Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 107 vom 27.08.1976  - Seite 2381 bis 2382 - Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39)

Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) Bundesgesetzblatt 2381 Teill Z1997 A 1976 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1976 Nr. 107 Tag Inhalt Seite 23. 8. 76 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) ........ 2381 100-1 23. 8. 76 Vierunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 Nr. 4 a) ........ 2383 100-1 23. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ......................... 2384 2030-21 16. 8. 76 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen .............................................................. 2388 7631-1-3 20. 8. 76 Verordnung zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung .......... 2389 611-17-1 20. 8. 76 Verordnung über die Wahl und die Amtsdauer der Vertrauensmänner der Zivildienstleistenden .......................................................................... 2390 55-2-1 20. 8. 76 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Pferdsfeld .......................................................................... 2394 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Verkündungen im Bundesanzeiger ................................................... 2402 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................................. 2402 Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39) Vom 23. August 1976 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel I Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 29 erhält folgende Neufassung: "Artikel 29 (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören. (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen 2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt. (4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet. (5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf. (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können. (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 10 000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen." 2. Artikel 39 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen." 3. Artikel 45, 45 a Abs. 1 Satz 2, Artikel 49 werden gestrichen. Artikel II Artikel I Nr. 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung, Artikel I Nr. 2 und 3 treten am 14. Dezember 1976 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 23. August 1976 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Osswald Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Genscher Der Bundesminister des Innern Maihofer Der Bundesminister der Justiz Dr. Vogel