Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1972  Nr. 74 vom 29.07.1972  - Seite 1277 bis 1283 - Tierschutzgesetz

Tierschutzgesetz ndesgesetzb Teill 1277 Z1997A 1972 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1972 Nr. 74 Tag Inhalt Seite 24. 7. 72 Tierschutzgesetz..................................................................... 1277 7833-1, 7833-1-1, 7833-1-2, 7833-1-3 24. 7.72 Viertes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpassungsgesetz-KOV — 4. AnpG-KOV).................................... 1284 830-2, 2126-1, 833-2 28. 7. 72 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes ............................. 1288 2030-2, 2030-6, 2030-6-14, 2030-1, 301-1, 53-4 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 ............................... 1291 Tierschutzgesetz Vom 24. Juli 1972 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Grundsatz § 1 Dieses Gesetz dient dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zweiter Abschnitt Tierhaltung § 2 (1) Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muß dem. Tier angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren, 2. darf das artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres nicht dauernd und nicht so einschränken, daß dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. (2) Die zuständige Behörde ist befugt, im Einzelfall Maßnahmen anzuordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind. (3) Tiere, die nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes in Haltung, Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt sind, können von der zuständigen Behörde dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere durch den Halter gewährleistet ist. § 3 Es ist verboten, 1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen, 2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu ver- 1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I äußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe von Tieren an Personen oder Einrichtungen, denen eine Genehmigung nach § 8 erteilt worden ist, 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen, 4. ein Tier zu einer Ausbildung, Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder zu einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit offensichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind, 5. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen, 6. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern, 7. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, 8. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier offensichtlich erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet, 9. ein Tier mit Nachnahme zu versenden. Dritter Abschnitt Töten von Tieren § 4 (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte Tötungsarten zu verbieten, zuzulassen oder vorzuschreiben, um sicherzustellen, daß den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden. Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren § 5 (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung eines warmblütigen Wirbeltieres ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Bei landwirtschaftlichen Nutztieren gilt die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 mit der Ver-schreibung des Betäubungsmittels durch einen Tierarzt als erteilt. (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich, 1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt, 2. wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint. (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich 1. für das Kastrieren von unter zwei Monaten alten männlichen Rindern und Schweinen und von nicht geschlechtsreifen männlichen Ziegen, Schafen und Kaninchen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt, 2. für das Enthornen von unter vier Monaten alten Rindern sowie für das Enthornen von Rindern bis zu einem Alter von zwei Jahren mittels elastischer Ringe, 3. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tagen alten Ferkeln sowie von unter acht Tagen alten Lämmern, 4. für das Kürzen des Schwanzes von Lämmern bis zu einem Alter von drei Monaten mittels elastischer Ringe, 5. für das Kürzen der Rute von unter acht Tagen alten Welpen, 6. für das Kürzen von Hornteilen des Schnabels beim Geflügel, 7. für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages mittels Elektrokauter. (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. § 6 Verboten ist die vollständige oder teilweise Amputation von Körperteilen eines Wirbeltieres, soweit diese nicht nach anderen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Das Verbot gilt nicht, 1. wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist, 2. wenn der Nutzungszweck des Tieres den Eingriff erforderlich macht und dem Eingriff tierärztliche Bedenken im Einzelfall nicht entgegenstehen oder ein Fall des § 5 Abs. 3 vorliegt, 3. bei Tierversuchen im Rahmen eines nach diesem Gesetz genehmigten Versuchsvorhabens oder 4. für das Kupieren der Ohren bei Hunden, wenn der Eingriff vor dem dritten Lebensmonat schmerzlos vorgenommen wird. Eingriffe nach Satz 2 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; in den Fällen der Nummer 3 und des § 5 Abs. 3 können sie auch von anderen Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Nr. 74 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1279 Fünfter Abschnitt Tierversuche § 7 Wer zu Versuchszwecken Tiere für Eingriffe oder Behandlungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, verwenden will, hat dies vor Beginn der Versuche der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 8 (1) Wer zu Versuchszwecken Wirbeltiere für Eingriffe oder Behandlungen verwenden will, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur Hochschulen sowie anderen Einrichtungen und Personen, die Forschung betreiben, erteilt werden. In der Genehmigung sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter zu benennen. (2) Tierversuche mit operativen Eingriffen dürfen nur von Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Veterinärmedizin oder der Medizin, die die erforderlichen Fachkenntnisse haben, sowie von Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung der Biologie an Hochschulen oder staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit diese Personen die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Sonstige Tierversuche dürfen auch von anderen Personen mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulbildung, die die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Fällen für Tierversuche mit operativen Eingriffen Ausnahmen von Satz 1 mit der Maßgabe zulassen, daß Personen, die diese Eingriffe vornehmen, die erforderlichen Fachkenntnisse haben und daß die Eingriffe nur unter Aufsicht eines in Satz 1 bezeichneten Tierarztes, Arztes oder Biologen durchgeführt werden. Die Personen, die die Versuche durchführen, müssen, wenn die Genehmigung einer Einrichtung erteilt ist, bei der Einrichtung beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein. (3) Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter, so ist dies von dem Inhaber der Genehmigung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In diesem Falle gilt die Genehmigung weiter, wenn die zuständige Behörde sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widerruft. (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. dargelegt wird, daß die angestrebten Versuchsergebnisse nicht durch andere zumutbare Methoden oder Verfahren als den Tierversuch zu erreichen sind und a) die Versuche zur Vorbeuge, zum Erkennen oder Heilen von Krankheiten bei Mensch oder Tier erforderlich sind oder b) die Versuche sonst wissenschaftlichen Zwek-ken dienen, 2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des verantwortlichen Leiters des Versuchsvorhabens oder seines Stellvertreters, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche ergeben, 3. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel sowie die personellen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche vorhanden sind und 4. die ordnungsgemäße Unterbringung und Wartung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind. (5) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht gegeben waren. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr gegeben sind und dem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird; sie kann widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden oder den Vorschriften des § 9 wiederholt oder grob zuwidergehandelt worden ist. (6) Der Genehmigung bedürfen nicht 1. Tierversuche, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder richterlicher Anordnungen durchzuführen sind oder 2. Impfungen, Blutentnahmen und sonstige Maßnahmen diagnostischer Art an lebenden Tieren, wenn sie nach bereits erprobten oder staatlich anerkannten Verfahren vorgenommen werden und der Verhütung, Erkennung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden der Menschen oder Tiere, der Erkennung der Schwangerschaft oder Trächtigkeit oder der Gewinnung oder Prüfung von Seren oder Impfstoffen dienen. § 9 (1) Für die Durchführung von Tierversuchen gilt folgendes: 1. Die Versuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. 2. Versuche an Wirbeltieren, die nach zoologischer Systematik den höheren Tieren zugerechnet werden, sind nur dann erlaubt, wenn Versuche an niederen Wirbeltieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. Warmblütige Tiere sollen nur dann Verwendung finden, wenn Versuche an kaltblütigen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen. 3. Schmerzen, Leiden oder Schäden dürfen einem Tier nur zugefügt werden, soweit sie für den verfolgten Zweck unvermeidlich sind. 4. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur unter Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der Zweck des Versuchs schließt nach dem Urteil des Leiters des Versuchsvorhabens eine Betäubung 1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I aus oder der inil. dein Eingriff verbundene Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres. Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann die Betäubung auch von den in § 8 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen werden. An einem unbetäubten Tier darf nur einmal ein schmerzhafter Eingriff oder eine schmerzhafte unblutige Behandlung durchgeführt werden, es sei denn, daß der Zweck des Versuchs mit einem einmaligen schmerzhaften Eingriff oder einer einmaligen schmerzhaften unblutigen Behandlung nicht, erreicht werden kann. 5. Wird bei einem betäubten Wirbeltier ein schwerer operativer Eingriff vorgenommen, so darf dieses Tier für ein anderes Versuchsvorhaben nur dann verwendet werden, wenn dies nicht mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden ist. 6. Nach Abschluß eines Versuchs ist jeder hierbei verwendete und überlebende Einhufer, Paarhufer, Affe, Halbaffe, Hund sowie jede verwendete und überlebende Katze und jedes verwendete und überlebende Kaninchen unverzüglich einem Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen. Ist nach dem Urteil des Tierarztes ein Weiterleben des Tieres nur unter Leiden möglich, muß das Tier unverzüglich schmerzlos getötet werden. Andere als in Satz 1 bezeichnete Tiere sind gleichfalls zu töten, wenn dies nach dem Urteil der Person, die den Versuch durchgeführt hat, erforderlich ist. Für die Einhaltung der Vorschriften nach den Nummern 1 bis 6 ist der Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen. (2) über Versuche an Tieren sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit diesem verfolgten Zweck, insbesondere die Gründe für nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubte Versuche an höheren Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen, sofern die zuständige Behörde sich nicht mit einer kürzeren Aufbewahrungsfrist einverstanden erklärt hat. (3) Werden Hunde oder Katzen zu Versuchszwecken erworben, so sind in den Aufzeichnungen nach Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift des Vorbesitzers anzugeben. (4) Für Tierversuche nach § 8 Abs. 6 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Darüber hinaus dürfen die Maßnahmen nur von Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Sechster Abschnitt Eingriffe zu Ausbildungszwecken § 10 (1) § 5 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 6 und 8 sind nicht anzuwenden bei Eingriffen oder Behandlungen, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und an Tieren im Rahmen 1. einer Ausbildung oder Fortbildung an einer Hochschule oder einer staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung oder 2. einer Ausbildung für Heilhilfsberufe oder für naturwissenschaftliche Hilfsberufe vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt. § 7 entsprechend. (2) Eingriffe oder Behandlungen nach Absatz 1 müssen unter Aufsicht eines verantwortlichen Leiters durchgeführt werden. Dieser muß die erforderlichen Fachkenntnisse haben und bei operativen Eingriffen an Wirbeltieren über eine abgeschlossene Hochschulbildung der Veterinärmedizin, der Medizin oder der Biologie verfügen; sonstige Eingriffe oder Behandlungen können auch unter der Leitung anderer Personen durchgeführt werden, die über eine abgeschlossene naturwissenschaftliche Hochschulbildung verfügen und die erforderlichen Fachkenntnisse haben. Soweit die Eingriffe oder Behandlungen nicht Versuche sind, gilt § 9 entsprechend. Siebenter Abschnitt Tierhandel § 11 (1) Wer gewerbsmäßig mit Tieren handelt, hat dies bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für Personen, die mit landwirtschaftlichen Nutztieren aus dem eigenen Betrieb handeln, sowie für Züchter, die eingetragenen Züchtervereinen angehören und ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins Tiere halten, züchten und handeln. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für natürliche und juristische Personen, die gewerbsmäßig 1. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten, 2. Tiere zur Schau stellen, üben diese Personen die Tätigkeit als Reisegewerbe aus, so ist die Anzeige der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde zu erstatten. (3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewerbsmäßig 1. mit Tieren handelt, ausgenommen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, 2. einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält oder 3. Tiere zur Schau stellt, hat dies innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Nr. 74 Tag der Ausgabi »e: Bonn, den 29. Juli 1972 1281 (4) Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht verkauft werden. Achter Abschnitt Verbringungs-, Verkehrs- und Haltungsverbot § 12 Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, daß sie den Tieren durch tierschutzwidrige Handlungen zugefügt worden sind, dürfen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht oder gewerbsmäßig gehalten werden, wenn das Weiterleben der Tiere infolge der Schäden nur unter Leiden möglich ist. Dieses Verbot steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen. Neunter Abschnitt Ermächtigungen, Mitwirkung von Zolldienststellen § 13 (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Vorschriften über deren Haltung, Pflege und Unterbringung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über 1. Art und Umfang einer Beschränkung der natürlichen Bewegungs- oder Gemeinschaftsbedürfnisse von Tieren, 2. Anforderungen an Räume, Käfige, andere Behältnisse oder sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde- und Fütterungsvorrichtungen, 3. Anforderungen an Lichtverhältnisse, Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftbewegung sowie Frischluftzufuhr bei der Unterbringung von Tieren, 4. Wartung und Pflege sowie Überwachung von Tieren durch den Tierhalter oder Betreuer. (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Wildes Maßnahmen anzuordnen, die das Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Schäden durch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten schützen. (3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zum Schutz der Tiere bei der Beförderung im Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr zu erlassen, insbesondere Vorschriften über die Verladung, Entladung, Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Tiere. § 14 (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überprüfung des Verbringens von Tieren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen diese Aufgabe durch Vereinbarung mit dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg dem Freihafenamt übertragen. § 14 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426) gilt entsprechend. Die genannten Behörden können 1. Tiere sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel bei dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Abfertigung ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, daß die Tiere auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Er kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen. Zehnter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 15 (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. (2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen. (3) Die Durchführung dieses Gesetzes obliegt für Tiere, die sich im Besitz der Bundeswehr befinden, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, § 16 (1) Einrichtungen, in denen an Versuchstieren Eingriffe oder Behandlungen durchgeführt werden, ferner Betriebe im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, Nutztierhaltungen in neuzeitlichen Haltungssystemen, Zoofachhandlungen und ähnliche Einrichtungen, in denen Tiere feilgehalten werden, sowie Versuchstierhaltungen sind durch die zuständige Behörde zu beaufsichtigen. (2) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung der ihnen durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil I (3) Personen, di<; von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude, Transportmittel und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen, in denen Tiere gehalten weiden, betreten und, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, die geschäftlichen Unterlagen einsehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Elfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. § 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 einen Wechsel in der Person nicht anzeigt, 2. einer nach § 8 Abs. 5 Satz 1 für einen Versuch an einem Wirbeltier festgesetzten Beschränkung oder Auflage zuwiderhandelt oder 3. die Anzeige nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, bei der Haltung, Pflege, Unterbringung oder Beförderung ohne vernünftigen Grund offensichtiieh erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. entgegen § 4 Abs. 1 ein Wirbeltier tötet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt, 4. einem Verbot nach § 3 zuwiderhandelt, 5. an einem Wirbeltier entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Eingriff oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Betäubung vornimmt, ohne Tierarzt zu sein oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 eine Betäubung ohne Erlaubnis vornimmt, 6. dem Verbot der Amputation nach § 6 Satz 1 zuwiderhandelt oder eine zulässige Amputation entgegen § 6 Satz 3 vornimmt, 7. entgegen § 7 oder § 21 Satz 1 einen Versuch nicht anzeigt oder entgegen § 8 Abs. 1 ein Versuchsvorhaben an einem Wirbeltier ohne Genehmigung vornimmt, 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Tierversuche ohne die geforderte Vorbildung oder Fachkenntnis durchführt oder von Personen durchführen läßt, die die nach § 8 Abs. 2 Satz 3 geforderte Vorbildung oder Fachkenntnis nicht haben, 9. entgegen § 9 Abs. 1 als Leiter eines Versuchsvorhabens oder als sein Stellvertreter nicht für die Einhaltung der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 sorgt, 10. entgegen § 9 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, nicht unterzeichnet, nicht aufbewahrt oder nicht aushändigt, 11. entgegen § 9 Abs. 3 Name oder Anschrift des Vorbesitzers nicht angibt, 12. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 als verantwortlicher Leiter die Aufsicht bei Eingriffen oder Behandlungen führt, ohne die in Absatz 2 Satz 2 geforderte Vorbildung oder Fachkenntnis zu haben 13. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 die obliegende Anzeige nicht erstattet, 14. entgegen § 12 ein Wirbeltier in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt oder hält, 15. entgegen § 16 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder entgegen § 16 Abs. 3 den Zutritt zu Grundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden, Transportmitteln oder Wohnräumen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet, 16. einer nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 13 oder § 14 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 17. einer Vorschrift der §§ 1 bis 5 der Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren vom 14. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 13) zuwiderhandelt oder 18. entgegen § 11 Abs. 4 ein Tier ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verkauft. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 19 Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 bezieht, können eingezogen werden. Nr. 74 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1972 1283 § 20 (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Hallen von Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird. (2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat. (3) Wer ein Tier hält, obwohl ihm dies strafgerichtlich verboten ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 21 Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an Tieren zu Versuchszwecken Eingriffe oder Behandlungen vornimmt oder vornehmen läßt, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können und für die ihm eine Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren auf Grund bisheriger geltender Rechtsvorschriften erteilt war, hat die Anzeige nach § 7 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten, über die Weitergeltung einer bisher erteilten Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 entscheidet die zuständige Behörde. § 22 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 23 Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. das Tierschutzgesetz vom 24. November 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 987), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); 2. die Erste Verordnung zur Ausführung des Tierschutzgesetzes vom 20. Juni 1934 (Reichsgesetzblatt I S. 516); 3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Tierschutzgesetzes vom 27. Juni 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 539); 4. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Tierschutzgesetzes (Tierschutzvereine) vom 11. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1004); 5. § 6 der Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren vom 14. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 13); Nordrhein-Westfalen 6. das Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 16. Juni 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 437), mit Ausnahme der durch Artikel I Nr. 1 in das Tierschutzgesetz eingefügten §§ 4 a, 4 b und 12 b Abs. 1, 2, 3 und 5. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. Juli 1972 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Heinz Kühn Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten J. Ertl