Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1971  Nr. 31 vom 14.04.1971  - Seite 315 bis 316 - Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)

Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) Nr. 31 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1971 315 Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) Vom 6. April 1971 Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a und 4, des § 4 Abs. 4 sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung: § 1 (1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Opiumgesetzes genannten Stoffen wird Rohmorphin einschließlich Mohnstrohkonzentrat gleichgestellt. (2) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe gleichgestellt: Kurzbezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung 1. Acetorphin 2. Bezitramid 3. Codoxim 4. Dexamphetamin 5. DOM (STP) 6. Etorphin 7. Levomethadon 8. Methylphenidat 9. Nicodicodin 10. Phenmetrazin 11. Tetra-hydrocannabinol 3-Acetoxy-4,5-epoxy-7a-(1 -hy droxy-1 -methyl-buty 1) -6-methoxy-17-methyl-6,14-endo-aetheno-morphinan l-[l-(3-Cyan-3,3-diphenyl-propyl) -4-piperidyl] -3-propionyl-benzimidazolin-2-on Dihydrocodeinon-carboxymethyloxim ( + )-«-Methyl-phenaethylamin 2,5-Dimethoxy-4-methyl-phenaethylamin 4,5-Epoxy-7a-(hydroxy-1 -methyl-butyl) -6-methoxy-17-methyl-6,14-endo-aetheno- morphinan-3-ol (—) -6-Dimethylamino-4,4-diphenyl-heptan-3-on a-Phenyl-a- (2-piperidyl) -essigsäure-methyl-ester Nicotinsäure-(4,5-epoxy-3-methoxy-17-methyl-morphinan-6-yl) -ester 3-Methyl-2-phenyl-morpholin 3-Pentyl-6a,7,10,10a- tetrahydro-6,6,9-trimethyl- 6H-dibenzo[b,d]pyran-l-ol. § 2 Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die Stoffe, Salze oder Zubereitungen in gleichem Umfange wie bisher herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf dieser Frist. § 3 (1) Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen. (2) Wer einen oder mehrere der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne diese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zubereitungen mitzuteilen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes keiner Erlaubnis bedarf. § 4 Soweit die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8 bis 11 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen 316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1971, Teil I Stoffen oder Salzen in zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen Packungen enthalten sind, die den Anforderungen der nach § 7 des Opiumgesetzes erlassenen Vorschriften über die Ankündigung und Beschriftung von Betäubungsmitteln enthaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie vom Hersteller und im Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch in diesen Packungen abgegeben werden. § 5 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit macht die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- Bonn, den 6. April 1971 Der Bun< Br staben a und b des Opiumgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe in alphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt bekannt. § 6 Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. eskanzler mdt I ü r Der Bundesminister Jugend, Familie und Gesundheit Käte Strobel