Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1983  Nr. 24 vom 08.06.1983  - Seite 645 bis 665 - Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)

Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Bu ndesgesetzblatt 645 Teill Z 5702 A 1983 Ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 1983 Nr. 24 Tag Inhalt 6. 6. 83 Neufassung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)....................... 2171-2 27. 5. 83 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Straßenverkehr — neu: 9241-23-3/1 27. 5. 83 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD im Eisenbahnverkehr . neu: 9241-23-4/1 27. 5. 83 Verordnung über Sofortmaßnahmen bei der Beförderung von TCDD in der Binnenschiffahrt neu: 9502-13-2/1 Seite 645 666 667 668 Bekanntmachung der Neufassung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) Vom 6. Juni 1983 Auf Grund des Artikels 16 Abs. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der ab 1. August 1983 geltenden Fassung bekanntgemacht. Gesetzesstellen, die nach dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung in Kraft treten, sind in Fußnoten kenntlich gemacht; dort ist gleichzeitig die bis dahin geltende Fassung wiedergegeben. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989), 2. das nach seinem Artikel 3 § 3 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653), 3. das nach seinem Artikel 5 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), 4. das nach seinem Artikel 7 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037), 5. den am 1. August 1980 in Kraft getretenen § 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humani- tärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), 6. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel II § 1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), 7. das nach seinem Artikel 7 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretene Siebente Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBl. I S. 625), 8. den nach Artikel 41 Abs. 1, 2 und 3 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft getretenen Artikel 8 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), 9. den am 1. August 1982 in Kraft getretenen § 42 in Verbindung mit § 39 Nr. 4 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), 10. den am 1. Juli 1983 in Kraft tretenden Artikel II § 1 des Sozialgesetzbuches - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten -vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), 11. den nach Artikel 38 Abs. 1,10,11,12 und 13 zu verschiedenen Zeitpunkten in Kraft tretenden Artikel 16 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857). Bonn, den 6. Juni 1983 Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Dr. Dorothee Wilms 646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz-BAföG) §1 Grundsatz Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Abschnitt I Förderungsfähige Ausbildung §2 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulen, 2. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 3. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, und Fachschulen, 4. Höheren Fachschulen und Akademien, 5. Hochschulen. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. (2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte. (3) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von 1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, 2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. (5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch fortlaufend verbracht wird. (6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende 1. einen Anspruch auf Förderung nach den §§ 41 bis 47 des Arbeitsförderungsgesetzes hat oder 2. Leistungen nach dem Graduiertenförderungsgesetz oder von den Begabtenförderungswerken erhält. §3 Fernunterricht (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten. (2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden. (3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn 1. der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann, 2. die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert. Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen. (4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 647 1. auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen, 2. auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen, 3. auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt. (5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. §4 Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der §§ 5 und 6 für die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet. §5 Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (1) Deutschen im Sinne des Grundgesetzes wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie täglich von ihrem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte besuchen. Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne daß es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. (2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Europa gelegenen Ausbildungsstätte, wenn 1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder 2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. (3) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er 1. für die Ausbildung erforderlich ist, 2. im Rahmen eines Stipendienprogramms erfolgt, das der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministem als besonders förderungswürdig anerkennt oder 3. der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist, zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann und der Auszubildende nachweist, daß ihm die über den für eine Ausbildung innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes geleisteten Bedarf hinaus erforderlichen Mittel anderweit zur Verfügung stehen, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen. (4) Absatz 1 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Die Absätze 2 und 3 gelten nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. (5) Für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn es dort nach den Ausbildungsbestimmungen als Teil einer Ausbildung an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule in Verbindung mit einer außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Hochschule abzuleisten ist. §5a Unberücksichtigte Ausbildungszeiten Bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes bleibt die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb des Geltungsbereichs durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. §6 Förderung der Deutschen im Ausland Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Abs. 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden. §7 Erstausbildung, weitere Ausbildung (1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet. (2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluß geleistet, 648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I 1. wenn sie eine Hochschulausbildung entweder in einem längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungsgang in derselben Richtung fachlich, insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiterführt oder insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, 2. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt, 3. wenn der Auszubildende eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder dort die schulischen Voraussetzungen für die weitere Ausbildung erworben hat oder 4. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat. Im übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. (3) Hat der Auszubildende aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet. Abschnitt II Persönliche Voraussetzungen §8 Staatsangehörigkeit (1) Ausbildungsförderung wird geleistet 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, 2. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S.269), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), 3. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und als Asylberechtigte nach dem Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) anerkannt oder Flüchtlinge nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) sind, 4. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, 5. Auszubildenden, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizügigkeit gewährt wird oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind. (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. sie selbst vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder 2. zumindest ein Elternteil in den letzten drei Jahren vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts im wesentlichen ständig sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt wird. (3) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt. §9 Eignung (1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen. (3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht hat. § 10 Alter (1) Bei Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen wird Ausbildungsförderung ab Klasse 10, im übrigen von Beginn der Ausbildung an geleistet. (2) Abweichend von Absatz 1 wird bei Besuch einer Realschule oder eines Gymnasiums Ausbildungsförderung ab Klasse 5 geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 649 eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt, 2. die Art der Ausbildung die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigt, 3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder 4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Abschnitt III Leistungen §11 Umfang der Ausbildungsförderung (1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den als Zuschuß und zuletzt auf den nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 als Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs. (2 a) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Unterhalt zu leisten. (3) Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war, 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war oder 5. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben. Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. (4) Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den Bedarf anderer Auszubildender, für die ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 gewährt wird, anzurechnen, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet; dabei sind auch Auszubildende zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können. Soweit dabei der Bedarf anderer Auszubildender nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 und § 14 dieses Gesetzes oder nach den entsprechenden zu § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes ergangenen Vorschriften überschritten würde, werden die übersteigenden Einkommensanteile zu gleichen Teilen auf den noch ungedeckten Bedarf des Antragstellers und anderer Auszubildender angerechnet. Diese Aufteilung ist gegebenenfalls mehrfach durchzuführen. § 12 Bedarf für Schüler (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler an Abendhauptschulen und Abendrealschulen 490 DM.1) (2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler 1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vorausgesetzt, 490 DM, 1) 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 595 DM. Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. (3) Der Bedarf nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch für den Auszubildenden, der einen eigenen Haushalt führt und 1. verheiratet ist oder war, 2. mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder 3. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 erfüllt. (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 werden Schülern von Gymnasien ab Klasse 11 innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet. 1) § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt - Absatz 1 in folgender Fassung: "(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 275 DM, 2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 490 DM." - Absatz 2 Nr. 1 in folgender Fassung: ,,1. von Realschulen und Gymnasien ab Klasse 5, von Hauptschulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 490 DM." 650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I § 12a Bedarf in Härtefällen 2) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie von Fachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 200 DM. Satz 1 gilt nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. § 13 Bedarf für Studierende (1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in 1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 445 DM, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 480 DM.3) (2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 55 DM, 2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 180 DM. (2 a) Für Auszubildende an Hochschulen, die 1. nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 oder nach § 176 b Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung versichert sind, 2. nach § 173d der Reichsversicherungsordnung von der Versicherungspflicht befreit oder 3. nach § 175 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung von der Versicherungspflicht befreit sind, deren Anspruch auf Familienkrankenpflege nach § 205 der Reichsversicherungsordnung aber erloschen ist, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 Nr. 2 für Krankenversicherung um monatlich 38 DM. (3) (Aufgehoben)4) 2) § 12 a gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. 3) § 13 Abs. 1 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende an 1. Fachschulen, Abendgymnasien und Kollegs 445 DM, 2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 480 DM." ") Absatz 3 ist aufgehoben. Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "(3) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 erhöhen sich für die Fahrkosten um monatlich 35 DM, wenn der Auszubildende 1. bei seinen Eltern oder seinem Ehegatten oder mit mindestens einem Kind in einem eigenen Haushalt wohnt und sich die Wohnung nicht am Ort der Ausbildungsstätte oder Praktikumsstelle befindet oder 2. am Ort der Ausbildungsstätte wohnt und die Praktikumsstelle sich außerhalb dieses Ortes befindet." (3 a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. (4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, zu dem Bedarf ein Zuschlag geleistet, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für den Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte wird der Zuschlag nur geleistet, wenn der Besuch für die Ausbildung erforderlich ist. §14 Bedarf für Praktikanten Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum in Zusammenhang steht. § 14a Zusatzleistungen in Härtefällen Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 bis 3 hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist, 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird, 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, 3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt, 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung. § 15 Förderungsdauer (1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung- einschließlich der Unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet bei dem Besuch der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 651 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten, jedoch nicht über die Förderungshöchstdauer hinaus. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.fa) (2 a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange der Auszubildende infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus. (3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. infolge einer Ausbildung im Ausland (§ 5 Abs. 2 und 3), 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung überschritten worden ist. (4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an den in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten die Förderungshöchstdauer. § 15a Aufnahme und Beendigung der Ausbildung (1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. (2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen. (3) Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prü-fungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. 5) Dem Absatz 2 ist der folgende Satz 3 angefügt worden; Satz 3 gilt ab 1. Januar 1984: "Auszubildenden an den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ausbildungsstätten sowie Teilnehmern an einem in Zusammenhang rrit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten Praktikum wird Ausbildungsförderung für den Monat August nicht geleistet." (4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt (Abbruch der Ausbildung) und die Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte anderer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 weiterführt. § 16 Förderungsdauer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes (1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung für die Dauer eines Jahres geleistet. (2) Darüber hinaus kann während eines weiteren Jahres Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. (3) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet. §17 Förderungsarten 6) (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 als Zuschuß geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungsförderung als Darlehen geleistet. (3) Bei dem Besuch außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegener Höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum außerhalb dieses Geltungsbereichs wird Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 bis zur Höhe von 695 DM monatlich als Darlehen, darüber hinaus - abweichend von Absatz 2 - als Zuschuß geleistet. ) § 17 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für alle Bewilligungs-zeiträurr e, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "§17 Förderungsarten (1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Bestin mungen der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet. (2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag, der nach den anderen Vorschriften dieses Gesetzes als Zuschuß berechnet worden ist, 1. wenn der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von 130 DM, 2. wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, in Höhe von 150 DfV als Darlehen (Grunddarlehen) geleistet. V\ enn der Förderungsbetrag diesen Betrag nicht erreicht, wird er voll als Darlehen geleistet. (3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im 652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I § 18 Darlehensbedingungen (1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 30 Tage überschritten hat. Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten. (3) Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31. März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr. 1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 120 DM innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts zu leisten.7) (4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten. (5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig. (5 a) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 2 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Zusammenhang mit den Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen (Zusatzdarlehen) geleistet 1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, es sei denn, die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 liegen vor, 2. - vorbehaltlich der Nummer 3 - für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn die hierfür in der auf Grund des § 15 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnungen bestimmte Semesterzahl, die um die Fachsemester in einer früheren, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, 3. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung nach dem Ende des vierten Studiensemesters erfolgt, 4. für die Anschaffung von Lern- und Arbeitsmitteln sowie für die Durchführung von Familienheimfahrten an einen außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ort nach der auf Grund des § 14 a erlassenen Rechtsverordnung, 5. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 4. Satz 1 Nr. 1 gilt nur nach einer vorangehenden Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung erfolgt 1. aus unabweisbarem Grund oder 2. unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. (4) Hat der Auszubildende nach Erwerb einer Hochschulreife eine Ausbildung, die die von ihm erworbene Hochschulreife nicht voraussetzte, berufsqualifizierend abgeschlossen und liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 5 oder § 25 a Abs. 1 Nr. 2 vor, so wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule ausschließlich als Zusatzdarlehen geleistet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn auf besonderen Antrag des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewendet werden. Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung zu stellen, er gilt für den jeweiligen Bewilligungszeitraum und ist unwiderruflich." ) Bis zum 31. Juli 1983 gilt Satz 2 in folgender Fassung: "Die erste Rate ist drei Jahre nach Beendigung der Ausbildung zu leisten." Eine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.8) (5 b) Das Darlehen kann - auch in größeren Teilbeträgen - vorzeitig zurückgezahlt werden. Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren. (6) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über 1. Beginn und Ende der Verzinsung, 2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über 3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren. § 18a Einkommensabhängige Rückzahlung (1) Zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 960 (990)9) DM übersteigt. Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für 1. den Ehegatten um 430 (440)9) DM, 2. jedes Kind des Darlehensnehmers, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 330 (340)9) DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 430 (440)9) DM. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes. Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bis 3 geltend und glaubhaft zu machen. § 47 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Sind nach § 18 Abs. 4 Rückzahlungsraten für drei Monate zu leisten, so besteht abweichend von Absatz 1 die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, soweit das gesamte in den drei Monaten erzielte Einkommen die dreifache Höhe des Monatsbetrages nach Absatz 1 übersteigt. (3) Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs. 3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist. Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18 b Abs. 2 erlassen worden ist. 8) Bis zum 31. Juli 1983 gilt Absatz 5 a in folgender Fassung: "(5 a) Nach Abschluß der Ausbildung erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld festgestellt wird. Eine Überprüfung dieser Feststellung findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht." 9) Gilt ab I.Oktober 1983. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 653 § 18b Teilerlaß des Darlehens (1) Dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, werden auf Antrag 25 vom Hundert des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Ermittlung der ersten 30 vom Hundert der Geförderten durch die Prüfungsstellen. Sie kann die Prüfungsstellen zu Auskunft und Mitwirkung verpflichten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. (1 a) 10) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 5 000 DM11) des Darlehens erlassen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a zu stellen. (2) Für jeden Monat, in dem das Einkommen des Dar-lehnsnehmers den Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht übersteigt und in dem er wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 10 Jahren oder der Betreuung eines behinderten Kindes nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist, ist auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs. 3 festgesetzten Rückzahlungsrate zu erlassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. § 19 Aufrechnung Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes auf sich übergeleitet oder vom Auszubildenden zu demselben Zweck an einen Träger der Sozialhilfe abgetreten und dies dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt war. 10) Bis zum 31. Juli 1983 gilt Absatz 1 a rrit Ausnahme des Betrages in folgender Fassung: ,,(1 a) Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so gilt das Darlehen um den Betrag von 2 000 DM") als erlassen." 11) Die Zahl 2 000 ist durch die Zahl 5 000 ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 mit der Maßgabe, daß die darin bestimmte Änderung nur auf Auszubildende anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1983 Förderungsleistungen erhalten und ihre Abschlußprüfung bestehen. Für Auszubildende, die ihre Ausbildung in der Zeit vom I.Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1983 beenden, ist der Betrag von 2 000 DM n aßgeblich. §20 Rückzahlungspflicht (1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als 1. (Aufgehoben) 2. (Aufgehoben) 3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist, 4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. (2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Abschnitt IV Einkommensanrechnung §21 Einkommensbegriff (1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 sowie einer Regelung auf Grund des Absatzes 1 a - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können: 1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Einkommensteuergesetzes) und der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes), 2. die Absetzung für Abnutzung nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung der positiven Einkünfte berücksichtigt worden ist; diese Absetzung kann auch von den positiven Einkünften des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen werden, 3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und 4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang. Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei Eltern, die nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, nur für ein 654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden und seines Ehegatten ist er nicht zulässig. Leibrenten mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und Versorgungsrenten gelten als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. (1 a) Die Bundesregierung kann durch - frühestens am 1. Januar 1983 in Kraft tretende- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Land- und Forstwirte, deren Gewinne nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermittelt werden, eine davon abweichende, nach Pauschsätzen vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmen, um sicherzustellen, daß auch insoweit Einkünfte in wirklichkeitsnaher Weise auf den Bedarf angerechnet werden. (2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der- um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt: 1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 18 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 9 600 (9 900)2) DM, 2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 12 (11)12) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5 500 (5 000) 12) DM, 3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 32 (31 )12) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 16 500 (16 800)12) DM, 4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 12 (11)12) vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 5 500 (5 000)12) DM. Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt. (3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge 1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, 2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, 3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz mit Ausnahme der Leistungen, die der Auszubildende für seine Kinder erhält, ) Gilt ab I.Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen. 3a. Leistungen nach § 1 des Diätengesetzes 1968 vom 3. Mai 1968 (BGBl. I S. 334), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), sowie nach entsprechenden Vorschriften der Länder, soweit in diesen bereits Regelungen entsprechend § 11 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 22. September 1980 (BGBl. I S. 1752), in Kraft getreten sind, 4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten, soweit sie der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat. Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes. In den Fällen des § 11 Abs. 3 gelten die auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen als sein Einkommen. (4) Nicht als Einkommen gelten 1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, 2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen, 3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde, 4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. §22 Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden (1) Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommen maßgebend, die er für den Bewilligungszeitraum erzielt. (2) Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 655 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Berücksichtigung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und sonstigen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3. §23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden (1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst bei dem Besuch von a)13) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 125 DM, b) Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen sowie von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 185 DM, c)13) Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 250 DM, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden, es sei denn, er befindet sich in einer nach diesem Gesetz oder § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähigen Ausbildung, 420 DM, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 330 (340)14) DM. Bei verheirateten Auszubildenden mit mindestens einem Kind unter 10 Jahren, das sich im Haushalt des Auszubildenden befindet, erhöht sich der Freibetrag nach Satz 1 Nr. 2 auf 620 Deutsche Mark. (2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken. Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (3)13) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet. 13) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: ,,a) weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 125 DM," ,,c) Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 250 DM," ,,(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet; bemißt sich der Bedarf des Auszubildenden nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, so bleibt der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a anrechnungsfrei." 14) Gilt ab 1. Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. (4) Abweichend von Absatz 1 werden 1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 a15) bemißt, monatlich 200 DM, anderer Auszubildender 120 DM monatlich nicht angerechnet, 2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, 3. Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die nach § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch an den Auszubildenden ausgezahlt werden oder die nach § 21 Abs. 3 Satz 3 als sein Einkommen gelten, voll auf den Bedarf angerechnet. (5) Besucht der Auszubildende eine außerhalb Europas gelegene Ausbildungsstätte, ohne daß die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Nr. 1 vorliegen, so bleibt sein Einkommen anrechnungsfrei. §24 Berechnungszeitraum für das Einkommen der Eltern und des Ehegatten (1) Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend. (2) Ist der Einkommensbezieher für diesen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, liegt jedoch der Steuerbescheid noch nicht vor, so wird unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Antrag entschieden. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald der Steuerbescheid vorliegt, wird über den Antrag abschließend entschieden. (3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen. Der Auszubildende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 glaubhaft zu machen. Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden. (4) Auf den Bedarf für jeden Kalendermonat des Bewilligungszeitraums ist ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurech- 15) Im Absatz 4 Nr. 1 ist die Textstelle "§ 12 a" anstelle des "§ 12 Abs. 1" eingefügt v> orden. Diese Änderung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 4 mit der Anführung von "§ 12 Abs. 1". 656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I nen. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Absatzes 3 der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird; als Monatseinkommen gilt ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens. §25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 1400 (1450)14)DM, 2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten 960 (990)14)DM. Der Freibetrag von 960 (990)14) Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. (2) (Aufgehoben) 16) (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann, um 80 DM, 2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für weitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 330 (340)14)DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 430 (440)14) DM. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. 17) (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 bis 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei 1. zu 25 vom Hundert und 2. zu 10 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird, höchstens 14) Gilt ab I.Juli 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 30. Juni 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. 16) Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach derr 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "(2) Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 erhöht sich, wenn beide Eltern Einkommen haben, um das Einkommen des Elternteils mit dem niedrigeren Einkommen, jedoch höchstens um 185 DM." 17) Satz 3 ist gestrichen. Die Streichung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 3 mit folgendem Satz 3: "Wird der Betrag für eine Person gewährt, mit der der Einkommensbezieher verheiratet ist oder war, so mindert er sich abweichend von Satz 1 um das Einkommen dieser Person nur, soweit es 185 DM übersteigt." jedoch bis zu 50 DM für das erste Kind, 120 DM für das zweite, 180 DM für das dritte und jedes weitere Kind. (5) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33 b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. §25a Freibeträge vom Einkommen der Eltern in besonderen Fällen (1) Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern nach § 25 Abs. 1 erhöhen sich um 50 vom Hundert, wenn der Auszubildende 1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 27. Lebensjahr vollendet hat, 2. eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt und seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht noch nicht erfüllt haben. (2) In den vorbezeichneten Fällen findet § 25 Abs. 4 und 6 Anwendung. §25b Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten für Schüler in Härtefällen 8) (1) Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 a bemißt, bleiben abweichend von § 25 monatlich anrechnungsfrei 1. vom Einkommen der Eltern, sofern sie nicht geschieden sind oder dauernd getrennt leben, 1 100 DM, 2. vom Einkommen eines alleinstehenden oder dauernd getrennt lebenden Elternteils oder des Ehegatten 750 DM. Der Freibetrag von 750 Deutsche Mark gilt auch für den Elternteil, dessen Ehegatte nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht. (2) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich 1. für jedes Kind und den Ehegatten des Einkommensbeziehers, wenn sie in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes gefördert werden kann, um 60 DM, 2. für andere Kinder des Einkommensbeziehers und für weitere diesem gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte, die bei Beginn des Bewilligungszeitraums >8) § 25 b gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 657 a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um je 260 DM, b) das 15. Lebensjahr vollendet haben, um je 350 DM. Die Beträge nach Satz 1 Nr. 2 mindern sich um das Einkommen des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. (3) § 25 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. Abschnitt V Vermögensanrechnung §26 Umfang der Vermögensanrechnung (1) Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet. (2) Vermögen des Ehegatten und der Eltern des Auszubildenden wird mit der Maßgabe angerechnet, daß der Bedarf des Auszubildenden als gedeckt gilt, wenn der Ehegatte oder zumindest ein Elternteil für das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vermögensteuer zu entrichten haben. Abweichend von Satz 1 gilt der Bedarf durch die Anrechnung des Vermögens einer der vorgenannten Personen nicht als gedeckt, wenn 1. diese einer Veranlagungsgemeinschaft angehört und ihr eigenes Vermögen eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde, 2. ihr Vermögen nach Abzug des Teils, dessen Einsatz oder Verwertung zu einer unbilligen Härte führen würde, eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht begründen würde, oder 3. zu Beginn des Bewilligungszeitraums eine Vermögensteuerzahlungspflicht nicht mehr besteht. §27 Vermögensbegriff (1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen, 2. Forderungen und sonstige Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, 2. Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. IS. 457) sowie nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S.1357), geändert durch § 94 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung, 3. Nießbrauchsrechte, 4. Haushaltsgegenstände. §28 Wertbestimmung des Vermögens (1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Grundstücken, die nach dem Bewertungsgesetz als zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörig bewertet sind, auf die Höhe des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964, 2. bei nicht unter Nummer 1 fallenden Grundstücken auf 140 vom Hundert des Einheitswertes auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964, 3. bei Betriebsvermögen, mit Ausnahme der Grundstücke, auf die Höhe des Einheitswertes, 4. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, 5. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. (4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt. §29 Freibeträge vom Vermögen (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Auszubildenden selbst 6 000 DM, 2. für den Ehegatten des Auszubildenden 2 000 DM, 3. für jedes Kind des Auszubildenden 2 000 DM. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Als Kinder werden die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen berücksichtigt. (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. §30 Monatlicher Anrechnungsbetrag Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. 658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I §§ 31 bis 34 (Aufgehoben) Abschnitt VI §35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Abs. 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag zu berichten. Abschnitt VII Vorausleistung und Überleitung §36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, und ist dadurch die Ausbildung gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet. (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn 1. der Auszubildende glaubhaft macht, daß seine Eltern den Bedarf nach den §§ 12 bis 14 a nicht leisten, und die Eltern entgegen § 47 Abs. 4 die für die Anrechnung ihres Einkommens und Vermögens erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen und darum ihr Einkommen und Vermögen nicht angerechnet werden können, und wenn 2. Bußgeldfestsetzung oder Einleitung des Verwaltungszwangsverfahrens nicht innerhalb zweier Monate zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte geführt haben oder rechtlich unzulässig sind, insbesondere weil die Eltern ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben. Haben die Eltern ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, so ist weitere Voraussetzung, daß der Auszubildende seinen Unterhaltsanspruch an das Land abgetreten hat. (3) Ausbildungsförderung wird nicht vorausgeleistet, 1. soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffenen Bestimmung zu leisten, oder 2. soweit die Unterhaltsleistung der Eltern hinter den auf den Antragsteller entfallenden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzu- schüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, die sie für den Antragsteller erhalten, zurückbleibt.19) (4) Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund oder, wenn der Auszubildende in demselben Ausbildungsabschnitt für den vorhergehenden Bewilligungszeitraum Leistungen nach Absatz 1 oder 2 erhalten hat, abgesehen werden. §37 Überleitung von Unterhaltsansprüchen (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist. Die Zahlungen, welche die Eltern auf Grund der Überleitungsanzeige erbringen, werden entsprechend § 11 Abs. 2 angerechnet. (2) (Aufgehoben) (3) (Aufgehoben) (4) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem 1. die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder 2. sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht. (5) (Aufgehoben) (6) Der Anspruch ist von der Fälligkeit an mit 6 vom Hundert zu verzinsen. Zinsen werden jedoch erst vom Beginn des Monats an erhoben, der auf die Mitteilung des Amtes für Ausbildungsförderung über den erfolgten Anspruchsübergang folgt. §38 Übergang von anderen Ansprüchen20) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, gegen eine öffentlich- 19) Im Absatz 3 wird das Wort "oder" zwischen Nummer 1 und 2 eingefügt und die Nummer 3 einschließlich des davorstehenden Wortes "oder" gestrichen. Die Änderung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Absatz 3 einschließlich der nachstehenden Nummer 3: "oder 3. wenn in den Fällen des § 17 Abs. 4 auf Antrag des Auszubildenden § 11 Abs. 3 Nr. 5 und § 25 a Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt werden." 20) § 38 gilt in dieser Fassung ab 1. Juli 1983. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "§38 Überleitung von anderen Ansprüchen (1) Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung bewilligt worden ist, gegen einen Träger der Sozialversiche- Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 659 rechtliche Steile, die nicht Leistungsträger ist, Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, geht dieser mit der Zahlung in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Abschnitt VIII Organisation §39 Auftragsverwaltung (1) Dieses Gesetz wird vorbehaltlich des Absatzes 2 im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt. (2) Die nach diesem Gesetz geleisteten Darlehen werden durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. (3) Jedes Land bestimmt die Behörden, die für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 4 sowie § 42 Abs. 2 und 3 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land haben, zuständig sind. (4) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates eine einheitliche maschinelle Berechnung, Rückrechnung und Abrechnung der Leistungen nach diesem Gesetz in Form einer algorithmischen Darstellung materiellrechtlicher Regelungen (Programmablaufplan) regeln. §40 Ämter für Ausbildungsförderung (1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. (2) Für Auszubildende, die eine im Geltungsbereich des Gesetzes gelegene Hochschule besuchen, richten die Länder abweichend von Absatz 1 Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Die Länder können bestimmen, daß ein bei einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt für Ausbildungsförderung ein Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufgaben heranzieht. Ein Studentenwerk kann Amt für Ausbildungsförderung nur sein, rung, einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder eine öffentlichrechtliche Kasse Anspruch auf Leistung, die auf den Bedarf anzurechnen ist oder eine Leistung nach diesem Gesetz ausschließt, so kann das Amt für Ausbildungsförderung den Übergang dieses Anspruchs auf das Land in Höhe der Aufwendungen durch schriftliche Anzeige an den Verpflichteten bewirken. (2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Auszubildenden die Ausbildungsförderung ohne Unterbrechung gezahlt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann." wenn es eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und ein Bediensteter die Befähigung zu einem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst hat. §40a Landesämter für Ausbildungsförderung Die Länder errichten Landesämter für Ausbildungsförderung. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. §41 Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung (1) Das Amt für Ausbildungsförderung nimmt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Aufgaben wahr, soweit sie nicht anderen Stellen übertragen sind. Bei der Bearbeitung der Anträge können zentrale Verwaltungsstellen herangezogen werden. (2) Es trifft die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen, entscheidet über den Antrag und erläßt den Bescheid hierüber. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Auszubildenden und ihre Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zu beraten. §42 Förderungsausschüsse (1) Förderungsausschüsse sind bei Hochschulen einzurichten. Bei einer Hochschule können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden der Hochschule sowie ein Vertreter des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. (2) Für die gutachtlichen Stellungnahmen über die Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3 sind Förderungsausschüsse bei den hierfür zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung einzurichten. Bei einem Amt für Ausbildungsförderung können mehrere Förderungsausschüsse eingerichtet werden. Jedem Förderungsausschuß gehören an ein hauptamtliches Mitglied des Lehrkörpers und ein Vertreter der Auszubildenden einer von dem Land bestimmten Hochschule, in dem das Amt für Ausbildungsförderung gelegen ist, sowie ein Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung, bei dem der Förderungsausschuß errichtet wird. (3) Die Wahl des Mitgliedes des Lehrkörpers und des Vertreters der Auszubildenden sowie der entsprechenden Ersatzmitglieder erfolgt nach Landesrecht. Die Berufung aller Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die zuständige Landesbehörde. (4) Das Mitglied des Lehrkörpers hat im Förderungsausschuß den Vorsitz. Der Vertreter des Amtes für Ausbildungsförderung führt die Geschäfte des Förderungsausschusses. 660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I (5) Die Mitglieder des Förderungsausschusses sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden; sie dürfen mit einem Förderungsfall, an dem der Ausschuß mitwirkt, anderweitig nicht befaßt sein. Sie haben das Recht der Akteneinsicht. Der Förderungsausschuß hat das Recht, den Auszubildenden zu hören. §43 Aufgaben der Förderungsausschüsse (1) Die Förderungsausschüsse wirken auf Anforderung in folgenden Fällen durch gutachtliche Stellungnahmen zu den besonderen Leistungsvoraussetzungen mit an der Entscheidung über die Leistung von Ausbildungsförderung für 1. eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 3, 2. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 3. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 4. eine Ausbildung, die nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, nach § 10 Abs. 3, 5. (Aufgehoben) 6. eine angemessene Zeit nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3. (2) Die Erteilung eines ablehnenden Bescheids ist in den Fällen des Absatzes 1 nur zulässig, wenn eine Stellungnahme des Förderungsauschusses eingeholt worden ist. (3) Ist ein Förderungsausschuß nicht berufen oder gibt er binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme nicht ab, so entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung ohne Vorliegen der gutachtlichen Stellungnahme. (4) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von einer gutachtlichen Stellungnahme des Förderungsausschusses nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden und dem Förderungsausschuß schriftlich mitzuteilen ist. §44 Beirat für Ausbildungsförderung (1) Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Beirat für Ausbildungsförderung bilden, der ihn bei 1. der Durchführung des Gesetzes, 2. der weiteren Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung der individuellen Ausbildungsförderung und 3. der Berücksichtigung neuer Ausbildungsformen berät. (2) In den Beirat sind neben Vertretern der an der Ausführung des Gesetzes beteiligten Landes- und Gemeindebehörden sowie der Bundesanstalt für Arbeit Vertreter der Lehrkörper, der Ausbildungsstätten, der Auszubildenden, der Elternschaft, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer zu berufen. Abschnitt IX Verfahren §45 Örtliche Zuständigkeit (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn 1. der Auszubildende verheiratet ist oder war, 2. seine Eltern nicht mehr leben, 3. dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, 4. nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, 5. kein Elternteil einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 6. der Auszubildende von seinem ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus eine außerhalb dieses Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte besucht (§ 5 Abs. 1), 7. der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3). Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an 1. Abendgymnasien und Kollegs, 2. Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig. Die Länder können bestimmen, daß das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch für Auszubildende zuständig ist, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt. (4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubilden- Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 661 den, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt. §45a Wechsel in der Zuständigkeit (1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. (2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muß das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden. (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über. §46 Antrag (1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag entschieden. (2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. (3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat. Als so bestimmt gelten auch die Formblätter, die vor dem 1. August 1981 durch Rechtsverordnung eingeführt worden sind. (4) (Aufgehoben) (5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete 1. Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes nach § 5 Abs. 2 und 3, 2. weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, 3. andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, 4. Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 4 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt. §47 Auskunftspflichten (1) Die Ausbildungsstätte ist verpflichtet, die nach den §§ 48,49 erforderlichen gutachtlichen Stellungnahmen abzugeben. Eine Eignungsbescheinigung nach § 48 ist von dem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte auszustellen, das nach dem jeweiligen Landesrecht als zuständig bestimmt ist. (2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen undtlrkun-den vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert. (3) (Aufgehoben) (4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten des Auszubildenden. (5) Über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag hat der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung auszustellen, soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist. (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen. §47a Ersatzpflicht des Ehegatten und der Eltern Haben der Ehegatte oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, zu ersetzen. §48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten (1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, oder 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, daß er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Wenn die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vorschreiben, wird abweichend von Satz 1 für das dritte und vierte Fachsemester Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des 662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, daß die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. (2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen. (3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht. (4) In den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (5) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende eine Ausbildungsstätte besuchen will, für die ein Förderungsauschuß nicht errichtet ist, eine gutachtliche Stellungnahme dieser Ausbildungsstätte einholen. (6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen ist. §49 Feststellung der Voraussetzungen der Förderung im Ausland (1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Amtes für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte, die er bisher besucht hat, darüber beizubringen, daß 1. die fachlichen Voraussetzungen für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorliegen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3), 2. der Besuch einer außerhalb Europas gelegenen Ausbildungsstätte für die Ausbildung erforderlich ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 1), 3. der Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Hochschule während eines weiteren Jahres für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist (§16 Abs. 2). (2) § 48 Abs. 6 ist anzuwenden. (3) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den Nachweis der für eine Ausbildung im Ausland ausreichenden Sprachkenntnisse verlangen. §50 Bescheid (1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über 1. eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2, 2. eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 oder 3. eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt. (2) In dem Bescheid sind anzugeben 1. die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs, 2. die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden, 3. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung, 4. die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Abs. 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten und der Eltern, 5. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach oder nach § 26 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Höhere Fachschule, Akademie oder Hochschule, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben. (3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden. (4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden. §51 Zahlweise (1) Der Förderungsbetrag ist unbar monatlich im voraus zu zahlen. (2) Können bei der erstmaligen Antragstellung in einem Ausbildungsabschnitt oder nach einer Unterbrechung der Ausbildung die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen getroffen oder Zahlungen nicht binnen zehn Kalenderwochen geleistet werden, so wird für vier Monate Ausbildungsförderung bis zur Höhe von 520 Deutsche Mark monatlich unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1983 663 (3) Monatliche Förderungsbeträge werden auf volle Deutsche Mark abgerundet. (4) Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge 1. unter 20 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 bestimmt, 2. unter 30 DM bei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 bestimmt. §52 (Aufgehoben) §53 Änderung des Bescheides Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Laufe des Bewilligungszeitraums, so wird der Bescheid geändert 1. zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde, 2. zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 und des § 24 Abs. 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Abs. 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. §54 Rechtsweg (1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2) (Aufgehoben) §55 Statistik (1) Über die Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz wird jährlich eine Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik erfaßt jeweils für die einzelnen Monate des vorausgegangenen Kalenderjahres für jeden geförderten Auszubildenden 1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Zahl der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Art eines anerkannten Ausbildungsabschlusses, Ausbildungsstätte, Klasse bzw. (Fach-)Semester, Ende der Förderungshöchstdauer, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrags nach § 31 Abs. 4, 2. von dem Ehegatten des Auszubildenden: Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Zahl und Unter-haltsberechtigtenverhältnis der Kinder und der wei- teren nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 3. von den Eltern des Auszubildenden: Familienstand, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und des Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Zahl, Unterhaltsberechtigtenver-hältnis und Art der Ausbildung der weiteren unterhaltenen Kinder sowie Zahl der nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewährt wird, 4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete Unterhaltsbeträge, Art und Höhe des Förderungsbetrags sowie Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. (3) Die Ämter für Ausbildungsförderung sind nach Maßgabe des Absatzes 2 auskunftspflichtig. Abschnitt X §56 Aufbringung der Mittel (1) Die Ausgaben, die bei der Ausführung dieses Gesetzes entstehen, tragen der Bund zu 65 vom Hundert, die Länder zu 35 vom Hundert. (2) Das Bundesverwaltungsamt führt 35 vom Hundert des in einem Kalenderjahr eingezogenen Darlehensbetrages in dem Verhältnis an die Länder ab, in dem die in den drei vorangegangenen Jahren an das Bundesverwaltungsamt gemeldeten Darlehensleistungen der einzelnen Länder zueinander stehen. (3) Das Land führt 65 vom Hundert der auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47 a eingezogenen Beträge an den Bund ab. (4) Die Länder untereinander führen bei der Ausführung dieses Gesetzes keine Einnahmen ab und erstatten keine Ausgaben. Abschnitt XI Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften §57 (Aufgehoben) §58 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, jeweils auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4, 664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1983, Teil I die dort bezeichneten Tatsachen auf Verlangen nicht angibt oder eine Änderung in den Verhältnissen nicht unverzüglich mitteilt oder auf Verlangen Beweisurkunden nicht vorlegt; 2. entgegen § 47 Abs. 2, 5 oder 6 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Urkunde nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 das Amt für Ausbildungsförderung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesverwaltungsamt. §§ 59 bis 62 (Aufgehoben) §63 Aufgabenübertragung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Vom 1. April 1972 an werden die Darlehen, die auf Grund des Ersten Gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. I S. 666), geleistet worden sind, nach Beendigung der Ausbildung durch das Bundesverwaltungsamt verwaltet und eingezogen. (2) Für die auf Grund der Besonderen Bewilligungsbedingungen für die Vergabe von Bundesmitteln zur Förderung von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 19. November 1970 geleisteten Darlehen bleibt es bei der Verwaltung und Einziehung durch das Deutsche Studentenwerk e. V. (3) Das Deutsche Studentenwerk e. V. führt den jeweils eingezogenen Darlehensbetrag, der auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen geleistet worden ist, zu 50 vom Hundert an den Bund und zu 50 vom Hundert an das Land ab, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, die den Darlehensbetrag geleistet hat. §64 Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt (1) Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes e. V., Bonn, die mit Aufgaben der Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für diese Tätigkeit haben. Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen Studentenwerk e. V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt. (2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt. §65 Weitergeltende Vorschriften (1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach 1. dem Bundesversorgungsgesetz, 2. Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, 3. dem Lastenausgleichsgesetz, 4. dem Bundesentschädigungsgesetz, 5. dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel II § 19 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), sowie 6. dem Heimkehrergesetz vom 19. Juni 1950 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189), werden durch dieses Gesetz nicht berührt. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz. §66 Aufhebung von Vorschriften (1) Das Erste Gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung vom 19. September 1969 (BGBl. I S. 1719), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 1971 (BGBl. IS. 666), tritt mit Ablauf des 30. September 1971 außer Kraft. (2) Die auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausbildungsför-derungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als auf Grund des § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes erlassen. § 66 a Übergangsvorschrift (1) Für Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1980 das 28. Lebensjahr vollenden, verbleibt es in § 10 Abs. 3 bei der Vollendung des 35. Lebensjahres als maßgeblicher Altersgrenze. (2) Auf Auszubildende, die wegen der Ableistung 1. des Grundwehr- oder Zivildienstes, 2. des Dienstes als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz, 3. eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres die weitere Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 in unmittelbarem Anschluß an diese Dienste oder an die erste Ausbildung nicht vor dem 1. August 1981 aufnehmen konnten, ist auf besonderen Antrag § 7 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. Juli 1981 geltenden Fassung anzuwenden. Nr. 24 - Tag der Ausgabe": Bonn, den 8. Juni 1983 665 (3) (Aufgehoben)1) (4) Auf Auszubildende, die die in Absatz 2 bezeichneten Dienste geleistet, in unmittelbarem Anschluß hieran eine Ausbildung durchgeführt und vor dem 1. August 1983 die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht erreicht haben, finden auf besonderen Antrag die §§ 17 und 66 a Abs. 3 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer, längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt durch die Dienstleistung, entspricht. (5) Auf Auszubildende, die vor dem 1. August 1983 Darlehen erhalten haben, ist auf besonderen Antrag § 18 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Juli 1983 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a gestellt werden. §67 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. § 68 Inkrafttreten (1) (Inkrafttreten) (2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes wird geleistet für 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10, von Berufsaufbauschulen, Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt sowie Fachoberschulen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 2. Schüler von Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 21) Die Aufhebung gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen, ab 1. Oktober 1983 ohne diese Einschränkung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "(3) Auf Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluß an die Ableistung einer der in Absatz 2 bezeichneten Tätigkeiten den Ausbildungsabschnitt nicht vor dem 1. August 1981 beginnen konnten, wird auf besonderen Antrag § 17 Abs. 4 nicht angewendet." 3. Schüler von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 4. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien, 5. Studenten an Hochschulen, 6. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Ausbildungsstätten, 7. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgänge leisten müssen.2?) (2 a) Im übrigen wird Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes geleistet für Schüler von Gymnasien ab Klasse 12, Berufsaufbauschulen ab dem zweiten Jahr, Berufsfachschulen ab Klasse 10, von Fachoberschulklassen 12 und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sowie für Teilnehmer an einem im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten geforderten Praktikum. Satz 1 gilt nur, wenn der Auszubildende sich bereits vor dem 1. August 1983 in einem förderungsfähigen Teil des Ausbildungsabschnittes befunden hat.23) (3) Im übrigen wird Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz von dem Zeitpunkt an geleistet, den ein besonderes Gesetz bestimmt. 2?) Absatz 2 gilt in dieser Fassung ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt: "(2) Ausbildungsförderung auf Grund dieses Gesetzes wird geleistet für 1. Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Fachoberschulen ab Klasse 11, 2. Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, 3. Schüler von Berufsfachschulen ab Klasse 10, 3 a. Schüler der Klasse 10 von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, 4. Schüler von Fachschulen, 5. Studierende an Höheren Fachschulen und Akademien, 6. Studenten an Hochschulen, 7. Teilnehmer an Fernunterrichtslehrgängen, die unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Ausbildungsstätten, 8. Praktikanten, die ein Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch der vorstehend genannten Ausbildungsstätten und Fernunterrichtslehrgängen leisten müssen." ¦"¦) Absatz 2 a gilt ab 1. August 1983 für Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Juli 1983 beginnen.