Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 66 vom 12.06.1976  - Seite 1400 bis 1418 - Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik

Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik 1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik Vom 4. Juni 1976 Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: § 1 Die Gebühren im Post- und Fernmelde verkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik werden auf die in der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Beträge festgesetzt. § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin. § 3 Diese Verordnung tritt am I.Juli 1976 in Kraft. Bonn, den 4. Juni 1976 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen K. Gscheidle Nr. 66 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1401 Anlage Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik Übersicht A. Postdienst B. Fernsprechdienst C. Telegrammdienst D. Telexdienst E. Seefunkdienst F. überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks G. überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke 1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I A. Postdienst Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf 1 2 ; I. Briefsendungen 1 Standardbrief — 50 2 Brief bis 50 g __ 80 über 50 bis 100 g 1 20 über 100 bis 250 g 1 60 über 250 bis 500 g 2 — über 500 bis 1 000 g 2 40 über 1 000 bis 2 000 g 2 80 3 Standardbrief von Berlin (West) nach Berlin (Ost) — 30 4 Brief von Berlin (West) nach Berlin (Ost) bis 50 g — 40 über 50 bis 100 g — 60 über 100 bis 250 g — 80 über 250 bis 500 g 1 — über 500 bis 1 000 g 1 20 über 1 000 bis 2 000 g 2 80 5 Postkarte — 40 6 Postkarte von Berlin (West) nach Berlin (Ost) — 20 7 Standarddrucksache — 30 8 Drucksache bis 50 g — 50 über 50 bis 100 g — 60 über 100 bis 250 g — 70 über 250 bis 500 g 1 20 über 500 bis 2 000 g 2 — jede weiteren 1 000 g — 40 9 Drucksache zu ermäßigter Gebühr bis 50 g — 30 über 50 bis 100 g — 30 über 100 bis 250 g — 40 über 250 bis 500 g — 60 über 500 bis 1 000 g 1 10 über 1 000 bis 2 000 g 1 70 für jede weiteren 1000 g 30 Nr. 66 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1403 Lfd Gebühr Nr. Gegenstand DM | Pf 1 2 3 10 Blindensendung Gebührenfreie Beförderung 11 Päckchen bis 100 g — 60 über 100 bis 250 g — 70 über 250 bis 500 g 1 20 über 500 bis 2 000 g 2 —• Zu lfd. Nr. 8 Das Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschl. Broschüren) 5 kg. Zu lfd. Nr. 9 Das Höchstgewicht beträgt 2 kg, für Bücher (einschL Broschüren) 5 kg. Zu lfd. Nr. 10 Das Höchstgewicht beträgt 7 kg. Bei Beförderung auf dem Luftweg ist die Luftpostgebühr zu entrichten. 1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Gegenstand 1. Zone bis 150 km DM I Pf Gebühr 2. Zone über 150 km bis 300 km DM Pf 3. Zone über 300 km DM Pf IL Pakete a) Standardpaket bis 5 kg über 5 bis 6 kg über 6 bis 7 kg über 7 bis 8 kg über 8 bis 9 kg über 9 bis 10 kg b) Paket bis 10 kg c) Paket über 10 kg über 10 bis 12 kg über 12 bis 14 kg über 14 bis 16 kg über 16 bis 18 kg über 18 bis 20 kg Zuschlag für ein sperriges Paket oder ein Paket mit zerbrechlichem Inhalt 10 3 30 3 60 4 10 4 10 4 90 5 60 5 70 6 10 6 50 7 60 7 30 9 Gebühr für ein Standardpaket gleichen Gewichts zuzüglich 1 —DM 6 7 8 9 10 50 v. H. der Paketgebühr, mindestens 3,— DM 60 8 70 10 60 10 10 12 60 11 50 13 60 12 90 15 60 14 30 17 50 60 70 80 90 50 10 80 60 50 Zu lfd. Nr. 12 Quaderförmige Pakete bis 10 kg sind Standardpakete, wenn ihre Lange nicht größer als 70 cm, ihre Breite nicht größer als 50 cm und ihre Höhe nicht größer als 50 cm ist. Bis zum 31. Dezember 1976 gilt jedes nichtsperrige Paket bis 10 kg als Standardpaket. Zu lfd. Nr. 13 Bis zum 31. Dezember 1976 wird bei den Paketen bis 10 kg der Berechnung der Gebühr einschließlich des Sperrgutzuschlags die Gebühr für Standardpakete zugrundegelegt. Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1405 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf 1 2 3 III. Besondere Versendungsformen 14 Wertgebühr für eine Sendung a) Briefe bis 500 DM der Wertangabe 2 — für jede weiteren 500 DM der Wertangabe b) Pakele 1 --- bis 500 DM der Wertangabe 3 __ für jede weiteren 500 DM der Wertangabe 1 — 15 Einschreibgebühr für eine Sendung 1 40 16 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung 1 — 17 Rückscheingebühr für eine Sendung 1 — 18 Eilzustellgebühr für eine Sendung a) Briefsendungen 2 — b) Pakete 2 50 19 Luftpostgebühr für die Beförderung auf dem Luftweg innerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost a) Briefsendungen für je 20 g b) Pakete _ 05 bis 1 kg 1 — jedes weitere lk kg mehr IV. Sonstige Gebühren 50 20 Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb der Annahmezeiten 2 — 21 Gebühr für die Übermittlung eines nachträglichen Verlangens des Absenders 3 — 22 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung 2 — 23 Zustellgebühr für ein Paket 1 50 24 Gebühr für das Bereithalten eines postlagernden Pakets zur Abholung 1 50 25 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige 1 1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I B. Fernsprechdienst Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf l 2 3 I. Handvermittelter Fernsprechdienst Gewöhnliche Privatgespräche 1 bei einer Entfernung bis zu 10 km (Nahzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten --- 30 2 bei einer Entfernung von mehr als 10 km bis 15 km (I. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 45 3 bei einer Entfernung von mehr als 15 km bis 25 km (II. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 60 4 bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis 50 km (III. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 87 5 bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis 75 km (IV. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 1 32 6 bei einer Entfernung von mehr als 75 km bis 100 km (V. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 1 74 7 bei einer Entfernung von mehr als 100 km bis 200 km (VI. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 2 16 8 bei einer Entfernung von mehr als 200 km bis 300 km (VII. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 2 61 9 bei einer Entfernung von mehr als 300 km (VIII. Fernzone) für die Dauer von bis zu 3 Minuten 3 03 10 von Berlin (West) nach Berlin (Ost) (nur im Sofortverkehr) für die Dauer von bis zu 6 Minuten — 23 11 Gewöhnliche Staatsgespräche Gebühren nach Nr. 1 bis 9 12 Dringende Privatgespräche das Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 bis 9 13 Dringende Staatsgespräche das Doppelte der Gebühren nach Nr. 1 bis 9 14 Blitz-Privatgespräche das Z fache Gebü nach bis 9 ehn-der iren Nr. 1 Nr. 66 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1407 Lfd. Gebühr Nr. Gegenstand DM | Pf 1 2 3 15 Blitz-Staatsgespräche das Zehnfache der Gebühren nach Nr. 1 bis 9 16 Notgespräche Gebühren nach Nr. 1 bis 10 17 Persönliche Gespräche ohne Herbeiruf (V-Gespräche) V-Gebühr für die Benachrichtigung der verlangten Sprech- ein Drittel stelle über das Vorliegen der Anmeldung und für die wei- der Gebüh- teren amtlichen Mitteilungen ren nach Nr. 1 bis 9; Mindestsatz —,80 DM 18 Persönliche Gespräche mit Herbeiruf durch Boten (XP-Gespräche) XP-Gebühr für die Übermittlung der Anmeldung an den ein Drittel Bestimmungsort, für die Benachrichtigung des Verlang- der Gebüh- ten und für die weiteren amtlichen Mitteilungen ren nach Nr. 1 bis 9; Mindestsatz — 80 DM Zu lfd. Nr. 1 bis 10 1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Gesprächsverbindung ausgeführt ist. Gespräche, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig. 2. Verbindungen zur Anmeldung von Gesprächen sind gebührenfrei. Zu lfd. Nr. 1 bis 9 1. Maßgebend ist die Entfernung zwischen den betreffenden Vermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. 2. Es wird die Gebühr für mindestens drei Minuten berechnet. Bei länger als drei Minuten dauernden Gesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet; für jede drei Minuten überschießende Minute wird ein Drittel der Gebühr nach Satz 1 erhoben. Zu lfd. Nr. 10 Die Gesprächszeit ist auf sechs Minuten begrenzt. Zu lfd. Nr. 16 Für Gespräche, die als Notgespräche angemeldet und geführt werden, ohne daß die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, sind Gebühren wie für Blitzgespräche zu entrichten. Zu lfd. Nr. 17 1. Die V-Gebühr wird nicht erhoben, wenn die gewünschte Gesprächsverbindung nicht zustande kommt. 2. Neben der V-Gebühr hat der Anmelder die Gesprächsgebühren zu entrichten. Zu lfd. Nr. 18 1. Die XP-Gebühr wird geschuldet, sobald der Bote entsandt worden ist. 2. Neben der XP-Gebühr hat der Anmelder die Gesprächsgebühren zu entrichten. 1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Gesprächsdauer für eine Ortsge-sprächsge-bührenein-heit 1 2 3 19 20 21 22 23 IL Vollautomatischer Fernsprechdienst Die Gebühren beim vollautomatischen Fernsprechdienst werden nach der Gesprächsdauer in Ortsgesprächsgebühreneinheiten (0,23 DM) berechnet. Die Gesprächsdauer für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit beträgt bei einer Entfernung bis 25 km (I. Zone) bei einer Entfernung von mehr als 25 km bis 50 km (II. Zone) bei einer Entfernung von mehr als 50 km bis 100 km (III. Zone) bei einer Entfernung von mehr als 100 km (IV. Zone) bei Gesprächen von Berlin (West) nach Berlin (Ost) • 45 Sekunden 30 Sekunden 15 Sekunden 12 Sekunden 360 Sekunden Zu lfd. Nr. 19 bis 23 1. Die Dauer eines Gesprächs rechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Gesprächsverbindung ausgeführt ist. Gespräche, die unterbrochen oder in der Gesprächsdauer beschränkt werden, bleiben gebührenpflichtig. 2. Bei Gesprächen nach Nr. 19 bis 23 wird für jeden Bruchteil der geltenden Zeiteinheiten (Gesprächsdauer für eine Ortsgesprächsgebühreneinheit), der zu Beginn und am Ende eines Gesprächs entsteht, eine volle Ortsgesprächsgebühreneinheit erhoben. Auf die Summe der Ortsgesprächsgebühren, die sich aus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächsgebühreneinheiten ergibt, wird dem Teilnehmer, dem Inhaber einer gemeindlichen öffentlichen Sprechstelle oder dem Inhaber einer öffentlichen Sprechstelle mit gewöhnlichem Sprechapparat bei Privaten ein Nachlaß von 1 v. H. gewährt. Zu lfd. Nr. 19 bis 22 Maßgebend ist die Entfernung zwischen den betreffenden Hauptvermittlungsstellen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post. Für Verkehrsbezie-bungen aus dem Ortsnetz Berlin (West) wird die Entfernung zwischen den jeweiligen Knotenvermittlungsstellen zugrundegelegt. Nr. 66 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1409 C. Telegrammdienst Lfd. Gebühr Nr. Gegenstand Dienstvermerke*) DM | Pf l 2 3 4 I. Hauptgebühren 1 Gewöhnliche Privattelegramme, je Wort — 60 2 Gewöhnliche Privattelegramme von Ber- lin (West) nach Berlin (Ost), je Wort --- 20 3 Dringende Privattelegramme, jeWort URGENT das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1 oder 2 4 Telegramme zum Schutz des menschli- SVH Gebühr chen Lebens nach Nr. 1 oder 2 5 Staatstelegramme ETATPRIORI-TENATIONS, 1 Gebühr ETATPRIORITE, > nach Nr. 1 Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom 12. August 1949 geschützte Personen betreffen ETAT J oder 2 6 mit dem Dienstvermerk RCT ein Viertel der Gebühr nach Nr. 1 oder 2 7 mit den Dienstvermerken URGENT RCT Gebühr nach Nr. 1 oder 2 8 Wettertelegramme II. Nebengebühren OBS Gebühr nach Nr. 1 oder 2 9 Zuschlag für (einfaches) Schmuckblatttelegramm, ohne Rücksicht auf die Wort- LX, LXDEUIL zahl 2 | — 10 Sonderdienste und -leistungen die allgemein geltenden Nebengebühren Zu lfd. Nr. 1 bis 3 Es wird mindestens die Gebühr für sieben Wörter erhoben. *) Jeder verwendete Dienstvermerk zählt als ein gebührenpflichtiges Wort 1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I D. Telexdienst Lfd. Nr. Gegenstand Verbindungs-dauer für eine Gebühreneinheit von 0,10 DM 1 2 3 1 2 für Telexverbindungen von Berlin (West) nach Berlin (Ost) für die übrigen Telexverbindungen 15 Sekunden 84/7 Sekunden Zu lfd. Nr. 1 In der Zeit von 18.00 bis 6.00 Uhr beträgt die Verbindungsdauer für eine Gebüh-reneinheit 45 Sekunden. Nr. 66 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 E. Seefunkdienst 1411 Lfd. Nr. 1 Gegenstand Gebühr DM Pf 2 I. Seefunkgespräche R i c h 1. u n g Land — See von Orten im Bereich der Deutschen Bundespost über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland an Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik Gespräche auf Ultrakurzwelle o 1 aus Fernsprechortsnetzen des Knotenvermittlungsstellenbereichs, in dem die Küstenfunkstelle liegt aus Fernsprechortsnetzen eines Knotenvermittlungsstellenbereichs, dessen Knotenamt von der Küstenfunkstelle entfernt ist 4 81 2 bis zu 25 km 5 27 3 von mehr als 25 km bis 50 km 5 73 4 von mehr als 50 km bis 100 km 7 11 5 von mehr als 100 km 7 80 6 Gespräche auf Grenzwelle 12 — 7 Gespräche auf Kurzwelle — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik an Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik an Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik 30 8 Gespräche auf Ultrakurzwelle 7 80 9 Gespräche auf Grenzwelle 12 — 10 Gespräche auf Kurzwelle Richtung See—Land von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland — über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach Orten im Bereich der Deutschen Post — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost 30 11 Gespräche auf Ultrakurzwelle 7 80 12 Gespräche auf Grenzwelle 12 — 13 Gespräche auf Kurzwelle 30 1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf l 2 3 — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Post 14 Gespräche auf Ultrakurzwelle 6 — 15 Gespräche auf Grenzwelle 12 — 16 Gespräche auf Kurzwelle 30 — 17 Gebühr für jede angefangene, über drei Minuten hinaus- ein Drittel gehende Minute der Gebühren nach Nr. 1 bis 16 Zuschlag für persönliche Seefunkgespräche 18 - ohne Herbeiruf (V-Gespräch) 1 — 19 .....- mit Herbeiruf durch Boten (XP-Gespräch) R h e i n f u n k Rheinfunkgespräche nach Orten im Bereich der Deutschen Post 1 20 bis zu drei Minuten Dauer 6 60 21 für jede angefangene, über drei Minuten hinausgehende Minute 2 20 22 Zuschlag für persönliche Rheinfunkgespräche Zuschlag nach Nr. 18 oder 19 Zu lfd. Nr. 1 bis 16 1. Die unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren werden für Seefunkgespräche bis zu drei Minuten Dauer erhoben. 2. In den unter Nr. 1 bis 16 angegebenen Gebühren sind jeweils folgende Bordgebühren enthalten: für Seefunkgespräche auf Ultrakurzwelle 1,20 DM für Seefunkgespräche auf Grenzwelle 3,— DM für Seefunkgespräche auf Kurzwelle 9,— DM. Zu lfd. Nr. 1 bis 19 1. Es sind gewöhnliche Seefunkgespräche und (nur in Richtung von See nach Orten im Bereich der Deutschen Post) persönliche Seefunkgespräche zugelassen. 2. Die Gebühren für Seefunkgespräche von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Postverkehrsamt der Deutschen Post erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. Zu lfd. Nr. 20 bis 22 Es sind gewöhnliche und persönliche Rheinfunkgespräche zugelassen. Nr. 66 —- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1413 Lfd. Nr. Gegenstand Wortgebühr DM | Pf 1 IL Seefunktelegramme Richtung Land — See von Orten im Bereich der Deutschen Bundespost über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland an Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik an Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik an Seefunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik 23 Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele- gramme 1 55 24 Dringende Seefunktelegramme 2 15 25 Seefunktelegramme mit Vergleichung Zuschlag zu den Gebühren für das Seefunktelegramm die Hälfte der Gebühr nach Nr. 23 Richtung See — Land von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland — über Küstenfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland nach Orten im Bereich der Deutschen Post — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Bundespost — über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik nach Orten im Bereich der Deutschen Post 26 Gewöhnliche Seefunktelegramme und Staats-Seefunktele- gramme 1 55 27 Dringende Seefunktelegramme 2 15 28 Seefunktelegramme mit Vergleichung Zuschlag zu den Gebühren für das Seefunktelegramm die Hälfte der Gebühr nach Nr. 26 29 Wettertelegramme (OBS) an den amtlichen Wetterdienst Gebühr der Deutschen Demokratischen Republik nach I Sfr. 26 Zu lfd. Nr. 23 bis 29 1. Mindestgebühren werden nicht erhoben. 2. In den unter Nr. 23 bis 29 angegebenen Gebühren sind folgende Bordgebühren enthalten: in den Gebühren nach Nr. 23, 24, 26, 27 und 29 in den Gebühren nach Nr. 25 und 28 —,40 DM —.20 DM. Die Gebühren für Seefunktelegramme von Seefunkstellen der Bundesrepublik Deutschland über Küstenfunkstellen der Deutschen Demokratischen Republik werden auf Grund der vom Zentralen Postverkehrsamt der Deutschen Post erhaltenen Nachweisungen von den Schiffseignern in der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. 1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I F. überlassen von Übertragungswegen für Zwecke des Rundfunks Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM I Pf 10 11 12 13 Bei Übertragungen aus dem Bereich der Deutschen Post ist zwischen dem Abschnitt des Übertragungsweges im Bereich der Deutschen Post und dem Abschnitt des Übertragungsweges im Bereich der Deutschen Bundespost zu unterscheiden. I. Bereich der Deutschen Post Für den im Bereich der Deutschen Post bereitgestellten Abschnitt werden folgende Gebühren erhoben: A. Überlassung für kurze Zeit Ton-Übertragungswege für Mono-Öbertragung für gebührenpflichtige Längen bis 50 km je Minute über 50 km je Minute Ton-Übertragungswege für Stereo-Übertragung für gebührenpflichtige Längen bis 50 km je Minute über 50 km je Minute Fernseh- Übertragungswege für gebührenpflichtige Längen bis 50 km je Minute über 50 km je Minute Als Melde-Übertragungswege verwendete Fernsprech-Übertragungswege für gebührenpflichtige Längen bis 50 km je Minute über 50 km je Minute Zuschlag für die Gebühren nach Nr. 7 und 8 bei vier-drähtiger Führung zu den Endpunkten Sonderkosten Sofern zur Durchführung von Übertragungen besondere Einrichtungen oder besonders eingerichtete Übertragungswege im Bereich der Deutschen Post bereitgestellt werden müssen, werden als Sonderkosten folgende Pauschalbeträge berechnet: bei Tonübertragungen bei Fernsehübertragungen B. Dauernde Überlassung Ton-Übertragungswege für Mono-Üb er tragung bei gebührenpflichtigen Längen bis 100 km: monatlich für jeden km über 100 km: monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km 2 19 9 60 20 60 50 80 Vs der Gebühren nach Nr. 7 und 8 300 900 40 10 Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1415 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf 1 2 3 Ton-Übertragungswege für Stereo-Übertragung bei gebührenpflichtigen Längen 14 bis 100 km: monatlich für jeden km 88 — 15 über 100 km: monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km Fernseh-Übertragungswege bei gebührenpflichtigen Längen 22 16 bis 50 km: monatlich für jeden km 500 — 17 über 50 km bis 100 km: monatlich für jeden über 50 km hinausgehenden km 400 _ 18 über 100 km: monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km Als Ton-Übertragungswege für Mono-Üb er tragung oder als Melde-Übertragungswege verwendete Fernsprech-Übertragungswege bei gebührenpflichtigen Längen 350 19 bis 50 km: monatlich für jeden km 40 — 20 über 50 km bis 100 km: monatlich für jeden über 50 km hinausgehenden km 12 — 21 über 100 km: monatlich für jeden über 100 km hinausgehenden km II. Bereich der Deutschen Bundespost Für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitt werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren erhoben. Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Überlassung von Ubertragungswegen werden nicht berechnet. 4 Zu lfd. Nr. 1 bis 9 1. Es wird mindestens die Gebühr für 20 Überlassungsminuten berechnet. 2. Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Länge wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Übertragungsweges im Bereich der Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrundegelegt. Zu lfd. Nr. 12 bis 21 1. Für die Berechnung der gebührenpflichtigen Länge wird die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Übertragungsweges im Bereich der Deutschen Post und dem tatsächlichen Grenzübergang des Übertragungsweges zugrundegelegt. 2. Die Vorschrift 1 zu lfd. Nr. 1 bis 46 des Abschnitts G. gilt sinngemäß. Zu lfd. Nr. 19 bis 21 Falls für Fernsprech-Übertragungswege eine besondere Ausführung, z. B. vier-drähtige Führung oder erweiterte Nutzung, vorgesehen ist, wird eine diesen Forderungen entsprechende Zusatzgebühr erhoben. 1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I G. überlassen von Übertragungswegen für sonstige Zwecke Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf l 2 3 Für das überlassen posteigener Telegrafenwege, Fern-sprechwcge und Breitbandwege sind für den im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitt des Übertragungsweges die nachstehend unter I. und II. genannten monatlichen Gebühren und gegebenenfalls die nachstehend unter III. bis V. genannten monatlichen Zuschläge zu entrichten: I. Übertragungsweggebühren Telegrafenwege bei 50-Baud-Telegrafenwegen 1 für den Teil bis 5 km je 100 m 4 — 2 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km je 100 m 1 40 3 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km je 100 m — 40 4 für den Teil von mehr als 50 km je 100 m bei 100-Baud-Telegrafenwegen 16 5 für den Teil bis 5 km je 100 m 4 — 6 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km je 100 m 2 — 7 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km je 100 m — 60 8 für den Teil von mehr als 50 km je 100 m bei 200-Baud-Telegrafenwegen 24 9 für den Teil bis 5 km je 100 m 4 — 10 für den Teil von mehr als 5 km bis 25 km je 100 m 2 40 11 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km je 100 m — 70 12 für den Teil von mehr als 50 km je 100 m Fernsprechwege 32 13 für den Teil bis 25 km je 100 m 4 — 14 für den Teil von mehr als 25 km bis 50 km je 100 m 1 20 15 für den Teil von mehr als 50 km je 100 m — 40 Nr. 66 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976 1417 Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr DM | Pf 1 2 3 Breit bandwege bei 10-kHz-Breitbandwegen 16 für den Teil bis 15 km je 100 m 7 — 17 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km je 100 m 3 — 18 für den Teil von mehr als 50 km je 100 m bei 48-kHz-Breitbandwegen 1 50 19 für den Teil bis 15 km je 100 m 20 — 20 für den Teil von mehr als 15 km bis 50 km je 100 m 12 — 21 für den Teil von mehr als 50 km je 100 m bei 240-kHz-Breitbandwegen 3 50 22 für den Teil bis 15 km je 100 m 30 — 23 für den Teil von mehr als 15 km je 100 m II. Ausgleichsgebühren bei Telegrafenwegen und Fernsprechwegen mit einer gebührenpflichtigen Länge 15 24 bis 5 km 20 — 25 von mehr als 5 km bis 12,5 km 37 50 26 von mehr als 12,5 km bis 25 km 57 50 27 von mehr als 25 km bis 50 km 95 — 28 von mehr als 50 km III. Zuschlag für erweiterte Ausnutzung bei Fernsprechwegen und 10-kHz-Breitbandwegen mit einer gebührenpflichtigen Länge 145 29 bis 5 km 80 — 30 von mehr als 5 km bis 12,5 km 150 — 31 von mehr als 12,5 km bis 25 km 230 — 32 von mehr als 25 km bis 50 km 380 — 33 von mehr als 50 km bei 48-kHz-Breitbandwegen mit einer gebührenpflichtigen Länge 580 34 bis 5 km 240 — 35 von mehr als 5 km bis 12,5 km 450 — 36 von mehr als 12,5 km bis 25 km 690 — 37 von mehr als 25 km bis 50 km 1140 — 38 von mehr als 50 km 1740 — 1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Gebühr Nr. Gegenstand DM Pf 1 2 3 bei 240-kIlz-Breitbandwegen mit einer gebührenpflichtigen Länge 39 bis 5 km 1200 _ 40 von mehr als 5 km bis 12,5 km 2 250 — 41 von mehr als 12,5 km bis 25 km 3 450 — 42 von mehr als 25 km bis 50 km 5700 — 43 von mehr als 50 km IV. Zuschlag für vierdrähtige Führung 8 700 44 bei Telegrafenwegen 150 — 45 bei Fernsprechwegen V. Zuschlag für besondere Übertragungsgüte nach CCITT-Empfehlung M 102 200 46 bei Fernsprechwegen 240 — Zu lfd. Nr. 1 bis 46 1. Bei einem dauernd überlassenen Ubertragungsweg werden für den Inbetriebnahmetag keine Gebühren und Zuschläge, für jeden auf den Tag der Inbetriebnahme folgenden Tag des Inbetriebnahmemonats Vao der monatlichen Gebühren und Zuschläge, für jeden folgenden Monat die monatlichen Gebühren und Zuschläge und für jeden Betriebstag des Monats der Aufhebung des Übertragungsweges — einschließlich des Aufhebungstages — V30 der monatlichen Gebühren und Zuschläge berechnet. 2. Bei einem zeitweilig — für weniger als einen Monat — überlassenen Übertragungsweg entspricht eine Überlassungszeit von 24 aufeinanderfolgenden Stunden einem Betriebstag. Es werden für den ersten und zweiten Betriebstag je V10 der monatlichen Gebühren und Zuschläge, für den dritten bis zehnten Betriebstag je V20 der monatlichen Gebühren und Zuschläge und für den 11. bis 20. Betriebstag je V25 der monatlichen Gebühren und Zuschläge berechnet. Beim Ermitteln der Gesamtüberlassungszeit wird auf volle Tage aufgerundet. Für ein über den 20. Betriebstag (innerhalb der Höchstüberlassungszeit von einem Monat) hinausgehendes zeitweiliges überlassen werden keine weiteren Gebührenanteile angesetzt. 3. Als gebührenpflichtige Länge des im Bereich der Deutschen Bundespost bereitgestellten Abschnitts gilt die Entfernung zwischen dem Ortsnetz, in dessen Bereich der Endpunkt des Übertragungsweges liegt, und dem Ortsnetz Hof (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Frankfurt am Main, München, Nürnberg und Stuttgart kommenden Übertragungswege) bzw. dem Ortznetz Helmstedt (für alle aus den Zentralvermittlungsstellenbereichen Düsseldorf, Hamburg und Hannover kommenden Übertragungswege). Liegt der Endpunkt des Übertragungsweges nur bis zu 50 km von den Ortsnetzen Hof bzw. Helmstedt entfernt, so gilt, abweichend von Satz 1, als gebührenpflichtige Länge die Entfernung zwischen dem Endpunkt des Übertragungsweges und dem Ortsnetz Hof bzw. Helmstedt. Als gebührenpflichtige Länge eines in Berlin (West) verlaufenden Abschnittes gilt einheitlich eine Entfernung von 4 km. 4. Für das Anschließen oder Ändern eines Übertragungsweges, für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung zurückgezogenen Antrages sowie für die Wiederholung eines Abnahme oder Nachprüfung werden die hierfür allgemein geltenden Gebühren erhoben.