Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 98 vom 27.11.1973  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzblatt 1725 Teill Z1997 A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1973 Nr. 98 Tag Inhalt 23. 11. 73 Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)............... 450-2, 312-2, 300-2, 2161-1, 450-5, 450-15, 2182-1, 453-16, 454-1, 7100-1, 8051-1, 2161-3 Seite 1725 Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) Vom 23. November 1973 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180 a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§181);". b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;". 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz. 1 Satz 1 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- und Bildträger" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Tonträgern" durch die Worte "Ton-und Bildträgern" ersetzt; c) in Absatz 4 wird das Wort "allgemein" durch das Wort "öffentlich" ersetzt. 3. § 68 erhält folgenden Absatz 4: "(4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und ver- kürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem. Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre." 4. In den §§ 80 a, 86 a Abs. 1, in § 90 Abs. 1, § 90 a Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 166 Abs. 1, 2 und § 187 a Abs. 1 wird jeweils das Wort "Tonträgern" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern" ersetzt. 5. In § 86 Abs. 2 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- oder Bildträger" ersetzt. 6. § 131 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 131 Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhaß (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder Bundesgesetzblatt 1725 Teill Z1997 A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 27. November 1973 Nr. 98 Tag Inhalt 23. 11. 73 Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG)............... 450-2, 312-2, 300-2, 2161-1, 450-5, 450-15, 2182-1, 453-16, 454-1, 7100-1, 8051-1, 2161-3 Seite 1725 Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) Vom 23. November 1973 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. Förderung der Prostitution in den Fällen des § 180 a Abs. 3 bis 5 und Menschenhandel (§181);". b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. Verbreitung pornographischer Schriften in den Fällen des § 184 Abs. 3;". 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz. 1 Satz 1 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- und Bildträger" ersetzt; b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Tonträgern" durch die Worte "Ton-und Bildträgern" ersetzt; c) in Absatz 4 wird das Wort "allgemein" durch das Wort "öffentlich" ersetzt. 3. § 68 erhält folgenden Absatz 4: "(4) Wird ein Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und ver- kürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem. Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre." 4. In den §§ 80 a, 86 a Abs. 1, in § 90 Abs. 1, § 90 a Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 166 Abs. 1, 2 und § 187 a Abs. 1 wird jeweils das Wort "Tonträgern" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern" ersetzt. 5. In § 86 Abs. 2 wird das Wort "Tonträger" durch die Worte "Ton- oder Bildträger" ersetzt. 6. § 131 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: "§ 131 Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhaß (1) Wer Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Darbietung des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient. (4) Absatz I Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt." 7. In § 138 Abs. 1 wird das Wort "Mädchenhandels" durch die Worte "Menschenhandels nach § 181 Nr. 2" ersetzt. 8. § 143 wird aufgehoben. 9. § 169 erhält folgende Fassung: "§ 169 Personensf.andsfälschung (1) Wer ein Kind unterschiebt oder den Personenstand eines anderen gegenüber einer zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstandes zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." 10. Die §§ 170 und 170 a werden aufgehoben. 11. § 170 b erhält folgende Fassung: "§ 170 b Verletzung der Unterhaltspflicht Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 12. § 170 c wird aufgehoben. 13. § 170 d erhält folgende Fassung: "§ 170 d Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 14. § 171 erhält folgende Fassung: "§ 171 Doppelehe Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 15. § 173 wird in den Zwölften Abschnitt des Zweiten Teils eingestellt und erhält folgende Fassung: "§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten (1) Wer mit einem Verwandten absteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer mit einem Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso werden Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen. (3) Verwandte absteigender Linie und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren." 16. Der Dreizehnte Abschnitt des Zweiten Teils wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbil-dungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind oder Adoptivkind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder Nr. 98 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1727 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. § 174 a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken in Anstalten (1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einem Gefangenen oder 2. an einem auf behördliche Anordnung Verwahrten, der ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von dem Gefangenen oder Verwahrten vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer den Insassen einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige, der ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Insassen vornehmen läßt. (3) Der Versuch ist strafbar. § 174 b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (1) Wer als Beamter, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung und Besserung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. § 175 Homosexuelle Handlungen (1) Ein Mann über achtzehn Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter achtzehn Jahren vornimmt oder von einem Mann unter achtzehn Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder 2. das Kind bei der Tat körperlich schwer mißhandelt. (4) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. (5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 5 Nr. 3. § 177 Vergewaltigung (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit ihm oder einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. 1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Verursacht, der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. § 178 Sexuelle Nötigung (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben nötigt, außereheliche sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. § 179 Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger (1) Wer einen anderen, der 1. wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zum Widerstand unfähig ist oder 2. körperlich widerstandsunfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit außereheliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von dem Opfer vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau zum außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht, anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im. Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 2 und. 3 ist der Versuch strafbar. § 180 a Förderung der Prostitution (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem. Personen der Prostitution nachgehen und in dem 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit, gehalten werden oder 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. einen anderen, dem er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet. (3) Wer einen anderen gewerbsmäßig anwirbt, um ihn dazu zu bringen, daß er der Prostitution nachgeht, oder um ihn zur Prostitutionsausübung in einem fremden Land zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer eine Person unter einundzwanzig Jahren der Prostitutionsausübung zuführt oder auf sie einwirkt, um sie zur Aufnahme oder Fort- Nr. 98 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1729 sefzung der Prostitution zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist der Versuch strafbar. § 181 Menschenhand el Wer einen anderen 1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dazu bringt, daß er der Prostitution nachgeht, oder 2. anwirbt oder wider seinen Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um ihn unter Ausnutzung der Hilflosigkeit, die mit seinem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zu sexuellen Handlungen zu bringen, die er an oder vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. § 181 a Zuhälterei (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. einen anderen, der der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen einen anderen bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die den anderen davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung eines anderen durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu dem anderen unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt. § 182 Verführung (1) Wer ein Mädchen unter sechzehn Jahren dazu verführt, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Die Verfolgung der Tat ist ausgeschlossen, wenn der Täter die Verführte geheiratet hat. (3) Bei einem Täter, der zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. § 183 Exhibitionistische Handlungen (1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird. (4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung 1. nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder 2. nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 5 Nr. 1 bestraft wird. § 183 a Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften (1) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen 1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht, 2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt, 1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 4. im Wege des Versandhandels in den räumlichen Goll.ungsberev.ich dieses Gesetzes einzurühren unterni m mt, 5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreitern von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist, 6. an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein, 7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird, 8. herstellt., bezieht, liefert, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden, oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder 9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvor-schriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk verbreitet. (3) Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern oeler sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt, oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit. Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt. § 184 a Ausübung der verbotenen Prostitution Wer einem durch Rechts Verordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft. § 184 b Jugendgefährdende Prostitution Wer der Prostitution 1. in der Nähe einer Schule oder anderen örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 184 c Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind, 2. sexuelle Handlungen vor einem anderen nur solche, die vor einem anderen vorgenom men werden, der den Vorgang wahrnimmt." 17. In den §§ 186 und 187 Abs. 1 werden jeweils vor dem Wort "Abbildungen" die Worte "Ton- oder Bildträgern," eingefügt. 18. In § 200 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Darstellungen oder Abbildungen" durch die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen" ersetzt. In § 223 b Abs. 1 werden die Worte "Kinder, Jugendliche" durch die Worte "Personen unter achtzehn Jahren" ersetzt. § 235 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ein. besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt." In den §§ 236 und 237 werden die Worte "zur Unzucht" jeweils durch die Worte "zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c)" ersetzt. § 361 Nr. 6 bis 6 c und 9 wird gestrichen. Artikel 2 Bußgeldvorschriften § 1 Grob anstößige und belästigende Handlungen (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder 18. 19. 20. 21. 22. 23. 19. § 219 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Ist die Tat durch Ankündigen oder Anpreisen begangen worden, so kann nur das Werbematerial eingezogen werden." NT. 98 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1731 2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten von Schrillen, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darslellungen Gelegenheit zu sexuellen. Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Lirklärungen solchen Inhalts bekannlgibf. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz I bezeichnete Weise Mittel, oder Gegenstände, die den) sexuellen Gebrauch dienen, anbiete!, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (3) Ordnungswidrig handelt, ferner, wer öffentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit; einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 2 Verbotene Ausübung der Prostitution; Werbung für Prostitution (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. § 3 Einziehung (1) Gegenstünde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 1 oder 2 bezieht, können eingezogen werden. (2) Bei der Einziehung von Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen kann in den Fällen des § 1 Abs. 1, 2 und des § 2 angeordnet werden, daß 1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt und 2. die zur ITersfellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen wie Platten, Formen, Drucksätze, Druck stocke, Negative oder Matrizen unbrauchbar gemacht werden, soweit die Stücke und die in Nummer 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 1 Abs. 1, 2 oder nach § 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. (3) In den Fällen des § 1 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 100 a Nr. 2 wird das Wort "Mädchenhandel" durch die Worte "Menschenhandel nach § 181 Nr. 2 des Strafgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 104 Abs. 2 werden die Worte "gewerbsmäßiger Unzucht" durch die Worte "der Prostitution" ersetzt. 3. § 112 a Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. eine Straftat nach den §§ 174, 174 a, 176 bis 179 des Strafgesetzbuches oder". 4. Nach § 206 a wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 206 b Wird ein Strafgesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und hat ein gerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum Gegenstand, die nach dem bisherigen Recht strafbar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr strafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar." Artikel 4 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes erhält folgende Fassung: "§ 80 Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen 1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Strafgesetzbuches), 2. der Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge (§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 4. des Mordes (§211 des Strafgesetzbuches), 5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetzbuches), 6. der Kindestötung (§217 des Strafgesetzbuches), 7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 8. der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 des Strafgesetzbuches), 9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 10. der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), 11. des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht im Wege des Versandhandels in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden." 12. der Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 13. des besonders schweren Raubes (§ 251 des Strafgesetzbuches), 14. des räuberischen Diebstahls (§ 252 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), 15. der räuberischen Erpressung (§ 255 in Verbindung mit § 251 des Strafgesetzbuches), 16. der besonders schweren Brandstiftung (§ 307 des Strafgesetzbuches), 17. des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches), 18. des Herbeiführens einer lebensgefährdenden Überschwemmung mit Todesfolge (§ 312 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 19. des Angriffs auf den Luftverkehr mit Todesfolge (§ 316 c Abs. 2 des Strafgesetzbuches), 20. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 21. der gemeingefährlichen Vergiftung mit Todesfolge (§ 324 letzter Halbsatz des Strafgesetzbuches), 22. der Freiheitsberaubung im Amt mit Todesfolge (§ 341 in Verbindung mit § 239 Abs. 3 des Strafgesetzbuches). § 120 bleibt unberührt." Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften Das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), geändert durch das Einfuhrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Abbildungen und andere Darstellungen gleich." 2. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht 1. einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden oder 2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, "; 4. § 5 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: "(2) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, darf nicht öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. (3) Absatz 2 gilt nicht für den Geschäftsverkehr mit dem einschlägigen Handel sowie für Handlungen an Orten, die Kindern oder Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können." 5. § 6 erhält folgende Fassung: "§ 6 Den Beschränkungen der §§ 3 bis 5 unterliegen, ohne daß es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, 1. Schriften, die Gewalttätigkeiten gegen Menschen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise schildern und dadurch eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder die zum Rassenhaß aufstacheln (§ 131 des Strafgesetzbuches), 2. pornographische Schriften (§ 184 des Strafgesetzbuches), 3. sonstige Schriften, die offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden." 6. In § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 treten an die Stelle der Worte "Bundesminister für Familie und Jugend" die Worte "Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit". 7. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Stellt ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung fest, daß eine Schrift pornographisch ist oder den in § 131 des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalt hat, so nimmt der Vorsitzende der Bundesprüfstelle die Schrift unter Hinweis auf die gerichtliche Entscheidung in die Liste auf." 8. § 21 erhält folgende Fassung: "§ 21 (1) Wer eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, oder eine der in § 6 bezeichneten Schriften 1. entgegen § 3 Nr. 1 einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht, 2. entgegen § 3 Nr. 2 an den dort bezeichneten Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, Bonn, den 27. November 1973 1733 Nr. 98 — Tag der Ausgabe: 3. entgegen § 4 Abs. 1 in den dort bezeichneten Fällen vertreibt, verbreitet, verleiht oder vorrätig hält, 4. entgegen § 4 Abs. 2 an die dort bezeichneten Personen liefert, 5. entgegen § 4 Abs. 3 einzuführen unternimmt oder 6. entgegen § 5 Abs. 2 anbietet, ankündigt oder anpreist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. entgegen § 5 Abs. 1 geschäftlich wirbt oder 2. die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Werbung abdruckt oder veröffentlicht. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte die Schrift einem Kind oder Jugendlichen anbietet, überläßt oder zugänglich macht. (5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter, der die Schrift einem Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht hat, ein Jugendlicher ist oder dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personenkreis angehört. (6) Hat ein Kind oder Jugendlicher die Schrift einem anderen Kind oder Jugendlichen angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht, so leitet das Jugendamt die auf Grund der bestehenden Vorschriften zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschaftsrichter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von Amts wegen Weisungen erteilen." Artikel 6 Änderung weiterer Bundesgesetze 1. Artikel 7 Abs. 2 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 597), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird gestrichen; b) die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden Nummern 8 bis 12. 2. In Artikel 3 des Zehnten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313) werden in Absatz 1 Satz 1 das Wort "Gewerbsunzucht" sowie in Absatz 3 die Worte "gewerbsmäßigen Unzucht" jeweils durch das Wort "Prostitution" ersetzt. 3. § 48 des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird aufgehoben. 4. In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1143) wird die Angabe "des § 175 Abs. 1 Nr. 1 sowie der §§ 176, 177, 178" durch die Angabe "der §§ 175 bis 179" ersetzt. 5. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert: a) § 32 wird aufgehoben; b) § 34 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Angabe "§§ 31 bis 33" durch die Angabe "§§ 31 und 33" ersetzt sowie die Worte " , die Handlung des Schutzbefohlenen" gestrichen; bb) in Absatz 2 werden die Angabe "§§ 31 bis 33" durch die Angabe "§§ 31 und 33" ersetzt sowie die Worte " , der Handlung des Schutzbefohlenen" gestrichen. 6. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: a) In § 33 d Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "eines Vergehens gegen die Sittlichkeit" durch die Worte "einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt; b) § 41 a wird aufgehoben; c) in § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i werden die Worte "oder Jugendliche sittlich zu gefährden" gestrichen; d) in § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "Vergehens gegen die Sittlichkeit" durch die Worte "einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung" ersetzt. 7. In § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird die Verweisung "§§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a, 223 b des Strafgesetzbuches" durch die Verweisung "§§ 170 d, 174 bis 184 b, 223 b des Strafgesetzbuches" ersetzt. 8. Dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1058), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird folgender § 15 angefügt: "§ 15 Die Strafbarkeit verbotener Filmvorführungen vor Kindern oder Jugendlichen nach § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften bleibt unberührt." Artikel 7 Noch nicht verbüßte Strafen (1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende rechtskräftig angeordnete Rechtsfolgen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, erlassen: 1. Strafen wegen Straftaten nach den §§ 131, 143, 170, 170 a, 170 c, 173 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 1 1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Nr. 3, §§ 184 a, 184 b, 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung, 2. Strafen wegen solcher Taten, die sonst auf Grund des neuen Rechts nicht mehr mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, 3. die Sicherungsverwahrung wegen Straftaten nach § 183 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung. (2) Der Straferlaß nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erstreckt sich auf 1. Nebenstrafen und Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung, 2. Maßregeln der Sicherung und Besserung, 3. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie auf 4. rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt, war. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenes Urteil nach diesem Zeitpunkt 1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht eingelegt oder zurückgenommen wird oder das Rechtsmittel nicht zulässig ist, oder 2. sonst rechtskräftig wird, ohne daß der Schuldspruch geändert werden konnte. (4) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt, die zugleich eine der in Absatz 1 bezeichneten Strafvorschriften und eine andere Strafvorschrift verletzt (§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. Das Gericht setzt die auf die andere Gesetzesverletzung entfallende Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift entnommen worden ist, die aufgehoben wurde oder den Sachverhalt, der der Verurteilung zugrunde lag, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Geldbuße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvorsehrift entnommen, so wird sie angemessen ermäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht wegen der Verletzung der gemilderten Strafvorschrift auf eine höhere Strafe erkannt hat. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 entscheidet das Gericht lediglich über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. (5) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Verletzung einer der in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Straf vor Schriften und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß. Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten nach § 183 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung, so ist über eine gleichzeitig angeordnete Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden. (6) Bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 4 und 5 gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung sinngemäß. (7) Ist im Zentralregister eine Verurteilung lediglich wegen einer der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Strafvorschriften eingetragen, so ist die Eintragung zu tilgen. Satz 1 gilt sinngemäß für Eintragungen im Erziehungsregister. (8) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 4 sowie die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 32 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Artikel 8 Absehen von der Strafverfolgung (1) Ist die Tat nach § 184 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 nicht mehr mit Strafe bedroht, so kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung nach § 184 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 12 Abs. 3 Nr. 2 absehen. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten in jeder Lage vorläufig einstellen. Artikel 9 Ausschluß der Entschädigung Beruht die Beendigung des Verfahrens allein darauf, daß eine bisher mit Strafe bedrohte Tat auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht ist, so ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ausgeschlossen. Artikel 10 Verweisungen Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften. Artikel 11 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten vierzehn Monate nach der Verkündung in Kraft: 1. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, 2. Artikel 1 Nr. 16, soweit er § 184 betrifft. (3) Bis zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt gilt folgendes: 1. § 4 Abs. 3 Nr. 9 des Strafgesetzbuches ist in folgender Fassung anzuwenden: "9. Verbreitung pornographischer Schriften (§184);" Nr. 98 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1973 1735 2. § 184 des Strafgesetzbuches ist in folgender Fassung anzuwenden: "§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder daraus auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 oder 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. November 1973 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister der Justiz Gerhard Jahn 1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Obersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung Die 273. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am 31. Oktober 1973, ist im Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 erschienen und im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 20. November 1973 berichtigt worden. Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs sowie Hinweise auf die Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages. Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht enthalten. Die Bundesanzeiger Nr. 214 vom 14. November 1973 und Nr. 218 vom 20. November 1973 können zum Preis von je 0,55 DM (einschl. Versandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 bezogen werden. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. — Druck: Bundesdruckerei Bonn Im BuiKlesgosolzblal t Teil 1 weiden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht, im Bundosgesol.zblaU Teil II weiden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen sowie Zoll tarif Verordnungen veröffentlicht. Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres heim Vorlag vorliegen. Poslansdnift für Abonncmontsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt, 53 Bonn 1, Postfach 024, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69. Bezugspreis: Für Teil f und Teil il halbjährlich je 31,— DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 1,0.5DM (0,85DM zuzüglich —,20DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,35DM. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthüllen: der angewandte -Steuersatz beträgt 5,5 °/o.