Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1984  Nr. 53 vom 21.12.1984  - Seite 1558 bis 1565 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung - BürstPiAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung – BürstPiAusbV) 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/zur Bürsten- und Pinselmacherin (Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung - BürstPiAusbV) *) Vom 14. Dezember 1984 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist und auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 19661 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. IS. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/Bürsten-und Pinselmacherin nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 anerkannten Ausbildungsberuf. §2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Bürsten- und Pinselmacher/ Bürsten- und Pinselmacherin wird staatlich anerkannt. §3 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen 1. Bürstenherstellung und 2. Pinselherstellung gewählt werden. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 4. Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5. Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 6. Verarbeiten von Bestückungsmaterialien, 7. Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör, 8. Verarbeiten von Metallen, 9. Verarbeiten von Hilfsstoffen, 10. Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel, 11. Instandhalten von Handwerkszeugen, 12. Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen, 13. Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen, 14. Überwachen des Produktionsablaufs, Produktionskontrolle. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Bürstenherstellung: a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials, b) Herstellen von Bürsten; 2. in der Fachrichtung Pinselherstellung: a) Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh- und Bestückungsmaterials, b) Herstellen von Qualitätspinseln. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1559 zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vordem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10, Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. einfache Kleider- oder Schuhbürste, 2. ein Satz einfacher Auftragepinsel, 3. ein Satz einfacher Haarpinsel, 4. ein Satz einfacher Rundpinsel, 5. einfache Haushalts- oder Industriebürste. (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Unfallverhütung, Arbeitsschutz, 2. Holz, Metall, Kunststoff, 3. flüssige und feste Bindemittel, 4. Bestückungsmaterialien, 5. Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel, 6. Lohnberechnungen, 7. Anfertigen einer Arbeitsskizze, 8. Verwendung der Handwerkszeuge. Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung (1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden 5 Prüfungsstücke anfertigen: 1. Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht: a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung: aa) Abteilen von Bestückungsmaterialien, bb) Einziehen nach verschiedenen Methoden für unterschiedliche Bürsten, cc) Einstanzen in verschiedene Formen, dd) Beschneiden von Bürsten, ee) Anbringen der Deckel auf Bürsten; b) in der Fachrichtung Pinselherstellung: aa) Wegbinden von Bestückungsmaterialien, bb) Einzwingen in verschiedene Formen, cc) Einlegen in verschiedene Fassungen, dd) Einsetzen in Stiele und Kiele. 2. Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht: a) in der Fachrichtung Bürstenherstellung: aa) Schuhbürsten, bb) Besen, cc) Kleiderbürsten, dd) Haushaltsbürsten, ee) Industriebürsten, ff) gedrehte Bürsten; b) in der Fachrichtung Pinselherstellung: aa) Ringpinsel, bb) Lackierpinsel, cc) Aquarellpinsel, dd) Plakatschreiber rund und flach, ee) Gussowpinsel, ff) Kosmetikpinsel. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wärtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, b) Arten, Eigenschaften und Verwendung der Bestückungsmaterialien, c) Arten und Verwendung der Hilfsstoffe, d) Herstellen von Bürsten und Pinseln, e) Fertigungsmaschinen und Antriebsarten; 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Materialberechnungen, b) Lohriberechnungen, c) Mischungsrechnungen; 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: a) Skizze mit Maßen und Toleranzen, b) maßstabsgerechte Zeichnung; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten, 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. (7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. §10 Aufhebung von Vorschriften Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Bürsten- und Pinselmacher und Borstpinselmacher, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden. §11 Übergangsregelung Auf B^erufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §12 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin. §13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1985 in Kraft. Bonn, den 14. Dezember 1984 Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Schlecht Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1561 Anlage (zu §5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher/ zur Bürsten- und Pinselmacherin I. Erstes und zweites Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 1 Berufsbildung (§4 Abs. 1 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben während der gesamten 3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen b) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern d) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen Ausbildung zu vermitteln 4 Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) a) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden b) unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreiben c) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben 1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 d) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen, beschreiben f) Gefahren des elektrischen Stroms beschreiben g) arbeitsplatzbedingte Ursachen von Umweltbelastungen nennen und zu deren Vermeidung beitragen h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen während der gesamten Ausbildung zu vermitteln 5 Lesen einfacher Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) a) Zeichengeräte handhaben b) Skizzen und Zeichnungen anfertigen c) Skizzen und Zeichnungen lesen 6 Verarbeiten von Bestückungsmaterialien (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Arten und Bezeichnungen der Bestückungsmaterialien nennen b) Eigenschaften und Verwendung der Bestückungsmäterialien nennen c) Bestückungsmaterial zur Weiterverarbeitung vorbereiten 6 7 Verarbeiten von Holz- und Kunststoffzubehör (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) a) berufsübliche Hölzer nach Arten, Eigenschaften und Fehlern beschreiben b) Trocknen sowie Quellen und Schwinden des Holzes beschreiben c) Werkzeuge und Maschinen für die Holzbearbeitung nennen d) Bürstenkörper herstellen, insbesondere durch Sägen, Hobeln, Bohren, Schleifen und Kleben e) Werkzeuge warten 10 f) Arten der berufsüblichen Kunststoffe nennen g) Eigenschaften und Verwendung der Kunststoffe beschreiben h) Kunststoffe für ihren Verwendungszweck auswählen ¦ 6 Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1563 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 8 Verarbeiten von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8) a) Arten und Eigenschaften der berufsüblichen Metalle beschreiben b) Metalle bearbeiten 4 9 Verarbeiten von Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) a) Hilfsstoffe für die Pinsel- und Bürstenherstellung nennen b) Hilfsstoffe nach Arten, Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden c) Hilfsstoffe verarbeiten 10 10 Herstellen einfacher Bürsten und Pinsel (§4 Abs. 1 Nr. 10) a) Bestückungsmaterial auswählen und vorbereiten b) Materialien aus Holz, Kunststoff und Metall für die Befestigung des Bestückungsmaterials, insbesondere Stiele, Bürstenkörper, Zwingen, Drähte, auswählen 14 c) einfache Bürsten und Pinsel herstellen 20 11 Instandhalten von Handwerkszeugen (§4 Abs. 1 Nr. 11) a) Handwerkszeuge für die Bürsten- und Pinselherstellung nennen b) Verwendungszweck der verschiedenen Handwerkszeuge beschreiben c) Handwerkszeuge instandhalten 8 12 Kenntnisse mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Vorrichtungen an Maschinen (§4 Abs. 1 Nr. 12) a) mechanische Vorrichtungen, insbesondere Förder- und Sortiergeräte, Kupplungen, Bremsen und Antriebselemente, beschreiben b) pneumatische Vorrichtungen, insbesondere Gebläse, Kompressoren, Förder- und Steuergeräte, beschreiben c) Wirkungsweise hydraulischer Vorrichtungen beschreiben d) Zweck und Wirkungsweise von Sicherungsund Schaltelementen beschreiben 4 13 Einrichten, Bedienen und Warten von Anlagen und Maschinen (§4 Abs. 1 Nr. 13) a) Aufbau, Antrieb und Regelung der Produktions- und Hilfsmaschinen beschreiben b) Arbeitsweise der Maschinenwerkzeuge, Vorrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beschreiben c) einfache Armaturen, Messer, Stempel und Matrizen ein- und ausbauen d) Produktionsmaschinen einrichten, einfahren und bedienen 10 L 1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1984, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 e) Werkzeuge lagern und instandhalten f) Produktions- und Hilfsmaschinen warten 14 Überwachen des Produktionsablaufs, Produktkontrolle (§4 Abs. 1 Nr. 14) a) Fertigungsablauf überwachen b) Störungen erkennen und lokalisieren c) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen ergreifen d) gebräuchliche Kontrolleinrichtungen nennen e) Qualitätskontrolle durchführen 12 II. Drittes Ausbildungsjahr A. Fachrichtung Bürstenherstellung 1 Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh-und Bestückungsmaterials (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Kunstfasern, Pflanzenfasern, Grobhaare, Borsten und Drähte nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften unterscheiden b) Verarbeitungsmerkmale der verschiedenen Bestückungsmaterialien beschreiben c) Roh- und Bestückungsmaterialien lagern 12 2 Herstellen von Bürsten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Bürstenkörper schleifen, beizen und lackieren b) Feinbürsten in Handeinzug herstellen, insbesondere durch Abwiegen, Einziehen, Einstanzen, Beschneiden und Ausputzen c) gedrehte Bürsten herstellen d) gestanzte Bürsten herstellen e) Bürsten verpacken und etikettieren 40 B. Fachrichtung Pinselherstellung 1 Arten, Eigenschaften und Lagern des Roh-und Bestückungsmaterials (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Feinhaare, Imitationen und Mischungen nach ihren Erkennungsmerkmalen und Eigenschaften unterscheiden b) Erkennungsmerkmale verschiedener Borstenarten beschreiben c) Verarbeitungsregeln für die verschiedenen Borstenarten und Haarsorten nennen d) Borstenarten und Haarsorten zurichten e) synthetische Haare und Borsten nach Eigenschaften und Verwendung unterscheiden f) Borsten und Haare lagern 12 Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1984 1565 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 3 1 2 3 4 2 Herstellen von Qualitätspinseln (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Borsten und Haare abwiegen oder proportionieren b) Pinselkopf herstellen, insbesondere durch Einzwingen, Wegbinden, Einsetzen, Einlegen, Aufstoßen, Einstoßen und Einsanden c) Pinselarten in unterschiedlichen Techniken kitten und trocknen d) Pinsel montieren, insbesondere durch Aufstielen und Pressen e) Pinsel konfektionieren, insbesondere durch Ausputzen, Abnehmen, Spitzen, Prägen, Gummieren f) Pinsel verpacken und etikettieren 40