Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1970  Nr. 62 vom 30.06.1970  - Seite 936 bis 959 - Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Vom 26. Juni 1970 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 2076), wird wie folgt geändert: 1. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsichtlich 1. des Gehalts an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf den Vorschriften der Anlage XI oder den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ II, 2. der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschriften der Anlage XII oder den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III, 3. des Abgasverhaltens bei den verschiedenen Betriebszuständen den Vorschriften der Anlage XIII oder den Vorschriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ I genügen." 2. In § 72 Abs. 2 erhalten die Übergangsvorschriften zu § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XI, § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XII, § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII folgende Fassung: "§ 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XI und Anlage XIV über die Prüfung Typ II (Prüfung des CO- Gehalts im Leerlauf) gelten hinsichtlich der Anlage XI ab I.Juli 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahrzeuge, die von den genannten Tagen ab erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XII und Anlage XIV über die Prüfung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung) gelten hinsichtlich der Anlage XII ab 1. Januar 1969 und treten hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von den genannten Tagen ab erstmals in den Verkehr kommen. § 47 Abs. 1 Satz 2, Anlage XIII und Anlage XIV über die Prüfung Typ I (Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen) treten am 1. Oktober 1971 in Kraft, jedoch nur für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab erstmals in den Verkehr kommen." 3. In Anlage XIII erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Ottomotor. Ausgenommen sind 1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h, 2. Personenkraftwagen mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3 sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 800 cm3, 3. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t." 4. Nach Anlage XIII wird die Anlage XIV in der aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassung angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 937 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl.I S. 832), Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 709), Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl.I S. 710), Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), Artikel 1 des Gesetzes zur Bonn, den 26. Juni 1970 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und § 38 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen — Fahrlehrergesetz — vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1336) auch im Land Berlin. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber 938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anhang zu der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Anlage XIV (§ 47 Abs. 1 Satz 2) Harmonisierte Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Allgemeines (1) Anwendungsbereich Diese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. (2) Prüfstelle Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die Abgasprüfstelle beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungs-Verein e.V., 43 Essen, Frillendorfer Str. 137. (3) Mitteilung über die Prüfung Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach Anhang VII auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu übersenden. (4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist. Anhang I Begriffsbestimmungen, Antrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor Der Begriff "Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte betreffen: 1.1.1. An Abhängigkeit vom Bezugsgewicht bestimmtes Schwungmassenäquivalent nach Punkt 4.2 des Anhangs III; 1.1.2. Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 939 1.2. Bezugsgewicht "Bezugsgewicht" ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschalgewichts von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leergewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des Kraftstoffbehälters, der nur halb gefüllt ist. 1.3. Kurbelgehäuse "Kurbelgehäuse" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außerhalb des Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die Gase und Dämpfe entweichen können, an den ölsumpf angeschlossen sind. 1.4. Luftverunreinigende Gase "Luftverunreinigende Gase" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe. 1.5. Gesamtgewicht "Gesamtgewicht" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht (dieses Gewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen). 2. Antrag auf Genehmigung 2.1. Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen: 2.1.1. Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II; 2.1.2. Zeichnungen des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe; 2.1.3. Maximale Ventilhübe sowie öffnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte. 2.2. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen Dienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3 beauftragt ist. 3. Prüfvorschriften 3.1. Allgemeines Die Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen Vorschriften entspricht. 3.2. Beschreibung der Prüfungen 3.2.1. Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vorschriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen. 3.2.1.1. Prüfung Typl (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart). 3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet. 3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu bringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten durchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen (Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der Prüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase sind zu analysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen. 3.2.1.1.3. Die Prüfung ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden. Andere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleichwertigen Ergebnissen führen. 940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 3.2.1.1.4. Die bei der Prüfung ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen müssen unter den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige Be-zugsgewicht angegeben sind: Bezuc sqevvk Pr ll Kohlenmonoxyd g/Prüfung Kohlenwasserstoffe g/Prüfung Pr : : 750 100 8,0 750 < Pr < 850 109 8,4 850 < Pr < 1 020 117 8,7 1 020 < Pr < 1 250 134 9,4 1 250 < Pr ::¦ 1 470 152 10,1 1 470 < Pr :¦ 1 700 169 10,8 1 700 < Pr < 1 930 186 11,4 1 930 < Pr < 2 150 203 12,1 2 150 < Pi- 220 12,8 3.2.1.2. P i ü 1 u n g Typ 11 (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf). 3.2.1.2.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen. 3.2.1.2.2. Der Gehalt an KohJenmonoxyd der bei Leerlauf emittierten Auspuffgase darf 4,5 Vol. % nicht überschreiten. 3.2.1.2.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren zu prüfen. 3.2.1.3. Prüfung Typ 111 (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse). 3.2.1.3.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung. 3.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder angesaugten Gasen muß weniger als 0,15% der vom Motor verbrauchten Kraftstoffmenge betragen. 3.2.1.3.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu prüfen. 3.2.2. Die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung in Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter Punkt 3.2 genannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen zu prüfen. Es gilt jedoch folgendes: 3.2.2.1. Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Mengen Li und L2 nicht übersteigen: Bezugsgewicht Pr kg Kohlenmonoxyd g/Prüfung Li Kohlenwasserstoffe g/Prüfung U Pr < 750 120 10,4 750 < Pr < 850 131 10,9 850 < Pr < 1 020 140 11,3 1 020 < Pr < 1 250 161 12,2 1 250 < Pr < 1470 182 13,1 1470 < Pr < 1 700 203 14,0 1 700 < Pr < 1930 223 14,8 1 930 < Pr <f 2 150 244 15,7 2 150 < Pr 264 16,6 Nr. 62 lag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 3.2.2.1.1. übersteigt bei einem aus der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an Koblenmonoxyd oder Kohlenwasserstoffen die Werte Li oder La, so steht es dem Hersteller frei, Slichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß. Der Hersteller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreinigende Gas das arithmetische Mittel x der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse sowie die Standard-Abweichung S1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist: x + k-S<L. Dabei ist L der vorgeschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luft-verunreinigende Gas, k ein statistischer Faktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist: n 2 3 4 5 6 7 8 9 10 k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279 n 11 12 13 14 15 16 17 18 19 k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198 Wenn n > 20, wird k — 0,860 v; VI» -x)2 ) ^i ~ L-i-------1— wo)(!I x cm beliebiges der n Einzelergebnisse ist. Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die DurcMülirang der Prüfungen1) 1. Beschreibung des Motors 1.1. Marke:............................................................................................................................. 1-2. . Typ:.......................................................................................................................... 1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2) ..........................................,..............,................. 1.4. Zahl der Zylinder: .......................................................................................................... 1.5. Bohrung: ..........................mm 1.6. Hub: .................... mm 1.7. Hubraum: ........................ cm3 1.8. Volumetrisches Kompressionsverhältnis3): ........................................................ 1.9. Art der Kühlung: .......................................................................................................... 1.10. Aufladung mit/ohne2) Beschreibung des Systems: ......................................... 1.11. Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen): ................................ 1.12. Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen: U Für nichtherkömmliche Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen. 2) Nichtzutreffendes streichen. 3) Toleranz angeben. 942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer anderen Spalte erfaßt) Beschreibung und Skizzen: ................................................................................................................................. 3. Kraftstoff-Speisesystem 3.1. Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot- Drosselklappendampfer-, Vorwürmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.): ..................................................................... 3.2. 3.2.1. 3.2.1.1. 3.2.1.2. 3.2.1.3. 3.2.1.3.1. 3.2.1.3.2. 3.2.1.3.3. 3.2.1.3.4. 3.2.1.3.5. 3.2.1.4. 3.2.1.5. Kraftstoff zufuhr: durch Vergaser): .................................... Zahl der Vergaser: Marke: ................................................................................................. Typ: ......................... Einstellelemente]) Düsen: .................... Lufttrichter:............ Füllstand in der Schwimmerkammer Kraftstoffdurchsatzkurve > oder -j in Abhängigkeit vom Luftdurchsatz *)2) 3.2.2. 3.2.2.1. Pumpe 3.2.2.1.1. Marke 3.2.2.1.2. 3.2.2.1.3. Gewicht des Schwimmers: ..................... Düsennadel: ................................................... Starter handbedient/automatisch1), Justierung der Einstellung2): ......... Kraftstoffpumpe Druck2): ................................................ oder charakteristisches Diagramm2): durch Einspritzvorrichtung1):................................................................................. Typ: 3.2.2.2. 3.2.2.2.1. Marke 3.2.2.2.2 3.2.2.2.3 Einspritzmenge: ............mm3 je Hub bei............U/min der Pumpe1)2) oder charakteristisches Diagramm1)2): ......................................................................................................................................................... Einspritzdüse(n) TyP: Öffnungsdruck: bar1)2) oder charakteristisches Diagramm1)2) 4. Motorsteuerung 4.1. Maximale Ventilhübe und öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: 4.2. Prüf- und/oder Einstellspiel1): 5. Zündung 5.1. Zündverteiler: ......... 5.1.1. Marke: ........................ 5.1.2. Typ: .............................. 5.1.3. Zündvcrstell-Linie2): 5.1.4. Zündzeitpunkt2): ... 5.1.5. Kontaktöffnung2): ... 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Toleranz angehen. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 943 6. Auspuffanlage Beschreibung und Skizzen: ................................................................................................................................. 7. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen 7.1. Verwendetes Schmiermittel 7.1.1. Marke: ....................................................................................................................................................................... 7.1.2. Typ:............................................................................................................................................................................ (Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des Öls angegeben werden) 7.2. Zündkerzen 7.2.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.2.2. Typ:.............................................................................................................................................................................. 7.2.3. Elektrodenabstand: ................................................................................................................................................ 7.3. Zündspule 7.3.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.3.2. Typ: ........".......:............................................................................................................................................................... 7.4. Kondensator 7.4.1. Marke: ........................................................................................................................................................................ 7.4.2. Typ:........................................................................................................................................................................... 8. Kenndaten des Motors 8.1. Drehzahl im Leerlauf: ........................................................................................................................ U/min*) 8.2. Drehzahl bei Maximalleistung: ...................................................................................................... U/min*) 8.3. Maximalleistung: .............................. PS (ISO — BSI — CUNA — DIN — IGM — SAE usw.1)) 1) Nichtzutreffendes streichen. 2) Toleranz angeben. Anhang III Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart) Verfahren für die Prüfung Typ I nach Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I 1. Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand 1.1. Beschreibung des Zyklus Auf dem Fahrleistungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle beschrieben und in der Anlage 1 dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen ist in der Anlage 2 enthalten. 944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil 1 Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand Dauer jedes Prü- Be- Ge- Be- Prü- Sum- Bei mechanischem Nr. lielriobs/uslaiid fung s-cib-schnitt schleunigung schwindigkeit triebs-zu-stands fungs-ab-schnitts menzeit Getriebe anzuwendendes Übersetzungsverhältnis m/sec2 km/h sec sec sec 6 sec PM + 1 Leerlauf 1 11 11 11 5 sec Ki1) 2 Beschleunigung 2 1,04 0—15 4 4 15 1 3 Konstante Geschwindigkeit 3 15 8 8 23 1 4 Verzögerung | — 0,69 15—10 ¦1 25 1 5 Verzögerung r Motor ausgekuppelt J 4 — 0,92 10—0 •1 5 28 Ki 6 sec PM + 6 Leerlauf 5 21 21 49 5 sec Ki1) 7 Beschleunigung ) 0,83 0—15 5 1 54 1 8 Schaltvorgang > 6 2 12 56 9 Beschleunigung J 0,94 15—32 5 J 61 2 10 Konstante Geschwindigkeit 7 32 24 24 85 2 11 Verzögerung | — 0,75 32—10 •i 93 2 12 Verzögerung r Motor ausgekuppelt j 8 — 0,92 10—0 sl 11 96 Ka 16 sec PM + 13 Leerlauf 9 21 21 117 5 sec Ki 14 Beschleunigung 0,83 0—15 5 122 1 15 Schaltvorgang 2 124 16 Beschleunigung > 10 0,62 15—35 9 > 26 133 2 17 Schaltvorgang 2 135 18 Beschleunigung 0,52 35—50 8 143 3 19 Konstante Geschwindigkeit 11 50 12 12 155 3 20 Verzögerung 12 — 0,52 50—35 8 8 163 3 21 Konstante Geschwindigkeit 13 35 13 13 176 3 22 Schalt Vorgang 2 178 23 Verzögerung 14 — 0,86 32—10 7 > 12 185 2 24 Verzögerung Motor ausgekuppelt — 0,92 10—0 3 188 K2 25 Leerlauf 15 7 7 195 7 sec PM 1) PM -- Leerlauf, Motor eingekuppelt. K1f K2 = 1. oder 2. Gang, Motor ausgekuppelt. 1.2. Allgemeine Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus Um einen Zyklus durchzuführen, der sich dem theoretischen Fahrzyklus im Rahmen der vorgeschriebenen Grenzen annähert, ist in Vorversuchszyklen die günstigste Art der Betätigung des Fahr- und erforderlichenfalls des Bremspedals zu ermitteln, 1.3. Verwendung des Getriebes 1.3.1. Beträgt die im l.Gang erreichbare Höchstgeschwindigkeit weniger als 15 km/h, so sind der 2., 3, und 4. Gang einzulegen. 1.3.2. Fahrzeuge mit halbautomatischem Getriebe sind an Hand der normalerweise für den Straßenverkehr angewandten Übersetzungsverhältnisse zu prüfen; dabei ist die Gangschaltung nach den Anweisungen des Herstellers zu betätigen. Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 945 1.3.3. Fahrzeuge mit automatischem Getriebe sind beim höchsten Übersetzungsverhältnis (drive) zu prüfen. Das Fahrpedal ist so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen erzielt werden, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der normalen Folge einzuschalten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen Schaltpunkte; die Beschleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden, die das Ende des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts konstanter Geschwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4. 1.3.4. Fahrzeuge mit vom Fahrer einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit ausgeschaltetem Schnellganggetriebe zu prüfen. 1.4. Toleranzen 1.4.1. Abweichungen um ± 1km/h von der theoretischen Geschwindigkeit bei Beschleunigung, bei konstanter Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind zulässig. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach Punkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Übergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind höhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer der festgestellten Abweichungen jeweils 0,5 sec nicht überschreitet. 1.4.2. Die Zeittoleranzen betragen ± 0,5 sec. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und das Ende der Dauer jedes Schaltvorgangs1). 1.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1 zu kombinieren. 2. Fahrzeug und Kraftstoff 2.1. Prüffahrzeug 2.1.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein und vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben. 2.1.2. Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der gesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden Abgasmenge entsprechen. 2.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der Verbrennungsvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird. 2.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein. 2.1.5. Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung anzubringen. 2.1.6. Die Prüf stelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstellers entspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und Warmstart fähig ist. 2.2. Kraftstoff 2.2.1. Als Kraftstoff ist der in Anhag VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der Motor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein öl beizumischen, das in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers entspricht. 3. Prüfeinrichtung 3.1. Bremsdynamometer Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung während der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahrnehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträchtigen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichs- l) Die zugebilligte Zeit von 2 Sekunden umfaßt die Dauer des Schaltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spielraum zum Anpassen an den Fahrzyklus. 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Vorrichtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren (Schwungmassen-Äquivalente). 3.2. Gasauffangeinrichtung 3.2.1. Die Anschlußrohre müssen aus Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Verbindungen aufweisen. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen, ist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere Stoffe verwendet werden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen. 3.2.2. Hat das zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht, so sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden. 3.2.3. Die Temperatur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des Motors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlenwasserstoffe nach Punkt 4.5.1 nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensatbildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein. 3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in die Auffangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein. 3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen. Für die Beutel müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die Zusammensetzung der Gase beeinträchtigen. 3.3. Geräte für die Analyse 3.3.1. Als Sonde darf das Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr des Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die Mündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen. 3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu verwenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren. 3.4. Geräte für die Volumenmessung 3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden. 3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingungen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet und von der Prüfstelle anzugeben ist. 3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein, die den Druck im Zähler konstant hält. 3.5. Genauigkeit der Geräte 3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit des Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen einschließlich der Rollen und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzugeben. 3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse verbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0—10 km/h und auf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können. 3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen werden können. 3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf ± 1 mm Hg genau gemessen werden können. 3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen werden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die Volumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können. 3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu messenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2 % beträgt. 3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meßgenauigkeit von ± 3 °/o der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 947 der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des Analysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen. 3.5.8. Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2% vom Bezugswert jedes einzelnen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden. 4. Vorbereitung der Prüfung 4.1. Einstellung der Bremse 4.1.1 Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht. 4.1.2. Zu diesem Zweck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung auf der Straße bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in Punkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis zum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers entsprechen. Der Unterdruck ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in der Ebene zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je zwei Messungen in beiden Richtungen zugrundezulegen. 4.1.3. Das Fahrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzustellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck erzielt wird wie bei der Prüfung auf der Straße nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstellung ist während der ganzen Prüfdauer beizubehalten. 4.1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es notwendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingungen des Fahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls ist mit einer mittleren Einstellung zu fahren. 4.2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs Es ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle entspricht: Bezugsgewicht des Fahrzeugs Äquivalente Schwungmassen Pr in kg in kg Pr < 750 680 750 < Pr < 850 800 850 < Pr < 1 020 910 1 020 < Pr < 1250 1 130 1 250 < Pr < 1 470 1 360 1 470 < Pr < 1700 1590 1 700 < Pr < 1 930 1 810 1 930 < Pr < 2 150 2 040 2 150 < Pr 2 270 4.3. Vorbereitung des Fahrzeugs 4.3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens sechs Stunden lang einer Temperatur zwischen 20 und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und öltemperatur des Motors muß zwischen 20 und 30° C liegen. 4.3.2. Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse den Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als 50 cm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 bis 50 °/o zu erhöhen. 4.4. Prüfung des Gegendrucks Bei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck 75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vorgesehenen konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 4.5. Vorbereitung der Auffangbeutel 4.5.1. Die Beule! sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß der Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2% des ursprünglichen Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Tempera-turbedingungen vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden äußersten Temperaluren entsprechen. 4.5.2. Die Verluste sind wie folgt zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlen-wassersLoffgehnlt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis der Beule! voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der registrierten Gehalte sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu entleeren; der Gehalt ist kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen. Hat sich der Gehalt nach 20 Minuten um mehr als 2°/o geändert, so sind die Beutel zu entleeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen, bis die Wände der Beutel gesättigt sind. 4.6. Einstellung der Geräte für die Analyse 4.6.1. Kalibrierung der Geräte Mit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminderventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei dem das Gerät für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es den auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt. Ausgehend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen verwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen. 4.6.2. Gesamtansprechzeit der Geräte Das Gas der Flasche mit dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen. Dabei muß der angezeigte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht, in weniger als einer Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreislauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen. 4.7. Einstellung der Volumenmeßeinrichtung Mit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung mit der angegebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforderlich, ist in jedem Einzelfall ein geeigneter Zähler auszuwählen. 5. Durchführung der Prüflingen auf dem Prüfstand 5.1, Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus 5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20 und 30° C betragen und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahrzeug vorbereitet wurde. 5.1.2. Das Fahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale Kraftstoffverteilung verhindert wird. 5.1.3. Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur Aufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet werden, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung) wirkt. 5.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungmassen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung der Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit während der Prüfung aufzuzeichnen. 5.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeichnung der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig ausgeführt worden sind. 5.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwasser- und öltemperaturen im ölsumpf ist ebenfalls freigestellt. Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 949 5.2. Anlassen des Motors 5.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach den Anweisungen des Herstellers anzulassen. 5.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Beginn des ersten Fahrzyklus muß mit. der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung zusammenfallen, das nach Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist. 5.3. Betätigung der Handstarterklappe Die Handstarterklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grundsätzlich vor Beginn der Beschleunigung von 0 auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so muß der Zeitpunkt, der tatsächlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren zur Einstellung der Starterklappe muß den Angaben des Herstellers entsprechen. 5.4. Leerlauf 5.4.1. Handschaltgetriebe: 5.4.1.1. Während der Leerlaufzeiten ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlauf Stellung zu kuppeln. 5.4.1.2. Zur Beschleunigung unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekunden vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den ersten Gang zu schalten. 5.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden Leerlauf mit eingekuppeltem Motor und Getriebe in Leer! auf Stellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im ersten Gang umfassen. 5.4.1.4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe in Leerlaufstellung und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem Motor betragen. 5.4.1.5. Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Getriebe in Leerl auf Stellung betragen. 5.4.2. Halbautomatische Getriebe: Es gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die Vorschriften für Handschaltgetriebe. 5.4.3. Automatische Getriebe: Der Gangwähler ist während der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegenteilige Vorschriften des Herstellers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Handschaltgetriebe anzuwenden. 5.5. Beschleunigungen 5.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebs-zustands eine möglichst konstante Beschleunigung erzielt wird. 5.5.2. Läßt sich die Beschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die darüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang abzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauffolgenden Zeit konstanter Geschwindigkeit. 5.6. Verzögerungen 5.6.1. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei eingekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln. 5.6.2. Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt vorgesehene Zeit, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen. 5.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vorgesehene Zeit, so ist die Übereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen einer Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wieder herzustellen. 5.6.4. Am Ende der Verzögerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe auf Leerlauf zu stellen und der Motor einzukuppeln. 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 5.7. Konstante Geschwindigkeiten 5.7.1. Beim Übergang von der Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit ist "Pumpen" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden. 5.7.2. Während der Zeilen mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in einer bestimmten Stellung festzuhalten. 6, Durchführung der Gasentnahme und Gasanalyse 6.1. Gasentnahme 6.1.1. Das Gas ist im Zeitpunkt der Öffnung des Ventils nach Punkt 5.2.2. zu entnehmen. 6.1.2. Bei Verwendung mehrerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leerlaufzeit eines Fahrzyklus umzuschalten. 6.1.3. Die Beutel sind nach beendeter Füllung hermetisch zu verschließen. 6.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins Freie zu führen. 6.2. Analyse 6.2.1. Die Analyse der in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzunehmen, auf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden Beutels. 6.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einführen der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden. 6.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels zu stabilisieren. 6.2.4. Als Gehalt der Gase an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der nach Stabilisierung des Meßgeräts abgelesen wird. 6.3. Volumenmessung 6.3.1. Damit zu große Temperaturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder der Beutel zu messen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat. 6.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu entleeren. 6.3.3. Die der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur (tm) muß dem arithmetischen Mittel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß. 6.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der zu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wobei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß. 6.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse entnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 % des mit dem Zähler gemessenen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen. 7. Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase 7.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf normale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren: v *" 273 + tm 760 worin die Größen Vrri, tm, Pm und PH wie folgt definiert sind: Vm: Volumen in Litern nach Punkt 6.3.5; tm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Temperaturen, in Grad Celsius; Pm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die Drücke, in Millimeter Hg; PH: Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg. Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 951 7.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase Das Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Produkt d-C-V zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden luftverunreinigenden Gases ist: — für Kohlenmonoxyd d = 1,250 ¦— Kohlenwasserstoff d = 3,844 (n-Hexan). 7.3. Gesamtgewicht der emittierten luftverunreinigenden Gase Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunreinigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase nach Punkt 7.2 zu ermitteln. Anmerkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen Kohlensäuregasmenge zu überprüfen. Anlage 1 zu Anhang III V km/h Zeichen erklärung 50 km/h-------- Fahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ I K = Auskuppeln, 1 = 1. Gang , Kj; K2 = Auskuppelnii 2 = 2. Gang , 1. od. 2. Gang, 3. = 3. Gang, PM = Leerlauf (Getriebe), R = Leer 35 km/h------ 32 km/h----------+—¦ 3 8 6 2V 10 2U 11 12 \Y 13 2Y % IS 16 26 1 18 19 12 200 Betriebs zu; ;tände 20 8 Teilzeiten" 25 Zeiten der 21 $23 £4 Nummer cirBetriebszyständfc 12 ,, 13 (l _ ._ .," it, der einzeln|n"PrufunqsaDSchnitte Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 953 Anlage 2 zu Anhang III Unterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I Zeit °/o 1. Unterteilung nach Betriebszuständen Leerlauf (Motor)........................................ 60 sec 30,8 j Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung ? 35,4 eines Getriebegangs .................................... 9 sec 4,6 j Schaltvorgang .......................................... 8 sec 4,1 Beschleunigung ......................................... 36 sec 18,5 konstante Geschwindigkeit.............................. 57 sec 29,2 Verzögerung ........................................... 25 sec _____12,8 195 sec 100 2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge Leerlauf (Motor) ___.................................... 60 sec 30,8 j Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung ? 35,4 eines Getriebegangs .................................... 9 sec 4,6 ) Schaltvorgang .......................................... 8 sec 4,1 l.Gang ................................................ 24 sec 12,3 2. Gang ................................................ 53 sec 27,2 3. Gang ................................................ 41 sec 21 195 sec 100 Mittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h Tatsächliche Betriebszeit: 195 sec Theoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km Entsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrtzyklen): 4,052 km. Anhang IV Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf) Verfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I 1. Meßvorschriften 1.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. 1.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen der Prüfung Typ I bei leerlaufendem Motor zu messen. 1.3. Bei Fahrzeugen mit Flandschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leerlaufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen. 1.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung "Null" oder "Parken" des Gangwählers zu prüfen. 2. Gasentnahme 2.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus- puff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen. 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 2.2. Zur Berücksichtigung etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an Kohlenmonoxyd (Ti) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen Grenzwert zu vergleichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen: Ti 0,15 Ti + T2 Anhang V Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse) Verfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I 1. Allgemeine Vorschriften 1.1. Die Prüfung Typ III ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II unterzogen wurde. 1.2. Zu prüfen sind alle — auch dichte — Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen eine — auch geringfügige — Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beeinträchtigt (z.B. flat-twin-Motoren). 2. Prüfvorschriften 2.1. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine solchen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaugrohr seinen Höchstwert erreicht. 2.2. Zu messen ist unter folgenden drei Betriebsbedingungen für den Motor: Betriebsbedingung Nr. Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h Unterdruck im Ansaugrohr mm Hg Bewertungsfaktor 1 2 3 Leerlauf 50 ± 2 50 ± 2 400 ± 8 250 ± 8 0,25 0,25 0,50 2.3. Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, ist der Unterdruck so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straßr mit konstanter Geschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht. Der Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch 250 multipliziert mit dem Verhältnis — = 0,625. 400 2.4. Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhängigkeit vom Übersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl entspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht. 3. Prüfverfahren 3.1. Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu messen: 3.1.1. das Volumen Q" der von der Kurbelgehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder angesaugten Gase, Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 955 3.1.2. das Gewicht Cn des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs. 3.2. Die für das Volumen Qn nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingungen abgelesenen Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck 760 mm Hg, Temperatur 0° C zu reduzieren: Q n ~ D76Ö T 3.3. Der Volumenanteil t an Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Verlangen des Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist ein Pauschalgehalt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen. 3.4. Für die Kohlenwasserstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der genannten Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlenwasserstoffe nach folgender Formel zu berechnen: Pn = Qn • t • 3,84, wobei Qn der Wert der berichtigten Volumen ist. 3.5. Das mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus den unter jeder der genannten Bedingungen erhaltenen Werten durch Anwendung der Bewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszudrücken. 3.6. Auswertung der Ergebnisse: Das Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn 4. Verfahren für die Messung des von der Kurbelgehäuse-Entlüftung nicht erfaßten Volumens Qn 4.1. Vorbereitung der Prüfung Vor der Prüfung sind alle Öffnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase dienen. 4.2. Prinzip des Verfahrens 4.2.1. In die Rückführung der Kurbelgehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätzlichen Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor anzubringen. 4.2.2. Am Ausgangsstutzen dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht angesaugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß, der Kohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel ist vor jeder Messung zu entleeren. 4.3. Meßverfahren Vor jeder Messung ist der Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit an die Abzweigung anzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren. Zur Korrektur des Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in mm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen. 4.4. Messung des Kohlenwasserstoffgehalts 4.4.1. Gegebenenfalls ist während der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen, und zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensibilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute Kohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbelgehäuses zu berücksichtigen. 4.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des Anhangs III entsprechen. 956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I 4.5. Messung des Kraftstoffverbrauchs Das Gewicht des unter jeder der in Punkt 2.2 genannten Betriebsbedingungen verbrauchten Kraftstoffs ist zu ermitteln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen. 4.6. Darstellung der Ergebnisse Zur Anwendung der Bewertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gewichts der Kohlenwasserstofie sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die Werte für Qn (wobei sich n auf jede der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte des Kraftstoffverbrauchs Cn auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen, 4.7. Meßgenauigkeit 4.7.1. Der Druck im Beutel während der Volumenmessung ist auf ± 1 mmHg genau zu messen. 4.7.2. Der Unterdruck in der Ansaugleitung ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen. 4.7.3. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h genau zu messen. 4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 °/o genau zu messen. 4.7.5. Die Gastemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen. 4.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 % ohne Berücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen. 4.7.7. Der Kraftstoffverbrauch ist auf ± 4 % genau zu messen. Nr. 62 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 Anlage zu Anhang V 957 Prüfung Typ III siehe ^ _ s Einzelheit i) a) Direktansaugung bei geringem Unterdruck Regelventil siehe Einzelheit i) \ c) Direktansaugung mit Zwcikreis-System b) Indirekte Ansaugung bei geringem Unterdruck siehe Einzelheit i) Entlüftungsstutzen d) Kurbelgehäuse-Entlüftung mit Regelventil (Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen anzuschließen) 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Teil I Anhang VI Technische Daten des Bezugskraftstoffs*) und Verfahren zu deren Bestimmung Grenzwerte und Einheiten Verfahren Oktanzahl "Research" Dichte 15/4° C Dampfdruck nach Reid Siedeverlauf — Siedebeginn — 10 Vol % — 50 Vol % — 90 Vol °/o — Siedeende — Rückstand — Verluste Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe — Olefine — Aromate — Gesättigte Oxydationsbeständigkeit Abdampf rückstand Antioxydantien Schwefelgehalt Bleigehalt — "Scavenger"-Typ — Organische Bleiverbindung Sonstige Zusätze 99 ± 1 0,742 ± 0,007 0,6 ± 0,04 bar 8,82 ± 0,59 psi 50 ± 5° C 100 ± 10° C 160 ± 10° C 195 ± 10° C 2 (Vol °/o) max. 1 (Vol %>) max. 18 ± 4Vol% 35 ± 5 Vol o/0 Rest 480 Minuten min. 4 mg/100 ml max. 50 ppm min. 0,03 ± 0,015 Gew. °/o 0,57 ± 0,03 g/1 2,587 ± 0,136 g/IG Automobilkraftstoff keine Angaben keine ASTM2) D 908—67 ASTM D 1298—67 ASTM D 323—58 ASTM D 86—67 ASTM D 1319—66 T ASTM D 525—55 ASTM D 381—64 ASTM D 1266—64 T ASTM D 526—66 1) Zur Herstellung des Bezugskraftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe verwendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol. 2) Abkürzung für "American Society for Testing and Materials", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staaten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert worden ist. Bei Änderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten Jahren angenommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen. Anhang VII Bezeichnung der Verwaltung Mitteilung über die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung Registriernummer: ......................................................................................................................... 1. Fabrikmarke (Firma): ................................................................................................. 2. Typ und Handelsbezeichnung: ............................................................................... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ................................................................... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: Nr. 62 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1970 959 5. Bezugsgewicht des Fahrzeugs: ........................................................................................................................ 6. Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs:.............................................................................. 7. Getriebe:...................................................................................................................................................................... 7.1. handgeschaltet oder automatisch1) ............................................................................................................... 7.2. Anzahl der Gänge: .............................. 7.3. Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen2) 1..................................... 2..................................... 3..................................... 7.4. Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III: 8. Zur Prüfung vorgeführt am:.............................................................................................................................. 9. Technischer Dienst: ............................................................................................................................................. 10. Prüfbericht vom:...................................................................................................................................................... 11. Prüfnummer: ............................................................................................................................................................ 12. Das Fahrzeug entspricht/entspricht nicht1) — Artikel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie*) — Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie*) 13. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt: — 1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeich- nungen und Skizzen — 1 Photographie des Motors und des Motorraums — 1 Abschrift des Prüfberichts 14. Ort: .............................................................................................................................................................................. 15. Datum:.............................................................................................:......................................................................... 16. Unterschrift: ............................................................................................................................................................ 1) Nichtzutreffendes streichen. *) Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe sind alle technischen Daten zur Kennzeichnung des Getriebes anzugeben. *) Artikel 2 der EG-Richtlinie lautet: Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der Verunreinigung der Luft durch Abgabe von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung — ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1) sowie der Anhänge II, IV, V und VI genügt; — ab 1. Oktober 1971 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I sowie den Vorschriften des Anhangs III genügt.