Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1975  Nr. 44 vom 22.04.1975  - Seite 957 bis 958 - Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten - 6. BImSchV)

Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten – 6. BImSchV) Bundesgesetzblatt 957 Teill Z1997A 1975 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1975 Nr. 44 Tag Inhalt Seite 12. 4. 75 Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten — 6. BImSchV) 957 15. 4. 75 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gewerbsmäßige Veranstaltung un- bedenklicher Spiele................................................................. 959 7103-4 16. 4. 75 Zweite Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes................. 960 2032-1-8 14. 4. 75 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes..................................... 962 Sechste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Fachkunde und Zuverlässigkeit der Immissionsschutzbeauftragten — 6. BImSchV) Vom 12. April 1975 Auf Grund des § 55 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-desgesetzbl. I S. 721, 1193), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesge-setzbl. I S. 1942), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Voraussetzung der Fachkunde (1) Die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, soweit nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 gegeben sind, 1. den Abschluß eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder Physik an einer Hochschule (insbesondere der Abschluß eines Studiums auf dem Gebiet der Umwelttechnik) und 2. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlagen, für die der Immissionsschutzbeauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes vergleichbar sind; nach Abschluß eines Hochschulstudiums auf dem Gebiet der Umwelttechnik genügt eine einjährige praktische Tätigkeit. (2) Die Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 2 müssen sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung insbesondere auf 1. Verfahrens- und Aufbautechnik, 2. Verfahren zur Messung, Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen, 3. umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen, 4. Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung von Reststoffen sowie Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung von Erzeugnissen und 5. Vorschriften des Immissionsschutzrechts erstrecken. §2 Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen (1) Soweit im Einzelfall eine sachgemäße Erfüllung der in § 54 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bezeichneten Aufgaben gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers als Voraussetzung der Fachkunde des Immissions-schutzbeauffragten anerkennen: 1. eine technische Fachschulausbildung oder die Qualifikation als Meister auf einem Fachgebiet, dem die Anlage hinsichtlich ihrer Herstellung oder ihres Betriebs zuzuordnen ist, und 2. während einer vierjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, sofern zwei Jahre lang Aufgaben der in § 54 des Bundes-Immissionsschutz- 958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I gesetzes bezeichneten Art für den Betreiber verantwortlich wahrgenommen worden sind; nach Abschluß einer zweijährigen technischen Fachschulausbildung genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit. (2) Absatz 1 gilt nur für die Bestellung eines betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten. §3 Ausbildung in anderen Fachgebieten Die zuständige Behörde kann die Ausbildung in anderen als den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Fachgebieten als ausbildungsmäßige Voraussetzung der Fachkunde anerkennen, wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als gleichwertig anzusehen ist. §4 Anrechnung von Aus- und Weiterbildung Eine Ausbildung oder Weiterbildung auf dem Gebiet des Immissionsschutzes kann die zuständige Behörde auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu einem Jahr anrechnen; die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Lehrgang für Immissionsschutzbeauftragte ist auf die Dauer der praktischen Tätigkeit anzurechnen. §5 Zuverlässigkeit (1) Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfordert, daß der Immissionsschutzbeauftragte auf Grund Bonn, den 12. April 1975 seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte 1. wegen Verletzung der Vorschriften a) über die Regelung gemeingefährlicher Delikte, b) des Immissionsschutz- oder Strahlenschutz-rechts, des Abfall- oder Wasserrechts, des Natur- oder Landschaftsschutzrechts, c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Seuchenrechts, d) des Arbeitsschutzrechts mit einer Strafe oder Geldbuße belegt worden ist, 2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstaben b bis d verstoßen hat oder 3. seine Verpflichtungen als Immissionsschutzbeauftragter nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder als Betriebsbeauftragter nach anderen Vorschriften verletzt hat. §6 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Der Bundesminister des Innern Maihofer