Fünfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
undesgesetzblatt
2951
Teill
Z1997 A
1975
Ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 1975
Nr. 135
Tag
28 11. 75
1 12. 75
26 11.75
28 11. 75
Inhalt Seite
Fünfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ................ 2951
96-1-2
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen
Köln /Bonn * ........................................................................ 2953
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1 des hessischen Gesetzes über die Vergnügungs teuer vom 14. März 1956 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15. Juli 1970)...................................................................... 2960
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 9 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 5 des GüferkraftVerkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 22. Dezember 1969 und 6. August 1975) ............................................................ 2960
9241-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 70 .................................................... 2961
Verkündungen im Bundesanzeiger .................................................. 2961
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 2962
Fünfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Vom 28. November 1975
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 15 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (8. Änderungsgesetz) vom 30. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2679), wird nach Anhörung des Beratenden Ausschusses nach § 32 a des Luftverkehrsgesetzes und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2117), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 445), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 werden folgende §§ IIa und IIb eingefügt:
"§ IIa
Flüge ziviler Luftfahrzeuge mit Überschallgeschwindigkeit (größer als Mach 1) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagt.
§ Hb
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen von dem Verbot nach § IIa zulassen, sofern sichergestellt ist, daß bei Flügen mit Überschallgeschwindigkeit ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist.
(2) Die Ausnahmen können bedingt oder befristet zugelassen und mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere können bestimmte Flughöhen und Flugstrecken und sofern Start oder Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung beabsichtigt sind bestimmte Flugplätze vorgeschrieben werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben; sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nachträglich nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
(3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchszwecken mit Überschallgeschwindigkeit über Absatz 1 hinausgehend auch dann zugelassen werden, wenn der Flug dazu dienen soll, den Nachweis dafür zu erbringen, daß ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist. Die Ausnahme wird nur erteilt, wenn Versicherungsschutz in Höhe der nach § 37 des Luftverkehrs-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
gesetzes für die Haftung des Luftfahrzeughalters geltenden Summen für Personen- oder Sachschäden, die durch den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht werden, nachgewiesen ist."
2. In § 43 werden nach Nummer 17 folgende Nummern 17 a und 17 b eingefügt:
"17 a. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 11 a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit ausführt oder als Halter anordnet oder zuläßt;
17 b. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs einer vollziehbaren Auflage nach § IIb Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt;".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. IS. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. November 1975
Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle
Der Bundesminister des Innern W. Maihofer