Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 28 vom 02.04.1971  - Seite 282 bis 288 - Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm Vom 30. März 1971 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt §1 Zweck und Geltungsbereich Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen werden für 1. Verkehrsflughäfen, die dem Fluglinienverkehr angeschlossen sind, und 2. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, Lärmschutzbereiche festgesetzt. Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert, sollen auch für andere Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind, Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Lärmschutzbereiche werden auch für geplante Verkehrsflughäfen, die dem Linienverkehr angeschlossen werden sollen, festgesetzt, wenn die Genehmigung für die Anlegung des Verkehrsflughafens nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes erteilt ist. §2 Umfang des Lärmschutzbereichs (1) Der Lärmschutzbereich umfaßt das Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, in dem der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel 67 dB(A) übersteigt. (2) Der Lärmschutzbereich wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen gegliedert. Die Schutzzone 1 umfaßt das Gebiet, in dem der äquivalente Dauerschallpegel 75 dB(A) übersteigt, die Schutzzone 2 das übrige Gebiet des Lärmschutzbereichs. §3 Ermittlung der Lärmbelastung Der äquivalente Dauerschallpegel wird unter Berücksichtigung von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebes auf der Grundlage des zu erwartenden Ausbaus des Flugplatzes nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt. §4 Festsetzung des Lärmschutzbereichs (1) Der Lärmschutzbereich wird vom Bundesminister des Innern, bei Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, bei militärischen Flugplätzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet werden, daß sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist hierauf hinzuweisen. (2) Der Lärmschutzbereich ist neu festzusetzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Betrieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplatzes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbelastung ist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn sich der äquivalente Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Lärmschutzbereichs um mehr als 4 dB(A) erhöht. (3) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren seit Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich wesentlich verändern wird. Die Prüfung ist in Abständen von fünf Jahren zu wiederholen, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Prüfung erforderlich machen. §5 Bauverbote (1) Im Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime, Schulen und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht errichtet werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. (2) In der Schutzzone 1 dürfen Wohnungen nicht errichtet werden. (3) Absatz 2 gilt nicht für Wohnungen, deren Errichtung im Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs auf Grund eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Bundesbaugesetzes zulässig ist, auch Nr. 28 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 283 wenn die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen werden. Absatz 2 gilt ferner nicht für die Errichtung von 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes im Außenbereich zulässig sind, 3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für Angehörige der Bundeswehr und der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte. (4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Anlagen, für die vor Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. §6 Sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderungen genügen. §7 Schallschutz Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen. §8 Entschädigung bei Bauverboten (1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 2 die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer kann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Nutzung gemacht hat. (2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes sowie die Vorschriften der §§ 17, 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), sind sinngemäß anzuwenden. §9 Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen (1) Dem Eigentümer eines in der Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Stehen das Gebäude oder Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberechtigten oder eines Wohnungseigentümers, so tritt dieser an die Stelle des Eigentümers des Grundstücks. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs geltend gemacht werden. Bei Lärmschutzbereichen, die nach § 1 Satz 3 festgesetzt werden, kann der Anspruch auf Erstattung erst vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Flugplatzes an geltend gemacht werden. (2) Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohnungen oder Wohnraum im Sinne des § 3 des Siebenten Bundesmietengesetzes vom 18. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 786) werden nicht erstattet. (3) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Bei Wohngebäuden werden Aufwendungen nicht erstattet, soweit sie den Betrag von 100 DM je Quadratmeter Wohnfläche übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten die §§ 42, 43 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 3 Satz 2 genannten Höchstbetrag zu ändern, soweit sich die erforderlichen Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen nach § 7 allgemein wesentlich erhöht haben. § 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen. § 11 Auskunft (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens nach § 1 Nr. 1 ist verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr und seinen Beauftragten die zur Ermittlung des äquivalenten Dauerschallpegels (§ 3) erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Pläne vorzulegen. 284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen eines Steuervergehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistandsund Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit nicht. § 12 Zahlungspflichtiger (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8 und zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 ist der Flugplatzhalter verpflichtet. (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein Entsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zahlungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zahlung einer Entschädigung oder der Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen werden von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen Namen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich der Anspruch richtet. § 13 Verletzung der Geheimhaltungspflicht (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebsoder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet. (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. § 14 Sonderregelung für Berlin (1) Die §§ 1 bis 13 gelten nicht im Land Berlin. (2) Das Land Berlin kann durch Landesgesetz eine seinen besonderen Verhältnissen angepaßte gesetz- liche Regelung unter sinngemäßer Anwendung der in den §§ 1 bis 13 dieses Gesetzes entwickelten Grundsätze treffen. Zweiter Abschnitt § 15 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundes-gesetzbl. I S. 1113), geändert durch das Kosten-ermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden hinter dem Wort "Städtebaues" die Worte "sowie den Schutz vor Fluglärm" eingefügt. 2. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: "§ 19 a Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens, der dem Fluglinienverkehr angeschlossen ist, hat innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist auf dem Flughafen und in dessen Umgebung Anlagen zur fortlaufend registrierenden Messung der durch die an- und abfliegenden Luftfahrzeuge entstehenden Geräusche einzurichten und zu betreiben. Die Meß-und Auswertungsergebnisse sind der Genehmigungsbehörde und der Kommission nach § 32b sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde anderen Behörden mitzuteilen. Sofern ein Bedürfnis für die Beschaffung und den Betrieb von Anlagen nach Satz 1 nicht besteht, kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen zulassen." 3. In § 29 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Fluglärm oder durch Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge in der Umgebung von Flugplätzen dürfen nur im Benehmen mit den für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörden getroffen werden." 4. Nach § 29 a wird folgender § 29 b eingefügt: "§ 29b (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. (2) Die Luftfahrtbehörden haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken." Nr. 28 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 285 5. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte "sowie die Vermeidung übermäßiger Geräusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und am Boden" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 14 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummern 15 und 16 angefügt: "15. den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere durch Maßnahmen zur Geräuschminderung am Luftfahrzeug, beim Betrieb von Luftfahrzeugen am Boden, beim Starten und Landen und beim überfliegen besiedelter Gebiete einschließlich der Anlagen zur Messung des Fluglärms und zur Auswertung der Meßergebnisse, 16. den Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge, insbesondere darüber, daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase der Luftfahrzeuge das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen darf." c) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 eingefügt: "RechtsVerordnungen nach den Nummern 15 und 16 werden vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern erlassen." d) In Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften dem Schutz vor Fluglärm oder dem Schutz vor Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen, werden sie vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates erlassen." 6. Nach § 32 werden folgende §§ 32 a und 32 b eingefügt: "§ 32 a (1) Bei dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister für Verkehr wird ein Beratender Ausschuß gebildet, der vor Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes zu hören ist, soweit sie dem Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge dienen. Dem Ausschuß sollen Vertreter der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Fluggesellschaften, der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, der Kommissionen nach § 32 b, der Luftfahrtbehörden, der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (2) Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses werden vom Bundesminister des Innern und vom Bundesminister für Verkehr berufen. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des Innern und des Bundesministers für Verkehr. § 32 b (1) Zur Beratung der Genehmigungsbehörde über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm wird für jeden Verkehrsflughafen, für den ein Lärmschutzbereich nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundes-gesetzbl. I S. 282) festzusetzen ist, eine Kommission gebildet. Ist die Anlage eines neuen Flugplatzes geplant, wird die Kommission vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens gebildet. (2) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über die aus Lärmschutzgründen beabsichtigten Maßnahmen. Vor Erteilung der Genehmigung zur Anlage oder Erweiterung eines Flugplatzes nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ist der Kommission der Genehmigungsantrag mit den vorgeschriebenen Unterlagen zuzuleiten. (3) Die Kommission ist berechtigt, der Genehmigungsbehörde Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung gegen Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes vorzuschlagen. Hält die Genehmigungsbehörde die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht für geeignet oder nicht für durchführbar, so teilt sie dies der Kommission unter Angabe der Gründe mit. (4) Der Kommission sollen angehören: Vertreter der vom Fluglärm in der Umgebung des Flugplatzes betroffenen Gemeinden, Vertreter der Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Vertreter der Luftfahrzeughalter, Vertreter der für die Flugverkehrskontrolle zuständigen Behörde, Vertreter des Flugplatzhalters, Vertreter der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden. In die Kommission können weitere Mitglieder berufen werden, soweit es die besonderen Umstände des Einzelfalles erfordern. In die Kommission sollen nicht mehr als 15 Mitglieder berufen werden. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. (5) Die Mitglieder der Kommission werden von der Genehmigungsbehörde berufen. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. (6) Zu den Sitzungen der Kommission ist die Genehmigungsbehörde einzuladen. Die durch die Sitzungen entstehenden Kosten trägt das Land, in dessen Gebiet der Flugplatz liegt. (7) Die Genehmigungsbehörde ordnet für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Flugplätze 286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I die Bildung einer Kommission an, wenn hierzu aus Gründen des Lärmschutzes ein Bedürfnis besteht. Die Absätze 1 bis 6 gelten sinngemäß." § 16 Weitergehende planungsrechtliche Vorschriften Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen oder weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt. § 17 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. März 1971 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Koschnick Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister des Innern Genscher Der Bundesminister für Verkehr Leber Der Bundesminister der Finanzen Möller Der Bundesminister der Verteidigung Schmidt Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen Lauritzen Nr. 28 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1971 287 Anlage zu § 3 1. Der äquivalente Dauerschallpegel in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus a) dem höchsten Schallpegel des Geräusches für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und b) der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges. Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unterschiedlich bewertet. 2. Schallpegel sind in dB(A) anzugeben. 3. Der höchste Schallpegel des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse zu ermitteln. 4. Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird. 5. Nach der Formel ^¦en 13,3 lg 2 gi 10 13,3 dB(A) sind mit a) gj = 1,5 für Tagflüge gi = 0 für Nachtflüge b) g{ = 1 für Tagflüge gx = 5 für Nachtflüge zwei äquivalente Dauerschallpegel zu ermitteln; der höchste Pegel ist der äquivalente Dauerschallpegel nach § 2 des Gesetzes. 6. Formelzeichen: lg der Logarithmus zur Basis 10 2 die Summe über alle Vorbeiflüge im Be- 1 zugszeitraum i der laufende Index des einzelnen Vorbeiflugs g; die Bewertungsfaktoren für Tag- und Nachtflüge fi die Dauer des Geräusches nach Nummer 4 T der Bezugszeitraum nach Nummer 1 Satz 2 L; der Zahlenwert des höchsten Schallpegels des Geräusches nach Nummer 3 288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Einbanddecken 1970 Teil I: 6,— DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung Teil II: 6,—DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung In diesem Betrag sind 5,5% Mehrwertsteuer enthalten. Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der Nr. 10/71 und für Teil II der Nr. 2/71 bei. Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren. Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 • Postfach 624 Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz — Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m. b. H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie für Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt. 53 Bonn 1, Postfach 624, Telefon 22 40 86 — 88. Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Veroidnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet Laufender Bezug nur im Postalionriement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. beim Verlag vorliegen. Im Teil III wird das als fortlaufend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht Der Teil III kann nur als Verlagsabonnement bezogen werden. Bezugspreis für Teil I und Teil II halbiährlich je 25,- DM Einzelstücke ]e angefangene 16 Seiten 0,65 DM. Dieser Preis gilt auch für die Bundesgesetzblatte!, die vor dem 1. Juli 1970 ausgegeben worden sind Lieteiung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt, Köln 3 99, oder gegen Vorausrechnung bzw. gegen Nachnahme. Preis dieser Ausgabe 0,65 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM, bei Lieferung gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten für die Vorausrechnung. Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.