Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 60 vom 01.06.1976  - Seite 1285 bis 1301 - Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)

Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) Bundesgesetzblatt 1285 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 1. Juni 1976 Nr. 60 Tag Inhalt Seite 24. 5. 76 Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)...................................... 1285 7133-3-2-1, 7133-3-2-2 26. 5. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung ................... 1302 9511-1, 9512-5 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ....................................^.............. 1306 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 1306 Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) Vom 24. Mai 1976 Abschnitt I Abschnitt LI Abschnitt III Abschnitt IV Abschnitt V Abschnitt VI Abschnitt VII Abschnitt VIII Abschnitt IX Abschnitt X Abschnitt XI Inhaltsübersicht Anwendungsbereich des Gesetzes — Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein — Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe — Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel — Waffen- und Munitionsbücher — Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung — Anzeigepflichten — Nachweis der Sachkunde — Benutzung von Schießstätten — Ausbildung im Verteidigungsschießen — Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften — 1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 6 bis 8, des § 9 Abs. 3, des § 15 Abs. 1, des § 31 Abs. 2 und des § 44 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzblatt I S. 432) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Abschnitt I Anwendungsbereich des Gesetzes § 1 (1) Das Waffengesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, 2. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, bei denen feste Körper mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden, 3. die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Geräte, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur a) Zündblättchen, -bänder oder -ringe (Amorces) abgeschossen werden können, b) Knallkorken abgeschossen werden können, 4. Geräte nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes, die zum einmaligen Abschießen von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Sprengstoffgesetzes bestimmt sind, 5. Munition nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist, sowie Knallkorken, 6. Gegenstände nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie nicht dazu bestimmt sind, aus Schußwaffen oder aus Geräten nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes verschossen zu werden. (2) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder Funkenzündung nicht anzuwenden. (3) Absatz 1 gilt nicht für 1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, daß die Bewegungsenergie der Geschosse gesteigert wird, 2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schußwaffe oder ein anderes, einer Schußwaffe gleichstehendes Gerät umgearbeitet werden können, 3. Schußwaffen und Geräte nach Absatz 1, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist. § 2 (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffen-herstellungs- und Waffenhandelserlaubnis sowie über das Waffenhandelsbuch (§§7 bis 12) sind nicht anzuwenden auf 1. den Handel mit Schußwaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, a) mit Zündnadelzündung, b) mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige Einzelladerwaffen handelt, 2. den Handel mit Schußapparaten und deren Munition, 3. den Austausch von Teilen eines Schußapparates (Instandsetzung), die vom Hersteller bezogen und nach dessen Anleitung eingebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart verändert wird. Auf die Herstellung von Schußapparaten sind die Vorschriften über das Waffenherstellungsbuch (§ 12), auf die in Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schußwaffen sind die Verbote des § 37 Abs. 1 Nr. 1, auf die in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Arbeiten die Vorschriften über die Erlaubnispflicht nach § 41 des Gesetzes nicht anzuwenden. (2) Das Gesetz ist mit Ausnahme der §§33 und 40 auf Unterwasser-Sportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengerate), nicht anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen (Abschnitt III) sind nicht anzuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuerwaffen zum Verschießen von Munition bestimmt sind, bei der die Ladung nicht schwerer als 15 mg ist. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbesitzkarte und die Anmeldepflicht (§§ 28 und 59) sind nicht anzuwenden auf 1. Schußwaffen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art, 2. Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 tragen, 3. Luftdruck-, Federdruck- und C02-Waffen, a) deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen oder b) die vor dem 1. Januar 1970 erworben worden sind. Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1287 (5) Die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung des Bedürfnisses (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes) sind bei der Entscheidung über 1. die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Handfeuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 tragen, 2. die Erteilung des Munitionserwerbscheins für Munition, die für Waffen nach Nummer 1 bestimmt ist, nicht anzuwenden. (6) Die Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung von Munition (§ 25) sind nicht anzuwenden auf in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373) nicht aufgeführte Munition, die von Inhabern einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht oder an Inhaber eines Munitionserwerbscheines, der für Munition jeder Art gilt, vertrieben oder ihnen überlassen wird. (7) Die Vorschriften des Gesetzes über das Munitionshandelsbuch und den Munitionserwerb (§ 12 Abs. 3 und § 29 Abs. 1) sind auf pyrotechnische Munition, die weder einen Treib- und pyrotechnischen Satz von mehr als 10 g noch einen Knallsatz enthält, nicht anzuwenden. § 12 Abs. 3 des Gesetzes ist ferner auf Munition für Schußwaffen, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf sowie auf Munition der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz, Tabellen 6, 7 und 9 nicht anzuwenden. § 3 (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbücher, die Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen, die Einfuhr und die Waffenbesitzkarte (§ 12, Abschnitte III und IV und § 28) sind auf veränderte Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, nicht anzuwenden, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen: 1. Das Patronenlager muß dauerhaft so verschlossen sein, daß keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann. 2. Der Lauf muß in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein. 3. Der Lauf muß mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann. 4. Die Schußwaffen dürfen ihrer äußeren Form nach nicht den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe, die Kriegswaffe ist, hervorrufen. Die Änderungen müssen so vorgenommen sein, daß sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, daß aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden kann. (2) Die in Absatz 1 genannten Vorschriften des Gesetzes sind auf Schußwaffen nicht anzuwenden, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522) verändert worden sind. § 4 (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf 1. Wechsel- und Austauschläufe einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse, 2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind, für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Erlaubnislnhabers eingetragen sind. (2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe nach Absatz 1 Nr. 1 ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs anzuzeigen. § 5 (1) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 J erteilt wird, sind mit Ausnahme des Abschnittes III auch auf tragbare Geräte anzuwenden, die, ohne Schußwaffe zu sein, zum Angriff oder zur Verteidigung bestimmt sind und bei denen 1. gasförmige, flüssige oder feste Stoffe das Gerät gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen, 2. in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann. (2) Die Vorschriften des Gesetzes für Schußwaffen sind auf tragbare Geräte anzuwenden, bei denen bestimmungsgemäß Geschosse verschossen werden können, mit Ausnahme von Armbrüsten und von Geräten, deren Geschosse mittelbar durch Muskelkraft angetrieben werden. (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Bauartzulassung (§§ 21, 24 und 47) sind anzuwenden auf 1. nicht tragbare Selbstschußgeräte, 1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. andere nicht tragbare Geräte, in denen zum Antrieb in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden und die für technische Zwecke bestimmt sind. Bei diesen Geräten unterliegen der Bauartzulassung nur die Auslösevorrichtung und die Teile des Gerätes, die dem Druck der Pulvergase unmittelbar ausgesetzt sind. § 6 (1) Die Vorschriften des Gesetzes über den Munitionserwerbschein (§ 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) sind auf Hohlkörper, die zur Aufnahme chemischer Wirkstoffe hergerichtet sind und als Geschosse verwendet werden sollen — ausgenommen Geschosse für Schußwaffen im Sinne des § 22 des Gesetzes — anzuwenden. (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Kennzeichnung und Aufbewahrung von Munition gelten auch für Geschosse mit oder aus Reizstoffen, soweit diese Gegenstände den Anforderungen der §§ 10 und 11 entsprechen. § 7 (1) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf unbrauchbar gemachte Schußwaffen und auf aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände anzuwenden, wenn 1. das Patronenlager nicht dauerhaft so verschlossen ist, daß weder Munition noch Treibladungen geladen werden können, 2. der Verschluß nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist, 3. bei Schußwaffen a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf nicht auf seiner ganzen Länge, unmittelbar vor dem Patronenlager beginnend, bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 2 mm Breite oder im. Abstand von jeweils 5 cm, mindestens jedoch drei kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufve i änderungen aufweist, b) mit einer Länge von mehr als 60 cm der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel nicht mindestens sechs kalibergroße Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhalt verschlossen ist. Schußwaffen im Sinne des § 58 Abs. 2 des Gesetzes sind gemäß den Anforderungen der Nummern 1 bis 3 unbrauchbar zu machen. (2) Die für Schußwaffen geltenden Vorschriften des Gesetzes sind auf Nachbildungen von Schußwaffen anzuwenden, wenn diese Gegenstände mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, daß aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können. (3) Nachbildungen sind nicht als Schußwaffen hergestellte Gegenstände, die die äußere Form einer Schußwaffe haben und aus denen nicht geschossen werden kann. § 8 (1) Verboten ist es, folgende Gegenstände herzustellen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu erwerben, zu vertreiben, anderen zu überlassen, einzuführen, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben: 1. Nadelgeschosse, die für Schußwaffen — ausgenommen für Schußapparate — bestimmt sind und bei denen der Durchmesser des zylindrischen Teiles nicht mehr als 3 mm beträgt und die Geschoßlänge das Zehnfache des Durchmessers des zylindrischen Teiles übersteigt; bei ummantelten Geschossen gilt als Durchmesser derjenige des Kernes, 2. Hohlspitz- oder Teilmantelgeschosse für Revolver- und Pistolenmunition (Tabelle 8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz), 3. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Würgen lebensgefährliche Verletzungen beizubringen. (2) § 37 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes ist auf die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entsprechend anzuwenden. Abschnitt II Gleichstellung ausländischer Jagderlaubnisse mit dem deutschen Jagdschein § 9 (1) Den in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Jagdscheinen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die in folgenden Staaten erteilten Jagderlaubnisse gleich, sofern der Zeitpunkt der Ausstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien, Schweiz mit Ausnahme der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Appenzell-Außerrhoden und Appenzell-Innerrhoden, Tschechoslowakei, Ungarn. (2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 gilt nur in Verbindung mit 1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, daß die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden ist (Legalisation nach § 13 Abs. 4 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 — Bundesgesetzbl. I S. 2317 —), 2. einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer oder durch einen in dem betreffenden Land amtlich zugelassenen oder vereidigten Übersetzer, dessen Unterschrift von der in Nummer 1 genannten Auslandsvertretung beglaubigt worden ist. Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1289 (3) Die Jagderlaubnis nach Absatz 1 berechtigt ihren Inhaber zur Einfuhr, zum sonstigen Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes oder zum Erwerb von zwei Schußwaffen. Diese müssen eine Länge von mehr als 60 cm haben und dürfen keine Selbstladewaffen sein, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. (4) Der Inhaber der Erlaubnis nach Absatz 1 hat 1. bei der Einreise die mitgeführten Schußwaffen der Überwachungsbehörde (§ 27 Abs. 6 des Gesetzes) anzumelden und dabei Art und Zahl der Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1 eintragen zu lassen, 2. bei der Ausreise die eingeführten und die in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Schußwaffen mitzuführen und dabei Art und Zahl der Waffen in die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1 eintragen zu lassen. (5) Wer als Inhaber einer Jagderlaubnis nach Absatz 1 eine Schußwaffe nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 des Gesetzes erwirbt, hat dem überlasser die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 1 zur Eintragung von Art und Zahl, Hersteller- oder Warenzeichen, Modellbezeichnung und Herstellungsnummer der Waffe vorzulegen. Abschnitt III Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe § 10 (1) Das Verbot nach § 37 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes gilt nicht für Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte, aus denen zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, wenn sie in ihrer Beschaffenheit den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 entsprechen. Für Reizstoffe, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind, gilt das Verbot nicht, wenn sie hinsichtlich ihrer Reizwirkung und zulässigen Menge den Anforderungen der Anlage 2 Nr. 3 und 4 entsprechen. (2) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Lebensmittelrechts bleiben unberührt. (3) Für die Prüfung der Anforderungen nach Anlage 2 ist das Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft, Grafschaft, zuständig. Das Institut kann mit der Durchführung von Teilen der Prüfung andere Fachinstitute beauftragen. (4) Die Prüfung ist nach Methoden und Verfahren durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen. § 11 (1) Auf der kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen sind außer der Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes folgende Angaben anzubringen: 1. Die Aufschrift "Reizstoff", 2. die gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung des Reizstoffes, 3. die Masse des in einem Geschoß enthaltenen Reizstoffes, 4. der Zeitpunkt (Jahr und Monat), bis zu dem die Geschosse verschossen werden dürfen, 5. die Aufschrift "In Entfernungen unter 1 m Gefahr gesundheitlicher Schädigungen!". (2) Geräte, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, sind entsprechend Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie mit der Angabe des Inhalts und der Konzentration der Reizstofflösung zu kennzeichnen. Die Angaben nach Satz 1 mit Ausnahme der Aufschrift nach Absatz 1 Nr. 5 sind auch auf auswechselbaren Reizstoffbehältern, die für solche Geräte bestimmt sind, anzubringen. (3) Jeder kleinsten Verpackungseinheit von Reizstoffgeschossen und jedem Sprühgerät nach Absatz 2 ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, in der die Methoden sachgerechter Anwendung und die Gefahren einer mißbräuchlichen Benutzung zu beschreiben sind. Abschnitt IV Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel § 12 (1) Die in der Prüfung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausreichende Kenntnisse 1. der Vorschriften über den Handel mit Schußwaffen und Munition, den Erwerb und das Führen von Schußwaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen Vorschriften, 2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schußwaffen beantragt ist, 3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist. (2) Der Bewerber hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über 1. Schußwaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist, 2. die in der Anlage 3 aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist. § 13 (1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann der Industrie- und Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet 1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I sachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein selbständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel bestellt werden. (3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen, über das Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. (4) über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. (5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wiederholt werden darf. Abschnitt V Waffen- und Munitionsbücher § 14 (1) Das Waffenherstellungs-, das Waffenhandelsund das Munitionshandelsbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung (ADV) im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrieben werden, zu führen. (2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen. (3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 43 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt sinngemäß. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken. (4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluß der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Das Munitionshandelsbuch ist erstmalig bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Sätzen 1 und 2 unter Angabe des Munitionsbestandes abzuschließen. (5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen. (6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schußwaffen oder die Munition hergestellt oder vertrieben werden, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung anzubieten. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. § 15 (1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen: Linke Seite: Laufende Nummer der Eintragung Datum der Fertigstellung Herstellungsnummer Rechte Seite: 4. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes 5. Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes 6. Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind. (2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem Muster zu führen: Linke Seite: 1. Laufende Nummer der Eintragung 2. Datum des Eingangs 3. Waffentyp 4. Name, Firma oder Warenzeichen, die auf der Waffe angebracht sind 5. Herstellungsnummer 6. Name und Anschrift des überlassers Rechte Seite: Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes Sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums (3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertiggestellt, 1. sobald sie nach § 16 des Gesetzes geprüft worden ist, Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1291 2. wenn die Waffen nicht der amtlichen Beschußprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vorrätig gehalten wird. § 16 (1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz 2 oder 3 zusammengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2 gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder das Warenzeichen, die auf der Waffe angebracht sind, zu vermerken sind. (2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen: 1. Bei der Eintragung der Fertigstellung: a) Datum der Fertigstellung b) Stückzahl c) Herstellungsnummern 2. bei der Eintragung von Abgängen: a) laufende Nummer der Eintragung b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes c) Stückzahl d) Herstellungsnummern e) Name und Anschrift des Empfängers f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen: 1. Bei der Eintragung des Eingangs: a) Datum des Eingangs b) Stückzahl c) Herstellungsnummern d) Name und Anschrift des überlassers 2. bei. der Eintragung von Abgängen: a) laufende Nummer der Eintragung b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes c) Stückzahl d) Herstellungsnummern e) Name und Anschrift des Empfängers f) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. § 17 (1) Das Munitionshandelsbuch muß folgende Angaben enthalten: 1. Datum des Eingangs oder Abgangs 2. Handelsübliche Bezeichnung 3. Hersteller- oder Warenzeichen 4. Eingang — Ausgang (Stückzahl) 5. Name und Anschrift des Überlassers/Erwerbers 6. Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums. (2) Für Revolvermunition, für Pistolenmunition (Tabellen 8 a und 8 b der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz) und für sonstige Munition ist je ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem die Munitiönsart zu vermerken ist. § 18 (1) Wird das Waffenherstellungs-, das Waffenhandels- oder das Munitionshandelsbuch mit Hilfe der ADV geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die nach § 16 — bei Führung des Munitionshandelsbuches die nach § 17 — geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern; sie sind fortlaufend zu numerieren. (2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe der §§16 und 17 in Karteiform vorzunehmen. Der Name des überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. (3) § 14 Abs. 3, 5 und 6 sind auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege sinngemäß anzuwenden. Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluß gespeicherten Datensätze ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen. Abschnitt VI Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung § 19 (1) Das Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), muß dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 entsprechen. Das Kennzeichen ist dauerhaft neben oder unter der Bezeichnung der Munition oder der für die Schußwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 22 des Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kenn- 1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Zeichens nach Satz 1 das in der Anlage 1 Abbildung 2 für diese Schußwaffen vorgesehene Zulassungszeichen. (2) Schußwaffen nach Absatz 1, die nicht das Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 tragen, können von einem Beschußamt auf Antrag mit diesem Kennzeichen versehen werden. Dabei müssen die Beschußämter das Ortszeichen der Anlage II Abbildung 2 der 3. WaffV zusätzlich auf der Schußwaffe anbringen. § 20 (1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller oder Händler hinweisen. (2) Schußwaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluß nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes) anzubringen. Bei Schußapparaten darf die Kennzeichnung nicht auf wesentlichen Teilen angebracht werden, die üblicherweise ausgetauscht werden, es sei denn, daß die Kennzeichnung auch auf einem anderen wesentlichen Teil angebracht ist. (3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der Schußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und den ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler hinweist. (4) Wer gewerbsmäßig 1. Schußwaffen so verkürzt, daß die Länge nicht mehr als 60 cm beträgt, 2. Schußwaffen in ihrer Schußfolge verändert, 3. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet, 4. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 J in Schußwaffen mit einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet, 5. Schußwaffen mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,5 J in Schußwaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder 6. Schußwaffen in Waffen nach § 3 oder in Gegenstände nach § 7 abändert, hat seinen Namen, seine Firma oder sein Warenzeichen auch dann auf der Schußwaffe dauerhaft anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) nicht ent- fernt. Haben die Veränderungen nach Nummer 1 bis 3 oder 5 zur Folge, daß die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 J überschreitet, so ist auf der Schußwaffe auch die Herstellungsnummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) anzubringen und das Kennzeichen nach § 19 zu entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft der Buchstabe "U" anzubringen. § 21 (1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Bezeichnung der Munition muß einer der in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz festgelegten Bezeichnungen entsprechen, sofern die Munition in dieser Anlage aufgeführt ist. Sind für die Munition in der Anlage III mehrere Bezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der Schußwaffe diese Bezeichnungen nebeneinander angebracht werden. Ist für eine Munition nach § 18 Abs. 1 der genannten Verordnung eine abweichende Bezeichnung zugelassen, so darf auch diese Bezeichnung auf der Schußwaffe angegeben werden. Läßt sich die handelsübliche Bezeichnung auf der Schußwaffe wegen ihrer geringen Größe nicht anbringen, genügt die Angabe des Kalibers und, soweit in Anlage III vorgeschrieben, die Angabe der Hülsenlänge, sofern die gekürzte Bezeichnung eindeutig ist. (2) Auf Handfeuerwaffen, deren Munition nicht in der Anlage III zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz aufgeführt ist, hat der Hersteller oder Händler eine Bezeichnung der Munition anzubringen, die nicht mit einer Bezeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln ist. § 22 (1) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muß mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Das auf der Hülse befindliche Zeichen des Herstellers der Originalmunition muß entweder beseitigt oder ungültig gemacht werden. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Pulversorte und die Pulvermasse sowie die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überläßt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört. (2) Bei Munition, für die ein überhöhter Gebrauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der kleinsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzubringen: Achtung! Erhöhter Gasdruck! In normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar! Diese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse durch eine deutlich erkennbare Riffelung zu kennzeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hül- Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1293 senboden nicht angebracht werden kann, ist auf dem Hülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift zu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Munition nicht in normal geprüften Schußwaffen verwendbar ist. Bei Schrotpatronen genügt das Wort "Magnum"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden oder der Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue Farbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit rosa Farbe zu kennzeichnen. (3) Bei Beschußmunition ist ferner auf der kleinsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Aufschrift anzubringen: Achtung! Beschußmunition! § 23 (1) Läßt sich bei pyrotechnischer Munition die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes auf der Hülse oder dem Geschoß wegen deren geringer Größe nicht anbringen, genügt die Anbringung auf der kleinsten Verpackungseinheit. (2) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermunition), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Herstellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmunition für Schußapparate mit einem eingebuchteten oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsenbodens untergebracht ist, und bei der der Zünd- und Treibsatz nicht schwerer als 0,5 g ist, braucht die Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekennzeichnet zu sein. (3) Bei Randfeuermunition und bei Kartuschenmunition für Schußapparate genügt es, das Fertigungszeichen anstatt auf der kleinsten Verpak-kungseinheit auf einer besonderen Einlage in der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen. Bei Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für Schußapparate braucht die Kennzeichnung nach §13 Abs. 3 des Gesetzes nur auf der magazinierten Verpackung angebracht werden. (4) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärkegrad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen: Ladungsstufe 1 weiß schwächste Ladung Ladungsstufe 2 grün schwache Ladung Ladungsstufe 3 gelb mittlere Ladung Ladungsstufe 4 blau starke Ladung Ladungsstufe 5 rot sehr starke Ladung Ladungsstufe 6 schwarz stärkste Ladung Die Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsenboden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder Zündsatzabdeckung anzubringen. (5) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Herstellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben, genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der Bolzen ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeichnen. § 24 (1) Wer Munition gewerbsmäßig herstellt oder einführt, hat die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen und zu verteilen, daß weder durch Reibung noch durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpackung herbeigeführt werden kann. (2) Kartuschenmunition für Schußapparate, bei denen die festen Körper den Schußapparat verlassen, muß so verpackt sein, daß die Munition in der kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtigkeit geschützt wird. Dies gilt nicht für Munition, deren Hülse so verschlossen ist, daß auch in unverpacktem Zustand keine Feuchtigkeit eindringen kann. Die in § 23 Abs. 5 bezeichneten Geschosse müssen in Behältern verpackt sein. (3) Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes für Schußapparate sind in magazinierter Form zu verpacken. § 25 (1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überläßt, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers aufbewahren. Geöffnete kleinste Verpackungseinheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen. (2) Im Verkaufsraum dürfen pyrotechnische Munition, die eine Treibladung und pyrotechnische Sätze von nicht mehr als 20 g enthalten, und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz von nicht mehr als 10 g enthalten, nur bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 20 kg aufbewahrt werden; in einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser Gegenstände bis zu einem Bruttogewicht von insgesamt 60 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heizkörpern mit einer Oberflächentemperatur über 120 °C sind mindestens 3 m Abstand einzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen oder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur über 120 °C während der Aufbewahrung nicht in Betrieb sein. Pyrotechnische Munition, deren Treibladungen und pyrotechnische Sätze die in Satz 1 genannten Mengen übersteigen, sowie Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes dürfen in der kleinsten Verpackungseinheit im Verkaufsraum nur in einem Muster aufbewahrt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Vorschriften der Sätze 1 bis 3, soweit deren Einhaltung zum Schutz von Leben und Gesundheit nicht erforderlich ist, abweichende Anordnungen treffen. (3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde pyrotechnische Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes 1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von höchstens 200 kg, 1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. in einem Gebäude in fünf Räumen bis zu einem Bruttogewicht von höchstens 1 000 kg aufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden werden. (4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes auch in einem höheren als dem in Absatz 3 bezeichneten Gewicht zulässig. (5) Auf die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition und Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zusammen mit pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerksspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Abschnitt VII Anzeigepflichten § 26 (1) Wer 1. Schußwaffen, die weder einer Prüfung nach § 16 des Gesetzes noch einer Bauartzulassung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes unterliegen, 2. Schußwaffen nach § 3 Abs. 1, Geräte nach § 5 Abs. 1, unbrauchbar gemachte Schußwaffen oder aus Schußwaffen hergestellte Gegenstände oder 3. Nachbildungen von Schußwaffen eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmalig herstellen, einfuhren oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen will, hat dies dem Bundeskriminalamt zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. (2) Der Anzeige sind beizufügen und, soweit es sich nicht um Einzelstücke handelt, dem Bundeskriminalamt zu überlassen 1. ein Muster und 2. eine Abbildung, eine Beschreibung der Handhabung und der Konstruktion sowie der verwendeten Stoffe oder der zur Änderung nach den §§3 und 7 benutzten Werkstoffe unter Angabe der Arbeitstechnik in deutscher Sprache. § 27 Wer gewerbsmäßig Schußwaffen, Munition oder Geschosse für Schußapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und ein Warenzeichen für diese Gegenstände benutzen will, hat dies dem Bundeskriminalamt unter Vorlage des Warenzeichens vorher schriftlich anzuzeigen. Ein-führer, die das Warenzeichen eines ausländischen Herstellers benutzen wollen, haben dieses Zeichen anzuzeigen. § 28 (1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und des Landes Berlin hat, überläßt oder an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes und des Landes Berlin versendet, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf das überlassen von Schußwaffen und Munition an Personen, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Waffenherstellung oder den Waffenhandel gewerbsmäßig betreiben. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muß folgende Angaben enthalten: 1. über die Person des Erwerbers: Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder der Identitätskarte, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Waffenerwerbsberechtigung, 2. über die Schußwaffe: Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer, 3. über die Munition: Art und Menge der Munition sowie Kaliberbezeichnung, 4. über den Versender: Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders. Wird die Schußwaffe oder die Munition einer Person überlassen, die sie außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes und außerhalb des Landes Berlin, insbesondere im Versandwege erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Nummer 1 nicht erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder der Identitätskarte eine amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. (3) Das Bundeskriminalamt soll den Erwerb von Schußwaffen und Munition durch die in Absatz 1 genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern es sich um einen Mitgliedstaat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) handelt und die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Mitteilung soll die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Abschnitt VIII Nachweis der Sachkunde § 29 (1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausreichende Kenntnisse über 1. die Handhabung der Schußwaffe und den Umgang mit Munition, 2. die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1295 3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition sowie über Notwehr und Notstand. (2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse brauchen nur für die Schußwaffen- und Munitionsart nachgewiesen zu werden, für die die Erlaubnis beantragt wird. (3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes beantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sachkunde auch waffentechnische und innerballistische Kenntnisse sowie Werkstoffkenntnisse. § 30 (1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, Die Mitglieder müssen sachkundig sein. Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses in der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein. (3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. (4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die Wiederholung der Prüfung gilt § 13 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend. Die Niederschrift ist der zuständigen Behörde zuzuleiten. § 31 Eine vor Erteilung der Waffenbesitzkarte mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde bei der Erteilung eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis, soweit es sich um eine vergleichbare Schußwaffenart handelt. § 32 (1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller 1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat, b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat, 2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes nachgewiesen hat, b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist oder c) die nach § 29 nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze erworben hat, sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. (2) Bei Antragstellern mit einer nachgewiesenen Ausbildung an Handfeuerwaffen kann von einem Nachweis der waffentechnischen Kenntnisse abgesehen werden. Abschnitt IX Benutzung von Schießstätten § 33 (1) Auf Schießstätten (§ 44 Abs. 4 des Gesetzes) darf nur mit Schußwaffen und Munition geschossen werden, die durch die Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen sind. (2) Schußwaffen dürfen auf Schießstätten nur in ungeladenem Zustand und räumlich getrennt von Munition und Geschossen aufbewahrt werden. § 34 (1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. (2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß die Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Schießbetrieb einzustellen, solange keine verantwortliche Aufsichtsperson die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlangen der Behörde nach Satz 1 nicht entsprochen worden ist. § 35 (1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und daß § 33 und § 36 Abs. 1 und 2 befolgt werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen. (2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen. 1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 36 (1) Kindern unter zwölf Jahren darf das Schießen mit Schußwaffen in Schießstätten nicht gestattet werden. (2) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CCte-Waffen, Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schußwaffen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. (3) Die zuständige Behörde kann aus besonderen Gründen Ausnahmen von dem Alterserfordernis der Absätze 1 und 2 zulassen. (4) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, solange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen am Schießen teilnehmen, die nach Absatz 2 erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten aufzubewahren und der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. § 37 (1) Schießstätten sind in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überprüfen. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen. (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder der Nachbarschaft befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Abschnitt X Ausbildung im Verteidigungsschießen § 38 (1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schußwaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. (2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 34 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genann- ten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. § 39 (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 38 dürfen nur Personen zugelassen werden, 1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Führen einer Schußwaffe berechtigt sind, 2. denen ein in § 6 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneter Dienstherr die Notwendigkeit der Teilnahme bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist. (2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder Schießübungen der in § 38 genannten Art gestatten. § 40 (1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer zu führen. (2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen: 1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, 2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 39 Abs. 2, 3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben. (3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen. (4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen. § 41 (1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 38 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit oder die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Nr. 60 — Tag der Ausgabe; Bonn, den 1. Juni 1976 1297 (2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter 1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder 2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt. Abschnitt XI Übergangs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften § 42 (1) Geschosse mit oder aus Reizstoffen sowie Geräte, aus denen Reizstoffe zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken versprüht oder ausgestoßen werden, und die dafür verwendeten Reizstoffe, die ihrer Art nach bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vertrieben werden, dürfen bis zum Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt vertrieben und anderen überlassen werden, wenn ihre Beschaffenheit und zulässige Menge den Anforderungen des Abschnitts I der Zweiten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2530) entsprechen. (2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes hat die Personalien der mit der Leitung einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Person innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen." (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 44 des Gesetzes hat der zuständigen Behörde die Anzeigen nach § 34 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstatten, sofern die Schießstätte bei Inkrafttreten dieser Verordnung betrieben wird und die Anzeigen nicht bereits auf Grund landesrechtlicher Vorschriften erstattet worden sind. (4) Der Veranstalter von Lehrgängen und Schießübungen der in § 38 bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits durchgeführt werden, hat diese Veranstaltungen sowie die Personalien der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 38 Abs. 1 und 2 anzuzeigen. § 43 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 28 Buchstabe b des Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Vorschrift der §§ 14, 15, 16, 17 oder 18 über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs-, des Waffenhandels- oder Munitionshandelsbuches zuwiderhandelt, 2. einer Vorschrift des § 19 Abs. 1 oder der §§ 20, 21, 22 oder 23 über die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition oder Geschossen zuwiderhandelt, 3. entgegen § 24 Munition oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes nicht vorschriftsmäßig verpackt, 4. der Vorschrift des § 25 Abs. 1 oder 2 über die Verpackung und Lagerung von Munition oder Treibladungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zuwiderhandelt, 5. entgegen § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1 oder 2, § 34 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3 oder 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2, § 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 oder 4 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht beifügt, 6. entgegen § 33 Abs. 1 mit einer Schußwaffe oder Munition schießt, die nach der Erlaubnis für die Schießstätte nicht zugelassen ist, oder entgegen § 33 Abs. 2 Schußwaffen in geladenem Zustand oder nicht räumlich getrennt von Munition und Geschossen aufbewahrt, 7. entgegen § 34 Abs. 1 verantwortliche Aufsichtspersonen oder entgegen § 38 Abs. 3 verantwortliche Aufsichtspersonen oder Ausbilder nicht bestellt, 8. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2 den Schießbetrieb oder entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht einstellt, 9. als verantwortliche Aufsichtsperson für das Schießen einer Pflicht nach § 35 Abs. 1 zuwiderhandelt, 10. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anordnung einer verantwortlichen Aufsichtsperson nicht befolgt, 11. als verantwortliche Aufsichtsperson entgegen § 39 Abs. 1 einen Nichtberechtigten zur Teilnahme an einem Lehrgang oder einer Schießübung zuläßt, 12. einer Vorschrift des § 40 über Führung, Inhalt, Vorlage oder Aufbewahrung des Verzeichnisses zuwiderhandelt. (2) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 9 oder 12 des Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug auf ein in § 5 Abs. 3 bezeichnetes Gerät begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig. (3) Wer eine in § 55 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 des Gesetzes oder eine in § 55 Abs. 1 Nr. 23 des Gesetzes bezeichnete Handlung in bezug auf in § 6 Abs. 2 bezeichnete Geschosse mit Reizstoffen begeht, handelt nach § 55 Abs. 2 des Gesetzes ordnungswidrig. § 44 (1) § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 und 7 Satz 1, die §§ 3, 5 und 7 Abs. 1, § 42 sowie Abschnitt III und Anlage 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Gleichzeitig treten § 2 1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und 6 Satz 1 und 2 und die §§ 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 und Abschnitt I der Zweiten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1972 außer Kraft. (2) Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 1976 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Erste Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2522), 2. die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2530), 3. Verordnung des Landes Baden-Württemberg über die Benutzung von Schießstätten vom 9. April 1974 (Gesetzbl. S. 191), 4. Verordnung des Landes Bayern über die Benutzung von Schießstätten (Schießstättenordnung) vom 31. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 71), geändert durch Verordnung vom 16. April 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 199), 5. Verordnung der Freien Hansestadt Bremen über die Benutzung von Schießstätten (Schießstätten-benutzungsVO) vom 1. November 1974 (Gesetzblatt S. 317), berichtigt am 22. Januar 1975 (Gesetzbl. S. 51), Bonn, den 24. Mai 1976 6. Verordnung des Landes Hessen über die Benutzung von Schießstätten (Schießstätteribenut-zungsVO) vom 5. September 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. I S. 345), 7. Abschnitt III der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Waffengesetzes vom 21. November 1972 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 378), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 83), 8. Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Benutzung von Schießstätten (Schießstättenordnung) vom 15. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 618), 9. Verordnung (Polizeiverordnung) des Randes Schleswig-Holstein über die Errichtung, Änderung und Benutzung von Schießstandanlagen vom 27. November 1962 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 387), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1966 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 164), 10. die §§ 5 bis 8 der Saarländischen Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVWaffG) vom 19. Dezember 1972 (Amtsblatt 1973 S. 25) in der Fassung vom 11. Juni 1974 (Amtsblatts. 559). Der Bundesminister des Innern Maihof er Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1299 Anlage 1 Kennzeichen, Zulassungszeichen 1. Kennzeichen für Schußwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§13 Abs. 2 des Gesetzes) 2. Zulassungszeichen für Schreckschuß-, Reizstoff-und Signalwaffen nach § 22 des Gesetzes !300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Anlage 2 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe 1. Im Sinne dieser Anlage sind: 1.1 Reizstoffe Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorbtiv nicht giftig wirken. 1.2 Der LCtso-Wert, die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50% aller Versuchstiere eine tödliche Wirkung verursachen würde, 1.3 Der ICtso-Wert, die Konzentration eines Reizstoffes, die nach einer Einwirkungszeit von einer Minute bei 50°/o aller ungeschützten Betroffenen bewirkt, daß sie nicht mehr in der Lage sind, den Angriff fortzusetzen. 2. Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, daß 2.1 die Reizstoffe und etwaige Lösungsmittel beim Austritt aus dem Gerät nur gasförmig, als Aerosol oder in gelöster Form auftreten, 2.2 der Entladevorgang die Zeit von einer Sekunde nicht übersteigt; bei Anwendung in gasförmigem Zustand und als Aerosol darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die nicht mehr als seinem vierfachen ICt50-Wert in mg entspricht j bei der Anwendung in gelöster Form darf höchstens eine Reizstoffmenge freigegeben werden, die dem einfachen ICt50-Wert in mg entspricht; 2.3 bei einer Anwendung im Freien der Reizstoff in einer Entfernung von mindestens 1,5 m noch wirksam ist, 2.4 die Trägermaterialien der Reizstoffe, die Behälter und die Verschlußmaterialien beim Verschießen oder Versprühen keine mechanischen Verletzungen verursachen. 3. Der verwendete Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen: Der ICtr>o-Wert des Reizstoffes darf 3.1 100 mg X min/m3 und 3.2 -------- des LCtso-Wertes 100 nicht überschreiten. 4. Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muß folgenden Anforderungen entsprechen: 4.1 Die Konzentration des Reizstoffes darf 0,1 MOL pro Kilogramm Lösungsmittel nicht überschreiten, 4.2 die Reizwirkung der Reizstofflösung in der Anwendungskonzentration auf die Haut von Versuchstieren darf bei einer Wirkungszeit von fünf Minuten bei Raumtemperatur nicht blasenziehend oder gewebezerstörend wirken, 4.3 das Lösungsmittel oder das Lösungsmittelgemisch darf nicht giftig sein, 4.4 die Reizstofflösung darf bei —-10° C nicht zur Bildung von Kristallen führen, 4.5 der gelöste Reizstoff muß in gasförmigem Zustand den Anforderungen der Nummer 3 entsprechen. Nr. 60 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juni 1976 1301 5. Arsenverbindungen sind als Reizstoffe ausgeschlossen. 6. Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt: 1. Chloracetophenon (CN) 2. Ortho-Chlorbenzalmalondinitril (CS). 7. Sprühgeräte brauchen bis zum 31. Dezember 1977 nicht mit einem Dosierventil ausgestattet zu sein, wenn sie nicht mehr an Reizstoff enthalten, als nach Nummer 2.2 zweiter Halbsatz je Entladung höchstens zulässig ist. Anlage 3 Waffen- und Munitionsarten 1. Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte 1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer 1.3 Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß § 22 des Gesetzes 1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser 1.5 Luftdruck-, Federdruck- und CC»2-Waffen 1.6 Schußwaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen. 2. Munition 2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1) 2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2) 2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3) 2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12 mm Durchmesser (1.4) 2.5 Munition zum Verschießen aus sonstigen Schußwaffen und ihnen gleichstehenden Geräten (1.6).