353.1 Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers 60,00 353.2 Nachunleisuchung 35,00 354 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG 354.1 Unlersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 105,00 354.2 Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde zweifelhaft geworden ist 175,00 355 Kann eine der unter den Nummern 351, 352, 353 und 354 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinischpsychologischen Untersuehungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten. Sonstiges 399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen oder nach dem Zeitaufwand mit 23,00 DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. — Verlag; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach. Druck : Bundesdruckerei Bonn. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 1,—• DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.