Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 51 vom 28.06.1973  - Seite 669 bis 675 - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst Bundesgesetzblatt 669 Teil I Z1997 A 1973 Ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 1973 Nr. 51 Tag 25. 6. 73 26. 6. 73 26. 6. 73 18.6.73 14. 6. 73 Inhalt Seite Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst............... 669 55-2, 50-1, 2030-2, 2032-1 Sieueränderungsgesetz 1973......................................................... 676 eij-l, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 611-1-11, 611-10, 910-7, 912-2, 912-3,910-6, 612-14-10 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol................................................................ 691 012-14, 612-7 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35a des Arzneimittelgesetzes .............................. 693 2121-50-1-6 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu dem Vorschaltgesetz für ein Niedersächsisches Gcsamthochschulgesetz vom 26. Oktober 1971)............................. 695 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28, Nr. 29 und Nr. 30 ...................................... 696 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 697 Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst Vom 25. Juni 1973 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst Das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: "Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz — ZDG —)". 2. Es werden ersetzt a) die Bezeichnungen "ziviler Ersatzdienst" und "Ersatzdienst" durch die Bezeichnung "Zivildienst", b) die Bezeichnung "Ersatzdienstleistende" durch die Bezeichnung "Zivildienstleistende", c) die Bezeichnung "Ersatzdienstgruppe" und die Bezeichnung "Dienstgruppe" durch die Bezeichnung "Zivildienstgruppe", d) die Bezeichnung "Ersatzdienstausnahme" durch die Bezeichnung "Zivildienstausnahme", e) die Bezeichnung "Ersatzdienstzeit" durch die Bezeichnung "Zivildienstzeit", f) die Bezeichnung "Ersatzdienstüberwachung" durch die Bezeichnung "Zivildienstüberwachung", g) die Bezeichnung "Ersatzdienstbeschädigung" durch die Bezeichnung "Zivildienstbeschädigung", h) die Bezeichnung "Ersatzdienstverhältnis" durch die Bezeichnung "Zivildienstverhältnis", i) die Bezeichnung " Bundesverwaltungsamt" durch die Bezeichnung "Bundesamt", j) die Bezeichnung "Präsident des Bundesver-waltungsamtes" durch die Bezeichnung "Direktor des Bundesamtes". 670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 3. § 1 erhält folgende Fassung: "§ 1 Aufgaben des Zivildienstes Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: "(1) Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Hierzu wird eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Bundesamt für den Zivildienst" (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung untersteht. (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Verwaltungsaufgaben durch, soweit dieser nichts anderes bestimmt." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 5. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt: "§ 2 a Beirat für den Zivildienst (1) Bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. Der Beirat hat den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten. (2) Der Beirat besteht aus 1. sechs Vertretern von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen; drei dieser Vertreter müssen Dienstleistende sein, 2. sechs Vertretern von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen, 3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, 4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, 5. zwei Vertretern der Länder. (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen. (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet." 6. § 3 erhält folgende Fassung: "§ 3 Dienststellen Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden." 7. § 4 erhält folgende Fassung: .,§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen (1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn 1. sie die Gewähr bietet, daß Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen, und 2. sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist." 8. § 5 Abs. 2 wird gestrichen. 9. Nach § 5 wird folgender § 5 a eingefügt: "§ 5 a Übertragung von Verwaltungsaufgaben (1) Die Dienststellen können mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. (2) Verbände, denen Dienststellen angehören, können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben beauftragt werden; die Verwaltungskosten können in angemessenem Umfang erstattet werden." Nr. 51 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 671 10. § 6 erhall folgende Fassung: "§ 6 Kostenbeitrag (1) Die Beschäftigungsstellen entrichten für die Dienstleistungen einen Kostenbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Aufwandes für die den Dienstleistenden zu gewährenden Geld- und Sachbezüge sowie für deren Ausrüstung und Unterbringung. Sie tragen die ihnen aus der Beschäftigung der Dienstleistenden entstehenden Verwaltungskosten. (2) Der Kostenbeitrag kann erlassen werden, wenn 1. dies im Hinblick auf die Eigenart der Beschäftigungsstelle oder die von den Dienstleistenden zu verrichtenden Arbeiten gerechtfertigt erscheint und 2. die Beschäftigungsstelle auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sorgt." 11. In § 9 Abs. 2 werden nach der Klammer ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes (StPÄG) vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 1067)," eingefügt. 12. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Worte "in der Fassung vom 14. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1233)" gestrichen. b) In Nummer 5 werden die Worte "vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23.Dezember 1956 (Bundesgesetzbl.IS. 1018)" gestrichen. 13. In § 13 Abs. 4 wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt. 14. § 14 erhält folgende Fassung: -,§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz (1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, solange sie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen. (3) Zeigt eine zuständige Behörde an, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer sich mit der Folge der Nichtheranziehung zum Zivildienst zur Mitwirkung als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, so hat das Bundesamt dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer mitzuteilen, daß er für die Dauer,seiner Mitwirkung nicht zum Zivildienst herangezogen wird und von den in § 23 Abs. 2 bezeichneten Pflichten befreit ist." 15. In § 14 a Abs. 3 werden die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 3 bis 5" ersetzt. 16. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 3 bis 5" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Zahl "4" durch die Zahl "3" ersetzt. 17. § 19 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Dienstpflichtigen werden nach den Einberufungsanordnungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zum Zivildienst einberufen, sofern sie nicht nach Absatz 2 in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz überführt werden." b) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und 3 eingefügt: "(2) Das Wehrdienstverhältnis kann durch schriftlichen Bescheid im Einvernehmen mit der vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten Stelle in ein Dienstverhältnis nach diesem Gesetz umgewandelt werden, wenn der Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist. Der Bescheid bestimmt den Zeitpunkt der Umwandlung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts im Zivildienst. Der Dienstpflichtige hat sich entsprechend dem Umwandlungsbescheid zur Aufnahme des Zivildienstes zu melden. (3) Der Dienstpflichtige kann nicht verlangen, zum Dienst an seinem Wohnort oder in dessen Nähe herangezogen zu werden. Anregungen des Dienstpflichtigen, zu einer von ihm gewählten Dienststelle einberufen zu werden, kann entsprochen werden, wenn die dienstlichen Belange das zulassen." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 4 bis 6. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden § 19 a Abs. 1 und 2. Dieser erhält die Überschrift: "Verlegung des ständigen Aufenthaltes". 18. § 22 erhält folgende Fassung: "§ 22 Anrechnung anderen Dienstes Geleisteter Wehrdienst, auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleisteter Grenzschutzdienst 672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil 1 und Dienst im Zivilschutzkorps werden auf den Zivildienst angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten des eigenmächtigen Verlassens, des schuldhaften Fernbleibens oder der Verweigerung des Dienstes. Zeiten der Verbüßung von Freiheitsstrafen, disziplinarem Arrest, oder Jugendarrest sollen nicht angerechnet werden, wenn sie insgesamt dreißig Tage überstiegen haben." 19. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach der Zahl "14" die Zahl "14 a" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 eingefügt : "5. den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung sowie einen Wechsel ihres Berufes, wenn sie für besondere Aufgaben im Zivildienst vorgesehen sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2)." c) In Absatz 4 werden die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 3 bis 5" und die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Nummern 4 und 5 durch folgende neue Nummer 4 ersetzt: "4. wegen einer der in den §§ 14, 14 a, 15, 15 a bezeichneten Zivildienstausnahmen nicht zum Zivildienst herangezogen werden, solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen." 20. § 23 a wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach dem Wort "Einberufung" die Worte "oder einem Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2" und nach dem Wort "Einberufungsbescheid" die Worte "oder Umwandlungsbescheid" eingefügt. 21. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Dienstpflichtige, die den Zivildienst eigenmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der Verweigerung des Dienstes nachzudienen. Sie sollen die Zeiten nachdienen, in denen sie während des Zivildienstes Freiheitsstrafen oder Jugendarrest verbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage überstiegen haben." 22. In § 25 werden nach dem Wort "Dienstpflichtigen" die Worte "oder für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2" eingefügt. 23. Nach § 25 werden folgende §§ 25 a und 25 b eingefügt: "§ 25 a Unterrichtung und Einführung der Dienstleistenden (1) Die Dienstleistenden sollen zu Beginn ihres Dienstes in Lehrgängen 1. über Wesen und Aufgaben des Zivildienstes sowie über ihre Rechte und Pflichten als Dienstleistende unterrichtet und 2. in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, angemessen eingeführt werden. (2) Mit der Durchführung der in Absatz 1 genannten Lehrgänge können als Dienststellen anerkannte Verwaltungen und Verbände, denen Dienststellen angehören, mit ihrem Einverständnis beauftragt werden. Werden Stellen der Länder beauftragt, so handeln diese im Auftrag des Bundes. Die Kosten der Lehrgänge werden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 erstattet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können Verbänden, denen Dienststellen angehören, die Kosten in angemessenem Umfang erstattet werden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann einheitliche Erstattungssätze festsetzen. § 25 b Staatsbürgerliche Rechte Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt." 24. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2. 25. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort "Anordnungen" die Worte "des Direktors des Bundesamtes," eingefügt. 26. Nach § 30 wird folgender § 30 a eingefügt: "§ 30 a Pflichten des Vorgesetzten Der Vorgesetzte hat für die ihm unterstellten Dienstleistenden zu sorgen. Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht. Dienstliche Anordnungen darf er nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen." 27. § 31 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Dienstliche Unterkunft, Gemeinschaftsverpflegung". b) In Satz 1 werden nach dem Wort "ist" die Worte "auf dienstliche Anordnung" eingefügt und das Wort "Gemeinschaftsunterkunft" durch die Worte "dienstliche Unterkunft" ersetzt. c) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaftsunterkunft" durch die Worte "dienstliche Unterkunft" ersetzt. 28. In § 32 Abs. 2 wird das Wort "Gemeinschaftsunterbringung" durch die Worte "dienstliche Unterbringung" ersetzt. 29. § 35 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "finden" ein Komma und die Worte "soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt," eingefügt. Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 673 l>) Nach Absatz 1 wird lolgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Einern Dienst leistenden kann nach einer Dienstzeit von sechs Monaten der Sold der Soldgruppe 2 gewährt werden, wenn seine Eignung, Befähigung und Leistung dies rechtfertigen. Einem üienstleistenden, der Sold nach Soldgruppe 2 erhält, kann nach einer Dienstzeit von zwölf Monaten bei Eignung, Befähigung und Leistung der Sold der Soldgruppe 3 gewährt werden. Der Bundesminister für Arbeil: und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Sätze 1 und 2." c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8; in dem neuen Absatz 5 werden die Worte "Absatzes 3" durch die Worte "Absatzes 4" ersetzt. d) Dem neuen Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "§ ,51 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung." 30. Nach § 36 wird lolgender § 36 a eingefügt: "§ 36 a Staatsbürgerlicher Unterricht. Die Dienstleistenden erhalten staatsbürgerlichen Unterricht. Dabei darf die Behandlung politischer Fragen nicht, auf die Darlegung einer einseitigen Meinung beschränkt werden. Das Gesamtbild des Unterrichts ist so zu gestalten, daß die Dienstleistenden nicht zugunsten oder zuungunsten einer bestimmten politischen Richtung beeinflußt werden." 31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes vom 23. Januar 1963 (Bundes-gesetzbl. I S. 57)" durch die Worte "zuletzt geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz -KOV vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284)" ersetzt, 32. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "Muste-rungs- oder Einberufungsbescheides" durch die Worte "Musterungsbescheides, eines Einberufungsbescheides oder eines Umwandlungsbescheides nach § 19 Abs. 2" ersetzt. b) In Absatz 1 Nr. 4 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Einberufungsbescheid" die Worte "oder der Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2" eingefügt. c) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Zahl "15" durch die Zahlen "14 a, 1.5, 15 a" ersetzt. d) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Zeitpunkt" die Worte "oder nach der Umwandlung nach § 19 Abs. 2" eingefügt. 33. § 51 a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte "Abs. 4 und 7" durch die Worte "Abs. 5 und 8" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Zahl "4" durch die Zahl "5" ersetzt. 34. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "von zwei Wochen" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Worte "die Freiheitsstrafe bis auf eine Woche ermäßigen oder" gestrichen. 35. In § 71 Abs. 3 werden die Worte "vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379), geändert durch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. IS. 17)," gestrichen. 36. In § 73 werden hinter dem Wort "Einberufungsbescheid" die Worte "oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2" eingefügt. 37. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Widerspruch gegen den Einberu-fungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß er unter gleichzeitiger Vorlage eines Bescheides über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz erhoben ist. Der Widerspruch gegen den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung." b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Einberufungsbescheid" ein Komma und die Worte "den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2" eingefügt. 38. In § 77 werden die Worte "Satz 2, 3" durch die Worte "und § 5 a" ersetzt. In § 79 Nr. 5 wird die Zahl "2" durch die Zahl "4" ersetzt. In § 81 Abs. 1 und 2 werden die Worte "Abs. 4 und 7" durch die Worte "Abs. 5 und 8" ersetzt. 35, 38. 39. 40. 41. 39. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "1. das Arbeitsplatzschutzgesetz mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung und der von diesem bestimmten Stelle der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und die von diesem bestimmte Stelle treten, 2. das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe, daß in § 23 an die Stelle des Bundesministers der Verteidigung der Bundesminister für Arbeit, und Sozialordnung tritt." 674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I 42. § 82 wird gestrichen. § 27 des Wehrpflicht-geselzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) bleib! unberührt. Artikel 2 Änderung des Wehrpflichtgesetzes Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Satz 1, § 25 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "zivilen Ersatzdienst" durch das Wort. "Zivildienst" ersetzt. 2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Wehrpflichtige, die den Wehrdienst eigenmächtig verlassen oder ihm schuldhaft fernbleiben oder sich weigern, ihren Dienst zu verrichten, haben die Zeiten der Abwesenheit vom Dienst oder der Verweigerung des Dienstes nach-zudienen. Wehrpflichtige sollen die Zeiten nachdienen, in denen sie während des Wehrdienstes Freiheitsstrafen, disziplinaren Arrest oder Jugendarrest, verbüßt haben, wenn diese Zeiten insgesamt dreißig Tage überstiegen haben." 3. § 13 a erhält folgende Fassung: "§ 13 a Zivilschutz oder Katastrophenschutz (1) Wehrpflichtige, die sich mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre zum Dienst als Flelfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivil schütz oder Katastrophenschutz mitwirken. Der Bundesminister des Innern oder der nach § 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 776) zuständige Bundesminister und der Bundesminister der Verteidigung vereinbaren jeweils die Zahl, bis zu der eine solche Freistellung möglich ist, unter angemessener Berücksichtigung des Personalbedarfs der Bundeswehr, des Zivilschutzes und des Katastrophenschutzes. Dabei kann auch nach Jahrgängen, beruflicher Tätigkeit und Ausbildungsstand unterschieden sowie die Zustimmung des Kreiswehrersatzamtes vorgesehen werden. (2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Wehrersatzbehörde das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst anzuzeigen." 4. § 24 Abs. 5 erhält folgende Fassung: "(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13 a nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung. " 5. § 28 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 6. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "herangezogen" die Worte "oder nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt" eingefügt. b) Nummer 9 erhält folgende Fassung: "9. wenn er gemäß § 13 a der zuständigen Behörde für den Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz im Zeitpunkt der Einberufung zur Verfügung stand und ohne die Einberufung hierfür weiterhin verfügbar sein würde." 7. § 33 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Widerspruch unter Vorlage eines Bescheides über die Unabkömmlichstellung oder über die mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens zehn Jahre eingegangene Verpflichtung zum Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz eingelegt und dieser Bescheid von dem zuständigen Kreiswehrersatzamt geprüft ist." 8. In § 50 Abs. 1 wird Nummer 3 gestrichen. Die Nummern 4 bis 7 werden Nummern 3 bis 6. Artikel 3 Änderung des Bundesbeamtengesetzes Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1288), wird wie folgt geändert: In § 36 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 angefügt: "6. den Bundesbeauftragten für den Zivildienst,". Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Die Besoldungsordnung B der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt geändert durch das Erste Bundes-besoldungserhöhungsgesetz vom 17. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S, 2001), wird wie folgt geändert: Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1973 675 In der Besoldungsgruppe B 3 wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Bundesamtes für den Zivildienst" und in der Besoldungsgruppe B 6 die Amtsbezeichnung "Bundesbeüultragter für den Zivildienst" eingefügt. Artikel 5 Bereinigung anderer Vorschriften Soweit in anderen Vorschriften mit Bezug auf den Zivildienst Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses Gesetzes. Artikel 6 Neufassung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Artikel 7 Einschränkung von Grundrechten Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) sowie das Petitionsrecht (Artikel 17 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. Artikel 8 Übergangsvorschrift Bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a wird das Zivildienstgesetz, soweit es nach seinen Vorschriften von dem Bundesamt für den Zivildienst auszuführen ist, vom Bundesverwaltungsamt ausgeführt. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben des Direktors des Bundesamtes für den Zivildienst werden bis dahin von dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wahrgenommen. Die Aufgaben nach § 4 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 7 werden bis zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrgenommen. Artikel 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, § 2 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 4 Buchstabe a jedoch am ersten Tag des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 25. Juni 1973 Der Bundespräsident Heinemann Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Arendt Der Bundesminister des Innern Hans-Dietrich Genscher Der Bundesminister der Verteidigung Georg Leber