Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 53 vom 15.05.1976  - Seite 1186 bis 1191 - Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung - HFIV)

Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung – HFIV) 1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch (Hackfleisch-Verordnung — HF1V) Vom 10. Mai 1976 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben a und c, des § 10 Abs. 1 und des § 19 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 und Nr. 4 Buchstaben a und b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen nachstehend bezeichneter Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, sofern sich diese Erzeugnisse ganz oder teilweise in rohem Zustand befinden: 1. Zerkleinertes Fleisch wie Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, geschnetzeltes Fleisch, 2. Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wie Fleischklöße, Fleischklopse, Frikadellen, Boulet-ten, Fleischfüllungen, 3. Bratwürste sowie zur Abgabe an Verbraucher bestimmte Rohwurst- und Brühwursthalbfabrikate und Fleischbräte, 4. zerkleinerte Innereien wie Leberhack sowie Erzeugnisse, die unter Verwendung von zerkleinerten Innereien hergestellt sind, 5. Fleischzuschnitte wie Steaks, Filets, Schnitzel, die mit Mürbeschneidern oder Geräten ähnlicher Wirkung behandelt worden sind, 6. Schaschlik und in ähnlicher Weise hergestellte Erzeugnisse aus gestückeltem Fleisch oder gestückelten Innereien auf Spießen. Erzeugnisse, die in den Nummern 1 bis 6 genannte, ganz oder teilweise rohe Erzeugnisse als Anteile enthalten, stehen diesen Erzeugnissen gleich. (2) Diese Verordnung gilt auch für das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen folgender Vor- oder Zwischenprodukte: 1. Gewürfeltes oder in ähnlicher Weise gestückeltes Fleisch zur Herstellung von Hackfleisch und Schabefleisch, auch in zubereiteter Form, 2. zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Fleischklößen, Fleischklopsen, Frikadellen, Bouletten, Fleischfüllungen und ähnlichen Erzeugnissen, 3. zerkleinertes Fleisch zur Herstellung von Bratwürsten. Auf andere Vor- oder Zwischenprodukte der Verarbeitung von Fleisch zu Fleischerzeugnissen ist diese Verordnung nicht anzuwenden. (3) Als nicht mehr roh im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen: 1. Erzeugnisse, die einer Hitzebehandlung unterworfen worden sind, die eine vollständige Eiweiß-koagulierung in allen Teilen bewirkt hat (Durcherhitzung) ; 2. Erzeugnisse, die einem abgeschlossenen Pökelungsverfahren mit Umrötung, auch in Verbindung mit Trocknung oder Räucherung, bei Rohwursterzeugnissen mit Fermentation (Reifung), unterworfen worden sind; 3. Erzeugnisse, die einer Trocknung oder Räucherung unterworfen worden sind und deren Wasseraktivität (aw-Wert) 0,90 nicht überschreitet; 4. zerkleinertes Fleisch, das zur Verlängerung der Haltbarkeit in saure gewürzhaltige Aufgüsse (Beizen) eingelegt worden ist. § 2 Verbote zum Schutze der Gesundheit (1) Erzeugnisse nach § 1, denen Nitritpökelsalz zugesetzt worden ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (2) Hackfleisch und zubereitetes Hackfleisch aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch dürfen nicht an Verbraucher abgegeben werden. Die sonstigen Erzeugnisse nach § 1, die ganz oder teilweise aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch hergestellt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unmittelbar nach der Herstellung nach § 3 tiefgefroren worden sind. § 3 Tiefgefrorene Erzeugnisse (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen in gefrorenem Zustand nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer mittleren Geschwindigkeit von mindestens einem Zentimeter in der Stunde auf eine Kerntemperatur von mindestens — 18 °C tiefgefroren und vor oder unmittelbar nach dem Tiefgefrieren in hygienisch einwandfreie Packungen abgefüllt worden sind. Die Packungen müssen, gegebenenfalls unter Evakuierung, allseitig fest verschlossen sein. Das Material der Packungen muß ausreichend widerstandsfähig gegen mechanische Einwirkungen und weitgehend wasserdampf- und luftundurchlässig sein und eine Kälteverträglichkeit bis zu — 40 °C aufweisen. Nr. 53 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1187 (2) Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, das aus ganz oder teilweise aufgetautem Fleisch hergestellt worden ist, darf tiefgefroren nicht in den Verkehr gebracht werden. § 4 Temperaturanforderungen (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen nur in Räumen und Einrichtungen gelagert und befördert werden, deren Innentemperatur -|- 4 °C nicht überschreitet. Hiervon abweichend darf eine zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher bereitgestellte Menge dieser Erzeugnisse in Verkaufseinrichtungen, deren Innentemperatur -|- 7 °C nicht überschreitet, aufbewahrt werden. (2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen nur so gelagert und befördert werden, daß ihre Temperatur — 18 °C nicht überschreitet. Beim Be- und Entladen von Transportmitteln und beim Vorrätighalten zum Verkauf darf kurzfristig eine Temperaturerhöhung bis auf — 15 °C eintreten. § 5 Fristen für das Inverkehrbringen (1) Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 dürfen nur am Tage ihrer Herstellung, Bratwurst auch am folgenden Tag, in den Verkehr gebracht werden. Vor- und Zwischenprodukte nach § 1 Abs. 2 Satz 1 müssen am Tage ihrer Herstellung oder am folgenden Tag verarbeitet werden. Für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung mit einer über 24 Uhr hinausgehenden Geschäftszeit enden die festgesetzten Fristen mit dem Ablauf dieser Geschäftszeit. (2) Absatz 1 gilt nicht, für Erzeugnisse, die nach § 3 tiefgefroren sind. Die Frist für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse darf drei Monate vom Tage der Herstellung an nicht überschreiten. (3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Fristen sind die dort genannten Erzeugnisse unverzüglich einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zu unterwerfen oder zum Genuß für Menschen unbrauchbar zu machen. Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, bei deren Lagerung und Beförderung die in § 4 genannten Temperaturanforderungen nicht eingehalten worden sind. Tiefgefrorene Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch hergestellt worden sind, dürfen nur einer Behandlung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 unterworfen werden. § 6 Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung (1) Zur Herstellung von Hackfleisch (Gehacktes, Gewiegtes, Mett) darf nur sehnenarmes oder grob entsehntes Skelettmuskelfleisch ohne jeden Zusatz verwendet werden, das außer Kälteanwendung keinem Behandlungsverfahren unterworfen worden ist. Zubereitetes Hackfleisch wie Hackepeter oder Thüringer Mett darf außer Speisesalz, Zwiebeln und Gewürzen keine Zusätze enthalten. Der Fettgehalt darf bei Rinderhackfleisch nicht mehr als 20 vom Hundert, bei Schweinehackfleisch nicht mehr als 35 vom Hundert und bei Mischungen von Schweinehackfleisch und Rinderhackfleisch nicht mehr als 30 vom Hundert betragen. (2) Zur Herstellung von Schabefleisch (Beefsteakhack, Tatar) darf nur sehnen- und fettgewebsarmes (schieres) Skelettmuskelfleisch von Rindern ohne jeden Zusatz verwendet werden, daß außer Kälteanwendung keinem Behandlungsverfahren unterworfen worden ist. Der Fettgehalt von Schabefleisch darf nicht mehr als 6 vom Hundert betragen. (3) Kopffleisch, Beinfleisch, Fleisch der Schnittstellen zwischen Kopf und Hals sowie der Stichstelle, Zwerchfellmuskulatur, Bauchmuskulatur, Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen oder Sehnen abgetrenntes Fleisch dürfen zur Herstellung von Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, oder geschnetzeltem Fleisch nicht verwendet werden. Knochenputz oder mittels Separatoren von Knochen abgetrenntes Fleisch darf auch zur Herstellung von sonstigen Erzeugnissen nach § 1 nicht verwendet werden. (4) Der Fleischanteil von Fleischklößen, Fleischklopsen, Frikadellen, Bouletten, Fleischfüllungen und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muß, sofern er nicht aus Hackfleisch oder Schabefleisch, auch zubereitet, besteht, in der ge-weblichen Zusammensetzung grob entsehntem Skelettmuskelfleisch entsprechen. Bei ausreichender Kenntlichmachung dürfen zur Herstellung dieser Erzeugnisse auch gepökeltes, geräuchertes oder wie Brühwurstbrät fein zerkleinertes Fleisch verwendet werden. (5) Erzeugnisse, deren Zusammensetzung nicht den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht, dürfen unter den dort aufgeführten oder gleichsinnigen Bezeichnungen nicht, in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 nicht ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht werden. § 7 Kennzeichnung (1) Erzeugnisse nach § 1, die in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, sind nach Absatz 2 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, die als zubereitete Speisen von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 zweiter Halbsatz im Rahmen der Selbstbedienung verzehrsfertig hergerichtet abgegeben werden. Zur Kennzeichnung verpflichtet ist derjenige, der die Erzeugnisse unter seinem Namen oder seiner Firma in den Verkehr bringt. Die Kennzeichnung ist auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift an einer in die Augen fallenden Stelle vorzunehmen. Bei der Abgabe von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 2 genügt es, wenn die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sind. 1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I (2) Die Kennzeichnung muß enthalten 1. die Bezeichnung des Erzeugnisses; außerdem die Tierart, von der das verwendete Fleisch stammt, soweit sich diese nicht aus der Bezeichnung ergibt; wird ein Erzeugnis unter einer Phantasiebezeichnung in den Verkehr gebracht, so sind die Art des Erzeugnisses und die Tierart, von der das verwendete Fleisch stammt, anzugeben; 2. das Gewicht des Fleisches oder des Fleischbrätes oder das Gewicht des Fleischanteils einschließlich des Fleischbrätes zur Zeit der Abpackung; bei Erzeugnissen, die andere Bestandteile als Fleisch oder Fleischbrät enthalten, außerdem das Gewicht des Gesamtinhaltes; 3. a) bei nicht tiefgefrorenen Erzeugnissen unver- schlüsselt nach Tag und Monat den Zeitpunkt der Herstellung durch die Angabe "hergestellt am ..." sowie die Angabe "sofort verbrauchen"; b) bei tiefgefrorenen Erzeugnissen unverschlüsselt nach Tag, Monat und Jahr den Zeitpunkt der Herstellung und den Zeitpunkt, bis zu dem das Erzeugnis tiefgefroren haltbar ist, durch die Angabe "hergestellt am ..., bei — 18 °C haltbar bis ..." sowie die Angabe "nach dem Auftauen sofort verbrauchen"; 4. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird. (3) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 nicht in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen in den Verkehr gebracht, so sind sie mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 auf Schildern, auch Preisschildern, die neben der Ware anzubringen oder aufzustellen sind, zu kennzeichnen. (4) Werden Erzeugnisse nach § 1 Abs. 2 nicht in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen in den Verkehr gebracht, so sind sie mit den Angaben nach Absatz 2 auf einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier zu kennzeichnen. § 8 Reinigung der Geräte Zur Herstellung von Erzeugnissen nach § 1 verwendete Zerkleinerungsvorrichtungen und sonstige Geräte müssen täglich mindestens mittags und abends, bei kontinuierlicher Benutzung nach jeder Betriebszeit, gründlich gereinigt werden. Zur Reinigung dieser Geräte muß heißes Trinkwasser verwendet werden. Nach Anwendung von Reinigungs-und Desinfektionsmitteln müssen die Geräte vor ihrer Wiederbenutzung sorgfältig mit Trinkwasser nachgespült werden. § 9 Herstellerbetriebe (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 12 bis 15 nur hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden in 1. Fleischereibetrieben, Fleischwarenfabriken und ähnlichen fleischverarbeitenden Betrieben, 2. Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen der in Nummer 1 genannten Betriebe, 3. Einzelhandelsbetrieben oder deren Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen, sofern das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen unter den in § 10 genannten Voraussetzungen erfolgt und die Anforderungen nach § 11 erfüllt sind. (2) Tiefgefrorene Erzeugnisse dürfen auch in anderen als in Absatz 1 genannten Lebensmittelbetrieben gelagert, befördert und in den Verkehr gebracht werden. § 10 Personelle Voraussetzungen (1) In Betrieben nach § 9 Abs. 1 dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur unter der Aufsicht einer in dem Betrieb hauptberuflich tätigen sachkundigen Person hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Als sachkundig sind anzusehen 1. Meister im Fleischerhandwerk; 2. Personen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 der Handwerksordnung im Fleischerhandwerk erfüllen; 3. Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Fleischer, die in mindestens dreijähriger Gesellen- oder gleichwertiger praktischer Tätigkeit in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 zumindest mit der Herstellung und Behandlung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Erzeugnisse beschäftigt gewesen sind. (2) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person bedarf es nicht für das Behandeln oder die Abgabe von Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 durch folgende Personen mit abgeschlossener Ausbildung: 1. Fleischer; 2. Verkäufer oder Verkäuferinnen im Fleischerhandwerk; 3. Verkäufer oder Verkäuferinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmittelein-zelhandel, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben. Im Land Berlin stehen den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im Fleischerhandwerk, den in Satz 1 Nr. 3 genannten Personen Gewerbegehilfen oder Gewerbegehilfinnen im sonstigen Lebensmittelhandwerk oder im Lebensmitteleinzelhandel gleich. (3) Der Aufsicht durch eine sachkundige Person bedarf es außerdem nicht für das Herstellen von 1. Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, oder Geschnetzeltem aus hierfür bestimmten Fleisch, das in einem Betrieb nach § 9 Abs. 1 unter der Aufsicht einer dort hauptberuflich tätigen sachkundigen Person ausgewählt worden ist, Nr. 53 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1189 2. Fleischzuschnitten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 3. Schaschlik und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher, sofern die Herstellung durch Personen nach Absatz 2 Nr. 1 vorgenommen wird. Diesen stehen Personen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 gleich, die gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis erbracht haben, daß sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben und mit den Vorschriften vertraut sind, die bei der Herstellung und der Behandlung der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Erzeugnisse zu beachten sind. § 11 Anforderungen an Räume und Einrichtungen In den in § 9 Abs. 1 Nr. 3 genannten Betrieben dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur in einer räumlich abgesonderten Frischfleisch-Abteilung hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden; das gleiche gilt für die in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Betriebe, wenn in diesen Betrieben neben Frischfleisch und Fleischerzeugnissen unverpackt auch andere Lebensmittel oder Waren in den Verkehr gebracht werden. Als räumlich abgesondert gelten Abteilungen, die durch Trennwände abgeteilt oder mit in ihrer Wirksamkeit gleichwertigen Anlagen, Einrichtungen oder Vorkehrungen wie Glasschürzen oder überdruckanlagen ausgestattet sind. Abweichend hiervon dürfen Erzeugnisse zur Selbstbedienung auch aus Verkaufskühlmöbeln abgegeben werden; für die Herstellung und Behandlung von Erzeugnissen, die zur Abgabe in dieser Form bestimmt sind, genügt ein vom Verkaufsraum abgesonderter, hierfür sachgemäß eingerichteter Raum. Der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf es nicht für das Inverkehrbringen von tiefgefrorenen Erzeugnissen. Dieser Voraussetzungen bedarf es ferner nicht, wenn ein Betrieb nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 zur Selbstbedienung bestimmte Erzeugnisse abgabefertig verpackt an seine Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen oder vertraglich gebundenen Einzelhandelsgeschäfte liefert und sichergestellt ist, daß innerhalb der in § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen nicht abgegebene Erzeugnisse unverzüglich zur Durchführung einer Behandlung nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 in den Betrieb zurückbefördert werden. § 12 Herstellung und Abgabe durch Gaststätten (1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen Erzeugnisse nach § 1 nur zum Zwecke der Abgabe als verzehrsfertig hergerichtete Speisen hergestellt und behandelt werden. Die Betriebe und Einrichtungen müssen über einen Gastraum und eine räumlich abgetrennte, dem Publikumsverkehr nicht zugängliche Kochküche verfügen, deren Einrichtung eine sachgerechte Behandlung der Erzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewährleistet. (2) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 nicht erfüllen, dürfen Erzeugnisse nach § 1 nicht hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für das Behandeln und Inverkehrbringen von Fleischklopsen, Bouletten, Frikadellen, Bratwürsten, Schaschlik und ähnlichen Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, sofern diese Erzeugnisse vor der Abgabe zum Verzehr nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Nr. 1 durcherhitzt werden; die Erzeugnisse müssen von einem in § 9 Abs. 1 genannten Betrieb, tiefgefrorene Erzeugnisse können auch von anderen Betrieben bezogen worden sein. § 13 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen auf Märkten (1) Erzeugnisse nach § 1 dürfen in Markthallen, auf Märkten aller Art, Messen, Ausstellungen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen, auf Straßen und öffentlichen Plätzen nicht hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot gilt nicht für das Behandeln und Inverkehrbringen von tiefgefrorenen Erzeugnissen sowie für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung; § 12 bleibt unberührt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen in Betrieben des Reise- und Marktgewerbes die in § 12 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Erzeugnisse unter den dort genannten Bedingungen behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sofern die Abgabe aus festen Verkaufsständen, Verkaufswagen oder Verkaufsanhängern erfolgt, deren Einrichtungen eine sachgerechte Behandlung der Erzeugnisse gewährleistet. Dies gilt auch für Verkaufseinrichtungen, die von Betrieben nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 zum Inverkehrbringen der in § 12 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Erzeugnisse eigener Herstellung aus Anlaß von Volksfesten vorübergehend betrieben werden. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllen, sowie für Betriebe des Reise- und Marktgewerbes im Einzelfall für das Herstellen von Erzeugnissen, die in diesen Betrieben abgegeben werden dürfen, auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot in Absatz 1 zulassen, soweit gesundheitliche und hygienische Bedenken nicht entgegenstehen. Die Zulassung setzt voraus, daß 1. die Erzeugnisse unmittelbar nach ihrer Herstellung durcherhitzt werden, 2. die Herstellung unter Aufsicht einer nach § 10 Abs. 1 sachkundigen, in dem Betrieb hauptberuflich tätigen Person erfolgt, 3. der Betrieb über einen räumlich abgetrennten Herstellungsraum und über einen dem Publikumsverkehr nicht zugänglichen Raum für das Durcherhitzen der Erzeugnisse verfügt und 4. die Einrichtung dieser Räume eine sachgerechte Behandlung der Erzeugnisse von der Herstellung bis zur Abgabe gewährleistet. 1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Die Zulassung kann von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder aus hygienischen Gründen erforderlich ist. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn eine zu ihrer Erteilung erforderliche Voraussetzung nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich weggefallen oder eine mit ihr verbundene Auflage nicht eingehalten ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu setzenden angemessenen Frist abgeholfen wird. § 14 Abgabe im Rahmen der Selbstbedienung (1) Im Rahmen der Selbstbedienung dürfen Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 nur in Packungen oder Behältnissen abgegeben werden, die einen ausreichenden Schutz vor einer nachteiligen Beeinflussung gewährleisten; abweichend davon dürfen verzehrsfertig hergerichtete Erzeugnisse im Rahmen der von Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur Selbstbedienung angebotenen zubereiteten Speisen auch in Umhüllungen abgegeben werden, die diesen Anforderungen genügen. (2) Erzeugnisse nach § 1 dürfen nicht über Warenautomaten in den Verkehr gebracht werden. § 15 Besondere Abgabebeschränkungen In nach § 2 Abs. 1 der Freibank-Fleischverordnung vom 30. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1178) zugelassenen Betrieben oder Einrichtungen dürfen nur in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bezeichnete Erzeugnisse hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht, werden. § 16 Straftaten (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Erzeugnisse, denen Nitritpökelsalz zugesetzt worden ist, oder entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Hackfleisch oder zubereitetes Hackfleisch aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch an Verbraucher abgibt oder entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse aus Geflügelfleisch oder Wildfleisch, die nicht tiefgefroren sind, in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 gefrorene Erzeugnisse, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, oder entgegen § 3 Abs. 2 Hackfleisch oder Schabefleisch aus aufgetautem Fleisch tiefgefroren in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Erzeugnisse lagert, befördert oder aufbewahrt, ohne die vorgeschriebenen Temperaturen einzuhalten, oder entgegen § 4 Abs. 2 tiefgefrorene Erzeugnisse so lagert oder befördert, daß ihre Temperatur die festgesetzten Werte überschreitet, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten Fristen in den Verkehr bringt oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Erzeugnisse nach Ablauf der dort festgesetzten Frist verarbeitet oder 5. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 oder 3 Erzeugnisse, deren Frist für das Inverkehrbringen abgelaufen ist, oder entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Erzeugnisse, deren Temperatur die in § 4 festgesetzten Werte überschritten hat, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise behandelt oder unbrauchbar macht. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 6 Abs. 5 1. Erzeugnisse, deren Zusammensetzung den Anforderungen des § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Satz 1 nicht entspricht, in den Verkehr bringt oder 2. Erzeugnisse nach § 6 Abs. 4 Satz 2 ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt. Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. § 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Zerkleinerungsvorrichtungen oder sonstige Geräte nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise reinigt, 2. Erzeugnisse a) entgegen § 9 Abs. 1 in dazu nicht befugten Betrieben, b) entgegen § 10 Abs. 1 nicht unter der Aufsicht einer hauptberuflich tätigen sachkundigen Person, c) entgegen § 11 Satz 1 oder 3 nicht in dort vorgeschriebenen Räumen oder Einrichtungen, d) entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, e) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 auf dort genannten Veranstaltungen oder an dort genannten Orten oder f) entgegen § 15 in nach § 2 Abs. 1 der Freibankfleisch-Verordnung zugelassenen Betrieben herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt oder 3. entgegen § 14 Abs. 1 Erzeugnisse nicht in Pak-kungen, Behältnissen oder Umhüllungen abgibt oder entgegen § 14 Abs. 2 Erzeugnisse über Warenautomaten in den Verkehr bringt. Nr. 53 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Mai 1976 1191 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 1, 2, 3 oder 4 Erzeugnisse herstellt, deren Zusammensetzung den dort festge-setzen Anforderungen nicht entspricht oder 2. entgegen § 7 Abs. 1, 2 Erzeugnisse, die in Pak-kungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen in den Verkehr gebracht werden, oder entgegen § 7 Abs. 3 oder 4 Erzeugnisse, die unverpackt in den Verkehr gebracht werden, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet. § 18 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 85), zuletzt geändert durch die Zuckerartenverordnung vom 3. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 493), wird folgender Halbsatz angefügt: "ausgenommen sind Erzeugnisse, die der Kennzeichnungspflicht nach § 7 der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186) unterliegen;". §19 Änderung der Fleisch-Verordnung § 11 der Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1973 (Bundesgesetzblatt I S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), erhält folgende Fassung: Bonn, den 10. Mai 1976 "§11 Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Hackfleisch und Schabefleisch, auch zubereitet, im Sinne der Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1186)." §20 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) auch im Land Berlin. §21 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 619), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), außer Kraft. (2) Die §§6 und 7 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft. (3) Tiefgefrorene Erzeugnisse, die bis zum Inkrafttreten des § 7 hergestellt worden sind, dürfen vom Handel noch drei Monate nach dem Inkrafttreten des § 7 mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Katharina Focke