Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1979  Nr. 65 vom 09.11.1979  - Seite 1794 bis 1799 - Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Vom 6. November 1979 Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGB1.I S. 1177), und auf Grund des §6 Abs. 3, §11 Abs. 3 und, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1976 (BGBl. IS. 257), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGB1.I S.3193; 1975 I S.848), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: "§4a Sonderbestimmung für das Führen von Fahrrädern mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Fahrrad mit Hilfsmotor der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Art führt, muß durch die Bescheinigung (Muster 1 e) einer von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten Stelle nachweisen, daß er 1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. (2) Die Bescheinigung ist beim Führen des in Absatz 1 bezeichneten Fahrrads mit Hilfsmotor mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (3) Der Bescheinigung (Absätze 1 und 2) bedarf es nicht, wenn ein gültiger Führerschein oder ein gültiger ausländischer Fahrausweis mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Beschreibungen der Klassen 1, 4 und 5 folgende Fassung: "Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h;" "Klasse 4: Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor (§ 18 Abs. 2 Nr. 4); Klasse 5: Krankenfahrstühle (§ 18 Abs. 2 Nr. 5), Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 mit Ausnahme der zu den Klassen 1 und 4 gehörenden Fahrzeuge." b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: "3. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 5 erteilt worden sind, auch zum Führen von Kleinkrafträdern und von Fahrrädern mit Hilfsmotor (§18 Abs. 2 Nr. 4), 4. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. April 1980 in der Klasse 2,3 oder 4 erteilt worden sind, Nr. 65 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1795 auch zum Führen von Leichtkrafträdern (§18 Abs. 2 Nr. 4 a)." c) In Absatz 4 wird die Ziffer "4" durch die Ziffer "3" ersetzt. 3. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Abweichend von Nummer 1 gilt bei Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) die Vollendung des 16. Lebensjahrs." 4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Worte "38 mm x 52 mm" durch die Worte "36 mm x 47 mm" ersetzt. b) In Nummer 3 werden am Ende nach dem Wort "hat" die Worte "und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist" eingefügt. 5. § 9 Satz 2 wird gestrichen. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 bis 3 erhält folgende Fassung: "Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers, so hat die Verwaltungsbehörde, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2, 3 oder 4 oder auf Streichung der Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder hat sie einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu übersenden. Ein vorbereiteter Führerschein (Muster 1) ohne Datumsangabe ist beizufügen, der vom Sachverständigen oder Prüfer nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums dem Antragsteller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung bestanden wird; die Aushändigung hat der Sachverständige oder Prüfer der Verwaltungsbehörde unter Angabe des Datums der Aushändigung mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im Besitz des Führerscheins für eine andere Klasse als der Klasse 5 (§ 5 Abs. 3 Satz 2) oder für eine andere Betriebsart, so kann die Ausfertigung eines neuen Führerscheins unterbleiben und die Erweiterung der Fahrerlaubnis in den vorhandenen Schein eingetragen werden; die Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder kann gestrichen werden." b) In Absatz 4 wird der Beistrich nach dem Wort "auszufertigen" durch einen Punkt ersetzt; der dann folgende Satzteil wird gestrichen. 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach den Worten "Klasse 1" die Worte "oder 4" eingefügt; bb) folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: "Das Prüfungsfahrzeug für Klasse 1 muß mindestens 20 kW und mindestens 150 kg Leergewicht haben. Soll die Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a) beschränkt werden, so muß als Prüfungsfahrzeug ein Leichtkraftrad verwendet werden." b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt: "Bei der Prüfungsfahrt darf die reine Fahrzeit 30 Minuten nicht unterschreiten, sofern der Prüfling nicht schon vorher gezeigt hat, daß er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist. Ein Teil der Gesamtprüfstrecke muß, ausgenommen bei Leichtkrafträdern, über Autobahnen oder Kraftfahrstraßen führen. Ist dies ohne erhebliche Überschreitung der Mindestfahrzeit nicht möglich, so muß die Fahrprüfung Straßenzüge einschließen, auf denen eine höhere Geschwindigkeit als 60 km/h erlaubt ist. Die Prüfung zur Streichung der Beschränkung der Fahrerlaubnis der Klasse 1 auf Leichtkrafträder (§18 Abs. 2 Nr. 4 a) erstreckt sich nur auf den Umfang nach Nummer 3, wenn die Streichung spätestens 5 Jahre nach Erteilung der beschränkten Fahrerlaubnis beantragt wird." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Dies gilt auch für die Bescheinigung nach § 4 a." bb) Im bisherigen Satz 2 (Satz 3 neu) wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Erlaubnis" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "§ 9 Satz 2 oder" gestrichen. 9. § 15 Abs. 2 erhält nach dem Wort "wenn" folgende Fassung: "er in einer Prüfung nachweist, daß er ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist." 10. § 15 b wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis, Anordnung von Auflagen". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis soweit notwendig einschränken oder die erforderlichen Auflagen anordnen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen." 1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Auflagen je nach den Umständen die Beibringung 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder 2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle oder 3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen." d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Nach der Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung von Auflagen ist der Führerschein unverzüglich der Behörde, die die Maßnahme ausgesprochen hat, abzuliefern oder bei Einschränkung oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen; ausländische Fahrausweise sind ihr unverzüglich zur Eintragung der Aberkennung des Rechts, von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Entziehung, die Einschränkung, die Anordnung einer Auflage oder die Aberkennung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat." 11. In§ 15 c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Klasse 1, 2 oder 3" durch die Worte "Klasse 1, 2, 3 oder 4" ersetzt. 12. § 15 e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 letzter Satz werden die Worte "und daß der Betrieb, der die Ausbildung veranlaßt hat, bereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibussen zu beschäftigen" gestrichen. b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "während der letzten 5 Jahre" ersetzt durch die Worte "innerhalb der letzten 2 Jahre". 13. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Klammerzusatz nach dem Wort "Kleinkrafträder" durch folgenden Klammerzusatz ersetzt: "(Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h)". bb) Folgende Nummer 4 a wird eingefügt: "4 a. Leichtkrafträder, das sind a) Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 und nicht mehr als 80 cm3, einer durch die Bauart bestimmten Höchstge- schwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h und einer Nennleistungsdrehzahl von nicht mehr als 6000 min-1; b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen Rechts),". b) In Absatz 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung: "dasselbe gilt für Leichtkrafträder." 14. § 54 Abs. 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung: "4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,". 15. § 60 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: "5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,". 16. In § 68 Abs. 3 werden nach dem Wort "Verordnung" folgende Worte eingefügt: ", im Falle des § 4 a Abs. 1 auch die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde,". 17. § 69 a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 4 und 6 wird jeweils vor dem Wort "Auflagen" das Wort "vollziehbaren" eingefügt, bb) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4 a eingefügt: "4 a. entgegen § 4 a Abs. 2 die Prüfbescheinigung nicht mitführt oder zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt;", cc) Die bisherigen Nummern 4 a und 4 b werden die Nummern 4 b und 4 c. dd) In Nummer 9 werden nach dem Wort "Ablieferung" die Worte "oder die Vorlage" eingefügt, ee) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9 a eingefügt: "9 a. entgegen § 15 b Abs.l a vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, die die Verwaltungsbehörde wegen bedingter Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet hat". b) In Absatz 5 Nr. 8 wird vor dem Wort "Auflagen" das Wort "vollziehbaren" eingefügt. 18. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Halbsatz werden nach dem Wort "Bestimmungen" folgende Übergangsbestimmungen eingefügt: "§ 4 a. (Sonderbestimmung für Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h) gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem Nr. 65 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1797 , 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. § 7 Abs. 1 Satz 2 (Mindestalter für Führer von Leichtkrafträdern) tritt für Führer von Leichtkrafträdern nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a am 1. Januar 1981 in Kraft und für Führer von Leichtkrafträdern nach §18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) am 31. Dezember 1983 außer Kraft, jedoch mit Ausnahme der Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen sind. § 11 Abs. 1 Satz 4 (Prüfungsfahrzeug für Klasse 1) tritt in Kraft am 1. Januar 1981. Zur Ausbildung bestimmte Krafträder, die § 5 Abs. 1 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in der Fassung der Verordnung vom 13. Mai 1977 (BGBl. I S. 731) entsprechen, dürfen als Prüfungsfahrzeug noch bis zum 31. Dezember 1981 verwendet werden. § 11 Abs. 1 Satz 5 (Prüfungsfahrzeug für Klasse 1 mit Beschränkungsvermerk) Leichtkrafträder nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe b (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) dürfen als Prüfungsfahrzeug noch bis zum 31. Dezember 1983 verwendet werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 (Praktische Prüfung) tritt hinsichtlich der Prüfungsfahrt für Klasse 4 am 1. Januar 1981 in Kraft. § 11 Abs. 2 Satz 2 (Mindestdauer der Prüfungsfahrt) Die zuständige oberste Landesbehörde kann längstens bis zum 30. Juni 1981 zulassen, daß die Dauer der reinen Fahrzeit bei der Prüfungsfahrt 30 Minuten unterschreitet, wenn nicht genügend amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehen." b) Vor der Übergangsbestimmung zu § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie Fahrzeuge) wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt: "§ 18 Abs. 2 Nr. 4 a (Leichtkrafträder) § 18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabe a tritt am 1. Januar 1981 in Kraft, §18 Abs. 2 Nr. 4 a Buchstabeb tritt am 31. Dezember 1983 außer Kraft, jedoch mit Ausnahme der Fahrzeuge, die bis zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Verkehr gekommen sind." c) Der Übergangsbestimmung zu Muster 1 a (Bundeswehrführerschein) wird folgender Satz angefügt: "Führerscheinvordrucke, die von Muster 1 a in der ab 1. April 1980 geltenden Fassung abweichen, dürfen aufgebraucht werden; die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 5 ist entsprechend dem Muster 1 a zu vermerken." 19. In Anlage V Seiten 1 und 2 werden jeweils unter Buchstaben a die Worte "Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h" durch die Worte "Leichtkrafträder" ersetzt. 20. In Anlage V Seite 5 werden dem Wort "Kleinkrafträder" die Worte "Leichtkrafträder und" vorangestellt. 21. Die Überschrift und die Vorbemerkung zu den Mustern 1 bis 1 c werden wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu den Mustern 1 bis 1 c erhält folgende Fassung: "Muster 1, 1 a, 1 b, 1 c, 1 e:". b) In der Vorbemerkung wird das Wort "Führerscheine" durch die Worte "Bescheinigungen nach § 4 a und die Führerscheine" ersetzt. 22. Muster 1 wird wie folgt geändert: a) Auf der 2. Seite werden gestrichen: aa) die Worte "nach Ablegung der Prüfung *)"; bb) die Worte "Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr" und alle folgenden Angaben einschließlich der beiden Fußnoten. b) Auf der 3. Seite wird die Größenangabe für das Lichtbild "38 mm x 52 mm" ersetzt durch die Angabe "36 mm x 47 mm". 23. In Muster 1 a, rechte Innenseite, linkes oberes Feld, erhält die Bezeichnung der Klasse folgende Fassung: "Klasse A B C D E *) Fl F2 F3 F4*) 4 5 )". 24. In Muster 1 b werden auf der zweiten Seite nach dem Wort "berechtigt," die Worte "ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder einen maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm.3 oder dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt" durch die Worte "einen maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl mit höchstens 2 Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h, ein Kraftfahrzeug mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder ein Kraftfahrzeug mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 - ausgenommen ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad oder ein Leichtkraftrad - zu führen" ersetzt. 1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1979, Teil I 25. Folgendes Muster 1 e wird eingefügt: Muster 1 e (§ 4 a) (Farbe dunkelgrau, Breite 140 mm, Höhe 105 mm; einmal faltbar auf Format DIN A 7, Typendruck) (Vordere Außenseite) Bescheinigung zum Führen eines Fahrrades mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (§ 4 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) (Hintere Außenseite) wird hiermit gemäß § 4 a Abs. i der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bescheinigt, daß er/sie die zum Führen von Fahrrädern mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. , den Bescheinigende Stelle Stempel Unterschrift (Linke Innenseite) (Rechte Innenseite) Herrn Frau .... Fräulein geboren am in......... wohnhaft in Straße..... Raum für Lichtbild des Inhabers (36 mm x 47 mm) Stempel iigenhändige Unterschrift des Inhabers Nr. 65 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1979 1799 Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1978 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: "3. für Klasse 1 Krafträder mit mindestens 20 Kilowatt und mindestens 150 Kilogramm Leergewicht." b) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt: "Soll die Fahrerlaubnis auf Leichtkrafträder beschränkt werden, so ist für die Ausbildung ein Leichtkraftrad zu benutzen. Für die Benutzung der Ausbildungsfahrzeuge der Klasse 1 sind Schutzhelme in ausreichender Anzahl bereitzuhalten." 2. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: "2. für Klasse 1 Krafträder mit mindestens 20 Kilowatt und mindestens 150 Kilogramm Leergewicht." 3. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Ausbildungs- und Lehrfahrzeuge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 2 mit weniger als 20 Kilowatt, aber mindestens 11 Kilowatt, und einem Leergewicht von weniger als 150 Kilogramm, aber mindestens 100 Kilogramm, dürfen bis zum 31. August 1981 weiterbenutzt werden." 4. § 12 a Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. entgegen § 5 oder § 10 Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 verwendet, die keine Doppelbedienungseinrichtung enthalten oder für deren Doppelbedienungseinrichtung keine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist" Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366) wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "(3) Gegenstand des praktischen Unterrichts ist insbesondere: 1. eine Ausbildungsfahrt auf einer Strecke von nicht weniger als 50 Kilometer auf Bundes- oder Landstraßen außerhalb des Sitzes der Fahrschule (Zweigstelle), sofern eine solche Möglichkeit gegeben ist, 2. eine Schulung von nicht weniger als 90 Minuten auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, sofern der Sitz der Fahrschule (Zweigstelle) nicht wei- ter als 50 Kilometer von der nächsten Einfahrmöglichkeit entfernt ist, 3. mindestens eine Ausbildungsfahrt von nicht weniger als 45 Minuten, bei der Beleuchtung erforderlich ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung). Die Ausbildungsfahrten nach den Nummern 1 und 2 sind erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchzuführen. Die Nummer 3 findet keine Anwendung bei der Ausbildung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis der Klasse 1. Die Nummer 2 gilt nicht, wenn die Ausbildung auf einem Leichtkraftrad erfolgt." . 2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c werden nach den Worten "entge-. gen § 5 Abs. 3 Satz 1" die Worte "Nr. 1" eingefügt und die Abkürzung "km" durch das Wort "Kilometer" ersetzt. b) In Buchstabe d werden die Worte "entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1" durch die Worte "entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" und die Worte "einer Autobahn oder einer Kraftfahrstraße" durch die Worte "Autobahnen oder Kraftfahrstraßen" ersetzt. c) In Buchstabe e werden die Worte "entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Worte "entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. Artikel 4 Umtausch von Führerscheinen Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, in dessen Führerschein der Prüfvermerk durchgestrichen ist, fertigt die zuständige Verwaltungsbehörde auf Antrag einen Führerschein nach dem neuen Muster 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus. Der bisherige Führerschein ist abzugeben. Artikel 5 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin. Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 10, 12 und 17 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, dd und ee und Buchstabe b tritt am Tage nach der Verkündung, Artikel 1 Nr. 6 hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Artikel 1 Nr. 22 und Artikel 4 treten am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 1980 in Kraft. Bonn, den 6. November 1979 Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle