Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1977  Nr. 31 vom 28.05.1977  - Seite 782 bis 782 - Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln (Erukasäure-Verordnung)

Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln (Erukasäure-Verordnung) 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil I § 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin. § 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 24. Mai 1977 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln (Erukasäure-Verordnung) Vom 24. Mai 1977 Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Diese Verordnung gilt für 1. Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden, 2. Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Speisefett oder ihren Mischungen hergestellt werden und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom Hundert haben. §2 Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den GeT samtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt. §3 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 oder § 5 Satz 2 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. §4 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin. §5 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft. Bis zum 30. Juni 1979 dürfen Lebensmittel im Sinne des § 1 noch mit einem Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, bis zu 10 vom Hundert gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Bonn, den 24. Mai 1977 Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Antje Huber