Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1973  Nr. 95 vom 20.11.1973  - Seite 1676 bis 1677 - Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge

Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge 1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1973, Teil I Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge Vom 19. November 1973 Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3, des § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 17 Nr. 2 des Energiesicherungsgesetzes vom 9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1585) verordnet die Bundesregierung: §1 Am 25. November sowie am 2., 9. und 16. Dezember 1973 dürfen Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb und motorgetriebene Luftfahrzeuge in der Zeit von 3.00 bis 3.00 Uhr des jeweils folgenden Tages nicht benutzt werden. §2 (1) § 1 ist nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Fahrzeuge 1. im Dienst der Behörden und Dienststellen im Bereich der inneren Sicherheit sowie von den in ihrem Auftrag tätigen Personen, im Dienst der Bundeswehr, der Streitkräfte der nichtdeutschen Vertragstaaten des Nordatlantik-Vertrages, der auf Grund dieses Vertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, der Bundesbahn, der Bundespost oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden, 2. im Zivilschutz einschließlich des Katastrophen-Schutzes und Rettungsdienstes oder regelmäßig bei Unglücksfällen, zur Krankenbeförderung, von Ärzten im Einsatz oder im Pannenhilfs- und Abschleppdienst verwendet werden, 3. von Helfern der Organisationen und Einrichtungen, die Aufgaben im Sinne der Nummer 2 wahrnehmen, für Fahrten zu und von deren Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen verwendet werden, 4. als sonstige Dienstfahrzeuge des Bundes, der Länder und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder in deren Auftrag verwendet werden, 5. von Diplomaten (rote Aus weise) .Mitgliedern der Handelsvertretungen (weiße Sonderausweise), Mitgliedern von internationalen Organisationen (dunkelrote Sonderausweise), Beruf skonsularbe-amten oder Mitgliedern der Militärmissionen für dienstliche Fahrten verwendet werden, 6. als öffentliche Verkehrsmittel verwendet werden, 7. zur Beförderung von Personen oder Gütern sowie zum Schleppen oder Bugsieren von Schiffen im Rahmen und für Zwecke eines Gewerbebetriebes oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verwendet werden; das Sonntags-Fahrverbot des § 30 der Straßenverkehrsordnung und die hiervon erteilten Ausnahmen bleiben unberührt, 8. als Zug- und Arbeitsmaschinen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für betriebsbedingte Zwecke verwendet werden, 9. von Arbeitnehmern für Fahrten vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zum Arbeitsplatz und zurück sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit verwendet werden, 10. von Inhabern von Betrieben oder von freiberuflich Tätigen, die regelmäßig oder branchenüblich an Sonntagen tätig sind, vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aus in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet werden, 11. von Schwerbeschädigten oder Schwerbehinderten, die wegen einer erheblichen Gehbehinderung auf die Benutzung ihres Kraftfahrzeuges angewiesen sind, verwendet werden, 12. bei Reisen auf dem direkten Wege in die DDR oder nach Berlin (Ost) für die Fahrt vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zur Übergangsstelle oder bei Reisen aus der DDR und Berlin (Ost) von einer Übergangsstelle zum Ort des gewöhnlichen Aufenthalts verwendet werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 5 und 7 bis 12 hat der Führer oder ein anderer Benutzer des Fahrzeuges Polizeibeamten oder zuständigen Personen glaubhaft zu machen, daß die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 9 sind die Voraussetzungen durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft zu machen, aus der sich Name und Anschrift des Arbeitnehmers sowie Ort, Zeit und Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit ergeben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 10 sind von dem Inhaber eines Betriebes die Voraussetzungen durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer oder der zuständigen Verwaltungsbehörde, von dem freiberuflich Tätigen durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen berufsständischen Organisation glaubhaft zu machen. Nr. 95 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1973 § 3 (1) Die Führer von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t dürfen auch unter günstigsten Umständen a) auf Autobahnen (Zeichen 330) nicht schneller als 100 km/h b) auf anderen Straßen nicht schneller als 80 km/h fahren. (2) Sind durch Zeichen 274 höhere Geschwindigkeiten als nach Absatz 1 zugelassen oder werden solche durch Zeichen 380 empfohlen, so gelten diese Verkehrszeichen für die Dauer dieser Verordnung nicht. Gelten nach der Straßenverkehrsordnung oder nach deren Zeichen niedrigere Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) oder Richtgeschwindigkeiten (Zeichen 380) als nach Absatz 1, so sind diese zu beachten. (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unberührt und gelten entsprechend. Die in Absatz 1 und 2 genannten Zeichen sind die der Straßenverkehrsordnung. §4 Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 ein dort, bezeichnetes Fahrzeug verwendet, 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine der Glaubhaftmachung dienende Erklärung nicht abgibt, oder entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 eine Bescheinigung auf Verlangen nicht vorlegt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 eine dort festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 14 des Energiesicherungsgesetzes, die nach dem Wirtschaf tsstrafgesetz 1954 geahndet wird. §5 Zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 4 sind, 1. soweit Zuwiderhandlungen nach § 4 Nr. 1 und 2 bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs vom Bundesgrenzschutz oder der Zollverwaltung festgestellt werden, die Grenzschutzämter, 2. im übrigen die für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes gilt. §6 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Energiesicherungsgesetzes auch im Land Berlin. §7 Diese Verordnung tritt am 24. November 1973 in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 6 Monaten außer Kraft. Bonn, den 19. November 1973 Der Bundeskanzler Brandt Der Bundesminister für Wirtschaft Friderichs